Bistum Aachen
.Ordnung über die Umzugskostenvergütung
§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
Ordnung über die Umzugskostenvergütung
für Priester des Bistums Aachen
Vom 1. August 2025
####§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Priester, die im Dienst des Bistums Aachen stehen und von diesem nach der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung für das Bistum Aachen (PrBVO) Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalten.
#§ 2
Zusage der Umzugskostenvergütung
- Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- aus Anlass der mit einer Ernennung durch den Bischof verbundenen erstmaligen Zuweisung einer Dienstwohnung oder Wohnungsnahme bei der Dienststelle;
- aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine andere Stelle, auch innerhalb desselben Wohnorts, wenn Residenzpflicht besteht oder angeordnet wird;
- aus Anlass der dienstlich angeordneten Räumung der Wohnung;
- aus Anlass der Versetzung in den Regelruhestand und der damit angeordneten Räumung der Dienstwohnung.
- Die Umzugskostenvergütung kann auf Antrag zugesagt werden für Umzüge, die
- aus Anlass eines wegen einer angeordneten Nebentätigkeit dienstlich notwendigen Wohnungswechsels durchgeführt werden;
- aus zwingenden persönlichen Gründen, insbesondere Ruhestand bei Schwerbehinderung oder Ruhestand bei Dienstunfähigkeit, durchgeführt werden.
- Priestern, die Dienst- oder Versorgungsbezüge nach einer anderen Besoldungsordnung als der in § 1 genannten Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen erhalten, kann eine Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn der Umzug mit Zustimmung des bischöflichen Generalvikariates erfolgt. Bei der Festsetzung der Umzugskostenvergütung werden Leistungen eines anderen Besoldungsträgers zur Bestreitung der Umzugsauslagen angerechnet.
§ 3
Umzugskostenvergütung
- Die Umzugskostenvergütung umfasst:
- die Erstattung der notwendigen Beförderungsauslagen;
- die Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
- Die Berechnung der Umzugskostenvergütung für Militärgeistliche, die aus dem Bundesdienst ausscheiden und in den Dienst des Bistums Aachen zurückkehren, erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Die vom Bistum Aachen ausgezahlte Umzugskostenvergütung ist daher von Seiten der Bistumsverwaltung beim Katholischen Militärbischofsamt zur Erstattung anzufordern.
§ 4
Beförderungsauslagen
- Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. In den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c) und lit. d) und § 2 Abs. 2 lit. b) werden die notwendigen Beförderungsauslagen nur bis zur Bistumsgrenze erstattet.
- Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, wie sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
- Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Priesters oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind Verwandte, denen der Priester aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Es gehören ferner dazu Personen, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
- Wird zur Durchführung des Umzuges ein Umzugsunternehmen in Anspruch genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes wie folgt zu verfahren:
- Vor Beauftragung eines Umzugsunternehmens hat der Priester sein Umzugsvorhaben der Hauptabteilung 2 Personal, Fachbereich Priester und Diakone, rechtzeitig anzumelden.Nach Prüfung der Voraussetzungen und Entscheidung über die Möglichkeit der Zusage zur Übernahme der Umzugskostenvergütung nach § 2 dieser Ordnung durch die Hauptabteilung 2 Personal, Fachbereich Priester und Diakone, erteilt diese dem Priester und der Abteilung 4.3 Immobilienmanagement einen entsprechenden schriftlichen Bescheid.
- Nach Zusage ist der Priester angehalten, den Umzug mit dem Rahmenvertragspartner für Umzüge des Bistums Aachen durchzuführen. Zur weiteren Abwicklung hat er sich an die Hauptabteilung 4 Finanzen und Vermögen Bistum / Kirchengemeinden, Abteilung 4.3 Immobilienmanagement, zu wenden und seine Absichten detailliert darzulegen.
- Sollte sich der Priester nach Zusage gegen die Durchführung des Umzugs mit dem Rahmenvertragspartner entscheiden, so hat er zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen, vor Durchführung des Umzuges, mindestens drei Kostenvoranschläge einzuholen. Diese müssen von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Spediteuren, die unabhängig voneinander mit der Besichtigung des Umzugsgutes beauftragt worden sind, eingereicht werden. Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis enthalten. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlages enthalten sein. Diese drei Kostenvoranschläge sind sofort nach Erhalt der Abteilung 4.3 Immobilienmanagement zur Prüfung und Zusageentscheidung vorzulegen. Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis unter Abzug der Kosten für nicht erstattungsfähige Teilleistungen.Ist die Endrechnung höher als im bewilligten Kostenvoranschlag zugesagt, so wird maximal der zugesagte Betrag erstattet. Abweichungen vom zugesagten Betrag sind nur im Falle der höheren Gewalt möglich.Das Original der endgültigen Umzugskostenrechnung, sowie unterschriebene Arbeitsscheine, sind durch das beauftragte Umzugsunternehmen direkt an das Bischöfliche Generalvikariat, Abteilung 4.3 Immobilienmanagement, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, zu senden.
- Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden.
- Bei privat durchgeführten Umzügen, ohne Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens, werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen max. bis zu einer Gesamthöhe von 2.500,00 € erstattet. Das gilt nicht für Arbeiten, die vom Priester selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durchgeführt werden.
§ 5
Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen
- Mit der Pauschalvergütung sollen alle weiteren entstandenen Umzugsauslagen pauschal abgegolten werden. Dies sind insbesondere die Auslagen für die Beschaffung neuer Fenstervorhänge, Ändern von elektrischen hauswirtschaftlichen Geräten, Ändern von Anschlüssen für Rundfunk- und Fernsehgeräte, Installations- und Dekorationsarbeiten u. a.
- Die Pauschalvergütung beträgt einmalig 15 % des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe P1 Stufe 12 der Anlage 1 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung. Maßgebend ist die Höhe des Grundgehaltes zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum).
- Ist innerhalb von 5 Jahren ein Umzug im Sinne des § 2 vorausgegangen, so wird zusätzlich ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 % der Pauschalvergütung gewährt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung über die Umzugskostenvergütung für Priester tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Fassung der Ordnung über die Umzugskostenvergütung für Priester vom 28. April 1994 (KA 1994, Nr. 86) wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Aachen, 1. August 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |