Bistum Aachen
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Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 1Dekret zu genehmigungspflichtigen Obergrenzen für Ordensinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens

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Es ist Aufgabe des Dikasteriums, die Praxis der evangelischen Räte, wie sie in den anerkannten Formen des geweihten Lebens gelebt wird, sowie das Leben und die Tätigkeit der Gesellschaften des apostolischen Lebens in der gesamten lateinischen Kirche zu fördern, zu beleben und zu regeln (vgl. Praedicate Evangelium Nr. 121).
Gemäß can. 638 § 3 ist für jede Veräußerung und jedwedes Geschäft, durch das sich die Vermögenslage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verschlechtern kann, die Genehmigung des Heiligen Stuhles erforderlich, wenn das Geschäft den vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegten Höchstbetrag überschreitet.
Es ist gängige Praxis dieses Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, für die verschiedenen Regionen die von den jeweiligen Bischofskonferenzen festgelegten Grenzen zu übernehmen (vgl. Ökonomie im Dienst des Charismas und der Mission, Nr. 57).
Die Deutsche Bischofskonferenz hat in Anwendung von can. 1292 CIC mit Dekret vom 9. April 2024 – das ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten wird – neue Kriterien für die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenzen für außerordentliche Verwaltungsakte festgelegt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 erläuterte die Konferenz der Höheren Oberen Deutschlands (DOK) die Gründe, warum diese Kriterien für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens schwer anwendbar sind, und bat daher, dass die oben erwähnte gängige Praxis nicht befolgt werden sollte.
Nach sorgfältiger Prüfung der gesamten Dokumentation entscheidet dieses Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens mit vorliegendem Dekret, dass für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der in can. 638 §3 CIC genannte Höchstbetrag auf 5 Millionen Euro festgelegt wird.
Er legt außerdem fest, dass dieses Dekret am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Anderslautende Bestimmungen stehen diesem Dekret nicht entgegen.
Aus dem Vatikan, 4. August 2025

Sr. Simona Brambilla, M.C.
Präfektin
Angel F. Kardinal Artime, S.D.B.
Pro-Präfekt

Nr. 2Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2026

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Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Begleiterinnen und Begleiter,
liebe Schwestern und Brüder,
auch im Jahr 2026 ziehen rund um den Dreikönigstag am 6. Januar Sternsingerinnen und Sternsinger durch die Straßen, bringen den Segen Gottes und setzen sich für Kinder weltweit ein.
Die Aktion Dreikönigssingen steht dieses Mal unter dem Motto: „Schule statt Fabrik – Sternsingen gegen Kinderarbeit.“ Im Beispielland Bangladesch müssen rund 1,8 Millionen Kinder arbeiten – viele unter gefährlichen und ausbeuterischen Bedingungen.
Die Partnerorganisationen der Sternsinger helfen dort und in vielen anderen Ländern, Kinder aus bedrängenden Arbeitsbedingungen zu befreien und ihnen Schulbildung zu ermöglichen. Die Sternsingeraktion macht deutlich: Kein Kind darf ausgenutzt werden. Alle Kinder haben ein Recht auf Spiel, Bildung und Freizeit.
Bitte unterstützen Sie die Sternsingerinnen und Sternsinger in ihrem Engagement, damit sie Gottes Segen zu den Menschen bringen und ein Zeichen gegen Kinderarbeit setzen.
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll in den Amtsblättern veröffentlicht und den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion) ist ohne Abzüge an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V. weiterzuleiten.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 3Gesetz zur Umsetzung der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu
c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

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Artikel 1
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC

Das Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC wird für den Bereich des Bistums Aachen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Generaldekrets zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
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Artikel 2
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

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§ 1
Inkraftsetzung

Das Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC wird für den Bereich des Bistums Aachen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Generaldekrets zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
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§ 2
Unter- und Obergrenze nach § 2 des Generaldekrets

Als Untergrenze nach § 2 Abs. 1 des Generaldekrets gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 des Generaldekrets ein Betrag von 250.000 Euro. Als Obergrenze gilt nach § 2 Abs. 2 lit. b) des Generaldekrets ein Betrag von 15 Mio. Euro.
Für öffentliche juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Generaldekrets gilt nach § 2 Abs. 3 des Generaldekrets die Untergrenze von 250.000 Euro und, sofern es sich um Orden bischöflichen Rechts handelt, als Obergrenze ein Betrag von 5 Mio. Euro.
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§ 3
Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Generaldekrets

Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Generaldekrets für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben wird auf 25 % der Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung festgesetzt. Die festgesetzte Untergrenze gemäß § 2 darf nicht überschritten werden.
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§ 4
Wertgrenze nach § 5 Abs. 2 des Generaldekrets

Die Wertgrenze nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Teil B: Genehmigungskatalog, Abschnitt I, Ziff. 2 des Generaldekrets wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 4Gesetz über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen (GenVorbG)

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Gemäß § 22 KVVG vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118) wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss oder Rechtsakt erst durch Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe der Kirchengemeindeverbände (Verbandsvertretung und Verbandsvorstand) bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates:
  1. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
    1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts. Zu diesen Rechtsgeschäften zählen auch die Erbbaurechtsveräußerung und -belastung sowie der Neuabschluss von Erbbaurechtsverträgen;
    2. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
    3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
    4. Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
    5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
    6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
    7. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
    8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    9. Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
    10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
    11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
    12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
    13. Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
    14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
    15. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
    16. alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
    17. Beauftragung von Rechtsanwälten;
    18. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen;
    19. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
    20. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
  2. Rechtsgeschäfte, soweit diese einen Gegenstandswert von 50.000 Euro überschreiten:
    1. Schenkungen;
    2. Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
    3. Kauf- und Tauschverträge;
    4. Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
    5. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
    6. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
    7. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe von 50.000 EUR übersteigt.
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§ 2
Bestimmung des Gegenstandswertes

Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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§ 3
Verfahren

Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
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§ 4
Vorabgenehmigungen

Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach § 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen (GA KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 120) außer Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 5Richtlinie für die Anlage des Finanzvermögens der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen

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Die folgenden Anlagegrundsätze gelten für das Finanzvermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Fondsvermögen und für das Finanzvermögen der Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen.
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1. Zweck kirchlichen Vermögens und ethisch-nachhaltiges Investment

Die Kirche benötigt finanzielle Mittel, um ihre vielfältigen Aufgaben in Liturgie, Verkündigung und Caritas dauerhaft verwirklichen zu können. Sie hat das Recht, Vermögen erwerben, besitzen, verwalten und veräußern zu können, stets mit dem Ziel, ihr Handeln im Rahmen ihres Sendungsauftrags auch finanziell abzusichern. Kirchliches Vermögen hat damit keinen Selbstzweck.
Die Finanzverantwortlichen in der Kirche – u. a. in Pfarreien bzw. Kirchengemeinden – stehen vor der Herausforderung, ihren Aufgaben mit der Sorgfalt eines guten Ökonomen und zugleich mit einem ausgesprochenen Gespür für die hohen ethischen Ansprüche der Kirche nachzugehen.
Eine Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland bietet die Broschüre „Ethisch-nachhaltig investieren“, die vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken und der Deutschen Bischofskonferenz herausgegeben wurde.
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2. Prinzipien der Anlagepolitik

Die Vermögensanlage hat so zu erfolgen, dass die Zwecke und Verpflichtungen ihrer Höhe nach und in ihrem zeitlichen Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt werden können.
Dies bedingt, dass die Verantwortlichen mit geeigneten Verfahren regelmäßig eine Projektion der aus den übernommenen Zwecken und Verpflichtungen resultierenden Zahlungsströme erstellen, die die Grundlage für einen Abgleich mit den zu erwartenden Zahlungsströmen aus dem Vermögen darstellt (Aktiv-Passiv- Abgleich).
Bei der Vermögensanlage sind die Anlagedimensionen Liquidität, Sicherheit und Rendite zu berücksichtigen.
Kapitalanlagen unterliegen grundsätzlich Risiken, wie bspw. Bonitäts-, Liquiditäts- und Marktpreisrisiken. Anlageentscheidungen sind grundsätzlich unter der Bedingung zu treffen, die in Zukunft entstehenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Das Vermögen muss so aufgebaut werden, dass die Abdeckung der Verpflichtungen im Erwartungswert erfolgt („strategische Asset Allocation“).
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3. Organisation der Vermögensanlage

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3.1 Rechtsträger

Neben der Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen in einer örtlichen Gemeinde weitere rechtsfähige selbständige Vermögensmassen, die sogenannten Fonds. Diese gewohnheitsrechtlich anerkannten Vermögensmassen, deren Rechte und Rechtsstellung über die Jahrhunderte in verschiedenen staatlichen Gesetzen und Gerichtsurteilen beschrieben wurden, waren die ursprünglichen Träger des örtlichen Kirchenvermögens, während die Kirchengemeinde erst Ende des 19. Jh. nachträglich als eigenständige Rechtsperson neben diese Rechtspersonen (Fonds/Pfründe) getreten ist.
Bei den Fonds handelt es sich um selbständige, öffentlich-rechtliche und stiftungsähnlich zweckgebundene Vermögensmassen, deren Substanzkapital grundsätzlich zu erhalten und deren Vermögenserträge zur Erfüllung des Fondszwecks zu verwenden sind.
Das Finanzvermögen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes bzw. der von ihr/ihm verwalteten Fonds kann zur Erzielung einer höheren Rendite in einer gemeinsamen Anlage gebündelt werden. Die Differenzierung der Vermögensanlage und ihrer Erträge je Rechtsträger ist dann über die Buchhaltung abzubilden.
Während die Vermögensanlagen des Substanzkapitals der Fonds grundsätzlich langfristig erfolgt, findet die Anlage von Vermögen der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände bis zur zweckentsprechenden Verwendung jedoch im Regelfall vor einem kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont statt.
Alle Konten, Wertpapiere und Depots müssen auf den vollen Namen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes bzw. des jeweiligen Rechtsträgers lauten.
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3.2 Verantwortung der Vermögensanlage

Verantwortlich für die Vermögensanlage in der Kirchengemeinde (d. h. inkl. der Fonds) ist der Kirchenvorstand bzw. sind die Verbandsvertretungen oder Verbandsausschüsse.
Angesichts eigener begrenzter Ressourcen und in Anerkenntnis der Tatsache, dass die Expertise für eine aktive, von Kapitalmarktprognosen getriebene Vermögensanlage in Kirchengemeinden nicht gegeben und auf den globalen Kapitalmärkten Expertenwissen unabdingbar ist, bedienen sich die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände grundsätzlich externer Vermögensverwalter und Fondsmanager, die zuvor in einem transparenten Verfahren auf Basis objektivierbarer Kriterien ausgewählt wurden.
Die meisten Anlageklassen bzw. -segmente können grundsätzlich sowohl mit aktiven wie auch mit passiven Anlageaufträgen mandatiert werden. Bei der Entscheidung zwischen aktiven und passiven Umsetzungsformen wägen die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vor allem zwischen den Kosten und der realistischen Aussicht auf Zusatzerträge (sog. „Alpha“) ab.
Bei der Anlage in Investmentfonds mandatiert die Kirchengemeinde/der Kirchengemeindeverband ausschließlich Fonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind.
Die Verwaltung von Wertpapieren in der Direktanlage soll beschränkt sein auf Anleihen bester Bonität, die i. d. R. bis zur Endfälligkeit gehalten werden (siehe hierzu Ziffer 5).
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3.3 Überwachung der Vermögensanlage

Für die Überwachung der Vermögensanlagen ist im Rahmen seiner Beauftragung gem. cann. 1278, 1276 § 1 CIC der Ökonom des Bistums Aachen zuständig. Gemäß § 1 Ziff. 1 lit. t) GenVorbG gilt, dass Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates bedürfen. Insofern gilt, dass
  • für Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) die kirchenaufsichtliche Genehmigung als erteilt gilt, sofern die Vermögensanlage die Maßgaben dieser Finanzanlagerichtlinie nebst Anlage erfüllt. Sämtliche Vermögensanlagen sind dem Ökonomen spätestens zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse der Kirchenvorstände oder Verbandsvertretungen innerhalb des jeweiligen Halbjahres anzuzeigen und vom Ökonom dem Vermögensrat und dem Konsultorenkollegium zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Ökonom des Bistums Aachen behält sich vor, Vermögensanlagen insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen. Im Rahmen ihres Jahresabschlusses erstatten die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände dem Ökonomen jährlich über ihre Kapitalanlagen Bericht.
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3.4 Voraussetzungen für eine vorab erteilte kirchenaufsichtliche Genehmigung

Für alle Vermögensanlagen gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung hiermit als erteilt, wenn zum Transaktionszeitpunkt
  • eine Anlageform gemäß Abschnitt 5 dieser Richtlinien gewählt worden ist,
  • die Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens gemäß der Anlage zu dieser Richtlinie erfüllt sind,
  • die Vermögensanlage in einen vom Vermögensrat und Konsultorenkollegium im Bistum Aachen vorab genehmigten Investmentfonds gemäß der vom Ökonomen des Bistums Aachen erlassenen Anlage dieser Richtlinie erfolgt,
  • die Anlagegrenzen dieser Richtlinie (Abschnitt 6) erfüllt sind,
  • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung einen Beschluss über die Vermögensanlage gefasst und
  • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung die Beratung unter Beachtung dieser Richtlinie durch die konto- oder depotführende Bank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft bestätigt hat.
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4. Risikomanagement

Um mittel- bis langfristig einen realen Beitrag zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Zwecke und Verpflichtungen zu erreichen, können Anlagen in mit Marktpreisrisiken (Aktien-, Zins-, Bonitäts- und Währungsrisiken) behafteten Anlageklassen getätigt werden.
Diversifikation ist die einzige Möglichkeit, Risiken ohne Kosten zu reduzieren. Die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände streben deshalb eine hohe Diversifikation der Kapitalanlagen an. Die Vermeidung von Klumpenrisiken (Streuung) und eine zu hohe Konzentration auf Schuldner, Regionen, Länder, Branchen, Unternehmenswerte ist im Rahmen einer mittel- bis langfristigen Kapitalanlagekonzeption und in entsprechenden Anlageformen umzusetzen. Die höchste Bedeutung kommt dabei der Mischung des Vermögens über die verschiedenen Anlageklassen zu; im Sinne einer optimalen Risikoverwendung sind alle Möglichkeiten der Diversifikation so weit wie möglich gezielt zu nutzen.
Über die Risiken, die mit einer Anlageentscheidung einhergehen, sind entsprechende Informationen bspw. bei der Bank oder über die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document) bei Fondsanlagen einzuholen. Die Beratung durch einen qualifizierten Bankberater stellt vor dem Hintergrund der beschriebenen Komplexität einen wichtigen Baustein des Risikomanagements dar. Die Beratung sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document) sind entsprechend zu dokumentieren.
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5. Zulässige Anlageformen

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5.1 Anlageformen für eine kurzfristige Vermögensanlage (Liquidität/Geldmarktanlagen)

Liquidität ist keine langfristig erstrebenswerte Anlageform und verursacht Opportunitätskosten im Sinne entgangener Kapitalmarkterträge. Das direkte Halten von Liquidität sollte auf ein kurzfristig operativ notwendiges Maß beschränkt sein.
Alle Girokonten, Termingelder, Tagesgeldkonten, Spareinlagen dürfen nur bei inländischen Banken und öffentlich-rechtlichen Instituten, deren Einlagen durch ein Einlagensicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert sind, unterhalten werden. Es ist zu beachten, dass diese Einlagen dennoch Ausfallrisiken tragen können, entsprechend ist eine Streuung der Anlagen über mehrere Banken vorzunehmen.
Im Rahmen der kurz- und mittelfristigen Vermögensanlagen kommen auch festverzinsliche Wertpapiere (s. u.) mit kurzen bzw. mittelfristigen (Rest-)Laufzeiten mit sehr guter Bonität (min. AA-) in Betracht. Die Ratingangaben in dieser Anlagerichtlinie beziehen sich auf die Nomenklatur von Standard & Poor's (S&P).
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5.2 Anlageformen für eine Vermögensanlage mit mittel- und langfristiger Perspektive

  1. Renten, Aktien und Immobilien
    • Festverzinsliche Wertpapiere dürfen gemäß der vom Ökonomen erlassenen Anlage zur Richtlinie mit einer (Rest-)Laufzeit bis zu 10 Jahren erworben werden. Dazu zählen Festzinsanleihen und Null-Kupon-Anleihen, die einen regelmäßigen und eindeutig determinierten Zahlungsstrom aufweisen. Darüber hinaus sind variabel verzinsliche Anleihen mit einem klar definierten Laufzeitende sowie Stufenzinsanleihen zulässig.
    • Im Rahmen von Investmentfonds dürfen Aktien erworben werden. Options- oder Wandelanleihen sind als Beimischung im Rahmen von Investmentfonds zulässig. Bei der Auswahl der Investmentfonds ist die vom Ökonomen erlassene Anlage zur Richtlinie zu beachten. Private-Equity-Investments sind aufgrund der hohen Volatilität und geringen Fungibilität und Liquidität nicht erlaubt.
    • Immobilienfonds dürfen im Rahmen der vom Ökonomen erlassenen Anlage zur Richtlinie erworben werden.
  2. Strukturierte Wertpapiere und sonstige verzinsliche Investments
    • Anderweitige strukturierte Wertpapiere, wie z. B. Asset-Backed-Securities (ABS), Mortgage-Backed-Securities (MBS) und Credit-Loan-Obligations (CLO) sind mit einer hohen Komplexität verbunden. Strukturierte Wertpapiere dürfen daher nicht erworben werden.
    • Weiterhin sind Investments in Private-Debt aufgrund der geringen Fungibilität und Liquidität nicht erlaubt.
  3. Investmentfonds
    • Investmentfonds (u. a. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß KAGB) dürfen erworben werden, insofern die Risikostruktur und spezifischen Anlagerichtlinien der Fonds bekannt sind und die vorliegenden Anlagerichtlinien nicht verletzen. Bei der Auswahl der Investmentfonds ist die vom Ökonomen erlassene Anlage zur Richtlinie zu beachten.
    • Die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document oder KID: Key Information Document) sind bei jeder Anlage in einen Investmentfonds zu beachten. Neben den zu berücksichtigenden Kosten der Anlage beinhalten die KIID den sog. SRRI (Synthetic Risk and Reward Indicator) bzw. den SRI (Summary Risk Indicator). Diese Indikatoren bilden eine Risikoskala von 1 (geringes Risiko) bis 7 (höchstes Risiko) ab. Alle Investmentfondsanlagen in dieser Anlagerichtlinie liegen auf der Skala zwischen 1 und 5 (Aktienfonds max. 5, Renten-, Misch- und Mikrofinanzfonds max. 4). Im Rahmen von Vermögensverwaltungen sind vereinzelt Aktienfonds aus der Risikoklasse 6 zulässig. Hinsichtlich der oberen erlaubten Risikoklassen ist auf eine ausgewogene Streuung der Risikoeinschätzungen zu achten!
    • Es ist darauf zu achten, dass die mit dem Investmentfonds verbundenen Kosten im Verhältnis zur Komplexität und Leistungserwartung passen. Im Zweifel sind kostengünstige passive Fonds vorzuziehen.
  4. Derivate
    • Der Einsatz derivativer Instrumente ist in Investmentfonds nach den jeweiligen rechtlichen Vorgaben möglich.
  5. Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte
    • Wertpapierleihe und -pensionsgeschäfte sind im Direktbestand ausgeschlossen.
  6. Wertpapiere unter direkter Verwaltung
    Sofern in Ausnahmefällen die Anlage in Wertpapieren, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, unter direkter Verwaltung erfolgt, unterliegt sie folgenden Prinzipien:
    • Der direkt verwaltete Wertpapierbestand muss frei von Währungsrisiken sein. Somit sind nur EUR-Papiere erwerbbar. Als Mindestrating für den Erwerb gilt ein Rating von AA- (oder vergleichbar) bei einer anerkannten Ratingagentur. Ausgenommen von dieser Regel sind Papiere, die einer vollständigen Einlagensicherung unterliegen (Einlagensicherung des Bundesverbandes Deutscher Banken, Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken). Bevorzugt sollen Bundesanleihen und Pfandbriefe hoher Bonität erworben werden. Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen sind prinzipiell zulässig; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Papiere übertragbar sind. Hier ist gemäß der vom Ökonomen erlassenen Anlage zur Richtlinie eine (Rest-)Laufzeit von maximal 10 Jahren vorgesehen.
    • Für Laufzeiten von mehr als 10 Jahren sind bei Bankentiteln Pfandbriefe zu bevorzugen.
    • Das Rating der Papiere im Direktbestand muss fortlaufend kontrolliert werden, z. B. anhand monatlich aktueller Bestandslisten.
    • Als Minimalanforderung an den Bestand gilt, dass das betreffende Papier bei zumindest einer anerkannten Ratingagentur ein Investment-Grade-Rating (BBB- oder vergleichbar) besitzen muss. Bei unterschiedlichen Einstufungen der Ratingagenturen ist grundsätzlich das niedrigste Rating zu berücksichtigen. Papiere mit einem Rating im Bereich von BBB+ bis BBB- unterliegen jedoch besonderen Anforderungen an das Risikomonitoring. In diesen Fällen sollen zusätzliche Informationen über die Bonität des Emittenten bei der depotführenden Stelle oder anderen sachkundigen Dienstleistern regelmäßig angefordert werden.
    • Emissionen, die nicht von zumindest einer anerkannten Ratingagentur als Investment-Grade eingestuft werden, dürfen nicht gehalten werden, da die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände nicht über die Mittel verfügen, in solchen Fällen eine Kreditwürdigkeitsanalyse durchzuführen. Der Verkauf muss spätestens vier Wochen, nachdem die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände vom Verlust des Investment-Grade-Ratings Kenntnis erhalten haben, erfolgen. Ausgenommen von dieser Regel sind Papiere, die einer vollständigen Einlagensicherung unterliegen (Einlagensicherung des Bundesverbandes Deutscher Banken, Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken).
    • Die Risikotoleranz in der Bewertung des Direktbestandes bemisst sich nicht an einer Buchwert-/Marktwert-Betrachtung, sondern an einer zielgerichteten Durationsausrichtung des Bestandes in Verknüpfung mit den Verpflichtungen.
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6. Anlagemärkte und Anlagegrenzen

  • Die Maximalquoten gemäß dieser Anlagerichtlinie gelten für den Zeitpunkt des Erwerbs. Sofern Überschreitungen der Maximalquoten durch Marktentwicklungen entstehen, ist im Rahmen der mittelfristigen Planung und Steuerung eine Rückführung vorzunehmen, spätestens im Zusammenhang mit der nächsten Mittelbewegung.
  • Sämtliche Angaben und Quoten beziehen sich auf die Gesamtkapitalanlagen der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes nach Buchwerten.
  • Bei der Anlage ist eine global ausgerichtete regionale sowie sektorale Diversifikation anzustreben.
  1. Währungen
    • Die Basiswährung der Vermögensanlage ist der EUR.
    • Fremdwährungsrisiken außerhalb des EUR sind ausschließlich im Rahmen von Investmentfonds zulässig.
    • Offene Fremdwährungspositionen (Fremdwährungsrisiken) sind bis zu 15 % des Gesamtvermögens zugelassen; dabei ist auf eine ausgewogene Streuung zu achten. Darüberhinausgehende Fremdwährungspositionen dürfen nur über vollständig gesicherte Fonds erworben werden.
  2. Aktien
    • Aktien dürfen nur im Rahmen von Anlagen in Investmentfonds erworben werden.
    • Das Aktienexposure darf zwischen 0 % und 30 % bezogen auf die Vermögensanlage betragen.
    • Bei der Aktienanlage ist grundsätzlich eine globale Diversifikation anzustreben.
    • Bei der Kalkulation des Aktienexposures sind alle Vermögenspositionen und Risikoeinflüsse zu berücksichtigen, darunter Termingeschäfte, strukturierte Wertpapiere, Optionsscheine, Wandelanleihen usw. Insbesondere bei derivativen Aktienrisiken ist die effektive Risikoposition (lineares Risiko) zu ermitteln und anzusetzen.
  3. Zins
    • Für die Anlage in Renten- und Geldmärkte besteht grundsätzlich keine quotale Beschränkung. Es ist eine möglichst globale Diversifikation anzustreben.
    • Es ist auf eine breite Streuung der Zins- und Kreditrisiken zu achten.
  4. Kredit
    Mit abnehmender Kreditqualität ist es erforderlich, die Diversifikation zu erhöhen, so dass der Beitrag des einzelnen Emittenten (Adressenausfallrisiko) an relativer Bedeutung verliert und die Diversifikation der Anlagen über Sektoren bzw. Anlageformen zunimmt.
  5. Immobilien
    • Das Immobilienexposure bezogen auf die Immobilienfonds darf bis zu 30 % bezogen auf die Vermögensanlage betragen.
    • Eine Streuung nach Regionen und Nutzungsarten soll angestrebt werden.
    • Bei der Kalkulation des Immobilienexposures sind alle Vermögenspositionen und Risikoeinflüsse zu berücksichtigen, insbesondere eingesetzter Leverage der Sondervermögen sowie investierte börsennotierte Immobiliengesellschaften (u. a. „REITs“).
    • Der Direktbestand an Immobilien ist von diesen Vorschriften unberührt und ist nicht auf die Maximalquote gemäß Absatz 1 anzurechnen.
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7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für Finanzanlagen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 22. November 2024 (KA 2024, Nr. 41) außer Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anlage
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Anlage
zur Richtlinie für die Anlage des Finanzvermögens der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen

  1. Gemäß Ziff. 3.3 der Anlagerichtlinie gilt für Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) die kirchenaufsichtliche Genehmigung als erteilt, sofern die Vermögensanlage die Maßgaben der Anlagerichtlinie und dieser Anlage erfüllt. Die aktuelle Fassung dieser Anlage ist im Bistumsnetz unter https://comap2.bistum-aachen.de/Themen/Finanzen/Kirchengemeindliches-Rechnungswesen/Vermoegensverwaltung hinterlegt. Die Maßgaben der Anlage lauten wie folgt:
    1. Maßgaben für klassische Bankeinlagen
      Im Rahmen der Vermögensanlagen mit Laufzeiten bis 10 Jahre in Girokonten, Termingelder, Tagesgeldkonten, Spareinlagen und Sparbriefe bei inländischen Banken und öffentlich-rechtlichen Instituten, deren Einlagen durch ein Einlagensicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert sind, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung als erteilt.
    2. Maßgaben für Inhaberschuldverschreibungen von Landes- und Zentralbanken
      Für Inhaberschuldverschreibungen von Landesbanken und der Zentralbank der Genossenschaftsbanken mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung als erteilt. Hierbei ist zu beachten, dass pro Emittent maximal 5 % des Gesamtvermögens angelegt werden dürfen. Die Ratingvorgaben der Richtlinie sind zu beachten.
    3. Maßgaben für Vermögensanlagen in Investmentfonds
      Für alle Vermögensanlagen gemäß der vorgenannten Klassifizierung gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung hiermit als erteilt, wenn zum Transaktionszeitpunkt
      • die Vermögensanlage in einen vom Vermögensrat und Konsultorenkollegium im Bistum Aachen vorab genehmigten Investmentfonds dieser Anlage der Richtlinie erfolgt,
      • die Anlagegrenzen der Richtlinie für die Anlage des Finanzvermögens der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen (Abschnitt 6) erfüllt sind,
      • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung einen Beschluss über die Vermögensanlage gefasst und
      • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung die Beratung unter Beachtung dieser Richtlinie durch die konto- oder depotführende Bank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft bestätigt hat.
    Vermögensanlagen sind dem Ökonomen spätestens zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse der Kirchenvorstände oder Verbandsvertretungen innerhalb des jeweiligen Halbjahres anzuzeigen und vom Ökonom dem Vermögensrat und dem Konsultorenkollegium zur Kenntnisnahme vorzulegen.
    Der Ökonom des Bistums Aachen behält sich vor, Vermögensanlagen insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.
    Hinweis
    Die Veröffentlichung der vorab genehmigten Wertpapiere ist nicht als Anlageempfehlung zu verstehen und ist insbesondere nur zusätzlich zu einer Anlageberatung anzuwenden. Die bereitgestellten Informationen dienen lediglich zu Informationszwecken. Der Handel mit Finanzinstrumenten birgt Risiken und Kapitalverluste sind möglich. Die Genauigkeit und Vollständigkeit der Informationen werden nicht garantiert. Vergangene Wertentwicklungen sind keine Garantie für zukünftige Ergebnisse. Anleger sollten vor Entscheidungen professionellen Rat einholen und ihre individuellen Umstände sorgfältig berücksichtigen. Es wird keine Haftung für Verluste übernommen, die sich aus der Verwendung dieser Informationen und der Nutzung des Vereinfachten Genehmigungsverfahrens ergeben.
    Diese Anlage wird regelmäßig aktualisiert. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie im Bistumsnetz unter
    https://comap2.bistum-aachen.de/Themen/Finanzen/Kirchengemeindliches-Rechnungswesen/Vermoegensverwaltung/
  2. Folgender Fonds ist freigegeben, der vom Bistum Aachen in Zusammenarbeit mit einem externen Berater konzipiert wurde. Mitarbeiter des Bistums sind im Anlageausschuss vertreten, der Anlageauftrag sowie die ethisch-nachhaltige Ausrichtung orientieren sich an den Vorgaben des Bistums Aachen. Dieser Fonds wird von der Pax-Bank für Kirche und Caritas eG verwaltet.
    • KirAc Gemeinde- und Stiftungsfonds (WKN: A2QCXW), ehemalige Bezeichnung: KirAc Stiftungsfonds Omega
    • Der weltweit anlegende Mischfonds wird passiv gesteuert. Hierbei wird das Investment in Unternehmensanleihen und Aktien über ETFs abgebildet, was im Fonds für eine sehr ausgewogene Streuung und günstige Gebühren sorgt. Der große Anteil Staatsanleihen wird in der Direktanlage unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien des Bistums Aachen erworben.
    • KVG: Universal Investment GmbH, Fondsmanagement: Bank für Kirche und Caritas eG
    • internationaler Mischfonds (strategische Zusammensetzung. 80 % Renten, 20 % Aktien)
    • Kosten: kein Ausgabeaufschlag, Gesamtkostenquote: ca. 0,5 %
  3. Außerdem haben die Kirchengemeinden die Möglichkeit, in folgende Fonds zu investieren. Die Pax-Bank für Kirche und Caritas eG hat hierzu ein ganzheitliches Konzept erarbeitet, das die folgenden Investmentfonds beinhaltet. Diese Fonds können sowohl einzeln unter Berücksichtigung der maximalen Quoten gemäß der Anlagerichtlinie als auch im Gesamtkonzept erworben werden.
    • Pax ESG Global Fonds (WKN: A12BTY), ehemalige Bezeichnung: Pax Nachhaltig Global Fonds
    • Der global ausgerichtete aktive Mischfonds orientiert sich bei der Aktienselektion an den MSCI World Regionen Europa, Nordamerika und Asien/Fernost. Die Rentenseite deckt den Rentenmarkt in seiner Zusammensetzung nach Anlageklassen, Laufzeitbändern, Ratingkategorien und Währungsräumen weitestgehend ab. Mindestens 80 % werden in Vermögensgegenstände investiert, deren Emittenten ökologische und/oder soziale Merkmale berücksichtigen. Für den Erwerb dieser Vermögensgegenstände werden Ausschlusskriterien festgelegt und die Nachhaltigkeitsaktivitäten der Emittenten auf Basis eines Best-In-Class-Ansatzes analysiert. Durch die Kombination der Anlageklassen wird eine angemessene jährliche Ausschüttung bei möglichst stabiler Wertentwicklung angestrebt.
    • KVG: Union Investment, Fondsmanagement: Union Investment Privatfonds GmbH
    • internationaler Mischfonds (Renten, Geldmarktinstrumente, 25 % Aktien)
    • Nachhaltigkeitskriterien der Pax Bank für Kirche und Caritas eG
    • Kosten: kein Ausgabeaufschlag, I-Tranche: Gesamtkostenquote: 0,6 %
    • Pax Substanz Fonds (WKN: A0RHEV)
    • Der Fonds investiert aktiv in einen breiten Mix von Anlageklassen mit dem Schwerpunkt Europa. Der Anteil an globalen Aktien kann bis zu 15 % des Fondsvermögens betragen, bis zu 40 % des Fondsvermögens können in europäische Unternehmensanleihen investiert werden. Staats- und Unternehmensanleihen aus Schwellenländern können beigemischt werden.
    • KVG: Union Investment, Fondsmanagement: Union Investment Privatfonds GmbH
    • europäischer Mischfonds (Renten, Geldmarktinstrumente, max. 15 % Aktien, max. 40 % Unternehmensanleihen)
    • Nachhaltigkeitskriterien der Pax Bank für Kirche und Caritas eG
    • Kosten: kein Ausgabeaufschlag, Gesamtkostenquote: 0,7 %)
    • BKC Treuhand Portfolio (WKN: A2H5XV)
    • Der aktiv gemanagte Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an. Um dies zu erreichen, investiert der Fonds in verschiedene Anlageklassen. Vorgesehen ist, grundsätzlich eine „neutrale“ Quote von rund 70 % des Fondsvolumens in europäischen Renten zu halten. Die Beimischung einer „neutralen“ Aktienquote und einer „neutralen“ Quote alternativer Anlagen von jeweils ca. 15 % soll zu einem effizienten Risikoprofil beitragen.
    • KVG: Universal Investment GmbH, Fondsmanagement: Pax-Bank für Kirche und Caritas eG
    • internationaler Mischfonds (70 % Renten, 15 % Aktien, 15 % alternative Anlagen, wie Edelmetalle, Fremdwährungsanleihen oder Cat-Bonds)
    • Nachhaltigkeitskriterien der Pax-Bank für Kirche und Caritas eG
    • Kosten: Ausgabeaufschlag bis zu 2 % (Rabattierung in Abhängigkeit vom Anlagevolumen nach individueller Absprache mit der Bank für Kirche und Caritas möglich), Gesamtkostenquote: 0,9 %
    • Deka-Kirchen Balance (WKN: DK2J7T)
    • Der aktive Investmentprozess erfolgt im Rahmen einer quantitativen Anlagestrategie, bei der auf monatlicher Basis die erwarteten Erträge aller relevanten Anlageklassen und Märkte prognostiziert sowie die aktuelle Prognosegüte bewertet werden. Beides wird für die optimale Zusammensetzung des Portfolios berücksichtigt. Das Konzept strebt dabei die Erzielung einer stabilen Wertentwicklung mit kontrolliertem Risiko bei gleichzeitigem Fokus auf absoluten Ertrag an.
    • KVG/Fondsmanagement: Deka Investment GmbH
    • internationaler Mischfonds: Renten, max. 15 % Aktien
    • festgelegte Nachhaltigkeitskriterien orientieren sich an UN Global Compact: Ausschlusskriterien und mind. 20 % der Anlagen in nachhaltige Investitionen mit sozialen und ökologischen Themen
    • Kosten: 1,5 % Ausgabeaufschlag, Gesamtkostenquote: 0,8 %, Mindestanlage: 50.000 Euro
    • Deka-Stiftungen Balance (WKN: 589686)
    • Der aktive Investmentprozess erfolgt im Rahmen einer quantitativen Anlagestrategie, bei der auf monatlicher Basis die erwarteten Erträge aller relevanten Anlageklassen und Märkte prognostiziert sowie die aktuelle Prognosegüte bewertet werden. Beides wird für die optimale Zusammensetzung des Portfolios berücksichtigt. Das Konzept strebt dabei die Erzielung einer stabilen Wertentwicklung mit kontrolliertem Risiko bei gleichzeitigem Fokus auf absoluten Ertrag an.
    • KVG/Fondsmanagement: Deka Investment GmbH
    • internationaler Mischfonds: Renten, max. 30 % Aktien
    • festgelegte Nachhaltigkeitskriterien orientieren sich an UN Global Compact: Ausschlusskriterien und mind. 20 % der Anlagen in nachhaltige Investitionen mit sozialen und ökologischen Themen
    • Kosten: 2 % Ausgabeaufschlag, Gesamtkostenquote: 1,2 %, Mindestanlage: 50.000 Euro
  4. Folgende Aktienfonds sind vorab genehmigt:
    • TerrAssisi Aktien I AMI P (a) (984734)
    • Der Fonds strebt die Erwirtschaftung einer möglichst hohen Wertentwicklung an. Die Auswahl aller Vermögensgegenstände richtet sich nach den ethischen Grundsätzen des Franziskanerordens. Entsprechend werden als Kriterien für die Anlage neben ökonomischen Aspekten gleichberechtigt soziale, kulturelle und Umweltaspekte herangezogen
    • KVG/Fondsmanagement: Ampega Investment GmbH
    • Ausgabeaufschlag: bis 4,5 %, Gesamtkostenquote: 1,35 %
    • Liga-Pax-Aktien-Union (975021)
    • Der internationale Fonds investiert mit dem Schwerpunkt in Europa und berücksichtigt bei der Auswahl der Titel das ethisch-nachhaltige Konzept der Pax-Bank eG. Neben großen Unternehmen wird auch in kleine und mittelgroße Unternehmen am Aktienmarkt investiert.
    • KVG/Fondsmanagement: Union Investment Privatfonds GmbH
    • kein Ausgabeaufschlag, Gesamtkostenquote: 1,7 %
  5. Zur Steuerung der Aktienquote in Verbindung mit Renten in anderen Anlageformen gemäß der Anlagerichtlinie werden folgende Aktien-ETF aufgeführt:
    • iShares MSCI Europe SRI UCITS ETF (A2N9LL)
    • der ETF bildet den europäischen Aktienindex MSCI Europe SRI Select Reduces Fossil Fuels Index ab; dabei wird vom MSCI Europe-Index selektiv nur in die Aktien bzw. Unternehmen investiert, die ein hohes ESG-Rating haben und bestimmte Kriterien zum Klimaschutz erfüllen
    • Gesamtkostenquote: 0,2 %
    • Amundi Index MSCI Europe SRI PAB UCITS ETF DR (D) (A2PTYY)
    • der ETF bildet den europäischen Aktienindex MSCI Europe SRI Filtered ex Fossil Fuels Index ab; SRI-Ausschlusskriterien schließen manche Bereiche/Sektoren komplett aus, durch einen Best-in-Class-Ansatz wird nur in Unternehmen mit hohen ESG-Kriterien investiert.
    • Gesamtkostenquote: 0,18 %
    • iShares MSCI USA SRI UCITS ETF (A2N9LH)
    • der ETF bildet den amerikanischen Aktienindex MSCI USA SRI Select Reduced Fossil Fuel Index ab; dabei wird aus dem MSCI USA Index nur in die Aktien bzw. Unternehmen investiert, die den Nachhaltigkeitsvorgaben SRI (Socially Responsible Investment) entsprechen
    • Gesamtkostenquote: 0,2 %
  6. Darüber hinaus stehen folgende Immobilienfonds zur Verfügung.
    • Fokus Wohnen Deutschland (WKN: A12BSB)
    • Mit dem aktiven Immobilienfonds investiert der Anleger mittel- bis langfristig in Wohnimmobilien an ausgewählten deutschen Standorten. Hierbei werden Erträge über regelmäßige Mieten, Zinsen und Wertzuwächse erzielt.
    • KVG/Fondsmanagement: INTReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH / Industria Immobilien Management GmbH
    • deutscher Immobilienfonds (investiert in Wohnimmobilien in deutschen Metropolregionen)
    • Kosten: Ausgabeaufschlag bis 5 %, Gesamtkostenquote: 0,71 %
    • Aachener Grund-Fonds Nr. 1 (WKN: 980000)
    • Der aktive Immobilienfonds verfolgt eine konservative und langfristig ausgerichtete Anlagestrategie und investiert im Schwerpunkt in Einzelhandelsimmobilien an ausgewählten Standorten in Deutschland. Ausschlaggebend sind unter anderem die Wirtschaftsstärke, Einwohnerzahl, Kaufkraft, Zentralität und die Umsatzkennziffern.
    • KVG/Fondsmanagement: Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
    • deutscher Immobilienfonds (investiert in Einzelhandelsimmobilien in deutschen Toplagen, Beimischung deutsche Wohnimmobilien)
    • Kosten: Ausgabeaufschlag 1 % (bei Direktbezug über die Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH), Gesamtkostenquote: 0,4 %
    • besondere Ausstiegsbedingungen, wie Mindesthaltedauer 24 Monate und verlängerte Auszahlungsmöglichkeiten
  7. Zur Beimischung innerhalb eines diversifiziert ausgerichteten Portfolios ist folgender Mikrofinanzfonds vorab genehmigt:
    • IIV Mikrofinanzfonds I (WKN: A1H44S)
    • Der Mikrofinanzfonds erwirbt hauptsächlich Darlehen oder Schuldscheindarlehen an sogenannte Mikrofinanzinstitute in Entwicklungs- und Schwellenländern. Dabei handelt es sich um Finanzinstitute, die Darlehen an Klein- und Kleinstunternehmer mit vergleichsweise geringen Beträgen für deren unternehmerische Zwecke vergeben.
    • KVG/Fondsmanagement: Invest in Visions GmbH
    • Kosten: Ausgabeaufschlag I-Tranche: 1,00 %, Gesamtkostenquote I-Tranche: 1,5 %
Aachen, 5. Dezember 2025

Christoph Hennen
Ökonom

Nr. 6Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten
der Diözese Aachen tätigen Organe
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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Art. 1
Organe

( 1 ) Der Diözesanbischof verantwortet entsprechend seiner umfassenden Vollmacht (cc. 381 § 1, 391 § 1 CIC) auch die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen. Er kann seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse kraft eines Spezialmandates (c.134 § 3 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. Der Diözesanbischof hat insbesondere die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe gemäß den Vorschriften des universalen Rechts (CIC) zu ordnen. Durch die in Absatz 2 genannten Organe stellt der Diözesanbischof eine ordnungsgemäße Verwaltung und Beaufsichtigung der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des universalen und des partikularen Rechts und unter Beachtung des staatlichen Rechts sowie den Grundsätzen guter Finanzwirtschaft in deutschen (Erz-)Bistümern (Kirchliche Corporate Governance) sicher.
( 2 ) Organe im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen sind außer dem Diözesanbischof:
  1. der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat,
  2. der Vermögensrat,
  3. das Konsultorenkollegium,
  4. der Ökonom,
  5. der Priesterrat.
( 3 ) Die Aufgaben des gemäß c. 492 § 1 CIC zu bildenden Vermögensverwaltungsrates nehmen in der Diözese Aachen der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat und der Vermögensrat wahr. Die durch das jeweilige Organ wahrzunehmenden Aufgaben werden durch diese Ordnung zugewiesen. Sofern darüberhinausgehende Aufgaben universalen oder partikularen Rechts bestehen oder künftig übertragen werden, nimmt diese der Vermögensrat wahr.
( 4 ) Soweit die vorliegende Ordnung keine Regelung enthält, gelten die Statuten des jeweiligen Organs. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Ordnung und den Statuten gilt diese Ordnung.
( 5 ) Die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe des universalen und partikularen Rechts unter Beachtung des weltlichen Rechts.
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Art. 2
Verschwiegenheitspflichten

( 1 ) Zu Beginn der Amtszeit beziehungsweise zu Beginn der Mitgliedschaft in einem Organ sind die Organmitglieder vom Diözesanbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung der Verschwiegenheit (vgl. c. 471 CIC), des Datengeheimnisses (§ 5 KDG) und des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zu verpflichten.
( 2 ) Die Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für diejenigen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Diözesanbischofs bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke herauszugeben. Diese Verpflichtungen bestehen nach Beendigung der Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien fort.
( 3 ) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ein Exemplar dieser Ordnung.
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2. Abschnitt
Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat

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Art. 3
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat gehören 15 stimmberechtigte Gläubige aus der Diözese Aachen an. Er soll sich zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Alle Mitglieder müssen in der vollen Gemeinschaft der Kirche stehen und sich durch Integrität auszeichnen. Sie müssen Finanzkompetenz und anerkannte Professionalität aufweisen und über Erfahrung in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht verfügen.
( 2 ) Die 15 Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates setzen sich wie folgt zusammen: Der Diözesanbischof ernennt frei drei Mitglieder. Acht Mitglieder werden entsprechend dem in der Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat geregelten Verfahren gewählt. Zwei Mitglieder werden vom Diözesanpriesterrat aus seiner Mitte gewählt. Ein Mitglied wird vom Diözesanpastoralrat gewählt und ein Mitglied vom Diözesanrat der Katholiken gemäß der Wahlordnung. Für die in Satz 3 bis 5 genannten Mitglieder ist je 1 Ersatzmitglied zu wählen oder zu ernennen, die im Fall des Ausscheidens der Mitglieder deren Amt übernehmen.
( 3 ) Der Generalvikar nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, soweit er nicht als Vertreter des Diözesanbischofs i. S. v. c. 492 § 1 CIC dem jeweiligen Gremium vorsitzt (vgl. Art. 7 Abs. 1).
( 4 ) Der Ökonom nimmt beratend an den Sitzungen teil.
( 5 ) Der Justitiar nimmt beratend an den Sitzungen teil.
( 6 ) Der Diözesanbischof kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Diözese stehen können, sowie insbesondere Sachverständige als Beraterinnen und Berater zu den Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates hinzuziehen. Entsprechende Anträge von mindestens 1/3 der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates kann der Vorsitzende gem. Art. 7 nur aus wichtigem Grunde zurückweisen.
( 7 ) Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates, die an der Teilnahme an einer Sitzung aus wichtigem Grund verhindert sind, können ihr Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann maximal 2 Stimmen auf sich vereinen.
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Art. 4
Wählbarkeit/Ernennung

( 1 ) Als Mitglieder sind wählbar alle Gläubigen mit Hauptwohnsitz in der Diözese Aachen, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben und die persönlichen Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 erfüllen.
( 2 ) Zu stimmberechtigten Mitgliedern sind weder wählbar noch ernennbar:
  1. der Generalvikar und der stellvertretende Generalvikar,
  2. der Ökonom und sein Stellvertreter,
  3. die Mitglieder des Konsultorenkollegiums,
  4. alle Personen, die haupt- oder nebenamtlich für die Diözese Aachen, die Kirchengemeinden oder die Kirchengemeindeverbände tätig sind mit Ausnahme der beiden durch den Priesterrat zu wählenden Priester,
  5. alle Personen, die aus dem kirchlichen Dienst im Sinne von lit. d) ausgeschieden sind in den ersten fünf Jahren vom Tag ihres Ausscheidens an,
  6. alle Personen, die mit dem Diözesanbischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind, c. 492 § 3 CIC.
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Art. 5
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. Wiederernennung oder Wiederwahl sind zulässig. Die zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von drei Monaten nach der Wahl für die Dauer von fünf Jahren vom Bischof bestätigt. Die Amtszeit endet mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Diözesanbischofs (c. 186 CIC).
( 2 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt das in Nachfolge des ausgeschiedenen Mitglieds ernannte bzw. bestätigte Mitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein. Sofern kein gewähltes Ersatzmitglied vorhanden ist, das vom Diözesanbischof bestätigt werden kann, findet eine Nachwahl in der betreffenden Region bzw. sofern die Gremien Diözesanpriesterrat, Diözesanpastoralrat oder Diözesanrat der Katholiken betroffen sind, findet § 6 der Wahlordnung Anwendung.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet vorzeitig
  1. durch den Tod des Mitglieds;
  2. durch die Annahme des gegenüber dem Diözesanbischof erklärten Rücktritts, wobei ein Rücktritt aus dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat bei Mitgliedschaft auch im Vermögensrat als Erklärung des Rücktritts aus beiden Gremien gilt;
  3. wenn die Wählbarkeit entfällt und dies durch schriftliches Dekret des Diözesanbischofs festgestellt ist;
  4. durch schriftliches Dekret des Diözesanbischofs über die Abberufung aus schwerwiegendem Grund, nach Anhörung des Betroffenen und Votum des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates.
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Art. 6
Aufgaben

Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat überwacht die Vermögensverwaltung der Diözese Aachen. Maßnahmen der Vermögensverwaltung können dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nicht übertragen werden.
( 1 ) Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt
  1. die Beschlussfassung über das vom Ökonom aufgestellte Budget der Diözese einschließlich der Regelungen für die Verteilung der Kirchensteuer an die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie des Stellenplans und das Budget des Bischöflichen Stuhls auf der Grundlage der vom Diözesanbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien (c. 493 Hs. 1 CIC); bei Budgetabweichungen ist die vom Diözesanbischof erlassene Verfahrensregelung zu beachten;
  2. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Diözese und des Jahresabschlusses des Bischöflichen Stuhls (cc. 493 Hs. 2, 494 § 4 CIC);
  3. die Entlastung des Ökonomen, nachdem dieser dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat den Jahresabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr vorgelegt hat (c. 494 § 4 CIC);
  4. die Beschlussfassung über den Kirchensteuer-Hebesatz gemäß § 4 Abs. 1 Kirchensteuerordnung für die Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung;
  5. die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Bescheide bzgl. Erlass und Stundung der Kirchensteuer gemäß der Kirchensteuerordnung der Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung; der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann diese Aufgabe dem Erlassausschuss übertragen;
  6. die Wahl des Abschlussprüfers und Festlegung von Prüfungsschwerpunkten;
  7. die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie Vertretungen in anderen Gremien;
  8. das Vorschlagsrecht gegenüber dem Diözesanbischof, welche Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates dem Vermögensrat angehören sollen (Art. 17).
( 2 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist zu hören:
  1. vor Ernennung oder Absetzung des Ökonomen (c. 494 § 1, § 2 CIC);
  2. vor der Auferlegung von Steuern für öffentliche juristische Personen in der Diözese Aachen (c. 1263 CIC);
  3. vor der Auferlegung von Abgaben für natürliche Personen und sonstige juristische Personen in der Diözese Aachen (c. 1263 CIC).
( 3 ) Für den Fall, dass der Ökonom zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hat der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nach Anhörung des Konsultorenkollegiums für die Zeit der Sedisvakanz einen anderen zum Ökonomen zu wählen (c. 423 § 2 CIC).
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Art. 7
Vorsitz

( 1 ) Den Vorsitz im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat hat der Diözesanbischof inne. Er kann sich durch den Generalvikar vertreten lassen (c. 492 § 1 CIC). Der Vorsitzende ist weder Mitglied noch kommt ihm Stimmrecht zu. Der Vorsitzende kann die Sitzungsleitung auf den Generalvikar oder ein anderes Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates übertragen.
( 2 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand, dem zudem der Vorsitzende gem. Absatz 1 angehört sowie der Ökonom, der beratend an den Sitzungen teilnimmt.
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Art. 8
Arbeitsweise

( 1 ) Der Vorsitzende beruft den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzung. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
( 2 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat tagt mindestens dreimal im Jahr sowie stets bei Bedarf. Außerdem ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
( 3 ) Die Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates können als Präsenzsitzungen oder virtuell unter Nutzung elektronischer Medien oder hybrid abgehalten werden. Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorsitzende.
( 4 ) Zu den Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsformats einzuladen. Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel schon der Einladung beigefügt werden. Im Eilfall, der vom geschäftsführenden Vorstand festzustellen ist, kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
( 5 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich vertraulich und nicht öffentlich.
( 6 ) Ein Tagesordnungspunkt kann in die Sitzung aufgenommen werden,
  1. auf Antrag eines Viertels der Mitglieder bis drei Wochen vor Sitzungsbeginn,
  2. auf mehrheitlichen Beschluss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zu Sitzungsbeginn.
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Art. 9
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Er ist stets beschlussfähig, wenn zum zweiten Mal unter Beachtung von Art. 8 zur Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen wurde, auf diese Folge bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist und mindestens der Vorsitzende und ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.
( 2 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates teilnehmen und niemand widerspricht. Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich oder in Textform mit der Folge widersprechen, dass der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. Das nachträgliche Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokollentwurfs beim Vorsitzenden eingegangen sein. Das Protokoll gilt drei Tage nach Absendung an die letzte dem Vorsitzenden bekanntgegebene Adresse als zugegangen.
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Art. 10
Beschlussfassung

( 1 ) Die Beschlüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
( 2 ) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
( 3 ) Ein Mitglied kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Organmitglied eines Antragstellers ist. Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden darüber hinaus die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 – 84 AO) sinngemäß Anwendung. Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
( 4 ) In Eilfällen können Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden.
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Art. 11
Budgetbeschluss

( 1 ) Fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat in der dafür vorgesehenen Sitzung keinen Beschluss über das Budget gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, ist innerhalb eines Monats nach der Sitzung eine Sondersitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung einzuberufen. In der Sondersitzung ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch Konsultationen des Vorsitzenden sowie eines vom geschäftsführenden Vorstand dazu beauftragten Mediators mit fünf vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedern unter Mitwirkung des Ökonomen ein Budget zu erarbeiten, das die vom Diözesanbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien und die vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vorgebrachten rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe, die einer Beschlussfassung entgegenstanden, unter Beachtung der Richtlinienkompetenz des Diözesanbischofs zum Ausgleich bringt.
( 3 ) In der Sondersitzung nach Abs. 1 steht ausschließlich der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 2 zur Abstimmung bzw. die Feststellung, dass die Konsultationen nicht zu einem Vergleichsvorschlag geführt haben. Fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat keinen Beschluss über das Budget, gibt der Diözesanbischof zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Diözese gegenüber dem Ökonomen ein Budget frei, welches das Budgetvolumen des Vorjahres nicht übersteigen darf.
( 4 ) Liegt zu Beginn eines Wirtschaftsjahres aus anderen als den in Abs. 1 bis 3 genannten Gründen kein beschlossenes Budget vor, gibt der Diözesanbischof bis zur Beschlussfassung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Diözese gegenüber dem Ökonomen ein Budget frei, welches das Budgetvolumen des Vorjahres nicht übersteigen darf.
( 5 ) Bei einem vorläufigen Vollzug des Budgets gem. Abs. 3 oder Abs. 4 dürfen die Diözese Aachen und der Bischöfliche Stuhl ausschließlich
  1. Aufwendungen tätigen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Es dürfen insbesondere die begonnenen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen und sonstige Projekte und Investitionen fortgesetzt werden, sofern dafür im Budget des Vorjahres bereits Budgetmittel angesetzt oder nach dem Verfahren für Budgetabweichungen ordnungsgemäß bereitgestellt waren,
  2. Aufwendungen tätigen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von bischöflichen Einrichtungen wie Schulen, Tagungshäusern etc. unerlässlich sind,
  3. Zuschüsse und Zuwendungen zum laufenden Betrieb von anderen Rechtsträgern leisten, sofern diese auch im Vorjahr bereits Zuschüsse und Zuwendungen zum laufenden Betrieb erhalten haben,
  4. Kirchensteuern nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 beschlossenen und geltenden Kirchensteuer-Hebesätze weiter erheben.
( 6 ) Für die Dauer des vorläufigen Vollzugs des Budgets dürfen die Diözese Aachen und der Bischöfliche Stuhl
  1. keine neuen Stellen einrichten und bestehende Stellen nicht überplanmäßig besetzen,
  2. Baumaßnahmen oder andere Maßnahmen nur beginnen, wenn ansonsten die Sicherheit von Personen gefährdet wird oder eine Verschiebung erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit hinreichender Sicherheit erwarten lässt.
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Art. 12
Kirchensteuerhebesatzbeschluss

( 1 ) Ein ordnungsgemäß gefasster Kirchensteuerhebesatzbeschluss bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs. Der Diözesanbischof legt den Beschluss, nachdem er ihn genehmigt und unterzeichnet hat, den zuständigen staatlichen Organen zur Anerkennung vor und macht ihn gemäß der Kirchensteuerordnung nach erfolgter staatlicher Anerkennung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen bekannt.
( 2 ) Versagt der Diözesanbischof einem Kirchensteuerhebesatzbeschluss innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Abs. 1 S. 1 schriftlich die Genehmigung, wird dieser nicht wirksam. Der Diözesanbischof gibt eine schriftliche Begründung ab, die den Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Abs. 1 S. 1 zugehen soll.
( 3 ) Bei Versagung der Genehmigung durch den Diözesanbischof beruft dieser innerhalb eines Monats nach Absendung der Versagung gemäß Abs. 2 S. 1 eine Sondersitzung des Kirchen- und Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein. In der Sondersitzung ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch Konsultationen des Vorsitzenden sowie eines vom geschäftsführenden Vorstand dazu beauftragten Mediators gemeinsam mit fünf dazu vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat aus seiner Mitte bestimmten Personen ein Vergleichsvorschlag für eine gütliche Einigung zu erarbeiten.
( 4 ) In der Sondersitzung nach Abs. 3 stehen ausschließlich der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 3 und der letzte wirksame Kirchensteuerhebesatzbeschluss zur Abstimmung. Der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten wirksamen Kirchensteuerhebesatzbeschlusses, wenn auf ihn die Mehrheit der Stimmen entfällt.
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3. Abschnitt
Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates

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Art. 13
Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen

( 1 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, insbesondere den Prüfungsausschuss (Art. 14) und den Erlassausschuss (Art. 15).
( 2 ) Die Mitglieder der Ausschüsse, die Vorsitzenden des Prüfungs- und des Erlassausschusses sowie die stellvertretenden Vorsitzenden werden in der konstituierenden Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates für die Dauer der Amtszeit des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gewählt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, findet in der nächsten Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates eine Nachwahl statt.
( 3 ) Arbeitsgruppen haben einen festgelegten Arbeitsauftrag. Die Amtszeit beginnt und endet mit Beschluss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann die Aufgabenbereiche der Arbeitsgruppen jederzeit erweitern und auch wieder beschränken.
( 4 ) Ausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit und gewähren ihm Einsicht in die Protokolle.
( 5 ) Der jeweilige Ausschussvorsitzende kann sachverständige Personen, insbesondere aus dem Generalvikariat, die nicht dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat angehören, zu einzelnen Sitzungen des jeweiligen Ausschusses hinzuziehen. Bei allen Ausschüssen hat der Vorsitzende auf Verlangen des Ausschusses die zuständigen Mitarbeitenden des Bischöflichen Generalvikariates als Berater zu den Sitzungen einzuladen.
( 6 ) Für die Einberufung der Ausschüsse, das Sitzungsformat, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat entsprechend. Den Vorsitzenden der Ausschüsse kommt Stimmrecht zu. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Art. 14
Prüfungsausschuss

( 1 ) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates an. Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann eine andere Mitgliederzahl beschließen. Der Ökonom und der Generalvikar nehmen an den Sitzungen beratend teil.
( 2 ) Der bestellte Abschlussprüfer erstattet dem Prüfungsausschuss Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss hat in Bezug auf das Budget sowie die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Ökonomen und die Wahl des Abschlussprüfers nebst Festlegung von Prüfungsschwerpunkten gegenüber dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, eine Empfehlung zur Beschlussfassung gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 auszusprechen. Grundlage dieses Votums ist insbesondere der Bericht des Abschlussprüfers.
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Art. 15
Erlassausschuss

( 1 ) Der Erlassausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates, der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann eine andere Mitgliederzahl beschließen. Der Vorsitzende soll ein im Abgaben- und Steuerrecht erfahrenes Mitglied sein.
( 2 ) Der Erlassausschuss entscheidet über eingelegte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Generalvikars zu Anträgen auf Steuererlass oder -stundung, sofern der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat diese Entscheidungskompetenz auf ihn übertragen hat gem. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 5.
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4. Abschnitt
Der Vermögensrat

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Art. 16
Zusammensetzung und Vorsitz

( 1 ) Dem Vermögensrat gehören unter dem Vorsitz des Diözesanbischofs bzw. der von ihm beauftragten Person (c. 492 § 1 CIC) fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats an. Der Vorsitzende bzw. die dazu beauftragte Person oder ein Stellvertreter der beauftragten Person leitet die Sitzung.
( 2 ) Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen beratend teil, soweit er nicht als Beauftragter des Diözesanbischofs dem Gremium vorsitzt.
( 3 ) Der Ökonom nimmt beratend an den Sitzungen teil.
( 4 ) Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis der Diözese stehen können, sowie sonstige Sachverständige als Berater zu den Sitzungen des Vermögensrates hinzuziehen.
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Art. 17
Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder werden vom Diözesanbischof für die Dauer der Amtszeit des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates auf Vorschlag des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ernannt.
( 2 ) Wiederernennung ist auch wiederholt zulässig. Die Amtszeit endet mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Diözesanbischofs (c. 186 CIC).
( 3 ) Wenn ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Vermögensrat ausscheidet, schlägt der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat dem Diözesanbischof in der nächsten Sitzung ein neues Mitglied vor. Die Ernennung erfolgt jeweils für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
( 4 ) Wenn ein Mitglied des Vermögensrates aus dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ausscheidet, endet damit zugleich auch die Mitgliedschaft im Vermögensrat. In diesem Fall gilt vorstehender Absatz 3 entsprechend.
( 5 ) Sofern der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat dem Diözesanbischof keinen Ernennungsvorschlag aus dem Kreis seiner Mitglieder unterbreitet, ernennt der Bischof frei und gegebenenfalls auch abweichend von Art. 17 Abs. 1 ein Ersatzmitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
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Art. 18
Aufgaben

( 1 ) Der Diözesanbischof hat in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme nach den Generaldekreten der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Mai 2024 (KA 2024, Nr. 74) die Zustimmung des Vermögensrates einzuholen:
  1. Rechtsgeschäfte des Bistums, des Bischöflichen Stuhls und des Domkapitels ab 250.000 EUR:
    1. Grundstücksveräußerungen,
    2. sonstige Veräußerungen von Kirchenvermögen,
    3. Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung und Belastung von Erbbaurechten),
    4. Bauvorhaben (Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung),
    5. Risikogeschäfte aller Art, d. h. Risikogeschäfte, durch die sich die wirtschaftliche Lage des Bistums bzw. des Bischöflichen Stuhls verschlechtern könnte (c. 1295 CIC), insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Kauf- und Werkverträge und Geschäftsbesorgungsverträge,
    6. Miet-, Pacht- und Leasingverträge mit jährlichem Zins von über 250.000 EUR.
  2. Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung des Bistums und des Bischöflichen Stuhls im Sinne des c. 1277 S. 1, 2. HS CIC außerhalb des genehmigten Budgets:
    1. die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von der Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Abs. 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden,
    2. die Ablösung von Bau- und Unterhaltsverpflichtungen sowie einer anderen Leistung eines Dritten,
    3. die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
  3. Rechtsgeschäfte der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Fabrik-, Stellen- und Stiftungsfonds, der rechtlich selbständigen Stiftungen auf pfarrlicher Ebene sowie sonstiger der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen und dazu keine höheren Wertgrenzen festlegen, ab 250.000 EUR:
    1. Grundstücksveräußerungen,
    2. sonstige Veräußerungen von Kirchenvermögen,
    3. Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung und Belastung von Erbbaurechten),
    4. Bauvorhaben (Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung),
    5. Risikogeschäfte aller Art, d. h. Rechtsgeschäfte, durch die sich die wirtschaftliche Lage der genannten Rechtsträger verschlechtern könnte (c. 1295 CIC), insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Substanzkapitalentnahmen, Kauf- und Werkverträge und Geschäftsbesorgungsverträge,
    6. Miet-, Pacht- und Leasingverträge bei einer unbefristeten Vertragslaufzeit oder einer Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren und in beiden Fällen einem jährlichen Zins von über 250.000 EUR.
  4. Bei gemischten Verträgen entscheidet der Schwerpunkt des Vertrags über das Vorliegen eines Beispruchsrechts. Die Höhe des Gegenstandswerts des Vertrags bemisst sich nach den zivilprozessualen Regeln.
  5. Das Bauvorhaben nach Ziff. 1 d) und 3 d) ist dem Vermögensrat bei Mehrkosten von mehr als 250.000 EUR Bruttobaukosten oder mehr als 25 % der Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung erneut vorzulegen. Der Nachtrag darf 500.000 EUR nicht überschreiten. Ansonsten ist das Rechtsgeschäft erneut vorzulegen.
  6. Statuten einer der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehenden öffentlichen juristischen Person kanonischen Rechts, unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt hat, sofern diese eine höhere Wertgrenze als die in Ziff. 3 genannte festlegen.
( 2 ) Der Diözesanbischof hat den Vermögensrat in den nachfolgend aufgeführten Fällen anzuhören:
  1. Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung seitens des Ökonomen für die dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1281 § 2 CIC;
  2. Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;
  3. Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen gemäß c. 1308 CIC;
  4. Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 Hs. 1 CIC);
  5. vor Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der beim Bischöflichen Generalvikariat in Aachen eingerichteten Einigungsstelle (§ 44 Abs. 1 S. 3 Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Diözese Aachen).
( 3 ) Vor Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn ist dem Vermögensrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die sechs beisitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Vermögensrates ernannt. Der Vermögensrat übt auch das Vorschlagsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Dekretes über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn für die sechs beisitzenden Richter des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts aus den Kreisen der Dienstgeber aus (KA 2005, Nr. 220, geändert KA 2020, Nr. 117).
( 4 ) Der Vermögensrat prüft die Jahresrechnung der Verwaltungen jedweden kirchlichen Vermögens, soweit diese gemäß cc. 1257, 1287 § 1 CIC gegenüber dem Ortsordinarius zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Er bedient sich dabei der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden.
( 5 ) Der Vermögensrat und das Konsultorenkollegium können gemeinsam für alle beispruchspflichtigen und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte in Umfang und den Voraussetzungen bestimmte Vorausgenehmigungen erteilen.
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Art. 19
Arbeitsweise

( 1 ) Der Vorsitzende beruft den Vermögensrat zu den Sitzungen ein und leitet sie. Er bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
( 2 ) Die Sitzungen des Vermögensrates können als Präsenzsitzungen oder virtuell unter Nutzung elektronischer Medien oder hybrid abgehalten werden. Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorsitzende.
( 3 ) Zu den Sitzungen des Vermögensrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsformats einzuladen. Die Einladungen sind spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel der Einladung beigefügt werden. In Eilfällen kann die Einladungsfrist auf 48 Stunden verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen.
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Art. 20
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Vermögensrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. die dazu beauftragte Person oder ein Stellvertreter der beauftragten Person und mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
( 2 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vermögensrates teilnehmen und niemand widerspricht. Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich oder in Textform mit der Folge widersprechen, dass der Vermögensrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokolls beim Vorsitzenden eingegangen sein.
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Art. 21
Beschlussfassung

( 1 ) Die Beschlüsse des Vermögensrates werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens zwei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
( 2 ) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
( 3 ) Ein Mitglied kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Organmitglied eines Antragstellers ist. Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden darüber hinaus die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 – 84 AO) sinngemäß Anwendung. Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Vermögensrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
( 4 ) In Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, über die der Vorsitzende befindet, sowie auf Beschluss des Vermögensrates können Beschlüsse im Umlaufverfahren per Schreiben, E-Mail oder in sonstiger Textform gefasst werden, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vermögensrates der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. In diesem Fall gilt Art. 21 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Die so gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
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5. Abschnitt
Das Konsultorenkollegium

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Art. 22
Aufgaben

( 1 ) Das Konsultorenkollegium wird gemäß c. 502 § 3 CIC und Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz, KA 1995, Nr. 205) durch die Mitglieder des Domkapitels in Aachen gebildet. Soweit die vorliegende Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für die Tätigkeit des Domkapitels als Konsultorenkollegium dessen Statuten.
( 2 ) Das Domkapitel nimmt seine Aufgaben als Konsultorenkollegium unter dem Vorsitz (cc. 502 § 2 CIC) des nicht stimmberechtigten Diözesanbischofs beziehungsweise seines Beauftragten wahr. Mitglieder des Domkapitels, die mit dem zu prüfenden Rechtsgeschäft befasst waren oder sind, können an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
( 3 ) Der Diözesanbischof hat in den in Art. 18 Abs. 1 aufgeführten Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis bzw. Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme neben der Zustimmung des Vermögensrates auch die Zustimmung des Konsultorenkollegiums einzuholen. Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Domkapitels bedürfen nur der Zustimmung des Vermögensrates.
( 4 ) Der Diözesanbischof hat das Konsultorenkollegium in den nachfolgend aufgeführten Fällen anzuhören:
  1. Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung seitens des Ökonomen für die dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1281 § 2 CIC;
  2. Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;
  3. Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen gemäß c. 1308 CIC;
  4. Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 Hs. 1 CIC);
  5. vor Ernennung oder Absetzung eines Ökonomen (c. 494 § 1, § 2 CIC).
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6. Abschnitt
Ökonom

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Art. 23
Ernennung

( 1 ) Der Diözesanbischof ernennt gem. c. 494 § 1 CIC nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates den Leiter der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden für fünf Jahre zum Ökonomen. Wiederernennung ist – auch mehrfach – möglich. Während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Diözesanbischof zu würdigen hat, und nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates abberufen werden.
( 2 ) Der Diözesanbischof kann nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates einen oder mehrere Stellvertreter des Ökonomen ernennen. Sie müssen in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnen. Die Stellvertreter des Ökonomen können vom Diözesanbischof frei abberufen werden.
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Art. 24
Aufgaben

( 1 ) Kraft seines Amtes kommt dem Ökonomen die Pflicht und die Befugnis zu, das gesamte Diözesanvermögen gemäß des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat festgelegten Budgets unter der Autorität des Diözesanbischofs zu verwalten. Dazu zählt auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls. Der Ökonom tätigt aus den festgesetzten Einnahmen die Ausgaben, die der Diözesanbischof oder andere von ihm dazu Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben (c. 494 § 3 CIC). Dem Ökonom kann dazu das Spezialmandat gemäß c. 393 CIC erteilt werden, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er ist in Vollzug dieser Aufgabe auch zu einer ordnungsgemäßen Buchführung nach den Regeln des kaufmännischen Rechnungswesens verpflichtet. Das Budget und den Jahresabschluss stellt er getrennt für die Diözese und den Bischöflichen Stuhl auf.
( 2 ) Auf das Ende eines Jahres hat der Ökonom dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat den Jahresabschluss vorzulegen (c. 494 § 4 CIC).
( 3 ) Bezüglich der Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden nimmt der Ökonom diejenigen Aufgaben wahr, die gemäß den Gesetzen über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung der bischöflichen Behörde obliegen.
( 4 ) Der Ökonom hat die Spezialvollmacht, Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gemäß c. 1281 § 2 CIC nach Anhörung des Vermögensrats festzulegen sowie die Spezialvollmacht, bei den öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof unterstehen, die Erlaubnis gemäß c. 1292 § 1 CIC zu erteilen.
( 5 ) Der Ökonom berichtet dem Diözesanbischof, dem Generalvikar und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat regelmäßig schriftlich oder in Textform über wirtschaftliche Entwicklungen, die das Vermögen der Diözese insgesamt und die Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen betreffen. Er stellt eine regelmäßige Unterrichtung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates über Projekte sicher, deren Finanzierung sich auf das Budget eines oder mehrerer Haushaltsjahre nachhaltig auswirkt.
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Art. 25
Stellung des Ökonomen im Generalvikariat

( 1 ) Der Ökonom bedient sich bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten den entsprechenden Mitarbeitern des Bischöflichen Generalvikariats.
( 2 ) Der Ökonom übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden allein aus. Er ist berechtigt, die Mitarbeiter innerhalb dieser Hauptabteilung zu versetzen. Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden bedürfen der Zustimmung des Ökonomen und des Generalvikars. Gleiches gilt für Umsetzungen zwischen der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden und anderen Hauptabteilungen. Die Zuständigkeit der Hauptabteilung Personal des Generalvikariats und der Mitarbeitervertretung des Generalvikariats für die Mitarbeiter der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden bleibt unberührt.
( 3 ) Zur Überwachung, Sicherstellung und Verbesserung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie des Risiko- und Compliance-Managements und zur Durchführung der internen Kontrolle, die er als notwendig erachtet, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung und die Aufstellung des Jahresabschlusses zu ermöglichen, bedient sich der Ökonom der entsprechenden Mitarbeiter im Bischöflichen Generalvikariat. Er stimmt sich mit dem Generalvikar bezüglich Zeitpunkt und Umfang der von den Mitarbeitern zu erledigenden Aufgaben ab.
( 4 ) Der Ökonom erstellt in Abstimmung mit dem Generalvikar und den weiteren Hauptabteilungsleitern unter Beachtung der Richtungsweisungen des Diözesanbischofs das Budget für das Bistum und legt dieses dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zur Beschlussfassung vor. Im Rahmen der Budgeterstellung werden der vom Hauptabteilungsleiter Personal erstellte Stellenplan und der Personalkostenplan vom Generalvikar und vom Ökonomen verabschiedet und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Bei der Erstellung der Personalplanung im Rahmen der Erstellung des Budgets und der Überwachung der Personalkosten (Personalcontrolling) bedient sich der Ökonom der entsprechenden Mitarbeiter der Hauptabteilung Personal im Bischöflichen Generalvikariat. Er stimmt sich mit der Hauptabteilungsleitung Personal bezüglich Zeitpunkt und Umfang der von den Mitarbeitern zu erledigenden Aufgaben ab.  
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7. Abschnitt
Generalvikar

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Art. 26
Stellung und Aufgaben des Generalvikars in Bezug auf wirtschaftliche Angelegenheiten

( 1 ) Die ausführende Gewalt (c. 391 § 2 CIC) im Bistum Aachen übt der Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts in der Regel durch den Generalvikar aus. Das Amt des Generalvikars ist mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können (cc. 475 § 1, 479 § 1 CIC). Der Diözesanbischof kann ferner seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse kraft eines Spezialmandats (c. 134 § 3 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. Dem Generalvikar kann insbesondere das Spezialmandat gemäß c. 393 CIC erteilt werden, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
( 2 ) Der Generalvikar vertritt im Rahmen des gem. Art. 6 dieser Ordnung beschlossenen Budgets das Bistum Aachen in den Rechtsgeschäften, für die durch Bischöfliches Dekret die entsprechenden Vollmachten erteilt wurden. Der Abschluss von Rechtsgeschäften und der Erlass von Verwaltungsakten, die sich der Diözesanbischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Diözesanbischofs erfordern, sind von der ausführenden Gewalt ausgenommen (c. 479 § 1 CIC).
( 3 ) Alle Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, die gemäß c. 1277 CIC als actus maioris momenti definiert worden sind, zeichnet, sofern sich der Diözesanbischof dies nicht vorbehalten hat, der Generalvikar gemeinsam mit dem Ökonomen.
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8. Abschnitt
Inkrafttreten

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Art. 27
Inkrafttreten

Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 12. Oktober 2020 außer Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 7Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen

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Aufgrund Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe (im Folgenden „Ordnung“) vom 5. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 6) wird folgende Wahlordnung erlassen:
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I. Vorbereitung der Wahl der Mitglieder zum Kirchensteuerrat

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§ 1
Diözesanwahlausschuss

Die Wahl der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates findet unter der Leitung eines vom Diözesanbischof einberufenen Wahlausschusses statt, der die Wahlvorbereitungen durchführt, die Wahltermine festsetzt und über das Ergebnis der Wahl berichtet. Der Wahlausschuss wird auch einberufen im Fall einer Nachwahl gem. Art. 5 Abs. 2 der Ordnung.
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II. Wahl der Mitglieder des Diözesanpriesterrats, des Diözesanpastoralrats und
des Diözesanrats der Katholiken

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§ 2
Diözesanpriesterrat, Diözesanpastoralrat und Diözesanrat der Katholiken

Die Wahl gem. Art. 3 Abs. 2 S. 4 und 5 der Ordnung von zwei Mitgliedern des Diözesanpriesterrats, einem Mitglied des Diözesanpastoralrats sowie einem Mitglied des Diözesanrats der Katholiken nebst der jeweils zu wählenden Ersatzmitglieder erfolgt je auf der dem Gremium entsprechenden Sitzung. Die Wahl muss zusammen mit der Einladung zur Sitzung zwei Wochen vorher angekündigt werden. Die vom Diözesanpriesterrat, vom Diözesanpastoralrat sowie vom Diözesanrat der Katholiken gewählten Mitglieder verlieren ihr Amt beim Ausscheiden aus diesem Rat; im Fall der Sedisvakanz bleiben sie jedoch Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates.
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§ 3
Ablauf der Wahl und Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten ankreuzen und den Zettel verdeckt abgeben. Wahlberechtigt sind Mitglieder des jeweiligen Gremiums mit aktivem und passivem Wahlrecht.
( 2 ) Auf dem Stimmzettel des entsprechenden Gremiums sind alle aus der Mitte des jeweiligen Gremiums vorgeschlagenen wahlberechtigten Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Nachname, Vorname, ggf. kirchlichem Titel aufzuführen nebst Ankreuzungsmöglichkeit. Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf den Wahltermin und die Zahl der Personen enthalten, die höchstens gewählt werden dürfen.
( 3 ) Der Diözesanbischof und der Generalvikar sowie die Mitglieder des Diözesanpastoralrats und des Diözesanrats der Katholiken, die Bedienstete des Bistums sind, haben bei dieser Wahl weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
( 4 ) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Die wahlberechtigten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
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§ 4
Gewählte Mitglieder, Ersatzmitglieder

Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidaten gewählt, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 5
Wahlprotokoll

( 1 ) Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
( 2 ) Die Protokolle der Wahl der Mitglieder des Diözesanpriesterrats, des Diözesanpastoralrats und des Diözesanrats der Katholiken sind jeweils vom Protokollanten
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.
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und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Diözesanwahlausschuss (§ 1) unverzüglich zuzuleiten.
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§ 6
Annahme der Wahl, Eintritt der Ersatzmitglieder

Ein Mitglied des Wahlvorstands teilt dem Gewählten und dem Ersatzmitglied das Wahlergebnis mit. Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 5 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. Sofern die Ersatzmitglieder des Diözesanpriesterrats bzw. das jeweilige Ersatzmitglied des Diözesanpastoralrats bzw. Diözesanrats der Katholiken ausfallen sollten, findet Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Ordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass der Bischof von Aachen die Mitglieder des entsprechenden Gremiums über dessen jeweilige Geschäftsführung um einen Vorschlag bittet.
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III. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Kirchengemeinden der Diözese Aachen

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§ 7
Indirektes Wahlverfahren, Wahlbezirke

( 1 ) Die Wahl der acht Mitglieder und der Ersatzmitglieder gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 3 der Ordnung erfolgt durch ein indirektes Wahlverfahren mittels Wahlpersonen. Zur Kandidatur und zur Wahl berechtigt sind Personen, die nicht vor der zuständigen Behörde den Kirchenaustritt für den weltlichen Rechtsbereich erklärt haben (Kirchenmitglieder) und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 9 und 11 erfüllen.
( 2 ) In der Diözese Aachen werden acht Wahlbezirke gebildet, aus denen acht Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt werden. Jede Region bildet einen Wahlbezirk.
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§ 8
Regionalwahlausschuss

In jedem Wahlbezirk beruft der Regionalvikar einen Regionalwahlausschuss, der aus ihm selbst und zwei von ihm benannten Laien besteht.
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§ 9
Benennung der Wahlpersonen

( 1 ) Je Kirchengemeinde benennt der Kirchenvorstand eine Wahlperson und eine Ersatzwahlperson. Handelt es sich um eine Kirchengemeinde auf Ebene des Pastoralen Raums, sind drei Wahlpersonen und eine Ersatzwahlperson aus dem Bereich zu benennen.
( 2 ) Wahlperson eines Wahlbezirks kann nur ein Kirchenmitglied sein, welches den Hauptwohnsitz innerhalb des Wahlbezirks hat und mindestens 16 Jahre alt ist. Eine Zugehörigkeit zum Kirchenvorstand oder sonstigen Gremien ist nicht erforderlich, ein Kandidat kann nicht Wahlperson sein. Der Regionalwahlausschuss hat Wahlpersonen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, abzulehnen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde zeigt die benannten Wahlpersonen spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Regionalwahlausschuss in Textform unter Angabe des vollen Namens und einer ladungsfähigen Adresse an. Spätere Adressänderungen sind dem Regionalwahlausschuss in Textform mitzuteilen.
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§ 10
Wahltermin

( 1 ) Der Regionalwahlausschuss setzt den Termin fest, bis zu dem die Wahl nach § 12 durchgeführt und ihm das Ergebnis der Wahl unter Übersendung einer Protokollausfertigung mitzuteilen ist.
( 2 ) Der Regionalwahlausschuss bestimmt Ort und Zeit für die Wahl des Mitglieds und des Ersatzmitglieds des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats aus seinem Bereich und lädt die Wahlpersonen und die Kandidaten, die sich persönlich vorstellen können, schriftlich zwei Wochen vorher zur Wahl ein. Im Fall der Verhinderung der Wahlperson nimmt die Ersatzwahlperson an der Wahl teil.
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§ 11
Vorschlagsrecht zur Aufstellung von Kandidaten

( 1 ) Die Kandidatenliste muss mindestens drei Kandidaten enthalten.
( 2 ) Geeignete Kandidaten können vorschlagen:
  1. die Kirchenvorstände in der Region,
  2. der Regionalpastoralrat.
( 3 ) Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen die persönlichen und fachlichen Qualifikationsanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Art. 4 der Ordnung erfüllen. Die Vorschläge müssen spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Regionalwahlausschuss gemeldet werden. Die Kandidaten müssen ihre Kandidatur spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Regionalwahlausschuss in Textform bestätigen. Das Bischöfliche Generalvikariat kann vor der Wahl Kandidaten, welche die Voraussetzungen gem. Satz 1 sowie gem. §§ 7 und § 9 Abs. 2 im Zeitpunkt ihrer Bestätigung gem. Satz 3 nicht erfüllen, ablehnen. Abgelehnte Kandidaten können nicht erneut vorgeschlagen werden.
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§ 12
Wahlakt

( 1 ) Die zur Wahl erschienenen Wahlpersonen wählen in ihrer jeweiligen Region das Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats und ein Ersatzmitglied. Sind Kirchenvorstände weder durch die Wahlperson, noch durch die Ersatzwahlperson vertreten, so hat dies für die Gültigkeit der Wahl keine Folgen. Die zu der Wahl erschienenen Wahlpersonen haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen notwendigen Fahrtkosten, die ihnen die Bistumskasse auf Anforderung vergütet.
( 2 ) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass jede Wahlperson auf einem vorbereiteten Stimmzettel den Namen eines Kandidaten ankreuzt und den Zettel verdeckt abgibt. Auf dem Stimmzettel sind alle vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Nachname, Vorname, Alter und Beruf aufzuführen nebst Ankreuzungsmöglichkeit neben jedem Namen. Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf den Wahltermin und die Zahl der Personen enthalten, die höchstens gewählt werden dürfen. Ein Stimmzettel, auf dem mehr als ein Kandidat gekennzeichnet wurde oder der in sonstiger Weise keine eindeutige Stimmabgabe erkennen lässt, ist ungültig.
( 3 ) Als Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen bzw. der im Losverfahren unterlegene Kandidat ist Ersatzmitglied des Wahlbezirks für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat.
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§ 13
Protokollierung

Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe der jeweiligen Stimmenzahl enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Diözesanwahlausschuss (§ 1) unverzüglich zuzuleiten.
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§ 14
Annahme der Wahl zum Mitglied und Ersatzmitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates

Der Regionalvikar teilt dem Gewählten und dem Ersatzmitglied das Wahlergebnis mit. Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 13 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied.
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IV. Abschluss des Wahlverfahrens

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§ 15
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Diözesanwahlausschuss stellt nach Prüfung der Wahlniederschriften über die Wahlen in den Wahlbezirken und im Diözesanpastoralrat und Diözesanpriesterrat das Ergebnis der Wahl fest.
( 2 ) Der Diözesanwahlausschuss hat nach Vorliegen sämtlicher Annahmeerklärungen den Diözesanbischof über das Ergebnis des Wahlverfahrens zu unterrichten.
( 3 ) Die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
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§ 16
Verfahrensfehler, Gültigkeit der Wahl

( 1 ) Binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Amtsblatt gemäß § 15 Abs. 3 kann die Gültigkeit der Wahl nach §§ 12 ff. schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Der Antrag ist an den Diözesanen Wahlausschuss zu richten und beim Bischöflichen Generalvikariat einzureichen.
( 2 ) Der Diözesanwahlausschuss entscheidet selbstständig und abschließend über eingegangene Anträge. Unzulässige oder unbegründete Anträge weist er zurück. Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären. In diesem Fall hat er die unverzügliche Wiederholung der Wahl anzuordnen. Die Beschlüsse des zentralen Wahlausschusses sind zu begründen und den Antragstellern zuzustellen. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den Generalvikar/die Schiedsstelle des Bistums zulässig.
( 3 ) Verfahrensfehler, die nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 S. 1 gerügt wurden, sind unbeachtlich.
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V. Inkrafttreten

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§ 17
Inkrafttreten

Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen vom 12. Oktober 2020 (KA 2020, Nr. 118) außer Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 8Ordnung zur Regelung der Kompetenzen der Mitarbeitenden im Bischöflichen Generalvikariat zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bistums Aachen
– Kompetenzordnung –

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Diese Ordnung regelt die Kompetenzen, d. h. die Befugnis, das Bistum Aachen und den Bischöflichen Stuhl des Bistums Aachen im Rechtsverkehr wirksam zu vertreten bzw. kirchenaufsichtliche Genehmigungen zu erteilen.
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A. Allgemeine Regelungen und Regelungen für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Bistums Aachen und des Bischöflichen Stuhls

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§ 1
Vertretungsbefugnis des Generalvikars und des Ökonomen

( 1 ) Der Generalvikar ist im Zuge seiner ausführenden Gewalt gemäß Spezialmandat des c. 393 CIC
CIC: Codex Iuris Canonici von 1983
1
bevollmächtigt, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Verwaltungsakte, die sich der Diözesanbischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Diözesanbischofs erfordern, sind von der ausführenden Gewalt des Generalvikars ausgenommen (c. 479 § 1 CIC). Das Bistum Aachen sowie der Bischöfliche Stuhl des Bistums Aachen sind nach staatlichem Recht jeweils eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung.
( 2 ) Der Generalvikar kann im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen die Entscheidungskompetenz zur Genehmigung von Rechtsgeschäften des Bistums einschließlich Personalentscheidungen delegieren.
( 3 ) Der Ökonom
Dieser Text verzichtet aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form. Damit ist aber keinesfalls eine Wertung verbunden.
2
kann zum Vollzug von Rechtsgeschäften gemäß Spezialmandat des c. 393 CIC bevollmächtigt werden, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sofern er im Sinne von c. 1291 § 1 CIC beauftragt ist, die Aufgaben der Bischöflichen Behörde zu übernehmen, erteilt er die nötigen kirchenaufsichtlichen Genehmigungen.
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§ 2
Zeichnungsvollmacht für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Bistums Aachen
und des Bischöflichen Stuhls

( 1 ) Zeichnungsvollmacht für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Bistums Aachen als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der notwendigen Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien
Die notwendige Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien ergibt sich aus den Generaldekreten (im Folgenden: GD) der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Mai 2024 zu cc. 1292, 1295 und 1297 CIC und zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC, recognosziert durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 (Prot. Nr. 749/2005), vgl. Gesetz zur Umsetzung der Generaldekrete vom 5. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 3) sowie der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 5. Dezember 2025. Insbesondere ist die sog. Rom-Grenze zu beachten: Gem. can. 1292 § 2 CIC 1983 ist zur Gültigkeit der Veräußerung einer Sache, deren Wert die gemäß § 2 Abs. 2 lit. b) GD zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC festgelegte Obergrenze von 15 Mio. Euro übersteigt, die Erlaubnis des Heiligen Stuhls erforderlich. Gleiches gilt für die Veräußerung von künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen sowie bei der Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt wurden.
3
haben grundsätzlich der Generalvikar, der Ökonom gem. § 1 Abs. 3 sowie die Hauptabteilungsleiter im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. Die (Stabs-)Abteilungsleiter und Einrichtungsleiter haben Zeichnungsvollmacht im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sowie der jeweiligen Vollmacht, die vom Generalvikar dauerhaft oder im Einzelfall je nach den sachlichen Notwendigkeiten schriftlich erteilt wird und unter Berücksichtigung der notwendigen Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien sowie im Rahmen des genehmigten Budgets. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte in Bezug auf Vermögensgeschäfte des Bischöflichen Stuhls zeichnen der Ökonom und der Generalvikar gemeinsam.
( 2 ) Zur außerordentlichen Vermögensverwaltung zählen die in Generaldekret zu c. 1277 CIC festgelegten Akte, vgl. Anlage 1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte im Rahmen der außerordentlichen Vermögensverwaltung des Bistums Aachen werden von Generalvikar oder Ökonom unterzeichnet unter Beachtung der Beispruchsrechte von Vermögensrat und Konsultorenkollegium gem. Art. 18 und 22 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Generalvikar und der Ökonom sind jeweils befugt, die alleinige Zeichnungsbefugnis von Rechtsakten und Rechtsgeschäften wechselseitig zu übertragen. Die Übertragung ist schriftlich zu dokumentieren.
( 3 ) Die Zeichnungsvollmacht und -befugnis zum Eingehen sowie zur Freigabe finanzieller Verpflichtungen regelt die Ordnung zur Zeichnungsbefugnis und Anweisungsberechtigung, zur Erteilung von Bankvollmacht, Kontenvollmacht und Vertretungsvollmacht innerhalb des Budgets des Bistums Aachen (im Folgenden kurz: ZeichnungsbefugnisO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Unterzeichnung von Arbeits- und Dienstverträgen, zu Kassen-, Bank- und Zahlungsgeschäften sowie zur Siegelführung ist gesondert geregelt.
( 5 ) Der Gegenstandswert eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in Zweifelsfällen nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.
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§ 3
Vertretung

( 1 ) Die Vertretung des Generalvikars wird von dem vom Diözesanbischof ernannten stellvertretenden Generalvikar auf der Grundlage seiner Ernennung wahrgenommen.
( 2 ) Die Vertretung des Ökonomen wird von dem vom Diözesanbischof ernannten stellvertretenden Ökonomen wahrgenommen.
( 3 ) Die Vertretung von Hauptabteilungs-, Abteilungs- und Einrichtungsleitern bzgl. ihrer Zeichnungsbefugnis zum Eingehen finanzieller Verpflichtungen für das Bistum Aachen sowie bzgl. ihrer Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr gem. §§ 4 und 5 der ZeichnungsbefugnisO in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie bzgl. der disziplinarischen Vorgesetztenfunktion erfolgt durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten.
( 4 ) Die Abteilungs- und Hauptabteilungsleiter haben in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass für den geplanten resp. vorhersehbaren Abwesenheitsfall die Erledigung der laufenden Geschäftsvorfälle sichergestellt ist.
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§ 4
Berichts- und Informationspflichten

Für alle Hauptabteilungs-, Abteilungs- und Einrichtungsleitungen besteht eine laufende Berichts- und Informationspflicht gegenüber dem jeweiligen Dienstvorgesetzten über Sachverhalte oder sich abzeichnende Entwicklungen von hoher oder grundsätzlicher Bedeutung.
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B. Erteilung kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigungen von Rechtsgeschäften und Rechtsakten der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Fabrik- und Stellenfonds
sowie der der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts

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§ 5
Bevollmächtigung zur Erteilung kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigungen

( 1 ) Für die Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die gemäß § 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen in seiner jeweils geltenden Fassung zu genehmigen sind, wird der Leitung der Abteilung Vermögen Kirchengemeinden sowie der Leitung des Justitiariats in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen gemäß Anlage 2 unter Berücksichtigung der Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien jeweils die Vollmacht zur Erteilung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung erteilt.
( 2 ) Für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte von sonstigen der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts wird der Leitung des Justitiariats gemäß Anlage 3 unter Berücksichtigung der Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien sowie der ggf. bestehenden Statuten die Vollmacht zur Erteilung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung erteilt.
( 3 ) Sofern sich die kirchenaufsichtliche Genehmigung in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 100.000 € bezieht, unterzeichnen die jeweils dazu Bevollmächtigten gemeinsam mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten. In den jeweiligen Bereichen sind Regelungen zur Sicherung des Vier-Augen-Prinzips vorzusehen.
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§ 6
Weitere Delegation

Die in den §§ 2 und 5 genannten Hauptabteilungs-, (Stabs-)Abteilungs- und Einrichtungsleitungen sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevollmächtigung für ihren Zuständigkeitsbereich weiter zu delegieren unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips. Diese Bevollmächtigungen sind schriftlich zu dokumentieren und nur mit Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten wirksam.
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C. Inkrafttreten

Die Kompetenzordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung zur Regelung der Kompetenzen im Bischöflichen Generalvikariat 14. Juli 2022 außer Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anlagen 
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Anlagen zur Kompetenzordnung

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Anlage 1

Geschäftsvorfälle der außerordentlichen Vermögensverwaltung in Bezug auf das frei verfügbare Vermögen des Bistums und des Bischöflichen Stuhls außerhalb des genehmigten Budgets
  • Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 1, 2 Generaldekret (im folgenden GD) zu c. 1277 CIC i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 22 Abs. 3 KiWi-Ordnung Bistum Aachen
Geschäftsvorfall
geregelt in § 3 GD zu c. 1277 Satz 1, 2. HS CIC
Zeichnung durch Generalvikar oder Ökonom, jeweils nach Zustimmung des Vermögensrates / Konsultorenkollegiums
Die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von der Rechtsform;
dasselbe gilt in Bezug auf selbständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Abs. 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden
Zustimmung VR/KK immer erforderlich
Die Ablösung von Bau- und Unterhaltsverpflichtungen sowie einer anderen Leistung eines Dritten
Die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts
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Anlage 2

Geschäftsvorfälle der Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände und Fabrikfonds im Bistum Aachen
  • die der Erteilung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung (licentia) mit/ohne Zustimmung des Vermögensrates (VR) und des Konsultorenkollegiums (KK) bedürfen
  • Rechtsgrundlage: § 22 KVVG i. V. m. § 1 GenVorbG
    GenVorbG = Gesetz über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen vom 5. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 4). Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
    4
    i. V. m. Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 KiWi-Ordnung Bistum Aachen i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 GD zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC i.V.m. Art. 2, § 2 Gesetz zur Umsetzung des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
Geschäftsvorfall
geregelt im GenVorbG
Kirchenaufsichtliche Genehmigung wird erteilt durch AL Vermögen Kirchengemeinden/Justitiar (Vollmacht)
plus jew. Dienstvorgesetzter
nach Zustimmung des VR/KK
Kirchenaufsichtliche Genehmigung wird i.d.R. erteilt durch AL Vermögen Kirchengemeinden (Vollmacht)
plus jew. Dienstvorgesetzter, sofern Wert > 100.000 €
ohne Zustimmung des VR/KK
Kirchenaufsichtliche Genehmigung wird i. d. R. erteilt durch Justitiar (Vollmacht)
ohne Zustimmung des VR/KK
Keine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich
Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts
Zu diesen Rechtsgeschäften zählen auch die Erbbaurechtsveräußerung und -belastung sowie der Neuabschluss von Erbbaurechtsverträgen und deren Änderung;
gem. § 1 Nr. 1 a)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken
gem. § 1 Nr. 1 b)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken
gem. § 1 Nr. 1 c)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche
gem. § 1 Nr. 1 d)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
gem. § 1 Nr. 1 e)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen
gem. § 1 Nr. 1 f)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen
gem. § 1 Nr. 1 g)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen
gem. § 1 Nr. 1 h)
Nur bei Konflikt- und Sondersituationen
Bei allen Verträgen, soweit diese nicht genehmigungsfrei sind.
Antizipierte Genehmigung unter bestimmten Bedingungen gemäß § 1 VO GenVorbG
Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern
gem. § 1 Nr. 1 i)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft
gem. § 1 Nr. 1 j)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Je nach Vorgabe im Gesellschaftsvertrag
Begründung von Vereinsmitgliedschaften
gem. § 1 Nr. 1 k)
Sämtliche Vorgänge
Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung
gem. § 1 Nr. 1 l)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Je nach Vorgang
Je nach Vorgang
Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen
gem. § 1 Nr. 1 m)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Sämtliche Vorgänge
Erteilung von Gattungsvollmachten
gem. § 1 Nr. 1 n)
Sämtliche Vorgänge
Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
gem. § 1 Nr. 1 o)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Je nach Vorgang, bis zu einem Wert bis 250.000 €
Je nach Vorgang, bis zu einem Wert bis 250.000 €
alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht
gem. § 1 Nr. 1 p)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Beauftragung von Rechtsanwälten
gem. § 1 Nr. 1 q)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 € bzgl. Dienst-/Arbeitverträgen in KG/kgv
Bei einem Wert bis 250.000 €
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen
gem. § 1 Nr. 1 r)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
gem. § 1 Nr. 1 s)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen
gem. § 1 Nr. 1 t)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert bis 250.000 €
Antizipierte Genehmigung gemäß qualifizierter Anlagerichtlinie
Schenkungen
gem. § 1 Nr. 2 a)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert zwischen
50.000 € und 250.000 €
Bei einem Wert
bis 50.000 €
Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten
gem. § 1 Nr. 2 b)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert zwischen
50.000 € und 250.000 €
Bei einem Wert
bis 50.000 €
Kauf- und Tauschverträge
gem. § 1 Nr. 2 c)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Je nach Vorgang, bei einem Wert zwischen
50.000 € und 250.000 €
Je nach Vorgang, bei einem Wert zwischen
50.000 € und 250.000 €
Bei einem Wert
bis 50.000 €
Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge
gem. § 1 Nr. 2 d)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert zwischen
50.000 € und 250.000 €
Bei einem Wert
bis 50.000 €
Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge
gem. § 1 Nr. 2 e)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert zwischen
50.000 € und 250.000 €
Bei einem Wert
bis 50.000 €
Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen
gem. § 1 Nr. 2 f)
Bei einem Wert über 250.000 €
bis max. 15 Mio. €
Bei einem Wert zwischen
50.000 € und 250.000 €
Bei einem Wert
bis 50.000 €
Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe von 50.000 € übersteigt
gem. § 1 Nr. 2 g)
Bei unbefristeter Vertragslaufzeit oder befristet mit Laufzeit von mehr als 10 Jahren
und
jährlicher Zins über 250.000 €
Antizipierte Genehmigung gemäß § 2 VO GenVorbG
bei unbefristeter Vertragslaufzeit
oder
befristet mit Laufzeit 10 Jahre plus X
und
jährlicher Zins zwischen
50.000 € und 250.000 €
Bei befristeter Vertragslaufzeit bis zu 10 Jahren
und
jährlicher Zins unter 50.000 €
Planungsgenehmigungen, Baugenehmigungen und Investitionszuschüsse bei Bauprojekten sowie Entscheidungen über Mehrkosten bei Bauprojekten
gem. § 1 Nr. 2 h)
Bei einem Volumen von mehr als 250.000 € bis max. 15 Mio. €
Bei Mehrkosten von mehr als 250.000 € oder mehr als 25% des Volumens der genehmigten Baumaßnahme
Bei einem Volumen zwischen 50.000 € und 250.000 €
Bei Mehrkosten bis zu 250.000 €, sofern diese Mehrkosten nicht mehr als 25% des Volumens der genehmigten Baumaßnahme entsprechen
Bei einem Volumen
bis 50.000 €
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Anlage 3

Geschäftsvorfälle der Orden bischöflichen Rechts und der monasteri sui iuris gem. c. 615 CIC im Bistum Aachen
  • die bzgl. Rechtsgeschäften der Orden bischöflichen Rechts und der monasteri sui iuris der Erteilung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung (licentia) mit/ohne Zustimmung des Vermögensrates (VR) und des Konsultorenkollegiums (KK) bedürfen
  • Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 1 Ziff. 6, 3 Abs. 2, 4 und 5 GD zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC i. V. m. Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 KiWi-Ordnung Bistum Aachen i. V. m. Art. 2, § 2 Gesetz zur Umsetzung des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
Geschäftsvorfall geregelt in GD zu
cc. 1292, 1295, 1297 CIC
Vollmacht zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung an Justitiar plus Dienstvorgesetzter / BV Orden
nach Zustimmung des VR/KK
Gem. c. 1292 § 2 CIC ist zur Gültigkeit der Veräußerung einer Sache, deren Wert die im Generaldekret zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC in § 2 Abs. 2 lit. b) festgelegte Obergrenze von 15 Mio. Euro übersteigt, die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich. Gleiches gilt für die Veräußerung von künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen oder bei der Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind.
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Vollmacht zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung an Justitiar
ohne Zustimmung des VR/KK
Grundstücksveräußerungen
§ 1 Abs. 1 lit. a) GD
Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 5 Mio. €
Sofern die Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen
Sonstige Veräußerungen von Kirchenvermögen
§ 1 Abs. 1 lit. a) GD
Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung und Belastung von Erbbaurechten)
§ 1 Abs. 1 lit. b) GD
Bauvorhaben (Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung) § 4 GD GD
Risikogeschäfte aller Art, d. h. Rechtsgeschäfte, durch die sich die wirtschaftliche Lage der genannten Rechtsträger verschlechtern könnte (c. 1295 CIC), insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Substanzkapitalentnahmen, Kauf- und Werkverträge und Geschäftsbesorgungsverträge
§ 1 Abs. 2 lit. b) GD
Miet-, Pachtverträge einschl. Leasingverträge
§ 5 Abs. 4 GD
Genehmigung von Statuten von Orden des bischöflichen Rechts / monasteri sui iuris, sofern diese höhere Wertgrenzen in ihren Statuten vorsehen als die gem. Art. 2, § 2 Gesetz zur Umsetzung des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
§ 2 Abs. 3 GD
Sofern Wert-Untergrenze bzgl. der Einholung der kirchenaufs. Genehmigung in den Statuten über dem Wert von 250.000 € liegt:
Kirchenaufs. Genehmigung der Statuten erteilt nach Zustimmung von VR/KK der Bischofsvikar für die Orden

Nr. 9Änderungsgesetz zur Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände (ErgO KVVG)

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Artikel 1

Die Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände (ErgO KVVG) vom 7. März 2025 (KA 2025, Nr. 50) wird wie folgt geändert:
  1. § 15 lit. c) wird wie folgt neu gefasst:
    „c) § 4 GenVorbG (Vorabgenehmigungen).“
  2. § 7 Abs. 1 lit. b) wird wie folgt neu gefasst:
    „die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 und 4 anwesend ist.“
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Artikel 2

Dieses Änderungsgesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 10Dekret zur Korrektur von Dekreten der Errichtung, Erweiterung und Aufhebung von Pfarreien und Kirchengemeinden

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Die im Kirchlichen Amtsblatt vom 26. September 2025 veröffentlichten Dekrete zur Errichtung, Erweiterung und Aufhebung von Pfarreien und Kirchengemeinden vom 15. September 2025 (KA 2025, Nrn. 121-233) werden hiermit um folgende Angaben korrigiert bzw. ergänzt:
Im Dekret zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Zwölf Apostel in Eschweiler (KA 2025, Nr. 136) ist die Liste der Kirchen und Kapellen zu ergänzen um die Kirche St. Johannes Baptist in Eschweiler-Hücheln. Weiterhin ist die Kirche Herz Jesu in Eschweiler-Ost aus der Liste zu streichen, da sie bereits profaniert wurde.
Im Dekret zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich (KA 2025, Nr. 144) lautet die Anschrift der Pfarrkirche St. Mariä Himmelfahrt Kirchplatz in 52428 Jülich statt Andreasstraße in 52428 Jülich. Weiterhin ist die Liste der Kirchen und Kapellen zu ergänzen um die Kirche St. Andreas und Matthias in Jülich-Lich-Steinstraß sowie die Kirche St. Barbara in Inden-Schophoven.
Im Dekret zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren (KA 2025, Nr. 157) lautet der Sitz der Pfarrei und Kirchengemeinde Ardennenstr. 117 in 52355 Düren statt An St. Johannes 12 in 52355 Düren.
Im Dekret zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath (KA 2025, Nr. 200) lautet der Sitz der Pfarrei und Kirchengemeinde Monschauer Str. 3 in 52152 Simmerath statt Hauptstraße 49 in 52152 Simmerath.
Aachen, 4. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie

Nr. 11Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen (Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung – PrBVO)

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Präambel:

Das kirchliche Gesetzbuch „Codex Iuris Canonici“ (CIC) verpflichtet die (Erz-)Bistümer, für eine angemessene Vergütung der Priester und für die soziale Fürsorge bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter zu sorgen; dabei sind die Natur der Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit die Priester für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen (can. 281 i.V.m. can. 1274 §§ 1 und 2 CIC). Der Codex verpflichtet die Priester, ein einfaches Leben zu führen und das den angemessenen Lebensunterhalt und die Erfüllung der Pflichten ihres geistlichen Amtes Übersteigende für das Wohl der Kirche und für Werke der Caritas zu verwenden (can. 282 CIC). Um dies zu ermöglichen, wird diese Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung, die den veränderten Bedingungen angepasst ist, für Priester des Bistums Aachen erlassen.
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I. Einleitende Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung und ihre Anlagen regeln
    1. die Besoldung der im Bistum Aachen inkardinierten und im Dienst des Bistums stehenden Priester und
    2. die Versorgung der in den Ruhestand versetzten inkardinierten Priester des Bistums Aachen.
  2. Im Bistum Aachen inkardinierten Priestern, die nicht im Dienst des Bistums Aachen stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
  3. Für inkardinierte Priester des Bistums Aachen, die nicht nach dieser Ordnung Besoldung oder Versorgung erhalten, gilt nur § 31 – Pflichtabgaben – dieser Ordnung.
  4. Nicht im Bistum Aachen inkardinierten Priestern, die im Dienst des Bistums Aachen stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
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§ 2
Besoldungsdefinition

Besoldung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester zur Deckung eines seiner Stellung angemessenen Unterhalts während der Zeit seines aktiven Dienstes gezahlt werden.
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§ 3
Versorgungsdefinition

Versorgung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gezahlt werden. Darüber hinaus kann dem Priester zur Vermeidung einer Notlage ein Unterhaltsbeitrag als Versorgung gemäß § 22 zu dieser Ordnung gewährt werden.
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II. Besoldung

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§ 4
Besoldung

  1. Der Priester erhält Besoldung von dem Tag an, an dem er in den Dienst des Bistums Aachen übernommen wird.
  2. Zur Besoldung gehören folgende Bezüge:
    1. Grundgehalt - § 5,
    2. Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung - § 8,
    3. gegebenenfalls Zulagen.
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§ 5
Grundgehalt

  1. Die Höhe des Grundgehaltes des Priesters ist in der Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung geregelt.
  2. Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
  3. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
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§ 6
Höhe des Grundgehaltes in Sonderfällen

  1. Bei einem Priester der eine Besoldung, Vergütung oder Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält oder Bezieher einer Rente ist, erfolgt eine Anrechnung dieser Einkommen auf das Grundgehalt nach § 5. Dabei dürfen die Gesamtbezüge dieses Priesters die Dienstbezüge des höher dotierten Amtes bzw. bei Beziehern von Versorgungsbezügen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des höher dotierten Amtes aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.
  2. Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden auf das Grundgehalt angerechnet, wenn sie einen Betrag in Höhe von 250 € im Monat übersteigen. Es wird der Betrag angerechnet, der 250 € im Monat übersteigt. Näheres regelt die Anlage 8 zu dieser Ordnung.
  3. Bei Anrechnung eines Verwendungseinkommens, einer Versorgung, einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung auf das Grundgehalt darf das festgesetzte Grundgehalt zusammen mit den Leistungen Dritter das Grundgehalt eines nach dieser Ordnung besoldeten vergleichbaren Priesters nicht unterschreiten.
  4. Eine Anrechnung von Leistungen Dritter unterbleibt, wenn die Beiträge, aus denen die Leistungen fließen, ausschließlich aus eigenen Mitteln des Priesters erbracht wurden.
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§ 7
Besoldungsdienstalter

  1. Das Besoldungsdienstalter beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am Ersten des Monats, in dem der Priester das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sofern die Priesterweihe vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erfolgte.
  2. Erfolgte die Priesterweihe nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 um Zeiten nach Vollendung des 35. Lebensjahres hinausgeschoben, und zwar um die Hälfte der weiteren Zeit.
  3. Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
  4. Erlischt der Anspruch auf Besoldung aufgrund einer Suspendierung nach Abschnitt I Buchstabe a) der Anlage 2 dieser Ordnung, so verbleibt der Priester für die Dauer der Suspendierung in seiner bisherigen Stufe.
    Erlischt der Anspruch auf Besoldung nach Abschnitt III Buchstabe e) oder g) der Anlage 2 dieser Ord-nung, so wird bei Wiederaufnahme der Besoldung das Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit, in der der Anspruch auf Besoldung erloschen ist, hinausgeschoben.
    In allen anderen Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung erlischt, wird die nicht besoldete Zeit vollständig auf die Fortführung des Besoldungsdienstalters angerechnet. Der Bischof von Aachen kann in Einzelfällen eine anderweitige Anrechnung der nicht besoldeten Zeiten bestimmen.
  5. Die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Priester schriftlich mitzuteilen.
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§ 8
Dienstwohnung

  1. Priester im aktiven Dienst, die einen bischöflichen Auftrag wahrnehmen und nach der PrBVO regelmäßige Bezüge für ihre hauptamtliche seelsorgerische Tätigkeit im Bistum Aachen erhalten, haben Anspruch auf die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung.
    Die mietfreie Dienstwohnung ist in einem kircheneigenen Gebäude zu gewähren oder sonst anzumieten. Zur Dienstwohnung gehört in der Regel eine Garage oder Carport oder Stellplatz.
    Priester im aktiven Dienst sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen (Dienstwohnungsverpflichtung).
  2. Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Priesters und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
  3. Steht keine Dienstwohnung zur Verfügung oder wird keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, weil eine zur Verfügung stehende nicht geeignet ist, kann dem Priester eine auf die Dauer seines aktiven Priesterdienstes befristete Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung erteilt und nach Anlage 1 Abschnitt B zur PrBVO eine Wohnungszulage für die Anmietung einer Wohnung gewährt werden.
    Falls dem Priester im aktiven Dienst nach Entscheidung des Ortsordinarius gestattet wird, in sein Wohneigentum einzuziehen, erhält dieser eine reduzierte Wohnungszulage, die 25 vom Hundert der Wohnungszulage nach Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung beträgt.
  4. Näheres regelt die Dienstwohnungsverordnung in Anlage 7 zu dieser Ordnung.
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§ 9
– zur Zeit unbesetzt –

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§ 10
– zur Zeit unbesetzt –

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§ 11
– zur Zeit unbesetzt –

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§ 12
Änderung des Anspruchs auf Besoldung in besonderen Fällen

Der Anspruch auf Besoldung für den im Bistum Aachen gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 PrBVO inkardinierten Priester wird in folgenden besonderen Fällen mit Verweis auf die in § 22 PrBVO genannten Rechtsfolgen geändert, wenn
  1. der Priester aufgrund kirchlichen Urteils seine Dienste nicht ausüben darf (Suspendierung) oder aufgrund staatlichen Urteils nach Einschätzung des Ordinarius dem Priester die Ausübung seines Dienstes bis zum Abschluss eines kirchenrechtlichen Verfahrens zu untersagen ist,
  2. der Priester durch den Ordinarius vom Dienst freigestellt oder ihm die Ausübung des Dienstes aus disziplinarischen Gründen untersagt wird,
  3. der Priester die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Bischofs beendet hat, er sich weigert einen zugewiesenen bischöflichen Auftrag ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund wahrzunehmen oder den priesterlichen Dienst ganz aufgibt.
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III. Versorgung

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§ 13
Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind:
  1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag – §§ 14-22,
  2. Unfallfürsorge – § 23
  3. Krankheitsfürsorge – § 24
  4. Sterbemonatsbezüge und Beihilfen im Todesfall – § 25.
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§ 14
Ruhegehalt

  1. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands.
  2. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet.
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§ 15
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

  1. Der Priester im Ruhestand erhält folgende ruhegehaltsfähige Dienstbezüge:
    1. das Grundgehalt gemäß § 5 Absatz 1 zu dieser Ordnung.
    2. die Wohnungszulage gemäß § 8 Absatz 3 zu dieser Ordnung anstelle einer mietfreien Dienstwohnung.
      Wohnt der Priester im Ruhestand im Wohneigentum, erhält dieser eine reduzierte Wohnungszulage, die 25 vom Hundert der Wohnungszulage nach Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung beträgt.
    3. sonstige Dienstbezüge, die als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
      Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind mit Ausnahme der Wohnungszulage (nach § 8 Absatz 3 dieser Ordnung) mit dem Faktor 0,99349 zu vervielfältigen.
  2. Ist der Priester infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so ist für die Berechnung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit das Grundgehalt der höchsten Dienstaltersstufe (Endstufe) nach Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung als Grundgehalt nach Absatz 1 Buchstabe a) zugrunde zu legen.
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§ 16
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

  1. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist die Zeit, die der Priester ab dem Tag der Diakonenweihe hauptamtlich im kirchlichen, caritativen oder öffentlichen Dienst zurückgelegt hat.
  2. Nicht ruhegehaltsfähig sind Zeiten
    1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich festgelegt worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder kirchlichen Interessen diente.
      • der Suspendierung gemäß Abschnitt I Buchstabe a),
      • der Beendigung des Dienstes gemäß Abschnitt III Buchstabe e),
      • der dauerhaften Aufgabe des Dienstes gemäß Abschnitt III Buchstabe g)
    jeweils der Anlage 2 zu dieser Ordnung.
  3. Ist der Priester vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit nach § 3 Absatz 2 Emeritierungsordnung in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird (Zurechnungszeit).
    Ist der Priester bereits nach einem vormaligen Ruhestand bei Dienstunfähigkeit im Sinne des § 3 Absatz 3 Emeritierungsordnung reaktiviert worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde liegende Zurechnungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Zeit bei Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres nunmehr in voller Höhe berücksichtigt.
  4. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit erhöht sich um folgende Zeiten, die vor dem in Absatz 1 genannten Termin liegen:
    1. die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung einschließlich der Zeit als Seminarist,
    2. die Zeit des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbare Zeiten.
  5. Andere Zeiten, die vor dem in Absatz 1 genannten Termin liegen, können ganz oder teilweise durch besondere Entscheidung des Generalvikars als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
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§ 17
Höhe des Ruhegehaltes

  1. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch mindestens 35 vom Hundert und höchstens 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Dieser Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
    Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind eventuell anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  2. Das Ruhegehalt bei Schwerbehinderung gemäß § 2 der Emeritierungsordnung vermindert sich als Versorgungsabschlag um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Priester vor Ablauf des Monats, in dem er das Lebensjahr für den regulären Ruhestandseintritt gemäß § 2 Absatz 1 der Emeritierungsordnung (Ruhestand bei Schwerbehinderung) vollendet, vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.
  3. Das Ruhegehalt im Ruhestand bei Dienstunfähigkeit gemäß § 3 Absatz 2 der Emeritierungsordnung vermindert sich als Versorgungsabschlag um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Priester vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag beträgt maximal 10,8 vom Hundert.
    Eine Verminderung durch Versorgungsabschlag bleibt in folgenden Fällen aus:
    1. Dienstunfähigkeit nach anerkanntem Dienstunfall.
    2. Eintritt in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit und gleichzeitiges Vorliegen einer Schwerbehinderung, wenn der Priester das 63. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 2 der Emeritierungsordnung erfüllt sind.
    3. Eintritt in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit, wenn der Priester das 63. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 16 dieser Ordnung aufweisen kann.
  4. Bei der Berechnung des Versorgungsabschlages nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Ordnung werden nicht volle Jahre anteilig tageweise berechnet, indem die anteiligen relevanten Tage durch 365 dividiert und als Dezimalzahl zugrunde gelegt werden; die Sätze 2 und 3 des § 17 Absatz 1 dieser Ordnung gelten entsprechend.
    Der Versorgungsabschlag mindert den Geldwertbetrag prozentual und nicht den Prozentwert des Ruhegehaltssatzes nach § 17 Absatz 1 dieser Ordnung. Er wird lebenslang auf Dauer erhoben.
  5. Bei einem Priester, der mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 22 versorgt wird, unterbleibt die Minderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag für vorzeitige Ruhestandsversetzung.
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§ 18
Höhe des Ruhegehaltes in Sonderfällen

  1. Versorgungsberechtigte Priester, die aus einer weiteren Verwendung im kirchlichen Dienst oder einer sonstigen Tätigkeit
    1. ein Einkommen beziehen oder
    2. ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Leistung erhalten oder
    3. eine Rente beziehen, die nicht aufgrund alleiniger eigener Beitragsleistung gewährt wird,
    erhalten daneben das Ruhegehalt nach dieser Ordnung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
  2. Als Höchstgrenze gelten für Priester im Ruhestand:
    1. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Verwendungseinkommen:
      die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Bei der Ruhegehaltsberechnung bleiben Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht.
    2. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen: das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ergibt.
    3. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Renten oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt würden:
      • bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, und
      • als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, abzüglich der Zeiten nach § 16 Absatz 2, zuzüglich der Zurechnungszeiten.
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§ 19
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt

  1. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, wenn der Bezieher von Ruhegehalt erneut in den aktiven Dienst berufen wird.
  2. Lehnt er diese Berufung in den aktiven Dienst ohne gerechtfertigten Grund ab, so wird er durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags versorgt, der nach Entscheidung des Ordinarius bis zur Wiederaufnahme des Dienstes auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
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§ 20
Höhe der Versorgung in besonderen Fällen

Die Berechnung der Versorgungsbezüge der Priester im unmittelbaren Bistumsdienst, die nicht nach den Bestimmungen der Anlage 1 oder der Anlage 3 zu dieser Ordnung Besoldung erhalten, erfolgt auf der Grundlage der zuletzt bezogenen Dienstbezüge (exklusive Dienstaufwandsentschädigung für besondere Ämter).
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§ 21
– zur Zeit unbesetzt –

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§ 22
Unterhaltsbeitrag, besoldete Freistellung

  1. In den Fällen des § 12 gewährt der Bischof von Aachen als Ordinarius zum Unterhalt des betroffenen Priesters im aktiven Dienst einen Unterhaltsbeitrag als Versorgungsbezug bzw. eine besoldete Freistellung vom Dienst gemäß Anlage 2 dieser Ordnung.
  2. Der Ordinarius teilt dem betroffenen Priester die Festlegung, Begründung und Berechnung des Unterhaltsbeitrags schriftlich mit. In diesem Schreiben ist zudem festzulegen, in welchen Zeitabständen ein Gespräch zwischen dem/den Personalverantwortlichen und dem betroffenen Priester geführt werden soll. Dieses Gespräch hat das Ziel aufzuzeigen, wie die Konflikte beseitigt werden können und die Zahlung der Regelbesoldung wieder hergestellt werden kann.
  3. Einkünfte aus nichtselbstständiger, selbstständiger (freiberuflicher) oder gewerblicher Erwerbstätigkeit werden nach Maßgabe des Ordinarius auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet und in Abzug gebracht. Diese sind in geeigneter Form nachzuweisen.
  4. Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Versorgungsbezug entsteht ab dem Tag, an dem der Anspruch auf Besoldung erlischt.
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§ 23
Unfallfürsorge

  1. Wird ein Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt.
    Priester, die nicht die Versorgungszusage nach dieser Ordnung haben, unterliegen im Falle eines Dienstunfalles den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zuständige Berufsgenossenschaft).
  2. Die Unfallfürsorge umfasst:
    1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
    2. Heilverfahren,
    3. Unfallausgleich,
    4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag.
  3. Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt V des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern, ausgenommen die §§ 30, 39 bis einschließlich 43, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
  4. Ein Dienstunfall ist dem VRK – Versicherer im Raum der Kirchen – Doktorweg 2-4, 32752 Detmold, dem Besoldungsträger und dem Generalvikar unverzüglich zu melden.
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§ 24
Krankheitsfürsorge

Priester, die Besoldung oder Versorgung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfeordnung für Priester des Bistums Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 25
Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

  1. Den Erben oder sonstigen Anspruchsberechtigten des verstorbenen Priesters verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
  2. Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zum Tode des Beihilfeberechtigten entstanden sind. Näheres regelt die Beihilfeordnung für Priester des Bistums Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 26
Anwendung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW

Für Sachverhalte hinsichtlich der Versorgung, die durch diese Ordnung beziehungsweise andere kirchliche Bestimmungen nicht geregelt sind, gelten bis zu einer eigenen kirchlichen Regelung die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie auf die Priester anwendbar sind.
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IV. Gemeinsame Vorschriften

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§ 27
Zahlungsweise

  1. Die Besoldungsbezüge, Ruhegehälter oder Unterhaltsbeiträge werden monatlich im Voraus bargeldlos gezahlt.
  2. Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge oder die Übernahme von Bürgschaften bedarf der Zustimmung des Generalvikars.
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§ 28
Überzahlungen

  1. Zuviel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge sind zurückzuzahlen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht zur Anwendung.
  2. Ausnahmsweise kann in Härtefällen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 29
Forderungsübergang

  1. Wird ein Priester körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge einer Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf das Bistum Aachen über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
  2. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Priesters oder der Erben geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.
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§ 30
Meldepflichten, Empfangsbevollmächtigter

  1. Jeder Priester, der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge gemäß dieser Ordnung erhält, ist verpflichtet, dem Bistum Aachen unverzüglich unter Nennung der gewährenden Stelle den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen Dienst, einer Rente oder vergleichbaren Leistung der Art und Höhe nach anzuzeigen.
  2. Kommt ein Priester der in Absatz 1 genannten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Besoldung oder Versorgung ganz oder teilweise entzogen werden, bis er seiner Verpflichtung aus Absatz 1 nachgekommen ist.
  3. Hat ein Priester im Ruhestand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann das Bistum Aachen die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
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V. Pflichtabgaben

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§ 31
Pflichtabgaben

  1. Der Bischof von Aachen kann Abgaben festsetzen, um die die Bezüge der Priester gekürzt werden.
  2. Die Höhe der Abgaben gemäß Absatz 1 ist in der Anlage 5 zu dieser Ordnung festgesetzt.
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VI. Deckung des Besoldungs- und Versorgungsbedarfs

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§ 32
Bereitstellung der Mittel/Versorgungszuschlag

  1. Für die Bereitstellung der Mittel für die Besoldung (mit Ausnahme der Dienstwohnung) und Versorgung der Priester sorgt das Bistum Aachen bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
  2. Die Vermögenserträge des Pfarrfonds sind in den Haushaltsplan des Pfarrfonds einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung der Bezüge von einer zentralen Stelle aus erfolgt.
  3. Steht einem Priester, der in anderen (Erz-)Bistümern, bei Ordensgemeinschaften oder ähnlichen Gemeinschaften, in Werken der Caritas, der Mission oder anderen kirchlichen Werken oder Einrichtungen im Dienst steht oder im öffentlichen Dienst oder in anderen Werken oder Einrichtungen im Interesse des Bistums Aachen tätig ist, Ruhegehalt nach dieser Ordnung zu, kann das Bistum Aachen mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Versorgungszuschlages zur Deckung der Versorgungslast vereinbaren.
    1. Der Versorgungszuschlag besteht in einem Vomhundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Höhe wird in der Anlage 6 zu dieser Ordnung festgesetzt.
    2. In der Vereinbarung nach Satz 1 ist u. a. festzulegen,
      • dass die Zurruhesetzung des Priesters der Zustimmung des Bischofs von Aachen bedarf,
      • dass die Beteiligten sich der Entscheidung des Generalvikars hinsichtlich der Ruhegehaltsberechnung nach den §§ 18 und 19 unterwerfen.
  4. Besteht ein Anspruch auf Erstattung anteiliger Versorgungslasten nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so gehen diese Regelungen dem Absatz 3 vor.
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§ 33
Bereitstellung der Dienstwohnung

Das Bistum Aachen, die Kirchengemeinden und die anderen Körperschaften bzw. Einrichtungen sind nach § 8 verpflichtet, den Priestern aufgrund ihrer seelsorglichen Beauftragung eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt die Anlage 7 – Dienstwohnungsverordnung des Bistums Aachen – in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 34
Verpflichtungen Dritter

Die auf besonderen Rechtstiteln oder öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen und sonstigen Stellen bleiben unberührt.
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§ 35
Träger der Bezüge und Leistungen

  1. Unabhängig davon, ob durch bischöfliche Anordnung die Bereitstellung der Mittel und die Auszahlung der Bezüge sowie Leistungen von zentraler Stelle aus erfolgen, sind von der Kirchengemeinde mit subsidiärer Beteiligung durch das Bistum zu tragen:
    1. die Besoldung des mit der Seelsorge beauftragten Priesters,
    2. die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen für den im Amt befindlichen Priester,
    3. die Sterbemonatsbezüge und Beihilfen im Todesfall für den im Amt verstorbenen Priester.
  2. Für den Priester mit Versorgungsbezug sind vom Bistum Aachen zu tragen:
    1. das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag,
    2. die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen,
    3. Sterbemonatsbezüge und Beihilfen im Todesfall.
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 36
Inkrafttreten

Diese Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten alle bisher geltenden Vorschriften besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art außer Kraft.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Anlage 1
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen
– Abdruck erfolgt nachrichtlich

A. Grundgehaltssätze
Das Grundgehalt gemäß § 5 der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung bestimmt sich für im Bistum Aachen inkardinierte Priester nach den Besoldungsgruppen:
P 1für Priester mit erfolgreich abgelegtem Pfarrexamen
P 2für Priester ohne erfolgreich abgelegtem Pfarrexamen
Ein Priester, dem freie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, erhält als Grundgehalt 80 v. H. der nachfolgenden Besoldungsgruppen.
Die Grundgehaltssätze sind in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen:
Gültig ab 1. Februar 2025:
Dienst-
altersstufe
Besoldungsgruppe
P 1
Priester
mit Pfarrexamen
Besoldungsgruppe
P 2
Priester
ohne Pfarrexamen
Monatsbeträge in €
1
0,00
3.400,87
2
0,00
3.910,96
3
0,00
3.910,96
4
0,00
3.910,96
5
4.087,66
3.910,96
6
4.332,05
4.102,71
7
4.580,22
4.291,96
8
4.740,63
4.417,30
9
4.904,81
4.541,35
10
5.070,26
4.671,71
11
5.233,17
4.797,02
12
5.397,37
4.923,61
Priester, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und noch im aktiven Dienst stehen, erhalten
  1. Bezüge in Höhe der erreichten Versorgungsbezüge ohne Wohnungszulage,
  2. die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung,
  3. eine Vergütung in Anlehnung an die Einstufung für Subsidiaritätsdienste.
B. Wohnungszulage
Die Wohnungszulage gemäß § 8 Absatz 3 bzw. § 15 Absatz 1 Buchstabe b der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung beträgt
ab dem 1. Februar 2025
  • bei Priestern mit erfolgreich abgeschlossenem Pfarrexamen monatlich 993,40 €,
  • bei Priestern ohne Pfarrexamen monatlich 838,27 €
C. Leitungszulage
Pfarrer, die zur befristeten Leitung in der territorialen Seelsorge – auf den Ebenen der Region und des Pastoralen Raums – im Bistum Aachen vom Bischof berufen werden, erhalten eine Leitungszulage nach folgenden Regelungen:
  1. Ein Pfarrer erhält für die befristete Leitung im Pastoralen Raum eine Zulage, solange die entsprechende bischöfliche Beauftragung besteht. Der Pfarrer lässt gemäß can. 129 § 2 CIC eine/n Gemeinde-/Pastoralreferenten/-in oder mehrere Gemeinde-/Pastoralreferenten/-innen und/oder Diakone im Hauptberuf an seiner Leitung im Pastoralen Raum mitwirken. Die Höhe der Zulage beträgt 450 Euro brutto.
  2. Ein Pfarrer erhält
    a)
    für die Leitung einer Region
    oder
    b)
    für die Leitung eines Pastoralen Raumes, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus dem Absatz 1 erheblich heraushebt,
    eine Zulage, solange eine entsprechende bischöfliche Beauftragung besteht.
    Die Leitung im Sinne des Buchstaben a) besteht darin, dass der Pfarrer mit einem Pastoralreferenten bzw. einer Pastoralreferentin zusammen die Region leitet. Die Höhe der Zulage beträgt 550 Euro brutto.
  3. Die Leitungstätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 geht über koordinierende Tätigkeiten hinaus und bedarf eines Auftrages, einem anderen Mitarbeiter, einer anderen Mitarbeiterin oder eines anderen Geistlichen für seine bzw. ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen zu können.
  4. Beim Zusammentreffen von Zulagen im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nur eine Zulage gezahlt, und zwar die höhere. Die Zulagen im Sinne der Absätze 1 und 2 entfallen mit dem Wegfall der entsprechenden bischöflichen Beauftragung.
  5. Für die Höhe der Zulage ist der Umfang der beauftragten Leitungsstelle im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle maßgeblich. Der Umfang der beauftragten Leitungsstelle ist identisch mit dem Beschäftigungsumfang im Pastoralen Raum.
  6. Die Leitungszulage ist eine Bruttozulage. Es gelten die jeweils aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
D. Schlussbestimmungen
Die weiteren Bestimmungen der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung gelten unverändert fort.
Die vorstehenden Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Aachen, 26. Juni 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Anlage 2
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen

Der Unterhaltsbeitrag als Versorgungsbezug bzw. die besoldete Freistellung nach § 22 der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBVO) bestimmt sich, unter grundsätzlicher Beibehaltung des Anspruchs auf eine Dienstwohnung bzw. Wohnungszulage nach den geltenden Bestimmungen, in der Regel wie folgt:
  1. Strafrechtliche Gründe
    a)
    Im Falle der rechtskräftigen Suspendierung gemäß c.1333 CIC:
    Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe des 2-fachen Regelsatzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
    b)
    Im Falle einer Beschuldigung von Delikten gemäß Art. 6 der durch das Motuproprio Sacramentorum sanctitatis tutela promulgierten Normae, vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung im staatlichen Bereich an:
    Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge gemäß § 15 Absatz 1 PrBVO. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
    Mit Abschluss des kirchenrechtlichen Strafverfahrens gelten die darin getroffenen Maßnahmen. Sollte ein kirchliches Verfahren nicht geführt werden, eingestellt werden oder zu einem Freispruch führen, ist mit Rechtskraft der Entscheidung die vollständige Besoldung bzw. die Versorgung gemäß PrBVO zu gewähren. Sollte das kirchenrechtliche Strafverfahren mit einem Freispruch enden, wird die Differenz zwischen den nicht ausgezahlten Besoldungsanteilen und den ausgezahlten Versorgungsanteilen rückwirkend erstattet.
  2. Freistellung vom Dienst bzw. Untersagung der Ausübung der Dienste durch den Ordinarius
    c)
    Im Falle der Freistellung vom Dienst durch den Ordinarius aufgrund des Vorwurfs einer Straftat nach weltlichem oder kirchlichem Recht, wenn diese Freistellung zum Schutz des beschuldigten Klerikers, der Gläubigen, der Diözese bzw. um der Glaubwürdigkeit der Kirche willen notwendig erscheint:
    Weitergewährung der Besoldung gemäß § 4 Absatz 2 PrBVO, ggf. nach Entscheidung des Ordinarius unter Wegfall der Zulagen gemäß § 4 Abs. 2 lit c) PrBVO und etwaiger Dienstaufwandsentschädigungen, so dass nur das Grundgehalt gezahlt wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Bemessungssatz nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 BBhV zugrunde liegt.
    Die Dienstfreistellung kann nach Entscheidung des Ordinarius auch von vornherein befristet erfolgen. Sollte sich die Maßnahme im Nachhinein als unrechtmäßig erweisen, werden nicht ausgezahlte Besoldungsanteile und etwaige Dienstaufwandsentschädigungen rückwirkend erstattet.
    d)
    Im Falle der Untersagung der Ausübung der priesterlichen Dienste aus disziplinarischen Gründen durch den Ordinarius, weil das Verhalten des Priesters ein öffentliches Ärgernis darstellt, die Gläubigen verunsichert werden oder er von einem staatlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde:
    Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der nach Entscheidung des Ordinarius bis auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert werden kann. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
    Bei Wegfall der Gründe, die zur Untersagung des Dienstes geführt haben, wird die vollständige Besoldung nach § 4 Absatz 2 PrBVO wieder aufgenommen.
    Die Untersagung der Dienstausübung kann nach Entscheidung des Ordinarius auch von vornherein befristet erfolgen.
  3. Beendigung/Verweigerung/Aufgabe des Dienstes durch den Priester
    e)
    Im Falle der Beendigung der übertragenen Dienste durch den Priester ohne Zustimmung des Ordinarius:
    Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der nach Entscheidung des Ordinarius bis zur Wiederaufnahme des Dienstes auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
    f)
    Im Falle der Weigerung des Priesters, einen zugewiesenen bischöflichen Auftrag wahrzunehmen, ohne dass der Priester einen rechtmäßigen Hinderungsgrund vorweisen kann (vgl. c. 274 § 2 CIC):
    Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der nach Entscheidung des Ordinarius auf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge gemäß § 15 Absatz 1 PrBVO reduziert wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
    Nach Ablauf von drei Jahren der Zahlung der Versorgung wird innerhalb von 3 Monaten überprüft, ob eine beiderseitige Interessen berücksichtigende Einigung zur Übernahme des Bischöflichen Auftrags erfolgt ist. Ist diese Einigung nicht erfolgt, kann die Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach Entscheidung des Ordinarius auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert werden.
    Mit der Wahrnehmung des bischöflichen Auftrags bzw. der erfolgten Einigung wird die vollständige Besoldung nach § 4 Absatz 2 PrBVO wiederaufgenommen.
    g)
    Im Falle der eigenständigen Erklärung des Priesters, seine Aufgabe des priesterlichen Dienstes dauerhaft niederzulegen:
    Versorgung bis zur Klärung des priesterlichen Status durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der nach Entscheidung des Ordinarius auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
    Mit der Entlassung aus dem Klerikerstand erfolgt eine Nachversicherung beim gesetzlichen Sozialversicherungsträger nach dem dann aktuell geltendem Sozialversicherungsrecht.
    Diese Anlage setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 für 4 Jahre – vorbehaltlich einer umfassenden Regelung eines neuen, im Bistum Aachen geltenden, Disziplinarrechts – in Kraft. Nach Ablauf von 3 Jahren wird die Regelung durch die zuständigen Personalverantwortlichen des Bistums evaluiert, ggf. angepasst und dann entfristet oder befristet erneut promulgiert.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Anlage 3
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen

Eingruppierung der Priester, die nicht in der Pfarrseelsorge tätig sind.
Priester, die im Dienst des Bistums Aachen stehen, aber nicht in der Pfarrseelsorge tätig sind, erhalten Besoldung und Versorgung nach Maßgabe dieser Anlage.
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A. Besoldung für Priester mit erfolgreich abgeschlossenem Pfarrexamen

In die Besoldungsgruppe P 1 werden eingruppiert:
  • Regens des Priesterseminars
  • Leiter von kirchlichen Bildungseinrichtungen und des Exerzitienwesens
  • Präsides von Diözesanverbänden
  • Priester im Bischöflichen Generalvikariat und beim Diözesancaritasverband
  • Priester in kategorialen Diensten (z. B. Krankenhausseelsorger, Polizeiseelsorger, Strafanstaltsseelsorger, Studentenseelsorger, Ausländerseelsorger)
  • Priester mit besonderem Auftrag, denen der Titel „Pfarrer“ verliehen wird.
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B. Besoldung für Priester ohne Pfarrexamen

In die Besoldungsgruppe P 2 werden eingruppiert:
Alle in Anlage 3 Buchstabe A in den dort genannten Funktionen tätigen Priester, die nicht oder noch nicht das Pfarrexamen erfolgreich abgelegt haben.
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C. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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D. Inkrafttreten

Diese Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Anlage 4
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen

Die Erstattungsregelungen bei Gewährung der freien Station entfallen zum 31. Dezember 2025.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Anlage 5
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen

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A. Pflichtabgaben

  1. Der Bischof von Aachen kann gemäß § 31 Absatz 2 PrBVO folgende Pflichtabgaben festsetzen:
  2. Die Pflichtbeiträge zum Diaspora-Priesterhilfswerk betragen
    • 1,0 v. H. des Grundgehaltes bei Geistlichen, die Bezüge für aktive Tätigkeit erhalten,
    • 1,0 v. H. des Ruhegehaltes ohne Wohnungszulage bei Geistlichen, die Versorgungsbezüge erhalten.
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B. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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C. Inkrafttreten

Diese Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anlage 5 zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung vom 20. November 2003 außer Kraft.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Anlage 6
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen
– Abdruck erfolgt nachrichtlich

– Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag –
A. Einleitende Vorschriften
Gemäß § 32 Absatz 3 der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung kann einem Priester, dem Ruhegehalt nach dieser Ordnung zusteht und der dauernd oder zeitweise für einen anderen Dienstgeber unter Fortfall der Leistungen des Bistums Aachen freigestellt oder beurlaubt ist, die Anwartschaft auf Versorgung weiter eingeräumt werden, wenn mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Betrages (Versorgungszuschlag) zur Deckung der Versorgungslast vereinbart wird.
B. Höhe des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages
Der Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag nach § 32 Absatz 3 a) der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung wird auf
  1. 18,20 vom Hundert für die Priester, die für den nicht beamteten öffentlichen Schuldienst freigestellt sind und auf
  2. 30,00 vom Hundert für alle anderen freigestellten Priester
festgesetzt.
C. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages nach Abschnitt B. Buchstabe a) ist die Bruttovergütung, die der Priester tatsächlich erhält (Grundvergütung, Ortszuschlag, Zulagen, die jährliche Sonderzuwendung und sonstige Gehaltsbestandteile, die bei Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wären).
Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages nach Abschnitt B. Buchstabe b) sind die ohne die Freistellung monatlich zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundvergütung, Wohnungszulage oder Ortszuschlag Stufe 2, ruhegehaltsfähige Zulagen und die jährliche Sonderzuwendung).
D. Abrechnungszeitraum/Zahlungsweise
  1. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Auf den zu zahlenden Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag sind monatliche Abschlagszahlungen zum jeweiligen Gehaltsabrechnungszeitpunkt vom Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, oder seiner gehaltszahlenden Stelle zu entrichten.
  2. Im Falle eines Personalkostenerstattungsverfahren kann die monatliche, vierteljährliche oder jährliche Zahlungsweise vereinbart werden.
E. Stellenbeitrag in Sonderfällen
Das Bischöfliche Generalvikariat wird ermächtigt, in Sonderfällen auf die Erhebung der Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages zu verzichten, und/oder den Vomhundertsatz nach Nr. B. b) bzw. die Bemessungsgrundlage nach Absatz C. in anderer Höhe bzw. anteilig oder prozentual festzusetzen.
F. Schlussbestimmungen
Im übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
G. Inkrafttreten
Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 2003 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anlage 6 zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBVO) vom 14. Januar 2002 (KA 2002, Nr. 28) außer Kraft.
Der Versorgungszuschlag gemäß Abschnitt B Buchstabe a) tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Aachen, 20. November 2003

+ Heinrich Mussinghoff
Bischof von Aachen
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Anlage 7
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen

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Dienstwohnungsverordnung

In Ausführung von § 8 Abs. 4 und § 33 der PrBVO wird Folgendes bestimmt:
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1 Wohnort

1.1
Im Rahmen der Gespräche über einen vorgesehenen priesterlichen Einsatz ist die Frage der Verortung und Wohnungsnahme des Priesters – in der Regel möglichst in Nähe seiner regelmäßigen Dienststätte – im Hinblick auf pastorale Erfordernisse und Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse mit ihm zu besprechen und festzulegen.
1.2
Für Mitglieder des Domkapitels gelten hinsichtlich der Residenzpflicht und Dienstwohnung die entsprechenden Regelungen der Statuten des Domkapitels Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese lauten derzeit:
Der Dompropst, die residierenden Domkapitulare und die Domvikare sind zur Residenz verpflichtet, sofern sie nicht durch den Dienst und Auftrag gemäß Art. 10 entschuldigt sind (vgl. Art. 4 Absatz 2 der Statuten des Domkapitels).
Die zur Residenz verpflichteten Mitglieder sollen eine Dienstwohnung in den Wohnungen des Domkapitels nehmen (vgl. Art. 4 Absatz 5 der Statuten des Domkapitels).
Die residierenden Domkapitulare sollen eine Dienstwohnung in den Wohnungen des Domkapitels nehmen (vgl. Art. 4 Absatz 5 der Statuten des Domkapitels).
Im Fall der Emeritierung behalten der Dompropst und die residierenden Domkapitulare den Anspruch auf eine mietfreie Dienstwohnung (vgl. Art. 7 Absatz 2 der Statuten des Domkapitels).
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2 Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung/Wohnungszulage

2.1
Eine schriftliche Mitteilung an den Priester über die Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung erfolgt durch das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Personal, Abteilung 2.2 Personalverwaltung (im Nachfolgenden Abteilung 2.2 genannt). Ebenso wird dem Priester, nach Prüfung durch die Abteilung 2.2, von dort ein Bescheid über die Gewährung einer Wohnungszulage erteilt.
2.2
Bedingung für die Zahlung der Wohnungszulage ist die Vorlage des Mietvertrages in Kopie, die zu den Akten zu nehmen ist.
2.3
Die Zahlung der vorgesehenen Wohnungszulage soll den Priester in die Lage versetzen, selbst eine Wohnung anzumieten.
2.4
Die durch die eigenständige Anmietung möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten, wie beispielsweise Maklergebühren, Kautionen, vertragsgemäßes Renovieren, Schönheitsreparaturen oder Mehrkosten aufgrund höherer Mieten, gehen zu Lasten des Priesters und werden nicht durch das Bistum erstattet.
2.5
Die Wohnungszulage dient weder dem Erwerb noch der Finanzierung von Wohneigentum. Bei Priestern, die in Wohneigentum leben, soll eine reduzierte Wohnungszulage nach § 8 Absatz 3, Satz 2 PrBVO bzw. § 15 Absatz 1 lit. b) Satz 2 PrBVO einen pauschalen Ausgleichsanteil an den ansonsten von Vermietern im Voraus zu zahlenden und auf Mieter umzulegende Kosten (umlagefähige Nebenkosten, z. B. für Grundsteuer, kommunale Abgaben, Wohngebäudeversicherung) darstellen.
2.6
Bei Umzug in sein Wohneigentum hat der Priester eine Meldebescheinigung einzureichen, die zu den Akten zu nehmen ist.
2.7
Wurde einem Priester bereits vor dem 01.02.2022 eine Wohnungszulage bei selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des § 8 Absatz 3 bzw. § 15 Absatz 1 gezahlt, so erhält er diese im Rahmen der Besitzstandswahrung weiterhin unvermindert ausgezahlt.
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3 Dienstwohnung

3.1
Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft, die dem Priester im Zusammenhang mit einer bischöflichen Beauftragung, vorzugsweise in der Nähe seiner Dienststätte, widerruflich unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung – ohne Abschluss eines Mietvertrags – aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Ordnung zugewiesen wird. Der jeweilige Eigentümer ist Dienstwohnungsgeber.
3.2
Die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt durch eine Kirchengemeinde ist nicht vorgesehen.
3.3
Eine Untervermietung der Dienstwohnung ist nicht zulässig.
3.4
Soweit Außenanlagen der Dienstwohnung klar zuzuordnen und nur über die Dienstwohnung erreichbar sind, sind diese Flächen durch den Dienstwohnungsnehmer auf seine Kosten zu pflegen. Als zumutbare Fläche gilt eine Fläche von bis zu 800 qm.
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4 Dienstwohnungsstandard

4.1
Die Dienstwohnung ist eine durch eine eigene Eingangstür abgeschlossene Einheit. Auf eine klare räumliche Trennung zwischen Amts- und Privatbereich des Priesters ist zu achten.
4.2
Die Dienstwohnung wird renoviert und unmöbliert zugewiesen.
4.3
Die Ausstattung bei Einzug sollte der Standardausstattung einer zeitgemäßen Mietwohnung entsprechen: Raufaser weiß, Fliesen, ggf. Parkett/Laminat, PVC- oder Teppichboden, TV- /Telekommunikations-/Internetanschluss.
4.4
Vom Standard abweichende Wünsche des Dienstwohnungsnehmers sind von ihm selbst zu finanzieren. Auf Verlangen des Dienstwohnungsgebers sind Veränderungen bei Räumung auf Kosten des Dienstwohnungsnehmers zu beseitigen bzw. zurückzubauen.
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5 Dienstwohnungsgröße

5.1
Größe, Art und Lage der Dienstwohnung sind abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Dienstwohnungsgröße besteht nicht.
5.2
Die Dienstwohnung soll auf eine angemessene Nutzfläche hin ausgelegt sein. Für einen Priester mit eigenem Haushalt werden neben Küche, Diele, Bad und WC/Gäste WC drei bis vier Räume (Wohnen, Essen, Schlafen, Arbeiten) als angemessen angesehen.
5.3
Im Fall, dass im Haushalt des Priesters eine weitere Person wohnt (Familienangehörige/r, Haushälterin), sind zusätzliche Privat- und Sanitärräume erforderlich.
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6 Zuweisung/Widerruf

6.1
Die Zuweisung erfolgt im Auftrag des Ortsordinarius durch die Abteilung 2.2 in schriftlicher Form.
6.2
Sie kann durch den Ortsordinarius schriftlich widerrufen werden.
6.3
In der Zuweisung sind sämtliche privat genutzten Räume – als beheizt oder unbeheizt gekennzeichnet – und Garage/Carport/Stellplatz sowie zu der Dienstwohnung gehörende Außenanlagen separat aufzuführen.
6.4
Soweit Teile einer Dienstwohnung oder Nutzflächen nicht zugewiesen werden, ist dies ausdrücklich in der Zuweisung festzuschreiben.
6.5
Die festgeschriebenen Flächen sind Grundlage für die Berechnung des örtlichen Mietwertes und die Abrechnung der Betriebskosten.
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7 Festsetzung des örtlichen Mietwertes

7.1
Der örtliche Mietwert wird entsprechend den Bestimmungen der Steuerbehörden unter Berücksichtigung der Merkmale Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit dem zutreffenden Mietwert laut Mietspiegel der Stadt/Gemeinde durch die Abteilung 2.2 festgelegt. Grundlage hierfür sind die Angaben, die in einem Wohnungsbogen festzuhalten und durch Unterschriften von Dienstwohnungsgeber und Dienstwohnungsnehmer zu bestätigen sind.
7.2
Der Mietwert ist nach Vorgabe der Steuerbehörden anzupassen.
7.3
Der Mietwert ist zusätzlich bei jedem Wechsel des Dienstwohnungsnehmers und bei Änderung der Wohn- und Ausstattungsqualität, die vom Dienstwohnungsgeber anzuzeigen ist, neu festzusetzen.
7.4
Vom Dienstwohnungsnehmer ist der örtliche Mietwert als geldwerter Vorteil zu versteuern. Es gelten die jeweiligen steuerlichen Bedingungen.
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8 Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses

8.1
Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem Tag, der in der Zuweisung genannt ist. Es endet mit der
  • Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung
  • Versetzung an eine andere Einsatzstelle
  • Versetzung in den Ruhestand
  • Beendigung des Dienstverhältnisses.
8.2
Ist die Dienstwohnung zum Ende des Dienstwohnungsverhältnisses nicht geräumt, wird eine Räumungsfrist und die Höhe der Nutzungsentschädigung durch die Abteilung 2.2 festgesetzt.
8.3
Bei Einzug und Auszug ist über den Zustand der Dienstwohnung ein Wohnungsübergabeprotokoll anzufertigen, das von Dienstwohnungsgeber (der Wohnungseigentümer, die kirchliche Körperschaft, z. B. Kirchengemeinde) und Dienstwohnungsnehmer zu unterzeichnen und der Abteilung 2.2 Personalverwaltung in Kopie vorzulegen ist. Darin sind neben erkennbaren Wohnungsmängeln und sich ggf. daraus erforderlichen Maßnahmen sämtliche Zählerstände (z. B. Strom, Wasser, Gas), Anzahl übergebener Schlüssel und ggf. Besonderheiten festzuhalten. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Protokolls.
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9 Häusliches Arbeitszimmer

9.1
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Dienstwohnung, auch wenn der Dienstwohnungsnehmer dieses so gut wie ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzt, können nach steuerrechtlichen Bestimmungen lediglich im Rahmen der Steuererklärung des Dienstwohnungsnehmers geltend gemacht werden.
9.2
Ein Dienstraum ist ein Raum, der dem Dienstnehmer vom Dienstgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse als Büro- bzw. Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird. Die Funktion des Raumes muss durch eindeutige Trennung vom privaten Bereich nach objektiv abgrenzenden Merkmalen erkennbar sein. Ein Dienstraum innerhalb der Dienstwohnung ist daher nicht möglich.
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10 Telekommunikations-/Internetanschluss

Bezüglich der Kosten des in der Dienstwohnung vorhandenen Telekommunikations-/Internetanschlusses gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
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11 Betriebskosten

11.1
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Dienstwohnungsgeber durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
11.2
Die abrechenbaren Kosten gemäß der „Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten“ (Betriebskostenverordnung – BetrKV) sowie der „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten“ (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizKV) in der jeweils aktuellen Fassung, werden dem Dienstwohnungsnehmer vom Dienstwohnungsgeber nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung gestellt.
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12 Betriebskostenvorausleistung und -abrechnung

12.1
Der Dienstwohnungsgeber legt eine der Dienstwohnung entsprechend angemessene Vorausleistung auf die Betriebskosten fest und teilt diese dem Dienstwohnungsnehmer und der Abteilung 2.2 schriftlich mit.
12.2
Die Vorausleistung auf die Betriebskosten wird monatlich im Voraus fällig. In der Regel wird die Vorausleistung von den Bezügen einbehalten und an den Dienstwohnungsgeber überwiesen.
12.3
Die Betriebskosten sind dem Dienstwohnungsnehmer jährlich durch den Dienstwohnungsgeber in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Vollständigkeit und nachvollziehbaren Transparenz zu beachten.
12.4
Die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung erfordert insbesondere folgende vier grundlegende Angaben:
  • Zusammenstellung der Gesamtkosten/umlagefähigen Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung des gewählten Verteilungsschlüssels
  • Berechnung des Betriebskostenanteils auf den betreffenden Nutzer
  • Abzug der geleisteten Vorausleistungen
12.5
Die Abrechnung ist auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der BetrKV sowie der HeizKV zu erstellen.
12.6
Bei der Abrechnung der Betriebskosten nach Verbrauchsmesswerten (Spitzabrechnung) gilt als Wirtschaftsjahr in der Regel der Zeitraum vom 1. Januar – 31. Dezember eines Jahres.
12.7
Bei der Abrechnung der Betriebskosten nach pauschalen Werten gilt als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.
12.8
Als Pauschalwerte für die Heiz- und Warmwasserkosten sind die jährlich aktuellen Sätze aus der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen, gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV (Dienstwohnungsvorschriften; „Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen“) zu berechnen.
12.9
Bei fehlenden Messeinrichtungen für Frisch- und Abwasser sowie Stromverbrauch sind die Pauschalwerte nach den aktuellen Bestimmungen der Finanzbehörden anzusetzen.
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13 Zahlung der Betriebskosten und Einspruchsfrist

13.1
Nach ordnungsgemäßer Zustellung der Betriebskostenabrechnung durch den Dienstwohnungsgeber oder dessen Beauftragten an den Dienstwohnungsnehmer und an die Abteilung 2.2 ist der Ausgleich zur Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung durchzuführen.
13.2
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung hat der Dienstwohnungsnehmer oder die Abteilung 2.2 dem Dienstwohnungsgeber innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstwohnungsnehmer Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
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14 Schönheitsreparaturen

14.1
Die Schönheitsreparaturen in der Dienstwohnung sind vom Dienstwohnungsgeber zu veranlassen. Sie umfassen das Anstreichen, das Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper, Heizrohre, Innentüren inklusive Türrahmen sowie Fenster und Außentüren von innen, soweit es sich um die Wohnungsabschlusstür der Dienstwohnung handelt. Die hierfür notwendigen Aufwendungen werden vom Dienstwohnungsgeber getragen und von der Abteilung 2.2 nach den geltenden Bestimmungen erstattet.
14.2
Als erstattungsfähiger Aufwand für Tapeten wird eine Raufasertapete mit diffusionsfähiger Wandfarbe anerkannt (Tapetenhöchstpreis). Außerdem kann das Abschleifen, Versiegeln bzw. Wachsen oder Streichen von Fußböden als Sondermaßnahme höchstens alle 10 Jahre als erstattungsfähig anerkannt werden.
14.3
Vor Durchführung einer Schönheitsreparatur sind mindestens zwei voneinander unabhängige, vergleichbare Kostenvoranschläge bei Fachhandwerkern einzuholen. Im Angebot sind die Kosten raum- und gewerkbezogen einzeln aufzuführen!
14.4
Vor der Vergabe des Auftrags sind die Angebote zur Prüfung und Genehmigung der Abteilung 2.2 vorzulegen.
14.5
Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Vorschriften des Denkmalschutzes zu beachten. Hierbei sind vor dem Einholen von Angeboten die Abteilung 2.2 und die Abteilung 4.3 Beratung/Kirchliche Aufsicht KG/kgv einzubeziehen.
14.6
Die Erstattung der Schönheitsreparaturen ist beschränkt auf die im Dienstwohnungsbogen festgelegten Dienstwohnungsflächen/-räume sowie auf den notwendigen Aufwand bzw. durch den Dienstwohnungsnehmer verursachten Verschleiß.
14.7
Bei übermäßigem Verschleiß, übermäßigem Aufwand oder schuldhaft verursachter Beschädigung der Dienstwohnung oder Dienstwohnungsteilen kann der Dienstwohnungsnehmer zur Übernahme von Teilkosten herangezogen werden.
14.8
Die Schönheitsreparaturen sind vom Dienstwohnungsgeber nach den vorstehenden Bestimmungen durchzuführen.
14.9
Keine erstattungsfähigen Schönheitsreparaturen sind:
  • Streichen der Fenster und Wohnungstür von außen,
  • durch Baumaßnahmen bedingt notwendige Schönheitsreparaturen,
  • Streichen der Kellerräume,
  • Reparatur von Tür-/Fensterschlössern,
  • größere Putzarbeiten am Mauerwerk,
  • Auswechseln durch Gebrauch verschlissenen Teppichbodens,
  • Austausch von Fensterscheiben,
  • Ausbessern von Schäden am Fußboden,
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
  • Renovierungsarbeiten in Treppenhaus und Waschküche,
  • Ersatz/Neubeschaffung von Sanitärausstattungen,
  • Fliesenarbeiten.
Die nicht erstattungsfähigen Schönheitsreparaturen sind vom Dienstwohnungsgeber zu veranlassen. Dieser trägt auch sämtliche Kosten.
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15 Inkrafttreten

Die Änderungen dieser Anlage setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die bisherige Fassung vom 1. Januar 2022 verliert damit ihre Gültigkeit.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
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Anlage 8
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen

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A. Nebentätigkeit

  1. Nebentätigkeiten, die zu Einkünften führen, bedürfen der Genehmigung durch den Ortsordinarius.
  2. Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden gemäß § 6 Absatz 2 PrBVO auf das Grundgehalt angerechnet.
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B. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
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C. Inkrafttreten

Die Änderungen dieser Anlage setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 12Urlaubs- und Abwesenheitsordnung (UrlAbwO)
Ordnung über die Regelungen bei Urlaub und Abwesenheit vom Dienst für Priester und Diakone im Hauptberuf im Bistum Aachen

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Präambel

Jeder Priester und jeder Diakon im Hauptberuf im Bistum Aachen hat das Recht und die Pflicht, für seine seelische und körperliche Gesundheit zu sorgen (vgl. can. 283 § 2 CIC). Ihm steht geistliche Besinnung, Entspannung und Erholung zu. In seiner besonderen Fürsorge regelt der Bischof von Aachen diese dem Kleriker zustehenden Zeiten, wie folgt:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Regelung gilt für Priester und Diakone im Hauptberuf, die im Bistum Aachen oder einer anderen Teilkirche inkardiniert und im aktiven Dienst des Bistums Aachen tätig sind, sowie für Ordenspriester und -diakone, die im hauptberuflichen Dienst des Bistums Aachen stehen.
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§ 2
Urlaubsdauer

  1. Es besteht Anspruch auf 36 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr bei 6 Arbeitstagen pro Woche.
  2. Bei einer nachgewiesenen anerkannten Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), stehen dem Priester oder Diakon im Hauptberuf im Kalenderjahr weitere 6 Tage Zusatzurlaub zu. Die Regelungen der §§ 151 und 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) werden analog angewendet.
  3. Bei weniger als 6 Arbeitstagen pro Woche verringert sich der Jahresurlaubsanspruch nach Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Jahresurlaubsanspruch verringert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Priester oder Diakon im Hauptberuf nicht im aktiven Dienst steht.
  4. Der Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist er bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzutreten. Darüber hinaus nicht in Anspruch genommene Urlaubstage verfallen.
  5. Keine Urlaubs- und Abwesenheitsphase im Sinne des § 5 dieser Ordnung darf dabei länger als insgesamt 4 Wochen am Stück sein. Für die Priester der Weltkirche besteht alle 3 Kalenderjahre ein Anspruch auf Heimaturlaub für bis zu 6 Wochen. Sofern Heimaturlaub in Anspruch genommen wird, reduziert dieser in seinem Umfang den Anspruch auf Erholungsurlaub nach Absatz 1 im jeweiligen Kalenderjahr.
  6. Krankheitstage während des Urlaubs, an denen die Dienstunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
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§ 3
Abstimmung bei Urlaub und Abwesenheit

  1. Um eine kontinuierliche Seelsorge und notwendige Erholungszeiten der Priester und Diakone im Hauptberuf sicherzustellen, stimmen Priester und Diakone im Hauptberuf ihre Urlaubs- und Abwesenheitszeiten rechtzeitig mit der zuständigen Leitung im Pastoralen Raum bzw. kategorialen Einsatzbereich und dem/der zuständigen Vorgesetzten ab.
  2. Eine abgestimmte Übersicht der geplanten Urlaubs- und Abwesenheitszeiten ist bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres der Hauptabteilung Personal vorzulegen.
  3. Die tatsächlich in Anspruch genommen Urlaubs- und Abwesenheitszeiten des Kalenderjahres innerhalb der Pastoralen Raumes bzw. kategorialen Einsatzbereich sind bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres in einer Dokumentation zu erfassen. Eine Kopie dieser Dokumentation ist der Hauptabteilung Personal zeitnah vorzulegen.
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§ 4
Sicherstellung der Vertretung bei Abwesenheit

Zur Sicherstellung der Seelsorge ist die gegenseitige Vertretung innerhalb des Pastoralen Raumes bzw. des kategorialen Einsatzbereiches zu gewährleisten. Sollte diese nicht möglich sein, ist nach der jeweils geltenden Ordnung für Vertretungen im priesterlichen Dienst zu verfahren.
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§ 5
Sonstige Zeiten der Abwesenheit

Als Erholungsurlaub der Priester und Diakone im Hauptberuf gelten nicht:
  1. die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Exerzitien und Supervisionen, die durch die Abteilung 2.3 genehmigt wurden.
  2. die Teilnahme an Wallfahrten, Studienfahrten oder Erholungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die im Rahmen der Einsatzstelle durchgeführt oder veranstaltet werden und aus seelsorgerischen Gründen notwendig ist, zusammengerechnet bis zu insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr – darüberhinausgehende Abwesenheitstage für die Teilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen gelten als Erholungsurlaub. Im Ausnahmefall kann, nach vorheriger Genehmigung durch die Hauptabteilung Personal, auch mehr als insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr für die Teilnahme an den vorgenannten Maßnahmen ohne Anrechnung als Erholungsurlaub freigestellt werden.
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§ 6
Freier Tag

  1. Jeder Priester und Diakon im Hauptberuf hat einen arbeitsfreien Tag pro Kalenderwoche. Die freien Tage können weder zusammengelegt noch dem Erholungsurlaub hinzugefügt werden. Der freie Tag kann zwingend nur innerhalb der jeweiligen Kalenderwoche in Anspruch genommen werden und nicht aufgespart und zu einem späteren Zeitpunkt einzeln oder kumuliert genommen werden.
  2. Der freie Tag dient der persönlichen Erholung. Auch an diesem Tag wird den Priestern die Zelebration der Heiligen Messe empfohlen (vgl. can. 904 CIC). Die Feier der Heiligen Messe an kirchlichen Festen und Hochfesten in den Pastoralen Räumen bzw. an den Einsatzorten darf nicht zugunsten des freien Tags ausfallen.
  3. In den Pastoralen Räumen koordiniert die Leitung im Pastoralen Raum bzw. im kategorialen Einsatzbereich in Abstimmung mit dem/der Vorgesetzten die freien Tage der Priester, Diakone im Hauptberuf und der anderen pastoralen Dienste und stellt eine kontinuierliche, seelsorgliche Erreichbarkeit sicher. Nach Weihnachten und Ostern können bis zu zwei weitere freie Tage in Anspruch genommen werden.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Fassung vom 1. Dezember 1982 (KA 1982, Nr. 201) verliert damit ihre Gültigkeit.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 13Emeritierungsordnung (EmO)
Ordnung zur Emeritierung der Priester im Dienst des Bistums Aachen

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Präambel

Es liegt im Wesen des geistlichen Amtes des Priesters, sich ganzheitlich in den Dienst Gottes und seiner Kirche zu stellen. Dies ist aufgrund des „untilgbaren Prägemals“ der Weihe (vgl. c. 1008 CIC) nicht auf ein bestimmtes Lebensalter begrenzt. So besteht zeitlebens eine Verbundenheit des Priesters mit der Kirche, die sich auch in gegenseitiger Verantwortung spiegelt.
Teil des Hirtenamtes des Bischofs ist es, sich zugleich um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge anvertraut sind (vgl. c. 383 CIC), sowie auch die Priester seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten (vgl. c. 384 CIC). Ihm kommt es zu, ihr geistliches Leben zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie ihre geistlichen und dienstlichen Verpflichtungen richtig erfüllen können.
Dazu ist es notwendig, die persönliche Situation des Priesters, sein Lebensalter und insbesondere seine gesundheitliche Verfassung bei der Beauftragung mit pastoralen Ämtern und Diensten angemessen zu berücksichtigen. So kann es bei langfristiger Dienstunfähigkeit eines Priesters auch notwendig sein, ihm durch eine Versetzung in den Ruhestand bei gleichzeitiger Entbindung von seinem Amt und von der damit verbundenen Verantwortung jene Entlastung zu verschaffen, die zu einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit beitragen kann.
Die folgenden Regelungen schaffen für alle Beteiligten Transparenz, wie lange ein Priester pastorale Ämter und Dienste mit bischöflichem Auftrag wahrnehmen kann und wann ein Diözesanpriester in den Ruhestand versetzt wird bzw. werden kann.
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§ 1
Regelruhestand

    1. Nach c. 538 § 3 CIC ist ein kanonischer Pfarrer mit Vollendung seines 75. Lebensjahres gehalten, dem Bischof das Pfarramt zur Verfügung zu stellen. Mit der Annahme des Amtsverzichts spricht der Bischof die Entpflichtung aus. Bei Diözesanpriestern erfolgt zugleich die Ruhestandsversetzung, bei Weltpriestern aus anderen Bistümern und bei Ordenspriestern ist damit das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums verbunden.
    2. Wenn ein Priester mit einem anderen Amt als dem eines kanonischen Pfarrers oder mit einer anderen Aufgabe beauftragt ist, erfolgt spätestens bei Vollendung des 75. Lebensjahres die Entpflichtung; des Amtsverzichts bedarf es nach CIC nicht. Bei Diözesanpriestern erfolgt die Ruhestandsversetzung, bei Weltpriestern aus anderen Bistümern und bei Ordenspriestern das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums.
  1. Ab dem ersten Tag des Folgemonats des Monats, in dem der Priester sein 70. Lebensjahr vollendet, ist es dem Priester ohne Angabe von Gründen möglich, sich von seinen Aufgaben entpflichten und in den Regelruhestand versetzen zu lassen. Diese Absicht ist vom Priester frühzeitig, in der Regel 6 Monate vor beabsichtigtem Ruhestandseintritt, verbindlich zu erklären.
  2. Bei Vorliegen entsprechender Gründe kann der Bischof auf Antrag des Priesters ab dem ersten Tag des Folgemonats des Monats, in dem der Priester sein 67. Lebensjahr vollendet, die Versetzung in den vorzeitigen Regelruhestand – mit Nennung eines konkreten Zeitpunktes des Wirksamwerdens – beschließen.
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§ 2
Ruhestand bei Schwerbehinderung

  1. Bei einer nachgewiesenen und anerkannten Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), kann ein Priester auf seinen Antrag hin ab dem ersten Tag des Folgemonats des Monats, in dem der Priester sein 63. Lebensjahr vollendet, in den regulären Ruhestand bei Schwerbehinderung versetzt werden.
  2. Eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bei Schwerbehinderung ist für Priester im Sinne des Absatz 1 auf seinen Antrag hin ab dem ersten Tag des Folgemonats des Monats, in dem der Priester sein 60. Lebensjahr vollendet, möglich.
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§ 3
Dienstunfähigkeit, Ruhestand bei Dienstunfähigkeit

  1. Hat ein Priester innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate infolge ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit keinen Dienst getan und besteht nach ärztlicher Einschätzung keine Aussicht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, so kann mittels einer amtsärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit überprüft werden.
    Die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit wird durch die Hauptabteilung Personal initiiert. Auch der Priester kann eine Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bei der Hauptabteilung Personal beantragen, die dann über die Durchführung entscheidet. Die Kosten für das amtsärztliche Gutachten trägt das Bistum Aachen.
    Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (Amtsärztlicher Dienst der Kommunen) festgestellt und bescheinigt wurde.
    Es ist zu prüfen, ob der Priester durch Änderung oder Einschränkung seiner beauftragten und zugewiesenen priesterlichen Aufgaben- bzw. Tätigkeitsgebiete sowie pastoralen Ämter und Dienste seine Dienstfähigkeit erhalten kann. Etwaige im amtsärztlichen Gutachten vorgeschlagene Änderungen oder Einschränkungen in den Aufgaben-/Tätigkeitsgebieten sowie den pastoralen Ämtern und Diensten des Priesters sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Prüfung umfasst alle im Bereich des Bistums Aachen eingerichteten Stellen, die einem Priester übertragen werden können. Dieser so angepasste Einsatz kann zeitlich befristet oder auch unbefristet erfolgen.
  2. Ist eine Änderung oder Einschränkung der beauftragten und zugewiesenen Aufgaben-/Tätigkeitsgebiete sowie pastoralen Ämter und Dienste im Sinne des Absatz 1 nicht möglich, so ist der Priester in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit zu versetzen und von seinen ihm übertragenen Aufgaben-/Tätigkeitsgebieten sowie pastoralen Ämtern und Diensten aus gesundheitlichen Gründen zu entpflichten. Für Diözesanpriester erfolgt die Ruhestandversetzung (befristet oder unbefristet) nach den Bestimmungen der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung, für Weltpriester aus anderen Bistümern und Ordenspriestern erfolgt in der Regel das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Bistums.
  3. Der Priester ist verpflichtet zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Beantragt der Priester nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit die Beauftragung für den aktiven pastoralen Dienst, so ist diesem Antrag zu entsprechen, wenn seine volle Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Nachuntersuchung festgestellt wurde und nicht zwingende dienstliche Gründe dem entgegenstehen (Reaktivierung).
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§ 4
Subsidiarstätigkeit im Ruhestand

Ein nach § 1 oder § 2 dieser Emeritierungsordnung in den Ruhestand versetzter Priester kann mit seinem Einverständnis bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres als Subsidiar mit pastoralen Diensten beauftragt werden. Über das 75. Lebensjahr hinaus ist eine Beauftragung als Subsidiar im Einzelfall möglich, wenn ein Bedarf in einem pastoralen Aufgabenbereich besteht und wenn der Priester bereit und dazu in der Lage ist, diesen Auftrag wahrzunehmen. Beauftragungen als Subsidiar, die über das 75. Lebensjahr hinausgehen, werden auf ein Jahr befristet. Eine jährliche Verlängerung ist nach Prüfung möglich, längstens jedoch bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Ordnung setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Sie ersetzt die Ordnung zur Emeritierung von Priestern im Bistum Aachen vom 4. Oktober 2006 (KA 2006, Nr. 236), zuletzt geändert am 25. Oktober 2019 (KA 2019, Nr. 480), die damit ihre Gültigkeit zum 31. Dezember 2025 verliert.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 14Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde St. Josef in Linnich

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde St. Josef, Kirchplatz 14, Linnich werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Heinz Philippen sowie
Heinz-Willi Robens, Linnich
Gerd Langenberg, Linnich-Boslar
Volker Braun, Linnich-Ederen
Wolfgang Wittsack, Linnich-Floßdorf
Stephanie Schönauen, Linnich-Gereonsweiler
Rainer Frey, Linnich-Gevenich
Stephan Paulus, Linnich-Glimbach
Elmar Josten, Linnich-Hottorf
Uli Rible, Linnich-Körrenzig
Josef Krichel, Linnich-Kofferen
Marcel Jongen, Linnich-Rurdorf
Alwin Dohmen, Linnich-Tetz
Claudia Forst, Linnich-Welz
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 15Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde St. Irmundus, Titz werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Heinz Philippen sowie
Hildegard Coenen, Titz-Ameln
Hermann-Josef Pingen, Titz-Bettenhoven
Severin Hogen, Titz-Gevelsdorf
Hiltrud Liedgens, Titz-Hasselsweiler
Beatrix Schröder-Noesgens, Titz-Jackerath
Andreas Schulten, Titz-Kalrath
Jürgen Lanckohr, Titz-Mündt
Hermann-Josef Moll, Titz-Müntz
Theo Lemm, Titz-Spiel
Suitbert Dolfus, Titz-Rödingen
Marc Schneider, Titz
Aachen, 15. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 16Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde Heilige Maria Magdalena Aachen

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde Heilige Maria Magdalena, Horbacher Straße 52, Aachen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Frank Hendriks sowie
Günter Siebertz, Aachen
Markus Frankenne, Aachen
Manfred Arnold, Aachen
Elmar Oppelt, Aachen
Brigitte Pankert-Niessen, Aachen
Dr. Christian Müller, Aachen
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 17Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde Heilige Maria Magdalena Jülich

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde Heilige Maria Magdalena, Stiftsherrenstraße 15, Jülich werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Hans-Otto von Danwitz sowie
Willibert Kieven, Aldenhoven
Thomas Surma, Jülich
Bianca Hövelmann, Jülich
Dagmar Stettner, Jülich
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 18Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa, An St. Sebastian 33-35, Nettetal werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Benedikt Schnitzler sowie
Jochem Dohmen, Nettetal-Leuth
Erwin Janßen, Nettetal-Schaag
Josef Kipp, Nettetal-Hinsbeck
Hans Buschmann, Nettetal-Kaldenkirchen
Sebastian Eckstein, Nettetal-Lobberich
Wilfried Schmitz, Nettetal-Breyell
Irmgard Schmitz, Nettetal-Kaldenkirchen
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 19Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel Eschweiler

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel, Dürener Straße 29, Eschweiler werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Michael Datené sowie
Josef Berger, Eschweiler
Hubert Feucht, Eschweiler
Günter Koch, Eschweiler
Hubert Reinartz, Eschweiler
Matthias Schmitz, Eschweiler
Bernd Telschow, Eschweiler
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 20Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde Maria von Magdala Mönchengladbach

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde Maria von Magdala, Richard-Wagner-Straße 35, Mönchengladbach werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Thomas Porwol sowie
Ellen Becker, Mönchengladbach
Udo Gaspers, Mönchengladbach
Bernadette Nopper, Mönchengladbach
Ulrike Troll, Mönchengladbach
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 21Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk, Monschauer Straße 3, Simmerath werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Michael Stoffels sowie
Klaus Stollenwerk, Simmerath
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 22Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen Düren

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen, An St. Johannes 12, Düren werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Hans Tings sowie
Roland Travnicek, Düren-Gürzenich
Günter Kriescher, Düren-Gürzenich
Michael Hoffmann, Düren-Gürzenich
Klaus-Peter Göddertz, Düren Kufferath
Dr. Herbert Wilmsen, Düren-Lendersdorf
Frank Kutsch, Düren-Rölsdorf
Axel Gentgen, Düren-Rölsdorf
Detlef Föhrer, Düren-Rölsdorf
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 23Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde St. Franziskus Düren

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde St. Franziskus, Pfarrer-Rody-Straße 7, Düren werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Norbert Glasmacher sowie
Ralf Felter, Düren-Mariaweiler
Klaus Hecker, Düren-Derichsweiler
Michael Randerath, Düren-Derichsweiler
Stefan Rümer, Düren Birkesdorf
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 24Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde St. Johannes Brüggen

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde St. Johannes, Burgweiherplatz 5, Brüggen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Damian Ugwuanyi sowie
Hans-Leo Giehlen, Brüggen
Franz-Josef Kaumanns, Brüggen
Heinz-Arno Mundfortz, Brüggen
Dr. Werner Wolf, Brüggen
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 25Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde St. Maria Niederkrüchten

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde St. Maria, Dr. Lindemann-Straße 7, Niederkrüchten werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Damian Ugwuanyi sowie
Gregor Coenen, Niederkrüchten
Werner Gotzen, Niederkrüchten
Werner Hommen, Niederkrüchten
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 26Dekret über die Einsetzung einer Vermögensverwaltung für die neu errichtete Kirchengemeinde St. Matthias Mönchengladbach

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Mit der Vermögensverwaltung der neu errichteten, fusionierten Kirchengemeinde St. Matthias, Mönchengladbach werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstands nach der Wahl am 10. Mai 2026 folgende Personen betraut:
Pfarrer Thorsten Aymanns sowie
Angela Claßen, Mönchengladbach
Harald Müllers, Mönchengladbach
Christoph Tenberken, Mönchengladbach
Aachen, 17. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 27Änderung der Richtlinie zu Rahmenbedingungen für den Dienst von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen

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Die Richtlinie zu Rahmenbedingungen für den Dienst von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen vom 30. Juni 2014 (veröffentlicht im KA 2014, Nr. 114) wird wie folgt geändert:
„Die Umsetzung dieser Richtlinie obliegt dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 – Pastoralpersonal, Abt. 2.2 – Verwaltung.“
Änderung in:
„Die Umsetzung dieser Richtlinie obliegt dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 – Personal.“
Unter Ziffer 1. Dienstraum entfällt die Ziffer 1.3 unter Beibehaltung der Aufzählung.
Unter Ziffer 3. Sach- und Arbeitsmittel entfällt die Ziffer 3.2 unter Beibehaltung der Aufzählung.
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Inkrafttreten

Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 28Änderung der Anlage der „Richtlinie zu Rahmenbedingungen für den Dienst von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen“

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Die Anlage der „Richtlinie zu Rahmenbedingungen für den Dienst von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen des Bistums Aachen“ vom 14. Januar 2019 (veröffentlicht im KA 2019, Nr. 21) wird wie folgt geändert:
Unter Ziffer 1. Dienstraum entfällt die Ziffer 1.2 unter Beibehaltung der Aufzählung.
Unter Ziffer 3. Sach- und Arbeitsmittel entfällt die Ziffer 3.2 unter Beibehaltung der Aufzählung.
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Inkrafttreten

Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis auf weiteres.
Aachen, 1. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 29Nachträgliche Veröffentlichung des Ernennungsdekrets
von Herrn Pfarrer Jan Nienkerke zum Generalvikar des Bistums Aachen

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Nachträglich zur Ernennung von Herrn Pfarrer Jan Nienkerke zum Generalvikar des Bistums Aachen wird der Wortlaut des Ernennungsdekrets hiermit veröffentlicht:
„Meinem priesterlichen Mitarbeiter Pfarrer Jan Nienkerke Gruß und Segen im Herrn!
Hiermit ernenne ich Sie mit Wirkung vom 16. August 2024 zum Generalvikar des Bistums Aachen (c. 477 § 1 CIC).
Ihre Vollmachten ergeben sich aus den Bestimmungen des universalen wie partikularen Rechts. Ich übertrage Ihnen für die vom kirchlichen Recht vorgeschriebenen Rechtsakte das hierfür jeweils notwendige Spezialmandat (c. 479 § 1 i. V. m. c. 134 § 3 CIC) mit Ausnahme der in den folgenden Canones benannten Spezialmandate: cc. 492 § 1, 494 § 3, 502 §§ 1 und 2, 505, 1215 §§ 1 und 3, 1263, 1278, 1281 § 2, 1292 § 1, 1425 § 2, 1428 §§ 1 und 2, 1431 § 1, 1469 § 2, 1653 § 1, 1699 § 1, 1706 CIC. Sie sind somit insbesondere bevollmächtigt, im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen das Bistum Aachen in Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (c. 393 CIC).
Darüber hinaus ernenne ich Sie zum Moderator der Kurie (c. 473 §§ 2-3 CIC) und zum Kanzler der Kurie (c. 482 § 1 CIC). Ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Bestimmungen des universalen und partikularen Rechts.
Zusätzlich ernenne ich Sie mit Wirkung vom 16. August 2024 nach c. 557 § 1 CIC zum Kirchenrektor (rector ecclesiae) der ehemaligen Klosterkirche der Schwestern vom Armen Kinde Jesus, Jakobstraße, Pfarrei Franziska von Aachen.
Ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten sind in den cc. 558 - 562 CIC festgelegt. Vor Antritt Ihres Amtes als Generalvikar haben Sie vor mir das Glaubensbekenntnis und den Eid in der vorgeschriebenen Form abzulegen (c. 833, n. 5 CIC).
Ich danke Ihnen für Ihre Bereitschaft, diese Aufgaben zu übernehmen.
Für Ihr persönliches Wohlergehen und für Ihr priesterliches Wirken erbitte ich Gottes Segen.
Aachen, 16. August 2024

Ihr
Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen“

Nr. 30Dekret Entwidmung geweihte Kirche und Altäre St. Johann Baptist in Geilenkirchen-Hünshoven

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Auf Antrag der zuständigen Gremien der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen und nach Anhörung des Diözesanpriesterrates entwidme ich die auf den Titel St. Johann Baptist geweihte Kirche in Geilenkirchen-Hünshoven, Hermann-Josef-Str. 11, 52511 Geilenkirchen, gemäß c. 1222 § 2 CIC mit Wirkung zum 18. Januar 2026 mit der Feier des letzten Gottesdienstes.
Die Kirche verliert ihre Weihung und wird profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben. Sie verliert damit ihren Charakter als heiliger Ort.
Das Allerheiligste ist aus der Kirche St. Johann Baptist zu entnehmen und in die Pfarrkirche zu überführen. Das ewige Licht ist zu löschen.
Die liturgischen Geräte und die weiteren sakralen Einrichtungsgegenstände sollen an anderem Ort ihrer Bestimmung gemäß weiterhin genutzt werden.
Ferner verlieren etwaige sich in der Kirche befindlichen Altäre mit Wirkung zum 18. Januar 2026 nach der Feier des letzten Gottesdienstes ihre Weihung bzw. Segnung gemäß c. 1238 § 1 in Verbindung mit c. 1212 CIC.
Soweit sich in den Altären Reliquienkapseln befinden, sind diese in Absprache mit dem Referat Kunst und Denkmalpflege der Kirchengemeinden im Bischöflichen Generalvikariat zu entnehmen und vorgenannter Abteilung zur würdigen Verwahrung zu übergeben.
Begründung
Die Kirche St. Johann Baptist kann aus den finanziellen Mitteln der Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt nicht mehr adäquat instandgehalten werden und seitens des Bistums Aachen erfolgen keine finanziellen Zuschüsse für notwendige Baumaßnahmen, weswegen eine Umnutzung erforderlich geworden ist. In das Kirchengebäude soll eine (kirchliche) Pflegeschule mit caritativem Schwerpunkt eingebaut werden, sodass auf diesem Weg der kirchliche Grundvollzug der Diakonia in besonderer Weise für die Menschen in der Region Geilenkirchen verwirklicht wird.
Das Heil der Seelen der Gläubigen nimmt durch die Profanierung keinen Schaden, da die Gläubigen beispielsweise in der benachbarten und fußläufig zu erreichenden Pfarrkirche St. Mariä Himmelfahrt Gottesdienste besuchen und dort ebenso ein vielfältiges seelsorgliches Angebot wahrnehmen können. Die Pfarrkirche bildet gemäß (pfarrlichem) Pastoralkonzept auch den Mittelpunkt des Gemeindelebens. Schon seit dem „Coronajahr“ 2020 wurde in der Kirche St. Johann Baptist keine Hl. Messe mehr gefeiert.
Nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung aller Umstände war daher festzustellen, dass die inhaltlichen wie formalen Voraussetzungen für die Profanierung der Kirche St. Johann Baptist gemäß c. 1222 § 2 CIC erfüllt sind und somit dem Antrag der zuständigen Gremien, insbesondere des Kirchenvorstandes, entsprochen werden konnte.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Straße 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Pastoraler Raum Aachen-Kornelimünster/Roetgen

Nr. 31Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Anna
in Aachen-Walheim

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1. Aufhebung und Rechtsnachfolge

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Anna in Aachen-Walheim mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
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2. Kirchen

Die Pfarrkirche der bisherigen St. Anna in Aachen-Walheim verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster gelten kann.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
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3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
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4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge

Zum 28. Februar 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
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5. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#

6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
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7. Siegel

Die Siegel der Pfarrei St. Anna in Aachen-Walheim und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt.
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8. Amtszeit des Kirchenvorstands

Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 28. Februars 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
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9. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Anna, Walheim im Jahr 2010 noch 2.767 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.041 Gläubige zurückgegangen.
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10. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
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Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Nr. 32Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Antonius
in Roetgen-Rott

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1. Aufhebung und Rechtsnachfolge

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Antonius in Roetgen-Rott mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
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2. Kirchen

Die Pfarrkirche der bisherigen St. Antonius in Roetgen-Rott verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster gelten kann.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
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3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
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4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge

Zum 28. Februar 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
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5. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
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6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
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7. Siegel

Die Siegel der Pfarrei St. Antonius in Roetgen-Rott und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt.
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8. Amtszeit des Kirchenvorstands

Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 28. Februars 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
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9. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Antonius, Rott im Jahr 2010 noch 1.067 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 803 Gläubige zurückgegangen.
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10. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
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Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Nr. 33Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Brigida
in Stolberg-Venwegen

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1. Aufhebung und Rechtsnachfolge

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Brigida in Stolberg-Venwegen mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
#

2. Kirchen

Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Brigida in Stolberg-Venwegen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster gelten kann.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
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#

3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#

4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge

Zum 28. Februar 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#

5. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#

6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#

7. Siegel

Die Siegel der Pfarrei St. Brigida in Stolberg-Venwegen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt.
#

8. Amtszeit des Kirchenvorstands

Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 28. Februars 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
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9. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Brigida, Venwegen im Jahr 2010 noch 1.133 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 810 Gläubige zurückgegangen.
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10. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
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Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Nr. 34Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Christus unsere Einheit in Aachen-Lichtenbusch

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1. Aufhebung und Rechtsnachfolge

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Christus unsere Einheit in Aachen-Lichtenbusch mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
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2. Kirchen

Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Christus unsere Einheit in Aachen-Lichtenbusch verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster gelten kann.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
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3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
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4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge

Zum 28. Februar 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
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5. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
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6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
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7. Siegel

Die Siegel der Pfarrei Christus unsere Einheit in Aachen-Lichtenbusch und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt.
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8. Amtszeit des Kirchenvorstands

Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 28. Februars 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
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9. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Christus unsere Einheit, Lichtenbusch im Jahr 2010 noch 572 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 420 Gläubige zurückgegangen.
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10. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
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Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Nr. 35Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Hubertus
in Roetgen

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1. Aufhebung und Rechtsnachfolge

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Hubertus in Roetgen mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
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2. Kirchen

Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Hubertus in Roetgen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster gelten kann.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
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3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
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4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge

Zum 28. Februar 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
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5. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
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6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
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7. Siegel

Die Siegel der Pfarrei St. Hubertus in Roetgen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt.
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8. Amtszeit des Kirchenvorstands

Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 28. Februars 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
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9. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Hubertus, Roetgen im Jahr 2010 noch 3.867 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.119 Gläubige zurückgegangen.
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10. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
#

Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Nr. 36Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef
in Aachen-Schmithof

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1. Aufhebung und Rechtsnachfolge

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Josef in Aachen-Schmithof mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
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2. Kirchen

Die Pfarrkirche der bisherigen St. Josef in Aachen-Schmithof verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster gelten kann.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
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3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#

4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge

Zum 28. Februar 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#

5. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
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6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#

7. Siegel

Die Siegel der Pfarrei St. Josef in Aachen-Schmithof und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt.
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8. Amtszeit des Kirchenvorstands

Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 28. Februars 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
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9. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Josef, Schmithof im Jahr 2010 noch 868 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 590 Gläubige zurückgegangen.
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10. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
#

Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Nr. 37Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria Schmerzhafte Mutter in Aachen-Hahn

####

1. Aufhebung und Rechtsnachfolge

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Maria Schmerzhafte Mutter in Aachen-Hahn mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
#

2. Kirchen

Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter in Aachen-Hahn verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster gelten kann.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1
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3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#

4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge

Zum 28. Februar 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#

5. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
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6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
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7. Siegel

Die Siegel der Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter in Aachen-Hahn und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt.
#

8. Amtszeit des Kirchenvorstands

Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 28. Februars 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wurde bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#

9. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter, Hahn im Jahr 2010 noch 842 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 558 Gläubige zurückgegangen.
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10. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
#

Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Nr. 38Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Rochus
in Aachen-Oberforstbach mit der Kapellengemeinde Allerheiligste Dreifaltigkeit in Aachen-Schleckheim

####

1. Aufhebung und Rechtsnachfolge

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Rochus in Aachen-Oberforstbach mit der Kapellengemeinde Allerheiligste Dreifaltigkeit in Aachen-Schleckheim mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde mit ihrer Kapellengemeinde Allerheiligste Dreifaltigkeit übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
#

2. Kirchen

Die Pfarrkirche der bisherigen St. Rochus in Aachen-Oberforstbach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster gelten kann.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1
Auch können in der Kapelle zur Allerheiligsten Dreifaltigkeit in Aachen-Schleckheim alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
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3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
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4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge

Zum 28. Februar 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde und soweit möglich auch für die Kapellengemeinde, einschließlich der Kapellengemeinde, eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde, einschließlich der Kapellengemeinde, geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#

5. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde, einschließlich der Kapellengemeinde, bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#

6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter

Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
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7. Siegel

Die Siegel der Pfarrei St. Rochus in Aachen-Oberforstbach und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 28. Februars 2026 für ungültig erklärt. Ebenfalls werden etwaige Siegel der Kapellengemeinde Allerheiligste Dreifaltigkeit in Aachen-Schleckheim zum selben Zeitpunkt für ungültig erklärt.
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8. Amtszeit des Kirchenvorstands

Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde, einschließlich der Kapellengemeinde, mit Ablauf des 28. Februars 2026 erfolgte im November 2025 keine Neuwahl des jeweiligen Kirchen- bzw. Kapellenvorstandes. Die Amtszeit des jeweils amtierenden Kirchen- bzw. Kapellenvorstandes wurde bis zur Aufhebung der Kirchen- bzw. Kapellengemeinde verlängert.
#

9. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Rochus, Oberforstbach im Jahr 2010 noch 1.449 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.034 Gläubige zurückgegangen.
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10. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
#

Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Nr. 39Dekret über die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius
in Aachen-Kornelimünster

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1. Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde

Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 28. Februars 2026 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
  • St. Maria Schmerzhafte Mutter in Aachen-Hahn
  • St. Rochus in Aachen-Oberforstbach mit der Kapellengemeinde Allerheiligste Dreifaltigkeit in Aachen-Schleckheim
  • St. Josef in Aachen-Schmithof
  • St. Anna in Aachen-Walheim
  • St. Hubertus in Roetgen
  • St. Antonius in Roetgen-Rott
  • St. Brigida in Stolberg-Venwegen
  • Christus unsere Einheit in Aachen-Lichtenbusch
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. März 2026 der Pfarrei und der Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster eingegliedert.
Gesamtrechtsnachfolgerin der genannten Pfarreien und Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden übergehen, ist die erweiterte Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster.
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2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen

Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel Propstei „St. Kornelius“ geweihte Propsteikirche in Aachen-Kornelimünster (Benediktusplatz 11 in 52076 Aachen).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
  • St. Maria Schmerzhafte Mutter in Aachen-Hahn
  • St. Bernhard in Aachen Friesenrath
  • St. Rochus in Aachen-Oberforstbach
  • Allerheiligste Dreifaltigkeit in Aachen-Schleckheim
  • St. Josef in Aachen-Schmithof
  • St. Anna in Aachen-Walheim
  • St. Hubertus in Roetgen
  • St. Antonius in Roetgen-Rott
  • St. Brigida in Stolberg-Venwegen
  • Christus unsere Einheit in Aachen-Lichtenbusch
Die Pfarrkirchen der genannten aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1
In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC). Auch können in der Kapelle St. Bernhard zu Aachen-Friesenrath alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
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3. Kirchenbücher und Archiv

Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden werden zum 1. März 2026 in das Archiv der erweiterten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. März 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
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4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde

Das Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster wird um die Gebiete der vorher genannten aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden erweitert und dieser eingegliedert.
Das Gebiet der Pfarrei ist deckungsgleich mit dem Gebiet der Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Aachen-Kornelimünster / Roetgen in der Region Aachen-Stadt im Bistum Aachen an.
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5. Vermögensrechtsnachfolge

Mit Erweiterung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden auf die erweiterte Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster über.
#

6. Fondsvermögen

Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. März 2026 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster verwaltet.
#

7. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes

Im Hinblick auf die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Aachen-Kornelimünster wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 11./12. Juli 2026 festgesetzt. Mit der Konstituierung des neuen Kirchenvorstands endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstands. Es gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Bistum Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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8. Begründung

Seit Juni 2008 arbeiten die Pfarreien in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Aachen-Kornelimünster/Roetgen verbindlich zusammen. Das pastorale Selbstverständnis ist über die Jahre organisch gewachsen (Pastoralkonzept 2014; Fortschreibung 2019; Profilierung durch das Votum zum Pastoralen Raum 2023).
Seit 2023 wurde – im Rahmen der Impulse aus dem „Heute bei dir“-Prozess – unter breiter Beteiligung intensiv über die zukünftige Gestalt der Pastoral sowie die Zusammenarbeit der Pfarreien und Rechtsträger beraten. Eine kriteriengeleitete Sozialraumanalyse und die Reflexion der pastoralen Praxis – auch im Vergleich zu benachbarten Räumen – haben die verbindenden Elemente bestätigt und zu einer klaren Vergewisserung geführt: Die Pfarreien bilden eine pastorale Einheit, die zusammenbleiben und weiter zusammenwachsen will.
Dies zeigt sich in der gelebten Praxis: Die Vorbereitung und Feier der Erstkommunion und Firmung erfolgen seit Jahren raumweit, ebenso gemeindeübergreifende Formate (z. B. „Laib und Seele“, „Kleinkinderkirche“). Eine zunehmende gemeindeübergreifende Beteiligung und Mitverantwortung ist erkennbar. Die Steuerung der Pastoral liegt seit Jahren bei einem Pfarrer, der auf alle Pfarreien hin eingesetzt ist, sowie beim gemeinsamen GdG-Rat bzw. Rat des Pastoralen Raumes und einem gemeinsamen Pastoralteam. Besonders in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass in gemeinsamer Verantwortung auf alle Orte und Pfarreien geschaut wird.
Auch verwaltungsseitig ist das Miteinander seit Langem etabliert: Der Kirchengemeindeverband „Aachen An der Himmelsleiter“ bündelt seit dem 01.01.2007 – also seit 18 Jahren – Aufgaben in Trägerschaft und Verwaltung. Diese bewährte Zusammenarbeit war für die Kirchenvorstände ein zentrales Argument, die Fusion der Rechtsträger anzustreben.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der erweiterten Pfarrei im Jahr 2010 noch 15.973 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 11.935 Gläubige zurückgegangen.
#

9. Inkrafttreten

Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. März 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 12. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
#

Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.

Sonstige Verlautbarungen

Nr. 40Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren
Grafik
genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 41Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen West/Nordwest

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen West/Nordwest
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 42Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen Nord/Ost-Eilendorf

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen Nord / Ost-Eilendorf
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genehmigt am 5. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 5. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 43Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Viersen

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Viersen
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 44Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten
Grafik
genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 45Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Nettetal/Grefrath

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Nettetal/Grefrath
Grafik
genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 46Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach Süd

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach Süd
Grafik
genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 47Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach Nord/West

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach Nord/West
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 48Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Linnich/Titz

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Linnich/Titz
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 49Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld/Meerbusch

Für das nachfolgende Siegel des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld/Meerbusch
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 50Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 51Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 52Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala
in Mönchengladbach

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 53Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Zwölf Apostel
in Eschweiler

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Zwölf Apostel in Eschweiler
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2), zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 54Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena
in Jülich

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2), zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 55Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena
in Aachen

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 56Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa
in Nettetal

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 57Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias
in Mönchengladbach

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach
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genehmigt am 11. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 11. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 58Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria
in Niederkrüchten

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 59Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 60Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 61Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Nr. 62Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren

Für die nachfolgenden Siegel der Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren
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genehmigt am 3. Dezember 2025, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Dr. Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 63Änderung der Ausführungsbestimmungen zu § 1 VO GA KVVG
(§ 1 VO GA KVVG – Ausfbest.)

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Die Ausführungsbestimmungen zu § 1 VO GA KVVG (§ 1 VO GA KVVG – Ausfbest.) vom 8. Mai 2024 (KA 2024, Nr. 69), zuletzt geändert am 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130) werden wie folgt geändert:
  1. Der Titel wird geändert in „Ausführungsbestimmungen zu § 1 VO GenVorbG (§ 1 VO GenVorbG – Ausf.best.)“
  2. Im Einleitungssatz wird „§ 3 GA KVVG“ ersetzt durch „§ 4 GenVorbG“.
  3. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Aachen, 3. Dezember 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 64Änderung der Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d) ErgO KVVG

Die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d) ErgO KVVG vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 129) werden wie folgt geändert:
  1. In Ziff. 6 werden die Worte „GA KVVG“ ersetzt durch „GenVorbG“.
  2. Die Worte „(KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2024, Nr. 69, S. 108 f.)“ werden ersetzt durch „(KA 2024, Nr. 69)“.
  3. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Aachen, 3. Dezember 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 65Änderung der Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG

Die Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG (GlV-VO) vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 127), zuletzt geändert am 20. Februar 2025 (KA 2025, Nr. 53) wird wie folgt geändert:
In § 4 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Gemäß § 21 Abs. 4 und 5 KVVG sowie § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. n) GenVorbG kann der Kirchenvorstand auch eine andere Person, insbesondere eine Verwaltungsleiterin/einen Verwaltungsleiter, eine Koordinatorin/einen Koordinator, mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung betrauen.“
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Aachen, 3. Dezember 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 66Änderung Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen

  1. Die Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 125), geändert am 12. Dezember 2024 (KA 2025, Nr. 6) wird wie folgt geändert:
    1. Der Titel der Verordnung wird geändert in:
      „Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 4 des Gesetzes über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen (VO GenVorbG)“
    2. In der Präambel werden die Worte „§ 3 GA KVVG“ ersetzt durch „§ 4 GenVorbG“ und die Worte „§ 1 GA KVVG“ ersetzt durch „§ 1 GenVorbG“.
    3. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „GA KVVG“ ersetzt durch „GenVorbG“
    4. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 GA KVVG“ ersetzt durch „§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 lit g) GenVorbG“.
    5. In § 2 Abs. 1 wird der Text unter Ziff 1 neu gefasst und lautet:
      „1.
      der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Miet- und Pachtverträgen,
      1. die unbefristet sind
      2. oder deren befristete Laufzeit länger als 10 Jahre beträgt
      und deren jährlicher Zins zwischen 50.000 EUR und 250.000 EUR beträgt.“
    6. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „VO GA KVVG“ ersetzt durch „VO GenVorbG“.
  2. Diese Änderungen treten in Kraft zum 1. Januar 2026.
Aachen, 3. Dezember 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 67Richtlinie für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen
und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
im Bistum Aachen

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1. Einleitung

Die Richtlinie regelt die grundsätzlichen Bestimmungen zu Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen.
Die Bilanzen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sollen einen vollständigen Überblick über das Vermögen sowie dessen Herkunft bzw. Finanzierung liefern und so die Abbildung des Vermögensverzehrs und seiner periodengerechten Abgrenzung ermöglichen.
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2. Grundlagen

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2.1 Gesetzliche Grundlagen und Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung

( 1 ) Die vorliegende Richtlinie orientiert sich an den Regelungen des Handelsgesetzbuchs, insbesondere an den Ansatz- und Bewertungsvorschriften, sowie an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
( 2 ) Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind alle Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz einzeln und unabhängig voneinander zu bewerten. Ausnahmen lässt das Handelsgesetzbuch in Teilen des Sachanlagevermögens und der Vorräte zu.
( 3 ) Die Bewertung aller Vermögensgegenstände erfolgt grundsätzlich zu den um die jährlichen Abschreibungen geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. § 255 HGB.
Im Anlagevermögen sind nur dauerhafte Wertminderungen zu berücksichtigen, während im Umlaufvermögen nach dem Niederstwertprinzip auch kurzfristige Wertminderungen zum Bilanzstichtag zwingend zu berücksichtigen sind.
Bei den Schulden greift das Höchstwertprinzip, so dass sie mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.
( 4 ) Weiterhin soll die Bewertung aller Vermögensgegenstände nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen.
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2.2 Inventar und Inventur

Da in Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden in der Regel keine Vorratshaltung erfolgt, wird eine Buchinventur vorgenommen, bei der Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände und Schulden an Hand von Belegen (z. B. Konten, Saldenlisten, Anlageverzeichnissen) festgestellt werden.
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2.3 Abgrenzung von Investition und Instandsetzung bei Gebäuden

( 1 ) Die Differenzierung von aktivierungsfähigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einerseits und Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwand andererseits erfolgt anhand der Kriterien des Handelsrechts.
( 2 ) Allgemeine Voraussetzung für die Aktivierungsfähigkeit ist grundsätzlich eine Mehrung des Vermögens und die Eigenschaft, zu einem langfristigen Verbleib im Unternehmen zu dienen. Diese kann sich bei einem Gebäude beispielsweise durch Wiederherstellung nach Vollverschleiß, durch Wesens- bzw. Nutzungsänderung oder durch Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung ergeben. Unter Umständen gehen solche Maßnahmen mit einer Verlängerung der Nutzungsdauer einher. Maßnahmen, die dagegen nur der Erhaltung des Zustands des Gebäudes dienen, stellen in der Regel Aufwand dar und sind nicht aktivierungsfähig.
( 3 ) Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Kosten für den Erwerb sowie solche Kosten, die der Versetzung des Gebäudes in einen betriebsbereiten Zustand dienen, soweit sie sich einzeln dem jeweiligen Gebäude zuordnen lassen. Ferner zählen auch die Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
( 4 ) Herstellungskosten eines Gebäudes sind die Kosten für seine Herstellung sowie Kosten für die Erweiterung oder die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes. Maßnahmen der Instandsetzung oder Modernisierung können unter Umständen auch als Herstellungskosten eingeschätzt werden, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß). Kosten für eine Erweiterung sind unabhängig von ihrer Höhe dann Herstellungskosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder einem Anbau, einer Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder einer Vermehrung der Substanz stehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn Maßnahmen zur Instandsetzung oder Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen.
( 5 ) Sind im Rahmen einer Maßnahme sowohl Arbeiten durchgeführt worden, die den Kriterien der Herstellungskosten entsprechen, als auch solche, die als Instandsetzung einzuschätzen sind, ist grundsätzlich – ggf. im Wege einer sachgerechten Schätzung – eine Aufteilung vorzunehmen.
( 6 ) Bei Maßnahmen nach 2.3 (5) obliegt die Differenzierung in Instandsetzung einerseits und Herstellungskosten andererseits sowie deren Aufteilung innerhalb einer Maßnahme auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen dem mit der Maßnahme betrauten Bautechniker bzw. Architekten.
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2.4 Bilanzgliederung für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände

Mit Beginn des Jahres 2014 wurde im Bistum Aachen für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände eine erweiterte Bilanzgliederung eingeführt, die durch eine differenzierte Darstellung des Eigenkapitals den kirchenspezifischen Besonderheiten gerecht wird und so Transparenz und Aussagekraft der Bilanzen verbessert. Diese Bilanzgliederung und ihre einzelnen Positionen sind nunmehr Basis für die Bilanzierung der Vermögensgegenstände und deren Zuordnung zu den einzelnen Bilanzpositionen.
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2.5 Bilanzierung von Gebäuden mit Einrichtungen in Trägerschaft Dritter

( 1 ) Bei der Übertragung der Betriebsträgerschaft von Einrichtungen verbleiben die Gebäude grundsätzlich im Eigentum der Kirchengemeinden bzw. des unter ihrer Verwaltung stehenden Fondsvermögens.
( 2 ) Nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Betriebsträgerschaft getätigte Investitionen werden als „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ (statisch unabhängige und eigenständig nutzbare Gebäude oder Gebäudeteile) oder als „Mietereinbauten“ beim Träger der Einrichtung bilanziert.
( 3 ) Die sich aus der Bezuschussung und damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtungen ergebenden Sonderposten sind grundsätzlich ebenfalls beim Träger zu bilanzieren.
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2.6. Abschreibungen und ihre Auswirkungen

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2.6.1 Grundlagen

( 1 ) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens unterliegen zum Teil einer jährlichen Abnutzung, weil ihre Nutzbarkeit zeitlich begrenzt ist. Bei diesen Vermögensgegenständen ist der bilanzierte Wert über seine Nutzungsdauer jährlich um die planmäßigen Abschreibungen zu vermindern.
( 2 ) Für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen ist ausschließlich die lineare Abschreibung zulässig, bei der ein Vermögensgegenstand über seine Nutzungsdauer mit jährlich gleichen Beträgen abgeschrieben wird.
( 3 ) Bei Zugang oder Abgang eines Vermögensgegenstands innerhalb eines Geschäftsjahres werden die Abschreibungsbeträge monatsgenau angesetzt. Der angefangene Monat gilt als voller Monat.
( 4 ) Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Rahmen der Regelungen des Handelsgesetzbuchs möglich und im Jahresabschluss zu erläutern.
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2.6.2 Abschreibungen auf pastoral genutzte Gebäude, wirtschaftlich genutzte Gebäude sowie gemischt genutzte Gebäude.

Die jährlichen Abschreibungen der Gebäude werden im Rechnungswesen als Aufwand dargestellt, erlangen jedoch keine Zahlungswirksamkeit. Das Substanzkapital der Fonds in Form von Sachanlagen oder entsprechend die Vermögensbindungen in Form von Sachanlagen reduzieren sich auch auf der Passivseite in Höhe der jährlichen Abschreibung. Das Gleiche gilt auch für dem Zweckkapital zuzuordnende und aus eigenen nicht-fondsgebundenen Mitteln finanzierte Investitionsanteile. Die Reduzierung ist über das entsprechende Ertragskonto zu buchen. Bei gemischter Finanzierung erfolgt die Reduzierung der Passivposten entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsanteil.
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2.6.3 Abschreibungen auf Außenanlagen

Abschreibungen der aktivierungsfähigen Außenanlagen (vgl. 3.1.3 (5)) werden im Rechnungswesen als Aufwand dargestellt, erlangen jedoch keine Zahlungswirksamkeit. Das Substanzkapital der Fonds in Form von Sachanlagen oder entsprechend die Vermögensbindungen in Form von Sachanlagen reduzieren sich auch auf der Passivseite in Höhe der jährlichen Abschreibung. Das Gleiche gilt auch für dem Zweckkapital zuzuordnende und aus eigenen nicht-fondsgebundenen Mitteln finanzierte Investitionsanteile. Die Reduzierung ist jeweils über das entsprechende Ertragskonto zu buchen.
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2.7 Veräußerung von Vermögensgegenständen und ihre Auswirkungen

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2.7.1 Buchwert und Markt- oder Verkehrswert als Bezugsgrößen

( 1 ) Der Buchwert eines Vermögensgegenstandes ist der in der Bilanz zu einem jeweiligen Stichtag ausgewiesene und zuvor nach definierten Kriterien ermittelte Wert des Vermögensgegenstandes. Regelmäßig weicht der aktuelle Markt- oder Verkehrswert zum Zeitpunkt einer Veräußerung vom aktuellen Buchwert ab. Buchwert und Markt- oder Verkehrswert sind als Bezugsgröße je nach Sachzusammenhang heranzuziehen.
( 2 ) Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer Veräußerung ist der Markt- oder Verkehrswert Orientierungsgröße und ggf. durch ein entsprechendes Gutachten zu belegen. Im Hinblick auf die Verwendung eines Verkaufserlöses unter Einbeziehung der Regelungen zu den Fonds und weiteren Vermögensbindungen ist der Buchwert die Referenzgröße.
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2.7.2 Veräußerung unter Buchwert

( 1 ) Bei einer Veräußerung unter Buchwert ist die erzielte Einnahme im jeweiligen Fonds zu kapitalisieren.
( 2 ) Der Unterschiedsbetrag zum Buchwert mindert als Verlust aus der Veräußerung das Substanzkapital des Fonds bzw. die Vermögensbindung und wird analog zur jährlichen Abschreibung behandelt.
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2.7.3 Veräußerung über Buchwert und Verwendung des Ertrags

( 1 ) Bei einer Veräußerung über Buchwert ist die erzielte Einnahme in der Höhe des Buchwertes im jeweiligen Fonds zu kapitalisieren. Die „Ordnung zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Fabrikfonds in den Kirchengemeinden im Bistum Aachen“ regelt die Ausnahmen.
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2.8 Bewertungsvereinfachungsverfahren und Wertanpassungen

( 1 ) Vermögensgegenstände, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 6 Abs. 2 EstG liegen, können als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ohne Aufnahme in ein Anlageverzeichnis direkt als Aufwand aus der Absetzung für Abnutzung geringwertiger Vermögensgegenstände unter Verwendung einer eindeutigen Bezeichnung des Wirtschaftsgutes erfasst werden.
( 2 ) Bei einem Wert unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 6 Abs. 2 EStG sind die Vermögensgegenstände unmittelbar auf das sachlich zutreffende Aufwandskonto zu buchen.
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2.9 Nutzungsdauer kirchenspezifischer Vermögensgegenstände

( 1 ) Als Nutzungsdauer der Gebäudetypen werden folgenden Werte festgelegt:
  • Wohngebäude, Verwaltungsgebäude und Pfarrhäuser 80 Jahre bei massiver Bauweise und 40 Jahre bei teilmassiver Bauweise
  • Pfarrheime, Jugendeinrichtungen, Kindertagesstätten, Gemeindezentren und sonstige Begegnungsstätten 60 Jahre bei massiver Bauweise bzw. 30 Jahre bei teilmassiver Bauweise
  • Sonstige kleinere Gebäude 50 Jahre bei massiver Bauweise und 25 Jahre bei teilmassiver Bauweise
  • Sakralgebäude 100 Jahre.
Sollte sich bei der Anschaffung eines Gebäudes aus dem vorhandenen Wertgutachten eine andere (Rest-)Nutzungsdauer ergeben, so ist diese anzusetzen.
( 2 ) Als Nutzungsdauer der Orgeln werden folgende Werte festgelegt:
  • Orgeln mechanisch 100 Jahre
  • Orgeln elektrisch 50 Jahre
( 3 ) Die Nutzungsdauern der beweglichen Vermögensgegenstände orientieren sich an den Nutzungsdauern der einschlägigen amtlichen AfA-Tabellen.
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3. Bilanzierung der Bilanzposten der Aktivseite

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3.1 Bilanzierung des Anlagevermögens

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3.1.1 Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände

Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht in der Bilanz anzusetzen.
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3.1.2 Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände

Käuflich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Konzessionen, Lizenzen oder Schutzrechte) sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.
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3.1.3 Bilanzierung der Sachanlagen

Vermögensgegenstände aus dem Bereich der Sachanlagen sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten. Soweit sie abnutzbar sind, werden sie über die Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
( 1 ) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren. Sie unterliegen keiner Abnutzung und werden nicht abgeschrieben.
( 2 ) Auf Grundstücken aufstehende Gebäude aller Art sind mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren, zusätzlich zu den Grundstücken als eigenständige Vermögensgegenstände auszuweisen und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
( 3 ) Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden ist nur der Wert des Gebäudes zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
( 4 ) Nicht als Gebäude im engeren Sinne genutzte Bauwerke (Wegkreuze, Bildstöcke, nicht begehbare Anbetungskapellen) sind mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
( 5 ) Die funktionsbezogenen Einbauten bei Friedhöfen in Kirchen sind als Betriebsvorrichtung zu definieren und nicht als fest mit dem Gebäude verbunden. Daher sind sie getrennt zu bewerten, mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
( 6 ) Außenanlagen werden nur aktiviert, wenn sie erstmals errichtet oder angeschafft werden. Sie sind mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
Außenanlagen, die jedoch im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes erstmals errichtet werden, gehören zum aktivierenden Gebäudewert und sind keine selbstständigen Wirtschaftsgüter.
Nicht aktivierungsfähig sind Erneuerungen/Ersatz von vorhandenen Außenanlagen, auch wenn diese höherwertig sind.
Zu den Außenanlagen gehören Einfriedungen, Bodenbefestigungen wie Straßen, Wege und Plätze, Rampen, Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Tore, Stützmauern, Uferbefestigungen und Gartenanlagen.
Keine Außenanlagen sind: Bänke, Fahrradständer, Fahnenmaste, Gartenhäuser, Sandkasten, Schaukasten, Spielgeräte, Gartenbeleuchtung u.a.
( 7 ) Technische Anlagen, Maschinen sowie Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren und über die Nutzungsdauer linear abzuschreiben.
Bei allen beweglichen Vermögensgenständen mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zu einem Wert von 5.000,00 € wird im fünften Jahr nach der Abschreibung auf den Erinnerungswert von 1,00 € unterstellt, dass sich diese Vermögensgegenstände nicht mehr im Eigentum befinden.
( 8 ) Kulturgüter, Kunst- und Kultusgegenstände sind mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren. Da sie keiner gewöhnlichen Abnutzung unterliegen, werden sie nicht abgeschrieben.
( 9 ) Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sind geleistete Vorauszahlungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf noch nicht zum Bilanzstichtag abgeschlossene Investitionen. Anlagen im Bau dürfen nicht planmäßig abgeschrieben werden, da eine Verrechnung von Aufwand vor Beginn der Nutzung nicht zulässig ist.
Bei Fertigstellung (Abnahme oder Inbetriebnahme) sind Anlagen im Bau mit diesem Stichtag zwingend auf das zugehörige Bilanzkonto des Anlagevermögens umzubuchen.
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3.1.4 Bilanzierung der Finanzanlagen

Die Bilanzierung von Finanzanlagen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten. Abschreibungen sind nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen.
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3.2 Bilanzierung des Umlaufvermögens

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3.2.1 Bilanzierung der Vorräte

Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Erzeugnisse und Waren) spielen für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in der Regel nur eine untergeordnete Rolle. Eine Bilanzierung erfolgt nur in Ausnahmefällen und dann nach dem Niederstwertprinzip.
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3.2.2 Bilanzierung der Forderungen und der sonstigen Vermögensgegenstände

Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nominalwert zu bilanzieren, wobei zweifelhafte Forderungen ggf. wertmäßig zu berichtigen sind.
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3.2.3 Bilanzierung der Wertpapiere des Umlaufvermögens

Wertpapiere des Umlaufvermögens sind mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Abschreibungen sind im Rahmen der handelgesetzlichen Regelungen zulässig. Das Niederstwertprinzip ist zu beachten.
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3.2.4 Bilanzierung der Geldbestände

Der Kassenbestand sowie die Guthaben bei Kreditinstituten sind mit dem Nominalwert zum Bilanzstichtag zu bilanzieren. Schecks sind wie Forderungen zu bewerten.
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3.2.5 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist zu bilden, wenn in Folgeperioden in Anspruch zu nehmende Leistungen bereits im Voraus bezahlt worden sind. Auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ist zu verzichten, wenn es sich bei dem abzugrenzenden Sachverhalt um nicht wesentliche Beträge oder um jährlich wiederkehrende Zahlungen handelt. Bei nicht wesentlichen Beträgen ist auf die jeweilige Grenze des § 6 Abs. 2 EstG bei geringwertigen Wirtschaftsgütern abzustellen.
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3.2.6 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag wird grundsätzlich in der Bilanz ausgewiesen, wenn der Bilanzverlust auf der Passivseite der Bilanz größer ist als die Gesamtheit der weiteren Positionen des Eigenkapitals. Zur Definition des Eigenkapitals im Sinne der erweiterten Bilanzgliederung für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vgl. 4.1.
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4. Bilanzierung der Bilanzposten der Passivseite

Die Passivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Herkunft der auf der Aktivseite als Vermögensgegenstände aufgeführten Mittel.
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4.1 Bilanzierung des Eigenkapitals

Als Eigenkapital wird im Sinne des Handelsgesetzbuches grundsätzlich die Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und den Schulden (Passiva) dargestellt. Im Kontext der erweiterten Bilanzgliederung bildet das Eigenkapital die Teile des Vermögens ab, über die durch die Kirchengemeinde oder den Kirchengemeindeverband ohne Einschränkung durch einen Dritten verfügt werden kann. Zum Eigenkapital zählen unter dieser Prämisse das Zweckkapital, die Rücklagen und der Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust.
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4.2 Bilanzierung des Kapitals aus Fonds und Vermögensbindung

Das Kapital der Fonds und der Vermögensbindungen bildet im Kontext der erweiterten Bilanzgliederung die Teile des Vermögens ab, die durch Vorgaben Dritter einer Bindung unterliegen und nicht ohne Einschränkung zu verwenden sind.
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4.3 Bilanzierung von Sonderposten

Sonderposten zu Investitionszuschüssen stellen die Gegenposition zu den bezuschussten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dar. Sonderposten werden entsprechend der Nutzungsdauer der geförderten Vermögensgegenstände ratierlich erfolgswirksam aufgelöst.
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4.4 Bilanzierung von Rückstellungen

Rückstellungen sind im Rahmen der Regelungen des Bistums Aachen zu bilden und zu bilanzieren. Sie dürfen nur abgezinst werden, soweit die Ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
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4.5 Bilanzierung von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten aller Art sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.
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4.6 Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist zu bilden, wenn in Folgeperioden zu erbringende Leistungen bereits im Voraus bezahlt worden sind. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten soll in der Folge jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres periodengerecht aufgelöst werden.
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5. Erstbewertung des Sachanlagevermögens aus dem Bestand vor 2007

Da der Prozess der Erstbilanzierung des Sachanlagevermögens aus dem Bestand vor 2007 mit dem Jahr 2018 abgeschlossen ist und seine Regelungen ab dem Wirtschaftsjahr 2019 nicht für neue Sachverhalte angewandt werden dürfen, werden weitergehende Erläuterungen in der Richtlinie nicht mehr aufgeführt.
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6. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen“ vom 1. Juli 2021 (KA 2021, Nr. 73) außer Kraft.
Aachen, 3. Dezember 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 68Sammlungen und Kollekten der Caritas 2026

„Zusammen geht was. Caritas verbindet Generationen.“ lautet der Claim der Caritas-Jahreskampagne 2026. Diese Botschaft soll daran erinnern, dass praktizierte Nächstenliebe Menschen unterschiedlichen Alters und damit auch Menschen mit unterschiedlichen Erfahrungen verbinden kann. Die Caritas möchte im Jahr 2026 darauf aufmerksam machen, dass Generationengerechtigkeit ein drängendes Thema für unsere Gesellschaft ist. Niemand soll sich abgehängt fühlen und in Notlagen allein gelassen werden.
Die Caritas-Arbeit in den Gemeinden vor Ort muss auf vielfältige Not reagieren. Daher gibt es alljährlich Kollekten für die Caritas-Arbeit vor Ort sowie die Sammlungsaktion „Füreinander. Für hier.“ von Caritas und Diakonie in Nordrhein-Westfalen. Der Erlös aller Sammlungen und Kollekten bleibt in voller Höhe zur Verwendung für die Caritasarbeit vor Ort.
Zu Jahresbeginn stellt der Caritasverband für das Bistum Aachen allen Pfarreien im Bistum Aachen die offiziellen Termine im Jahr 2026 vor, zu denen für die Caritas-Arbeit vor Ort Kollekten oder Sammelaktionen vorgesehen sind.
Termine 2026
  • Frühjahrskollekte an einem kollektenfreien Sonntag im Zeitraum bis Ende März
  • Sammlungsaktion „Füreinander. Für hier.“ von Caritas und Diakonie im Sommer vom 13. Juni bis 4. Juli 2026
  • Kollekte zum Caritas Sonntag am 20. September 2026
  • Sammlungsaktion „Füreinander. Für hier.“ von Caritas und Diakonie im Advent vom 14. November bis 5. Dezember 2026
Die Anfragen der Pfarreien zu den Sammlungen und Kollekten der Caritas bearbeiten die Regionalen Caritasverbände. Sie lassen allen Pfarreien zu den jeweiligen Sammlungs- bzw. Kollektenterminen direkt Informationen zukommen und organisieren die Bestellung und den Versand der Werbematerialien.
Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie – stets einige Wochen vor den Kollekten- und Sammlungsterminen – auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände sowie beim Caritasverband für das Bistum Aachen unter www.caritas-ac.de/sammlungen.
Für Rückfragen steht im Caritasverband für das Bistum Aachen Christian Heidrich unter der Tel. 0241/431-227, Mail: cheidrich@caritas-ac.de zur Verfügung

Nr. 69„Ihr seid meine Freunde!“ – Gabe der Erstkommunionkinder 2026

„Ihr seid meine Freunde!“ – unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk 2026 seine Erstkommunionaktion und bittet um die Gabe der Erstkommunionkinder. Inhaltlich geht es bei der Erstkommunionaktion 2026 um die Einladung zur Mahlgemeinschaft mit Jesus. Und so ist die Aktion mit einem Wort Jesu aus dem Abendmahlssaal (Johannes 15,14) überschrieben.
Das Bonifatiuswerk fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und Stärkung katholischer Gemeinden sowie zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die jungen und nachfolgenden Generationen in extremer Diaspora notwendig ist, unter anderem:
  • katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Wohngruppen
  • religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in Nord- und Ostdeutschland
  • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen
  • Religiöse Kinderwochen (RKW)
  • Katholische Jugend-(verbands)arbeit
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch
  • ambulante Kinderhospizdienste
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge
Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkommuniongabe für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir, die in der Pastoral Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der Erstkommunionvorbereitung durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2026 mitzutragen. Als „Hilfswerk für den Glauben und die Solidarität“ ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner mit „Hilfe zur Selbsthilfe“ und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, in Nordeuropa und im Baltikum gefördert. Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Erstkommunionkinder möglich. Vergelt’s Gott!
Erneut hat das Bonifatiuswerk ein Begleitheft mit katechetischen und liturgischen Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Erstkommunionaktion veröffentlicht. Neben (Praxis-)Beiträgen renommierter religionspädagogischer und theologischer Fachleute zum Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter eine Vorstellung des Beispielprojektes 2026. Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu finden, der in der Erstkommunionvorbereitung eingesetzt werden kann. Aktuelles zur Vorbereitung liefert viermal im Jahr auch der Erstkommunion-Newsletter, der kostenfrei unter www.bonifatiuswerk.de/newsletter abonniert werden kann.
Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkommunionposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an die Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis spätestens Februar 2026. Bereits im August 2025 wurden die Begleithefte zum Thema „Ihr seid meine Freunde!“ verschickt.
Bitte überweisen Sie die Erstkommuniongabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Dank!
Thema und Materialien zur Erstkommunionaktion 2027 können bereits ab Frühjahr 2026 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
Sollten Ihnen die o.g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Tel.: (05251) 29 96-94, Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, Internet: www.bonifatiuswerk.de

Nr. 70„#BaustelleLeben“ – Gabe der Neugefirmten 2026

Die Firmaktion 2026 des Bonifatiuswerkes steht unter dem Leitwort „#BaustelleLeben“. Es soll die Firmbewerberinnen und -bewerber zusammen mit den Engagierten in der Katechese motivieren, sich als „Bauleute“ ihres Glaubens und Lebens zu erleben. Insbesondere die Zeit des Erwachsenwerdens ist mit körperlichen, seelischen, geistigen, sozialen und religiösen Um- und Aufbrüchen verbunden. Auch das Leben innerhalb der Familie verändert sich, was häufig zu Konflikten und Krisen führt. Im Sakrament der Firmung erfahren die Jugendlichen den Zuspruch Gottes für die Baustellen ihres Lebens: Der Geist beruft sie, schenkt Gemeinschaft und sendet sie hinaus, um die Welt und die Kirche mitzugestalten.
Auch in diesem Jahr bitten wir um die Gabe der Neugefirmten. Die Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an nachfolgende Generationen in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den deutschen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora-Gemeinden unter anderem:
  • katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Wohngruppen
  • religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in Nord- und Ostdeutschland
  • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen
  • Religiöse Kinderwochen (RKW)
  • Katholische Jugend-(verbands)arbeit
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch
  • ambulante Kinderhospizdienste
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge
Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Firmgabe für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Pastoral Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der Firmvorbereitung, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2026 mitzutragen. Als „Hilfswerk für den Glauben und die Solidarität“ ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner solidarisch und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, Nordeuropa und dem Baltikum gefördert. Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Neugefirmten möglich. Vergelt’s Gott!
Erneut hat das Bonifatiuswerk ein Firmbegleitheft mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Firmaktion „#BaustelleLeben“ veröffentlicht. Der Firmbegleiter 2026 enthält zudem Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe sowie die Vorstellung des Beispielprojektes 2026. Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu finden, der in der Firmvorbereitung eingesetzt werden kann.
Der Versand des Firm-Paketes (Firmposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt automatisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekanntgegebenen Termin. Materialhefte zur Aktion 2026 wurden Ihnen bereits im August 2025 zugestellt.
Thema und Materialien zur Erstkommunion- und Firmaktion 2027 können bereits ab Frühjahr 2026 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
Bitte überweisen Sie die Firmgabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Gefirmten“. Vielen Dank!
Sollten Ihnen die o.g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Tel.: (05251) 29 96-94, Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, Internet: www.bonifatiuswerk.de.

Nr. 71Hinweise zur Aktion Dreikönigssingen 2026

Die deutschen Bischöfe laden zur Teilnahme an der Aktion Dreikönigssingen 2026 ein. Diese steht unter dem Motto „Schule statt Fabrik – Sternsingen gegen Kinderarbeit“. Im Fokus steht die Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit in Bangladesch.
Die Träger der Aktion Dreikönigssingen, das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), stellen hierzu unter www.sternsinger.de vielfältige Materialien zur Verfügung. Herzstück ist das Werkheft mit Kindergeschichten aus den Projekten, kreativen Angeboten, Spielen sowie praktischen Hinweisen zur Durchführung der Sternsingeraktion. Ergänzt wird es durch den Film „Willi in Bangladesch“ und eine Sonderausgabe des „Sternsinger-Magazins“, die das Thema kindgerecht aufarbeiten. Die „Gottesdienste zur Sternsingeraktion 2026“ runden das Angebot ab.
Die Gemeinden und Gruppen erhalten Ende September ein Infopaket per Post. Weitere Materialien können beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ bestellt werden: im Online-Shop unter https://shop.sternsinger.de/, per Telefon unter 0241/4461-44 oder per Mail an: bestellung@sternsinger.de.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion Dreikönigssingen 2026 findet am Dienstag, 30. Dezember 2025, in Freiburg statt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kja-freiburg.de/bwe.
Jedes Jahr stehen ein Thema und Beispielprojekte aus einer Region exemplarisch im Mittelpunkt der pädagogischen Materialien. Unabhängig davon fließen die Spenden, die die Sternsinger sammeln, in Hilfsprojekte für Kinder in rund 90 Ländern weltweit. Wenn Sie vor der anstehenden Sternsingeraktion ein bestimmtes Projekt auswählen wollen, das mit den Spenden Ihrer Sammlung unterstützt werden soll, schlägt Ihnen das Kindermissionswerk gerne ein Projekt vor und sendet Ihnen dazu Informationen. Wenden Sie sich bei Interesse bitte direkt ans Kindermissionswerk: Tel. 0241/4461-9290, Mail: gemeinden@sternsinger.de.
Das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ in Aachen trägt als Geschäftsstelle der Aktion Dreikönigssingen dafür Sorge, dass die den Sternsingern anvertrauten Spenden über fachkundig begleitete Hilfsprojekte bedürftigen Kindern weltweit zugutekommen sowie nachhaltig, transparent und sparsam verwendet werden.
Die Ziele, organisatorischen Rahmenbedingungen und weiteren Regelungen der Aktion sind in der Ordnung der Aktion Dreikönigssingen festgelegt. Sie gilt für alle katholischen Pfarreien sowie für alle Institutionen, die die Aktion in Deutschland durchführen, und ist abrufbar unter: www.sternsinger.de/ordnung.
Sämtliche Spendeneinnahmen aus der Aktion Dreikönigssingen sind gemäß der Durchführungsordnung innerhalb von drei Monaten ohne Abzüge dem Kindermissionswerk zuzuleiten. Spendenkonto: IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31 bei der Pax-Bank für Kirche und Caritas eG.
Fragen zum Sternsingen richten Sie gerne an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, Tel. 0241/4461-14, Mail: info@sternsinger.de.

Urkunden/staatliche Genehmigungen zur Gründung/Erweiterung/Auflösung von Kirchengemeindeverbänden und staatliche Genehmigungen zu Dekreten über Errichtungen/Erweiterungen und Auflösungen von Kirchengemeinden

Nr. 72Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbands
Aachen Ost-Eilendorf

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  1. Erweiterung des Kirchengemeindeverband Aachen Ost-Eilendorf
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Aachen Ost-Eilendorf wird hiermit um die Kirchengemeinde Christus unser Bruder in Aachen-Haaren mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweitert.
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Aachen Ost-Eilendorf führt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Namen „Katholischer Kirchengemeindeverband Aachen Nord / Ost-Eilendorf“.
    Der Kirchengemeindeverband erstellt unter diesem Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein neues Siegel, das ab dem 1. Januar 2026 ausschließliche Verwendung findet.
  2. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10.10.2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Aachen Ost-Eilendorf und Umbenennung in Kath. Kirchengemeindeverband Aachen Nord / Ost-Eilendorf wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 14.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 73Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbands
Aachen-Nordwest

#
  1. Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Aachen-Nordwest
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Aachen-Nordwest wird hiermit um die Kirchengemeinde St. Jakob in Aachen mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweitert.
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Aachen-Nordwest führt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Namen „Katholischer Kirchengemeindeverband Aachen West / Nordwest “.
    Der Kirchengemeindeverband erstellt unter diesem Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein neues Siegel, das ab dem 1. Januar 2026 ausschließliche Verwendung findet.
  2. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10.10.2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Aachen-Nordwest und Umbenennung in Kath. Kirchengemeindeverband Aachen West / Nordwest wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 14.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 74Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbands Düren-Nord

#
  1. Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Nord
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Düren-Nord wird hiermit um die Kirchengemeinden St. Lukas in Düren und St. Elisabeth von Thüringen in Düren mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweitert.
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Düren-Nord führt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Namen „Katholischer Kirchengemeindeverband Düren“.
    Der Kirchengemeindeverband erstellt unter diesem Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein neues Siegel, das ab dem 1. Januar 2026 ausschließliche Verwendung findet.
  2. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10.10.2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Nord und Umbenennung in Kath. Kirchengemeindeverband Düren wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 14.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 75Urkunde über die Erweiterung
des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Titz

#
  1. Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Titz
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Titz wird hiermit um die Kirchengemeinde St. Josef in Linnich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweitert. Der Katholische Kirchengemeindeverband Titz führt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Namen „Katholischer Kirchengemeindeverband Linnich / Titz “. Der Kirchengemeindeverband erstellt unter diesem Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein neues Siegel, das ab dem 1. Januar 2026 ausschließliche Verwendung findet.
  2. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10.10.2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Titz und Umbenennung in Kath. Kirchengemeindeverband Linnich / Titz wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 14.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 76Urkunde über die Erweiterung
des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Nettetal

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  1. Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Nettetal
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Nettetal wird hiermit um die Kirchengemeinde St. Benedikt in Grefrath mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweitert.
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Nettetal führt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Namen „Katholischer Kirchengemeindeverband Nettetal / Grefrath“.
    Der Kirchengemeindeverband erstellt unter diesem Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein neues Siegel, das ab dem 1. Januar 2026 ausschließliche Verwendung findet.
  2. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Nettetal um die Kirchengemeinde St. Benedikt (Grefrath) bei gleichzeitiger Umbenennung in Katholischen Kirchengemeindeverband Nettetal / Grefrath wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 77Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Brüggen-Niederkrüchten

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  1. Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Brüggen-Niederkrüchten
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Brüggen-Niederkrüchten wird hiermit um die Kirchengemeinde St. Matthias in Schwalmtal mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweitert.
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Brüggen-Niederkrüchten führt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Namen „Katholischer Kirchengemeindeverband Schwalmtal / Brüggen / Niederkrüchten“.
    Der Kirchengemeindeverband erstellt unter diesem Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein neues Siegel, das ab dem 1. Januar 2026 ausschließliche Verwendung findet.
  2. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Brüggen-Niederkrüchten um die Kirchengemeinde St. Matthias (Schwalmtal) bei gleichzeitiger Umbenennung in Katholischen Kirchengemeindeverband Schwalmtal / Brüggen / Niederkrüchten wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 78Urkunde über die Gründung
des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Viersen

#
  1. Zweck, Bezeichnung, Siegel
    Die Katholischen Kirchengemeinden St. Remigius in Viersen, St. Clemens in Viersen-Süchteln und St. Cornelius und Peter in Viersen-Dülken werden zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben unter der Bezeichnung „Katholischer Kirchengemeindeverband Viersen“ zu einem Verband nach Maßgabe der §§ 26 ff. des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118) zusammengeschlossen.
    Der Kirchengemeindeverband ist ein Rechtsträger zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchengemeinden. Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Sitz des Verbandes ist Viersen. Der Kirchengemeindeverband führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Katholischer Kirchengemeindeverband Viersen, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
  2. Aufgaben
    Aufgabe des Kirchengemeindeverbandes ist die überörtliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden im Pastoralen Raum Viersen. Als solche kommen in Betracht:
    • Betriebsträgerschaft von Einrichtungen der Kirchengemeinden
    • Anstellungsträgerschaft für das Personal in den kirchengemeindlichen Einrichtungen
    • Anstellungsträgerschaft für das Personal der Kirchengemeinden
    • Organisation der gemeinsamen Nutzung kirchlicher Funktionsgebäude (Kirche, Kapelle, Jugendheim etc.)
    • Rechts- und Finanzträgerschaft der pastoralen Zusammenarbeit der Kirchengemeinden
    Welche Angelegenheiten im Einzelnen der Kirchengemeindeverband aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden als eigene Aufgabe übernimmt, legt eine Satzung fest.
  3. Vertretung
    Die Verbandsvertretung vertritt den Kirchengemeindeverband und verwaltet seine Angelegenheiten. Die Verbandsvertretung besteht aus mindestens jeweils zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der genannten Kirchengemeinden, die von deren Kirchenvorständen aus ihren Reihen für die Dauer ihres Amtes gewählt werden.
    Vorsitzender der Verbandsvertretung ist ein Pfarrer der genannten Kirchengemeinden des Pastoralen Raums. Dieser kann den Vorsitz der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates auf ein anderes Mitglied der Verbandsvertretung übertragen. Die Verbandsvertretung wählt aus ihren Reihen eine Person für den stellvertretenden Vorsitz.
  4. Geschäftsführung
    Die Verbandsvertretung kann die Vorbereitung und Ausführung ihrer Geschäfte übertragen.
  5. Satzung
    Die Rechtsverhältnisse des Verbandes einschließlich dessen rechtlicher Vertretung sind durch eine Satzung näher zu regeln.
  6. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024 Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Errichtung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Viersen, zusammengelegt durch die Katholischen Kirchengemeinden St. Remigius (Viersen), St. Clemens (Viersen-Süchteln) und St. Cornelius und Peter (Viersen-Dülken), wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 79Urkunde über die Gründung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld / Meerbusch

#
  1. Zweck, Bezeichnung, Siegel
    Die Katholischen Kirchengemeinden Heilig Geist in Krefeld, Papst Johannes XXIII. in Krefeld, St. Nikolaus in Krefeld-Uerdingen, St. Augustinus in Krefeld-Oppum, St. Michael in Krefeld-Forstwald, Maria Frieden in Krefeld, St. Christophorus in Krefeld, St. Cyriakus in Krefeld-Hüls, Heiligste Dreifaltigkeit in Krefeld und Hildegundis von Meer in Meerbusch werden zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben unter der Bezeichnung „Katholischer Kirchengemeindeverband Krefeld / Meerbusch“ zu einem Verband nach Maßgabe der §§ 26 ff. des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118) zusammengeschlossen.
    Der Kirchengemeindeverband ist ein Rechtsträger zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchengemeinden. Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Sitz des Verbandes ist Krefeld. Der Kirchengemeindeverband führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Katholischer Kirchengemeindeverband Krefeld / Meerbusch, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
  2. Aufgaben
    Aufgabe des Kirchengemeindeverbandes ist die überörtliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden im Pastoralen Raum Krefeld / Meerbusch. Als solche kommen in Betracht:
    • Betriebsträgerschaft von Einrichtungen der Kirchengemeinden
    • Anstellungsträgerschaft für das Personal in den kirchengemeindlichen Einrichtungen
    • Anstellungsträgerschaft für das Personal der Kirchengemeinden
    • Organisation der gemeinsamen Nutzung kirchlicher Funktionsgebäude (Kirche, Kapelle, Jugendheim etc.)
    • Rechts- und Finanzträgerschaft der pastoralen Zusammenarbeit der Kirchengemeinden
    Welche Angelegenheiten im Einzelnen der Kirchengemeindeverband aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden als eigene Aufgabe übernimmt, legt eine Satzung fest.
  3. Vertretung
    Die Verbandsvertretung vertritt den Kirchengemeindeverband und verwaltet seine Angelegenheiten. Die Verbandsvertretung besteht aus mindestens jeweils zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der genannten Kirchengemeinden, die von deren Kirchenvorständen aus ihren Reihen für die Dauer ihres Amtes gewählt werden.
    Vorsitzender der Verbandsvertretung ist ein Pfarrer der genannten Kirchengemeinden des Pastoralen Raums. Dieser kann den Vorsitz der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates auf ein anderes Mitglied der Verbandsvertretung übertragen. Die Verbandsvertretung wählt aus ihren Reihen eine Person für den stellvertretenden Vorsitz.
  4. Geschäftsführung
    Die Verbandsvertretung kann die Vorbereitung und Ausführung ihrer Geschäfte übertragen.
  5. Satzung
    Die Rechtsverhältnisse des Verbandes einschließlich dessen rechtlicher Vertretung sind durch eine Satzung näher zu regeln.
  6. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Errichtung des Kirchengemeindeverbandes Krefeld / Meerbusch, zusammengelegt durch die Katholischen Kirchengemeinden Heilig Geist (Krefeld), Papst Johannes XXIII. (Krefeld), St. Nikolaus (Krefeld-Uerdingen), St. Augustinus (Krefeld-Oppum), St. Michael (Krefeld-Forstwald), Maria Frieden (Krefeld), St. Christophorus (Krefeld), St. Cyriakus (Krefeld-Hüls), Heiligste Dreifaltigkeit (Krefeld) und Hildegundis von Meer (Meerbusch), wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 80Urkunde über die Auflösung
des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Jüchen

#
  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Jüchen wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgelöst.
    Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und ab dem 1. Januar 2026 von der Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere Jüchen in Verwahrung genommen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 31. Dezember 2025 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Jüchen wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
  4. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Auflösung des katholischen Kirchengemeindeverbandes Jüchen wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 81Urkunde über die Auflösung
des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Korschenbroich

#
  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Korschenbroich wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgelöst.
    Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und ab dem 1. Januar 2026 von der Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich in Verwahrung genommen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 31. Dezember 2025 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Korschenbroich wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
  4. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Auflösung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Korschenbroich wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 82Urkunde über die Auflösung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Ost

#
  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Mönchengladbach-Ost wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgelöst.
    Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und ab dem 1. Januar 2026 von der Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach in Verwahrung genommen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 31. Dezember 2025 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Mönchengaldbach-Ost wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
  4. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Auflösung des katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Ost wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 83Urkunde über die Auflösung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Süd

#
  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Mönchengladbach-Süd wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgelöst.
    Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und ab dem 1. Januar 2026 von der Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach in Verwahrung genommen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 31. Dezember 2025 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Süd wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2025 für ungültig erklärt.
  4. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Auflösung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Süd wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 84Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes
Mönchengladbach – Giesenkirchen

#
  1. Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach – Giesenkirchen
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Mönchengladbach-Giesenkirchen wird hiermit um die Kirchengemeinden St. Marien in Rheydt, Herz Jesu in Rheydt, St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt und St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweitert.
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Mönchengladbach-Giesenkirchen führt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Namen „Katholischer Kirchengemeindeverband Mönchengladbach Süd“.
    Der Kirchengemeindeverband erstellt unter diesem Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein neues Siegel, das ab dem 1. Januar 2026 ausschließliche Verwendung findet.
  2. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Giesenkirchen um die Kirchengemeinden St. Marien (Rheydt), Herz Jesu (Rheydt), St. Benedikt von Nursia (Mönchengladbach-Holt) und St. Laurentius (Mönchengladbach-Odenkirchen) bei gleichzeitiger Umbenennung in Katholischen Kirchengemeindeverband Mönchengladbach Süd wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 85Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes
Mönchengladbach-West

#
  1. Erweiterung des Kirchengemeindeverband Mönchengladbach-West
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Mönchengladbach-West wird hiermit um die Kirchengemeinde St. Mariä Heimsuchung in Mönchengladbach-Hehn mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweitert.
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Mönchengladbach-West führt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Namen „Katholischer Kirchengemeindeverband Mönchengladbach Nord/West“.
    Der Kirchengemeindeverband erstellt unter diesem Namen mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein neues Siegel, das ab dem 01.01.2026 ausschließliche Verwendung findet.
  2. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 festgelegte Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-West um die Kirchengemeinde St. Mariä Heimsuchung (Mönchengladbach-Hehn) bei gleichzeitiger Umbenennung in Katholischen Kirchengemeindeverband Mönchengladbach Nord/West wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 86Urkunde über die Auflösung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren-West

#
  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Düren-West wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgelöst. Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und ab dem 1. Januar 2026 von der Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen Düren in Verwahrung genommen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 31. Dezember 2025 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Düren-West wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
  4. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 angeordnete Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Düren-West wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. Oktober 2024 staatlich anerkannt.
Köln, 14. November 2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 87Urkunde über die Auflösung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes
Eschweiler-Nord

#
  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Eschweiler-Nord wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgelöst.
    Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und ab dem 1. Januar 2026 von der Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler in Verwahrung genommen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 31. Dezember 2025 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Eschweiler-Nord wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
  4. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 angeordnete Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Eschweiler-Nord wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. Oktober 2024 staatlich anerkannt.
Köln, 14. November 2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 88Urkunde über die Auflösung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Linnich-Aldenhoven

#
  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Linnich-Aldenhoven wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgelöst. Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 31. Dezember 2025 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Linnich-Aldenhoven wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
  4. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 angeordnete Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Linnich-Aldenhoven wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. Oktober 2024 staatlich anerkannt.
Köln, 14. November 2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 89Urkunde über die Auflösung
des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Simmerath

#
  1. Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
    Der Katholische Kirchengemeindeverband Simmerath wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgelöst.
    Die Akten des Kirchengemeindeverbandes werden mit Ablauf 31. Dezember 2025 geschlossen und ab dem 1. Januar 2026 von der Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath in Verwahrung genommen.
  2. Abschlussbilanz
    Zum 31. Dezember 2025 ist eine Abschlussbilanz des aufgelösten Kirchengemeindeverbandes, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übertrag des Vermögens.
  3. Siegel
    Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes Simmerath wird mit Rechtskraft dieser Urkunde, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
  4. Inkrafttreten
    Die in dieser Urkunde verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644 ).
Aachen, 10. Oktober 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 10. Oktober 2025 angeordnete Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Simmerath wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. Oktober 2024 staatlich anerkannt.
Köln, 14. November 2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 90Urkunde über die Erweiterung
des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen

####

§ 1

Gemäß §§ 26, 27 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 wird die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen angeordnet.
#

§ 2

Der Kirchengemeindeverband Aachen wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu errichteten Kirchengemeinden Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler und Heilige Maria Magdalena in Aachen erweitert.
#

§ 3

Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 20. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 20. November 2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Aachen wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. Oktober 2024 staatlich anerkannt.
Köln, 3. Dezember 2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 91Urkunde über die Erweiterung
des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren/Eifel

####

§ 1

Gemäß §§ 26, 27 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 wird die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren/Eifel angeordnet.
#

§ 2

Der Kirchengemeindeverband Düren/Eifel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu errichteten Kirchengemeinden St. Josef in Linnich, St. Irmundus in Titz, Heilige Maria Magdalena in Jülich, St. Franziskus in Düren, St. Elisabeth von Thüringen in Düren und Selige Helena Stollenwerk in Simmerath sowie um die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweiterte Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier erweitert.
#

§ 3

Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 20. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 20. November 2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren/Eifel wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23. Oktober 2024 staatlich anerkannt.
Köln, 3. Dezember 2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 92Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld-Kempen/Viersen

####
1.
Gemäß §§ 26, 27 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 wird die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld- Kempen/Viersen angeordnet.
#
2.
Der Kirchengemeindeverband Krefeld-Kempen/Viersen wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu errichteten Kirchengemeinden Heilige Mutter Teresa in Nettetal, St. Maria in Niederkrüchten und St. Johannes der Täufer in Brüggen erweitert.
#
3.
Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 20. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 20. November 2025 festgelegte Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld-Kempen/Viersen um die Kirchengemeinden Heilige Mutter Teresa (Nettetal), St. Maria (Niederkrüchten) und St. Johannes der Täufer (Brüggen) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 9. Dezember 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 93Urkunde über die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Heinsberg

####
1.
Gemäß §§ 26, 27 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 wird die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Heinsberg angeordnet.
#
2.
Der Kirchengemeindeverband Mönchengladbach-Heinsberg wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu errichteten Kirchengemeinden Maria von Magdala in Mönchengladbach und St. Matthias in Mönchengladbach sowie um die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erweiterten Kirchengemeinden St. Andreas in Korschenbroich und St. Jakobus der Ältere in Jüchen erweitert.
#
3.
Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 20. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Anerkennung
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 20. November 2025 festgelegte Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Heinsberg um die Kirchengemeinden Maria von Magdala (Mönchengladbach) und St. Matthias (Mönchengladbach) und um die erweiterten Kirchengemeinden St. Andreas (Korschenbroich) und St. Jakobus der Ältere (Jüchen) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 9. Dezember 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 94Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Errichtung der Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena, Aachen unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Sebastian, Aachen-Hörn, St. Peter, Aachen-Orsbach, St. Martinus, Aachen-Richterich, St. Laurentius, Aachen-Laurensberg, St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier, St. Heinrich, Aachen-Horbach
(vgl. KA 2025, Nr. 121 - 127)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Errichtung der Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Sebastian, Aachen-Hörn, St. Peter, Aachen-Orsbach, St. Martinus, Aachen-Richterich, St. Laurentius, Aachen-Laurensberg, St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier, St. Heinrich, Aachen-Horbach wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 95Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Errichtung der Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Peter und Paul, Eschweiler, Heilig Geist, Eschweiler, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris,
St. Silvester, Eschweiler-Neulohn, St. Severin, Eschweiler-Weisweiler
(vgl. KA 2025, Nr. 118 - 136)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Errichtung der Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Peter und Paul, Eschweiler, Heilig Geist, Eschweiler, St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler, St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß, St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath, St. Georg, Eschweiler-St. Jöris, St. Silvester, Eschweiler-Neulohn, St. Severin, Eschweiler-Weisweiler wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 96Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Errichtung der Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich unter Auflösung der Kirchengemeinden Heilig Geist, Jülich, St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf
(vgl. KA 2025, Nr. 137 - 144)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Errichtung der Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich unter Auflösung der Kirchengemeinden Heilig Geist, Jülich, St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 97Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Errichtung der Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler, St. Peter, Düren-Merken, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Joachim und St. Peter, Düren (vgl. KA 2025, Nr. 145 - 151, 156)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Errichtung der Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler, St. Peter, Düren-Merken, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Joachim und St. Peter, Düren wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 98Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Errichtung der Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Martin, Düren-Birgel, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich, St. Michael, Düren-Lendersdorf sowie der Filialgemeinde St. Hubertus, Düren-Kufferath
(vgl. KA 2025, Nr. 152 - 155, 157)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Errichtung der Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, St. Martin, Düren-Birgel, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich, St. Michael, Düren-Lendersdorf sowie der Filialgemeinde St. Hubertus, Düren-Kufferath wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 99Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Errichtung der Kirchengemeinde St. Josef in Linnich unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Martin, Linnich, St. Gereon, Linnich-Boslar,
St. Pankratius, Linnich-Edern, St. Hermann Josef, Linnich-Flossdorf, St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler, Heilige Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich, St. Agatha, Linnich-Glimbach, St. Georg, Linnich-Hottorf, St. Peter, Linnich-Körrenzig, St. Margareta, Linnich-Kofferen, St. Pankratius, Linnich-Rurdorf, St. Lambertus, Linnich-Tetz, St. Lambertus, Linnich-Welz
(vgl. KA 2025, Nr. 158 - 170, 182)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Errichtung der Kirchengemeinde St. Josef in Linnich unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Martin, Linnich, St. Gereon, Linnich-Boslar, St. Pankratius, Linnich-Edern, St. Hermann Josef, Linnich-Flossdorf, St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler, Heilige Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich, St. Agatha, Linnich-Glimbach, St. Georg, Linnich-Hottorf, St. Peter, Linnich-Körrenzig, St. Margareta, Linnich-Kofferen, St. Pankratius, Linnich-Rurdorf, St. Lambertus, Linnich-Tetz, St. Lambertus, Linnich-Welz wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 100Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Errichtung der Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz,
St. Gereon, Titz-Spiel, St. Kornelius, Titz-Rödingen
(vgl. KA 2025, Nr. 171 - 181, 183)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Errichtung der Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Gereon, Titz-Spiel, St. Kornelius, Titz-Rödingen wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 101Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Erweiterung der Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Antonius, Niederzier-Hambach, St. Martin, Niederzier-Oberzier, St. Josef, Niederzier-Huchem-Stammeln, St. Thomas von Canterbury, Niederzier-Ellen (vgl. KA 2025, Nr. 184 - 188)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Erweiterung der Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Antonius, Niederzier-Hambach, St. Martin, Niederzier-Oberzier, St. Josef, Niederzier-Huchem-Stammeln, St. Thomas von Canterbury, Niederzier-Ellen wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 102Urkunde der Bezirksregierung Köln über die staatliche Anerkennung der Errichtung der Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Apollonia, Simmerath-Steckenborn,
St. Barbara, Simmerath-Rurberg, St. Johann Baptist, Simmerath-Lammersdorf, St. Johann Baptist, Simmerath, St. Lucia, Simmerath-Eicherscheid, St. Mariä Empfängnis, Simmerath-Rollesbroich, St. Matthias, Simmerath-Strauch,
St. Michael, Simmerath-Dedenborn, St. Nikolaus, Simmerath-Einruhr, St. Peter und Paul, Simmerath-Kestenich, St. Bartholomäus, Simmerath-Hammer
(vgl. KA 2025, Nr. 189 - 200)

#
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 15.09.2025 angeordnete Errichtung der Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath unter Auflösung der Kirchengemeinden St. Apollonia, Simmerath-Steckenborn, St. Barbara, Simmerath-Rurberg, St. Johann Baptist, Simmerath-Lammersdorf, St. Johann Baptist, Simmerath, St. Lucia, Simmerath-Eicherscheid, St. Mariä Empfängnis, Simmerath-Rollesbroich, St. Matthias, Simmerath-Strauch, St. Michael, Simmerath-Dedenborn, St. Nikolaus, Simmerath-Einruhr, St. Peter und Paul, Simmerath-Kestenich, St. Bartholomäus, Simmerath-Hammer wird hiermit gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 3 i. V. m. § 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 23.10.2024 staatlich anerkannt.
Köln, 17.11.2025

Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 103Urkunde der Bezirksregierung Düsseldorf über die staatliche Anerkennung der
Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Anna (Nettetal-Schaag), St. Clemens (Nettetal-Kaldenkirchen), St. Lambertus (Nettetal-Breyell), St. Lambertus (Nettetal-Leuth), St. Peter (Nettetal-Hinsbeck), St. Sebastian (Nettetal-Lobberich) und St. Peter und Paul (Nettetal-Leutherheide) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa (Nettetal) (vgl. KA 2025, Nr. 201 - 208)

#
Die durch Urkunde des Bischofs vom 15. September 2025 festgelegte Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Anna (Nettetal-Schaag), St. Clemens (Nettetal-Kaldenkirchen), St. Lambertus (Nettetal-Breyell), St. Lambertus (Nettetal-Leuth), St. Peter (Nettetal-Hinsbeck), St. Sebastian (Nettetal-Lobberich) und St. Peter und Paul (Nettetal-Leutherheide) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa (Nettetal) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 104Urkunde der Bezirksregierung Düsseldorf über die staatliche Anerkennung der
Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Mariä Himmelfahrt (Brüggen-Bracht), St. Nikolaus (Brüggen), St. Peter (Brüggen-Born) mit der Filialgemeinde St. Mariä Helferin (Brüggen-Lüttelbracht) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer (Brüggen) (vgl. KA 2025, Nr. 212 - 215)

#
Die durch Urkunde des Bischofs vom 15. September 2025 festgelegte Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Mariä Himmelfahrt (Brüggen-Bracht), St. Nikolaus (Brüggen), St. Peter (Brüggen-Born) mit der Filialgemeinde St. Mariä Helferin (Brüggen-Lüttelbracht) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer (Brüggen) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 105Urkunde der Bezirksregierung Düsseldorf über die staatliche Anerkennung der
Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Bartholomäus (Niederkrüchten), St. Laurentius (Niederkrüchten-Elmpt) und St. Martin (Niederkrüchten-Oberkrüchten) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Maria (Niederkrüchten) (vgl. KA 2025, Nr. 209 – 211, 216)

#
Die durch Urkunde des Bischofs vom 15. September 2025 festgelegte Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Bartholomäus (Niederkrüchten), St. Laurentius (Niederkrüchten-Elmpt) und St. Martin (Niederkrüchten-Oberkrüchten) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Maria (Niederkrüchten) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 106Urkunde der Bezirksregierung Düsseldorf über die staatliche Anerkennung der
Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Dionysius (Korschenbroich-Kleinenbroich), St. Georg (Korschenbroich-Liedberg), Herz Jesu (Korschenbroich-Herrenshoff) und St. Marien (Korschenbroich-Pesch) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Andreas (Korschenbroich) (vgl. KA 2025, Nr. 217 - 221)

#
Die durch Urkunde des Bischofs vom 15. September 2025 festgelegte Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Dionysius (Korschenbroich-Kleinenbroich), St. Georg (Korschenbroich-Liedberg), Herz Jesu (Korschenbroich-Herrenshoff) und St. Marien (Korschenbroich-Pesch) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Andreas (Korschenbroich) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 107Urkunde der Bezirksregierung Düsseldorf über die staatliche Anerkennung der
Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Georg (Jüchen-Neuenhoven), St. Martin (Jüchen-Bedburdyck), St. Martin (Jüchen-Gierath) und St. Pantaleon (Jüchen-Hochneukirch) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere (Jüchen) (vgl. KA 2025, Nr. 222 - 226)

#
Die durch Urkunde des Bischofs vom 15. September 2025 festgelegte Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Georg (Jüchen-Neuenhoven), St. Martin (Jüchen-Bedburdyck), St. Martin (Jüchen-Gierath) und St. Pantaleon (Jüchen-Hochneukirch) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere (Jüchen) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 108Urkunde der Bezirksregierung Düsseldorf über die staatliche Anerkennung der
Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Josef (Mönchengladbach-Hermges) und St. Maria Empfängnis (Mönchengladbach-Lürrip) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde Maria von Magdala (Mönchengladbach) (vgl. KA 2025, Nr. 227 - 229)

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Die durch Urkunde des Bischofs vom 15. September 2025 festgelegte Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Josef (Mönchengladbach-Hermges) und St. Maria Empfängnis (Mönchengladbach-Lürrip) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde Maria von Magdala (Mönchengladbach) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Nr. 109Urkunde der Bezirksregierung Düsseldorf über die staatliche Anerkennung der
Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Helena (Mönchengladbach-Rheindahlen), St. Matthias (Mönchengladbach-Wickrath) und St. Rochus (Mönchengladbach-Broich-Peel) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Matthias (Mönchengladbach) (vgl. KA 2025, Nr. 230 - 233)

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Die durch Urkunde des Bischofs vom 15. September 2025 festgelegte Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinden St. Helena (Mönchengladbach-Rheindahlen), St. Matthias (Mönchengladbach-Wickrath) und St. Rochus (Mönchengladbach-Broich-Peel) bei gleichzeitiger Rechtsnachfolge durch die Katholische Kirchengemeinde St. Matthias (Mönchengladbach) wird hiermit durch die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie den Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2024, 20.09.2024, 22.09.2024, 23.09.2024, 24.09.2024 und 25.09.2024 (GV NRW 2024, S. 644) anerkannt.
Düsseldorf, 13. November 2025

Bezirksregierung Düsseldorf
48 03 10 02 04
Im Auftrag
(Susanne Wenzel)

Kirchliche Nachrichten

Nr. 110Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
3. November 2025
Pfarrer Josef Wolff von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Klemens, Heimbach, St. Dionysius, Heimbach-Vlatten, St. Martin, Heimbach-Hergarten, St. Nikolaus, Heimbach-Hausen, St. Johann Baptist, Nideggen, St. Klemens, Nideggen-Berg und St. Hubert, Nideggen-Schmidt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Franz-Karl Bohnen, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seines Auftrags als Pfarrvikar der Pfarrei St. Jakobus der Ältere, Jüchen, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarrei St. Pantaleon, Jüchen-Hochneukirch sowie als Pfarrvikar der Pfarreien St. Georg, Jüchen-Neuenhoven, St. Martin, Jüchen-Bedburdyck und St. Martin, Jüchen-Gierath, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Regionalvikar Pfarrer Ulrich Clancett, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Georg, Jüchen-Neuenhoven, St. Martin, Jüchen-Bedburdyck und St. Martin, Jüchen-Gierath sowie als Pfarrvikar der Pfarrei St. Pantaleon, Jüchen-Hochneukirch, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Michael Druyen, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien Herz Jesu, Korschenbroich-Herrenshoff, St. Dionysius, Korschenbroich-Kleinenbroich, St. Georg, Korschenbroich-Liedberg und St. Marien, Korschenbroich-Pesch, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Wilfried Elshoff, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf der Pfarreien St. Georg, Jüchen-Neuenhoven, St. Martin, Jüchen-Bedburdyck St. Martin, Jüchen-Gierath und St. Pantaleon, Jüchen-Hochneukirch, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Jürgen Frisch, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf und Heilig Geist, Jülich, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Arnold Hecker, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon der Pfarreien Heilig Geist, Jülich, St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden und St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Konrad Josef Keutmann, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf und Heilig Geist, Jülich, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
P. Alcide Kragbe OSFS, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf und Heilig Geist, Jülich, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Pfarrer Axel Lautenschläger, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter der Pfarreien St. Johann Baptist, Simmerath, St. Matthias, Strauch, St. Apollonia, Steckenborn, St. Barbara, Rurberg, St. Mariä Empfängnis, Rollesbroich, St. Johann Baptist, Lammersdorf, St. Peter und Paul, Kesternich, St. Bartholomäus, Hammer, St. Nikolaus, Einruhr, St. Lucia, Eicherscheid und St. Michael, Dedenborn, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Diakon Achim Voiß, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Diakon der Pfarreien Heilig Geist, Jülich, St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden und St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
24. November 2025
Propst Hans-Otto von Danwitz, aufgrund der angeordneten Aufhebungen der Pfarreien, von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar, St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf und Heilig Geist, Jülich, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025.
Unser Bischof Helmut hat ernannt/beauftragt am:
25. September 2025
Gemeindereferentin Susanne Jansen zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029;
25. September 2025
Gemeindereferentin Monika Schall zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029;
8. Oktober 2025
Pfarrer Josef Wolff, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2025, befristet bis zum 30. September 2029;
27. Oktober 2025
Gemeindereferentin Barbara Ratayczak zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Gangelt/Selfkant, mit Wirkung vom 1. November 2025, befristet für den Zeitraum der Leitung des Pastoralen Raums Gangelt/Selfkant durch den Regionalvikar der Region Heinsberg;
3. November 2025
Pfarrer Kurt Josef Wecker, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrvikar der Pfarreien St. Klemens, Heimbach, St. Dionysius, Heimbach-Vlatten, St. Martin, Heimbach-Hergarten, St. Nikolaus, Heimbach-Hausen, St. Johann Baptist, Nideggen, St. Klemens, Nideggen-Berg, St. Hubert, Nideggen-Schmidt, alle im Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen, mit dem Recht, weiterhin den Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
3. November 2025
Pfarrer Josef Wolff, unter Beibehaltung seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Klemens, Heimbach, St. Dionysius, Heimbach-Vlatten, St. Martin, Heimbach-Hergarten, St. Nikolaus, Heimbach-Hausen, St. Johann Baptist, Nideggen, St. Klemens, Nideggen-Berg und St. Hubert, Nideggen-Schmidt, alle im Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen sowie zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Heimbach/Nideggen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
7. November 2025
Domkapitular Propst Markus Bruns, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Gangelt/Selfkant sowie zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Gangelt, mit Wirkung vom 1. November 2025, befristet bis zum Ende seines Dienstes als Pfarradministrator der Pfarreien St. Anna, Gangelt-Schierwaldenrath, Heiligste Dreifaltigkeit, Gangelt-Stahe, St. Josef, Gangelt-Hastenrath, St. Mariä Empfängnis, Gangelt-Langbroich, St. Maternus, Gangelt-Breberen, St. Nikolaus, Gangelt und St. Urban, Gangelt-Birgden, alle im Pastoralen Raum Gangelt/Selfkant;
7. November 2025
Diakon Stephan Lütgemeier zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Gangelt/Selfkant, mit Wirkung vom 1. November 2025, befristet für den Zeitraum der Leitung des Pastoralen Raums Gangelt/Selfkant durch den Regionalvikar der Region Heinsberg;
24. November 2025
Pfarrer Jürgen Frisch zum Pfarrvikar der Pfarrei Hl. Maria Magdalena, Jülich, Pastoraler Raum Aldenhoven/Jülich, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Arnold Hecker, als Diakon mit Zivilberuf in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena, Jülich, Pastoraler Raum Aldenhoven/Jülich mitzuarbeiten, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Pfarrer Konrad Josef Keutmann zum Pfarrvikar der Pfarrei Hl. Maria Magdalena, Jülich, Pastoraler Raum Aldenhoven/Jülich, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
P. Alcide Kragbe OSFS, unbeschadet seines Auftrags als Schulseelsorger am Gymnasium Haus Overbach in Jülich, zum priesterlichen Mitarbeiter in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena, Jülich, Pastoraler Raum Aldenhoven/Jülich, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Oktober 2030;
24. November 2025
Pfarrer Axel Lautenschläger zum priesterlichen Mitarbeiter in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk, Simmerath, Pastoraler Raum Simmerath, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Diakon Achim Voiß analog einem Diakon mit Zivilberuf in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena, Jülich, Pastoraler Raum Aldenhoven/Jülich mitzuarbeiten, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
24. November 2025
Propst Hans-Otto von Danwitz, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrer der Pfarrei Hl. Maria Magdalena, Jülich, Pastoraler Raum Aldenhoven/Jülich, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2031;
29. November 2025
Diakon Markus Michael Kurtenbach als Diakon mit Zivilberuf im Pastoralen Raum Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht mitzuarbeiten, mit Wirkung vom 29. November 2025.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
7. November 2025
P. Nikica Tomas OFM seinen Auftrag als Leiter der Mission für die Katholiken kroatischer Sprache in Krefeld, befristet bis zum 31. Oktober 2030.
Unser Bischof Helmut hat am:
1. Januar 2026
Herrn Dr. Thilo Esser den Auftrag zum Pastoralreferenten und Frau Annette Schulze den Auftrag zur Pastoralreferentin im Bistum Aachen erteilt.
Es wurden eingesetzt zum:
1. Januar 2026
Pastoralreferent Dr. Thilo Esser als Koordinator der Notfallseelsorge in der Städteregion Aachen sowie als Pastoralreferent im Pastoralen Raum Aachen West-Nordwest;
1. Januar 2026
Gemeindereferentin Michaela Klüttermann, unbeschadet ihres Einsatzes als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Geilenkirchen, als Gemeindereferentin in der regionalen Frauenseelsorge der Region Heinsberg;
1. Januar 2026
Pastoralreferentin Annette Schulze in der regionalen Frauenseelsorge der Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land und als Pastoralreferentin im Pastoralen Raum Stolberg.
Es wurde versetzt zum:
1. Januar 2026
Gemeindereferentin Brigitte Salentin, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Linnich/Titz, als Gemeindereferentin in den Pastoralen Raum Stolberg.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. Januar 2026
Pastoralreferent Georg Schmalen, bisher tätig als Pastoralreferent im Pastoralen Raum Steinfeld und als regionaler Jugendseelsorger der Region Eifel, aufgrund des Renteneintritts.

Nr. 111Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 2. November 2025 in der Klosterkirche Haus Overbach, Jülich-Barmen, 27, am 3. November 2025 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 25; am 4. November 2025 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 27; am 5. November 2025 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 26; am 6. November 2025 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 23; am 7. November 2025 in der Pfarrkirche St. Martin, Langerwehe, 44; am 8. November 2025 in St. Cyriakus, Krefeld-Hüls, 25; am 11. November 2025 in St. Hubertus, Aachen-Verlautenheide, 22; am 14. November 2025 in St. Georg, Wassenberg, 37; am 15. November 2025 in St. Marien, Wassenberg, 44; am 16. November 2025 in St. Marien, Mönchengladbach-Rheydt, 41 (davon 5 Erwachsene); am 18. November 2025 in St. Lambertus, Hückelhoven, 36; am 19. November 2025 in St. Philipp Neri, Aachen-NW, 61; am 20. November 2025 in St. Gereon, Hückelhoven-Brachelen, 20; am 21. November 2025 in der Pfarrkirche St. Jakobus d.Ä., Jüchen, 52; am 23. November 2025 im Hohen Dom zu Aachen, 24 Erwachsene; am 29. November 2025 in St. Dionysius, Übach-Palenberg, 85; am 30. November 2025 in Heilig Geist, Aachen, 40 Firmlinge; insgesamt 659 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular em. Karl-Heinz Teut das Sakrament der Firmung am 16. November 2025 (2 Gottesdienste) in Christus König, Kempen, 101 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert das Sakrament der Firmung am 9. November 2025 in Herz Jesu, Mönchengladbach-Rheydt, 24; am 23. November 2025 in St. Michael, Monschau-Höfen, 50; insgesamt 74 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert das Sakrament der Firmung am 29. November 2025 in St. Donatus, Aachen-Brand, insgesamt 36 Firmlinge.
Herausgeber des Kirchlichen Amtsblatts:
Bistum Aachen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Das Bistum Aachen wird vertreten
durch den Generalvikar
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Tel. (02 41) 45 24 41
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