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Nr. 1, 95. JahrgangAachen, 1. Januar 2025
Dokumente Seiner Heiligkeit Papst Franziskus
Nr. 1Botschaft von Papst Franziskus
zur Feier des Weltfriedenstages
am 1. Januar 2025
zur Feier des Weltfriedenstages
am 1. Januar 2025
Vergib uns unsere Schuld, schenke uns deinen Frieden
I. Auf den Schrei der bedrohten Menschheit hören
1. Zu Beginn dieses neuen Jahres, das uns von unserem himmlischen Vater geschenkt wird, eines Heiligen Jahres, das der Hoffnung gewidmet ist, wünsche ich allen Frauen und Männern von ganzem Herzen Frieden, insbesondere denen, die aufgrund ihrer Lebenssituation niedergeschlagen sind, die sich von den eigenen Fehlern verurteilt und vom Urteil anderer erdrückt fühlen und die für ihr Leben keine Perspektive mehr erkennen. Euch allen wünsche ich Hoffnung und Frieden, denn dies ist ein Jahr der Gnade, das aus dem Herzen des Erlösers kommt!
2. Das Jahr 2025 begeht die katholische Kirche als Heiliges Jahr, als ein Ereignis, das die Herzen mit Hoffnung erfüllt. Das „Jubeljahr“ geht auf eine alte jüdische Tradition zurück, gemäß der das Tönen eines Widderhorns (Widder heißt auf Hebräisch yobel) alle neunundvierzig Jahre ein Jahr der Begnadigung und Befreiung für das ganze Volk ankündigte (vgl. Lev 25,10). Dieser feierliche Ruf sollte der Idee nach in der ganzen Welt widerhallen (vgl. Lev 25,9), um die Gerechtigkeit Gottes in den verschiedenen Lebensbereichen wiederherzustellen: im Bereich der Nutzung des Landes, des Besitzes von Gütern, der Beziehung zum Nächsten, insbesondere zu den Ärmsten und den in Ungnade Gefallenen. Das Ertönen des Horns erinnerte das ganze Volk, die Reichen und die Verarmten, daran, dass kein Mensch auf die Welt kommt, um unterdrückt zu werden: Wir sind Brüder und Schwestern, Kinder desselben Vaters, geboren, um nach dem Willen des Herrn frei zu sein (vgl. Lev 25,17.25.43.46.55).
3. Auch heute ist das Heilige Jahr ein Ereignis, das uns dazu anspornt, auf der ganzen Erde die befreiende Gerechtigkeit Gottes zu suchen. Anstatt auf das Horn wollen wir zu Beginn dieses Gnadenjahres auf den »verzweifelten Hilfeschrei«
Spes non confundit . Verkündigungsbulle des Heiligen Jahres 2025 (9. Mai 2024), 8.
1 hören, der wie die Stimme des Blutes Abels, des Gerechten, aus vielen Teilen der Erde aufsteigt (vgl. Gen 4,10) und auf den Gott ohne Unterlass hört. Wir wiederum fühlen uns berufen, uns zum Sprachrohr so vieler Situationen der Ausbeutung der Erde und der Unterdrückung unserer Nächsten zu machen.Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Tertio millennio adveniente (10. November 1994), 51.
2 Diese Ungerechtigkeiten nehmen manchmal die Gestalt dessen an, was der heilige Johannes Paul II. als »Strukturen der Sünde«Enzyklika Sollicitudo rei socialis (30. Dezember 1987), 36.
3 bezeichnete, da sie nicht nur auf die Ungerechtigkeit einiger weniger zurückzuführen sind, sondern sich gewissermaßen verfestigt haben und auf einer weitreichenden Komplizenschaft beruhen.4. Jeder von uns muss sich in gewisser Weise für die Zerstörung verantwortlich fühlen, der unser gemeinsames Haus ausgesetzt ist, angefangen bei den Handlungen, die, wenn auch nur indirekt, die Konflikte anheizen, die die Menschheit gerade geißeln. So entstehen und verflechten sich unterschiedliche, aber miteinander verbundene systemische Herausforderungen, die unseren Planeten heimsuchen.
Vgl. Ansprache an die Teilnehmer der von den Päpstlichen Akademien der Wissenschaften und der Sozialwissenschaften veranstalteten Tagung, 16. Mai 2024.
4 Ich beziehe mich insbesondere auf Ungleichheiten jeglicher Art, die unmenschliche Behandlung von Migranten, die Umweltverschmutzung, die durch Desinformation schuldhaft erzeugte Verwirrung, die Ablehnung jeglicher Art von Dialog und die beträchtliche Finanzierung der Militärindustrie. Dies alles sind Faktoren, die eine reale Bedrohung für die Existenz der gesamten Menschheit darstellen. Zu Beginn dieses Jahres wollen wir daher auf diesen Schrei der Menschheit hören, um uns alle gemeinsam und persönlich aufgerufen zu fühlen, die Ketten der Ungerechtigkeit zu sprengen, um Gottes Gerechtigkeit zu verkünden. Ein paar punktuelle Akte der Philanthropie werden nicht genügen. Vielmehr bedarf es kultureller und struktureller Veränderungen, damit auch ein dauerhafter Wandel stattfinden kann.Vgl. Apostolisches Schreiben Laudate Deum (4. Oktober 2023), 70.
5II. Ein kultureller Wandel: Wir sind alle Schuldner
5. Das Ereignis des Heiligen Jahres fordert uns auf, verschiedene Veränderungen vorzunehmen, um den gegenwärtigen Zustand von Ungerechtigkeit und Ungleichheit anzugehen und uns daran zu erinnern, dass die Güter der Erde nicht nur für einige wenige Privilegierte bestimmt sind, sondern für alle.
Vgl. Spes non confundit. Verkündigungsbulle des Heiligen Jahres 2025 (9. Mai 2024), 16.
6 Es mag nützlich sein, sich an das zu erinnern, was der heilige Basilius von Cäsarea geschrieben hat: »Aber sage mir, was ist denn dein? Woher hast du es bekommen und in die Welt gebracht? […] Bist du nicht nackt aus dem Mutterschoße gekommen, und wirst du nicht nackt wieder zur Erde zurückkehren? Woher hast du denn deine Güter? Sagst du: vom Zufalle, dann bist du gottlos, weil du den Schöpfer nicht erkennst und dem Geber keinen Dank weißt.«Homilia de avaritia, 7: BKV, 1. Reihe , Band 47, S. 237.
7 Wenn die Dankbarkeit verloren geht, erkennt der Mensch die Gaben Gottes nicht mehr an. In seiner unendlichen Barmherzigkeit lässt der Herr die Menschen, die sich gegen ihn versündigt haben, jedoch nicht im Stich, sondern bestätigt die Gabe des Lebens mit der Vergebung des Heils, das allen durch Jesus Christus angeboten wird. Als er uns das „Vaterunser“ lehrt fordert Jesus uns deshalb auf zu bitten: »Erlass uns unsere Schulden« (Mt 6,12).6. Wenn ein Mensch die eigene Verbindung mit dem himmlischen Vater ignoriert, mag er auf den Gedanken kommen, die Beziehungen zu den anderen könnten von einer Logik der Ausbeutung bestimmt werden, in der die Stärksten das Recht beanspruchen, über die Schwächsten zu herrschen.
Vgl. Enzyklika Laudato si ' (24. Mai 2015), 123.
8 Ebenso wie die Eliten zur Zeit Jesu von den Leiden der Ärmsten profitierten, erzeugt das internationale System heute im vernetzten globalen Dorf Ungerechtigkeiten,Vgl. Katechese, 2. September 2020.
9 die durch Korruption noch verschärft werden und die armen Länder in eine Sackgasse führen, wenn es nicht von einer Logik der Solidarität und Interdependenz genährt wird. Die Logik der Ausbeutung des Schuldners beschreibt auch prägnant die gegenwärtige „Schuldenkrise“, die einige Länder, insbesondere im globalen Süden belastet.7. Ich werde nicht müde zu wiederholen, dass die Auslandsverschuldung zu einem Kontrollinstrument geworden ist, mit dem einige Regierungen und private Finanzinstitute der reichsten Länder ohne Skrupel die menschlichen und natürlichen Ressourcen der ärmsten Länder wahllos ausbeuten, um die Nachfrage ihrer eigenen Märkte zu befriedigen.
Vgl. Ansprache an die Teilnehmer des Treffens „Debt Crisis in the Global South“, 5. Juni 2024.
10 Hinzu kommt, dass verschiedene Völker, die bereits durch internationale Schulden belastet sind, sich gezwungen sehen, auch die Last der ökologischen Schulden der weiter entwickelten Länder zu tragen.11 Ökologische Schulden und Auslandsschulden sind zwei Seiten derselben Medaille – dieser Logik der Ausbeutung, die in der Schuldenkrise gipfelt.Vgl. Ansprache an die Teilnehmer des Treffens „Debt Crisis in the Global South“, 5. Juni 2024.
12 In Anbetracht dieses Heiligen Jahres rufe ich die internationale Gemeinschaft auf, Maßnahmen zum Erlass der Auslandsschulden zu ergreifen und dabei die Existenz von ökologischen Schulden zwischen Nord und Süd anzuerkennen. Es ist ein Aufruf zur Solidarität, aber vor allem zur Gerechtigkeit.Vgl. Spes non confundit. Verkündigungsbulle des Heiligen Jahres 2025 (9. Mai 2024), 16.
138. Der kulturelle und strukturelle Wandel zur Überwindung dieser Krise wird eintreten, wenn wir uns endlich alle als Kinder des himmlischen Vaters anerkennen und vor ihm bekennen, dass wir alle Schuldner, aber auch alle aufeinander angewiesen sind, gemäß einer geteilten und breit gefächerten Verantwortung. Wir werden dann »ein für alle Mal entdecken, dass wir einander brauchen und in gegenseitiger Schuld stehen«
Enzyklika Fratelli tutti (3. Oktober 2020), 35.
14.III. Ein Weg der Hoffnung: drei mögliche Maßnahmen
9. Wenn wir unser Herz von diesen notwendigen Veränderungen bewegen lassen, kann das Gnadenjahr des Jubiläums für jeden von uns den Weg der Hoffnung neu eröffnen. Die Hoffnung entspringt aus der Erfahrung der Barmherzigkeit Gottes, die immer ohne Grenzen ist.
Vgl. Spes non confundit. Verkündigungsbulle des Heiligen Jahres 2025 (9. Mai 2024), 23.
15Gott, der niemandem etwas schuldet, schenkt allen Menschen unaufhörlich Gnade und Barmherzigkeit. Isaak von Ninive, ein Vater der Ostkirche aus dem 7. Jahrhundert, schrieb: »Deine Liebe ist größer als meine Schuld. Die Wellen des Meeres sind klein im Vergleich zur Zahl meiner Sünden; wenn wir aber meine Sünden wiegen, so sind sie im Vergleich zu deiner Liebe wie nichts«.
Predigt X (Dritte Sammlung), Gebet, mit dem sich die Einsamen unterhalten, 100-101: CSCO 638, 115. Augustinus geht sogar so weit zu sagen, dass Gott nie aufhört, sich dem Menschen gegenüber zum Schuldner zu machen: „Da deine Barmherzigkeit ewig währt, lässt du dich darauf ein, durch deine Verheißungen zum Schuldner derer zu werden, denen du alle Schuld vergibst“ (vgl. Confessiones, 5,9,17: PL 32, 714).
16 Gott rechnet das vom Menschen begangene Übel nicht an, sondern ist unermesslich „reich an Erbarmen, in seiner großen Liebe, mit der er uns geliebt hat“ (vgl. Eph 2,4). Zugleich hört er den Schrei der Armen und der Erde. Wir brauchen zu Beginn dieses Jahres nur einen Augenblick innezuhalten und an die Gnade zu denken, mit der er uns jedes Mal unsere Sünden vergibt und uns alle unsere Schuld erlässt. Dann werden wir im Herzen von Hoffnung und Frieden erfüllt.10. Deshalb lässt Jesus im Gebet des „Vaterunsers“ die sehr anspruchsvolle Aussage »wie auch wir vergeben unseren Schuldigern« gleich auf die Stelle folgen, an der wir den Vater um den Erlass unserer Schulden gebeten haben (vgl. Mt 6,12). Um anderen eine Schuld zu vergeben und ihnen Hoffnung zu schenken, muss das eigene Leben nämlich von eben jener Hoffnung erfüllt sein, die aus der Barmherzigkeit Gottes kommt. Die Hoffnung ist überaus großherzig, sie ist nicht berechnend, sie mischt sich nicht in die Geldangelegenheiten der Schuldner ein, sie ist nicht auf ihren eigenen Gewinn bedacht, sondern hat nur ein Ziel: die Gefallenen aufzurichten, die zerbrochenen Herzen zu heilen, von allen Formen der Knechtschaft zu befreien.
11. Deshalb möchte ich zu Beginn dieses Gnadenjahres drei Maßnahmen vorschlagen, die dem Leben ganzer Bevölkerungen ihre Würde zurückgeben und sie auf den Weg der Hoffnung zurückführen können, damit die Schuldenkrise überwunden werden kann und sich alle wieder als Schuldner erkennen, denen vergeben wurde.
Zunächst greife ich den Appell des heiligen Johannes Paul II. anlässlich des Heiligen Jahres 2000 wieder auf, an »eine Reduzierung, wenn nicht überhaupt an einen gänzlichen Erlass der internationalen Schulden zu denken, die auf dem Geschick vieler Nationen lasten«
Apostolisches Schreiben Tertio millennio adveniente (10. November 1994), 51.
17. Durch die Anerkennung der ökologischen Schulden sollen sich die wohlhabenderen Länder dazu berufen fühlen, alles zu tun, um die Schulden jener Länder zu erlassen, die nicht in der Lage sind, ihre Schulden zurückzuzahlen. Damit dies kein isolierter Akt der Wohltätigkeit ist, der die Gefahr in sich birgt, erneut einen Teufelskreis aus Finanzierung und Verschuldung in Gang zu setzen, muss gleichzeitig eine neue Finanzarchitektur zur Schaffung einer globalen Finanzcharta entwickelt werden, die auf Solidarität und Harmonie zwischen den Völkern beruht.Darüber hinaus fordere ich eine feste Verpflichtung zur Förderung der Achtung der Würde des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod, damit jeder Mensch sein Leben lieben und hoffnungsvoll in die Zukunft blicken kann, mit der Sehnsucht nach Entwicklung und Glück für sich und seine Kinder. Ohne Hoffnung auf das Leben ist es nämlich schwierig, dass in den Herzen der jungen Menschen der Wunsch entsteht, neues Leben zu zeugen. Gerade hier möchte ich noch einmal zu einer konkreten Geste einladen, die die Kultur des Lebens fördern kann: Ich beziehe mich auf die Abschaffung der Todesstrafe in allen Ländern. Diese Maßregel verletzt nämlich nicht nur die Unantastbarkeit des Lebens, sondern macht auch jede menschliche Hoffnung auf Vergebung und Erneuerung zunichte.
Vgl. Spes non confundit. Verkündigungsbulle des Heiligen Jahres 2025 (9. Mai 2024), 10.
18Ich wage, in Anlehnung an den heiligen Paul VI. und Benedikt XVI.,
Vgl. Paul VI., Enzyklika Populorum progressio (26. März 1967), 51; Benedikt XVI., Ansprache an das beim Heiligen Stuhl akkreditierte diplomatische Korps, 9. Januar 2006; Ders., Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis (22. Februar 2007), 90.
19 in dieser von Kriegen gezeichneten Zeit auch einen weiteren Appell zugunsten der jüngeren Generationen: Lasst uns wenigstens einen festen Prozentsatz des Rüstungsetats für die Einrichtung eines Weltfonds verwenden, der den Hunger endgültig beseitigen und in den ärmsten Ländern Bildungsmaßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ermöglichen soll, die dem Klimawandel entgegenwirken.Vgl. Enzyklika Fratelli tutti (3. Oktober 2020), 262; Ansprache an das beim Heiligen Stuhl akkreditierte diplomatische Korps, 8. Januar 2024; Ansprache an die Konferenz der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP 28), 2. Dezember 2023.
20 Wir sollten versuchen, jedes Motiv zu beseitigen, das junge Menschen dazu bringen könnte, hoffnungslos in die Zukunft zu blicken, in Erwartung das Blut ihrer Angehörigen zu rächen. Die Zukunft ist ein Geschenk, um die Fehler der Vergangenheit zu überwinden und neue Wege des Friedens zu bauen.IV. Das Ziel des Friedens
12. Wer sich durch die vorgeschlagenen Gesten auf den Weg der Hoffnung begibt, wird das so sehr ersehnte Ziel des Friedens immer näher sehen können. Der Psalmist bestätigt uns in dieser Verheißung: »Es begegnen einander Huld und Treue; Gerechtigkeit und Friede küssen sich« (Ps 85,11). Wenn ich die Waffe des Kredits niederlege und einer Schwester oder einem Bruder wieder den Weg der Hoffnung eröffne, trage ich zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit Gottes auf dieser Erde bei und gehe zusammen mit diesem Menschen dem Ziel des Friedens entgegen. Wie der heilige Johannes XXIII. sagte, kann der wahre Frieden nur aus einem Herzen kommen, das die Angst und Furcht vor dem Krieg abgelegt hat.
Vgl. Enzyklika Pacem in Terris (11. April 1963), 61.
2113. Möge 2025 ein Jahr sein, in dem der Frieden wächst! Jener wahre und dauerhafte Friede, der nicht bei den Spitzfindigkeiten von Verträgen oder menschlichen Kompromissen stehen bleibt.
Vgl. Gebetsstunde zum 10. Jahrestag des „Aufrufs zum Frieden im Heiligen Land“, 7. Juni 2024.
22 Suchen wir den wahren Frieden, den Gott einem entwaffneten Herzen schenkt: einem Herzen, das nicht darauf versessen ist, zu berechnen, was mir gehört und was dir gehört; einem Herzen, das den Egoismus ablegt und bereit ist, den anderen die Hand zu reichen; einem Herzen, das nicht zögert, sich als Schuldner Gottes zu bekennen und deshalb bereit ist, die Schulden zu erlassen, die den Mitmenschen belasten; einem Herzen, das die Mutlosigkeit im Hinblick auf die Zukunft mit der Hoffnung überwindet, dass jeder Mensch eine Bereicherung für diese Welt ist.14. Die Abrüstung des Herzens ist eine Geste, die alle betrifft, vom Ersten bis zum Letzten, von den Kleinen bis zu den Großen, von den Reichen bis zu den Armen. Manchmal reicht etwas so Einfaches wie »auch nur ein Lächeln, eine Geste der Freundschaft, ein geschwisterlicher Blick, ein aufrichtiges Zuhören, ein kostenloser Dienst«23. Mit diesen kleinen und gleichzeitig großen Gesten kommen wir dem Ziel des Friedens näher und wir werden es umso schneller erreichen, je mehr wir auf dem Weg an der Seite unserer wiedergefundenen Brüder und Schwestern entdecken, dass wir uns bereits verändert haben, verglichen mit unseren Anfängen. Denn der Friede kommt nicht bloß mit dem Ende des Krieges, sondern mit dem Beginn einer neuen Welt, einer Welt, in der wir uns anders, geeinter und geschwisterlicher erleben, als wir es uns vorgestellt hätten.
15. Gewähre uns deinen Frieden, Herr! Mit diesem Gebet zu Gott richte ich zugleich meine Neujahrsgrüße an die Staats- und Regierungschefs, an die Verantwortlichen der internationalen Organisationen, an die Oberhäupter der verschiedenen Religionen und an alle Menschen guten Willens.
Vergib uns unsere Schuld, Herr,
wie auch wir vergeben unseren Schuldigern,
und schenke uns in diesem Kreislauf der Vergebung deinen Frieden,
jenen Frieden, den nur du geben kannst:
denen, die ihr Herz entwaffnen lassen,
denen, die voller Hoffnung ihren Brüdern und Schwestern die Schulden nachlassen wollen,
denen, die furchtlos bekennen, dass sie bei dir in Schuld stehen,
denen, die nicht taub bleiben für den Schrei der Ärmsten.
Aus dem Vatikan, am 8. Dezember 2024
FRANZISKUS
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 2Änderung des Gesetzes über die Promulgation diözesaner Normen (Promulgationsgesetz – PromG)
#Das Gesetz über die Promulgation diözesaner Normen vom 15. September 2022 (KA 2022, Nr. 100) wird wie folgt geändert:
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:„Gesetze und Gesetzen gleichgestellte Normen werden durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen, abgekürzt: „KA“ (bisherige Bezeichnung „Kirchlicher Anzeiger“, bisher abgekürzt „KlAnz.“), promulgiert.“
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:„Sie erhalten Rechtskraft einen Monat nach Promulgation im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen, wenn nicht im Gesetz oder der gleichgestellten Norm ein anderer Termin festgesetzt ist (can. 8 § 2 CIC). Die Frist läuft ab Datum der jeweiligen Nummer des Kirchlichen Amtsblatts.“
- In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Kirchlichen Anzeiger“ ersetzt durch „Kirchlichen Amtsblatt“.
- InkrafttretenDiese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 3Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Ständigen Diakone im Bistum Aachen
#Die Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Ständigen Diakone im Bistum Aachen, veröffentlicht im KA 2011, Nr. 152, wird wie folgt geändert:
Ausbildungsstätte
- 2.
- Die Ausbildung der Bewerber für den Ständigen Diakonat im Bistum Aachen erfolgt in Verbindung mit dem Erzbischöflichen Diakoneninstitut Köln.Analog zur „Ordnung über die Erstattung von Reisekosten an Priester und Ständige Diakone im Hauptberuf des Bistums Aachen“ (Priester- und Diakonenreisekostenordnung – Pr-DRKO) wird den Bewerbern für den Ständigen Diakonat während der Ausbildungszeit bis zur Diakonenweihe eine Reisekostenerstattung gewährt. Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und den Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an sonstigen verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen (z.B. Exerzitien u.ä.).
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die bisherigen Regelungen.
Aachen, 22. November 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 4Diözesane Regelung zur dritten Bildungsphase von Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten im Dienst des Bistums Aachen
##1. Allgemeine Grundlagen
#1.1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese diözesane Regelung regelt die dritte Bildungsphase, wie sie in den entsprechenden Rahmenstatuten und -ordnungen von der Deutschen Bischofskonferenz grundgelegt ist. Die dritte Bildungsphase beginnt nach der Berufseinführung (zweite Bildungsphase) mit der Anstellung und Beauftragung zum pastoralen Dienst, umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes und endet mit dem Ausscheiden aus dem pastoralen Dienst.
Diese diözesane Regelung gilt für alle Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten des Bistums Aachen, die zum pastoralen Dienst beauftragt sind. Sie konkretisiert die Anlage 25 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung Nordrhein-Westfalen (KAVO), in der der Anspruch auf und die Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung grundgelegt sind, regelt die Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen gemäß § 40 Abs.1 k) KAVO sowie Supervision/Coaching und Teamtage.
#1.2 Ziele und Inhalte
Ziel der dritten Bildungsphase ist die Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst. Maßnahmen der dritten Bildungsphase sollen eine umfassende pastorale Kompetenz der Mitarbeitenden im pastoralen Dienst sichern, fördern und weiterentwickeln. Die dritte Bildungsphase geht aus von der kontinuierlichen Aufarbeitung beruflicher Erfahrungen, macht vertraut mit der Entwicklung theologischer Fragen und Kenntnisse, nimmt die Veränderungen der Pastoral in den Blick und dient der Vorbereitung der pastoralen Mitarbeitenden auf neue Aufgaben. Daher gehören zur dritten Bildungsphase die Reflexion der eigenen Person und der beruflichen Identität, die theologische und religionspädagogische Vertiefung, die wissenschaftliche Analyse des Aufgabenfeldes und die Aneignung pastoral-praktischer Methoden und Hilfsmittel. Nicht zuletzt stellen sich in dieser Phase neue Anforderungen an die Spiritualität der pastoralen Mitarbeitenden, an das geistliche Selbstverständnis ihres Dienstes und an ihre Identifikation mit der Kirche.
Wesentliche Elemente der dritten Bildungsphase sind
- Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen,
- Zusatzqualifizierungen,
- Exerzitien und EinkehrtageNeben Exerzitien und Einkehrtagen können Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferentinnen und -referenten und Gemeindereferentinnen und -referenten Geistliche Begleitung wahrnehmen. Diese ist beschrieben im Grundlagenpapier „Geistliche Begleitung für Priester, Diakone, Gemeindereferentinnen und -referenten und Pastoralreferentinnen und -referenten im Bistum Aachen“ (KA 2009, Nr. 4).1,
- Supervision/Coaching,
- Teamtage.
Dadurch wird sowohl der persönlichen Bildung der Mitarbeitenden im pastoralen Dienst als auch einer Personalentwicklung für den pastoralen Dienst im Bistum Aachen Rechnung getragen.
#1.3 Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für die Ausgestaltung der dritten Bildungsphase liegt in der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, insbesondere im Fachbereich Qualifizierung.
In Bezug auf die oben genannten Ziele und Inhalte nimmt die Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung folgende Aufgaben wahr:
- Ermittlung des Bedarfs für die dritte Bildungsphase,
- Entwicklung von Konzepten und Festlegung von diözesanen Standards für die Elemente der dritten Bildungsphase,
- Entwicklung und Planung eines diözesanen Angebots von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, Exerzitien und Einkehrtagen.
Darüber hinaus obliegen dem Fachbereich Qualifizierung
- die Beratung der Mitarbeitenden im pastoralen Dienst bezogen auf die individuelle Gestaltung der dritten Bildungsphase,
- die Entscheidung über die Teilnahme der Mitarbeitenden im pastoralen Dienst an Maßnahmen anderer Einrichtungen und Träger.
Veranstalterin des diözesanen Angebots von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, Exerzitien und Einkehrtagen für Gemeindereferentinnen und -referenten und Pastoralreferentinnen und -referenten ist die Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung. Sie führt sie selbst, in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung 1 - Pastoral / Schule / Bildung oder mit anderen Kooperationspartnern durch.
#1.4 Zeitliche Abstimmung
Die zeitliche Planung der Teilnahme der Mitarbeitenden im pastoralen Dienst an Elementen der dritten Bildungsphase ist unter Beachtung der Erfordernisse der Tätigkeit in den jeweiligen Einsatzstellen vorzunehmen und durch die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden im pastoralen Dienst mit dem/der Vorgesetzten abzustimmen.
#2. Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen
Zur Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 der Anlage 25 KAVO stehen jedem/r Mitarbeitenden im pastoralen Dienst bis zu fünf Tage je Kalenderjahr zur Verfügung. Umfassen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen mehr als fünf Tage, können zusätzlich Tage aus den Kontingenten der auf das Jahr des Beginns der Maßnahme folgenden drei Kalenderjahre im Voraus in Anspruch genommen werden.
Freistellungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG NW) werden im gesetzlich zulässigen Umfang auf Ansprüche nach diesen Bestimmungen angerechnet.
Vom Dienstgeber angeordnete Fort- oder Weiterbildungen werden nicht auf das Fortbildungskontingent angerechnet.
#2.1 Das diözesane Angebot an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen
Die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung können berufs- oder zielgruppenübergreifend und berufs- oder zielgruppenspezifisch ausgerichtet sein.
Für die Teilnahme ist eine Anmeldung über das Kursbuch mit den dort angegebenen Anmeldefristen erforderlich. Die Anmeldebestätigung schließt die Genehmigung der Teilnahme und Arbeitsbefreiung ein.
#2.1.1 Kosten
Die Vorgaben gemäß § 4 der Anlage 25 KAVO finden Anwendung. Die Kosten der diözesanen Fort- oder Weiterbildungen werden in der Regel zu 100 v. H. durch die Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung getragen.
Falls dem/der Angemeldeten eine Teilnahme ganz oder teilweise unmöglich ist, reicht er/sie eine schriftliche Absage bis spätestens zwei Wochen (bei mehrtägiger Fortbildung) bzw. eine Woche (bei eintägigen Veranstaltungen) vor Veranstaltungsbeginn bei der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung, ein.
#2.2 Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen anderer Einrichtungen und Träger
Die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen anderer Einrichtungen und Träger ist möglich, wenn die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme den unter Absatz 1.2 genannten Zielen und Inhalten entspricht und mindestens sechs Zeitstunden je Tag (bzw. drei Zeitstunden je Halbtag) umfassen.
Ein schriftlicher Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung in der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung vorliegen. Ein Programm der Veranstaltung bzw. eine Information zum Veranstalter, Ort, Zeitraum, Form sowie Benennung der Referentin bzw. des Referenten ist beizulegen bzw. durch einen entsprechenden Link bereitzustellen. Auf den Antrag erfolgt eine schriftliche Mitteilung über Genehmigung oder Ablehnung durch die Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung.
Bewertungsgrundlage sind
- der theologische oder religionspädagogische Inhalt,
- die pastoral-praktische Methodik,
- der Bezug des Fortbildungsinhaltes zur Tätigkeit des/der Mitarbeitenden,
- das Verhältnis von Inhalt zu Umfang der Fortbildung,
- das Verhältnis von Kosten zu Inhalt und Umfang einer Fortbildung,
- die Möglichkeit zur Umsetzung der Inhalte in die Tätigkeit.
2.2.1 Kosten
Bei Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im überwiegend dienstlichen Interesse findet § 4 der Anlage 25 KAVO Anwendung. Der Dienstgeber übernimmt die Kosten bei Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im überwiegend dienstlichen Interesse. Rechnungsadressat ist Abteilung 2.3, Fachbereich Qualifizierung.
Bei einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme, die der Dienstgeber anteilig finanziert, ist Rechnungsadressat/-in der/die Mitarbeitende. Er/Sie hat zunächst den vollen Rechnungsbetrag an den Veranstalter in Vorleistung zu zahlen. Nach Abschluss der Maßnahme erfolgt gegen Vorlage von Originalbelegen die Auszahlung des vor der Maßnahme zugesagten Zuschusses. Bei über Jahreswechsel andauernden Fort- oder Weiterbildungen sind die Rechnungen pro Kalenderjahr getrennt voneinander einzureichen.
#3. Zusatzqualifizierungen
Zusatzqualifizierungen sind Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Qualifikation, die gemäß den festgelegten diözesanen Standards für die Wahrnehmung spezieller pastoraler Arbeitsfelder zu absolvieren sind. Es erfolgt gemäß § 4 Absatz 1 der Anlage 25 KAVO eine Arbeitsbefreiung und eine Kostenübernahme durch den Dienstgeber.
Über die Auswahl der konkreten Zusatzqualifikation entscheidet die Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Personalreferenten/Personalreferentin aus der Abteilung 2.1 Personalmanagement, Fachbereich Pastorales Personal, dem/r diözesanen Verantwortlichen für das jeweilige pastorale Aufgabenfeld und dem/der Vorgesetzten.
#4. Exerzitien und Einkehrtage
#4.1. Das diözesane Angebot an Exerzitien und Einkehrtagen
Die Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung bietet Exerzitien und Einkehrtage an. Diese können entweder berufs- oder zielgruppenübergreifend oder berufs- oder zielgruppenspezifisch ausgerichtet sein. Von den Teilnehmenden kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.
Für die Teilnahme ist eine Anmeldung über das Kursbuch mit den dort angegebenen Anmeldefristen erforderlich. Die Anmeldebestätigung schließt die Genehmigung der Teilnahme und Arbeitsbefreiung ein.
#4.2 Exerzitien und Einkehrtage anderer Einrichtungen und Träger
Bei der Anerkennung von Exerzitien und Einkehrtagen anderer Einrichtungen und Träger bzw. von Exerzitien und Einkehrtagen, die von Mitarbeitenden im pastoralen Dienst selbst organisiert sind, besteht eine Freiheit, die der Vielfalt und Ausdifferenzierung unterschiedlicher Inhalte und Formen von Exerzitien/Einkehrtagen und den unterschiedlichen Ausgangssituationen der pastoralen Mitarbeitenden entspricht.
Für die in diesem Abschnitt genannten Exerzitien und Einkehrtage gelten folgende Kriterien:
- Exerzitien und Einkehrtage bedürfen einer geistlichen Tagesstruktur. Diese wird gewährleistet durch feste spirituelle Zeiten an jedem Tag, die mit unterschiedlichen Elementen gestaltet sein können, z.B. Gottesdienst, Stille, Bibellesung, Gebet, (Leib-)Übungen.
- Exerzitien und Einkehrtage bedürfen einer qualifizierten Begleitung. Diese kann durch einen festen Begleiter/eine feste Begleiterin erfolgen, der/die während der Tage als Ansprechpartner/-in zur Verfügung steht. Alternativ kann eine Begleitung auch durch eine entsprechende Einführung und Abschlussreflexion durch einen Begleiter/eine Begleiterin erfolgen, wobei verbindliche Begleitelemente für den betreffenden Zeitraum vereinbart werden (z.B. Lektüre, Tagebuch, Stundenbuch).
- Exerzitien und Einkehrtage bedürfen eines Ortes, der einen dafür geeigneten Rahmen bietet (z. B. Kloster, Exerzitienhaus) oder eines geistlich gestalteten Weges (z. B. Pilgerweg).
- Exerzitien und Einkehrtage für Mitarbeitende im pastoralen Dienst orientieren sich an einer christlichen Spiritualität.
- Exerzitien und Einkehrtage müssen zur Anerkennung mindestens sechs Zeitstunden je Tag umfassen.
Exerzitien und Einkehrtage sind spätestens sechs Wochen vor Beginn bei der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung zu beantragen. Ein Programm dernExerzitien/Einkehrtage bzw. eine Information zum Veranstalter, Ort, Zeitraum, Form sowie Benennung der geistlichen Begleitung ist beizulegen bzw. durch einen entsprechenden Link bereitzustellen. Die Genehmigung erfolgt in Form eines Förderbescheides.
#4.2.1 Kosten
Bei externen Exerzitien und Einkehrtagen erfolgt im Falle der Genehmigung eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50 v. H. an den vom Veranstalter in Rechnung gestellten Teilnahmegebühren einschließlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten, maximal jedoch eine Kostenbeteiligung in Höhe der jeweils festgelegten Kostensätze.
#Die Kostensätze werden an geeigneter Stelle veröffentlicht und können in der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung, erfragt werden. Zudem werden sie im Förderbescheid angegeben.
2 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gegen Vorlage von Originalbelegen nach Abschluss der Veranstaltung.4.3 Arbeitsbefreiung
Jedem/r Mitarbeitenden im pastoralen Dienst steht ein Kontingent von fünf Tagen je Kalenderjahr für Exerzitien und Einkehrtage zur Verfügung. Maximal drei nicht in Anspruch genommene Tage können auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Arbeitsbefreiungen gemäß § 40 Absatz 1 lit k) KAVO werden im entsprechenden Umfang auf Ansprüche nach diesen Bestimmungen angerechnet.
#4.4 Grundsätzliche Reisekostenregelung bei Exerzitien und Einkehrtagen
Für die Reisekosten gilt die Anlage 15 KAVO mit den folgenden Einschränkungen.
Die generell erteilte Genehmigung zur Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs für Dienstreisen gilt nicht für Reisen zu Exerzitien und Einkehrtagen.
Eine Reisekostenerstattung erfolgt in Höhe von 50 % der notwendigen Fahrkosten der zweiten Klasse öffentlicher Verkehrsmittel und beträgt maximal 200,00 € bezogen auf die genehmigte Maßnahme.
Für Fahrten, die ausnahmsweise mit einem privaten Verkehrsmittel zurückgelegt werden, wird eine Wegstrecken- und ggf. eine Mitnahmeentschädigung gewährt. Die Wegstreckenentschädigung wird maximal in Höhe von 50 % der nach § 5 Absatz 1 der Anlage 15 KAVO zu errechnenden Entschädigung gezahlt zuzüglich 50 % einer etwaigen Mitnahmeentschädigung nach § 5 Absatz 2 der Anlage 15 KAVO. Die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ist in der Höhe begrenzt und beträgt bei Nutzung eines PKW insgesamt maximal 100,00 € und bei Nutzung eines Motorrades oder Fahrrades insgesamt maximal 50,00 € für die Maßnahme.
Wo dies möglich ist, sollen Fahrgemeinschaften gebildet werden.
Die in §§ 4 und 8 Anlage 15 KAVO beschriebenen Mehraufwendungen können unter Vorlage von Originalbelegen mit einem Betrag von insgesamt 20 € bezogen auf die genehmigte Maßnahme erstattet werden.
Der Antrag zur Erstattung der Reisekosten ist unter Vorlage des Formulars „Reisekosten im pastoralen Dienst“ und der dazugehörigen Belege über das aktuell vom Bistum zur Verfügung gestellte Abrechnungsverfahren einzureichen.
Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtungsmöglichkeiten kann je Veranstaltungseinheit nur eine Hin- und Rückfahrt erstattet werden.
#5. Supervision/Coaching
Supervision/Coaching dient der Reflexion des beruflichen Handelns in all seinen Bezügen. Anlässe für Supervision/Coaching sind vor allem Einsatzstellenwechsel oder Aufgabenveränderung in einer Einsatzstelle, Qualitätssicherung, berufliche Problemlagen und berufliche Krisen.
Supervision/Coaching findet vornehmlich als Einzel-, aber auch als Gruppen- oder Teamsupervision/-coaching statt.
Supervision/Coaching wird als Fortbildung auch im Sinne des Anhangs der Anlage 20 KAVO definiert und unterliegt damit den Regelungen der Anlage 25 KAVO. Bei der Berechnung werden sechs Zeitstunden als ein Fortbildungstag zu Grunde gelegt.
Zur Supervision/Coaching stehen Supervisorinnen und Supervisoren zur Verfügung, die in der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung zu erfragen sind.
Es wird zwischen Supervision/Coaching im überwiegend dienstlichen Interesse und Supervision/Coaching, das sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des/der Mitarbeitenden erfolgt, unterschieden.
#5.1 Supervisions-/Coachingprozess im überwiegend dienstlichen Interesse
Bei Supervisions-/Coachingprozessen, die im überwiegend dienstlichen Interesse liegen, gilt – ebenso wie bei angeordneten Supervisions-/Coachingprozessen – die Anlage 25 KAVO sowie für die Erstattung von Reisekosten die Anlage 15 KAVO.
Ein Zustandekommen eines Supervisions-/Coachingprozesses im überwiegend dienstlichen Interesse kann vom Mitarbeitenden selbst, seinem Vorgesetzten oder dem/der Personalreferent/in initiiert werden.
Ein Kontrakt- und Auswertungsgespräch findet unter Beteiligung des/der jeweiligen Personalreferenten/Personalreferentin statt. Art und Umfang des Supervisions-/Coachingprozesses wird mit dem/der Mitarbeitenden besprochen, jedoch maßgeblich durch die Hauptabteilung Personal festgesetzt.
Die Genehmigung erfolgt über einen Förderbescheid.
#5.2 Supervision/Coaching sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch Mitarbeitenden
Bei Supervisions-/Coachingprozessen, die sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch der/des Mitarbeitenden liegen, finden die Vorgaben des § 4 Absatz 2 der Anlage 25 KAVO Anwendung.
Mitarbeitende können einen Antrag auf Supervision/Coaching stellen. Der Antrag erfolgt über ein Antragsformular. Bei Antragstellung sind der Grund für die Supervision/das Coaching, die Kosten und der Name der/des zu beauftragenden Coach im Antrag aufzuführen. Der Antrag ist an den zuständigen Personalreferenten bzw. die zuständige Personalreferentin zu richten, der/die dem Antrag zustimmen muss. Die Genehmigung des Antrags erfolgt in der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung. Mit der schriftlichen Genehmigung werden Umfang und Förderhöhe festgelegt. Der/die Mitarbeitende setzt seine/n/ihre/n Vorgesetzte/-n in Kenntnis.
Supervision/Coaching sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch Mitarbeitenden umfasst maximal zehn Zeitstunden. Die Beantragung einer Verlängerung um maximal fünf Zeitstunden ist einmalig möglich. Ein neuer Supervisions-/Coachingprozess kann in der Regel frühestens zwölf Monate nach Abschluss der letzten genehmigten Supervision/Coaching beginnen.
Zu Beginn einer Supervision/eines Coachings ist ein schriftlicher Kontrakt zwischen Mitarbeitenden und Supervisor/-in/Coach zu erstellen. Dieser ist im Fachbereich Qualifizierung einzureichen.
Die Beendigung der Supervision/des Coachings ist durch die/den Mitarbeitende/n unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars gegenüber der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung nachzuweisen.
Original-Kostenbelege sind mit der Beendigung der Supervision/des Coachings in der Abteilung Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung einzureichen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Erstattung der Kosten bis zur Höhe der bei der Genehmigung festgesetzten Förderung.
#5.2.1 Reisekostenregelung bei Supervision/Coaching sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch Mitarbeitenden
Für die Reisekostenvergütung gilt grundsätzlich die Anlage 15 KAVO.
Eine Reisekostenerstattung erfolgt in Höhe von 50 %.
Der Antrag zur Erstattung der Reisekosten ist unter Vorlage des Formulars „Reisekosten im pastoralen Dienst“ und der dazugehörigen Belege über das aktuell vom Bistum zur Verfügung gestellte Abrechnungsverfahren einzureichen.
#6. Teamtage
Teamtage dienen der Reflexion und Weiterentwicklung der Pastoral und der Zusammenarbeit von Pastoralteams.
Jedes Pastoralteam kann pro Jahr einen Teamtag in der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung beantragen. Ein Teamtag umfasst mindestens sechs Zeitstunden.
Der Antrag erfolgt über ein Antragsformular und muss spätestens sechs Wochen vor Beginn des Teamtages der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung vorliegen.
Der Teamtag wird mit dem Formular „Nachweis über Teamtag“ dokumentiert. Der Nachweis muss spätestens fünf Werktage nach Beendigung des Teamtages der Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung vorliegen.
#6.1 Kosten
Die Abteilung 2.3 Personalentwicklung, Fachbereich Qualifizierung übernimmt nach Prüfung die Honorarkosten und ggf. anfallende Reisekosten des/der Supervisors/-in/Coach und einen pro teilnehmender Person festgelegten Zuschuss für Haus- und Verpflegungskosten (auf Antragsformular zu finden).
Eventuell anfallende Reisekosten erfolgen über die dienstliche Reisekostenabrechnung.
Terminabsagen seitens des Pastoralteams haben unverzüglich zu erfolgen. Ein Ersatztermin wird vom Pastoralteam mit dem/der Supervisor/-in/Coach koordiniert.
Kosten, die über die bezuschussten Beträge hinausgehen, werden von der jeweiligen Kirchengemeinde/Kirchengemeindeverband oder der Organisationseinheit getragen.
#7. Inkrafttreten
Diese diözesane Regelung tritt am 1. November 2024 in Kraft. Sie ersetzt die „Ausführungsrichtlinien zur Fortbildung von Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten im Bistum Aachen“ vom 19. November 2008 (KA 2009, Nr. 8) und die „Ordnung zur Supervision von Priestern, Ständigen Diakonen im Hauptberuf, Gemeindereferentinnen und -referenten und Pastoralreferentinnen und -referenten im Dienst des Bistums Aachen“ vom 8. Dezember 2010 (KA. 2011, Nr. 3).
Aachen, 29. November 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 5Erneute Ernennung des Ökonomen
Der Bischof hat mit Schreiben vom 16. August 2024 den Ökonomen des Bistums Aachen für eine weitere Amtszeit erneut ernannt, da die kirchenrechtliche Beschränkung der Amtszeit auf fünf Jahre eine Wiederernennung erforderlich machte.
Das Ernennungsschreiben hat folgenden Wortlaut:
Hiermit ernenne ich Sie nach Anhörung des Vermögensverwaltungsrates (Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat) und des Konsultorenkollegiums gemäß c. 494 § 1 CIC mit Wirkung vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 für eine weitere Amtszeit zum Ökonom des Bistums Aachen.
Ihre Vollmachten insbesondere für die ordentliche und außerordentliche Vermögensverwaltung ergeben sich aus den Bestimmungen des universalen wie partikularen Rechts.
Ich erteile Ihnen das Spezialmandat gemäß c. 393 CIC, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Ferner übertrage ich Ihnen auf der Grundlage von c. 1278 CIC die Überwachung der Verwaltung des gesamten Vermögens der dem Ordinarius unterstellten öffentlichen juristischen Personen nach c. 1276 § 1 CIC. Bezüglich der Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden nehmen Sie diejenigen Aufgaben wahr, die gemäß der jeweils geltenden Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts des Bistums Aachen der bischöflichen Behörde obliegen.
Darüber hinaus erteile ich Ihnen die Spezialvollmacht, Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gemäß c. 1281 § 2 CIC nach Anhörung des Vermögensverwaltungsrats festzulegen sowie die Spezialvollmacht, bei den öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof unterstehen, die Erlaubnis gemäß c. 1292 § 1 CIC zu erteilen.
Ich danke Ihnen für Ihre Bereitschaft, diese Aufgaben zu übernehmen. Für Ihr persönliches Wohlergehen und für Ihr Wirken im Bistum Aachen erbitte ich Gottes Segen.
Aachen, 16. August 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Bekanntmachungen des Generalvikariates
Nr. 6Änderung der Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen (VO GA KVVG)
#Die Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 125) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 lit. b) wird wie folgt neu gefasst:
„die Delegation auf einen Dritten erfolgt befristet für maximal vier Jahre.“
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Aachen, 12. Dezember 2024 L. S. | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 7Änderung der Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO)
#Die Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO) vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 126) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Ausübung der Anordnungsbefugnis erfolgt im Rahmen des jeweils verbindlichen Budgetansatzes unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips gem. § 21 KVVG.“
„Die Ausübung der Anordnungsbefugnis erfolgt im Rahmen des jeweils verbindlichen Budgetansatzes unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips gem. § 21 KVVG.“
§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Dies kann vollumfänglich oder für einzelne Geschäftsbereiche des Kirchenvorstandes erfolgen; sofern die Delegation auf einen Dritten erfolgt, erfolgt sie nur befristet für einen Zeitraum von maximal vier Jahren.“
„Dies kann vollumfänglich oder für einzelne Geschäftsbereiche des Kirchenvorstandes erfolgen; sofern die Delegation auf einen Dritten erfolgt, erfolgt sie nur befristet für einen Zeitraum von maximal vier Jahren.“
§ 2 Abs. 2 lit. a) wird unter dem letzten Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
"- ein anderes Mitglied oder eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer katholischen Kirchengemeinde des Bistums Aachen."
"- ein anderes Mitglied oder eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer katholischen Kirchengemeinde des Bistums Aachen."
Die Änderung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Aachen, 12. Dezember 2024 L. S. | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 8Änderung des Allgemeinen Ausführungsdekrets zum Promulgationsgesetz
#- Die Präambel des Allgemeinen Ausführungsdekrets zum Promulgationsgesetz vom 15. September 2022 (KA 2022, Nr. 105) wird wie folgt neu gefasst:„Gemäß dem Promulgationsgesetz des Bistums Aachen in seiner jeweils geltenden Fassung ist das Kirchliche Amtsblatt (früherer Titel: „Kirchlicher Anzeiger“) des Bistums Aachen das Promulgationsorgan für das Bistum Aachen und Publikationsmedium für kirchenamtliche Mitteilungen. Gesetze und Gesetzen gleichgestellte Normen werden durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen promulgiert. Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel in zwölf Ausgaben im Jahr.Das Kirchliche Amtsblatt des Bistums Aachen ist digital auf der Internetseite des Bistums Aachen unter www.bistum-aachen.de/amtsblatt verlinkt und unter www.kirchenrecht-bac.de abruf- und ausdruckbar.Die Bezieherinnen und Bezieher, die über eine E-Mail-Adresse mit Bistumskennung (...@bistum-aachen.de) verfügen, werden per Newsletter über die erschienene Neuausgabe des Kirchlichen Amtsblatts informiert. Ferner kann sich jede(r) Interessierte kostenfrei zu diesem Newsletter anmelden und darüber auf die jeweilige Ausgabe in elektronischer Form unmittelbar zugreifen. Die Anmeldung zum Newsletter „Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen“ ist über www.bistum-aachen.de/amtsblatt möglich.Die Druckausgabe kann auf dem Postweg bezogen werden gegen einen jährlichen Betrag von 35 Euro bei dem Dienstleister wbv Media GmbH & Co. KG. Die Bestellung erfolgt seitens der Bezieherinnen und Bezieher direkt postalisch bei wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld, telefonisch: 0521/91101-12 oder per Mail: service-kommunikation@wbv.de.“
- In § 1 werden die Worte „Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen“ ersetzt durch „Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen“.
- § 2 wird wie folgt neu gefasst:„Das Kirchliche Amtsblatt des Bistums Aachen wird in einem Originalexemplar auf Papier gedruckt, gesiegelt und in der Kanzlei der Kurie bzw. im Justitiariat aufbewahrt. Rechtsverbindlich ist der Text dieser gesiegelten Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts.“
- In § 3 werden die Worte „Kirchlichen Anzeigers für die Diözese Aachen“ ersetzt durch:„Kirchlichen Amtsblatts des Bistums Aachen“.
- InkrafttretenDiese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Aachen, 5. Dezember 2024 L. S. | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 9Geschäftsordnung der Internen Revision des Bistums Aachen
#Hiermit setze ich die Geschäftsordnung der Internen Revision des Bistums Aachen vom 7. Mai 2018 (KA 2018, Nr. 78) mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Aachen, 25. November 2024 L. S. | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 10Bestellung eines Betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Bistums Aachen
#Hiermit bestelle ich Herrn Dr. Sebastian Ertel (datenschutz nord GmbH, Konsul-Smidt-Str. 88, 28217 Bremen); Tel. 0421/69663-20, Mail: sertel@datenschutz-nord.de, mit Wirkung vom 1. Januar 2025 bis auf Weiteres zum Betrieblichen Datenschutzbeauftragen für das Bischöfliche Generalvikariat und die seiner Aufsicht unterstehenden Einrichtungen in Trägerschaft des Bistums Aachen. Die E-Mail-Anschrift für Anfragen, Eingaben, etc. bleibt wie bisher: datenschutz@bistum-aachen.de.
Gleichzeitig setzte ich die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CURACON GmbH in Münster vom 1. August 2019, Herr Mönter, als betrieblicher Datenschutzbeauftragter (KA 2019, Nr. 367) zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Aachen, 2. Dezember 2024 L. S. | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 11Betreuung der Pfarrarchive und Empfehlung zu ihrer Übernahme ins Bischöfliche Diözesanarchiv (BDA)
####1. Vorwort
Das Archiv einer Kirchengemeinde dokumentiert das Wirken der Kirche vor Ort und erfüllt als Gedächtnis der Pfarrei und der Gesellschaft eine wichtige pastorale Funktion. Es dient der Erforschung der Geschichte der Kirche, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung und hat damit eine übergeordnete und bleibende Bedeutung.
Die Pfarrarchive, deren Bestände zum Teil bis ins Mittelalter zurückgehen, befinden sich zum größten Teil noch an den bestehenden (Nachfolge-)Pfarrorten. Die Fachaufsicht über die Pfarrarchive liegt beim BDA.
Gegenstand der Pfarrarchivpflege sind sämtliche in der Pfarrverwaltung und pfarrlichen Tätigkeit entstandenen und gesammelten Unterlagen, die nicht mehr für die laufenden Geschäfte benötigt werden. Pfarrarchive umfassen Urkunden, Amtsbücher, insbesondere Kirchenbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind. Ausdrücklich eingeschlossen sind auch digitale Daten. Bibliotheksgut ab dem Erscheinungsjahr 1851 und Objekte, die unter die kirchliche Denkmalpflege fallen, sind hingegen nicht Gegenstand der Pfarrarchivpflege.
#2. Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen der Verwaltung, Sicherung und Nutzung der Pfarrarchive sind in der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche – Kirchliche Archivordnung KAO (KA 2014, Nr. 87) geregelt.
#3. Intensivierung der Pfarrarchivpflege
Es liegt in der Verantwortung des Pfarrers und des Kirchenvorstandes, für die sachgemäße Unterbringung des Pfarrarchivs und der Altregistratur sowie deren Bewertung, Ordnung und Nutzbarmachung zu sorgen. Dies beinhaltet die geeignete Unterbringung der Archivalien sowie den Einsatz einer Person, die das Pfarrarchiv betreut, erschließt und die Nutzung ermöglicht. Diese Anforderungen bedeuten für die Kirchengemeinden oft hohe, auch finanzielle Aufwände. Die Kirchengemeinden sind aus verschiedenen Gründen zunehmend nicht mehr in der Lage, diese Anforderungen zu erfüllen.
Bislang ist ein Großteil der Pfarrarchive vor Ort in den Kirchengemeinden untergebracht. Das BDA nahm seine Fachaufsicht über die Pfarrarchive durch Beratung und Besuche der Kirchengemeinden sowie häufig daraus folgender Deponierung im BDA wahr.
Aufgrund der vielfältigen Veränderungen des katholischen Lebens und der kirchlichen Strukturen sowie zur organisatorischen und finanziellen Entlastung der Pfarreien ist die weitere sukzessive Zentralisierung der Pfarrarchive im BDA angestrebt.
Den Kirchengemeinden wird empfohlen, die bereits erschlossenen Pfarrarchive und das bislang ungeordnete, aber archivwürdige Schriftgut an das BDA abzugeben und in dessen Räumlichkeiten zu deponieren. Die Eigentumsverhältnisse werden davon nicht berührt. Grundvoraussetzung für einen Verbleib des Pfarrarchivs in der Kirchengemeinde sind die Unterbringung in geeigneten Räumlichkeiten sowie die dauerhafte Gewährleistung einer angemessenen Betreuung des Pfarrarchivs.
#4. Organisation der Deponierung
Voraussetzung für eine Deponierung des Pfarrarchivs im BDA ist ein entsprechender Beschluss des Kirchenvorstandes und die Unterzeichnung eines Depositalvertrags zwischen der Kirchengemeinde und dem BDA.
Vor der Übernahme des Pfarrarchivs ist eine Bewertung des noch nicht erschlossenen Schrift- und Dokumentationsguts durch das BDA erforderlich. Diese erfolgt in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde. Hierbei wird eine Trennung der abgeschlossenen, nicht mehr für den Dienstgebrauch notwendigen Unterlagen in drei Kategorien vorgenommen:
- Archivwürdiges Schriftgut
- Fristakten (Schriftgut, das nicht archivwürdig ist, aber noch einer Aufbewahrungsfrist unterliegt)
- Nicht archivwürdiges Schriftgut, das unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Pfarrei vernichtet werden muss.
Die Fristakten verbleiben bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist in der Kirchengemeinde und werden nach Ablauf der Frist datenschutzkonform durch diese vernichtet.
Das BDA übernimmt die sachgemäße Aufbewahrung, Ordnung und Verzeichnung des Archivguts und behandelt es mit derselben Sorgfalt wie alle übrigen Archivbestände. Das BDA entscheidet über die Archivwürdigkeit der Unterlagen und erhält die Berechtigung, im Zuge von Nachbewertungen nicht archivwürdige Unterlagen zu vernichten sowie ausgewählte Archivalien, insbesondere Kirchenbücher, online verfügbar zu machen.
#5. Benutzung
Das Pfarrarchiv kann von Vertretern der Kirchengemeinde während der Öffnungszeiten des BDA ohne Einschränkungen eingesehen werden. Die Kirchengemeinde kann die Archivalien für eigene Zwecke, z. B. Ausstellungen, vorübergehend auch außerhalb des BDA nutzen. Nach Maßgabe der Benutzungsordnung für das Bischöfliche Diözesanarchiv Aachen (KA 2024, Nr. 10) können die Archivalien von Dritten eingesehen werden.
#6. Finanzierung
Der Transport des Pfarrarchivs vom Pfarrort zum BDA ist von der Kirchengemeinde zu organisieren. Das BDA übernimmt die Kosten ab der Übernahme des Archivguts. Hierzu gehören: die sachgerechte Unterbringung, archivische Erschließung, Betreuung von Anfragen sowie ggf. Restaurierung, Digitalisierung und Onlinestellung einzelner Archivalien. Bei Kündigung des Vertrages durch die Kirchengemeinde sind dem BDA die angefallenen personellen und sachlichen Aufwendungen zu ersetzen.
#7. Kontakt
Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit den Pfarrarchiven und Altregistraturen der Kirchengemeinden ist das Bischöfliche Diözesanarchiv, Jakobstraße 42, 52064 Aachen, Tel. 0241/4522-31, Mail: archiv@bistum-aachen.de, Frau Katharina Amfalder M.A., Referentin für Pfarrarchivpflege.
Aachen, 25. November 2024 L. S. | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 12Sammlungen und Kollekten der Caritas 2025
„Da kann ja jeder kommen. Caritas öffnet Türen“ ist der Claim der Caritas Jahreskampagne 2025. Diese Botschaft soll daran erinnern, dass Offenheit, Gastfreundschaft und Nächstenliebe zentrale Werte unseres Glaubens sind. Die Caritas möchte in diesem Jahr besonders auf Menschen aufmerksam machen, die durch ihre Lebenssituation ausgegrenzt oder benachteiligt werden. Die Türen der Caritas sind offen für alle, unabhängig von Herkunft, Religion und Situation. Jede Person kann kommen und wir helfen jedem Menschen in Not.
Die Caritas-Arbeit in den Gemeinden vor Ort muss auf vielfältige Not reagieren. Daher gibt es alljährlich Kollekten für die Caritas-Arbeit vor Ort sowie die Sammelaktionen von Caritas und Diakonie in Nordrhein-Westfalen. Der Erlös aller Sammlungen und Kollekten bleibt zu 100 Prozent zur Verwendung für die Caritasarbeit vor Ort.
Zu Jahresbeginn stellt der Caritasverband für das Bistum Aachen allen Pfarreien im Bistum Aachen die offiziellen Termine im Jahr 2025 vor, zu denen für die Caritas-Arbeit vor Ort Kollekten oder Sammelaktionen vorgesehen sind.
Termine 2024
- Frühjahrskollekte an einem kollektenfreien Sonntag im Zeitraum bis Ende März
- Sommersammlung von Caritas und Diakonie vom 7. bis 28. Juni 2025
- Kollekte zum Caritas-Sonntag am 21. September 2025
- Adventssammlung von Caritas und Diakonie vom 15. November bis 6. Dezember 2025
Die Anfragen der Pfarreien zu den Sammlungen und Kollekten der Caritas bearbeiten die regionalen Caritasverbände. Sie lassen allen Pfarreien zu den jeweiligen Sammlungs- bzw. Kollektenterminen direkt Informationen zukommen und organisieren die Bestellung und den Versand der Werbematerialien.
Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie – stets einige Wochen vor den Kollekten- und Sammlungsterminen – auf der jeweiligen Homepage der regionalen Caritasverbände sowie beim Caritasverband für das Bistum Aachen unter www.caritas-ac.de/sammlungen.
Für Rückfragen steht im Caritasverband für das Bistum Aachen Christian Heidrich unter Tel. 0241/431-227, Mail: cheidrich@caritas-ac.de zur Verfügung.
Nr. 13„On fire.“ – Gabe der Neugefirmten 2025
Die Firmaktion 2025 des Bonifatiuswerkes steht unter dem Leitwort „On fire.“ Feuer fasziniert und hat seit jeher eine anziehende Wirkung auf uns Menschen. Mit Feuer verbinden wir Licht, Wärme, Geborgenheit und die Kraft des Heiligen Geistes. Zugleich sind wir uns aber auch der Ambivalenz des Feuers bewusst: Feuer kann zerstören und Schmerzen verursachen. Im übertragenen Sinne greift das Leitwort „On fire“ zentrale Fragestellungen von jungen Menschen im Firmalter auf: Für was brenne ich? Worauf möchte ich mein Leben ausrichten? Wo entdecke ich Spuren Gottes? Was „verbrennt“ meine Wünsche und Sehnsüchte in meinem Leben? Mit der Firmaktion 2025 möchten wir die Firmbewerberinnen und -bewerber sowie ihre Katechetinnen und Katecheten dazu ermutigen, auf die Suche nach Antworten auf diese bedeutsamen Fragen zu gehen.
Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um die Gabe der Neugefirmten. Die Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an nachfolgende Generationen in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den deutschen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora-Gemeinden unter anderem:
- katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen und Wohngruppen,
- religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in Nord- und Ostdeutschland,
- Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen,
- Religiöse Kinderwochen (RKW),
- Katholische Jugend-(verbands)arbeit,
- internationale religiöse Jugendbegegnungen,
- kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
- ambulante Kinderhospizdienste,
- katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Firmgabe für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Pastoral Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der Firmvorbereitung, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2025 mitzutragen. Als „Hilfswerk für den Glauben und der Solidarität“ ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner solidarisch und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, Nordeuropa und dem Baltikum gefördert. Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Neugefirmten möglich. Vergelt’s Gott!
Erneut hat das Bonifatuswerk ein Firmbegleitheft mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Firmaktion „On fire.“ veröffentlicht. Der Firmbegleiter 2025 enthält zudem Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe sowie die Vorstellung des Beispielprojektes 2025. Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu finden, der in der Firmvorbereitung eingesetzt werden kann. Der Versand des Firm-Paketes (Firmposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt automatisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekanntgegebenen Termin. Materialhefte zur Aktion 2025 wurden Ihnen bereits im August 2024 zugestellt.
Thema und Materialien zur Erstkommunion- und Firmaktion 2026 können bereits ab Frühjahr 2025 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
Bitte überweisen Sie die Firmgabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Gefirmten“. Vielen Dank!
Sollten Ihnen die o.g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn,
Tel. 05251/2996-94, Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, Internet: www.bonifatiuswerk.de.
Nr. 14„Kommt her und esst!“ – Gabe der Erstkommunionkinder 2025
„Kommt her und esst!“ – unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk 2025 seine Erstkommunionaktion und bittet um die Gabe der Erstkommunionkinder. Inhaltlich geht es bei der Erstkommunionaktion 2025 um die bekannte nachösterliche Begegnung der Jünger mit dem auferstandenen Herrn am See von Tiberias (Johannes 21,1-14). Das Bonifatiuswerk fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und Stärkung katholischer Gemeinden sowie zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die jungen und nachfolgenden Generationen in extremer Diaspora notwendig ist, unter anderem:
- katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen und Wohngruppen,
- religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in Nord- und Ostdeutschland,
- Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen,
- Religiöse Kinderwochen (RKW),
- Katholische Jugend-(verbands)arbeit,
- internationale religiöse Jugendbegegnungen,
- kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
- ambulante Kinderhospizdienste,
- katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkommuniongabe für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Pastoral Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der Erstkommunionvorbereitung, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2025 mitzutragen. Als „Hilfswerk für den Glauben und der Solidarität“ ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner mit „Hilfe zur Selbsthilfe“ und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, Nordeuropa und dem Baltikum gefördert. Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Erstkommunionkinder möglich. Vergelt’s Gott!
Erneut hat das Bonifatiuswerk ein Begleitheft mit katechetischen und liturgischen Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Erstkommunionaktion veröffentlicht. Neben (Praxis-)Beiträgen renommierter religionspädagogischer und theologischer Fachleute zum Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter auch Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe sowie die Vorstellung des Beispielprojektes 2025. Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu finden, der in der Erstkommunionvorbereitung eingesetzt werden kann. Aktuelles zur Vorbereitung liefert viermal im Jahr auch der Erstkommunion-Newsletter, der kostenfrei unter www.bonifatiuswerk.de/newsletter abonniert werden kann.
Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkommunionposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an die Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis spätestens Februar 2025. Bereits im August 2024 wurden die Begleithefte zum Thema „Kommt her und esst!“ verschickt.
Bitte überweisen Sie die Erstkommuniongabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Dank!
Thema und Materialien zur Erstkommunionaktion 2026 können zudem bereits ab Frühjahr 2025 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
Sollten Ihnen die o.g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Tel. 05251/2996-94, Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, Internet: www.bonifatiuswerk.de.
Kirchliche Nachrichten
Nr. 15Personalchronik
Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
12. November 2024 | Diakon Stefan Jochems, aufgrund seines Wohnortwechsels in das Bistum Essen, von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf in der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal; |
12. November 2024 | Pfarrer Günter Wiegandt, aufgrund seiner Bitte von seinen Ämtern als Pfarrer an St. Peter, Nettetal-Hinsbeck, und St. Sebastian, Nettetal-Lobberich, in der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal, mit Wirkung zum 31. Dezember 2024. |
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
12. November 2024 | Pfarrer Benedikt Schnitzler, unter Beibehaltung seiner bisherigen Ämter und Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Sebastian, Nettetal-Lobberich und St. Peter, Nettetal-Hinsbeck, mit Wirkung vom 1. Januar 2025; |
12. November 2024 | Pfarrer Günter Wiegandt zum Pfarrvikar (vicarius paroecialis) der Pfarreien St. Lambertus, Nettetal-Breyell, St. Peter, Nettetal-Hinsbeck, St. Klemens, Nettetal-Kaldenkirchen, St. Peter und Paul, Nettetal-Leutherheide, St. Lambertus, Nettetal-Leuth, St. Sebastian, Nettetal-Lobberich, St. Anna, Nettetal-Schaag und St. Benedikt, Grefrath, mit Wirkung vom 1. Januar 2025; |
2. Dezember 2024 | Domkapitular em. Pfarrer i. R. Alexander Schweikert zum Subsidiar der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born, St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht, St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten, St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt und St. Matthias, Schwalmtal, mit Wirkung vom 1. Januar 2025, befristet bis zum 31. Dezember 2025. Der Auftrag als Subsidiar in den Pfarreien der Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten endet aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2024. |
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
2. Dezember 2024 | P. Camillus Odinakachukwu Nwachukwu CSSp seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Seelsorge für anglophone afrikanische Familien und englischsprachige Katholiken in den Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land, befristet bis zum 31. Dezember 2029. |
Unser Bischof Helmut hat am:
12. November 2024 | Diakon Stefan Jochems sein Einverständnis gegeben, im Bistum Essen seelsorgliche Aufgaben als Diakon zu übernehmen. |
Es wurde eingesetzt zum:
1. Januar 2025 | Pastoralreferent Dominik Kraues, unbeschadet seines Einsatzes in der Schulpastoral an den öffentlichen weiterführenden Schulen Krefeld, als Pastoraler Mitarbeiter für die Region Krefeld im Büro der Regionen Krefeld/Kempen-Viersen. |
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. Januar 2025 | Pastoralreferentin Dr. Annette Jantzen, bisher tätig als pastorale Mitarbeiterin im Regionalteam der Region Aachen-Land und als regionale Frauenseelsorgerin für die Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land; |
1. Januar 2025 | Pastoralreferentin Sabine Lange, bisher tätig als Pastoralreferentin in der Krankenhausseelsorge am Klinikum der RWTH Aachen, aufgrund des Renteneintritts. |
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
13. November 2024 | Pfarrer i. R. Rainer Müsers, Pfarrer Müsers wohnte zuletzt im Seniorenhaus Laurensberg in der Pfarrei St. Laurentius in Aachen-Laurensberg; |
17. November 2024 | Pfarrer Rainer Thoma, Pfarrer Thoma war als Pfarrer der Pfarrei Christus unser Friede in Herzogenrath-Kohlscheid, als Moderator der Seelsorge der Pfarrei St. Josef in Herzogenrath-Straß und als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Herzogenrath-Kohlscheid tätig. |
Nr. 16Pontifikalhandlungen
Unser Bischof Dr. Helmut Dieser spendete das Sakrament der Firmung am 5. Oktober 2024 in St. Maternus in Gangelt-Breberen 30 Firmlingen und am 6. Oktober 2024 in St. Nikolaus in Gangelt 21 Firmlingen, insgesamt 51 Firmlingen.
Das Sakrament der Firmung spendete Bischof Dr. Helmut Dieser am 9. November 2024 in St. Severin in Heinsberg-Karken 30 Firmlingen, am 10. November 2024 in St. Johannes der Täufer in Waldfeucht-Haaren 44 Firmlingen, am 23. November 2024 in St. Dionysius in Übach-Palenberg 65 Firmlingen, am 24. November 2024 in St. Michael in Monschau-Höfen 67 Firmlingen und am 30. November 2024 in St. Thomas Morus in Krefeld 18 Firmlingen, insgesamt 224 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 1. November 2024 in St. Stephan, Krefeld, 8; am 2. November 2024 in St. Josef, Aachen-Schmithof (2x), 36; am 5. November 2024 in St. Franz von Sales, Jülich, 26 (davon 1 Erwachsener); am 7. November 2024 in St. Peter, Linnich-Körrenzig, 37; am 9. November 2024 in St. Josef, Aachen-Schmithof (2x), 31; am 10. November 2024 in St. Castor, Alsdorf, 24 (davon 1 Erwachsener); am 15. November 2024 in St. Barbara, Alsdorf-Broicher Siedlung, 8; am 16. November 2024 in St. Barbara, Alsdorf-Ofden, 10; am 16. November in St. Cornelius, Alsdorf-Hoengen, 23; am 17. November 2024 in St. Cornelius und St. Godehard, Tönisvorst, 43 (davon 2 Erwachsene); am 19. November 2024 in St. Gereon, Nörvenich-Vettweiß, 40; am 20. November 2024 in St. Martinus D´horn, Langerwehe-Schlich, 33; am 22. November 2024 in St. Sebastian, Würselen, 31; am 23. November 2024 in St. Sebastian, Würselen, 38; am 24. November Erwachsenenfirmung im Hohen Dom zu Aachen, 16; am 30. November 2024 in St. Andreas, Heinsberg-Eschweiler (2x), 53 (davon 4 Erwachsene); insgesamt 441 Firmlinge.
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