Bistum Aachen
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Verlautbarung der (Erz-)Bischöfe der Bistümer in Nordrhein-Westfalen

Nr. 117Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung

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Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch Ministerpräsidenten Hendrik Wüst MdL
einerseits,
und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen, nämlich
der Erzdiözese Köln, vertreten durch Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki,
der Erzdiözese Paderborn, vertreten durch Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz,
der Diözese Aachen, vertreten durch Bischof Dr. Helmut Dieser,
der Diözese Essen, vertreten durch Bischof Dr. Franz-Josef Overbeck, und
der Diözese Münster, vertreten durch Bischof Dr. Felix Genn,
andererseits,
wird nach Art. 3 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 (GS S. 152), nach Art. 12 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) sowie unter Berücksichtigung des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhl vom 19. Dezember 1956 (GV. NW. 1957 S. 19)
mit Zustimmung des Heiligen Stuhls
folgende Vereinbarung getroffen:
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§ 1

(1) Die Bildung und die Veränderung von Kirchengemeinden bedürfen, um für den staatlichen Bereich rechtlich wirksam zu werden, der staatlichen Anerkennung.
(2) Als Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 1 sind die Errichtung, Auflösung, Zusammenlegung und Trennung von Kirchengemeinden oder die Änderung der Grenzen von Kirchengemeinden anzusehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Bildung und Veränderung von (Kirchen-)Gemeindeverbänden.
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§ 2

Die staatliche Anerkennung wird beantragt, nachdem der Diözesanbischof die Urkunde über die Bildung oder Veränderung von Kirchengemeinden oder (Kirchen-)Gemeindeverbänden nach den geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften ausgefertigt hat.
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§ 3

(1) Die staatliche Anerkennung wird von dem nach dem Kirchenrecht zuständigen Diözesanbischof beantragt.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die den Vorschriften des Kirchenrechts entsprechende kirchliche Urkunde über die Bildung oder Veränderung der Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 2) oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes (§ 1 Abs. 3);
  2. bei Kirchengemeinden die Grenzbeschreibung mit einer maßstabgerechten übersichtlichen Skizze, ggf. auch in geeigneter digitaler Form, die die Grenzen der Kirchengemeinde enthält und in der ggf. abgetrennte Teile beteiligter Kirchengemeinden kenntlich gemacht sind; im letzteren Falle sind der Zahl der beteiligten Kirchengemeinden entsprechend weitere Ausfertigungen dieser Skizze beizufügen;
  3. Angaben über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neuregelung;
  4. eine Erklärung, dass die kirchenrechtlichen Voraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht für die Errichtung der Kirchengemeinde oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes erfüllt sind;
  5. eine Erklärung, dass die finanziellen Lasten und notwendigen finanziellen Aufwendungen der beteiligten Kirchengemeinden oder (Kirchen-)Gemeindeverbände durch Leistungen dieser Kirchengemeinden oder dieser (Kirchen-)Gemeindeverbände durch Leistungen Dritter gedeckt sind;
  6. eine Erklärung, dass unbeschadet des § 10 zusätzliche staatliche Mittel nicht beansprucht werden oder der Nachweis, dass die erforderlichen zusätzlichen staatlichen Mittel bewilligt sind.
(3) Soweit die kirchliche Urkunde bereits Angaben enthält, die unter Abs. 2 Nr. 2 bis 4 fallen, bedarf es keiner besonderen Mitteilung.
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§ 4

(1) Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Maßnahme nach § 1 getroffen werden soll.
(2) Sind mehrere Regierungsbezirke im Sinne des Abs. 1 beteiligt, so stimmen sich die beteiligten Bezirksregierungen untereinander über die Zuständigkeit ab.
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§ 5

(1) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die nach § 3 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind.
(2) Vor Versagung der Anerkennung soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung etwa bestehender Mängel gegeben werden.
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§ 6

Wird die Anerkennung erteilt, so hat die neu errichtete Kirchengemeinde oder der neu errichtete (Kirchen-)Gemeindeverband die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung von dem Tag der Anerkennung an.
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§ 7

Die Anerkennung wird durch eine besondere Urkunde erteilt. Die kirchliche Errichtungsurkunde und die Urkunde über die staatliche Anerkennung sind im Amtsblatt der Bezirksregierung und der Diözese zu veröffentlichen.
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§ 8

(1) Bei geringfügigen Grenzveränderungen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit der beteiligten Kirchengemeinden nicht beeinträchtigen, teilt der nach Kirchenrecht zuständige Diözesanbischof nach Abschluss des kirchlichen Verfahrens der zuständigen Bezirksregierung unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der kirchlichen Urkunde die Grenzänderung mit.
(2) Auch in diesen Fällen erfolgt die Anerkennung durch eine besondere Urkunde nach § 7 Satz 1.
(3) Widerspricht die Bezirksregierung, so findet das Verfahren nach §§ 3 bis 7 statt.
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§ 9

Änderungen des Sitzes und des Namens bestehender Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände werden der Bezirksregierung, in deren Bezirk der Sitz der betreffenden Kirchengemeinde oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes gelegen ist, von dem Diözesanbischof angezeigt.
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§ 10

Durch die Anerkennung wird die bestehende Rechtslage hinsichtlich etwaiger finanzieller Ansprüche gegen den Staat nicht berührt.
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§ 11

(1) Bestimmungen der Diözesen, die die gesetzliche Vertretung der in § 1 genannten Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände betreffen, und deren Änderungen werden der für Kirchen, Jüdische Kultusgemeinden, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Religionsverfassungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde vor ihrem Erlass vorgelegt.
(2) Die Bestimmungen werden eine geordnete Vertretung der Körperschaften gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Mitglieder mit, die periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Kirchenmitglieder berufen werden. Alternativ können die Vertretungsorgane auch aus Gremien heraus gebildet werden, deren Mitglieder in überwiegender Zahl nach Satz 2 berufen wurden. Für (Kirchen-)Gemeindeverbände besteht das Vertretungsorgan in überwiegender Zahl aus Mitgliedern, die von den Vertretungsorganen der beteiligten Kirchengemeinden aus ihren Reihen gewählt werden.
(3) Wenn eine geordnete Vertretung im Sinne des Absatzes 2 in den diözesanen Bestimmungen nicht gewährleistet erscheint, kann die nach Absatz 1 zuständige Landesbehörde Einspruch erheben. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage nach Absatz 1 zulässig. Im Fall eines Einspruchs sind die Diözesen gehalten, die betreffende Bestimmung zu überprüfen.
(4) Die diözesanen Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung der Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie die Fälle, in welchen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch die Genehmigung des jeweiligen (Erz-)Bischöflichen Generalvikariates im staatlichen Rechtskreis Wirksamkeit entfaltet, werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für andere Bestimmungen, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
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§ 12

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden vom 8. Oktober 1960 (GV. NW. S. 426) außer Kraft.
(3) Eine in Zukunft zwischen den Vertragschließenden etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung soll auf freundschaftliche Weise beseitigt werden.
Düsseldorf, den 9. Oktober 2024
(gez.) Hendrik Wüst
Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Köln, den 20. September 2024
L.S.
(gez.) + Rainer Maria Card. Woelki
Erzbischof von Köln
Paderborn, den 22. September 2024
L.S.
(gez.) + Udo Markus Bentz
Erzbischof von Paderborn
Aachen, den 23. September 2024
L.S.
(gez.) + Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Essen, den 24. September 2024
L.S.
(gez.) + Franz-Josef Overbeck
Bischof von Essen
Münster, den 25. September 2024
L.S.
(gez.) + Felix Genn
Bischof von Münster

Verlautbarungen des Bischofs

Nr. 118Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG)

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Inhalt

1. Abschnitt – Grundsätze / allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Rechtliche Stellung
§ 3
Örtliches Kirchenvermögen
2. Abschnitt – Kirchengemeinden
§ 4
Rechtsstellung und Aufgaben des Kirchenvorstandes
§ 5
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
§ 6
Vorsitz
§ 7
Ausschüsse
§ 8
Amtszeit der Mitglieder
§ 9
Ersatzmitglieder
§ 10
Aktives Wahlrecht
§ 11
Passives Wahlrecht
§ 12
Amtsausübung und Amtspflichten
§ 13
Beendigung des Amtes
§ 14
Amtsenthebung
§ 15
Einberufung und Sitzungen des Kirchenvorstandes
§ 16
Öffentlichkeit
§ 17
Beschlussfähigkeit; Beschlussfassung
§ 18
Besondere Sitzungs- und Beschlussformate
§ 19
Befangenheit
§ 20
Protokoll
§ 21
Vertretung der Kirchengemeinde
§ 22
Genehmigungsvorbehalte
§ 23
Schlichtungsverfahren
§ 24
Aufsichtsrechte des Bischöflichen Generalvikariates
§ 25
Auflösung; Vermögensverwaltung
3. Abschnitt – Kirchengemeindeverbände
§ 26
Errichtung von Kirchengemeindeverbänden auf Initiative der Kirchengemeinden
§ 27
Errichtung von Kirchengemeindeverbänden auf diözesane Initiative
§ 28
Ausscheiden; Auflösung
§ 29
Aufgaben
§ 30
Verbandsvertretung
§ 31
Satzung
4. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32
Übergangsregelung
§ 33
Inkrafttreten
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1. Abschnitt – Grundsätze / allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und Vertretung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens (can. 1257 § 1 CIC) in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden in der Diözese Aachen (örtliches Kirchenvermögen).
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§ 2
Rechtliche Stellung

(1) 1Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind sowohl verfassungsrechtlich (Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung) als auch konkordatär (Artikel 13 Reichskonkordat) Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Bei künftigen Gebietsveränderungen erlangen sie diesen Status gemäß den jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) 1Vorbehaltlich anders lautender partikularrechtlicher Bestimmungen entspricht das Gebiet einer Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Gebiet der universalkirchenrechtlich verfassten Territorialpfarrei gemäß can. 515, 518 CIC. 2Für die Vertretung des Vermögens der Pfarrei ist gemäß des Indults des Hl. Stuhls vom 13. Januar 1984 can. 532 CIC nicht anzuwenden. 3Dem Kirchenvermögen der Pfarrei entspricht das Vermögen der ihr entsprechenden Kirchengemeinde sowie das Vermögen in der ihr entsprechenden Kirchengemeinde. 4Sofern gemäß partikularrechtlicher Bestimmungen das Gebiet einer Kirchengemeinde nicht dem Gebiet der Pfarrei entspricht, regelt der Diözesanbischof unter Wahrung des Willens eventueller Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte Dritter die Zuweisung und Vertretung des Kirchenvermögens.
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§ 3
Örtliches Kirchenvermögen

(1) Das örtliche Kirchenvermögen im Sinne dieses Gesetzes umfasst
  1. das Vermögen der Kirchengemeinde,
  2. das unter die Verwaltung des Kirchenvorstandes gestellte Vermögen in der Kirchengemeinde, insbesondere das Vermögen der rechtlich selbstständigen Gotteshausvermögen (sog. Fabrik- und Kirchenfonds), Stellenvermögen (sog. Benefizien) und Stiftungsfonds,
  3. das Vermögen der Kirchengemeindeverbände.
(2) Nicht zum örtlichen Kirchenvermögen gehören insbesondere Einnahmen aus Sammlungen und Kollekten, die aufgrund einer Anordnung des Ortsordinarius aufgebracht wurden und weiterzuleiten sind.
(3) Das örtliche Kirchenvermögen dient der Verwirklichung der der Kirche eigenen Zwecke, insbesondere der Durchführung der Gottesdienste, der Ausübung der Verkündigung und der Werke der Nächstenliebe (can. 1254 CIC).
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2. Abschnitt – Kirchengemeinden

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§ 4
Rechtsstellung und Aufgaben des Kirchenvorstandes

(1) Organ der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand; er vertritt und verwaltet nach Maßgabe der §§ 21 und 22
  1. die Kirchengemeinde und ihr Vermögen (§ 3 Absatz 1 lit. a) sowie
  2. das Vermögen in der Kirchengemeinde (§ 3 Absatz 1 lit. b).
(2) 1Der Kirchenvorstand hat insbesondere ein Budget zu erstellen sowie einen Jahresabschluss aufzustellen und zu veröffentlichen. 2Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
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§ 5
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes

(1) Der Kirchenvorstand besteht
  1. aus dem Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen;
  2. aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern;
  3. aus einer vom Pfarreirat / GdG-Rat aus seinen Reihen für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes zu entsendenden Person, die zum Kirchenvorstand wählbar ist; der Pfarreirat / GdG-Rat kann auf die Entsendung verzichten.
(2) Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach can. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge beteiligt, ist bzw. sind abweichend von Absatz 1 lit. a) der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Geistliche sowie eine nach can. 517 § 2 CIC beteiligte weitere Person Mitglieder des Kirchenvorstandes; das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
(3) 1Die nach Absatz 1 lit. b) zu wählenden Mitglieder werden alle vier Jahre von den gemäß § 10 Wahlberechtigten in einer geheimen und unmittelbaren Wahl gewählt. 2Das Nähere, insbesondere die Anzahl der zu wählenden Mitglieder, regelt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(4) Sofern für die Kirchengemeinde eine Verwaltungsleitung bestellt ist, nimmt diese beratend an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teil, soweit der Kirchenvorstand im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
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§ 6
Vorsitz

(1) 1Der Pfarrer bzw. der vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betraute Geistliche hat den Vorsitz im Kirchenvorstand inne. 2Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach can. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge der Kirchengemeinde beteiligt, hat der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Geistliche den Vorsitz im Kirchenvorstand inne.
(2) 1Der Kirchenvorstand wählt aus den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 lit. b) mindestens eine Person für den stellvertretenden Vorsitz. 2Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der Verhinderung, die nur im Innenverhältnis nachzuweisen ist. 3Sofern weitere stellvertretende Vorsitzende gewählt wurden, treten diese bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und der jeweils vorrangigen stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. 4Der Vorsitzende hat die Namen und Kontaktdaten der oder des ersten und, sofern solche gewählt wurden, der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden unverzüglich nach der Wahl dem Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(3) 1Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Kirchenvorstand für die Dauer seiner Wahlperiode und der Amtszeit des Vorsitzenden die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz zu betrauen. 2Der Beschluss ist dem Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(4) 1Mit dem geschäftsführenden Vorsitz übernimmt die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten. 2Sie oder er ist verpflichtet, den Pfarrer bzw. den vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes bleibt, sowie etwaige Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und ihn über die Beratungsergebnisse aufgrund des Protokolls zu informieren. 3Sofern der Pfarrer bzw. der vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betraute Geistliche an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne, sofern er nicht zu Beginn der Sitzung den Vorsitz auf die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden überträgt.
(5) 1Auf begründeten Antrag des Vorsitzenden oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 hat der Kirchenvorstand die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vom geschäftsführenden Vorsitz abzuberufen. 2Diese Abberufung ist dem Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(6) Hat ein mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestatteter Geistlicher (can. 517 § 2 CIC) den Vorsitz im Kirchenvorstand inne, gelten Absätze 3 bis 5 für diesen entsprechend.
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§ 7
Ausschüsse

(1) 1Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden, um seine Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. 2Den Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(2) 1Den Ausschüssen kann auf der Grundlage von Beschlüssen des Kirchenvorstandes auch die Vertretung der Kirchengemeinde für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden. 2Werden einem Ausschuss Befugnisse gemäß Satz 1 übertragen, muss ihm mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(3) Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
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§ 8
Amtszeit der Mitglieder

(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.
(2) Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl, stattzufinden hat.
(3) Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl fort.
(4) Der Ortsordinarius kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen der pastoralen Strukturen der kirchlichen Gliederung, die Amtszeit des Kirchenvorstandes nach dessen vorheriger Anhörung angemessen verkürzen oder verlängern; in der Regel soll die Verkürzung oder Verlängerung die Hälfte der Amtszeit nicht unter- bzw. überschreiten.
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§ 9
Ersatzmitglieder

(1) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, treten die Ersatzmitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit nach den Vorschriften der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in den Kirchenvorstand ein.
(2) 1Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand für die Dauer seiner restlichen Amtszeit unverzüglich, spätestens in der übernächsten Sitzung, die Mitglieder aus den nach § 11 wählbaren Personen hinzu. 2Kommt der Kirchenvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Bischöfliche Generalvikariat den Kirchenvorstand gemäß § 25 auflösen und eine Vermögensverwaltung anordnen.
(3) 1Die Zuwahl ist nur statthaft, solange der Kirchenvorstand noch mindestens zur Hälfte aus gewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 lit. b) besteht. 2Ist die Zuwahl nicht statthaft, ist gemäß § 25 Absatz 3 zu verfahren.
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§ 10
Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat.
(2) Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Diözese Aachen oder in einer der an die Diözese Aachen unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat. 2Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 3Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 11
Passives Wahlrecht

(1) Wählbar ist jede gemäß § 10 wahlberechtigte Person, die am Wahltag
  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Das passive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden.
(3) Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
(4) 1Nicht wählbar sind
  1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,
  2. im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
  3. Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche, und
  4. Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
2Im Zweifel entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat.
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§ 12
Amtsausübung und Amtspflichten

(1) Das Amt der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 lit. b) und c) ist ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde und das örtliche Kirchenvermögen keinen Schaden erleiden.
(3) 1Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Verschwiegenheit über alle nicht öffentlichen Umstände verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2§ 16 gilt entsprechend. 3Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 4Bei Amtsantritt sind die Mitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 sowie das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen zu verpflichten.
(4) 1Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur gewissenhaften Beachtung der staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften verpflichtet. 2Dies betrifft insbesondere die kirchlichen Bestimmungen zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(5) Der Kirchenvorstand hat ein Verzeichnis über seine Mitglieder zu führen.
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§ 13
Beendigung des Amtes

(1) Das Amt eines Kirchenvorstandsmitglieds endet unmittelbar
  1. wenn das Wahlergebnis zu berichtigen war,
  2. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
  3. wenn einer der Tatbestände des § 11 Absatz 4 vorliegt,
  4. durch Amtsenthebung,
  5. mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung über die Niederlegung des Amtes beim Vorsitzenden.
(2) Die Beendigung des Amtes ist unter Angabe des Datums im Protokoll der nächsten Kirchenvorstandssitzung zu dokumentieren.
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§ 14
Amtsenthebung

(1) 1Der Kirchenvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Kirchenvorstandmitgliedes im Sinne des § 5 Absatz 1 lit. b) und c) aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, an das Bischöfliche Generalvikariat richten. 2Das betroffene Kirchenvorstandsmitglied soll zuvor vom Kirchenvorstand angehört werden. 3Das Bischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden.
(2) Das Bischöfliche Generalvikariat kann auch ohne Antrag nach Absatz 1 ein Kirchenvorstandsmitglied im Sinne des § 5 Absatz 1 lit. b) und c) unter den Voraussetzungen des Absatz 1 durch einen begründeten schriftlichen Bescheid seines Amtes entheben und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen.
(3) Vor Entscheidung des Bischöflichen Generalvikariates soll das Kirchenvorstandsmitglied, im Falle des Absatzes 1 auch der Kirchenvorstand, im Falle des § 5 Absatz 1 lit. c) auch der Pfarreirat / GdG-Rat angehört werden.
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§ 15
Einberufung und Sitzungen des Kirchenvorstandes

(1) Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Präsenzsitzung.
(2) 1Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 oder das Bischöfliche Generalvikariat es verlangen. 2Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Bischöfliche Generalvikariat auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kirchenvorstandes die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch eine beauftragte Person leiten lassen. 3Eines Antrages nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn der Kirchenvorstand auf Verlangen des Bischöflichen Generalvikariates einberufen werden soll.
(3) 1Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen. 2Die Einladung kann in Schrift- oder Textform erfolgen. 3Sie soll nebst Tagesordnung, unter Beachtung des Datenschutzes, auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
(4) 1Bei Eilbedürftigkeit kann die in Absatz 3 genannte Frist auf 48 Stunden verkürzt werden. 2Über die Eilbedürftigkeit befindet der Vorsitzende. 3Einen entsprechenden Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 und 2 kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(5) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden oder soll die Tagesordnung in der Sitzung ergänzt werden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(6) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes sorgt für die gründliche Vorbereitung der Beratungsgegenstände, leitet in den Sitzungen die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und Abstimmungen und sorgt für die Eintragung der Beschlüsse in das Protokoll.
(7) 1Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis stehen können, sowie sonstige Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzuziehen. 2Entsprechende Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 und 2 kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(8) 1Beabsichtigen mehrere Kirchenvorstände, in bestimmten Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zusammenzuarbeiten, können die Kirchenvorstände diese Angelegenheiten in gemeinsamen Sitzungen beraten. 2Die Beschlüsse sind getrennt zu fassen.
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§ 16
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen sind nichtöffentlich, soweit der Kirchenvorstand nicht im Einzelfall unter Beachtung von Absatz 2 etwas anderes beschließt.
(2) In jedem Fall nichtöffentlich zu behandeln sind:
  1. Personalangelegenheiten;
  2. Vergabeangelegenheiten;
  3. Beratungen und Entscheidungen über die Zulassung der Öffentlichkeit;
  4. Beratungen über Anträge nach § 14 Absatz 1;
  5. Beratungen und Entscheidungen über die Befangenheit von Kirchenvorstandsmitgliedern (§ 19);
  6. sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache nach vertraulich zu behandeln sind.
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§ 17
Beschlussfähigkeit; Beschlussfassung

(1) 1Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn
  1. mindestens die Hälfte der Positionen der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) besetzt ist und
  2. die Mehrheit der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) und c) anwesend ist.
2Abweichend von lit b) ist er stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Schrift- oder Textform eingeladen wird und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 abhängt. 3Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst geladen wurde, ausgesprochen werden.
(2) 1Sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(3) 1Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen. 2Bei Stimmengleichheit erfolgt in jedem Fall eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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§ 18
Besondere Sitzungs- und Beschlussformate

(1) 1Abweichend von § 15 können, unbeschadet der durchzuführenden Präsenzsitzungen (§ 15 Absatz 1), folgende besonderen Sitzungs- oder Beschlussformate durchgeführt werden:
  1. virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen,
  2. Stern- oder Umlaufverfahren.
2Über die Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate befindet der Kirchenvorstand, im Eilfall der Vorsitzende.
(2) 1Bei der Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate ist den Mitgliedern des Kirchenvorstandes rechtzeitig eine Beschlussvorlage zu übermitteln. 2Bei Wahlen ist ein Stern- oder Umlaufverfahren nicht zulässig.
(3) 1Stern- oder Umlaufverfahren gemäß Absatz 1 lit. b) unterliegen der Schrift- oder Textform. 2Bei einer Beschlussfassung im Stern- oder Umlaufverfahren ist den Mitgliedern eine Frist zur Rückäußerung einzuräumen; eine nicht fristgemäße Rückäußerung gilt als Ablehnung. 3Widerspricht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Durchführung eines Stern- oder Umlaufverfahrens, ist eine Präsenzsitzung (§ 15 Absatz 1) oder ein Format nach § 18 Absatz 1 lit. a) durchzuführen.
(4) Alle in besonderen Sitzungs- oder Beschlussformaten gefassten Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren und in der nächsten ordentlichen Sitzung des Kirchenvorstandes bekannt zu geben.
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§ 19
Befangenheit

(1) 1Ein Mitglied darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung gemäß §§ 82 – 84 AO in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. 3Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchenvorstand unter Ausschluss der oder des Betroffenen in nichtöffentlicher Sitzung; diese oder dieser ist vorher zu hören.
(2) 1Das Bischöfliche Generalvikariat kann Beschlüsse, die unter Verletzung des Absatzes 1 gefasst worden sind, innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung beanstanden, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes für die Beschlussfassung entscheidend war. 2§ 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
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§ 20
Protokoll

(1) Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
(2) Führt der Kirchenvorstand das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben.
(3) 1Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. 2Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.
(4) Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder die Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt.
(5) 1Nähere Bestimmungen zum Amtssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung und der Durchführungsverordnung zur Siegelordnung im Bistum Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2Sofern diese es zulässt, kann das Amtssiegel auch in elektronischer Form geführt werden.
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§ 21
Vertretung der Kirchengemeinde

(1) 1Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder einer Person, die mit dem stellvertretenden Vorsitz betraut ist, und einem weiteren Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden. 2Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Kirchenvorstandes festgestellt.
(2) 1Bei Gefahr im Verzuge ordnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied, die notwendigen Maßnahmen an. 2Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung dem Kirchenvorstand zu berichten.
(3) 1Geschäfte der laufenden Verwaltung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips unter Befreiung von der Vorschrift des Absatzes 1. 2Im Einzelfall kann er die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeiführen; der Kirchenvorstand kann sich die Entscheidung vorbehalten. 3Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
(4) 1Der Kirchenvorstand kann abweichend von Absatz 3 beschließen, ein Kirchenvorstandsmitglied, die Verwaltungsleitung, einen Ausschuss gemäß § 7 Absatz 2 oder einen Dritten unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung zu beauftragen. 2Der Beschluss hat den Umfang der Aufgaben festzulegen.
(5) 1Unbeschadet der Regelung des Absatzes 4 kann der Kirchenvorstand Kirchenvorstandsmitglieder, einen Ausschuss gemäß § 7 Absatz 2, die Verwaltungsleitung oder Dritte im Wege der Gattungs- oder Spezialvollmacht unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips mit der Vertretung der Kirchengemeinde beauftragen. 2Der Beschluss hat den Umfang der Bevollmächtigung festzulegen.
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§ 22
Genehmigungsvorbehalte

In welchen Fällen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird, wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt.
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§ 23
Schlichtungsverfahren

1Bei fortdauernden Unstimmigkeiten im Kirchenvorstand kann auf Antrag einzelner Kirchenvorstandsmitglieder ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. 2Näheres ergibt sich aus der Ordnung für eine Schiedsstelle im Bistum Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 24
Aufsichtsrechte des Bischöflichen Generalvikariates

(1) 1Das Bischöfliche Generalvikariat kann in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen und rechtswidrige Beschlüsse beanstanden. 2Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Bischöflichen Generalvikariates rückgängig gemacht werden.
(2) 1Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Bischöfliche Generalvikariat anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das Bischöfliche Generalvikariat durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die beanstandeten Maßnahmen des Kirchenvorstandes aufheben. 3Bei dringend erforderlichen, unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Bischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des Kirchenvorstandes handeln.
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§ 25
Auflösung; Vermögensverwaltung

(1) Unbeschadet der Befugnisse aus § 8 Absatz 4 kann der Ortsordinarius bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde innerhalb der Wahlperiode den Kirchenvorstand auflösen und Neuwahlen anordnen.
(2) 1Hat der Kirchenvorstand seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, kann ihn der Ortsordinarius auflösen; der Kirchenvorstand ist zuvor anzuhören. 2Mit der Auflösung ist die Neuwahl des Kirchenvorstandes anzuordnen. 3§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Ist ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, insbesondere weil er aufgelöst, in seiner Gesamtheit zurückgetreten, eine Wahl der Mitglieder nicht zustande gekommen oder er aus einem sonstigen Grund nicht mehr oder noch nicht existent ist, bestellt der Ortsordinarius übergangsweise eine Vermögensverwaltung. 2Diese kann er einer oder mehreren Personen übertragen. 3Diese hat die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes. 4Die Bestellung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.5Mit Bestellung der Vermögensverwaltung soll die Neuwahl des Kirchenvorstandes angeordnet werden.
(4) Für die Fälle des § 9 Absatz 3 gilt Absatz 3 entsprechend.
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3. Abschnitt – Kirchengemeindeverbände

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§ 26
Errichtung von Kirchengemeindeverbänden auf Initiative der Kirchengemeinden

(1) Kirchengemeinden können auf ihren Antrag hin zu einem Verband zusammengeschlossen werden.
(2) 1Die Errichtung wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden vom Diözesanbischof angeordnet. 2Mit dem Beitritt der Hälfte der vom Zweck des Verbandes betroffenen Kirchengemeinden kann der Diözesanbischof auch den Beitritt der übrigen Kirchengemeinden anordnen.
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§ 27
Errichtung von Kirchengemeindeverbänden auf diözesane Initiative

(1) Ist für die sachgemäße Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben die Bildung eines Kirchengemeindeverbands erforderlich, so kann der Diözesanbischof den beteiligten Kirchengemeinden eine angemessene Frist zur Bildung des Kirchengemeindeverbands setzen.
(2) Kommt der Kirchengemeindeverband innerhalb der Frist durch Vereinbarung der betroffenen Kirchengemeinden nicht zustande, so kann der Diözesanbischof den Kirchengemeindeverband bilden und gleichzeitig eine Satzung erlassen. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören.
(3) Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann der Diözesanbischof Kirchengemeinden einem bereits bestehenden Kirchengemeindeverband zuordnen und die Satzung entsprechend ändern.
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§ 28
Ausscheiden; Auflösung

(1) Für das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem bestehenden Kirchengemeindeverband sind neben der Anordnung des Diözesanbischofs ein hierauf gerichteter Kirchenvorstandsbeschluss der betroffenen Kirchengemeinde und die Zustimmung der Mehrheit der Verbandsvertretung erforderlich.
(2) Für die Auflösung des Kirchengemeindeverbands gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass hierfür eine Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsvertretung notwendig ist.
(3) Aus wichtigem Grund kann der Diözesanbischof das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem Verband oder die Auflösung eines Kirchengemeindeverbands anordnen.
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§ 29
Aufgaben

Der Verband kann ganz oder teilweise die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der Kirchengemeinden übernehmen.
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§ 30
Verbandsvertretung

(1) 1Die Angelegenheiten des Verbandes werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen. 2Diese besteht aus jeweils zwei Mitgliedern der einzelnen Kirchenvorstände, die von diesen aus ihren Reihen für die Dauer ihres Amts gewählt werden.
(2) 1Der Diözesanbischof ernennt einen Pfarrer der am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden zum Vorsitzenden. 2Der Pfarrer kann den Vorsitz der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats auf ein anderes Mitglied der Verbandsvertretung übertragen. 3Die Verbandsvertretung wählt aus ihren Reihen eine oder zwei Personen für den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 31
Satzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbandes, einschließlich dessen rechtlicher Vertretung, sind durch die Satzung näher zu regeln, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) 1Die Satzung erlässt der Diözesanbischof; soweit bereits ein Kirchengemeindeverband besteht, ist dieser zuvor anzuhören. 2Diese muss mindestens Regelungen enthalten über
  1. den Namen und den Sitz des Kirchengemeindeverbandes ,
  2. Mitgliedschaft, Aufnahme und Ausschluss,
  3. Vermögensausgleich und -auseinandersetzung bei Eintritt, Austritt und Auflösung,
  4. Organe.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
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4. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 32
Übergangsregelung

(1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Kirchengemeindeverbände (Verbandsversammlungen, Verbandsvertretungen, Verbandsausschüsse) bleiben bis zur ersten Konstituierung der nach diesem Gesetz zu bildenden Organe bestehen. 2§ 5 Absatz 1 dieses Gesetzes findet insoweit keine Anwendung.
(2) 1§§ 25 und 26 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 gelten, unbeschadet ihrer Aufhebung als staatliches Recht, bis zu einer Neufassung der diözesanen Vorschriften über die Kirchengemeindeverbände als kirchliches Recht fort. 2§ 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dieses Gesetzes findet insoweit keine Anwendung.
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§ 33
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt zum 1. November 2024 in Kraft. 2Unbeschadet § 32 Absatz 2 endet zugleich die Anwendung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 als kirchliches Recht in der Diözese Aachen.
Aachen, 10. Oktober 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 119Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände
in der Diözese Aachen (KV-WahlO)

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Inhalt

§ 1
Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze
§ 2
Wahlberechtigung
§ 3
Wählbarkeit
§ 4
Wahltermin, Anordnung der Wahl
§ 5
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
§ 6
Wahlvorstand und Wahlhelfende
§ 7
Liste der Wahlberechtigten
§ 8
Vorschlagsliste
§ 9
Ergänzung der Vorschlagsliste
§ 10
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste
§ 11
Einladung zur Wahl
§ 12
Wahlverfahren
§ 13
Stimmzettel
§ 14
Wahlstandorte und Wahlzeiten
§ 15
Wahlraum
§ 16
Wahlhandlung
§ 17
Stimmabgabe
§ 18
Briefwahl
§ 19
Auszählung
§ 20
Wahlniederschrift
§ 21
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 22
Einspruch
§ 23
Beschwerde
§ 24
Wahlannahme; Amtszeit
§ 25
Mitteilung des Wahlergebnisses an das Bischöfliche Generalvikariat
§ 26
Wahlunterlagen
§ 27
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
Gemäß § 5 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 23. Oktober 2024, Nr. 118, S. 197 ff.), wird die nachfolgende Wahlordnung erlassen:
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§ 1
Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG.
(2) 1Die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes ist geheim und unmittelbar. 2Zur Ausübung des Wahlrechts ist, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten erforderlich.
(3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Aachen (KDG) und die KDG-DVO in ihren jeweils gültigen Fassungen, zu beachten.
(4) 1Für die erste Wahl nach der territorialen Neuordnung einer Kirchengemeinde kann der Ortsordinarius die Bildung von Wahlbezirken anordnen, die den vorherigen Gemeindeterritorien entsprechen. 2Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
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§ 2
Wahlberechtigung

(1) 1Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 10 KVVG. 2Wahlberechtigt ist demnach jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann gemäß § 10 Absatz 3 KVVG auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Diözese Aachen oder in einer der an die Diözese Aachen unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat. 2Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden.
(3) Das Wahlrecht ruht gemäß § 10 Absatz 2 KVVG für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.
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§ 3
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist gemäß § 11 KVVG jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag
  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) 1Das passive Wahlrecht kann nach § 11 Absatz 2 KVVG nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 2Eine gleichzeitige Ausübung in mehreren Kirchengemeinden ist unzulässig.
(3) Nicht wählbar sind gemäß § 11 Absatz 4 KVVG
  1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 KVVG stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,
  2. im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
  3. Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und
  4. Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
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§ 4
Wahltermin, Anordnung der Wahl

(1) 1Die Wahlen sollen in allen Kirchengemeinden möglichst gleichzeitig stattfinden. 2Das Bischöfliche Generalvikariat bestimmt den Wahltermin. 3In Kirchengemeinden mit mehreren Kirchstandorten kann auch ein Wahlzeitraum festgelegt werden; dieser soll einen Zeitraum von zwei Wochen möglichst nicht überschreiten.
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neubildung von Kirchengemeinden, kann mit Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates vom einheitlichen Wahltermin abgewichen werden.
(3) 1Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens acht Wochen vor dem vom Bischöflichen Generalvikariat bestimmten Wahltermin oder Wahlzeitraum durch Beschluss an. 2Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat die Wahl anordnen.
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§ 5
Anzahl der zu wählenden Mitglieder

(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG mindestens fünf.
(2) 1Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 KVVG wird festgelegt, dass die Zahl der gewählten Mitglieder in Kirchengemeinden bis 5.000 Mitglieder 6, bis 10.000 Mitglieder 8, bis 15.000 Mitglieder 10, bis 20.000 Mitglieder 12, in größeren Kirchengemeinden 14 beträgt. 2Stichtag für die Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder ist der 31.12. des der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.
(3) 1Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Anzahl der gewählten Mitglieder für jeweils eine Wahlperiode erhöht oder verringert werden. 2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Wahltermin beim Bischöflichen Generalvikariat schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Im Zusammenhang mit der Neu- oder Umbildung von Kirchengemeinden kann der Ortsordinarius die Anzahl der gewählten Mitglieder auch ohne Antrag des Kirchenvorstandes erhöhen oder verringern.
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§ 6
Wahlvorstand und Wahlhelfende

(1) 1Spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlvorstand gebildet. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. 3Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. 4Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr.
(2) 1Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) 1Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 2Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 7
Liste der Wahlberechtigten

(1) 1Der Kirchenvorstand stellt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin für den Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an. 2Die Liste enthält die Vor- und Nachnamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Erstwohnsitzes. 3Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. 4Beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) ist von einer Aufnahme in die Liste abzusehen, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat.
(2) 1Personen, die in einer Kirchengemeinde nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zur Wahl zugelassen werden wollen, können nur dann in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen werden, wenn sie in der Kirchengemeinde, in der sie ihren Erstwohnsitz haben, aus der Liste der Wahlberechtigten gestrichen sind. 2Der Nachweis ist gegenüber dem Wahlvorstand zu erbringen.
(3) 1Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. 2Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen.
(4) 1Der Wahlvorstand teilt nach ortsüblicher Bekanntmachung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, rechtzeitig mit, dass aus der Liste der Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten im Rahmen des Absatz 3 Auskunft begehrt werden kann. 2Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf dieser Frist unzulässig sind.
(5) 1Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand gerichtet werden; sie sind zu begründen. 2Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Generalvikariat einlegen. 3Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Ist eine Person nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.
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§ 8
Vorschlagsliste

(1) 1Der Wahlvorstand stellt eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten auf (Vorschlagsliste). 2Dabei ist gemäß § 11 Absatz 3 KVVG auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
(2) Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:
  1. die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
  2. die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten;
  3. eine Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.
(3) 1Die Vorschlagsliste soll mindestens eine Person mehr enthalten als Mitglieder zu wählen sind; sie muss mindestens so viele Personen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. 2In begründeten Einzelfällen kann das Bischöfliche Generalvikariat auf Ersuchen des Wahlvorstandes eine Ausnahmeregelung treffen.
(4) 1Die Vorschlagsliste enthält ausschließlich die Vor- und Nachnamen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz; mit Einwilligung der Betroffenen kann auch eine Altersangabe erfolgen. 2Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen trotz vorliegender Einwilligung (Absatz 2 lit. b)) von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden.
(5) 1Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste in ortsüblicher Art und Weise, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, für die Dauer von zwei Wochen. 2Die Veröffentlichung enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die Vorschlagsliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen. 3Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist zudem in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen.
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§ 9
Ergänzung der Vorschlagsliste

(1) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Vorschlagsliste zu ergänzen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
  1. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
  2. die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
  3. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung (§ 8 Absatz 5) beim Wahlvorstand eingereicht ist.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und Absatz 2 kann der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ergänzen, wenn nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden sind oder Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
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§ 10
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste

(1) 1Der Wahlvorstand stellt nach Ablauf der Frist nach § 8 Absatz 5 die Zulässigkeit der Ergänzungsvorschläge und gleichzeitig die Kandidierendenliste insgesamt fest. 2Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, weist er die Kandidatur zurück. 3Die Streichung aus der Vorschlagsliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird der oder dem Betroffenen schriftlich bekannt gegeben. 4Diese oder dieser kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch erheben, der hierüber innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden hat; der Einspruch ist zu begründen.
(2) 1Gegen den Beschluss des Wahlvorstandes nach Absatz 1 Satz 4 steht den Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Bischöfliche Generalvikariat zu. 2Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben und zu begründen. 3Das Bischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. 4Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Wahlvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
(3) 1Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. 2Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der Vorschlagsliste zusammenzufassen. 3§ 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 11
Einladung zur Wahl

1Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag oder Beginn des Wahlzeitraums ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten. 2Sie muss insbesondere Hinweise auf den oder die Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren enthalten.
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§ 12
Wahlverfahren

(1) Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
  1. im Wahlraum mittels Stimmzettel,
  2. im Wege der Briefwahl.
(2) 1Der Ortsordinarius kann
  1. eine Online-Wahl diözesanweit oder auf deren Antrag hin für einzelne Kirchengemeinden als zusätzliches Wahlverfahren zulassen,
  2. eines der in Absatz 1 genannten Verfahren oder die Online-Wahl insgesamt oder für einzelne Kirchengemeinden als leitendes oder alleiniges Wahlverfahren festlegen oder zulassen
und die dazu erforderlichen Regelungen treffen. 2Für Online-Wahlen sind insbesondere die Modalitäten der Stimmabgabe sowie der Stimmauszählung zu regeln.
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§ 13
Stimmzettel

1Der Wahlvorstand bereitet die Stimmzettel vor. 2Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 3§ 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 14
Wahlstandorte und Wahlzeiten

(1) 1Die Wahlstandorte, Wahlräume und Wahlzeiten sind vom Wahlvorstand so festzusetzen, dass zumindest an jedem Kirchstandort (einschließlich Filialkirchen) vor oder nach dort stattfindenden Gottesdiensten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe besteht. 2In begründeten Einzelfällen kann der Wahlvorstand eine abweichende Regelung treffen.
(2) Sind mehrere Wahlstandorte oder an einem Wahlstandort mehrere Wahlräume eingerichtet, ist die Wahlhandlung einschließlich der Stimmabgabe so zu organisieren, dass eine Doppelwahl ausgeschlossen ist.
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§ 15
Wahlraum

(1) 1Der Wahlvorstand sorgt am jeweiligen Wahlstandort für die Herrichtung des Wahlraumes. 2In jedem Wahlraum sind mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufzustellen. 3Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass geheim abgestimmt werden kann.
(2) Der Wahlraum soll nach den örtlichen Verhältnissen möglichst so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
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§ 16
Wahlhandlung

(1) 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Sie wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes eröffnet und geleitet; sofern die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist, durch diese. 3Während der Wahlhandlung müssen stets mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlhelfende im Wahlraum anwesend sein.
(2) 1Die Wahlleitung übt an den Wahlstandorten das Hausrecht aus. 2Insbesondere kann sie Personen, die den Wahlablauf behindern oder stören, der Räumlichkeiten verweisen. 3Es ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich die Wahlräumlichkeiten befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
(3) Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes nachzuweisen.
(4) 1Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Die Wahlurne ist sodann bis zur Stimmauszählung verschlossen zu halten.
(5) Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die auch das Ergebnis der Wahl bekundet.
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§ 17
Stimmabgabe

(1) 1Vor Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung der Wählerin oder des Wählers in der Liste der Wahlberechtigten oder den Nachweis der Wahlberechtigung (§ 7 Absatz 7). 2Anschließend wird die Stimmabgabe vermerkt.
(2) 1Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. 2Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 3Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(3) Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine auszufüllen und anschließend in die Wahlurne zu werfen.
(4) 1Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 2Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(5) 1Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren. 2Sodann erklärt die Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
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§ 18
Briefwahl

(1) Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
(2) 1Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel. 2Der Antrag ist schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären. 3Das Bischöfliche Generalvikariat kann eine digitale Antragstellung zulassen und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen festlegen.
(3) 1Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 2Der Briefwahlumschlag muss spätestens zum Ende des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sein. 3Ab Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlumschläge nur noch an den Wahlstandorten den Wahlvorständen übergeben werden. 4Am Ende der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. 5Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 17 Absatz 1 geführten Liste vermerkt. 6Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
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§ 19
Auszählung

(1) 1Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlungen erfolgt die öffentliche Auszählung der Stimmen. 2Wurde an mehreren Wahlstandorten oder an einem Wahlstandort in mehreren Wahlräumen gewählt, werden die verschlossenen Wahlurnen und die Wahlunterlagen zunächst in einen gemeinsamen Auszählungsraum verbracht. 3Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der vermerkten Stimmabgaben. 4Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
(2) 1Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. 2Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 3Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. 4Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. 5Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. 6In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(3) 1Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. 2Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhalten hat.
(4) 1Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. 2Das Wahlergebnis ist im Auszählungsraum öffentlich bekannt zu geben.
(6) Wurde die Online-Wahl gemäß § 12 Absatz 2 als Wahlverfahren zugelassen, sind die online abgegebenen Stimmen entsprechend der dazu erlassenen Regelungen auszuzählen.
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§ 20
Wahlniederschrift

(1) 1Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleitung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. 2Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
(2) Die Wahlunterlagen sind vom Kirchenvorstand in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (Stimmzettel, Liste der Wahlberechtigten, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
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§ 21
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) 1Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt unverzüglich für die Dauer mindestens einer Woche durch ortsübliche Veröffentlichung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief und Internetveröffentlichung; auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 22 ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. 2Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist in den Wahlunterlagen zu vermerken.
(2) Neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist das Wahlergebnis am Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten (einschließlich Vorabend) zu verlesen.
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§ 22
Einspruch

(1) 1Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. 2Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Absatz 1) schriftlich beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben und zu begründen. 3Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.
(2) 1Der bisherige Kirchenvorstand beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. 2Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl für ungültig zu erklären. 3Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist der Einspruchsführerin bzw. dem Einspruchsführer sowie denjenigen, die von dem Beschluss betroffen sind, bekannt zu geben. 3Auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach § 23 ist hinzuweisen. 4Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich die Beschwerdefrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um zwei Wochen.
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§ 23
Beschwerde

(1) 1Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in § 22 Absatz 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Bischöfliche Generalvikariat zu. 2Dieses entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. 3Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Kirchenvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
(2) Das Bischöfliche Generalvikariat kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtigstellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
(3) 1Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie zu wiederholen. 2§ 4 Absatz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
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§ 24
Wahlannahme; Amtszeit

(1) 1Die Wahl bedarf der Annahme gegenüber dem Wahlvorstand. 2Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.
(2) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken gemäß § 9 Absatz 1 KVVG die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die Dauer der restlichen Amtszeit des Kirchenvorstandes nach.
(3) 1Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die Mitglieder aus den wählbaren Personen gemäß den näheren Vorgaben des KVVG unverzüglich, spätestens jedoch in der übernächsten Sitzung, hinzu (§ 9 Absatz 2 KVVG). 2§ 9 Absatz 3 KVVG gilt entsprechend.
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§ 25
Mitteilung des Wahlergebnisses an das Bischöfliche Generalvikariat

(1) 1Nach der konstituierenden Sitzung, einschließlich Wahl der oder des geschäftsführenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder durch das pastorale Gremium gemäß § 5 Absatz 1 lit. c) KVVG, sind die Angaben zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat und dem zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband mitzuteilen. 2Mitzuteilen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse , Beruf und Geburtsdatum; die Betroffenen sind hierüber gemäß den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
(2) Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes oder in der Besetzung der Ämter des geschäftsführenden Vorsitzes bzw. des stellvertretenden Vorsitzes ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
(3) Das Bischöfliche Generalvikariat und der zuständige (Kirchen-)Gemeindeverband sind berechtigt, die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten neben der Prüfung von Wahlergebnissen auch zu statistischen Zwecken sowie für Zwecke der Information und Fort-/Weiterbildung von Kirchenvorstandsmitgliedern zu verarbeiten.
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§ 26
Wahlunterlagen

1Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Kirchenvorstandes sind die Wahlunterlagen datenschutzkonform zu vernichten. 2Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die nach den bestehenden Regelungen in das Pfarrarchiv zu übernehmen sind.
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§ 27
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

(1) 1Die zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Regelungen erlässt der Ortsordinarius. 2Er kann insbesondere Regelungen treffen
  1. zur Online-Wahl als zusätzlichem Wahlverfahren (§ 12 Absatz 2 lit. a);
  2. zur Festlegung eines weiteren, eines leitenden oder eines alleinigen Wahlverfahrens (§ 12 Absatz 2 lit. b).
(2) Diese Wahlordnung tritt zum 1. November 2024 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen vom 7. Februar 2012 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. März 2012, Nr. 41, S. 42) außer Kraft.
Aachen, 10. Oktober 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 120Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchen-
gemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen (GA KVVG)

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Gemäß § 22 KVVG wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss oder Rechtsakt erst durch Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte

(1) Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe (Verbandsversammlung, Verbandsvertretung und Verbandsausschuss) der Kirchengemeindeverbände bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
  1. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
    1. Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
    2. Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten;
    3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen;
    4. Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen;
    5. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen;
    6. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
    7. Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
    8. Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen
      Einer diözesanrechtlichen Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen.
      1
      ;
    9. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
    10. Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge;
    11. Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
    12. Abschluss von Reiseverträgen;
    13. Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art;
    14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
    15. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
    16. Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
    17. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Ziff. 1 lit. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatzablösungs-Vereinbarungen;
    18. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der beschlussfassenden Organe sowie mit Mitgliedern von Pfarreirat / GdG-Rat, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
    19. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Bischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 EUR
    1. Schenkungen;
    2. Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
    3. Kauf- und Tauschverträge;
    4. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen;
    5. Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziff. 1 lit. k) genannten Verträge;
    6. Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter Ziff. 1 lit. k) genannten Verträge und Treuhandverträge;
    7. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.
  3. Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen: Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 EUR übersteigt.
  4. Im Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime:
    1. Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
      (a)
      alle unter Ziff. 1 lit. a) bis g) und lit. i) bis m), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte;
      (b)
      Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitenden in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärztinnen und Chefärzten sowie leitenden Oberärztinnen oder Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitungen sowie Oberärztinnen oder Oberärzten;
      (c)
      Belegarztverträge.
    2. Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 EUR alle unter Ziff. 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
    3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 EUR übersteigt.
(2) Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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§ 2
Verfahren

1Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
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§ 3
Vorausgenehmigungen

1Der Diözesanbischof kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates zu einem der in § 1 aufgeführten Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). 2Die Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
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§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft. 2Zugleich treten alle entgegenstehenden kirchlichen Normen und Regelungen außer Kraft, insbesondere die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 25. Juni 1931, zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. September 2009, Nr. 156, S. 172) sowie die Artikel 24, 668 und 671 bis 684 der Diözesanstatuten vom 7. Oktober 1959.
Aachen, 10. Oktober 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 121Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände (ErgO KVVG)

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§ 1
Vermögen in den Kirchengemeinden

(1) Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten gem. § 4 Abs. 1 KVVG die Kirchengemeinde und ihr Vermögen sowie das Vermögen in der Kirchengemeinde.
(2) Zum Vermögen in der Kirchengemeinde gehört das Vermögen der Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie das Vermögen des oder der Fabrik- und Stellenfonds sowie der unselbstständigen, treuhänderisch von der Kirchengemeinde, dem Fabrik- oder einem Stellenfonds zu verwaltenden Stiftungen oder zweckbestimmte Sondervermögen.
(3) Das Recht der Stelleninhaber an der Verwaltung und Vertretung der Stellenfonds wird hierdurch nicht berührt.
(4) 1Der Kirchenvorstand kann die Verwaltung von Vermögen von unselbstständigen, treuhänderisch zu verwaltenden Stiftungen oder zweckbestimmten Sondervermögen auf Dritte übertragen. 2Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
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§ 2
Dienstleistungen der Verwaltungszentren für Mitglieder oder Vertragspartner

(1) 1Ein Verwaltungszentrum führt im Auftrag der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes (kgv) deren bzw. dessen Vermögensverwaltung sowie übertragene allgemeine Verwaltungsarbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes, des KVVG sowie der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen vom 17. November 2015 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2015, Nr. 192, S. 270ff.) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung und unter Beachtung staatlicher Rechtsvorschriften durch. 2Rechtsträger der Verwaltungszentren sind die Kirchengemeindeverbände (KGV) auf der Ebene von zwei Regionen gemäß des Regionalstatuts des Bistums Aachen (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2023, Nr. 19, S. 75ff.) in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Dienstleistungen, die ein örtlich zuständiges Verwaltungszentrum für eine Kirchengemeinde übernimmt, ergeben sich aus der Satzung. 2Die Dienstleistungen, die es für einen Kirchengemeindeverband (kgv) übernimmt, werden in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt. 3Zu den Dienstleistungen zählen:
  1. für jede Kirchengemeinde die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung,
  2. für eine dem KGV beigetretene Kirchengemeinde über die Leistung gem. lit. a) hinaus das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
  3. für jeden Kirchengemeindeverband (kgv) die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
  4. für die Kita-Träger gGmbHs die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung.
(3) Die Verwaltungszentren erledigen die jeweiligen Aufgaben unter Beachtung der Entscheidungsvorgaben der Kirchenvorstände bzw. Verbandsvertretungen, Verbandsausschüsse oder bevollmächtigter Personen.
(4) Als unselbständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übernehmen die Verwaltungszentren Dienstleistungen für ihre Mitglieder oder Vertragspartner in dem jeweils übertragenen Umfang im Rahmen einer kirchenhoheitlichen, nicht steuerrelevanten Beistandsleistung.
(5) Jegliche den Kirchenvorständen bzw. Verbandsvertretungen über die vorgenannten Dienstleistungen hinaus obliegende Verantwortung im Bereich der Vermögensverwaltung bleibt unangetastet; Aufgaben dieses Verantwortungsbereichs erledigen sie – nach vorgegebenen Standards – weiterhin selbständig mit Hilfe evtl. beauftragter Personen oder Einrichtungen.
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§ 3
Erlass von Ausführungsbestimmungen

1Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG und zur GA KVVG der Generalvikar nach Abstimmung mit dem Diözesanökonomen. 2Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
  1. § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
  2. § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
  3. § 3 GA KVVG (Vorausgenehmigungen).
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§ 4
Sonstige Bestimmungen für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände

(1) Für die Kirchengemeindeverbände finden die §§ 4, 7, 15, 17, 21 bis 25 KVVG entsprechende Anwendung.
(2) 1Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. 2Dies betrifft insbesondere in ihrer jeweils geltenden Fassung:
  1. die Richtlinie zur Stellenplanung in den Kirchengemeindeverbänden (kgv) und Kirchengemeinden (KG) vom 13. März 2018 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. April 2018, Nr. 49, S. 124f.);
  2. die Richtlinie für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 7. Juni 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juli 2021, Nr. 73, S. 129ff.);
  3. die Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden / Kirchengemeindeverbänden vom 9. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2023, Nr. 138, S. 268ff.);
  4. die Richtlinie zur Buch- und Kassenführung sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 23. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2024, Nr. 8, S. 16ff.);
  5. die Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB) vom 4. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2024, Nr. 9, S. 21ff.);
  6. die Richtlinie für die Budgetaufstellung 2025 für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 26. August 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2024, Nr. 109; S. 174ff.).
(3) § 32 Abs. 2 KVVG bleibt unberührt.
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§ 5
Übergangsregelung für Organe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
bis zur ersten Neuwahl

1Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Kirchengemeindeverbände (Verbandsversammlungen, Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. 2§ 5 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
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§ 6
Übergangsregelung zu
§ 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und
§ 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO

1Gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 KVVG analog wird im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. 2§ 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO finden insoweit keine Anwendung.
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§ 7
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft. 2Zugleich treten alle entgegenstehenden kirchlichen Normen und Regelungen außer Kraft, insbesondere die Geschäftsanweisung zur befristeten Einführung virtueller Sitzungsformate für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 31. Oktober 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2020, Nr. 131, S. 167).
Aachen, 10. Oktober 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 122Änderung des Gesetzes über die Erfüllung vorbehaltener Aufgaben von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen

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§ 1 Änderung des Gesetzes

Das Gesetz über die Erfüllung vorbehaltener Aufgaben von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen vom 28. Juni 2022 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2022, Nr. 67, S. 148ff.) wird in § 2 Abs. 2 lit. a) wie folgt neu gefasst:
„a) alle der Vermögensverwaltung unterliegenden Tätigkeiten, insbesondere die, die sich aufgrund des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes, der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden, den Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung sowie der Ordnung über die Finanzbeziehungen in der jeweils geltenden Fassung ergeben,“
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§ 2 Inkrafttreten

Dieses Änderungsgesetz tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.
Aachen, 10. Oktober 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 123Kirchenvorstandswahl 2025

Im Jahr 2025 findet die Kirchenvorstandswahl in allen nordrhein-westfälischen (Erz-) Bistümern statt am
Samstag und Sonntag, den 8./9. November 2025.
Es wird um Berücksichtigung bei der Terminplanung gebeten. Weitere Informationen folgen.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 124Wahl der Räte der Pastoralen Räume 2025

Im Jahr 2025 findet die Wahl der Räte der Pastoralen Räume statt am
Samstag und Sonntag, den 8./9. November 2025.
Es wird um Berücksichtigung bei der Terminplanung gebeten. Weitere Informationen folgen.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 125Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen
(VO GA KVVG)

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Gemäß § 3 GA KVVG kann die zuständige kirchliche Autorität anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung der Bischöflichen Behörde zu einem der in § 1 GA KVVG aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Genehmigungsverfahren Dienst- und Arbeitsverträge

(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. h) GA KVVG wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung antizipiert erteilt:
  1. die Verwendung des vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Musterarbeitsvertrages gemäß § 3 zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen;
  2. die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum, dass die Voraussetzungen der / des
    • Grundordnung,
    • KAVO nebst Anlagen,
    • MAVO,
    • profanen Arbeitsrechts,
    • Qualifikation,
    • Refinanzierung,
    • finanziellen Absicherung,
    • Richtlinie zur Stellenplanung,
    • geltenden Stellenplans
    erfüllt sind. Näheres regelt eine Ausführungsbestimmung.
  3. Es liegt kein Ausschlussgrund vor. Eine Antizipation der Genehmigung ist ausgeschlossen bei:
    1. Arbeitsverträgen für Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter, Koordinatorinnen und Koordinatoren und sonstige Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung gemäß Teil A, Abschnitt I, Nr. 3 Anlage 2 KAVO – Entgeltordnung,
    2. Arbeitsverträgen für Kirchenmusikerinnen und -musiker, bei denen eine Kooperation zwischen dem Dienstgeber und dem Bistum Aachen vereinbart wurde,
    3. allen Befristungen, ausgenommen:
      (a)
      Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG und anderen Gesetzen (z. B. MutterschutzG, BEEG, Sonderurlaub, Krankheit etc.);
      (b)
      befristete Einzelbetreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder;
      (c)
      befristete Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersrente hinaus;
      (d)
      kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG.
    4. Auflösungsverträgen mit Zahlung einer Abfindung oder abfindungsgleichen Ansprüchen.
(2) Das antizipierte Genehmigungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
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§ 2
Abschluss oder vertragliche Änderung von Miet- und Pachtverträgen

(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3 GA KVVG wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
  1. der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Miet- und Pachtverträgen,
    1. die unbefristet sind,
    2. oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt,
    3. oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 15.000,00 € übersteigt,
  2. Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung von Gewerberaum, Wohnraum, Garagen oder Stellplätzen an Dritte.
  3. Grundlage der schuldrechtlichen Vereinbarungen sind die vom Bistum Aachen vorgegebenen aktuellen Vertragsmuster.
  4. Der Mietzins entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete, wobei zur Begründung insbesondere auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden kann.
  5. Gegenstand des Pachtvertrages ist die Überlassung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Landwirte zur entsprechenden Nutzung, die Überlassung von Gartenland zur entsprechenden Nutzung an Dritte, sofern eine bauliche Verwertung oder eine Veräußerung zum Zeitpunkt der Erteilung des Vermerks gemäß nachfolgendem § 4, Absatz 2 nicht absehbar ist. Grundlage der schuldrechtlichen Vereinbarungen sind die vom Bistum Aachen vorgegebenen aktuellen Vertragsmuster. Die Höhe des Pachtzinses entspricht der ortsüblichen Pacht, mindestens jedoch der Höhe, die sich aus dem jeweils aktuellen Orientierungsrahmen über die Neufestsetzung von Pachtzinsen bei der Neubegründung von Pachtverhältnissen ergibt.
(2) Das vorstehende Genehmigungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
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§ 3
Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse

(1) Für Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes zur Delegation der Anordnungsbefugnis gemäß § 2 AnordVO wird gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 AnordVO hiermit unter den nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
  1. die Delegation erfolgt auf ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder auf einen Dritten gem. § 2 Abs. 2 lit. a) AnordVO,
  2. die Delegation erfolgt befristet für maximal vier Jahre,
  3. der Beschluss enthält exakte Angaben zu Dauer, Umfang und Gegenstand der Delegation,
  4. die Anordnungsbefugnis ist der Höhe nach auf einen Betrag von 15.000 EUR beschränkt und kann maximal im Rahmen des geltenden Budgets ausgeübt werden und
  5. es ist eine weitere Person zur Mitunterzeichnung benannt (Vier-Augen-Prinzip).
(2) Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse der Kirchengemeindeverbände zur Delegation der Anordnungsbefugnis gem. § 3 AnordVO gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.
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§ 4
Bestätigungsvermerk und Prüfungsvorbehalt

(1) Für eine gem. §§ 1 bis 3 erteilte antizipierte Genehmigung ist die nachweisliche Prüfung des Verwaltungszentrums erforderlich, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 ist durch folgenden Vermerk auf den jeweiligen Vertrags- oder Beschlussdokumenten festzustellen:
„Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß der Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen (VO GA KVVG)
Die Richtigkeit bestätigend:
Ort, Datum
Verwaltungszentrum [Name]
Unterschrift Leiter/-in des Verwaltungszentrums [Name]“
(3) Dem Bischöflichen Generalvikariat bleibt vorbehalten, die den §§ 1 bis 3 unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen und die Vertrags- oder Beschlussurkunde mit der Genehmigungsbestätigung sowie sämtliche Prüfungsunterlagen bei dem Verwaltungszentrum anzufordern. 
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten entgegenstehender Regelungen

1Diese Verwaltungsverordnung tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft. 2Zugleich treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft, insbesondere
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 126Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis
über die Kirchenkasse (AnordVO)

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§ 1
Anordnungsbefugnis und Anordnungsberechtigung

(1) Die Anordnungsbefugnis im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Befugnis, Ein- und Ausgaben über die Kirchenkasse anzuweisen.
(2) 1Anordnungsberechtigt ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. 2Er hat alle Ausgaben anzuweisen, die der Anordnung bedürfen. 3Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist für diese Zeit der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes zur Anordnung berechtigt.
(3) Ist ein Geschäftsführender Vorsitzender oder eine Geschäftsführende Vorsitzende nach § 6 Abs. 3 und 4 KVVG bestellt, ist dieser oder diese neben dem Pfarrer unmittelbar anordnungsberechtigt.
(4) 1Die Ausübung der Anordnungsbefugnis erfolgt im Rahmen des jeweils verbindlichen Budgetansatzes. 2Etwaige Planabweichungen müssen vorher vom Kirchenvorstand genehmigt werden und sofern vorgeschrieben, vom Bischöflichen Generalvikariat genehmigt werden. 3Der Kirchenvorstand kann andere Personen, insbesondere die Verwaltungsleitung, mit der Mitunterzeichnung betrauen.
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§ 2
Delegation der Anordnungsbefugnis

(1) 1Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Kirchenvorstand neben den in § 1 Abs. 2 genannten Personen einen Dritten, insbesondere Mitglieder des Kirchenvorstandes oder die Koordinatorin / den Koordinator oder die Verwaltungsleitung, im Wege der Delegation zur Anordnung berechtigen. 2Dies kann vollumfänglich oder für einzelne Geschäftsbereiche des Kirchenvorstandes, grundsätzlich aber nur befristet erfolgen.
(2) Für die Delegation der Anordnungsbefugnis auf einen Dritten gemäß Abs. 1 gilt:
  1. Dritter im Sinne des Abs. 1 S. 1 kann grundsätzlich nur sein
    • ein einzelnes Mitglied des Kirchenvorstandes, dem diese Befugnis nicht bereits in der Funktion des oder der Geschäftsführenden Vorsitzenden oder einer Stellvertreterfunktion nach § 6 Abs. 2 KVVG zukommt,
    • die Koordinatorin / der Koordinator sowie die Verwaltungsleitung oder
    • ein anderes Mitglied einer katholischen Kirchengemeinde des Bistums Aachen.
  2. 1Die Anordnungsbefugnis kann nur im Wege eines Kirchenvorstandsbeschlusses und nur auf Antrag des Vorsitzenden oder des oder der Geschäftsführenden Vorsitzenden auf einen Dritten delegiert werden. 2Der Beschluss muss den Gegenstand, den Umfang und die Dauer der Delegation genau umschreiben.
  3. Die Anordnungsbefugnis kann nur im Rahmen des der Delegation zu Grunde liegenden Beschlusses ausgeübt werden.
  4. Jeder oder jede Anordnungsberechtigte hat seine oder ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren und dem Kirchenvorstand für die im Rahmen der Delegation ausgeübten Befugnisse regelmäßig Rechenschaft zu geben.
  5. § 1 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Delegation der Anordnungsbefugnis kann vom Kirchenvorstand jederzeit widerrufen werden. 2Die auf ein Kirchenvorstandsmitglied oder die Verwaltungsleitung delegierte Anordnungsbefugnis endet spätestens mit dem Ausscheiden des oder der Anordnungsbefugten aus seinem oder ihrem Amt.
(4) 1Die Delegation der Anordnungsbefugnis nach Abs. 2 bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2§ 3 GA KVVG findet entsprechende Anwendung.
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§ 3
Delegation der Anordnungsbefugnis in den Kirchengemeindeverbänden

1Für die Delegation der Anordnungsbefugnis in den Kirchengemeindeverbänden gelten die §§ 1 und 2 entsprechend. 2Die Anordnungsbefugnis kann nur im Wege eines Beschlusses der Verbandsvertretung / des Verbandsausschusses auf den benannten Finanzbeauftragten oder benannten Bevollmächtigten erfolgen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 127Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften
der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG (GlV-VO)

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Gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Geschäfte der laufenden Verwaltung

(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG sind solche Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 10.000 EUR brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.
(2) Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen alle Geschäfte, die einem Genehmigungsvorbehalt des Bischöflichen Generalvikariates unterfallen.
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§ 2
Heraufsetzung der Wertgrenze

Der Kirchenvorstand kann für einzelne oder sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung durch vorherigen Beschluss die Wertgrenze nach § 1 angemessen einheitlich heraufsetzen mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats.
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§ 3
Regelung durch den Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand entscheidet nach Maßgabe des vorstehenden § 1 Abs. 1 und 2 für sich und seine Ausschüsse, welche Rechtsgeschäfte und Verwaltungsvorgänge zu seinen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.
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§ 4
Bevollmächtigung Dritter

1Gemäß § 21 Abs. 4 und 5 KVVG sowie § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. n) GA KVVG kann der Kirchenvorstand auch eine andere Person, insbesondere eine Verwaltungsleiterin / einen Verwaltungsleiter, eine Koordinatorin / einen Koordinator, mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung betrauen. 2Der Beschluss ist dem Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
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§ 5
Bevollmächtigung Dritter in den Kirchengemeindeverbänden

Die Regelungen der vorstehenden §§ 1 bis 4 gelten entsprechend für Kirchengemeindeverbände.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 128Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen
der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (AusschussVO)

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Gemäß § 7 Abs. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Bildung von Ausschüssen

(1) Für die Dauer seiner Amtsperiode kann der Kirchenvorstand im Rahmen von § 7 KVVG Ausschüsse bilden.
(2) 1Im Beschluss des Kirchenvorstandes ist für jeden Ausschuss insbesondere festzulegen:
  1. die Anzahl der Ausschussmitglieder,
  2. der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Ausschuss,
  3. der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
2Soll einem Ausschuss gemäß § 7 Abs. 2 KVVG die Vertretung der Kirchengemeinde für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden, sind Art und Umfang dieser Ermächtigung im Beschluss des Kirchenvorstandes exakt festzulegen.
(3) Der Kirchenvorstand kann Beschlüsse zur Bildung von Ausschüssen jederzeit rückgängig machen und erteilte Vollmachten widerrufen.
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§ 2
Besetzung, Sachkundige Mitglieder

(1) Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist so zu bemessen, dass eine geordnete und zeitnahe Erledigung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.
(2) 1Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Ausschusses. 2Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss.
(3) Werden einem Ausschuss Befugnisse nach § 7 Abs. 2 S. 1 KVVG übertragen, muss diesem Ausschuss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(4) 1Personen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, können als Sachkundige Mitglieder in Ausschüsse berufen werden, sofern sie in Bezug auf die dort zu behandelnden Aufgabenstellungen eine besondere fachliche oder persönliche Eignung aufweisen. 2Zum Sachkundigen Mitglied kann grundsätzlich nur bestellt werden, wer in einer Kirchengemeinde der Diözese Aachen aktiv wahlberechtigt zum Kirchenvorstand ist und dessen Wahlrecht nicht nach § 10 Abs. 2 KVVG ruht oder der oder die nach § 11 Abs. 4 lit. b) bis d) KVVG nicht wählbar ist.
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§ 3
Ermächtigungsbeschlüsse

(1) 1Soweit der Kirchenvorstand von der Möglichkeit zur Ermächtigung von Ausschüssen nach § 7 Abs. 2 KVVG Gebrauch macht, ist in dem Ermächtigungsbeschluss insbesondere der Gegenstand und Umfang der Ermächtigung (einschließlich etwaiger Beschränkungen) zu regeln. 2Genehmigungsvorbehalte gem. § 1 GA KVVG bleiben unberührt.
(2) 1Ermächtigungsbeschlüsse in Form von Gattungsvollmachten (Berechtigung zur Vornahme sämtlicher Geschäfte einer bestimmten Art oder Gattung) sollen grundsätzlich nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung oder für Rechtsakte erteilt werden, die nicht zum Kernbereich der Kirchenvorstandstätigkeit gehören. 2Die Erteilung von Gattungsvollmachten bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. n) GA KVVG zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(3) Die Erteilung von Generalvollmachten (Berechtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist) ist unzulässig.
(4) Die Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung ist gemäß § 20 Abs. 4 KVVG durch einen beglaubigten Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes nachzuweisen.
(5) Die Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung muss enthalten
  1. Name und Anschrift aller Bevollmächtigten,
  2. eine Kennzeichnung, ob die oder der jeweilige Bevollmächtigte Mitglied des Kirchenvorstandes ist oder nicht,
  3. eine Kennzeichnung, wer Vorsitzende / Vorsitzender und wer stellvertretende Vorsitzende / stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses ist,
  4. den Zeitraum, in dem die Bevollmächtigung gelten soll,
  5. die nach der Art oder Gattung bestimmten übertragenen Rechtsgeschäfte unter der Angabe von Wertgrenzen,
  6. die in § 4 Abs. 1 - 3 genannten Vorgaben sowie
  7. eine Unterschriftsprobe der bevollmächtigten Ausschussmitglieder.
Das Bischöfliche Generalvikariat kann Muster zur Verfügung stellen.
(6) Ist jemand hinsichtlich einer Angelegenheit befangen, so kann ihm keine Vollmacht erteilt werden.
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§ 4
Sitzung und Beschlussfassung

(1) Für die Sitzung und Beschlussfassung in Ausschüssen sind die §§ 15 bis 19 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 KVVG entsprechend anzuwenden.
(2) 1Willenserklärungen des Ausschusses, welche die Kirchengemeinde oder die vom Kirchenvorstand vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, sind stets von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, von denen eines zugleich dem Kirchenvorstand angehören muss, schriftlich und unter Bezugnahme auf den entsprechenden Ermächtigungsbeschluss des Kirchenvorstandes abzugeben. 2Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 KVVG.
(3) 1Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. 2Sie haben den Kirchenvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung von allen wesentlichen Vorgängen, insbesondere der Abgabe von Willenserklärungen, welche die Kirchengemeinde oder die vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 129Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d) ErgO KVVG

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Gemäß § 2 Abs. 2 lit. d) ErgO KVVG i. V. m. Teil A I, Abs. 3 der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen vom 17. November 2015 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2015, Nr. 192, S. 270ff.) in ihrer jeweils geltenden Fassung übernehmen die Verwaltungszentren im Bistum Aachen für die der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterstehenden Kita-Träger gGmbHs die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung einschließlich der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen. Es gelten die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen:
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1.

Jeder Abschluss und jede vertragliche Änderungen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags mit Mitarbeitenden der Kita-Träger gGmbHs profinos, Horizonte, pro futura und pro multis ist genehmigungspflichtig auf Basis der Bestimmungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen, wonach jede Kita-Träger gGmbH der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterliegt.
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2.

Voraussetzung für die antizipierte Genehmigung nach Nr. 1 ist
die Verwendung des vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Musterarbeitsvertrages gemäß § 3 zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum oder die Kita-Träger gGmbHs, dass die Voraussetzungen der / des
  • Grundordnung,
  • KAVO nebst Anlagen,
  • MAVO,
  • profanen Arbeitsrechts,
  • Qualifikation,
  • Refinanzierung,
  • finanziellen Absicherung,
  • Richtlinie zur Stellenplanung,
  • geltenden Stellenplans
erfüllt sind.
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3.

Generell ausgeschlossen ist die Antizipation der Genehmigung
  • von Arbeits- und Dienstverträgen für Geschäftsführer/-innen
  • von Arbeitsverträgen für Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung gemäß Teil A, Abschnitt I, Nr. 3 Anlage 2 KAVO – Entgeltordnung
  • bei allen Befristungen, ausgenommen:
    1. Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG und anderen Gesetzen (z. B. MutterschutzG, BEEG, Sonderurlaub, Krankheit etc.);
    2. befristete Einzelbetreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder;
    3. befristete Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersrente hinaus;
    4. kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
  • von Auflösungsverträgen mit Zahlung einer Abfindung oder abfindungsgleichen Ansprüchen
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4.

Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nr. 2 ist durch folgenden auf den Vertrag aufzubringenden Vermerk festzustellen:
„Kirchenaufsichtlich genehmigt nach den Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d) ErgO KVVG.
a)
Die Richtigkeit bestätigend:
Ort, Datum
Verwaltungszentrum [Name]
Unterschrift Leiter/-in des Verwaltungszentrums [Name]“
b)
Die Richtigkeit bestätigend:
Ort , Datum
Kita-Träger gGmbH [Name]
Unterschrift des für die Gesellschaft verantwortlich zeichnenden Mitarbeitenden [Name]“
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5.

Für die Prüfung und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zeichnet die Geschäftsführung für die Gesellschaft verantwortlich. Gegenüber der bischöflichen Behörde bleiben die Organe der Kita-Träger gGmbH verpflichtet, die sachgerechte Prüfung und Genehmigung nach dieser Verfahrensregelung sowie die Umsetzung der genehmigten Beschlüsse zu überwachen.
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6.

Die „Ausführungsbestimmungen zu § 1 VO GA KVVG (§ 1 VO GA KVVG – Ausfbest.)“ vom 8. Mai 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2024, Nr. 69, S. 108f.) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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7.

Diese Ausführungsbestimmungen treten zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft. Zugleich treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 130Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen für den kirchengemeindlichen Bereich

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Die „Ausführungsbestimmungen zur Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen für den kirchengemeindlichen Bereich“ vom 8. Mai 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2024, Nr. 69, S. 108f.) werden wie folgt geändert:
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1.

Der Titel wird wie folgt neu gefasst:
„Ausführungsbestimmungen zu § 1 VO GA KVVG (§ 1 VO GA KVVG – Ausfbest.)“
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2.

Der Einleitungssatz wird wie folgt neu gefasst:
"Zu § 1 der Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen vom 11. Oktober 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 23. Oktober 2024, Nr. 125, S. 220) ergehen gemäß § 3 GA KVVG folgende Ausführungsbestimmungen für den kirchengemeindlichen Bereich:"
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3.

Diese Änderungen treten zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 131Änderung der Richtlinie zur Buch- und Kassenführung sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen

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Die Richtlinie zur Buch- und Kassenführung sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 23. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2024, Nr. 8, S. 16ff.) wird wie folgt geändert:
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1.

Ziff. 5.4. wird wie folgt neu gefasst: „Buchungs- und Zahlungsvoraussetzung ist die Erteilung einer Anweisung durch den Berechtigten in Textform. Im übrigen gilt die Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO) vom 11. Oktober 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 23. Oktober 2024, Nr. 126, S. 223f.) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
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2.

Diese Änderungen treten zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 132Änderung der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen

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Die Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen vom 17. November 2015 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2015, Nr. 192, S. 270ff.) wird wie folgt geändert:
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1. In Teil A, II. Rechtsgrundlagen wird

  1. in Absatz 1 nach Satz 2 die Aufzählung wie folgt neu gefasst:
    -
    Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen vom 10. Oktober 2024 (KVVG),
    -
    Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 10. Oktober 2024 (GA KVVG),
    -
    Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände vom 10. Oktober 2024 (ErgO KVVG),
    -
    Urkunden über die Errichtung der KGV und ihre Satzungen,
    -
    Urkunden über die Errichtung der kgv und ihre Satzungen,
    -
    Urkunden über Aufhebung und Vereinigung von Pfarreien auf Ebene der GdG,
    -
    Leistungskataloge.“
  2. in Absatz 2 die Worte „Artikel 3 der Geschäftsanweisung und § 1 (4) der Satzung der Gemeindeverbände weisen“ durch „§ 2 ErgO KVVG weist“ ersetzt.
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2. In Teil B, I. Verhältnis KG / kgv / Kita-Träger gGmbH – KGV (VWZ) wird / werden

  1. in Absatz 1, Satz 1 die Worte „Art. 3 der Geschäftsanweisung“ durch „§ 2 ErgO KVVG“ und „§ 23 VVG durch „§ 26 Abs. 2 KVVG“ ersetzt,
  2. in Absatz 3 Satz 1 ersetzt durch folgenden Satz: „Das VWZ führt die Aufgaben gem. § 2 ErgO KVVG nach den Vorgaben der KG / kgv / Kita-Träger gGmbH und unter Beachtung kirchlicher und staatlicher Rechtsvorschriften aus.“,
  3. in Absatz 4 die Worte „Art. 3 der Geschäftsanweisung“ durch „§ 2 ErgO KVVG“ ersetzt.
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3. In Teil B, II. Verhältnis zwischen KGV und Bischöflichem Generalvikariat (BGV) wird / werden

  1. in Satz 3 die Worte „Art. 7“ ersetzt durch „§ 1“
  2. in Satz 3, letzter Halbsatz die Worte „gemäß Art. 7a Geschäftsanweisung“ ersetzt durch die Worte „auf der Grundlage der Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen (VO GA KVVG)“.
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4. In Teil B, III. Kooperation wird

Absatz 6 um folgenden Satz 3 ergänzt: „Ebenso führen kgv / KG und BGV das Bewerbungsverfahren um die Stelle des Verwaltungsleiters im pastoralen Raum gemeinsam durch.“
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5. In Teil C, I. Finanzierung und Budgeterstellung werden

in Absatz 2 die Worte „Abt. 4.3 – Beratung und kirchliche Aufsicht KG – kgv“ ersetzt durch „Abt. 4.2 Vermögen Kirchengemeinden“.
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6. In Teil C, II. Stellenplanung, Personal-Controlling und Stellenbewirtschaftung wird

  1. Absatz 2 wie folgt neu gefasst: „Den Stellenplan legen die KGV / KG / kgv dem BGV jährlich zusammen mit der Budgetplanung bis 31. Dezember des Jahres vor.“,
  2. Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
    „Der genehmigte Stellenplan ist Grundlage für die Personalplanung in KGV / KG / kgv und zugleich eine Voraussetzung für die antizipierte Genehmigungserteilung gem. § 1 Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen (VO GA KVVG).“,
  3. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
    „Näheres zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen regeln die Richtlinie zum Stellenplan und die Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen (VO GA KVVG) in ihren jeweils geltenden Fassungen.“
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7. In Teil C, III. Bau und Liegenschaften

werden in Absatz 2 die Worte „Art. 3 Ziffer 3 Geschäftsanweisung“ ersetzt durch „§ 2 ErgO KVVG“.
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8. In Teil C, IV Jahresabschluss

werden in Absatz 2 die Worte „ ,Abt. 4.5 Revision, “ gestrichen.
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9. In Teil D I. Standards werden

  1. in Absatz 3 die Worte „Art. 3 der Geschäftsanweisung“ ersetzt durch „§ 2 ErgO KVVG“,
  2. in Absatz 6 die Worte „die Anordnung über den“ ersetzt durch „das Gesetz über den“ und der Klammerzusatz „(KDO)“ ersetzt durch „(KDG)“.
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10. Im Abschnitt Inkrafttreten

wird die bisherige Fassung ersetzt durch folgende: „Diese Rahmenrichtlinie tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.“
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11. Inkrafttreten

Diese Änderungen treten zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.
Aachen, 11. Oktober 2024
L. S.

Jan Nienkerke
Generalvikar
Herausgeber:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Redaktion
Bischöfliches Generalvikariat, Justitiariat
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