Bistum Aachen
.Dekret zu genehmigungspflichtigen Obergrenzen für Ordensinstitute und Gesellschaften
Dekret zu genehmigungspflichtigen Obergrenzen für Ordensinstitute und Gesellschaften
des apostolischen Lebens
Vom 4. August 2025
(KA 2026, Nr. 1)
#Es ist Aufgabe des Dikasteriums, die Praxis der evangelischen Räte, wie sie in den anerkannten Formen des geweihten Lebens gelebt wird, sowie das Leben und die Tätigkeit der Gesellschaften des apostolischen Lebens in der gesamten lateinischen Kirche zu fördern, zu beleben und zu regeln (vgl. Praedicate Evangelium Nr. 121).
Gemäß can. 638 § 3 ist für jede Veräußerung und jedwedes Geschäft, durch das sich die Vermögenslage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verschlechtern kann, die Genehmigung des Heiligen Stuhles erforderlich, wenn das Geschäft den vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegten Höchstbetrag überschreitet.
Es ist gängige Praxis dieses Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, für die verschiedenen Regionen die von den jeweiligen Bischofskonferenzen festgelegten Grenzen zu übernehmen (vgl. Ökonomie im Dienst des Charismas und der Mission, Nr. 57).
Die Deutsche Bischofskonferenz hat in Anwendung von can. 1292 CIC mit Dekret vom 9. April 2024 – das ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten wird – neue Kriterien für die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenzen für außerordentliche Verwaltungsakte festgelegt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 erläuterte die Konferenz der Höheren Oberen Deutschlands (DOK) die Gründe, warum diese Kriterien für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens schwer anwendbar sind, und bat daher, dass die oben erwähnte gängige Praxis nicht befolgt werden sollte.
Nach sorgfältiger Prüfung der gesamten Dokumentation entscheidet dieses Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens mit vorliegendem Dekret, dass für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der in can. 638 §3 CIC genannte Höchstbetrag auf 5 Millionen Euro festgelegt wird.
Er legt außerdem fest, dass dieses Dekret am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Anderslautende Bestimmungen stehen diesem Dekret nicht entgegen.
Anderslautende Bestimmungen stehen diesem Dekret nicht entgegen.