Bistum Aachen
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Nr. 9.2, 95. JahrgangAachen, 26. September 2025
Bischöfliche Verlautbarungen
Pastoraler Raum Aachen West/Nordwest
Nr. 121Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Aachen-Hörn
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Sebastian in Aachen-Hörn mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Sebastian in Aachen-Hörn verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Aachen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Sebastian in Aachen-Hörn und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahrzehnten, spätestens jedoch seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG), hat sich die pastorale Arbeit zunehmend vernetzt und auf das gesamte Gebiet der GdG Aachen-Nordwest ausgedehnt. Pastorale Angebote, insbesondere im Bereich der Liturgie und der Sakramentenkatechese, werden für die gesamte GdG entwickelt und wahrgenommen. Das pastorale Personal ist im gesamten Gebiet der GdG tätig.
Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Sebastian Hörn zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.289 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.212 Gläubige zurückgegangen.
#Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Sebastian Hörn zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.289 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.212 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 122Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Pfarrei St. Heinrich in Aachen-Horbach
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Heinrich in Aachen-Horbach mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Heinrich in Aachen-Horbach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Aachen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Heinrich in Aachen-Horbach und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahrzehnten, spätestens jedoch seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG), hat sich die pastorale Arbeit zunehmend vernetzt und auf das gesamte Gebiet der GdG Aachen-Nordwest ausgedehnt. Pastorale Angebote, insbesondere im Bereich der Liturgie und der Sakramentenkatechese, werden für die gesamte GdG entwickelt und wahrgenommen. Das pastorale Personal ist im gesamten Gebiet der GdG tätig.
Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Heinrich Horbach zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.083 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 830 Gläubige zurückgegangen.
#Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Heinrich Horbach zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.083 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 830 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 123Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Pfarrei St. Laurentius in Aachen-Laurensberg
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Laurentius in Aachen-Laurensberg mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Laurentius in Aachen-Laurensberg behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Laurentius in Aachen-Laurensberg und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahrzehnten, spätestens jedoch seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG), hat sich die pastorale Arbeit zunehmend vernetzt und auf das gesamte Gebiet der GdG Aachen-Nordwest ausgedehnt. Pastorale Angebote, insbesondere im Bereich der Liturgie und der Sakramentenkatechese, werden für die gesamte GdG entwickelt und wahrgenommen. Das pastorale Personal ist im gesamten Gebiet der GdG tätig.
Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Laurentius Laurensberg zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.279 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.150 Gläubige zurückgegangen.
#Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Laurentius Laurensberg zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.279 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.150 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 124Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Pfarrei St. Peter in Aachen-Orsbach
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter in Aachen-Orsbach mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter in Aachen-Orsbach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Aachen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter in Aachen-Orsbach und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahrzehnten, spätestens jedoch seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG), hat sich die pastorale Arbeit zunehmend vernetzt und auf das gesamte Gebiet der GdG Aachen-Nordwest ausgedehnt. Pastorale Angebote, insbesondere im Bereich der Liturgie und der Sakramentenkatechese, werden für die gesamte GdG entwickelt und wahrgenommen. Das pastorale Personal ist im gesamten Gebiet der GdG tätig.
Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Orsbach zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 331 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 254 Gläubige zurückgegangen.
#Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Orsbach zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 331 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 254 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 125Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martinus in Aachen-Richterich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martinus in Aachen-Richterich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martinus in Aachen-Richterich verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Aachen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martinus in Aachen-Richterich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahrzehnten, spätestens jedoch seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG), hat sich die pastorale Arbeit zunehmend vernetzt und auf das gesamte Gebiet der GdG Aachen-Nordwest ausgedehnt. Pastorale Angebote, insbesondere im Bereich der Liturgie und der Sakramentenkatechese, werden für die gesamte GdG entwickelt und wahrgenommen. Das pastorale Personal ist im gesamten Gebiet der GdG tätig.
Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martinus Richterich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.831 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.607 Gläubige zurückgegangen.
#Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martinus Richterich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.831 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.607 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 126Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Konrad in Aachen-Vaalserquartier
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Konrad in Aachen-Vaalserquartier mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Konrad in Aachen-Vaalserquartier verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Aachen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Konrad in Aachen-Vaalserquartier und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahrzehnten, spätestens jedoch seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG), hat sich die pastorale Arbeit zunehmend vernetzt und auf das gesamte Gebiet der GdG Aachen-Nordwest ausgedehnt. Pastorale Angebote, insbesondere im Bereich der Liturgie und der Sakramentenkatechese, werden für die gesamte GdG entwickelt und wahrgenommen. Das pastorale Personal ist im gesamten Gebiet der GdG tätig.
Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Konrad Vaalserquartier zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.505 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.237 Gläubige zurückgegangen.
#Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Konrad Vaalserquartier zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.505 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.237 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 127Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Aachen-Hörn, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Aachen-Orsbach, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martinus in Aachen-Richterich, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Laurentius in Aachen-Laurensberg, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Konrad in Aachen-Vaalserquartier und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Heinrich in Aachen-Horbach gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena ist Aachen (Horbacher Straße 52 in 52072 Aachen).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Laurentius geweihte Kirche in Aachen-Laurensberg (Laurentiusstraße 75 in 52072 Aachen).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Sebastian in Aachen-Hörn
- St. Peter in Aachen-Orsbach
- St. Martinus in Aachen-Richterich
- St. Konrad in Aachen-Vaalserquartier
- St. Heinrich in Aachen-Horbach
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 §2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Aachen West / Nordwest in der Region Aachen-Stadt des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Aachen.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß ca. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Aachen wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahrzehnten, spätestens jedoch seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG), hat sich die pastorale Arbeit zunehmend vernetzt und auf das gesamte Gebiet der GdG Aachen-Nordwest ausgedehnt. Pastorale Angebote, insbesondere im Bereich der Liturgie und der Sakramentenkatechese, werden für die gesamte GdG entwickelt und wahrgenommen. Das pastorale Personal ist im gesamten Gebiet der GdG tätig.
Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei Hl. Maria Magdalena zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 16.318 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 11.290 Gläubige zurückgegangen.
#Im Jahr 2012 wurde in den Gemeinden St. Heinrich, St. Laurentius und St. Martinus das Modell einer Gemeindeleitung in Gemeinschaft eingeführt. Im Jahr 2017 wurde in den Pfarreien St. Konrad, St. Peter und St. Sebastian das Modell der Beauftragung von Verantwortlichen angewandt. Mit den Wahlen im Jahr 2021 wurde schließlich eine gemeinsame Gemeindeleitung für die sechs Pfarreien gebildet, die in Zusammenarbeit mit dem Pfarradministrator tätig ist und durch den Bischof bestätigt wurde.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei Hl. Maria Magdalena zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 16.318 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 11.290 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
#Pastoraler Raum Eschweiler
Nr. 128Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Bonifatius in Eschweiler-Dürwiß
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Bonifatius in Eschweiler-Dürwiß mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Bonifatius in Eschweiler-Dürwiß verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Bonifatius in Eschweiler-Dürwiß und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Bonifatius zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5194 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4102 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Bonifatius zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5194 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4102 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 129Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Eschweiler-Hehlrath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Cäcilia in Eschweiler-Hehlrath mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Cäcilia in Eschweiler-Hehlrath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Cäcilia in Eschweiler-Hehlrath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Cäcilia zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 947 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 745 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Cäcilia zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 947 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 745 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 130Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Blasius in Eschweiler-Kinzweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Blasius in Eschweiler-Kinzweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Blasius in Eschweiler-Kinzweiler verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Blasius in Eschweiler-Kinzweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Blasius zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1180 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 947 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Blasius zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1180 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 947 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 131Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Silvester in Eschweiler-Neu-Lohn
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Silvester in Eschweiler-Neulohn mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Silvester in Eschweiler-Neulohn verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Silvester in Eschweiler-Neulohn und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Silvester zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 667 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 537 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Silvester zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 667 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 537 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 132Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Georg in Eschweiler-St. Jöris
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Georg in Eschweiler-St.Jöris mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Georg in Eschweiler-St.Jöris verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Georg in Eschweiler-St.Jöris und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 611 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 530 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 611 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 530 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 133Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Severin in Eschweiler-Weisweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Severin in Eschweiler-Weisweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Severin in Eschweiler-Weisweiler verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Severin in Eschweiler-Weisweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Severin zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3617 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2514 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Severin zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3617 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2514 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 134Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Heilig Geist in Eschweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Heilig Geist in Eschweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Heilig Geist in Eschweiler verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Heilig Geist in Eschweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilig Geist zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 12477 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 9401 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilig Geist zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 12477 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 9401 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 135Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Eschweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Eschweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter und Paul in Eschweiler behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter und Paul in Eschweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter und Paul zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 10717 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7639 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter und Paul zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 10717 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7639 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 136Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Eschweiler, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde Heilig Geist in Eschweiler, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Blasius in Eschweiler-Kinzweiler, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Bonifatius in Eschweiler-Dürwiß, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Eschweiler-Hehlrath, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Georg in Eschweiler-St.Jöris, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Silvester in Eschweiler-Neulohn und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Severin in Eschweiler-Weisweiler gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel ist Eschweiler (Dürener Straße 29 in 52249 Eschweiler).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Peter und Paul geweihte Kirche in Eschweiler (Dürener Straße 48 in 52249 Eschweiler).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- Herz Jesu in Eschweiler
- St. Antonius in Eschweiler-Röhe
- St. Antonius in Eschweiler-Bergrath
- St. Barbara in Eschweiler-Pumpe-Stich
- St. Cäcilia in Eschweiler-Nothberg
- St. Marien in Eschweiler-Röthgen
- St. Wendelin in Eschweiler-Hastenrath
- St. Blasius in Eschweiler-Kinzweiler
- St. Bonifatius in Eschweiler-Dürwiß
- St. Cäcilia in Eschweiler-Hehlrath
- St. Georg in Eschweiler-St.Jöris
- St. Silvester in Eschweiler-Neulohn
- St. Severin in Eschweiler-Weisweiler
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 §2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Eschweiler in der Region Aachen-Land des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Heilige Zwölf Apostel in Eschweiler wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren haben sich die katholischen Gemeinden in der Stadt Eschweiler auf einen gemeinsamen Weg begeben. Die Verbundenheit in der Stadt ist zunehmend gewachsen. Die gemeinsame Gottesdienstordnung hat dazu beigetragen, dass regelmäßige Messfeiern in allen Kirchen stattfinden. Immer mehr Gläubige nutzen aber zunehmend auch die Möglichkeit, Gottesdienste in den Nachbargemeinden zu besuchen. In den letzten Jahren wurden immer mehr gemeinsame pastorale Projekte und Initiativen auf den Weg gebracht, z.B. die ESCHI-Kinder-und-Familien-Kirche, den „Tag der Ehejubiläen", die gemeinsame Fronleichnamsprozession und den großen Neujahrsempfang. Auch die Wahl des gemeinsamen Rates der Katholischen Kirche in Eschweiler bezeugt die Kooperation aller Gemeinden und das zunehmend wachsende Zusammengehörigkeitsgefühl in der ganzen Stadt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfassten die Pfarreien auf dem Gebiet der neu errichteten Hl. Zwölf Apostel zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 35410 Gläubige, so leben auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Eschweiler im Jahr 2025 26415 Katholiken.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfassten die Pfarreien auf dem Gebiet der neu errichteten Hl. Zwölf Apostel zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 35410 Gläubige, so leben auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Eschweiler im Jahr 2025 26415 Katholiken.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Aldenhoven/Jülich
Nr. 137Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Aldenhoven
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Aldenhoven mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Aldenhoven verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Jülich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Aldenhoven und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit Beginn der Gespräche und Beratungen zur Beschreibung der neuen Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Frühjahr 2023 haben sich die Gremien in der GdG Jülich und im Aldenhoven- Sechsviertel (Teil-GdG Aldenhoven/Linnich) für die Bildung eines Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich ausgesprochen. Wie die Erfahrungen aus der bisherigen Gemeinsamkeit in der Fusion 2015 zeigten, ist für einen engeren Zusammenhang ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinsichtlich kirchengemeindlicher Strukturen wichtig, auch in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Aldenhoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.787 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.907 Gläubige zurückgegangen.
#In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Aldenhoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.787 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.907 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 138Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Aldenhoven-Dürboslar
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Ursula in Aldenhoven-Dürboslar mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
#Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Ursula in Aldenhoven-Dürboslar verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Jülich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Ursula in Aldenhoven-Dürboslar und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit Beginn der Gespräche und Beratungen zur Beschreibung der neuen Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Frühjahr 2023 haben sich die Gremien in der GdG Jülich und im Aldenhoven- Sechsviertel (Teil-GdG Aldenhoven/Linnich) für die Bildung eines Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich ausgesprochen. Wie die Erfahrungen aus der bisherigen Gemeinsamkeit in der Fusion 2015 zeigten, ist für einen engeren Zusammenhang ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinsichtlich kirchengemeindlicher Strukturen wichtig, auch in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Ursula Dürboslar zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 533 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 389 Gläubige zurückgegangen.
#In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Ursula Dürboslar zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 533 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 389 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 139Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mauritius in Aldenhoven-Freialdenhoven
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Mauritius in Aldenhoven-Freialdenhoven mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena Jülich.
#Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena Jülich.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Mauritius in Aldenhoven-Freialdenhoven verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Jülich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Mauritius in Aldenhoven-Freialdenhoven und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit Beginn der Gespräche und Beratungen zur Beschreibung der neuen Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Frühjahr 2023 haben sich die Gremien in der GdG Jülich und im Aldenhoven- Sechsviertel (Teil-GdG Aldenhoven/Linnich) für die Bildung eines Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich ausgesprochen. Wie die Erfahrungen aus der bisherigen Gemeinsamkeit in der Fusion 2015 zeigten, ist für einen engeren Zusammenhang ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinsichtlich kirchengemeindlicher Strukturen wichtig, auch in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mauritius Freialdenhoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 751 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 541 Gläubige zurückgegangen.
#In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mauritius Freialdenhoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 751 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 541 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 140Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Aldenhoven-Niedermerz
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Aldenhoven-Niedermerz mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johann Baptist in Aldenhoven-Niedermerz verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Jülich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johann Baptist in Aldenhoven-Niedermerz und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit Beginn der Gespräche und Beratungen zur Beschreibung der neuen Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Frühjahr 2023 haben sich die Gremien in der GdG Jülich und im Aldenhoven- Sechsviertel (Teil-GdG Aldenhoven/Linnich) für die Bildung eines Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich ausgesprochen. Wie die Erfahrungen aus der bisherigen Gemeinsamkeit in der Fusion 2015 zeigten, ist für einen engeren Zusammenhang ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinsichtlich kirchengemeindlicher Strukturen wichtig, auch in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist Niedermerz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 672 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 474 Gläubige zurückgegangen.
#In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist Niedermerz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 672 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 474 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 141Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Aldenhoven-Schleiden
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Nikolaus in Aldenhoven-Schleiden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
#Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Nikolaus in Aldenhoven-Schleiden verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Jülich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Nikolaus in Aldenhoven-Schleiden und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit Beginn der Gespräche und Beratungen zur Beschreibung der neuen Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Frühjahr 2023 haben sich die Gremien in der GdG Jülich und im Aldenhoven- Sechsviertel (Teil-GdG Aldenhoven/Linnich) für die Bildung eines Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich ausgesprochen. Wie die Erfahrungen aus der bisherigen Gemeinsamkeit in der Fusion 2015 zeigten, ist für einen engeren Zusammenhang ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinsichtlich kirchengemeindlicher Strukturen wichtig, auch in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus Schleiden zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 648 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 479 Gläubige zurückgegangen.
#In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus Schleiden zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 648 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 479 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 142Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Aldenhoven-Siersdorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Aldenhoven-Siersdorf mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johann Baptist in Aldenhoven-Siersdorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Jülich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johann Baptist in Aldenhoven-Siersdorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit Beginn der Gespräche und Beratungen zur Beschreibung der neuen Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Frühjahr 2023 haben sich die Gremien in der GdG Jülich und im Aldenhoven- Sechsviertel (Teil-GdG Aldenhoven/Linnich) für die Bildung eines Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich ausgesprochen. Wie die Erfahrungen aus der bisherigen Gemeinsamkeit in der Fusion 2015 zeigten, ist für einen engeren Zusammenhang ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinsichtlich kirchengemeindlicher Strukturen wichtig, auch in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist Siersdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.671 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.289 Gläubige zurückgegangen.
#In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist Siersdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.671 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.289 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 143Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Heilig Geist in Jülich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Heilig Geist in Jülich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Heilig Geist Jülich behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. Unberührt bleibt aufgrund des historischen Herkommens der Titel der Kirche als „Propstei“.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Heilig Geist in Jülich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit Beginn der Gespräche und Beratungen zur Beschreibung der neuen Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Frühjahr 2023 haben sich die Gremien in der GdG Jülich und im Aldenhoven- Sechsviertel (Teil-GdG Aldenhoven/Linnich) für die Bildung eines Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich ausgesprochen. Wie die Erfahrungen aus der bisherigen Gemeinsamkeit in der Fusion 2015 zeigten, ist für einen engeren Zusammenhang ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinsichtlich kirchengemeindlicher Strukturen wichtig, auch in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilig Geist Jülich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 20.909 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 15.726 Gläubige zurückgegangen.
#In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilig Geist Jülich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 20.909 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 15.726 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 144Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde Heilig Geist in Jülich, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Aldenhoven, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Aldenhoven-Dürboslar, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mauritius in Aldenhoven-Freialdenhoven, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Aldenhoven-Niedermerz, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Aldenhoven-Schleiden und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Aldenhoven-Siersdorf gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena ist Jülich.
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Mariä Himmelfahrt geweihte Kirche zu Jülich (Andreasstraße in 52428 Jülich), die aufgrund historischen Herkommens den Titel „Propstei“ trägt.
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Franz Sales in Jülich
- St. Martin in Jülich-Stetternich
- St. Martin in Jülich-Barmen
- St. Stephan in Jülich-Selgersdorf
- St. Agatha in Jülich-Mersch
- St. Martin in Jülich-Kirchberg
- St. Philippus und Jakobus in Jülich-Broich
- Heilige Maurische Märtyrer in Jülich-Bourheim
- St. Hubert in Jülich-Welldorf
- St. Philippus und Jakobus in Jülich-Güsten
- St. Adelgundis in Jülich-Koslar
- St. Josef in Niederzier-Krauthausen
- St. Martin in Aldenhoven
- St. Ursula in Aldenhoven-Dürboslar
- St. Mauritius in Aldenhoven-Freialdenhoven
- St. Johann Baptist in Aldenhoven-Niedermerz
- St. Nikolaus in Aldenhoven-Schleiden
- St. Johann Baptist in Aldenhoven-Siersdorf
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Aldenhoven / Jülich in der Region Düren des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Hl. Maria Magdalena in Jülich.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Hl. Maria Magdalena in Jülich wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Seit Beginn der Gespräche und Beratungen zur Beschreibung der neuen Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Frühjahr 2023 haben sich die Gremien in der GdG Jülich und im Aldenhoven- Sechsviertel (Teil-GdG Aldenhoven/Linnich) für die Bildung eines Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich ausgesprochen. Wie die Erfahrungen aus der bisherigen Gemeinsamkeit in der Fusion 2015 zeigten, ist für einen engeren Zusammenhang ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinsichtlich kirchengemeindlicher Strukturen wichtig, auch in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.
In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der entstehenden Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 28.971 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 21.805 Gläubige zurückgegangen.
#In diesen Gesprächen 2023 ergab sich schon eine gute gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit in der GdG Heilig Geist Jülich und in den Gemeinden des Alt-Adenhoven/Linnich-Ausschusses – auch im Hinblick auf eine zukünftige pastorale Gestaltung, auf das gemeinsame Verständnis und die Strukturen für den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich entstand.
Hinzu kommen bestehende langjährige Bindungen zwischen Jülich und Aldenhoven durch Vernetzung, Brauchtum und priesterliche Unterstützung. In den sozialräumlichen Verhältnissen einer Stadt-Land-Konstellation finden sich ähnliche Strukturen. Weiterhin ist eine Lebensraumverflechtung durch Schulbesuch, medizinische Versorgung sowie durch Fachgeschäfte gegeben, die der künftigen engeren pastoralen Zusammenarbeit eine gewisse Selbstverständlichkeit bei der Überwindung räumlicher Distanzen verleiht.
Seit 2024 hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet der beiden Teilbereiche Aldenhoven und Jülich mit insgesamt 22 Gemeinden und vielfältigen Orten von Kirche ausgewirkt. Die beiden GdG-Räte treffen sich seit März 2024 regelmäßig in gemeinsamen Sitzungen zur Information und Beratung.
Das Pastoralteam ist seit Januar 2024 gemeinsam in Teambetrachtungen unterwegs, seit Frühjahr 2024 werden gemeinsame pastorale Angebote geplant und durchgeführt – so gibt es bereits ab 2024 gemeinsame katechetische Angebote bei der Firmvorbereitung mit gemeinsamen Firmfeiern sowie seit dem Jahrgang 2024/2025 eine gemeinsame Erstkommunionvorbereitung für das ganze Gebiet des Pastoralen Raums. Die Menschen aus beiden Gebieten nehmen das Zusammenwachsen im Pastoralen Raum zunehmend an – so z.B. auch die Angebote der beiden Themenzentren „Jugendkirche 3.2glz“ und Familienkirche „GeistReich“, die in den letzten Jahren in Jülich an der Saleskirche entstanden sind.
Seit 01.01.2024 ist Pastoralreferentin Barbara Biel als Promotorin eingesetzt und koordiniert, fördert und moderiert seitdem die Prozesse zur Errichtung des Pastoralen Raums, sodass die Informationen aus Bistum und Region in das Pastoralteam, die pastoralen Gremien der GdG und die Kirchenvorstände weitergegeben und die Gremien auf dem Weg zu notwendigen Beschlüssen begleitet werden konnten. Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang tagt regelmäßig seit 01.01.2025 und berät wichtige gemeinsame Schritte – die Kirchenvorstände sind im Kontakt und haben nach den maßgeblichen Beschlüssen zur Fusion in zwei ihrer Kirchengemeinden einen Koordinationsausschuss zur Vorbereitung der Fusion gestartet.
Der Weg zu noch intensiverer Zusammenarbeit ist durch die Ernennung von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz als Pfarrer in allen 7 Pfarreien in Jülich und Aldenhoven im August 2024 noch weiter gestärkt worden. Mit der territorialen Errichtung des Pastoralen Raums Aldenhoven/Jülich zum 01.01.2025 sind auch alle pastoralen Mitarbeiterinnen im ganzen Pastoralen Raum eingesetzt und tätig – je nach ihrem Schwerpunkt.
Der Prozess zum Erkennen und Finden vielfältiger Orte von Kirche wurde in den Gremien beider GdG-Räte schon früh begonnen und hat mit einer großen Informationsveranstaltung im April 2025 seine Impulse im Sinne des „Heute bei dir“-Prozesses auf den Weg gebracht. Zurzeit werden vielfältige Gemeinden, Vereinigungen, Initiativen und Orte gesammelt und beschrieben mit einem groben Profilbogen zu Ausstattung, inhaltlichem Angebot und Ansprechpartnern. Dies dient als Leistungsbild und als Grundlage für weitere Beratungen und Entscheidungen im Rat des Pastoralen Raums. Ab Mai 2025 erfolgt die detaillierte Ausarbeitung und ab Herbst 2025 die Vernetzung durch ein erstes Vollversammlung der Orte von Kirche offiziell beginnen kann.
Den Prozess „Heute bei dir“ wurden weitere gemeinsame Schritte, die im Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich für notwendig und sinnvoll erachtet wurden, im Jahr 2024/25 angestoßen. So ist bereits mit dem Projekt der Glaubenskommunikation „Aufbrechen – Glauben teilen“ und mit der Gründung einer neuen gemeinsamen pastoralen Praxis Rechnung getragen. In regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Projekten werden die Menschen im Pastoralen Raum enger miteinander verbunden, was sich besonders in der Feier der Eucharistie zeigt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der entstehenden Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 28.971 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 21.805 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Düren
Nr. 145Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Arnold in Düren-Arnoldsweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Arnold in Düren-Arnoldsweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Arnold in Düren-Arnoldsweiler verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Franziskus in Düren gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S.158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Arnold in Düren-Arnoldsweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Das Gebiet der bisherigen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) St. Franziskus blickt auf eine lange gemeinsame pastorale Entwicklung zurück. Bereits im Zuge der kommunalen Neugliederung in den 1970er Jahren war das damalige Dekanat Düren-Nord, das später über den Dekanatsrat insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit und die Ehevorbereitung zuständig war, prägend für die Zusammenarbeit im Raum. Die GdG Düren-Nord wurde im Jahr 2010 offiziell gegründet.
Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Arnold Arnoldsweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.091 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.474 Gläubige zurückgegangen.
#Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Arnold Arnoldsweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.091 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.474 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 146Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Michael in Düren-Echtz
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Michael in Düren-Echtz mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Michael in Düren-Echtz verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Franziskus in Düren gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Michael in Düren-Echtz und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Das Gebiet der bisherigen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) St. Franziskus blickt auf eine lange gemeinsame pastorale Entwicklung zurück. Bereits im Zuge der kommunalen Neugliederung in den 1970er Jahren war das damalige Dekanat Düren-Nord, das später über den Dekanatsrat insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit und die Ehevorbereitung zuständig war, prägend für die Zusammenarbeit im Raum. Die GdG Düren-Nord wurde im Jahr 2010 offiziell gegründet.
Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Michael Echtz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.622 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.214 Gläubige zurückgegangen.
#Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Michael Echtz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.622 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.214 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 147Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Herz Jesu in Düren-Hoven
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Herz Jesu in Düren-Hoven mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren.
#2. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#3. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
4. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#5. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#6. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Herz Jesu in Düren-Hoven und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#7. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#8. Begründung
Das Gebiet der bisherigen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) St. Franziskus blickt auf eine lange gemeinsame pastorale Entwicklung zurück. Bereits im Zuge der kommunalen Neugliederung in den 1970er Jahren war das damalige Dekanat Düren-Nord, das später über den Dekanatsrat insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit und die Ehevorbereitung zuständig war, prägend für die Zusammenarbeit im Raum. Die GdG Düren-Nord wurde im Jahr 2010 offiziell gegründet.
Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Herz Jesu Hoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.107 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 792 Gläubige zurückgegangen.
#Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Herz Jesu Hoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.107 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 792 Gläubige zurückgegangen.
9. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 148Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Düren-Mariaweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Düren-Mariaweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Düren-Mariaweiler verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Franziskus in Düren gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Düren-Mariaweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Das Gebiet der bisherigen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) St. Franziskus blickt auf eine lange gemeinsame pastorale Entwicklung zurück. Bereits im Zuge der kommunalen Neugliederung in den 1970er Jahren war das damalige Dekanat Düren-Nord, das später über den Dekanatsrat insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit und die Ehevorbereitung zuständig war, prägend für die Zusammenarbeit im Raum. Die GdG Düren-Nord wurde im Jahr 2010 offiziell gegründet.
Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt Mariaweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.583 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.216 Gläubige zurückgegangen.
#Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt Mariaweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.583 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.216 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9.Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 149Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Düren-Merken
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter in Düren-Merken mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter in Düren-Merken verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Franziskus in Düren gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter in Düren-Merken und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Das Gebiet der bisherigen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) St. Franziskus blickt auf eine lange gemeinsame pastorale Entwicklung zurück. Bereits im Zuge der kommunalen Neugliederung in den 1970er Jahren war das damalige Dekanat Düren-Nord, das später über den Dekanatsrat insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit und die Ehevorbereitung zuständig war, prägend für die Zusammenarbeit im Raum. Die GdG Düren-Nord wurde im Jahr 2010 offiziell gegründet.
Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Merken zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.310 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.670 Gläubige zurückgegangen.
#Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Merken zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.310 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.670 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 150Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Düren-Derichsweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Düren-Derichsweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Düren-Derichsweiler verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Franziskus in Düren gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Düren-Derichsweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Das Gebiet der bisherigen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) St. Franziskus blickt auf eine lange gemeinsame pastorale Entwicklung zurück. Bereits im Zuge der kommunalen Neugliederung in den 1970er Jahren war das damalige Dekanat Düren-Nord, das später über den Dekanatsrat insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit und die Ehevorbereitung zuständig war, prägend für die Zusammenarbeit im Raum. Die GdG Düren-Nord wurde im Jahr 2010 offiziell gegründet.
Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Derichsweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.944 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.324 Gläubige zurückgegangen.
#Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Derichsweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.944 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.324 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 151Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Joachim und St. Peter in Düren
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Joachim und St. Peter in Düren mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Joachim und St. Peter in Düren behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Joachim und St. Peter in Düren und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Das Gebiet der bisherigen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) St. Franziskus blickt auf eine lange gemeinsame pastorale Entwicklung zurück. Bereits im Zuge der kommunalen Neugliederung in den 1970er Jahren war das damalige Dekanat Düren-Nord, das später über den Dekanatsrat insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit und die Ehevorbereitung zuständig war, prägend für die Zusammenarbeit im Raum. Die GdG Düren-Nord wurde im Jahr 2010 offiziell gegründet.
Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Joachim und St. Peter Düren zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 6.585 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.742 Gläubige zurückgegangen.
#Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Joachim und St. Peter Düren zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 6.585 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.742 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 152Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Düren-Rölsdorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Nikolaus in Düren-Rölsdorf mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Nikolaus in Düren-Rölsdorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Elisabeth von Thüringen in Düren gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Nikolaus in Düren-Rölsdorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Die Zusammenarbeit der beteiligten Pfarreien auf pastoraler Ebene besteht bereits seit vielen Jahren und hat sich kontinuierlich vertieft. Seit dem Jahr 2003 entwickelte sich eine enge Kooperation, in der die Belange der Menschen vor Ort gemeinsam in den Blick genommen wurden. Der GdG-Rat hat von Beginn an als zentrales Gremium die Verantwortung für die Pastoral und alle damit verbundenen Aufgaben getragen.
Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus Rölsdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.161 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.182 Gläubige zurückgegangen.
#Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus Rölsdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.161 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.182 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 153Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Düren-Birgel
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Düren-Birgel mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Düren-Birgel verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Elisabeth von Thüringen in Düren gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Düren-Birgel und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Die Zusammenarbeit der beteiligten Pfarreien auf pastoraler Ebene besteht bereits seit vielen Jahren und hat sich kontinuierlich vertieft. Seit dem Jahr 2003 entwickelte sich eine enge Kooperation, in der die Belange der Menschen vor Ort gemeinsam in den Blick genommen wurden. Der GdG-Rat hat von Beginn an als zentrales Gremium die Verantwortung für die Pastoral und alle damit verbundenen Aufgaben getragen.
Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Birgel zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.344 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 870 Gläubige zurückgegangen.
#Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Birgel zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.344 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 870 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 154Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Evangelist in Düren-Gürzenich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johannes Evangelist in Düren-Gürzenich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johannes Evangelist in Düren-Gürzenich behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johannes Evangelist in Düren-Gürzenich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Die Zusammenarbeit der beteiligten Pfarreien auf pastoraler Ebene besteht bereits seit vielen Jahren und hat sich kontinuierlich vertieft. Seit dem Jahr 2003 entwickelte sich eine enge Kooperation, in der die Belange der Menschen vor Ort gemeinsam in den Blick genommen wurden. Der GdG-Rat hat von Beginn an als zentrales Gremium die Verantwortung für die Pastoral und alle damit verbundenen Aufgaben getragen.
Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johannes Evangelist Gürzenich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.587 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.672 Gläubige zurückgegangen.
#Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johannes Evangelist Gürzenich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.587 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.672 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 155Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Michael in Düren-Lendersdorf mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Hubertus in Düren-Kufferath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Michael in Düren-Lendersdorf mit die Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Hubertus in Düren-Kufferath mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Michael mit ihrer Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Hubertus übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Michael in Düren-Lendersdorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Elisabeth von Thüringen in Düren gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 Auch können in der sog. Filialkirche, der Kapelle St. Hubertus zu Düren-Kufferath alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen. 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannten Kirchengemeinden eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinden belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinden belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Michael in Düren-Lendersdorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt. Ebenfalls werden etwaige Siegel der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Hubertus in Düren-Kufferath zum selben Zeitpunkt für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes respektive Kapellenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes respektive Kapellenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Die Zusammenarbeit der beteiligten Pfarreien auf pastoraler Ebene besteht bereits seit vielen Jahren und hat sich kontinuierlich vertieft. Seit dem Jahr 2003 entwickelte sich eine enge Kooperation, in der die Belange der Menschen vor Ort gemeinsam in den Blick genommen wurden. Der GdG-Rat hat von Beginn an als zentrales Gremium die Verantwortung für die Pastoral und alle damit verbundenen Aufgaben getragen.
Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Michael Lendersdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.706 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.840 Gläubige zurückgegangen.
#Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Michael Lendersdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.706 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.840 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 156Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Arnold in Düren-Arnoldsweiler, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Michael in Düren-Echtz, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde Herz Jesu in Düren-Hoven, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Düren-Mariaweiler, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Düren-Merken, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Düren-Derichsweiler und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Joachim und St. Peter in Düren gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus ist Düren (Pfarrer-Rody-Straße 7, 52353 Düren).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Peter geweihte Kirche in Düren (Nordstraße 2, 52353 Düren).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Joachim in Düren
- St. Arnold in Düren-Arnoldsweiler
- St. Michael in Düren-Echtz
- St. Mariä Himmelfahrt in Düren-Mariaweiler
- St. Peter in Düren-Merken
- St. Martin in Düren-Derichsweiler
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Düren in der Region Düren des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Franziskus in Düren.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Franziskus in Düren wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Das Gebiet der bisherigen Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) St. Franziskus blickt auf eine lange gemeinsame pastorale Entwicklung zurück. Bereits im Zuge der kommunalen Neugliederung in den 1970er Jahren war das damalige Dekanat Düren-Nord, das später über den Dekanatsrat insbesondere für die kirchliche Jugendarbeit und die Ehevorbereitung zuständig war, prägend für die Zusammenarbeit im Raum. Die GdG Düren-Nord wurde im Jahr 2010 offiziell gegründet.
Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei St. Franziskus zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 17275 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 12375 Gläubige zurückgegangen.
#Die Kooperation in der Firmvorbereitung auf Ebene der heutigen GdG besteht bereits seit dem Jahr 1993; die koordinierte Erstkommunionvorbereitung wurde im Jahr 2010 aufgenommen.
Gemäß ihrer Satzung nimmt der GdG-Rat bis zu seiner Auflösung durch die Wahl des neuen Rates des Pastoralen Raumes im November 2025 alle pastoralen Belange für die beteiligten Pfarreien in den Blick. Zu den sichtbaren Ausdrucksformen der gewachsenen Einheit zählen insbesondere die seit vielen Jahren gemeinsam durchgeführte Fronleichnamsprozession und die gemeinsam abgestimmte Gottesdienstordnung.
Seit dem Jahr 2011 verfügen die Pfarreien über einen gemeinsamen Pfarrer, derzeit Monsignore Norbert Glasmacher. In Folge von personellen Veränderungen wurde die zentral gelegene Kirche St. Peter in Birkesdorf zum Hauptstandort der gemeinsamen Eucharistiefeier am Sonntag.
Im Jahr 2016 kam in der GdG der Wunsch auf, das Gebiet unter das Patronat eines Heiligen zu stellen. Die Befragung der Gemeinden führte zu einem eindeutigen Votum, das im Januar 2017 durch Bischof Dr. Helmut Dieser bestätigt wurde: Die GdG erhielt den Namen „St. Franziskus“.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei St. Franziskus zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 17275 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 12375 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 157Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Düren-Rölsdorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Düren-Birgel, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes Evangelist in Düren-Gürzenich und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Michael in Düren-Lendersdorf mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Hubertus in Düren-Kufferath gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren vereinigt. Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien einschließlich der Filialgemeinde St. Hubertus in Düren-Kufferath bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen ist Düren (An St. Johannes 12 in 52355 Düren).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Johannes Evangelist geweihte Kirche zu Düren-Gürzenich (Schillingstraße 11 in 52355 Düren).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Nikolaus in Düren-Rölsdorf
- St. Martin in Düren-Birgel
- St. Michael in Düren-Lenderdsorf
- St. Hubertus in Düren-Kufferath
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 §2 CIC). Soweit rechtlich möglich gilt dies auch für die (ehemalige) Filialkirche, die Kapelle St. Hubertus, in Düren-Kufferath.3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien einschließlich der (aufgehobenen) Filialgemeinde St. Hubertus in Düren-Kufferath bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien einschließlich der (aufgehobenen) Filialgemeinde St. Hubertus in Düren-Kufferath bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Düren in der Region Düren des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Elisabeth von Thüringen in Düren.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Elisabeth von Thüringen in Düren wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#9. Begründung
Die Zusammenarbeit der beteiligten Pfarreien auf pastoraler Ebene besteht bereits seit vielen Jahren und hat sich kontinuierlich vertieft. Seit dem Jahr 2003 entwickelte sich eine enge Kooperation, in der die Belange der Menschen vor Ort gemeinsam in den Blick genommen wurden. Der GdG-Rat hat von Beginn an als zentrales Gremium die Verantwortung für die Pastoral und alle damit verbundenen Aufgaben getragen.
Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei St. Elisabeth von Thüringen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 11057 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7744 Gläubige zurückgegangen.
#Im Laufe der Zeit ist eine wachsende Gemeinschaft entstanden, die sich sowohl im pfarrlichen Leben als auch in der Liturgie in gemeinsamen Formen und abgestimmten Strukturen ausdrückt. Die ehrenamtlich Engagierten und die hauptamtlich pastoralen Dienste tragen diesen Weg gemeinsam mit.
Die pastorale Entwicklung wurde durch ein gutes Miteinander innerhalb des Kirchengemeindeverbandes Düren-West unterstützt. Die Zusammenarbeit war durchweg unproblematisch und fruchtbar; alle notwendigen Beschlüsse im Vorfeld der Fusion wurden einstimmig gefasst.
Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher und kirchlicher Veränderungen wurde deutlich, dass viele Aufgaben auf Dauer nicht mehr allein vor Ort bewältigt werden können. Die Fusion wird daher als notwendiger und folgerichtiger Schritt verstanden, um die seelsorgliche Präsenz und das kirchliche Leben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidung zur Fusion ist Ausdruck eines gemeinsam getragenen Prozesses, der in fünfzehn Jahren intensiver Arbeit der pastoralen Gremien gereift ist. Sie steht im Einklang mit den Zielen des Bistumsprozesses Heute bei dir. Als Zeichen der spirituellen Kontinuität wurde die Heilige Elisabeth – zuvor bereits Patronin der GdG – von den Gläubigen aller Pfarreien als Patronin der neuen Pfarrei gewählt. Sie steht für den gemeinsamen Weg, den die Gemeinden weiterhin miteinander gehen wollen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei St. Elisabeth von Thüringen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 11057 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7744 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Linnich/Titz
Nr. 158Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Linnich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Linnich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Linnich behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Linnich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Linnich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.234 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.872 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Linnich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.234 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.872 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 159Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Linnich-Boslar
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Gereon in Linnich-Boslar mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Gereon in Linnich-Boslar verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Gereon in Linnich-Boslar und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon Boslar zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 725 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 530 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 160Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pankratius in Linnich-Rurdorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Pankratius in Linnich-Rurdorf mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Pankratius in Linnich-Rurdorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Pankratius in Linnich-Rurdorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Pankratius Rurdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 470 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 369 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Pankratius Rurdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 470 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 369 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 161Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Hermann Josef in Linnich-Flossdorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Hermann Josef in Linnich-Flossdorf mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Hermann Josef in Linnich-Flossdorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Hermann Josef in Linnich-Flossdorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Hermann Josef Flossdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 274 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 203 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Hermann Josef Flossdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 274 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 203 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 162Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Linnich-Gereonsweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Gereon in Linnich-Gereonsweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Gereon in Linnich-Gereonsweiler verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Gereon in Linnich-Gereonsweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon Gereonsweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 793 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 629 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon Gereonsweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 793 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 629 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 163Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Maurische Märtyrer in Linnich-Gevenich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Heilige Maurische Märtyrer in Linnich-Gevenich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Heilige Maurische Märtyrer in Linnich-Gevenich verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Heilige Maurische Märtyrer in Linnich-Gevenich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilige Maurische Märtyrer Gevenich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 486 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 394 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilige Maurische Märtyrer Gevenich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 486 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 394 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 164Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Agatha in Linnich-Glimbach
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Agatha in Linnich-Glimbach mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Agatha in Linnich-Glimbach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Agatha in Linnich-Glimbach und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Agatha Glimbach zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 284 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 236 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Agatha Glimbach zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 284 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 236 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 165Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Georg in Linnich-Hottorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Georg in Linnich-Hottorf mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Georg in Linnich-Hottorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Georg in Linnich-Hottorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg Hottorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 251 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 207 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg Hottorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 251 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 207 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9.Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 166Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Linnich-Körrenzig
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter in Linnich-Körrenzig mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter in Linnich-Körrenzig verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter in Linnich-Körrenzig und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Körrenzig zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 968 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 847 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Körrenzig zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 968 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 847 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
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+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 167Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Margareta in Linnich-Kofferen
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Margareta in Linnich-Kofferen mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Margareta in Linnich-Kofferen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Margareta in Linnich-Kofferen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Margareta Kofferen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 288 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 216 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Margareta Kofferen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 288 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 216 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 168Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pankratius in Linnich-Ederen
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Pankratius in Linnich-Ederen mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Pankratius in Linnich-Ederen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Pankratius in Linnich-Ederen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Pankratius Ederen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 747 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 592 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Pankratius Ederen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 747 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 592 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 169Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Linnich-Tetz
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Lambertus in Linnich-Tetz mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Lambertus in Linnich-Tetz verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Lambertus in Linnich-Tetz und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lambertus Tetz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 878 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 615 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lambertus Tetz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 878 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 615 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 170Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Linnich-Welz
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Lambertus in Linnich-Welz mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Lambertus in Linnich-Welz verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Josef in Linnich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Lambertus in Linnich-Welz und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lambertus Welz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 467 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 385 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lambertus Welz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 467 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 385 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 171Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cosmas und Damian in Titz
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Cosmas und Damian in Titz mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Cosmas und Damian in Titz behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Cosmas und Damian in Titz und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Cosmas und Damian Titz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.529 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.362 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Cosmas und Damian Titz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.529 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.362 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 172Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Titz-Ameln
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Nikolaus in Titz-Ameln mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Nikolaus in Titz-Ameln verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Nikolaus in Titz-Ameln und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus Ameln zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 524 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 359 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus Ameln zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 524 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 359 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 173Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pankratius in Titz-Bettenhoven
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Pankratius in Titz-Bettenhoven mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Pankratius in Titz-Bettenhoven verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Pankratius in Titz-Bettenhoven und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Pankratius Bettenhoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 86 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 68 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Pankratius Bettenhoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 86 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 68 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 174Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Vitus in Titz-Gevelsdorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Vitus in Titz-Gevelsdorf mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Vitus in Titz-Gevelsdorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Vitus in Titz-Gevelsdorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Vitus Gevelsdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 228 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 169 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Vitus Gevelsdorf zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 228 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 169 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 175Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Titz-Hasselsweiler
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Titz-Hasselsweiler mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Heilig Kreuz in Titz-Hasselsweiler verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Heilig Kreuz in Titz-Hasselsweiler und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilig Kreuz Hasselsweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 490 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 394 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilig Kreuz Hasselsweiler zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 490 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 394 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 176Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria Schmerzhafte Mutter in Titz-Jackerath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Maria Schmerzhafte Mutter in Titz-Jackerath mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter in Titz-Jackerath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter in Titz-Jackerath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter Jackerath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 534 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 439 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter Jackerath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 534 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 439 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 177Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Titz-Kalrath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Titz-Kalrath mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Titz-Kalrath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Titz-Kalrath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt Kalrath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 120 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 101 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt Kalrath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 120 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 101 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 178Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Urban in Titz-Mündt
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Urban in Titz-Mündt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Urban in Titz-Mündt verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Urban in Titz-Mündt und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Urban Mündt zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 262 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 213 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Urban Mündt zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 262 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 213 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 179Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Titz-Müntz
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter in Titz-Müntz mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter in Titz-Müntz verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter in Titz-Müntz und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Müntz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 517 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 378 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Müntz zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 517 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 378 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9.Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 180Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Titz-Rödingen
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Kornelius in Titz-Rödingen mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Kornelius in Titz-Rödingen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Kornelius in Titz-Rödingen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Kornelius Rödingen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.229 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 956 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Kornelius Rödingen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.229 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 956 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 181Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Titz-Spiel
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Gereon in Titz-Spiel mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Gereon in Titz-Spiel verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Irmundus in Titz gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Gereon in Titz-Spiel und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon Spiel zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 165 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 124 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon Spiel zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 165 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 124 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 182Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Linnich, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Linnich-Boslar, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pankratius in Linnich-Edern, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Hermann Josef in Linnich-Flossdorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Linnich-Gereonsweiler, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Maurische Märtyrer in Linnich-Gevenich, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Agatha in Linnich-Glimbach, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Georg in Linnich-Hottorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Linnich-Körrenzig, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Margareta in Linnich-Kofferen, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pankratius in Linnich-Rurdorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Linnich-Tetz und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Linnich-Welz gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef ist Linnich (Kirchplatz 14 in 52441 Linnich).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Martinus geweihte Kirche in Linnich (Kirchplatz 3 in 52441 Linnich).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondre:
- St. Gereon in Linnich-Boslar
- St. Pankratius in Linnich-Edern
- St. Hermann Josef in Linnich-Flossdorf
- St. Gereon in Linnich-Gereonsweiler
- Heilige Maurische Märtyrer in Linnich-Gevenich
- St. Agatha in Linnich-Glimbach
- St. Georg in Linnich-Hottorf
- St. Peter in Linnich-Körrenzig
- St. Margareta in Linnich-Kofferen
- St. Pankratius in Linnich-Rurdorf
- St. Lambertus in Linnich-Tetz
- St. Lambertus in Linnich-Welz
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 §2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Linnich ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Linnich / Titz in der Region Düren des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Josef in Linnich über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Josef in Linnich verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Josef in Linnich.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Josef in Linnich.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Josef in Linnich wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Errichtung der Gemeinschaft der Gemeinden, hat sich die pastorale Arbeit über das gesamte Stadtgebiet von Linnich hinweg entwickelt. Zentrale Angebote sind längst etabliert. Die Kirche St. Martinus im Stadtzentrum bildet die geographische Mitte, ist von allen Seiten her gut erreichbar und aufgrund ihrer liturgischen Bedeutung und der regelmäßigen Eucharistiefeiern eine geeignete Wahl als Pfarrkirche. Die Entwicklung einer Pfarrei im Stadtgebiet von Linnich, das zugleich einen Sozialraum darstellt, ist damit nur folgerichtig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.865 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7.095 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.865 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7.095 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 183Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cosmas und Damian in Titz, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Titz-Ameln, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pankratius in Titz-Bettenhoven, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Vitus in Titz-Gevelsdorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Titz-Hasselsweiler, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria Schmerzhafte Mutter in Titz-Jackerath, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Titz-Kalrath, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Urban in Titz-Mündt, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Titz-Müntz, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Gereon in Titz-Spiel und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Kornelius in Titz-Rödingen gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus ist Titz (Agricolastraße 2 in 52445 Titz).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Cosmas und Damian geweihte Kirche zu Titz (Bungsstraße 12 in 52445 Titz).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Nikolaus in Titz-Ameln
- St. Pankratius in Titz-Bettenhoven
- St. Vitus in Titz-Gevelsdorf
- Heilig Kreuz in Titz-Hasselsweiler
- St. Maria Schmerzhafte Mutter in Titz-Kalrath
- St. Urban in Titz-Mündt
- St. Peter in Titz-Müntz
- St. Gereon in Titz-Spiel
- St. Kornelius in Titz-Rödingen
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Linnich / Titz in der Region Düren des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Irmundus in Titz.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Irmundus in Titz wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren bestehen innerhalb der GdG Titz enge pastorale und organisatorische Verbindungen zwischen den Pfarreien. Gemeinsame pastorale Schwerpunkte – insbesondere in der Jugendpastoral, Liturgie, Katechese – und Verwaltung haben die Gemeinden über Pfarrgrenzen hinweg verbunden. Viele Gläubige identifizieren sich heute nicht mehr primär mit einer Einzelpfarrei, sondern mit der Gesamtstruktur der GdG Titz.
In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5.684 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.563 Gläubige zurückgegangen.
#In verschiedenen Bereichen wie der Erstkommunionvorbereitung, Firmkatechese, Messdienerarbeit sowie in der liturgischen Gestaltung hat sich eine stabile Zusammenarbeit etabliert, die sich als tragfähig erwiesen hat. Der Rückgang an hauptamtlichem Personal, die Notwendigkeit effizienter Verwaltungsstrukturen sowie der Wunsch nach einer lebendigen, zukunftsfähigen Pfarrei machen diesen Schritt folgerichtig und pastoral notwendig.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5.684 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.563 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Merzenich/Niederzier/Nörvenich/Vettweiß
Nr. 184Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Thomas von Canterbury in Niederzier-Ellen
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Thomas von Canterbury in Niederzier-Ellen mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Thomas von Canterbury in Niederzier-Ellen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Cäcilia in Niederzier gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Thomas von Canterbury in Niederzier-Ellen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit 2011 sind die Niederzierer Pfarreien enger zusammengerückt, auch durch den Einsatz eines Pfarrers in allen Pfarreien. Die Zusammenarbeit hat sich zugleich als hilfreich erwiesen, insbesondere angesichts des Priestermangels und der rückläufigen Zahl aktiver Gläubiger. So werden an großen Festen wie Ostern, Fronleichnam oder Erntedank gemeinsame Gottesdienste gefeiert, die in dieser Form in den einzelnen Pfarreien allein nicht mehr möglich wären. Auch die Erstkommunionvorbereitung ist abgestimmt, ebenso die Firmvorbereitung, die Wallfahrten nach Kevelaer und Banneux, Frühschichten in der Fastenzeit, Rorate-Messen im Advent, Kleinkindergottesdienste sowie die Messdienerarbeit. Eine gemeinsame Internetseite ist ein weiteres äußeres Zeichen des Zusammenwachsens.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Thomas von Canterbury in Niederzier-Ellen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.303 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 884 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Thomas von Canterbury in Niederzier-Ellen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.303 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 884 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 185Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Antonius in Niederzier-Hambach
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Antonius in Niederzier-Hambach mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Antonius in Niederzier-Hambach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Cäcilia in Niederzier gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Antonius in Niederzier-Hambach und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit 2011 sind die Niederzierer Pfarreien enger zusammengerückt, auch durch den Einsatz eines Pfarrers in allen Pfarreien. Die Zusammenarbeit hat sich zugleich als hilfreich erwiesen, insbesondere angesichts des Priestermangels und der rückläufigen Zahl aktiver Gläubiger. So werden an großen Festen wie Ostern, Fronleichnam oder Erntedank gemeinsame Gottesdienste gefeiert, die in dieser Form in den einzelnen Pfarreien allein nicht mehr möglich wären. Auch die Erstkommunionvorbereitung ist abgestimmt, ebenso die Firmvorbereitung, die Wallfahrten nach Kevelaer und Banneux, Frühschichten in der Fastenzeit, Rorate-Messen im Advent, Kleinkindergottesdienste sowie die Messdienerarbeit. Eine gemeinsame Internetseite ist ein weiteres äußeres Zeichen des Zusammenwachsens.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Antonius in Niederzier-Hambach zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 919 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 709 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Antonius in Niederzier-Hambach zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 919 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 709 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 186Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Niederzier-Huchem-Stammeln
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Josef in Niederzier-Huchem-Stammeln mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Josef in Niederzier-Huchem-Stammeln verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Cäcilia in Niederzier gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Josef in Niederzier-Huchem-Stammeln und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit 2011 sind die Niederzierer Pfarreien enger zusammengerückt, auch durch den Einsatz eines Pfarrers in allen Pfarreien. Die Zusammenarbeit hat sich zugleich als hilfreich erwiesen, insbesondere angesichts des Priestermangels und der rückläufigen Zahl aktiver Gläubiger. So werden an großen Festen wie Ostern, Fronleichnam oder Erntedank gemeinsame Gottesdienste gefeiert, die in dieser Form in den einzelnen Pfarreien allein nicht mehr möglich wären. Auch die Erstkommunionvorbereitung ist abgestimmt, ebenso die Firmvorbereitung, die Wallfahrten nach Kevelaer und Banneux, Frühschichten in der Fastenzeit, Rorate-Messen im Advent, Kleinkindergottesdienste sowie die Messdienerarbeit. Eine gemeinsame Internetseite ist ein weiteres äußeres Zeichen des Zusammenwachsens.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Josef in Niederzier-Huchem-Stammeln zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.293 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.771 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Josef in Niederzier-Huchem-Stammeln zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.293 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.771 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 187Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Niederzier-Oberzier
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Niederzier-Oberzier mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Niederzier-Oberzier verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Cäcilia in Niederzier gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Niederzier-Oberzier und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit 2011 sind die Niederzierer Pfarreien enger zusammengerückt, auch durch den Einsatz eines Pfarrers in allen Pfarreien. Die Zusammenarbeit hat sich zugleich als hilfreich erwiesen, insbesondere angesichts des Priestermangels und der rückläufigen Zahl aktiver Gläubiger. So werden an großen Festen wie Ostern, Fronleichnam oder Erntedank gemeinsame Gottesdienste gefeiert, die in dieser Form in den einzelnen Pfarreien allein nicht mehr möglich wären. Auch die Erstkommunionvorbereitung ist abgestimmt, ebenso die Firmvorbereitung, die Wallfahrten nach Kevelaer und Banneux, Frühschichten in der Fastenzeit, Rorate-Messen im Advent, Kleinkindergottesdienste sowie die Messdienerarbeit. Eine gemeinsame Internetseite ist ein weiteres äußeres Zeichen des Zusammenwachsens.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin in Niederzier-Oberzier zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.848 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.537 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin in Niederzier-Oberzier zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.848 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.537 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 188Dekret über die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier
####1. Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Antonius in Niederzier-Hambach
- St. Martin in Niederzier-Oberzier
- St. Josef in Niederzier-Huchem-Stammeln
- St. Thomas von Canterbury in Niederzier-Ellen
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 der Pfarrei und der Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier eingegliedert.
Gesamtrechtsnachfolgerin der genannten Pfarreien und Kirchengemeinden, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden übergehen, ist die erweiterte Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier.
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel „St. Cäcilia“ geweihte Kirche in Niederzier (Breite Straße 29 in 52382 Niederzier).
Die weiteren Kirchen Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Antonius in Niederzier-Hambach
- St. Martin in Niederzier-Oberzier
- St. Josef in Niederzier-Huchem-Stammeln
- St. Thomas von Canterbury in Niederzier-Ellen
Die Pfarrkirchen der genannten aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der erweiterten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gemeindegebiet
Das Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier wird um die Gebiete der vorher genannten aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden erweitert und dieser eingegliedert.
Das Gebiet der Pfarrei ist deckungsgleich mit dem Gebiet der Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Merzenich / Niederzier / Nörvenich / Vettweiß in der Region Düren im Bistum Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Erweiterung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die erweiterte Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier verwaltet.
#7. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Im Hinblick auf die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Cäcilia in Niederzier wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt. Mit der Konstituierung des neuen Kirchenvorstands endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstands.
Es gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Bistum Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
#Es gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Bistum Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
8. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit 2011 sind die Niederzierer Pfarreien enger zusammengerückt, auch durch den Einsatz eines Pfarrers in allen Pfarreien. Die Zusammenarbeit hat sich zugleich als hilfreich erwiesen, insbesondere angesichts des Priestermangels und der rückläufigen Zahl aktiver Gläubiger. So werden an großen Festen wie Ostern, Fronleichnam oder Erntedank gemeinsame Gottesdienste gefeiert, die in dieser Form in den einzelnen Pfarreien allein nicht mehr möglich wären. Auch die Erstkommunionvorbereitung ist abgestimmt, ebenso die Firmvorbereitung, die Wallfahrten nach Kevelaer und Banneux, Frühschichten in der Fastenzeit, Rorate-Messen im Advent, Kleinkindergottesdienste sowie die Messdienerarbeit. Eine gemeinsame Internetseite ist ein weiteres äußeres Zeichen des Zusammenwachsens.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der erweiterten Pfarrei St. Cäcilia in Niederzier zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.665 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.633 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der erweiterten Pfarrei St. Cäcilia in Niederzier zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.665 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.633 Gläubige zurückgegangen.
9. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Simmerath
Nr. 189Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Apollonia in Simmerath-Steckenborn
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Apollonia in Simmerath-Steckenborn mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Apollonia in Simmerath-Steckenborn verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Apollonia in Simmerath-Steckenborn und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Apollonia zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.095 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 810 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Apollonia zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.095 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 810 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 190Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Barbara in Simmerath-Rurberg
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Barbara in Simmerath-Rurberg mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Barbara in Simmerath-Rurberg verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Barbara in Simmerath-Rurberg und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Barbara zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.040 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 830 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Barbara zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.040 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 830 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 191Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Simmerath-Lammersdorf
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Simmerath-Lammersdorf mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johann Baptist in Simmerath-Lammersdorf verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johann Baptist in Simmerath-Lammersdorf und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.521 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.264 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.521 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.264 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 192Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Simmerath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Simmerath mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johann Baptist in Simmerath behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johann Baptist in Simmerath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.690 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.437 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.690 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.437 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 193Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lucia in Simmerath-Eicherscheid
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Lucia in Simmerath-Eicherscheid mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Lucia in Simmerath-Eicherscheid verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Lucia in Simmerath-Eicherscheid und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lucia zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.011 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 834 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lucia zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.011 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 834 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 194Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Empfängnis in Simmerath-Rollesbroich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Mariä Empfängnis in Simmerath-Rollesbroich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Mariä Empfängnis in Simmerath-Rollesbroich verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Mariä Empfängnis in Simmerath-Rollesbroich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 819 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 628 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 819 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 628 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 195Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Simmerath-Strauch
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Matthias in Simmerath-Strauch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Matthias in Simmerath-Strauch verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Matthias in Simmerath-Strauch und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Matthias zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 819 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 628 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Matthias zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 819 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 628 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 196Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Michael in Simmerath-Dedenborn
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Michael in Simmerath-Dedenborn mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Michael in Simmerath-Dedenborn verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Michael in Simmerath-Dedenborn und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Michael zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 321 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 247 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Michael zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 321 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 247 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 197Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Simmerath-Einruhr
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Nikolaus in Simmerath-Einruhr mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Nikolaus in Simmerath-Einruhr verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Nikolaus in Simmerath-Einruhr und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 573 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 459 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 573 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 459 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 198Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Simmerath-Kesternich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Simmerath-Kesternich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter und Paul in Simmerath-Kesternich verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter und Paul in Simmerath-Kesternich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter und Paul zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.241 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.053 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter und Paul zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.241 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.053 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 199Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Bartholomäus in Simmerath-Hammer
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Bartholomäus in Simmerath-Hammer mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk Simmerath.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Bartholomäus in Simmerath-Hammer verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk Simmerath gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Bartholomäus in Simmerath-Hammer und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Bartholomäus zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 109 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 80 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Bartholomäus zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 109 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 80 Gläubige zurückgegangen. Insgesamt würden auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath 9.390 Katholiken leben.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 200Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Apollonia in Simmerath-Steckenborn, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Barbara in Simmerath-Rurberg, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Simmerath-Lammersdorf, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Simmerath, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lucia in Simmerath-Eicherscheid, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Empfängnis in Simmerath-Rollesbroich, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Simmerath-Strauch, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Michael in Simmerath-Dedenborn, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Simmerath-Einruhr, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Simmerath-Kesternich und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Bartholomäus in Simmerath-Hammer gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk ist Simmerath (Hauptstraße 49 in 52152 Simmerath).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Johann Baptist geweihte Kirche in Simmerath (Kirchplatz in 52152 Simmerath).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Apollonia in Simmerath-Steckenborn
- St. Barbara in Simmerath-Rurberg
- St. Johann Baptist in Simmerath-Lammersdorf
- St. Lucia in Simmerath-Eicherscheid
- St. Mariä Empfängnis in Simmerath-Rollesbroich
- St. Matthias in Simmerath-Strauch
- St. Michael in Simmerath-Dedenborn
- St. Nikolaus in Simmerath-Einruhr
- St. Peter und Paul in Simmerath-Kesternich
- St. Bartholomäus in Simmerath-Hammer
- Kapelle Belgenbacher Mühle
- Kapelle St. Hubertus in Simmerath-Erkensruhr
- Kapelle St. Wendelin in Simmerath-Woffelsbach
- Kapelle Christkönig in Simmerath-Huppenbroich
- Kapelle Schmerzhafte Mutter Gottes in Simmerath-Paustenbach
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 §2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Simmerath in der Region Eifel des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Selige Helena Stollenwerk in Simmerath.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Selige Helena Stollenwerk in Simmerath wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9. / 10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Seit dem Bestehen der Gemeinschaft der Gemeinden Simmerath und spätestens seit der Einführung einer einheitlichen Leitung aller Pfarreien durch Herrn Pfarrer Michael Stoffels sind die jetzigen Kirchengemeinden zunehmend zusammengewachsen. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum herausgegeben wird und die Gläubigen, unabhängig von ihrem Wohnort, regelmäßig Gottesdienste an anderen Orten besuchen.
Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfassten die Pfarreien auf dem Gebiet der neu errichteten Pfarrei Selige Helena Stollenwerk zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 11.320 Gläubige, so leben auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath im Jahr 2025 9.390 Katholiken.
#Die Selige Helena Stollenwerk ist seit der Gründung der Gemeinschaft der Gemeinden die Namensgeberin und ein verbindendes Element zwischen den Pfarreien. Sie soll daher auch Patronin der neu errichteten, fusionierten Pfarrei werden.
Gottesdienste und Eucharistiefeiern finden weiterhin in allen Kirchen und Kapellen des Pastoralen Raumes statt und sollen dort auch zukünftig gefeiert werden. Gleichwohl werden pastorale Schwerpunkte gesetzt. Die Pfarrkirche in Simmerath, als größte Kirche und zugleich im Zentralort gelegen, nimmt dabei eine herausgehobene Bedeutung ein.
Der Prozess der Umstrukturierung im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses begann vor mehr als sieben Jahren. Ziel dieses Prozesses ist es, das kirchliche Leben zukunftsorientiert zu gestalten und an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Angesichts der rückläufigen Zahl von Gläubigen, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie abnehmender finanzieller Mittel kann Kirche vor Ort nur dann lebendig erhalten bleiben, wenn vorhandene Ressourcen gebündelt werden. Dies erfordert es, über bisherige Strukturen hinauszugehen und das gemeinsame Engagement in tragfähige, zukunftsfähige Formen zu überführen, in denen insbesondere das ehrenamtliche Engagement gestärkt wird. Kirche vor Ort kann nur dann fortbestehen, wenn wir uns zusammenschließen und gemeinsam für alle Gläubigen wirken, nicht nur für die Kirche im eigenen Ort.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfassten die Pfarreien auf dem Gebiet der neu errichteten Pfarrei Selige Helena Stollenwerk zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 11.320 Gläubige, so leben auf dem Gebiet einer neu zu gründenden Pfarrei in Simmerath im Jahr 2025 9.390 Katholiken.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Nettetal/Grefrath
Nr. 201Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Anna in Nettetal-Schaag
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Anna in Nettetal-Schaag mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Anna in Nettetal-Schaag verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Anna in Nettetal-Schaag und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Anna Schaag zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.350 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.855 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Anna Schaag zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.350 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.855 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 202Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Nettetal-Breyell
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Lambertus in Nettetal-Breyell mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Breyell verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Breyell und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lambertus Breyell zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.423 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.546 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lambertus Breyell zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.423 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.546 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 203Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Nettetal-Leuth
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Lambertus in Nettetal-Leuth mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Leuth verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Leuth und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lambertus Leuth zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.323 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.092 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Lambertus Leuth zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.323 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.092 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 204Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Nettetal-Hinsbeck
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter in Nettetal-Hinsbeck mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter in Nettetal-Hinsbeck verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter in Nettetal-Hinsbeck und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Hinsbeck zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.286 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.713 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter Hinsbeck zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.286 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.713 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 205Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Nettetal-Lobberich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Sebastian in Nettetal-Lobberich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Sebastian in Nettetal-Lobberich verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Sebastian in Nettetal-Lobberich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Sebastian Lobberich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 7.783 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.373 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Sebastian Lobberich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 7.783 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.373 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 206Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrvikarie und die Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrvikarie und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrvikarie St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide verliert mit der Aufhebung der Pfarrvikarie ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrvikarie St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrvikarie St. Peter und Paul Leutherheide zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 238 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 188 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrvikarie St. Peter und Paul Leutherheide zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 238 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 188 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 207Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Clemens Kaldenkirchen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 6.063 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 5.062 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Clemens Kaldenkirchen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 6.063 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 5.062 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 208Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Anna in Nettetal-Schaag, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Nettetal-Breyell, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Nettetal-Leuth, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Nettetal-Hinsbeck, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Nettetal-Lobberich und die (aufgehobene) Pfarrvikarie und Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden und der aufgehobenen Pfarrvikarie bzw. Kirchengemeinde übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa ist Nettetal (An St. Sebastian 33-35 in 41334 Nettetal).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Clemens geweihte Kirche zu Nettetal-Kaldenkirchen (Kehrstraße in 41334 Nettetal).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Anna in Nettetal-Schaag
- St. Lambertus in Nettetal-Breyell
- St. Lambertus in Nettetal-Leuth
- St. Peter in Nettetal-Hinsbeck
- St. Sebastian in Nettetal-Lobberich
- St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien und der aufgehobenen Pfarrvikarie können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 §2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden und der aufgehobenen Pfarrvikarie bzw. Kirchengemeinde werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden und der aufgehobenen Pfarrvikarie bzw. Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Nettetal / Grefrath in der Region Kempen-Viersen des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Heilige Mutter Teresa in Nettetal verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt. Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 25.466 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 20.829 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20.September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten
Nr. 209Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Bartholomäus in Niederkrüchten
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Bartholomäus in Niederkrüchten mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Bartholomäus in Niederkrüchten behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Bartholomäus in Niederkrüchten und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahren bestehen gemeinsame Strukturen in der Kommunion- und Firmvorbereitung. Auch im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit haben sich erste Formen der Zusammenarbeit entwickelt. Die Kirchenchöre wirken bereits unter gemeinsamer Leitung zusammen, und mit der Veröffentlichung eines ersten gemeinsamen Pfarrbriefs wird die wachsende Vernetzung sichtbar. Ein Pfarrer ist für alle Pfarreien eingesetzt. Diese Entwicklung setzt Synergien frei, die begrüßt werden und den weiteren Weg zu einer engeren Zusammenarbeit weisen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Bartholomäus Niederkrüchten zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.712 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.747 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Bartholomäus Niederkrüchten zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.712 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.747 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 210Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Laurentius in Niederkrüchten-Elmpt
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Laurentius in Niederkrüchten-Elmpt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Laurentius in Niederkrüchten-Elmpt verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Maria in Niederkrüchten gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Laurentius in Niederkrüchten-Elmpt und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahren bestehen gemeinsame Strukturen in der Kommunion- und Firmvorbereitung. Auch im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit haben sich erste Formen der Zusammenarbeit entwickelt. Die Kirchenchöre wirken bereits unter gemeinsamer Leitung zusammen, und mit der Veröffentlichung eines ersten gemeinsamen Pfarrbriefs wird die wachsende Vernetzung sichtbar. Ein Pfarrer ist für alle Pfarreien eingesetzt. Diese Entwicklung setzt Synergien frei, die begrüßt werden und den weiteren Weg zu einer engeren Zusammenarbeit weisen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Laurentius Niederkrüchten-Elmpt zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.293 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.548 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Laurentius Niederkrüchten-Elmpt zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.293 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.548 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 211Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Niederkrüchten-Oberkrüchten
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Niederkrüchten-Oberkrüchten mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Niederkrüchten-Oberkrüchten verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Maria in Niederkrüchten gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Niederkrüchten-Oberkrüchten und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seit mehreren Jahren bestehen gemeinsame Strukturen in der Kommunion- und Firmvorbereitung. Auch im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit haben sich erste Formen der Zusammenarbeit entwickelt. Die Kirchenchöre wirken bereits unter gemeinsamer Leitung zusammen, und mit der Veröffentlichung eines ersten gemeinsamen Pfarrbriefs wird die wachsende Vernetzung sichtbar. Ein Pfarrer ist für alle Pfarreien eingesetzt. Diese Entwicklung setzt Synergien frei, die begrüßt werden und den weiteren Weg zu einer engeren Zusammenarbeit weisen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Niederkrüchten-Oberkrüchten zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 703 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 577 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Niederkrüchten-Oberkrüchten zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 703 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 577 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 212Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Brüggen-Bracht
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Brüggen-Bracht mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Brüggen-Bracht behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Brüggen-Bracht und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren wurde eine enge Zusammenarbeit der Pfarreien aufgebaut. Ein regelmäßiger Austausch und eine Kultur der Zusammenarbeit ist etabliert. Dies zeigt sich in der praktischen pastoralen Arbeit, etwa in einer gemeinsamen Sakramentenkatechese, der Messdienerarbeit, der Lektorenarbeit sowie in der Begleitung von Wortgottesdienstleiterinnen und Wortgottesdienstleitern. Auch gemeinsame Publikationen, wie zuletzt ein gemeinsamer Pfarrbrief, sind Ausdruck dieses Miteinanders. Zudem ist ein Pfarrer für alle Pfarreien eingesetzt. Daher ist es folgerichtig, die gewachsene Zusammenarbeit nun in einer Fusion nachhaltig zu verankern und erfolgreich fortzuführen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Brüggen-Bracht zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.271 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.580 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Brüggen-Bracht zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.271 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.580 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 213Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Brüggen
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Nikolaus in Brüggen mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Nikolaus in Brüggen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Johannes der Täufer in Brüggen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Nikolaus in Brüggen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren wurde eine enge Zusammenarbeit der Pfarreien aufgebaut. Ein regelmäßiger Austausch und eine Kultur der Zusammenarbeit ist etabliert. Dies zeigt sich in der praktischen pastoralen Arbeit, etwa in einer gemeinsamen Sakramentenkatechese, der Messdienerarbeit, der Lektorenarbeit sowie in der Begleitung von Wortgottesdienstleiterinnen und Wortgottesdienstleitern. Auch gemeinsame Publikationen, wie zuletzt ein gemeinsamer Pfarrbrief, sind Ausdruck dieses Miteinanders. Zudem ist ein Pfarrer für alle Pfarreien eingesetzt. Daher ist es folgerichtig, die gewachsene Zusammenarbeit nun in einer Fusion nachhaltig zu verankern und erfolgreich fortzuführen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus in Brüggen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.413 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.841 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus in Brüggen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.413 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.841 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 214Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Brüggen-Born mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter in Brüggen-Born mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde mit ihrer Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Mariä Helferin übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter in Brüggen-Born verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Johannes der Täufer in Brüggen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 Auch können in der sogenannten Filialkirche, St. Mariä Helferin zu Brüggen-Lüttelbracht, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter in Brüggen-Born und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt. Ebenfalls werden etwaige Siegel der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht zum selben Zeitpunkt für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes respektive Kapellenvorstands. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes respektive Kapellenvorstands wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren wurde eine enge Zusammenarbeit der Pfarreien aufgebaut. Ein regelmäßiger Austausch und eine Kultur der Zusammenarbeit ist etabliert. Dies zeigt sich in der praktischen pastoralen Arbeit, etwa in einer gemeinsamen Sakramentenkatechese, der Messdienerarbeit, der Lektorenarbeit sowie in der Begleitung von Wortgottesdienstleiterinnen und Wortgottesdienstleitern. Auch gemeinsame Publikationen, wie zuletzt ein gemeinsamer Pfarrbrief, sind Ausdruck dieses Miteinanders. Zudem ist ein Pfarrer für alle Pfarreien eingesetzt. Daher ist es folgerichtig, die gewachsene Zusammenarbeit nun in einer Fusion nachhaltig zu verankern und erfolgreich fortzuführen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter in Brüggen-Born mit der Filialgemeinde St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.326 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.739 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Peter in Brüggen-Born mit der Filialgemeinde St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.326 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.739 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9.Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
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+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 215Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Brüggen-Bracht, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Nikolaus in Brüggen, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter in Brüggen-Born mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer ist Brüggen (Burgweiherplatz 5 in 41379 Brüggen).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Mariä Himmelfahrt geweihte Kirche in Brüggen-Bracht (Kirchplatz 9 in 41379 Brüggen).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Nikolaus in Brüggen
- St. Peter in Brüggen-Born
- St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC). Gleiches gilt, soweit rechtlich möglich, auch für die (ehemalige) Filialkirche St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht.3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien, einschließlich der Filialgemeinde St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien einschließlich der Filialgemeinde St. Mariä Helferin in Brüggen-Lüttelbracht bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Schwalmtal / Brüggen / Niederkrüchten in der Region Kempen-Viersen des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Johannes der Täufer in Brüggen.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer in Brüggen wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Bereits seit vielen Jahren wurde eine enge Zusammenarbeit der Pfarreien aufgebaut. Ein regelmäßiger Austausch und eine Kultur der Zusammenarbeit ist etabliert. Dies zeigt sich in der praktischen pastoralen Arbeit, etwa in einer gemeinsamen Sakramentenkatechese, der Messdienerarbeit, der Lektorenarbeit sowie in der Begleitung von Wortgottesdienstleiterinnen und Wortgottesdienstleitern. Auch gemeinsame Publikationen, wie zuletzt ein gemeinsamer Pfarrbrief, sind Ausdruck dieses Miteinanders. Zudem ist ein Pfarrer für alle Pfarreien eingesetzt. Daher ist es folgerichtig, die gewachsene Zusammenarbeit nun in einer Fusion nachhaltig zu verankern und erfolgreich fortzuführen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 10.010 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 8.160 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 10.010 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 8.160 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 216Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Bartholomäus in Niederkrüchten, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Laurentius in Niederkrüchten-Elmpt und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Niederkrüchten-Oberkrüchten gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria ist Niederkrüchten (Dr. Lindemann Straße 7 in 41372 Niederkrüchten).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Bartholomäus geweihte Kirche in Niederkrüchten (Dr. Lindemann Straße 3 in 41372 Niederkrüchten).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Laurentius in Niederkrüchten-Elmpt
- St. Martin in Niederkrüchten-Oberkrüchten
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Schwalmtal / Brüggen / Niederkrüchten in der Region Kempen-Viersen des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Maria in Niederkrüchten.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Maria in Niederkrüchten wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Seit mehreren Jahren bestehen gemeinsame Strukturen in der Kommunion- und Firmvorbereitung. Auch im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit haben sich erste Formen der Zusammenarbeit entwickelt. Die Kirchenchöre wirken bereits unter gemeinsamer Leitung zusammen, und mit der Veröffentlichung eines ersten gemeinsamen Pfarrbriefs wird die wachsende Vernetzung sichtbar. Ein Pfarrer ist für alle Pfarreien eingesetzt. Diese Entwicklung setzt Synergien frei, die begrüßt werden und den weiteren Weg zu einer engeren Zusammenarbeit weisen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.708 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.872 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.708 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.872 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Korschenbroich
Nr. 217Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde Herz Jesu in Korschenbroich-Herrenshoff
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Herz Jesu in Korschenbroich-Herrenshoff mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Herz Jesu in Korschenbroich-Herrenshoff verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Andreas in Korschenbroich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Herz Jesu in Korschenbroich-Herrenshoff und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Im Pastoralen Raum Korschenbroich besteht seit vielen Jahren eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen den fünf Pfarreien. Diese Vernetzung zeigt sich insbesondere in der engagierten Zusammenarbeit der Pfarrreiräte mit dem Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) sowie im regelmäßigen Austausch zwischen den Pfarrreiräten und den Kirchenvorständen vor Ort. Eine weitere wichtige Ebene bildet das gute Zusammenspiel zwischen dem GdG-Rat und der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes. Im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses wurde diese Zusammenarbeit durch zahlreiche gemeinsame Austauschtreffen weiter vertieft.
Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der Pfarrei Herz Jesu in die Pfarrei St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Eingliederung spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Herz Jesu Herrenshoff zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.673 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.352 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 218Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Dionysius in Korschenbroich-Kleinenbroich
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Dioynsius in Korschenbroich-Kleinenbroich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Dioynsius in Korschenbroich-Kleinenbroich verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Andreas in Korschenbroich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Dioynsius in Korschenbroich-Kleinenbroich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Im Pastoralen Raum Korschenbroich besteht seit vielen Jahren eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen den fünf Pfarreien. Diese Vernetzung zeigt sich insbesondere in der engagierten Zusammenarbeit der Pfarrreiräte mit dem Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) sowie im regelmäßigen Austausch zwischen den Pfarrreiräten und den Kirchenvorständen vor Ort. Eine weitere wichtige Ebene bildet das gute Zusammenspiel zwischen dem GdG-Rat und der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes. Im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses wurde diese Zusammenarbeit durch zahlreiche gemeinsame Austauschtreffen weiter vertieft.
Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der Pfarrei St. Dionysius in die Pfarrei St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Dionysius Kleinenbroich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5.318 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.326 Gläubige zurückgegangen.
#Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der Pfarrei St. Dionysius in die Pfarrei St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Dionysius Kleinenbroich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5.318 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.326 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 219Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Georg in Korschenbroich-Liedberg
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Georg in Korschenbroich-Liedberg mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Georg in Korschenbroich-Liedberg verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Andreas in Korschenbroich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Georg in Korschenbroich-Liedberg und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Im Pastoralen Raum Korschenbroich besteht seit vielen Jahren eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen den fünf Pfarreien. Diese Vernetzung zeigt sich insbesondere in der engagierten Zusammenarbeit der Pfarrreiräte mit dem Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) sowie im regelmäßigen Austausch zwischen den Pfarrreiräten und den Kirchenvorständen vor Ort. Eine weitere wichtige Ebene bildet das gute Zusammenspiel zwischen dem GdG-Rat und der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes. Im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses wurde diese Zusammenarbeit durch zahlreiche gemeinsame Austauschtreffen weiter vertieft.
Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der Pfarrei St. Georg in die Pfarrei St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg Liedberg zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.397 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.099 Gläubige zurückgegangen.
#Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der Pfarrei St. Georg in die Pfarrei St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg Liedberg zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.397 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.099 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 220Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Marien in Korschenbroich-Pesch
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Marien in Korschenbroich-Pesch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Marien in Korschenbroich-Pesch verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Andreas in Korschenbroich gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Marien in Korschenbroich-Pesch und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Im Pastoralen Raum Korschenbroich besteht seit vielen Jahren eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen den fünf Pfarreien. Diese Vernetzung zeigt sich insbesondere in der engagierten Zusammenarbeit der Pfarrreiräte mit dem Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) sowie im regelmäßigen Austausch zwischen den Pfarrreiräten und den Kirchenvorständen vor Ort. Eine weitere wichtige Ebene bildet das gute Zusammenspiel zwischen dem GdG-Rat und der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes. Im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses wurde diese Zusammenarbeit durch zahlreiche gemeinsame Austauschtreffen weiter vertieft.
Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der Pfarrei St. Marien in die Pfarrei St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Marien Pesch zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.358 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.077 Gläubige zurückgegangen.
#Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der Pfarrei St. Marien in die Pfarrei St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Marien Pesch zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.358 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.077 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 221Dekret über die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich
####1. Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Dionysius in Korschenbroich-Kleinenbroich
- St. Georg in Korschenbroich-Liedberg
- Herz Jesu in Korschenbroich-Herrenshoff
- St. Marien in Korschenbroich-Pesch
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 der Pfarrei und der Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich eingegliedert.
Gesamtrechtsnachfolgerin der genannten Pfarreien und Kirchengemeinden, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden übergehen, ist die erweiterte Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich.
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel „St. Andreas“ geweihte Kirche in Korschenbroich (Kirchplatz 1 in 41352 Korschenbroich).
Die weiteren Kirchen Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind:
- St. Dionysius in Korschenbroich-Kleinenbroich
- St. Georg in Korschenbroich-Liedberg
- Herz Jesu in Korschenbroich-Herrenshoff
- St. Marien in Korschenbroich-Pesch
Die Pfarrkirchen der genannten aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der erweiterten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
4. Gemeindegebiet
Das Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich wird um die Gebiete der vorher genannten aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden erweitert und dieser eingegliedert.
Das Gebiet der Pfarrei ist deckungsgleich mit dem Gebiet der Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Korschenbroich in der Region Mönchengladbach im Bistum Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Erweiterung der Kirchengemeinde geht das gesamtes bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die erweiterte Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich verwaltet.
#7. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Im Hinblick auf die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Andreas in Korschenbroich wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt. Mit der Konstituierung des neuen Kirchenvorstands endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstands.
Es gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Bistum Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
#Es gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Bistum Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
8. Begründung
Im Pastoralen Raum Korschenbroich besteht seit vielen Jahren eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen den fünf Pfarreien. Diese Vernetzung zeigt sich insbesondere in der engagierten Zusammenarbeit der Pfarrreiräte mit dem Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) sowie im regelmäßigen Austausch zwischen den Pfarrreiräten und den Kirchenvorständen vor Ort. Eine weitere wichtige Ebene bildet das gute Zusammenspiel zwischen dem GdG-Rat und der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes. Im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses wurde diese Zusammenarbeit durch zahlreiche gemeinsame Austauschtreffen weiter vertieft.
Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der vier weiteren Pfarreien in die Kirchengemeinde St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Zahl der Gläubigen auf dem Gebiet der zukünftigen, erweiterten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 14.624 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 11.818 Gläubige zurückgegangen.
#Vor diesem Hintergrund wurden die Pfarrreiräte frühzeitig in die Überlegungen der Kirchenvorstände zur Fusion der Kirchengemeinden einbezogen. Aus Sicht aller beteiligten Gremien war es daher konsequent, im Zuge der kirchenrechtlichen Fusion auch eine pastorale Vereinigung der fünf Pfarreien herbeizuführen.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Zusammenschlusses wurde im Rahmen einer gemeinsamen Klausurtagung am 22./23. Februar 2025 eingehend beraten. An dieser nahmen Delegierte der Pfarrreiräte sowie Vertreter des GdG-Rates teil. Nach einer ausführlichen Diskussion sprachen sich die Teilnehmenden in geheimer Wahl mehrheitlich für ein Modell aus, bei dem vier Pfarreien in die Pfarrei St. Andreas eingegliedert werden. In der Folge fassten alle fünf Kirchenvorstände die erforderlichen Beschlüsse zur kirchenrechtlichen Fusion, mit dem Ergebnis, dass die vier Kirchengemeinden in die bestehende Kirchengemeinde St. Andreas überführt werden.
Dieser Beschluss trägt der seit Jahren gewachsenen pastoralen Praxis Rechnung. Das pastorale Personal arbeitet bereits seit längerer Zeit pfarreiübergreifend im gesamten Gebiet des Pastoralen Raumes. Der kanonische Pfarrer ist daher für alle fünf Pfarreien in Korschenbroich ernannt und tätig.
Die Pfarrei St. Andreas blickt auf die längste historische Eigenständigkeit als Pfarrei im Bereich des Pastoralen Raumes zurück und nimmt somit eine zentrale Stellung im kirchlichen Leben der Stadt ein. Aufgrund ihrer geografischen Lage im Zentrum des Pastoralen Raumes ist sie für die Gläubigen aller Ortsteile gut erreichbar. Die Pfarrkirche St. Andreas ist zugleich die größte Kirche im Pastoralen Raum und bildet bereits heute den hauptsächlichen Ort für zentrale liturgische Feiern und große Gottesdienste.
Auch organisatorisch ist die Pfarrei St. Andreas seit vielen Jahren ein bewährter Standort. Hier befinden sich das Zentralsekretariat, die Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes sowie die Büros des Pastors und weiterer pastoraler Mitarbeitender. Ebenso erleichtert die Lage im Stadtzentrum Korschenbroichs die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und anderen kirchlichen Einrichtungen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Eingliederung der vier weiteren Pfarreien in die Kirchengemeinde St. Andreas als sachgerechte und folgerichtige Weiterentwicklung, die dem kirchlichen Leben im Pastoralen Raum Korschenbroich dauerhaft dient. Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Zahl der Gläubigen auf dem Gebiet der zukünftigen, erweiterten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 14.624 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 11.818 Gläubige zurückgegangen.
9. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Jüchen
Nr. 222Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Jüchen-Bedburdyck
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Jüchen-Bedburdyck mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Jüchen-Bedburdyck verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Jakobus der Ältere in Jüchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Jüchen-Bedburdyck und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Jüchen ausgeweitet. Pastorale Angebote werden für ganz Jüchen angeboten, insbesondere im Bereich der Trauerpastoral und der Firm- und Erstkommunionkatechese und Jugendpastoral. Der Schwerpunkt für Gottesdienste und Eucharistiefeiern ist in der Hauptkirche St. Jakobus. Gottesdienste werden von den Gläubigen hauptsächlich in dieser Kirche besucht. Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Stadtgebiet. Der Pastorale Raum und die Pfarrei in ihrer zukünftigen Struktur umfasst einen kohärenten Sozialraum.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Bedburdyck zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.321 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.796 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Bedburdyck zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.321 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.796 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 223Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Martin in Jüchen-Gierath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Jüchen-Gierath mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Jüchen-Gierath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Jakobus der Ältere in Jüchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Jüchen-Gierath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Jüchen ausgeweitet. Pastorale Angebote werden für ganz Jüchen angeboten, insbesondere im Bereich der Trauerpastoral und der Firm- und Erstkommunionkatechese und Jugendpastoral. Der Schwerpunkt für Gottesdienste und Eucharistiefeiern ist in der Hauptkirche St. Jakobus. Gottesdienste werden von den Gläubigen hauptsächlich in dieser Kirche besucht. Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Stadtgebiet. Der Pastorale Raum und die Pfarrei in ihrer zukünftigen Struktur umfasst einen kohärenten Sozialraum.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Gierath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.725 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.289 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin Gierath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.725 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.289 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 224Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Pantaleon in Jüchen-Hochneukirch
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Pantaleon in Jüchen-Hochneukirch mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Pantaleon in Jüchen-Hochneukirch verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Jakobus der Ältere in Jüchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Pantaleon in Jüchen-Hochneukirch und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Jüchen ausgeweitet. Pastorale Angebote werden für ganz Jüchen angeboten, insbesondere im Bereich der Trauerpastoral und der Firm- und Erstkommunionkatechese und Jugendpastoral. Der Schwerpunkt für Gottesdienste und Eucharistiefeiern ist in der Hauptkirche St. Jakobus. Gottesdienste werden von den Gläubigen hauptsächlich in dieser Kirche besucht. Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Stadtgebiet. Der Pastorale Raum und die Pfarrei in ihrer zukünftigen Struktur umfasst einen kohärenten Sozialraum.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Pantaleon Hochneukirch zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.174 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.448 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Pantaleon Hochneukirch zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 4.174 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.448 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 225Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Georg in Jüchen-Neuenhoven
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Georg in Jüchen-Neuenhoven mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Georg in Jüchen-Neuenhoven verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Jakobus der Ältere in Jüchen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Georg in Jüchen-Neuenhoven und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Jüchen ausgeweitet. Pastorale Angebote werden für ganz Jüchen angeboten, insbesondere im Bereich der Trauerpastoral und der Firm- und Erstkommunionkatechese und Jugendpastoral. Der Schwerpunkt für Gottesdienste und Eucharistiefeiern ist in der Hauptkirche St. Jakobus. Gottesdienste werden von den Gläubigen hauptsächlich in dieser Kirche besucht. Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Stadtgebiet. Der Pastorale Raum und die Pfarrei in ihrer zukünftigen Struktur umfasst einen kohärenten Sozialraum.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg Neuenhoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 481 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 380 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg Neuenhoven zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 481 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 380 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 226Dekret über die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen
####1. Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Georg in Jüchen-Neuenhoven
- St. Martin in Jüchen-Bedburdyck
- St. Martin in Jüchen-Gierath
- St. Pantaleon in Jüchen-Hochneukirch
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 der Pfarrei und der Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen eingegliedert.
Gesamtrechtsnachfolgerin der genannten Pfarreien und Kirchengemeinden, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden übergehen, ist die erweiterte Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen.
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel „St. Jakobus der Ältere“ geweihte Kirche in Jüchen (Kirchstraße 11 in 41363 Jüchen).
Die weiteren Kirchen Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Georg in Jüchen-Neuenhoven
- St. Martin in Jüchen-Bedburdyck
- St. Martin in Jüchen-Gierath
- St. Pantaleon in Jüchen-Hochneukirch
- St. Simon und Judas Thaddäus in Jüchen-Hochneukirch
Die Pfarrkirchen der genannten aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der erweiterten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
4. Gemeindegebiet
Das Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen wird um die Gebiete der vorher genannten aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden erweitert und dieser eingegliedert.
Das Gebiet der Pfarrei ist deckungsgleich mit dem Gebiet der Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Jüchen in der Region Mönchengladbach im Bistum Aachen an.
#Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Jüchen in der Region Mönchengladbach im Bistum Aachen an.
5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Erweiterung der Kirchengemeinde geht das gesamtes bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die erweiterte Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen verwaltet.
#7. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Im Hinblick auf die Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere in Jüchen wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt. Mit der Konstituierung des neuen Kirchenvorstands endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstands. Es gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Bistum Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
#8. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Jüchen ausgeweitet. Pastorale Angebote werden für ganz Jüchen angeboten, insbesondere im Bereich der Trauerpastoral und der Firm- und Erstkommunionkatechese und Jugendpastoral. Der Schwerpunkt für Gottesdienste und Eucharistiefeiern ist in der Hauptkirche St. Jakobus. Gottesdienste werden von den Gläubigen hauptsächlich in dieser Kirche besucht. Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Stadtgebiet. Der Pastorale Raum und die Pfarrei in ihrer zukünftigen Struktur umfasst einen kohärenten Sozialraum.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der nun erweiterten Pfarrei St. Jakobus der Ältere zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 12.599 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 10.244 Gläubige zurückgegangen.
#Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der nun erweiterten Pfarrei St. Jakobus der Ältere zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 12.599 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 10.244 Gläubige zurückgegangen.
9. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost
Nr. 227Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Mönchengladbach-Hermges
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Josef in Mönchengladbach-Hermges mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach.
#Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Josef in Mönchengladbach-Hermges verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Maria von Magdala in Mönchengladbach gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Josef in Mönchengladbach-Hermges und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Zum bisherigen Gebiet der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Mönchengladbach-Ost gehören
- der Stadtteil Lürrip mit der Pfarrei St. Mariä Empfängnis sowie
- die Stadtteile Hardterbroich, Hermges und Pesch mit der Pfarrei St. Josef (Kirchen St. Josef und St. Bonifatius).
Seit der Errichtung der GdG arbeiten beide Pfarreien in der Pastoral und Seelsorge kontinuierlich enger zusammen. Ein gemeinsames Pastoralteam ist eng mit den ehrenamtlich Engagierten beider Pfarreien vernetzt. In der Sakramentenkatechese besteht seit Jahrzehnten eine enge Kooperation, insbesondere im Rahmen eines einheitlichen Konzepts zur Vorbereitung auf Erstkommunion und Firmung.
Auch weitere pastorale Handlungsfelder werden gemeinsam verantwortet: So wird der Beerdigungsdienst durch einen engagierten Kreis Ehrenamtlicher pfarrübergreifend getragen. Angebote der Trauerpastoral und geistliche Impulse, insbesondere Exerzitien, richten sich an Gläubige beider Pfarreien und erfahren eine gute Resonanz. Die Gottesdienstordnung weist St. Mariä Empfängnis als eucharistisches Zentrum aus.
An Hochfesten wird regelmäßig eine gemeinsame Eucharistiefeier für die Gläubigen beider Pfarreien begangen. Daneben finden im Laufe des Kirchenjahres in allen drei Kirchen verlässlich Gottesdienste, Andachten und Meditationen statt. In den Sitzungen des GdG-Rates werden Anliegen beider Pfarreien ausgewogen behandelt, eine gelebte gegenseitige Einladungskultur prägt die Gemeindefeste.
Die Gläubigen beider Pfarreien sind nicht nur in der Liturgie, sondern auch im gemeinschaftlichen Leben – etwa in Bruderschaften, bei Kirmes- und Schützenfesten – miteinander verbunden. Die Kevelaer-Wallfahrt des gemeinsamen Pilgervereins sowie die Feier der Fronleichnamsprozession in bewährter Kooperation mit der polnischsprachigen Gemeinde unterstreichen die gewachsene Einheit.
Vor dem Hintergrund des diözesanen Gesprächs- und Veränderungsprozesses und im Wissen um die Notwendigkeit struktureller Anpassungen im Pastoralen Raum bildet die neue Pfarrei die über viele Jahre gewachsene gemeinsame pastorale Praxis nun auch institutionell ab.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5508 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3763 Gläubige zurückgegangen. Die Pfarrei St. Josef umfasste im Jahr 2010 9194 Katholiken und im Jahr 2025 6507 Katholiken. Es handelt sich damit um einen Rückgang der Katholikenzahlen von über 30%.
#Auch weitere pastorale Handlungsfelder werden gemeinsam verantwortet: So wird der Beerdigungsdienst durch einen engagierten Kreis Ehrenamtlicher pfarrübergreifend getragen. Angebote der Trauerpastoral und geistliche Impulse, insbesondere Exerzitien, richten sich an Gläubige beider Pfarreien und erfahren eine gute Resonanz. Die Gottesdienstordnung weist St. Mariä Empfängnis als eucharistisches Zentrum aus.
An Hochfesten wird regelmäßig eine gemeinsame Eucharistiefeier für die Gläubigen beider Pfarreien begangen. Daneben finden im Laufe des Kirchenjahres in allen drei Kirchen verlässlich Gottesdienste, Andachten und Meditationen statt. In den Sitzungen des GdG-Rates werden Anliegen beider Pfarreien ausgewogen behandelt, eine gelebte gegenseitige Einladungskultur prägt die Gemeindefeste.
Die Gläubigen beider Pfarreien sind nicht nur in der Liturgie, sondern auch im gemeinschaftlichen Leben – etwa in Bruderschaften, bei Kirmes- und Schützenfesten – miteinander verbunden. Die Kevelaer-Wallfahrt des gemeinsamen Pilgervereins sowie die Feier der Fronleichnamsprozession in bewährter Kooperation mit der polnischsprachigen Gemeinde unterstreichen die gewachsene Einheit.
Vor dem Hintergrund des diözesanen Gesprächs- und Veränderungsprozesses und im Wissen um die Notwendigkeit struktureller Anpassungen im Pastoralen Raum bildet die neue Pfarrei die über viele Jahre gewachsene gemeinsame pastorale Praxis nun auch institutionell ab.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5508 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3763 Gläubige zurückgegangen. Die Pfarrei St. Josef umfasste im Jahr 2010 9194 Katholiken und im Jahr 2025 6507 Katholiken. Es handelt sich damit um einen Rückgang der Katholikenzahlen von über 30%.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 228Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Mariä Empfängnis in Mönchengladbach-Lürrip
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Maria Empfängnis in Mönchengladbach-Lürrip mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach.
#Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Maria Empfängnis in Mönchengladbach-Lürrip behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Maria Empfängnis in Mönchengladbach-Lürrip und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Zum bisherigen Gebiet der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Mönchengladbach-Ost gehören
- der Stadtteil Lürrip mit der Pfarrei St. Mariä Empfängnis sowie
- die Stadtteile Hardterbroich, Hermges und Pesch mit der Pfarrei St. Josef (Kirchen St. Josef und St. Bonifatius).
Seit der Errichtung der GdG arbeiten beide Pfarreien in der Pastoral und Seelsorge kontinuierlich enger zusammen. Ein gemeinsames Pastoralteam ist eng mit den ehrenamtlich Engagierten beider Pfarreien vernetzt. In der Sakramentenkatechese besteht seit Jahrzehnten eine enge Kooperation, insbesondere im Rahmen eines einheitlichen Konzepts zur Vorbereitung auf Erstkommunion und Firmung.
Auch weitere pastorale Handlungsfelder werden gemeinsam verantwortet: So wird der Beerdigungsdienst durch einen engagierten Kreis Ehrenamtlicher pfarrübergreifend getragen. Angebote der Trauerpastoral und geistliche Impulse, insbesondere Exerzitien, richten sich an Gläubige beider Pfarreien und erfahren eine gute Resonanz. Die Gottesdienstordnung weist St. Mariä Empfängnis als eucharistisches Zentrum aus.
An Hochfesten wird regelmäßig eine gemeinsame Eucharistiefeier für die Gläubigen beider Pfarreien begangen. Daneben finden im Laufe des Kirchenjahres in allen drei Kirchen verlässlich Gottesdienste, Andachten und Meditationen statt. In den Sitzungen des GdG-Rates werden Anliegen beider Pfarreien ausgewogen behandelt, eine gelebte gegenseitige Einladungskultur prägt die Gemeindefeste.
Die Gläubigen beider Pfarreien sind nicht nur in der Liturgie, sondern auch im gemeinschaftlichen Leben – etwa in Bruderschaften, bei Kirmes- und Schützenfesten – miteinander verbunden. Die Kevelaer-Wallfahrt des gemeinsamen Pilgervereins sowie die Feier der Fronleichnamsprozession in bewährter Kooperation mit der polnischsprachigen Gemeinde unterstreichen die gewachsene Einheit.
Vor dem Hintergrund des diözesanen Gesprächs- und Veränderungsprozesses und im Wissen um die Notwendigkeit struktureller Anpassungen im Pastoralen Raum bildet die neue Pfarrei die über viele Jahre gewachsene gemeinsame pastorale Praxis nun auch institutionell ab.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5508 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3763 Gläubige zurückgegangen. Die Pfarrei St. Josef umfasste im Jahr 2010 9194 Katholiken und im Jahr 2025 6507 Katholiken. Es handelt sich damit um einen Rückgang der Katholikenzahlen von über 30%.
#Auch weitere pastorale Handlungsfelder werden gemeinsam verantwortet: So wird der Beerdigungsdienst durch einen engagierten Kreis Ehrenamtlicher pfarrübergreifend getragen. Angebote der Trauerpastoral und geistliche Impulse, insbesondere Exerzitien, richten sich an Gläubige beider Pfarreien und erfahren eine gute Resonanz. Die Gottesdienstordnung weist St. Mariä Empfängnis als eucharistisches Zentrum aus.
An Hochfesten wird regelmäßig eine gemeinsame Eucharistiefeier für die Gläubigen beider Pfarreien begangen. Daneben finden im Laufe des Kirchenjahres in allen drei Kirchen verlässlich Gottesdienste, Andachten und Meditationen statt. In den Sitzungen des GdG-Rates werden Anliegen beider Pfarreien ausgewogen behandelt, eine gelebte gegenseitige Einladungskultur prägt die Gemeindefeste.
Die Gläubigen beider Pfarreien sind nicht nur in der Liturgie, sondern auch im gemeinschaftlichen Leben – etwa in Bruderschaften, bei Kirmes- und Schützenfesten – miteinander verbunden. Die Kevelaer-Wallfahrt des gemeinsamen Pilgervereins sowie die Feier der Fronleichnamsprozession in bewährter Kooperation mit der polnischsprachigen Gemeinde unterstreichen die gewachsene Einheit.
Vor dem Hintergrund des diözesanen Gesprächs- und Veränderungsprozesses und im Wissen um die Notwendigkeit struktureller Anpassungen im Pastoralen Raum bildet die neue Pfarrei die über viele Jahre gewachsene gemeinsame pastorale Praxis nun auch institutionell ab.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5508 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3763 Gläubige zurückgegangen. Die Pfarrei St. Josef umfasste im Jahr 2010 9194 Katholiken und im Jahr 2025 6507 Katholiken. Es handelt sich damit um einen Rückgang der Katholikenzahlen von über 30%.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 229Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Josef in Mönchengladbach-Hermges und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Maria Empfängnis in Mönchengladbach-Lürrip gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala ist Mönchengladbach (Richard-Wagner-Straße 35 in 41065 Mönchengladbach).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Mariä Empfängnis geweihte Kirche zu Mönchengladbach-Lürrip (Neusser Straße 224 in 41065 Mönchengladbach).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Josef in Mönchengladbach-Hermges
- St. Bonifatius in Mönchengladbach-Hardterbroich
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Mönchengladbach Mitte / Nordost in der Region Mönchengladbach des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Maria von Magdala in Mönchengladbach.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Maria von Magdala in Mönchengladbach wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Zum bisherigen Gebiet der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Mönchengladbach-Ost gehören
- der Stadtteil Lürrip mit der Pfarrei St. Mariä Empfängnis sowie
- die Stadtteile Hardterbroich, Hermges und Pesch mit der Pfarrei St. Josef (Kirchen St. Josef und St. Bonifatius).
Seit der Errichtung der GdG arbeiten beide Pfarreien in der Pastoral und Seelsorge kontinuierlich enger zusammen. Ein gemeinsames Pastoralteam ist eng mit den ehrenamtlich Engagierten beider Pfarreien vernetzt. In der Sakramentenkatechese besteht seit Jahrzehnten eine enge Kooperation, insbesondere im Rahmen eines einheitlichen Konzepts zur Vorbereitung auf Erstkommunion und Firmung.
Auch weitere pastorale Handlungsfelder werden gemeinsam verantwortet: So wird der Beerdigungsdienst durch einen engagierten Kreis Ehrenamtlicher pfarrübergreifend getragen. Angebote der Trauerpastoral und geistliche Impulse, insbesondere Exerzitien, richten sich an Gläubige beider Pfarreien und erfahren eine gute Resonanz. Die Gottesdienstordnung weist St. Mariä Empfängnis als eucharistisches Zentrum aus.
An Hochfesten wird regelmäßig eine gemeinsame Eucharistiefeier für die Gläubigen beider Pfarreien begangen. Daneben finden im Laufe des Kirchenjahres in allen drei Kirchen verlässlich Gottesdienste, Andachten und Meditationen statt. In den Sitzungen des GdG-Rates werden Anliegen beider Pfarreien ausgewogen behandelt, eine gelebte gegenseitige Einladungskultur prägt die Gemeindefeste.
Die Gläubigen beider Pfarreien sind nicht nur in der Liturgie, sondern auch im gemeinschaftlichen Leben – etwa in Bruderschaften, bei Kirmes- und Schützenfesten – miteinander verbunden. Die Kevelaer-Wallfahrt des gemeinsamen Pilgervereins sowie die Feier der Fronleichnamsprozession in bewährter Kooperation mit der polnischsprachigen Gemeinde unterstreichen die gewachsene Einheit.
Vor dem Hintergrund des diözesanen Gesprächs- und Veränderungsprozesses und im Wissen um die Notwendigkeit struktureller Anpassungen im Pastoralen Raum bildet die neue Pfarrei die über viele Jahre gewachsene gemeinsame pastorale Praxis nun auch institutionell ab.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5508 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3763 Gläubige zurückgegangen. Die Pfarrei St. Josef umfasste im Jahr 2010 9194 Katholiken und im Jahr 2025 6507 Katholiken. Es handelt sich damit um einen Rückgang der Katholikenzahlen von über 30%.
#Auch weitere pastorale Handlungsfelder werden gemeinsam verantwortet: So wird der Beerdigungsdienst durch einen engagierten Kreis Ehrenamtlicher pfarrübergreifend getragen. Angebote der Trauerpastoral und geistliche Impulse, insbesondere Exerzitien, richten sich an Gläubige beider Pfarreien und erfahren eine gute Resonanz. Die Gottesdienstordnung weist St. Mariä Empfängnis als eucharistisches Zentrum aus.
An Hochfesten wird regelmäßig eine gemeinsame Eucharistiefeier für die Gläubigen beider Pfarreien begangen. Daneben finden im Laufe des Kirchenjahres in allen drei Kirchen verlässlich Gottesdienste, Andachten und Meditationen statt. In den Sitzungen des GdG-Rates werden Anliegen beider Pfarreien ausgewogen behandelt, eine gelebte gegenseitige Einladungskultur prägt die Gemeindefeste.
Die Gläubigen beider Pfarreien sind nicht nur in der Liturgie, sondern auch im gemeinschaftlichen Leben – etwa in Bruderschaften, bei Kirmes- und Schützenfesten – miteinander verbunden. Die Kevelaer-Wallfahrt des gemeinsamen Pilgervereins sowie die Feier der Fronleichnamsprozession in bewährter Kooperation mit der polnischsprachigen Gemeinde unterstreichen die gewachsene Einheit.
Vor dem Hintergrund des diözesanen Gesprächs- und Veränderungsprozesses und im Wissen um die Notwendigkeit struktureller Anpassungen im Pastoralen Raum bildet die neue Pfarrei die über viele Jahre gewachsene gemeinsame pastorale Praxis nun auch institutionell ab.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5508 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3763 Gläubige zurückgegangen. Die Pfarrei St. Josef umfasste im Jahr 2010 9194 Katholiken und im Jahr 2025 6507 Katholiken. Es handelt sich damit um einen Rückgang der Katholikenzahlen von über 30%.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd-Südwest
Nr. 230Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach-Wickrath
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach-Wickrath mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Matthias in Mönchengladbach-Wickrath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Matthias in Mönchengladbach gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Matthias in Mönchengladbach-Wickrath und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seitdem die damaligen GdG-Räte im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses aufgefordert wurden, über die eigenen Grenzen hinauszuschauen und mit den Nachbarpfarreien ins Gespräch zu treten, stehen die Pfarreien St. Matthias (Wickrath), St. Rochus (Broich) und St. Helena (Rheindahlen) in engem Austausch.
Dabei wurde deutlich, dass diese drei Pfarreien in ihrer territorialen Struktur gut zueinander passen: Alle drei weisen eine ländlich geprägte Struktur mit klar erkennbaren Ortskernen auf. Dieses gemeinsame Fundament erleichtert ein Zusammengehen und ermöglicht eine hohe Identifikation der Gläubigen mit der neuen Einheit.
In den vergangenen Jahren sind zahlreiche gemeinsame Strukturen und Initiativen entstanden, die bereits jetzt ein gelebtes Miteinander erkennen lassen:
- Pastorale Zusammenarbeit: Seit 2024 werden die Jugendlichen aller drei Pfarreien gemeinsam auf das Sakrament der Firmung vorbereitet und in einer gemeinsamen Feier gefirmt.
- Koordinationskreise: In Rheindahlen & Broich sowie in Wickrath haben sich Koordinationskreise gebildet, in denen Vertreterinnen und Vertreter der Gremien sowie pastorale Mitarbeitende eng zusammenarbeiten. Diese Kreise bilden ein Übergangsgremium für den gesamten Pastoralen Raum und haben eine ab Januar gültige Gottesdienstordnung erarbeitet, die den Gläubigen Übersicht, Verlässlichkeit und Vielfalt bietet.
- Kommunikation: Ab Januar 2026 erscheint ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum. Auch ein gemeinsamer Social-Media-Auftritt und eine neue Homepage sind in Vorbereitung, um die Außenwirkung einheitlich und professionell zu gestalten.
- Personal: Die pastoralen Mitarbeitenden sind bereits faktisch für den gesamten Raum tätig, sodass eine gemeinsame Einsatzplanung und ein koordiniertes Vorgehen gewährleistet sind.
- Gottesdienstliches Leben: Anfang 2025 fand ein gemeinsames Klausurwochenende für alle Wortgottesdienstleitenden im Kloster Steyl statt. Seitdem werden verstärkt gottesdienstliche Feiern über Pfarreigrenzen hinweg gestaltet, etwa die monatlichen besonderen Gottesdienste in der Kapelle in Mennrath.
- Sternsingeraktionen: Auch in der Brauchtumspflege und in der Kinder- und Jugendarbeit wachsen die Strukturen zusammen. Die Verantwortlichen arbeiten an einem gemeinsamen Konzept, um Ressourcen zu bündeln und die Aktionen zukunftsfähig zu gestalten.
Diese Entwicklungen zeigen: Der Zusammenschluss zur neuen Pfarrei ist kein fernes Ziel, sondern bereits konkrete Wirklichkeit. Neben der Angleichung von Strukturen sind Beziehungen und Vertrauen gewachsen. Die Verantwortlichen in Gremien, in der pastoralen Arbeit und im Ehrenamt haben gelernt, über die bisherigen Pfarreigrenzen hinauszudenken und sich als Teil einer größeren Einheit zu verstehen.
Der Schritt zur Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei ist daher folgerichtig. Er schafft eine rechtliche, organisatorische und pastorale Einheit, die das bereits gelebte Miteinander verstetigt, Kräfte bündelt und die Zukunftsfähigkeit des kirchlichen Lebens im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd/Südwest sichert.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Matthias Wickrath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.302 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.098 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 231Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Rochus in Mönchengladbach-Broich-Peel
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Rochus in Mönchengladbach-Broich-Peel mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Rochus in Mönchengladbach-Broich-Peel verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Matthias in Mönchengladbach gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Rochus in Mönchengladbach-Broich-Peel und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seitdem die damaligen GdG-Räte im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses aufgefordert wurden, über die eigenen Grenzen hinauszuschauen und mit den Nachbarpfarreien ins Gespräch zu treten, stehen die Pfarreien St. Matthias (Wickrath), St. Rochus (Broich) und St. Helena (Rheindahlen) in engem Austausch.
Dabei wurde deutlich, dass diese drei Pfarreien in ihrer territorialen Struktur gut zueinander passen: Alle drei weisen eine ländlich geprägte Struktur mit klar erkennbaren Ortskernen auf. Dieses gemeinsame Fundament erleichtert ein Zusammengehen und ermöglicht eine hohe Identifikation der Gläubigen mit der neuen Einheit.
In den vergangenen Jahren sind zahlreiche gemeinsame Strukturen und Initiativen entstanden, die bereits jetzt ein gelebtes Miteinander erkennen lassen:
- Pastorale Zusammenarbeit: Seit 2024 werden die Jugendlichen aller drei Pfarreien gemeinsam auf das Sakrament der Firmung vorbereitet und in einer gemeinsamen Feier gefirmt.
- Koordinationskreise: In Rheindahlen & Broich sowie in Wickrath haben sich Koordinationskreise gebildet, in denen Vertreterinnen und Vertreter der Gremien sowie pastorale Mitarbeitende eng zusammenarbeiten. Diese Kreise bilden ein Übergangsgremium für den gesamten Pastoralen Raum und haben eine ab Januar gültige Gottesdienstordnung erarbeitet, die den Gläubigen Übersicht, Verlässlichkeit und Vielfalt bietet.
- Kommunikation: Ab Januar 2026 erscheint ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum. Auch ein gemeinsamer Social-Media-Auftritt und eine neue Homepage sind in Vorbereitung, um die Außenwirkung einheitlich und professionell zu gestalten.
- Personal: Die pastoralen Mitarbeitenden sind bereits faktisch für den gesamten Raum tätig, sodass eine gemeinsame Einsatzplanung und ein koordiniertes Vorgehen gewährleistet sind.
- Gottesdienstliches Leben: Anfang 2025 fand ein gemeinsames Klausurwochenende für alle Wortgottesdienstleitenden im Kloster Steyl statt. Seitdem werden verstärkt gottesdienstliche Feiern über Pfarreigrenzen hinweg gestaltet, etwa die monatlichen besonderen Gottesdienste in der Kapelle in Mennrath.
- Sternsingeraktionen: Auch in der Brauchtumspflege und in der Kinder- und Jugendarbeit wachsen die Strukturen zusammen. Die Verantwortlichen arbeiten an einem gemeinsamen Konzept, um Ressourcen zu bündeln und die Aktionen zukunftsfähig zu gestalten.
Diese Entwicklungen zeigen: Der Zusammenschluss zur neuen Pfarrei ist kein fernes Ziel, sondern bereits konkrete Wirklichkeit. Neben der Angleichung von Strukturen sind Beziehungen und Vertrauen gewachsen. Die Verantwortlichen in Gremien, in der pastoralen Arbeit und im Ehrenamt haben gelernt, über die bisherigen Pfarreigrenzen hinauszudenken und sich als Teil einer größeren Einheit zu verstehen.
Der Schritt zur Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei ist daher folgerichtig. Er schafft eine rechtliche, organisatorische und pastorale Einheit, die das bereits gelebte Miteinander verstetigt, Kräfte bündelt und die Zukunftsfähigkeit des kirchlichen Lebens im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd/Südwest sichert.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Rochus Broich-Peel zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.471 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.068 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 232Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Helena in Mönchengladbach-Rheindahlen
####1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Helena in Mönchengladbach-Rheindahlen mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Helena in Mönchengladbach-Rheindahlen behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Helena in Mönchengladbach-Rheindahlen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
#9. Begründung
Seitdem die damaligen GdG-Räte im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses aufgefordert wurden, über die eigenen Grenzen hinauszuschauen und mit den Nachbarpfarreien ins Gespräch zu treten, stehen die Pfarreien St. Matthias (Wickrath), St. Rochus (Broich) und St. Helena (Rheindahlen) in engem Austausch.
Dabei wurde deutlich, dass diese drei Pfarreien in ihrer territorialen Struktur gut zueinander passen: Alle drei weisen eine ländlich geprägte Struktur mit klar erkennbaren Ortskernen auf. Dieses gemeinsame Fundament erleichtert ein Zusammengehen und ermöglicht eine hohe Identifikation der Gläubigen mit der neuen Einheit.
In den vergangenen Jahren sind zahlreiche gemeinsame Strukturen und Initiativen entstanden, die bereits jetzt ein gelebtes Miteinander erkennen lassen:
- Pastorale Zusammenarbeit: Seit 2024 werden die Jugendlichen aller drei Pfarreien gemeinsam auf das Sakrament der Firmung vorbereitet und in einer gemeinsamen Feier gefirmt.
- Koordinationskreise: In Rheindahlen & Broich sowie in Wickrath haben sich Koordinationskreise gebildet, in denen Vertreterinnen und Vertreter der Gremien sowie pastorale Mitarbeitende eng zusammenarbeiten. Diese Kreise bilden ein Übergangsgremium für den gesamten Pastoralen Raum und haben eine ab Januar gültige Gottesdienstordnung erarbeitet, die den Gläubigen Übersicht, Verlässlichkeit und Vielfalt bietet.
- Kommunikation: Ab Januar 2026 erscheint ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum. Auch ein gemeinsamer Social-Media-Auftritt und eine neue Homepage sind in Vorbereitung, um die Außenwirkung einheitlich und professionell zu gestalten.
- Personal: Die pastoralen Mitarbeitenden sind bereits faktisch für den gesamten Raum tätig, sodass eine gemeinsame Einsatzplanung und ein koordiniertes Vorgehen gewährleistet sind.
- Gottesdienstliches Leben: Anfang 2025 fand ein gemeinsames Klausurwochenende für alle Wortgottesdienstleitenden im Kloster Steyl statt. Seitdem werden verstärkt gottesdienstliche Feiern über Pfarreigrenzen hinweg gestaltet, etwa die monatlichen besonderen Gottesdienste in der Kapelle in Mennrath.
- Sternsingeraktionen: Auch in der Brauchtumspflege und in der Kinder- und Jugendarbeit wachsen die Strukturen zusammen. Die Verantwortlichen arbeiten an einem gemeinsamen Konzept, um Ressourcen zu bündeln und die Aktionen zukunftsfähig zu gestalten.
Diese Entwicklungen zeigen: Der Zusammenschluss zur neuen Pfarrei ist kein fernes Ziel, sondern bereits konkrete Wirklichkeit. Neben der Angleichung von Strukturen sind Beziehungen und Vertrauen gewachsen. Die Verantwortlichen in Gremien, in der pastoralen Arbeit und im Ehrenamt haben gelernt, über die bisherigen Pfarreigrenzen hinauszudenken und sich als Teil einer größeren Einheit zu verstehen.
Der Schritt zur Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei ist daher folgerichtig. Er schafft eine rechtliche, organisatorische und pastorale Einheit, die das bereits gelebte Miteinander verstetigt, Kräfte bündelt und die Zukunftsfähigkeit des kirchlichen Lebens im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd/Südwest sichert.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Helena Rheindahlen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 7.784 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.252 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 233Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach
####1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Helena in Mönchengladbach-Rheindahlen, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach-Wickrath und die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Rochus in Mönchengladbach-Broich-Peel gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias ist Mönchengladbach (St.-Helena-Platz 9-11 in 41179 Mönchengladbach).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Helena geweihte Kirche in Mönchengladbach-Rheindalen (St-Helena-Platz in 41179 Mönchengladbach).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Rochus in Mönchengladbach Broich-Peel
- St. Antonius in Mönchengladbach-Wickrath
- Herz Jesu in Mönchengladbach-Wickrathhahn
- St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Wanlo
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd / Südwest in der Region Mönchengladbach des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Matthias in Mönchengladbach.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31.Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
#Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
9. Begründung
Seitdem die damaligen GdG-Räte im Rahmen des „Heute bei dir“-Prozesses aufgefordert wurden, über die eigenen Grenzen hinauszuschauen und mit den Nachbarpfarreien ins Gespräch zu treten, stehen die Pfarreien St. Matthias (Wickrath), St. Rochus (Broich) und St. Helena (Rheindahlen) in engem Austausch.
Dabei wurde deutlich, dass diese drei Pfarreien in ihrer territorialen Struktur gut zueinander passen: Alle drei weisen eine ländlich geprägte Struktur mit klar erkennbaren Ortskernen auf. Dieses gemeinsame Fundament erleichtert ein Zusammengehen und ermöglicht eine hohe Identifikation der Gläubigen mit der neuen Einheit.
In den vergangenen Jahren sind zahlreiche gemeinsame Strukturen und Initiativen entstanden, die bereits jetzt ein gelebtes Miteinander erkennen lassen:
- Pastorale Zusammenarbeit: Seit 2024 werden die Jugendlichen aller drei Pfarreien gemeinsam auf das Sakrament der Firmung vorbereitet und in einer gemeinsamen Feier gefirmt.
- Koordinationskreise: In Rheindahlen & Broich sowie in Wickrath haben sich Koordinationskreise gebildet, in denen Vertreterinnen und Vertreter der Gremien sowie pastorale Mitarbeitende eng zusammenarbeiten. Diese Kreise bilden ein Übergangsgremium für den gesamten Pastoralen Raum und haben eine ab Januar gültige Gottesdienstordnung erarbeitet, die den Gläubigen Übersicht, Verlässlichkeit und Vielfalt bietet.
- Kommunikation: Ab Januar 2026 erscheint ein gemeinsamer Pfarrbrief für den gesamten Pastoralen Raum. Auch ein gemeinsamer Social-Media-Auftritt und eine neue Homepage sind in Vorbereitung, um die Außenwirkung einheitlich und professionell zu gestalten.
- Personal: Die pastoralen Mitarbeitenden sind bereits faktisch für den gesamten Raum tätig, sodass eine gemeinsame Einsatzplanung und ein koordiniertes Vorgehen gewährleistet sind.
- Gottesdienstliches Leben: Anfang 2025 fand ein gemeinsames Klausurwochenende für alle Wortgottesdienstleitenden im Kloster Steyl statt. Seitdem werden verstärkt gottesdienstliche Feiern über Pfarreigrenzen hinweg gestaltet, etwa die monatlichen besonderen Gottesdienste in der Kapelle in Mennrath.
- Sternsingeraktionen: Auch in der Brauchtumspflege und in der Kinder- und Jugendarbeit wachsen die Strukturen zusammen. Die Verantwortlichen arbeiten an einem gemeinsamen Konzept, um Ressourcen zu bündeln und die Aktionen zukunftsfähig zu gestalten.
Diese Entwicklungen zeigen: Der Zusammenschluss zur neuen Pfarrei ist kein fernes Ziel, sondern bereits konkrete Wirklichkeit. Neben der Angleichung von Strukturen sind Beziehungen und Vertrauen gewachsen. Die Verantwortlichen in Gremien, in der pastoralen Arbeit und im Ehrenamt haben gelernt, über die bisherigen Pfarreigrenzen hinauszudenken und sich als Teil einer größeren Einheit zu verstehen.
Der Schritt zur Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei ist daher folgerichtig. Er schafft eine rechtliche, organisatorische und pastorale Einheit, die das bereits gelebte Miteinander verstetigt, Kräfte bündelt und die Zukunftsfähigkeit des kirchlichen Lebens im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd/Südwest sichert.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 17.557 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 13.418 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Bistum Aachen Körperschaft des öffentlichen Rechts | ||
Das Bistum Aachen wird vertreten durch den Generalvikar | Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (02 41) 45 24 41 E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de | |
Verlag: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld | |
Druck: | documenteam GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33613 Bielefeld | |
Erscheinungsweise: | in der Regel 12 Ausgaben jährlich. | |
Der laufende Bezug im Printformat erfolgt durch die wbv Media GmbH & Co KG. Der Bezugspreis beträgt 35 € jährlich inkl. Versandkosten. Anfragen und Bestellungen sind an service-kommunikation@wbv.de zu richten. Der Bezug des Amtsblatts per E-Mail-Newsletter erfolgt über www.bistum-aachen.de/amtsblatt |