Bistum Aachen
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Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Ordnung über den Umgang mit Reliquien im Rahmen der Weihe und Profanierung von Altären
Vom 3. April 2025
###Diese Ordnung regelt den Umgang mit Reliquien im Rahmen der Weihe und Profanierung von (feststehenden) Altären im Bistum Aachen. Sie erfasst ferner den Umgang mit aufgefundenen Altarsteinen, welche Reliquien enthalten.
Für den weiteren Umgang mit Reliquien in der Diözese Aachen, besonders hinsichtlich der Ab- und Weitergabe von Reliquien, sind die Bestimmungen der Instruktion „Die Reliquien in der Kirche: Echtheit und Aufbewahrung“ der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung vom 8. Dezember 2017 zu beachten.
#Artikel 1
Aufsicht und Zuständigkeit
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1
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Die Aufsicht über die Reliquien im Bistum Aachen obliegt dem Bischof von Aachen.
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2
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Die inhaltliche Zuständigkeit für sämtliche Fragen betreffend den Umgang mit Reliquien obliegt dem Referat für Kunst und Denkmalpflege in der Abt. 4.2 Vermögen Kirchengemeinden des Bischöflichen Generalvikariates Aachen.
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3
)
Das vorgenannte Referat trägt auch Sorge für eine würdige und konservatorisch ordnungsgemäße Aufbewahrung der sich im Besitz der Diözese Aachen befindlichen Reliquien, die gegen einen äußeren Zugriff zu sichern sind.
#Artikel 2
Weihe eines Altares
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1
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Die Weihe eines Altares ist frühzeitig mit dem Referat für Kunst und Denkmalpflege abzustimmen. Insbesondere ist hier die Frage der Beisetzung der Reliquien zu besprechen (c. 1237 § 2 CIC).
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2
)
Das Referat für Kunst und Denkmalpflege trägt in Absprache mit einem dazu beauftragten Bischöflichen Notar der Diözesankurie Sorge für die Abgabe und Versiegelung der Reliquien sowie der Ausfertigung einer Weiheurkunde.
(
3
)
Die Beisetzung der Reliquien erfolgt entweder vor der Weihe des Altares oder während der Weiheliturgie, je nachdem an welcher Stelle sich das Reliquiengrab unter oder im Altar befindet. Sie erfolgt entweder durch den Zelebranten oder eine beauftragten Person.
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4
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Für die Altarweihe sind im Übrigen die Bestimmungen von c. 1237 CIC zu beachten. Erfolgt die Weihe eines Altares im Rahmen der Weihe einer Kirche oder Kapelle, sind die Bestimmungen der cc. 1207-1209, 1217, 1229 CIC zu beachten.
#Artikel 3
Profanierung eines Altares
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1
)
Im Falle der Profanierung eines Altares (c. 1238 § 1 i.V.m. c. 1212 CIC) ist nach Absprache mit dem Referat für Kunst und Denkmalpflege ein sich im Reliquiengrab befindliches Reliquienkästchen bzw. die Reliquie zu bergen. Der Entnahmevorgang erfolgt in Anwesenheit des Pfarrers bzw. rector ecclesiae oder einer von ihm beauftragten Person und zwei Zeugen. Die Bergung ist schriftlich und bildlich zu dokumentieren.
(
2
)
Die Reliquien, die durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten bei der Weihe eines Altares beigesetzt wurden, unterstehen nach der Bergung wieder seiner Verfügung und sind ihm zu überstellen. Das Referat für Kunst und Denkmalpflege trägt Sorge für eine würdige und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Reliquien.
(
3
)
Für den Fall der baulichen Veränderung eines geweihten Altares ist zu prüfen, ob der Altar durch die Veränderung profaniert wurde und eine neue Weihe erforderlich ist. Diese Fälle sind stets mit dem Referat für Kunst und Denkmalpflege abzusprechen; gegebenenfalls sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 dieser Ordnung zu beachten.
#Artikel 4
Umgang mit aufgefundenen Altarsteinen
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1
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Wird unabhängig von der Profanierung eines Altares ein Altarstein mit Reliquien aufgefunden, so ist er umgehend zu sichern und an das Referat für Kunst und Denkmalpflege abzugeben. Das Referat für Kunst und Denkmalpflege trägt Sorge für eine würdige und ordnungsgemäße Aufbewahrung der sich im Altarstein befindlichen Reliquien.
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2
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Gleiches gilt für Reliquien, die vormals einem Altar oder einem Altarstein entstammen oder deren Identität nicht mehr überprüft werden kann.
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3
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Die Reliquien, die durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten bei der Weihe eines Altares beigesetzt wurden, unterstehen nach der Bergung oder sofern der Altarstein keine ordnungsgemäße Verwendung mehr findet, wieder seiner Verfügung.
#Artikel 5
Inkrafttreten
Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Mai 2025 in Kraft. Die Ordnung „Abbau von alten Altären: Bergung der Reliquien“ vom 6. Juni 1974 (KA 1974, Nr. 44) und andere entgegenstehende Bestimmungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.