Bistum Aachen
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Rahmenkonzept Leitung und Mitverantwortung in den Pastoralen Räumen des Bistums Aachen
Vom 15. Mai 2025
#Die Kirche ist durch tiefgreifende soziale, lebensweltliche und kulturelle Veränderungen herausgefordert. Eine der zentralen Botschaften des Pontifikats von Papst Franziskus ist, dass diese Veränderungen kein Grund für Angst und Verzagtheit sind, sondern Anlass zu „einer neuen Etappe der Evangelisierung voller Eifer und Dynamik“ (Evangelii gaudium 17). Diesen Gedanken konkretisierte die Kongregation für den Klerus in ihrer 2020 veröffentlichten Instruktion „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“. Dort ist die Rede von einer „Einladung an die Pfarrgemeinden, sich zu öffnen und Instrumente für eine auch strukturelle Reform anzubieten, die sich an einem neuen Gemeinschaftsstil, an einem neuen Stil der Zusammenarbeit, der Begegnung, der Nähe, der Barmherzigkeit und der Sorge für die Verkündigung des Evangeliums orientiert“ (Die pastorale Umkehr 2). Genau diese Absicht verfolgt das Bistum Aachen mit der Einführung des Statuts für die Pastoralen Räume im Übergang. Für diese wird mit Blick auf die Leitung und Mitverantwortung hiermit ein Rahmenkonzept vorgelegt, zu dem in einzelnen Aspekten noch präzisierende Ausführungsbestimmungen hinzutreten werden.
###I) Errichtung der Pastoralen Räume
Zum 1. Januar 2025 werden im Bistum Aachen 44 Pastorale Räume als sozialräumlich bestimmte Steuerungsebenen pastoralen Handelns geschaffen. Diese Pastoralen Räume umfassen eine oder mehrere Pfarreien. Sie haben die Aufgabe, die kirchlichen Grundvollzüge im sozialen Nahraum zu koordinieren und subsidiär sicherzustellen und vielfältige Orte von Kirche zu ermöglichen und zu vernetzen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsstruktur werden im Pastoralen Raum jeweils eine oder bis zu drei Kirchengemeinden errichtet, letztere bilden zusammen einen Kirchengemeindeverband. Die kirchenrechtliche Territorialstruktur des Bistums Aachen besteht damit weiterhin in den Pfarreien (als eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete öffentliche juristische Person in der Kirche gem. can. 515 § 3 CIC), die zivilrechtliche Territorialstruktur in den Kirchengemeinden (als Körperschaften öffentlichen Rechts).
Zur Gewährleistung einer integrierten pastoralen Entwicklung werden jeweils für alle Pfarreien des Pastoralen Raumes ein Pfarrer und zur Unterstützung seiner Leitungsaufgabe weitere Personen nach can. 129 § 2 CIC ernannt. Auch die weiteren pastoralen Berufe (Priester, Diakone, Pastoralreferentinnen und -referenten, Gemeindereferentinnen und -referenten) werden jeweils für alle Pfarreien des gesamten Pastoralen Raumes ernannt. Demselben Ziel einer integrierten Entwicklung dient die Einsetzung pastoraler und kirchengemeindlicher Gremien auf der Ebene des Pastoralen Raumes.
Um dieser Struktur baldmöglichst näher zu kommen, werden die bisherigen Pfarrer im Pastoralen Raum vom Bischof gebeten, ihr Pfarramt zugunsten der angestrebten Ernennung eines Pfarrers für alle Pfarreien des Pastoralen Raumes zur Verfügung zu stellen. Für den weiteren Einsatz der Priester im Pastoralen Raum werden neben der Ernennung der Pfarrer zusätzliche Ernennungen als Pfarrvikare gemäß can. 545 § 1 CIC jeweils für alle Pfarreien im Pastoralen Raum angestrebt. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Leitungs- und Beteiligungsmodelle gemäß can. 517 §§ 1 u. 2 CIC möglich.
Diese Gesamtstruktur des hauptamtlichen Personaleinsatzes im Pastoralen Raum (Pfarrer, Mitwirkende an der Leitung, weitere Priester und pastorale Berufe) und die gemeinsamen Gremien sollen der Entwicklung einer synodalen Wahrnehmung von Leitung und eines solidarisch-subsidiären, hauptberuflichen wie ehrenamtlichen Engagements dienen. Mit der so beschriebenen Personalstruktur im Pastoralen Raum korrespondiert die Ausrichtung der gesamten Pastoral im Pastoralen Raum an der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitbegriffen Freiheit, Begegnung und Ermöglichung.
Durch die Einrichtung der Pastoralen Räume und die damit einhergehenden personellen und finanziellen Synergien sollen das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Zusammenarbeit gestärkt werden. Das gilt insbesondere auch für die Pastoralen Räume, in denen zunächst mehrere Pfarreien fortbestehen. Dies soll dabei helfen, „sowohl eine Konzeption der Pfarrei, die auf sich selbst bezogen ist, als auch eine ‚Klerikalisierung der Pastoral‘ zu überwinden“ sowie „Vorgehensweisen und Modelle zu fördern, durch die alle Getauften kraft der Gabe des Heiligen Geistes und der empfangenen Charismen sich aktiv, dem Stil und der Weise einer organischen Gemeinschaft entsprechend, in die Evangelisierung mit den anderen Pfarrgemeinden unter Berücksichtigung der Pastoral der Diözese einbringen“ (Die pastorale Umkehr 38). In diesem Sinne ist es möglich und auch wünschenswert, dass die Pfarreien eines Pastoralen Raumes im Zuge der Kooperation zu einer immer engeren Weggemeinschaft zusammenwachsen, so dass sie von sich aus die Initiative zur Zusammenführung zu einer Pfarrei ergreifen. Eine solche Zusammenführung würde auf die Bitte der zuständigen Pfarrer, unter Anhörung der Gläubigen und der pfarrlichen Gremien, gem. can. 515 § 2 CIC und unter Berücksichtigung der in der Instruktion „Die pastorale Umkehr“ genannten Kriterien erfolgen.
#II) Das Leitmotiv der Synodalität
Das dem vorliegenden Rahmenkonzept zur Leitung und Mitverantwortung in den Pastoralen Räumen zugrundeliegende Leitmotiv ist das der Synodalität. Synodalität ist ein konstitutives Merkmal der Kirche seit ihren Anfängen, das durch das Zweite Vatikanische Konzil und die nachkonziliare Ekklesiologie eine kraftvolle Erneuerung und Revitalisierung erfahren hat. Aus Anlass des 50jährigen Bestehens der Bischofssynode hat Papst Franziskus 2015 den Kirchenvater Johannes Chrysostomos (~ 345-407) mit den Worten zitiert, dass „Kirche und Synode Synonyme sind“.
Das Prinzip der Synodalität ergibt sich dabei aus dem Verständnis der Kirche als Communio, als Gemeinschaft der Gläubigen, die in der Eucharistie gründet und sich um diese herum bildet und versammelt. Aus dieser sakramentalen Gestalt der Kirche folgt die besondere Stellung der Priester. Zugleich hat das Zweite Vatikanische Konzil nachdrücklich in Erinnerung gerufen, dass alle Gläubigen durch die „Taufweihe“ (Presbyterorum ordinis 12) Anteil an der Sendung des Evangeliums haben und „des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig“ (Lumen gentium 31) werden.
Aus dieser Verwurzelung der Synodalität in dem Verständnis der Kirche als sakramentaler Gemeinschaft, zu deren Auferbauung und Stärkung alle Getauften berufen sind, ergibt sich, dass Synodalität vor allem anderen das Bemühen bezeichnet, diese Gemeinschaft, die Communio, immer mehr mit Leben zu füllen und zu verwirklichen. Das geschieht zuallererst in der Kirche vor Ort, indem sich Gemeinde inklusiv versteht und pastorale Leitung partizipativ und synodal wahrgenommen und ermöglicht wird.
Synodalität bedeutet dabei im Kern das Ringen um Gemeinsamkeit. Synodale Entscheidungen sind also Entscheidungen, die die unterschiedlichen Perspektiven und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten ernst nehmen und in Rücksicht darauf einen gemeinsamen Weg finden. Mit bloßer Macht durchgesetzte Entscheidungen – sei es durch die Macht des Amtes oder die Macht einer Mehrheit – widersprechen hingegen dem synodalen Prinzip.
#III) Synodales Leitungsmodell für die Pastoralen Räume im Bistum Aachen
Für die Leitung der Pfarreien und Pastoralen Räume sowie der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die in der Gesamtheit ihres Zusammenwirkens der Evangelisierung und der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags dienen, ergibt sich nach Maßgabe des jeweiligen Rechts folgende Regelung:
1) Die Pfarreien des Bistums Aachen werden gemäß can. 519 CIC von einem Pfarrer geleitet, wobei an dieser Hirtensorge nach Maßgabe des Rechts auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien mithelfen und damit gemäß can. 129 § 2 CIC an der Ausübung der Leitung mitwirken können. In diesem Leitungsmodell sollen das hierarchische und das synodale Prinzip, die ekklesiologisch gleich ursprünglich sind, gleichermaßen wirksam werden.
Ist der Pastorale Raum im Übergang deckungsgleich mit einer bisherigen GdG, die gleichzeitig territorial deckungsgleich mit der einzigen Pfarrei der bisherigen GdG war, ist der Pfarrer dieser Pfarrei (bzw. bei can. 517 § 1 CIC der verantwortliche Pfarrer) auch Leiter des Pastoralen Raumes. In allen anderen Fällen, in denen der Pastorale Raum aus mehreren Pfarreien besteht, wird ein Pfarrer dieser Pfarreien vom Bischof mit der Leitung beauftragt.
Der Leiter des Pastoralen Raumes übt die Leitung gemeinsam mit weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden aus, die zur Mitwirkung an der Leitung (gem. can. 129 § 2 CIC) beauftragt werden. Dazu werden, diözesanrechtlich verankert, neben dem Pfarrer
- möglichst zwei weitere Mitarbeitende aus dem Pastoralen Dienst oder aus diakonischen Diensten;
- möglichst zwei vom Rat des Pastoralen Raumes gewählte ehrenamtliche Laien;
- der/die vom Kirchenvorstand bevollmächtigte Verwaltungsleitende
vom Bischof zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raumes beauftragt. Alle Mitwirkenden an der Leitung erhalten eine entsprechende Ernennungsurkunde. Es wird angestrebt, dass die Beauftragung aller Mitwirkenden an der Leitung auf den identischen Zeitraum befristet ist.
In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, dass Pfarrer in solidum gemäß can. 517 § 1 CIC ernannt werden. Die paritätische Zusammensetzung der oben beschriebenen Leitung muss in einem solchen Fall eigens geklärt werden. Gerade in der Implementierungsphase ist auf gewachsene und bewährte Strukturen von synodal geteilter Leitung Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig muss die Sorge darum im Blick behalten werden, dass sich der Pastorale Raum auch als gemeinsame Einheit entwickeln und entfalten kann.
Bestehen in einem Pastoralen Raum mehrere Pfarreien und haben einzelne dieser Pfarreien einen anderen Pfarrer als den Leiter des Pastoralen Raumes, so ist darauf zu achten, dass die Leitung des Pastoralen Raumes bei allen Vorgängen die kanonischen Rechte der Pfarrer und deren Stellung als pastores proprii ihrer Pfarreien wahrt und die Pfarrer in sämtliche Beratungen und Entscheidungen einbezieht, insoweit deren kanonische Rechte und Pflichten betroffen sind.
Im Kreis der an der Leitung mitwirkenden Personen wird nach Möglichkeit Geschlechterparität angestrebt.
Die Frage der Zulage für die hauptamtlichen Mitwirkenden an der Leitung sowie einer Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Mitwirkenden wird in Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
Die Ernennung der hauptamtlichen Pastoralen Mitarbeitenden nimmt der Bischof nach Beratung in der Personalkonferenz sowie im Einvernehmen mit dem Leiter des Pastoralen Raumes vor. Der Rat des Pastoralen Raumes wird hierzu angehört. Letzteres gilt allerdings noch nicht für die erste Beauftragungsperiode ab dem Januar 2025. Die Wahl der an der Leitung des Pastoralen Raumes mitwirkenden ehrenamtlichen Laien liegt bei dem betreffenden Rat des Pastoralen Raumes bzw., falls dieser noch nicht konstituiert ist, bei dem bisherigen GdG-Rat. Die Ernennung durch den Bischof erfolgt auf der Grundlage dieser Wahl.
Der/die Verwaltungsleitende soll die Verwaltung nach verbindlichen Standards eigenständig wahrnehmen und dadurch die Priester und die anderen pastoralen Mitarbeitenden weitestgehend von Verwaltungsaufgaben entlasten. Die kanonischen Pflichten und Rechte der Pfarrer bleiben davon unberührt.
In der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgabe sind alle an der Leitung Mitwirkenden dem oben beschriebenen Geist der Synodalität verpflichtet. Das erfordert von allen Beteiligten, namentlich auch von den mit der Leitung der Pastoralen Räume beauftragten Pfarrern, die Bereitschaft zu einem diskursiven und ermöglichenden Leitungsstil, der allen Mitwirkenden echte Wirkungsräume eröffnet. Alle Beteiligten sind der synodalen Suche nach Gemeinsamkeit verpflichtet. Synodalität bedeutet dabei das „Zusammenkommen […] zum gegenseitigen Zuhören, zum Dialog und zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung. Sie beinhaltet auch das Erreichen eines Konsenses als Ausdruck der Gegenwart Christi, der im Geist lebendig ist“ (Abschlussdokument der Weltsynode Per una Chiesa sinodale 28). Damit das gelingen kann, ist von allen wechselseitiger Respekt, „eine innere Bereitschaft zur Freiheit in Bezug auf die eigenen Interessen, sowohl persönlich als auch als Gruppe, und eine Verpflichtung zur Verfolgung des Gemeinwohls“ erforderlich. Diese Haltung ermöglicht „die Suche nach einem möglichst breiten Konsens, der entsteht, wenn ‚unsere Herzen brennen‘ (vgl. Lk 24,32), ohne Konflikte zu verbergen oder nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner zu suchen“. Dieser Prozess der gemeinsamen Anstrengung um einen Konsens soll am Ende „zu einer reifen Akzeptanz der Entscheidung durch alle führen“ (Per una Chiesa sinodale 84).
Das Bistum sieht sowohl für die hauptamtlichen als auch für die ehrenamtlichen Mitwirkenden an der Leitung der Pastoralen Räume Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote vor, die sowohl individuell als auch gemeinsam als Gremium wahrgenommen werden.
Der Leitung des Pastoralen Raumes kommt neben der Vertretung des Pastoralen Raumes nach innen und außen insbesondere
- die subsidiäre Sicherstellung und Koordination der kirchlichen Grundvollzüge: Liturgie und Sakramentenspendung, insbesondere die Eucharistie am Sonntag, Katechese und die vielfältigen Verkündigungsformen sowie die diakonische Pastoral,
- das Erkennen, Fördern, Ermöglichen und Vernetzen der Orte von Kirche im Pastoralen Raum,
- in synodaler Zusammenarbeit mit dem Rat des Pastoralen Raumes die Erarbeitung strategischer Leitlinien für den Pastoralen Raum,
- die operative Umsetzung dieser Leitlinien und der vom Kirchenvorstand bzw. von der Verbandsvertretung beschlossenen Haushaltsplanung sowie
- die Absprache und Zusammenarbeit mit der regionalen Ebene, also dem jeweiligen Regionalteam sowie dem regionalen Pastoralrat und Katholikenrat
zu.
Die in der Leitung des Pastoralen Raumes Mitwirkenden teilen die anfallenden Aufgaben – unter Berücksichtigung der Aufgaben, die ausschließlich den Pfarrern obliegen – unabhängig von Berufsgruppenzugehörigkeiten charismenorientiert unter sich auf. Dies wird in einem gemeinsam erarbeiteten Geschäftsverteilungsplan festgehalten.
2) Die Rechtsträger Kirchengemeinde und Kirchengemeindeverband dienen in den Pfarreien und im Pastoralen Raum als (Träger-)Körperschaften des öffentlichen Rechts der rechtlichen und finanziellen Ermöglichung der Orte von Kirche und der notwendigen Rechtsgeschäfte. Die Verwaltung und Vertretung (= Leitung) der Kirchengemeinden und des Kirchengemeindeverbands durch Kirchenvorstand bzw. Verbandsvertretung ist im Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) geregelt.
Der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenvorstände bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes sollen ihren Haushaltsentwurf vor dem Beschluss allen an der Leitung des Pastoralen Raumes Mitwirkenden sowie dem Rat des Pastoralen Raumes zur Kenntnisnahme vorlegen und diese dazu anhören. Dem Zweck der engeren Verschränkung von pastoraler Verantwortung und Vermögensverwaltung dient ferner die Einbindung der/des Verwaltungsleitenden in die Mitwirkung an der Pastoralen Leitung und dessen beratende Mitgliedschaft im Rat des Pastoralen Raumes. Auf diese Weise sollen die Voraussetzungen für die bestmögliche Abstimmung über pastorale Bedarfe und vorhandene Ressourcen geschaffen werden. Diese ist auch wichtig im Hinblick auf die Steuerung, Erstellung und Realisierung eines ökologisch und sozial nachhaltigen Wirtschaftskonzeptes mit Blick auf Gebäude, Mobilität etc., das mit dem pastoralen Gesamtkonzept des Pastoralen Raumes kompatibel sein muss.
#IV) Mitverantwortung der Gläubigen
1) In jedem Pastoralen Raum ist ein Rat des Pastoralen Raumes zu bilden. Diesem kommen zwei Funktionen zu:
- Der Rat des Pastoralen Raumes ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats innerhalb des Pastoralen Raumes.
- Der Rat des Pastoralen Raumes ist vom Bischof mit der Wahrnehmung der Funktion eines Pastoralrats im Sinne von can. 536 CIC beauftragt.
Der Rat des Pastoralen Raumes nimmt die Aufgabe der synodalen Beratung und Mitentscheidung in allen grundlegenden Fragen der Pastoral wahr. Zu diesem Zweck soll er die Lebenswirklichkeit der Menschen in dem jeweiligen Sozialraum vor Ort beobachten und auf dieser Grundlage ein Pastoralkonzept erarbeiten. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Förderung und Vernetzung der einzelnen Orte von Kirche zu richten. In der Mitverantwortung des Rats des Pastoralen Raumes liegt die Sicherstellung der kirchlichen Grundvollzüge. Zu diesem Zweck berät er insbesondere die Grundlinien und Kooperationsformen in der Sakramentenkatechese, die diakonische Ausrichtung der Pastoral sowie die Gottesdienstordnung innerhalb des Pastoralen Raumes. Der Rat des Pastoralen Raumes berät in diesem Zusammenhang auch das Nutzungskonzept der pastoral genutzten Gebäude innerhalb des Pastoralen Raumes. Außerdem kommt ihm die synodale Mitentscheidung über die Grundlinien hinsichtlich der Ökumene der christlichen Kirchen und des Dialogs mit anderen Religionen zu.
Der Rat des Pastoralen Raumes ist das Gremium, in dem der Leiter des Pastoralen Raumes und die an der Leitung Mitwirkenden regelmäßig über die Umsetzung des Pastoralkonzepts und ihre Arbeit berichten. Er ist außerdem der Ort, an dem Prozesse und Aufgaben abgestimmt, Informationen über aktuelle Themen ausgetauscht werden sowie Transparenz zwischen den Mitgliedern der Vollversammlung der Orte von Kirche, den Vertretungen des Rechtsträgers des Pastoralen Raumes sowie des (dazu beauftragten) pastoralen Personals hergestellt wird. Zu seinen Aufgaben gehört die Vertretung des Pastoralen Raumes im jeweiligen regionalen Pastoralrat und Katholikenrat. Dazu können vom Rat des Pastoralen Raumes auch Personen beauftragt werden, die selbst nicht dem Rat angehören.
Auch der Rat des Pastoralen Raumes ist auf das Leitprinzip der Synodalität verpflichtet. Das gilt für die Beratungen und Beschlüsse innerhalb des Gremiums als auch für das Verhältnis zu dem Leiter des Pastoralen Raumes sowie den Mitwirkenden in der Leitung. Diese Verpflichtung besteht wechselseitig.
Der Rat des Pastoralen Raumes tagt in der Regel einmal pro Quartal oder zusätzlich nach Ermessen der Mitglieder. Er kann zu bestimmten Themen Ausschüsse bilden und Aufgaben an sie delegieren. In diese Ausschüsse können auch Menschen berufen werden, die dem Gremium nicht angehören, die aber bereit sind, sich bei einem bestimmten Thema zu engagieren und ihre diesbezüglichen Kompetenzen einzubringen. Näheres regelt die diözesane Satzung für den Rat des Pastoralen Raumes.
Bis zum Ende der laufenden Amtszeit (Ende 2025) der gewählten GdG-Räte gilt folgende Übergangsregelung: Ist der Pastorale Raum deckungsgleich mit einer bisherigen GdG, so übernimmt der GdG-Rat die Rolle des Rates des Pastoralen Raumes bis zur Neuwahl des Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 bzw. bis zu dessen Neukonstituierung. Bei aus mehreren GdGs zusammengekommenen Pastoralen Räumen bleiben die bisherigen GdG-Räte im Amt. Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter zur Bildung eines gemeinsamen Rates des Pastoralen Raumes, der die neuen Aufgaben übernimmt, insbesondere die Vergewisserung der Orte von Kirche, die Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung der Orte von Kirche, die synodale Beratung mit der Leitung des Pastoralen Raumes, die Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes sowie die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im November 2025.
Wie im Statut „Pastorale Räume im Übergang“ geregelt, müssen Einzelfallklärungen für die GdGs gefunden werden, die nicht als Ganzes in einen neuen Pastoralen Raum überführt, sondern aufgeteilt werden.
Wie im Statut „Pastorale Räume im Übergang“ geregelt, müssen Einzelfallklärungen für die GdGs gefunden werden, die nicht als Ganzes in einen neuen Pastoralen Raum überführt, sondern aufgeteilt werden.
Die genaue Zusammensetzung des Rates des Pastoralen Raumes ist in der Satzung festgelegt. Die Mitglieder des Rats des Pastoralen Raumes sollen eine Verantwortung für den gesamten Pastoralen Raum und dessen strategische Entwicklung wahrnehmen.
2) Die Vollversammlung der Orte von Kirche ist ein neues synodales Gremium, das sich aus Vertretungen aller vergewisserten Orte von Kirche im Pastoralen Raum unabhängig von ihrer Rechtsträgerstruktur zusammensetzt. Sie bietet den Orten von Kirche die Möglichkeit der Partizipation. In der Regel tagt die Vollversammlung einmal im Jahr. Näheres regelt eine Satzung bzw. eine darauf basierende Geschäftsordnung.
Sinn und Zweck der Vollversammlung ist, für Informationsfluss, Austausch und vielfältige Vernetzung unter den Orten von Kirche zu sorgen. Über die Vollversammlung können die Orte von Kirche Fragen und Anliegen in den Rat des Pastoralen Raumes einbringen, die Beschäftigung mit spezifischen Themen anstoßen und Bedarfe äußern.
Der Leiter des Pastoralen Raumes und die an der Leitung Mitwirkenden sowie der Rat des Pastoralen Raumes und der Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände berichten in der Vollversammlung über ihre Aktivitäten im zurückliegenden Jahr, beantworten dazu Fragen und nehmen Einschätzungen entgegen. Sie erläutern aktuelle Planungen und erhalten darauf Resonanzen aus der Vollversammlung.
#V) Schlussbestimmung
Das Rahmenkonzept „Leitung und Mitverantwortung in den Pastoralen Räumen im Bistum Aachen“ tritt mit Veröffentlichung in Kraft und soll nach drei Jahren, spätestens im Kontext der nächsten Wahl der Räte der Pastoralen Räume Ende 2029 evaluiert werden.