Bistum Aachen
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Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 47Hirtenbrief zur österlichen Bußzeit 2025

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Erster Fastensonntag Lesejahr C, 9. März 2025
[Erste Lesung: Dtn 26, 4-10]. Zweite Lesung: Röm 10, 8-13. Evangelium: Lk 4, 1-13.
Liebe Schwestern und Brüder im Bistum Aachen,
„Ich muss heute bei dir zu Gast sein“ (vgl. Lk 19, 5), mit diesem Wort Jesu sind wir im Bistum Aachen schon seit Jahren im Gesprächs- und Veränderungsprozess „Heute bei dir“ unterwegs. Wir stellen uns damit ein auf eine sich tief verändernde Zeit. Die größte Veränderung liegt ja darin, dass es eben heute ganz und gar nicht mehr selbstverständliche Tradition ist, zur Kirche zu gehören. Immer wichtiger wird, dass der einzelne Mensch sich selbst dazu entscheiden und dafür tiefe lebensverändernde Gründe finden kann. Wir haben dafür drei wichtige Leitbegriffe gefunden: Freiheit, das heißt: nicht aus bloßer Gewohnheit oder gar aus Zwang, sondern weil ich selbst es will und frei handle und dadurch auch frei bleibe oder werde; Begegnung, das heißt: nicht aus Langeweile oder gar aus Überredung, sondern weil ich ehrlich und auf Augenhöhe Jesus begegne durch glaubende Menschen und ihre Hoffnung; und schließlich Ermöglichung, das heißt: nicht um irgendwie nützlich zu sein oder gar ausgenutzt zu werden, sondern weil ich erkenne, wie ich mit meinen Ideen und Fähigkeiten Jesus in meinem eigenen Leben nachfolgen will.
Freiheit, Begegnung und Ermöglichung: diese Leitbegriffe wollen wir in einer Pastoralstrategie entfalten, mit der wir in den kommenden Jahren neu ins Handeln kommen und zwar so, dass viele Menschen heute selber dem Evangelium Jesu Christi zustimmen und mit uns Kirche sein wollen.
Dieses Jahr 2025 nun dürfen wir mit der Kirche auf der ganzen Welt als Heiliges Jahr feiern. Papst Franziskus regt uns an, dass wir alle uns als „Pilger der Hoffnung“ verstehen.
Hoffnung ist nichts, was über den Dingen schwebt, sondern sie dringt in die Verhältnisse und Anliegen der Menschen ein. Wer sie sucht, findet sie konkret für heute, nicht als bloße Reserve für später. Deshalb ist es wichtig, dass wir Pilger der Hoffnung werden in den Problemen und Nöten von heute.
Sicher haben wir alle dafür auch einen ähnlichen Blick in die Welt: die Kriege und Feindseligkeiten, die Verhärtungen der Weltteile und der verschiedenen Gruppen der Gesellschaft gegeneinander, die Themen, die im zurückliegenden Bundestagswahlkampf diskutiert wurden, und so weiter.
Darüber hinaus aber haben wir alle auch ganz persönliche Anfechtungen, Probleme und Nöte.
Pilger der Hoffnung werden bedeutet: Ich glaube an Gott, der all dem zugewandt ist. Ich hoffe auf Gott, dass er heute darin wirkt. Ich trage ihm ohne Unterlass alle meine Bitten vor – wie ein Kind. Ich vertraue darauf, dass er das Böse zurückdrängt und Gutes herbeiführt. Ich mache selber Schritte in diese Richtung. So wächst in mir die Hoffnung.
Pilger der Hoffnung also sind wir ganz persönlich, aber eben nicht allein auf uns gestellt. Das will ja das Heilige Jahr bewirken, dass wir gemeinsam nach der Hoffnung Ausschau halten und zu ihr hinpilgern. Dem dienen die verschiedenen geistlichen Unternehmungen, zu denen wir im Heiligen Jahr eingeladen sind, weltweit und auch in unserem Bistum.
Heute nun hören wir aus der Heiligen Schrift, dass für uns Christen alle unsere Hoffnung auf Gott ihren Ursprung und ihren Grund hat in Jesus.
Denn „wenn du mit deinem Mund bekennst: ‚Herr ist Jesus’ – und in deinem Herzen glaubst: ‚Gott hat ihn von den Toten auferweckt’, so wirst du gerettet werden“.
Der Apostel Paulus erinnert damit an das Geheimnis unserer Taufe, die aus zwei Quellen ihre Kraft entfaltet: aus dem Wort, mit dem wir uns zu Jesus bekennen, und aus dem Herzen, das an ihn glaubt.
Deshalb gibt es die Taufe, deshalb sind wir getauft: weil Jesus auf dieser Erde gewirkt hat und am Kreuz gestorben ist und weil Gott ihn von den Toten auferweckt und zum Herrn gemacht hat über alles.
Jesus ist der Herr. Gott hat ihn von den Toten auferweckt. Daraus kommt uns alle Hoffnung! Und diese Hoffnung erweist sich als größer und stärker als alles, wovon sie verschlungen werden kann. Denn der Tod und die ganze Vernichtungskraft des Bösen sind schon besiegt durch Jesu Auferstehung und durch sein Herr-Sein über alles.
All das aber muss sich zu jeder Zeit neu als wirkmächtig erweisen, konkret und aktuell. Das Evangelium erzählt, wie Jesus selbst sich diesem Kampf ausgesetzt hat in der Wüste. Dieser Kampf ist auch unser Kampf. Doch der Sieg und damit die Hoffnung kommen von Jesus, der der Herr ist!
Gehen wir die Szenen dieses geistlichen Kampfes noch einmal durch:
- Hungern und aus Steinen Brot machen: Das Böse und Gefährliche dabei liegt nicht darin, dass wir satt werden wollen, Sinn erfahren, gute soziale Politik erwarten oder für bestimmte Bedarfe Abhilfe schaffen wollen. Die Versuchung des Teufels liegt viel tiefer, nämlich darin, uns zu überzeugen, all das ginge ohne Gott, nur aus eigenen Quellen.
Werden wir zu Pilgern der Hoffnung, das heißt: Begreifen wir den Glauben an Gott nicht als Vertröstung oder gar als Luxus, sondern als tiefste menschliche Ressource und Lebensquelle. Eine Welt, die Gott vergisst, braucht und schafft sich Ersatz für Gott. Sollen am Ende die jeweils Mächtigen alles Recht haben und das letzte Wort besitzen? Wer ist zuständig für die aussichtslosen Fälle? Wer schafft Freiheit, wo Ideologien und Diktaturen alle Kanäle besetzen? Gott ist der Gott der Freiheit.
- Mich niederwerfen und anbeten, damit mir alles gehört: Das Böse und Gefährliche dabei liegt nicht darin, dass wir uns Ziele setzen und sie auch mit Eifer verfolgen. Die Versuchung des Teufels liegt viel tiefer darin, dass wir Menschen einseitig, parteiisch, ja totalitär werden: mir und meinen Leuten, meiner Partei, meinem Land zuerst und allein und alles. Das allein überzeugt mich: was ich, was wir, selbst für uns erreichen können.
Werden wir zu Pilgern der Hoffnung, das heißt: begreifen, dass unser Leben immer ein Geschenk ist und Gnade und Erbarmen braucht; an Gott glauben, Jesus als Herrn bekennen, das treibt uns an, mehr für andere da zu sein, zu lieben, nicht um zu besitzen, sondern um mitzulieben, ja zurückzulieben, weil ich schon geliebt bin. Dann werden wunderschöne Begegnungen möglich: Ich bin wichtig für dich, du für mich. In dir, in mir, ist so viel Vertrauen, dass wir uns denen zuwenden, die ärmer sind und entbehren, was dir und mir geschenkt wurde. Wer kann denen auf Augenhöhe begegnen, die nichts haben und nichts bezahlen können? Wer wendet sich den Verlierern zu, nicht um von ihnen zu profitieren, sondern um ihrer selbst willen? Gott ist der Gott der Begegnung. Er macht reich ohne Bezahlung, ohne Abrechnung. So begegnet er uns in Jesus.
- Mich herabstürzen, mich einmal gehen lassen, was soll’s?! Dass wir Grenzen überschreiten wollen, dass wir mit dem puren Alltagstrott unzufrieden werden, dass wir Vergnügen und Horizonterweiterungen suchen, das ist tief menschlich, denn diese Erde ist nicht unsere endgültige Heimat, sondern der Himmel. Die Versuchung des Teufels aber liegt darin, Gott nicht anzubeten, sondern zu verzwecken.
Liegt nicht gerade darin eine der tiefsten Anklagen gegen unsere Kirche, dass sie in ihrer Geschichte nicht selten Gott dafür in Anspruch genommen hat, eigenes Macht- oder Überwältigungsstreben zu kaschieren und durchzusetzen?! Weil Gott es angeblich genauso will, wie allein ich es dir jetzt sage! Darin liegt der Ursprung von Missbrauch aller Art.
Werden wir zu Pilgern der Hoffnung, das heißt: Wir stellen Gott nicht auf die Probe und üben keinen geistlichen Druck aus. Wir verfallen nicht in Weltuntergangsstimmungen und wenden auch keine Überwältigungsmechanismen an, sondern trauen seiner Macht und Größe.
Unsere Kirche und auch die Glaubenden persönlich finden ihren Weg durch die Zeit, weil Gott uns führt, weil seine Vorsehung unfehlbar ist und weil Jesus auferstanden ist. Aus solcher Hoffnung heraus sind wir auch fähig, kritische Zeitgenossen zu sein: Wo werden Menschen manipuliert? Wo verlieren sie ihre Würde und ihre Freiheitsmöglichkeiten? Wo herrschen Ideologien und treiben dazu an, blind und kompromisslos in die falsche Richtung zu laufen? Gott aber ist der Gott der Ermöglichung: Er macht das Leben neu. Er schenkt Vergebung. Er bringt Neues hervor und weckt gemeinsame Freude. Er lässt harte Grenzen schmelzen, und die gestern Gegner waren, wirken heute zusammen.
Liebe Schwestern und Brüder, „jeder, der den Namen des Herrn anruft, wird gerettet werden!“, mit diesem Hoffnungswort des Apostels Paulus gehen wir in die beginnende Fastenzeit und in das Heilige Jahr 2025.
Machen Sie regen Gebrauch davon, den Namen des Herrn anzurufen ganz persönlich und in Gemeinschaft: durch das tägliche Gebet, durch Gottesdienste, Fasten- und Kreuzwegandachten, die Mitfeier der Heiligen Messe am Sonntag, durch das Freitagsopfer, durch einen persönlichen Fastenvorsatz, durch die Sakramente, besonders das Bußsakrament und den Ablass des Heiligen Jahres, durch Werke der Nächstenliebe, durch Teilnahme an den Pilgerfahrten des Heiligen Jahres im Bistum Aachen oder nach Rom.
Ja, werden wir miteinander zu Pilgern der Hoffnung!
Dazu segne Sie alle der Dreifaltige Gott,
der Vater † und der Sohn und der Heilige Geist.
Ihr Bischof
+ Helmut

Nr. 48Änderungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz

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§ 1

Das Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118) wird wie folgt geändert:
  1. In § 5 Abs. 1 lit. c) werden die Worte „Pfarreirat / GdG-Rat“ durch die Worte „Pfarreirat / Rat des Pastoralen Raums“ ersetzt.
  2. In § 11 wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
    „Zusätzlich sind Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.“
  3. Der bisherige § 11 Absatz 4 Satz 2 wird zu § 11 Absatz 6 und erhält folgende neue Fassung:
    „Im Zweifel entscheidet in den Fällen der Absätze 4 und 5 das Bischöfliche Generalvikariat.“
  4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Kirchenvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Kirchenvorstandmitgliedes im Sinne des § 5 Absatz 1 lit. b) und c) aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 11 Absatz 5, an das Bischöfliche Generalvikariat richten. Das betroffene Kirchenvorstandsmitglied soll zuvor vom Kirchenvorstand angehört werden. Das Bischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden.“
  5. In § 14 Abs. 3 werden die Worte „Absatzes 1“ durch „Absatzes 2“ und die Worte „Pfarreirat / GdG-Rat“ durch die Worte „Pfarreirat / Rat des Pastoralen Raums“ ersetzt.
  6. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Diese besteht aus jeweils mindestens zwei gewählten Mitgliedern der einzelnen Kirchenvorstände, die von diesen aus ihren Reihen für die Dauer ihres Amts gewählt werden.
  7. § 31 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Rechtsverhältnisse des Verbandes, einschließlich dessen rechtlicher Vertretung, sind durch Satzung näher zu regeln, soweit dieses oder ein anderes bischöfliches Gesetz nichts anderes bestimmt.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung zum 1. April 2025 in Kraft.
Aachen, 17. März 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 49Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände
in der Diözese Aachen (KV-WahlO)

Inhalt
Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze
Wahlberechtigung
Wählbarkeit
Wahltermin, Anordnung der Wahl
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
Wahlvorstand und Wahlhelfende
Liste der Wahlberechtigten
Vorschlagsliste
Ergänzung der Vorschlagsliste
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste
Einladung zur Wahl
Wahlverfahren
Stimmzettel
Wahlstandorte und Wahlzeiten
Wahlraum
Wahlhandlung
Stimmabgabe
Briefwahl
Auszählung
Wahlniederschrift
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Einspruch
Beschwerde
Wahlannahme; Amtszeit
Mitteilung des Wahlergebnisses an das Bischöfliche Generalvikariat
Wahlunterlagen
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
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Gemäß § 5 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118) wird die nachfolgende Wahlordnung erlassen:
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§ 1 Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze

( 1 ) Dieses Gesetz regelt die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes ist geheim und unmittelbar. Zur Ausübung des Wahlrechts ist, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten erforderlich.
( 3 ) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Aachen (KDG) und die KDG-DVO in ihren jeweils gültigen Fassungen, zu beachten.
( 4 ) Wahltag und Wahltermin im Sinne dieser Wahlordnung ist der Sonntag, der den Wahltermin oder den Wahlzeitraum abschließt.
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§ 2 Wahlberechtigung

( 1 ) Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 10 KVVG. Wahlberechtigt ist demnach jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann gemäß § 10 Absatz 3 KVVG auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Diözese Aachen oder in einer der an die Diözese Aachen unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat. Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. Der Antrag ist spätestens fünf Monate vor dem Wahltag bei der Kirchengemeinde zu stellen, in welcher das Wahlrecht begehrt wird.
( 3 ) Das Wahlrecht ruht gemäß § 10 Absatz 2 KVVG für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.
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§ 3 Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist gemäß § 11 KVVG jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag
  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
( 2 ) Das passive Wahlrecht kann nach § 11 Absatz 2 KVVG nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. Eine gleichzeitige Ausübung in mehreren Kirchengemeinden ist unzulässig.
( 3 ) Nicht wählbar sind gemäß § 11 Absatz 4 KVVG
  1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 KVVG stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,
  2. im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
  3. Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und
  4. Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
( 4 ) Zusätzlich sind gemäß § 11 Absatz 5 KVVG Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
( 5 ) Im Zweifel entscheidet in den Fällen der Absätze 3 und 4 das Bischöfliche Generalvikariat.
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§ 4 Wahltermin, Anordnung der Wahl

( 1 ) Die Wahlen sollen in allen Kirchengemeinden möglichst gleichzeitig stattfinden. Das Bischöfliche Generalvikariat bestimmt den Wahltermin. In Kirchengemeinden mit mehreren Kirchstandorten kann auch ein Wahlzeitraum festgelegt werden; dieser soll einen Zeitraum von zwei Wochen möglichst nicht überschreiten.
( 2 ) In begründeten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neubildung von Kirchengemeinden, kann mit Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates vom einheitlichen Wahltermin abgewichen werden.
( 3 ) Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens acht Wochen vor dem vom Bischöflichen Generalvikariat bestimmten Wahltermin oder Wahlzeitraum durch Beschluss an. Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat die Wahl anordnen.
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§ 5 Anzahl der zu wählenden Mitglieder

( 1 ) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG mindestens fünf.
( 2 ) Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 KVVG wird festgelegt, dass die Zahl der gewählten Mitglieder in Kirchengemeinden bis 5.000 Mitglieder 6, bis 10.000 Mitglieder 8, bis 15.000 Mitglieder 10, bis 20.000 Mitglieder 12, in größeren Kirchengemeinden 14 beträgt. Stichtag für die Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder ist der 31.12. des der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.
( 3 ) Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Anzahl der gewählten Mitglieder für jeweils eine Wahlperiode erhöht oder verringert werden. Der Antrag ist spätestens vier Monate vor dem jeweiligen Wahltermin beim Bischöflichen Generalvikariat schriftlich einzureichen und zu begründen. Im Zusammenhang mit der Neu- oder Umbildung von Kirchengemeinden kann der Ortsordinarius die Anzahl der gewählten Mitglieder auch ohne Antrag des Kirchenvorstandes erhöhen oder verringern.
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§ 6 Wahlvorstand und Wahlhelfende

( 1 ) Spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlvorstand gebildet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr.
( 2 ) Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen. Absatz 1 gilt entsprechend.
( 3 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 7 Liste der Wahlberechtigten

( 1 ) Der Kirchenvorstand stellt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin für den Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an. Die Liste enthält die Vor- und Nachnamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Erstwohnsitzes. Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. Beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) ist von einer Aufnahme in die Liste abzusehen, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat.
( 2 ) Personen, die in einer Kirchengemeinde nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zur Wahl zugelassen werden wollen, können nur dann in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen werden, wenn sie in der Kirchengemeinde, in der sie ihren Erstwohnsitz haben, aus der Liste der Wahlberechtigten gestrichen sind. Auf Anforderung ist der Nachweis gegenüber dem Wahlvorstand zu erbringen.
( 3 ) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen.
( 4 ) Der Wahlvorstand teilt nach ortsüblicher Bekanntmachung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, rechtzeitig mit, dass aus der Liste der Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten im Rahmen des Absatz 3 Auskunft begehrt werden kann. Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf dieser Frist unzulässig sind.
( 5 ) Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand gerichtet werden; sie sind zu begründen. Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Generalvikariat einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
( 6 ) Ist eine Person nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.
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§ 8 Vorschlagsliste

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten auf (Vorschlagsliste). Dabei ist gemäß § 11 Absatz 3 KVVG auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
( 2 ) Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:
  1. die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
  2. die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese über die bereits gemäß Abs. 4 Satz 1 zu machenden Angaben hinaus gehen;
  3. eine Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.
( 3 ) Die Vorschlagsliste soll mindestens eine Person mehr enthalten als Mitglieder zu wählen sind; sie muss mindestens so viele Personen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In begründeten Einzelfällen kann das Bischöfliche Generalvikariat auf Ersuchen des Wahlvorstandes eine Ausnahmeregelung treffen.
( 4 ) Die Vorschlagsliste enthält ausschließlich die Vor- und Nachnamen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil). Mit Einwilligung der Betroffenen gemäß §§ 6 Abs. 1 lit. b), 8 KDG können weitere Angaben gemäß Abs. 2 lit. b) erfolgen. Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden.
( 5 ) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste in ortsüblicher Art und Weise, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, für die Dauer von zwei Wochen. Die Veröffentlichung enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die Vorschlagsliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen. Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist zudem in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen.
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§ 9 Ergänzung der Vorschlagsliste

( 1 ) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Vorschlagsliste zu ergänzen.
( 2 ) Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
  1. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
  2. die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
  3. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung (§ 8 Absatz 5) beim Wahlvorstand eingereicht ist.
Neben der Erklärung im Sinne von Abs. 2 lit. b) bedarf es des Vorliegens der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie einer Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG entsprechend § 8 Abs. 2 lit. b) und c).
( 3 ) Unabhängig von Absatz 1 und Absatz 2 kann der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ergänzen, wenn nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden sind oder Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
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§ 10 Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt nach Ablauf der Frist nach § 8 Absatz 5 die Zulässigkeit der Ergänzungsvorschläge und gleichzeitig die Kandidierendenliste insgesamt fest. Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, weist er die Kandidatur zurück. Die Streichung aus der Vorschlagsliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird der oder dem Betroffenen schriftlich bekannt gegeben.
( 2 ) Gegen den Beschluss des Wahlvorstandes nach Absatz 1 Satz 2 steht den Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zugang des Beschlusses die Beschwerde an das Bischöfliche Generalvikariat zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben und zu begründen. Das Bischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb von einer Woche endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit.
( 3 ) Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der Vorschlagsliste zusammenzufassen. Insoweit die Kandidierendenliste nach einer Entscheidung nach Abs. 2 zu ergänzen ist, hat der Wahlvorstand die ergänzte Liste unverzüglich ortsüblich zu veröffentlichen. § 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 11 Einladung zur Wahl

Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag oder Beginn des Wahlzeitraums ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten. Sie muss insbesondere Hinweise auf den oder die Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren enthalten.
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§ 12 Wahlverfahren

Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
  1. im Wahlraum mittels Stimmzettel,
  2. im Wege der Briefwahl.
Der Ortsordinarius kann die dazu erforderlichen Regelungen treffen.
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§ 13 Stimmzettel

Der Wahlvorstand bereitet die Stimmzettel vor. Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 14 Wahlstandorte und Wahlzeiten

( 1 ) Die Wahlstandorte, Wahlräume und Wahlzeiten sind vom Wahlvorstand so festzusetzen, dass zumindest an jedem Kirchstandort (einschließlich Filialkirchen) vor oder nach dort stattfindenden Gottesdiensten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe besteht. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlvorstand eine abweichende Regelung treffen.
( 2 ) Sind mehrere Wahlstandorte oder an einem Wahlstandort mehrere Wahlräume eingerichtet, ist die Wahlhandlung einschließlich der Stimmabgabe so zu organisieren, dass eine Doppelwahl ausgeschlossen ist, insbesondere durch die Einrichtung von Stimmbezirken.
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§ 15 Wahlraum

( 1 ) Der Wahlvorstand sorgt am jeweiligen Wahlstandort für die Herrichtung des Wahlraumes. In jedem Wahlraum sind mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufzustellen. Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass geheim abgestimmt werden kann.
( 2 ) Der Wahlraum soll nach den örtlichen Verhältnissen möglichst so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
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§ 16 Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Sie wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes eröffnet und geleitet; sofern die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist, durch diese. Während der Wahlhandlung müssen stets mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlhelfende im Wahlraum anwesend sein.
( 2 ) Die Wahlleitung übt an den Wahlstandorten das Hausrecht aus. Insbesondere kann sie Personen, die den Wahlablauf behindern oder stören, der Räumlichkeiten verweisen. Es ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich die Wahlräumlichkeiten befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
( 3 ) Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes nachzuweisen.
( 4 ) Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne ist sodann bis zur Stimmauszählung verschlossen zu halten.
( 5 ) Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die auch das Ergebnis der Wahl bekundet.
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§ 17 Stimmabgabe

( 1 ) Vor Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung der Wählerin oder des Wählers in der Liste der Wahlberechtigten oder den Nachweis der Wahlberechtigung (§ 7 Absatz 6). Anschließend wird die Stimmabgabe vermerkt.
( 2 ) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
( 3 ) Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine auszufüllen und anschließend in die Wahlurne zu werfen.
( 4 ) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
( 5 ) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren. Sodann erklärt die Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
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§ 18 Briefwahl

( 1 ) Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
( 2 ) Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel. Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag bzw. Beginn des Wahlzeitraums schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären. Das Bischöfliche Generalvikariat kann eine digitale Antragstellung zulassen und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen festlegen.
( 3 ) Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Der Briefwahlumschlag muss spätestens zum Ende des Wahltermins bzw. des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sein. Ab Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlumschläge nur noch an den Wahlstandorten den Wahlvorständen übergeben werden. Am Ende der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 17 Absatz 1 geführten Liste vermerkt. Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
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§ 19 Auszählung

( 1 ) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlungen erfolgt die öffentliche Auszählung der Stimmen. Wurde an mehreren Wahlstandorten oder an einem Wahlstandort in mehreren Wahlräumen gewählt, werden die verschlossenen Wahlurnen und die Wahlunterlagen zunächst in einen gemeinsamen Auszählungsraum verbracht. Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der vermerkten Stimmabgaben. Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
( 2 ) Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
( 3 ) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhalten hat.
( 4 ) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. Das Wahlergebnis ist im Auszählungsraum öffentlich bekannt zu geben.
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§ 20 Wahlniederschrift

( 1 ) Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleitung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
( 2 ) Die Wahlunterlagen sind vom Kirchenvorstand in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (Stimmzettel, Liste der Wahlberechtigten, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
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§ 21 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt unverzüglich für die Dauer mindestens einer Woche durch ortsübliche Veröffentlichung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief und Internetveröffentlichung; auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 22 ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist in den Wahlunterlagen zu vermerken.
( 2 ) Neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist das Wahlergebnis am Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten (einschließlich Vorabend) zu verlesen.
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§ 22 Einspruch

( 1 ) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Absatz 1) schriftlich beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben und zu begründen. Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.
( 2 ) Der bisherige Kirchenvorstand beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl für ungültig zu erklären. Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
( 3 ) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist der Einspruchsführerin bzw. dem Einspruchsführer sowie denjenigen, die von dem Beschluss betroffen sind, bekannt zu geben. Auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach § 23 ist hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich die Beschwerdefrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um zwei Wochen.
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§ 23 Beschwerde

( 1 ) Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in § 22 Absatz 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Bischöfliche Generalvikariat zu. Dieses entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Kirchenvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
( 2 ) Das Bischöfliche Generalvikariat kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtigstellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
( 3 ) Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie zu wiederholen. § 4 Absatz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
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§ 24 Wahlannahme; Amtszeit

( 1 ) Die Wahl bedarf der Annahme gegenüber dem Wahlvorstand. Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.
( 2 ) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken gemäß § 9 Absatz 1 KVVG die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die Dauer der restlichen Amtszeit des Kirchenvorstandes nach.
( 3 ) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die Mitglieder aus den wählbaren Personen gemäß den näheren Vorgaben des KVVG unverzüglich, spätestens jedoch in der übernächsten Sitzung, hinzu (§ 9 Absatz 2 KVVG). § 9 Absatz 3 KVVG gilt entsprechend.
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§ 25 Mitteilung des Wahlergebnisses an das Bischöfliche Generalvikariat

( 1 ) Nach der konstituierenden Sitzung, einschließlich Wahl der oder des geschäftsführenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder durch das pastorale Gremium gemäß § 5 Absatz 1 lit. c) KVVG, sind die Angaben zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat und dem zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband mitzuteilen. Mitzuteilen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Beruf und Geburtsdatum; die Betroffenen sind hierüber gemäß den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
( 2 ) Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes oder in der Besetzung der Ämter des geschäftsführenden Vorsitzes bzw. des stellvertretenden Vorsitzes ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
( 3 ) Das Bischöfliche Generalvikariat und der zuständige (Kirchen-)Gemeindeverband sind berechtigt, die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten neben der Prüfung von Wahlergebnissen auch zu statistischen Zwecken sowie für Zwecke der Information und Fort-/Weiterbildung von Kirchenvorstandsmitgliedern zu verarbeiten.
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§ 26 Wahlunterlagen

Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Kirchenvorstandes sind die Wahlunterlagen datenschutzkonform zu vernichten. Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die nach den bestehenden Regelungen in das Pfarrarchiv zu übernehmen sind.
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§ 27 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

( 1 ) Die zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Regelungen erlässt der Ortsordinarius.
( 2 ) Diese Wahlordnung tritt zum 1. April 2025 in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 119) außer Kraft.
Aachen, 7. März 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 50Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände sowie zu Aufgaben, Organisation und Vertretung der Kirchengemeindeverbände in der Diözese Aachen – Ergänzungsordnung KVVG (ErgO KVVG)

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Teil I
Vermögen Kirchengemeinden

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§ 1
Vermögen in den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten gemäß § 4 Abs. 1 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) die Kirchengemeinde und ihr Vermögen sowie das Vermögen in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Zum Vermögen in der Kirchengemeinde gehören das Vermögen der Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie das Vermögen des oder der Fabrik- und Stellenfonds sowie der unselbstständigen, treuhänderisch von der Kirchengemeinde, dem Fabrik- oder einem Stellenfonds zu verwaltenden Stiftungen oder zweckbestimmte Sondervermögen.
( 3 ) Das Recht der Stelleninhaber an der Verwaltung und Vertretung der Stellenfonds wird hierdurch nicht berührt.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann die Verwaltung von Vermögen von unselbstständigen, treuhänderisch zu verwaltenden Stiftungen oder zweckbestimmten Sondervermögen auf Dritte übertragen. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
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Teil II
Verwaltungszentren

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§ 2
Dienstleistungen der Verwaltungszentren für Mitglieder oder Vertragspartner

( 1 ) Ein Verwaltungszentrum führt im Auftrag der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes (kgv) deren bzw. dessen Vermögensverwaltung sowie übertragene allgemeine Verwaltungsarbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes, des KVVG sowie der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen vom 17. November 2015 (KA 2015, Nr. 192) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung und unter Beachtung staatlicher Rechtsvorschriften durch. Rechtsträger der Verwaltungszentren sind die Kirchengemeindeverbände (KGV) auf der Ebene von zwei Regionen gemäß des Regionalstatuts des Bistums Aachen (KA 2023, Nr. 19) in seiner jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Dienstleistungen, die ein örtlich zuständiges Verwaltungszentrum für eine Kirchengemeinde übernimmt, ergeben sich aus der Satzung des Kirchengemeindeverbandes (KGV). Die Dienstleistungen, die es für einen Kirchengemeindeverband (kgv) übernimmt, werden in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt. Zu den Dienstleistungen zählen:
  1. für jede Kirchengemeinde die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung,
  2. für eine dem KGV beigetretene Kirchengemeinde über die Leistung gemäß lit. a) hinaus das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
  3. für jeden Kirchengemeindeverband (kgv) die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
  4. für die Kita-Träger gGmbHs die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung.
( 3 ) Die Verwaltungszentren erledigen die jeweiligen Aufgaben unter Beachtung der Entscheidungsvorgaben der Kirchenvorstände bzw. Verbandsvertretungen, Verbandsausschüsse oder bevollmächtigter Personen.
( 4 ) Als unselbständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übernehmen die Verwaltungszentren Dienstleistungen für ihre Mitglieder oder Vertragspartner in dem jeweils übertragenen Umfang im Rahmen einer kirchenhoheitlichen, nicht steuerrelevanten Beistandsleistung.
( 5 ) Jegliche den Kirchenvorständen bzw. Verbandsvertretungen über die vorgenannten Dienstleistungen hinaus obliegende Verantwortung im Bereich der Vermögensverwaltung bleibt unangetastet; Aufgaben dieses Verantwortungsbereichs erledigen sie – nach vorgegebenen Standards – weiterhin selbständig mit Hilfe evtl. beauftragter Personen oder Einrichtungen.
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Teil III
Kirchengemeindeverbände (kgv) als Rechtsträger eines Pastoralen Raums

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§ 3
Aufgabe und Ziel eines Kirchengemeindeverbandes als Rechtsträger eines Pastoralen Raums

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) übernimmt für die Kirchengemeinden eines Pastoralen Raums die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben und die Vorhaltung von kirchlichen Einrichtungen. Hierzu verpflichten sich die Kirchengemeinden, das gesamte bei ihnen angestellte Personal auf den Kirchengemeindeverband (kgv) zu übertragen.
( 2 ) Weitere gemeinsame örtliche Aufgaben sind insbesondere:
  1. Die Wahrnehmung der Betriebsträgerschaften von Einrichtungen der Kirchengemeinden, die diese auf den Kirchengemeindeverband (kgv) übertragen haben sowie von Einrichtungen, die vom Kirchengemeindeverband (kgv) neu errichtet werden.
  2. Die Abstimmung mit dem Rat des Pastoralen Raums zur gemeinsamen Nutzung pastoral genutzter Gebäude sowie die Erstellung und Fortschreibung eines Konzeptes für die pastoral genutzten Gebäude im Pastoralen Raum.
  3. Der koordinierte Einsatz seines Personals sowie von Sach- und Personalmitteln und von evtl. weiteren Projekten des Pastoralen Raums.
( 3 ) Von der Übertragung vorstehend genannter Aufgaben auf den Kirchengemeindeverband (kgv) abgesehen bleibt die den Kirchenvorständen der einzelnen Kirchengemeinden gesetzlich zugewiesene Verantwortung unberührt.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) stellt ein Budget auf und führt zur Erfüllung der ihm obliegenden Personalaufgaben einen Stellenplan gemäß den dafür geltenden Richtlinien des Bistums in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das Budget und der Stellenplan sind jährlich zu beschließen; sie bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
( 5 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) verpflichtet sich zur Anwendung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils für das Bistum Aachen gültigen Fassung. Ebenso besteht die Verpflichtung zur Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung und der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
( 6 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) überträgt dem ihm durch Dekret des Diözesanbischofs zugewiesenen Verwaltungszentrum die Dienstleistungen gemäß § 2 dieser Ordnung durch Geschäftsbesorgungsvertrag.
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§ 4
Organe des Kirchengemeindeverbandes (kgv)

Organe des Kirchengemeindeverbandes (kgv) sind
  1. die Verbandsvertretung (§ 5) und
  2. der Verbandsvorstand (§ 9).
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§ 5
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist Organ des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband und verwaltet die Angelegenheiten des Verbandes gemäß § 30 KVVG und den einschlägigen diözesanen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung besteht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 KVVG aus jeweils mindestens zwei Mitgliedern der einzelnen Kirchenvorstände, die von diesen aus ihren Reihen für die Dauer ihres Amts gewählt werden. In Relation zur Zahl der zu wählenden Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 WahlO KVVG wählt ein Kirchenvorstand mit 6 zu wählenden Mitgliedern 2, mit 8 zu wählenden Mitgliedern 3, mit 10 zu wählenden Mitgliedern 4, mit 12 zu wählenden Mitgliedern 5 und mit 14 zu wählenden Mitgliedern 6 Mitglieder in die Verbandsvertretung. Mit der Wahl der Mitglieder in die Verbandsvertretung erfolgt auch die Wahl je eines Stimmführers für jede Kirchengemeinde für Beschlussfassungen gemäß § 7 Abs. 4 dieser Ordnung.
( 3 ) Der Diözesanbischof ernennt einen Pfarrer der am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden zum Vorsitzenden. Die Verbandsvertretung wählt aus ihren Reihen eine oder zwei Personen für den stellvertretenden Vorsitz. Der Pfarrer kann den Vorsitz der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats auf eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
( 4 ) Weiterhin gehören der Verbandsvertretung mit Stimmrecht an ein Vertreter des Rates des Pastoralen Raums sowie beratend ohne Stimmrecht die Verwaltungsleitung.
( 5 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind zur gewissenhaften Beachtung der staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die kirchlichen Bestimmungen zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt in ihren jeweils gültigen Fassungen.
( 6 ) Die Verbandsvertretung kann durch Beschluss einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Mitglieds der Verbandsvertretung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, an das Bischöfliche Generalvikariat richten. Das betroffene Mitglied und die entsendende Kirchengemeinde sind zuvor zu hören. Das Bischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden. Das Bischöfliche Generalvikariat kann auch ohne einen Antrag nach Satz 1 ein Mitglied der Verbandsvertretung aus wichtigem Grund durch schriftlichen Bescheid seines Amtes entheben. Das betroffene Mitglied und die entsendende Kirchengemeinde sind zuvor zu hören. Im Falle der Amtsenthebung entsendet die betroffene Kirchengemeinde ein neues Mitglied in die Verbandsvertretung.
( 7 ) Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes (kgv) und seiner Einrichtungen oder eine der zugehörigen Kirchengemeinden können nicht gewählte Mitglieder der Verbandsvertretung sein.
( 8 ) Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung und Durchführung der operativen Arbeit des Kirchengemeindeverbandes (kgv) Fachausschüsse bilden.
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§ 6
Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor der Sitzung, sie kann in Schrift- oder Textform ergehen. Sie soll nebst Tagesordnung, unter Beachtung des Datenschutzes, auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft die Verbandsvertretung ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist. Die Einberufung der Verbandsvertretung hat wenigstens einmal im Jahr zu erfolgen.
( 3 ) Im Übrigen ist die Verbandsvertretung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung den Vorsitzenden darum ersucht oder die Bischöfliche Behörde es verlangt. Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Bischöfliche Generalvikariat die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch eine beauftragte Person leiten lassen.
( 4 ) Bei Eilbedürftigkeit kann die in Absatz 3 genannte Frist auf 48 Stunden verkürzt werden. Über die Eilbedürftigkeit befindet der Vorsitzende. Einen entsprechenden Antrag von einem Drittel der Mitglieder kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
( 5 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden oder soll die Tagesordnung in der Sitzung ergänzt werden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Der Vorsitzende der Verbandsvertretung sorgt für die gründliche Vorbereitung der Beratungsgegenstände, leitet in den Sitzungen die Aussprache und Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und Abstimmungen und sorgt für die Eintragung der Beschlüsse in das Protokoll.
( 6 ) Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis stehen können, sowie sonstige Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzuziehen. Entsprechende Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
( 7 ) Das Bischöfliche Generalvikariat hat das Recht zu einer von ihr verlangten Sitzung der Verbandsvertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
( 8 ) Die Sitzungen sind nichtöffentlich, soweit die Verbandsvertretung nicht im Einzelfall unter Beachtung der Vorgaben von § 16 KVVG etwas anderes beschließt. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
( 9 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung können gemäß § 18 KVVG als virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen, gehalten werden. Die Beschlussfassung kann im Stern- oder Umlaufverfahren erfolgen. Bei Wahlen ist ein Stern- oder Umlaufverfahren nicht zulässig. Über die Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate befindet die Verbandsvertretung, im Eilfall der Vorsitzende.
( 10 ) Auf Einladung der Verbandsvertretung nehmen an den Sitzungen Vertreterinnen/Vertreter von Fachausschüssen teil.
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§ 7
Beschlussfassung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn
  1. mindestens die Hälfte der Positionen der stimmberechtigten Mitglieder nach § 5 Abs. 2 bis 4 dieser Ordnung besetzt ist und
  2. die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 anwesend ist.
Abweichend von lit. b) ist die Verbandsvertretung stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Schrift- oder Textform eingeladen wird und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder abhängt. Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst geladen wurde, ausgesprochen werden.
( 2 ) Sofern die gesetzlichen Regelungen des KVVG oder diese Ordnung nicht etwas anderes vorsehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abstimmungen der Verbandsvertretung werden grundsätzlich öffentlich durch Abgabe des Handzeichens durchgeführt. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt in jedem Fall die Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
( 3 ) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Kirchengemeindeverbandes (kgv).
( 4 ) Bei Beschlussfassungen zum Budget des Kirchengemeindeverbandes (kgv) gibt jede Kirchengemeinde ihre Stimmen gemäß der entsandten Mitgliederzahl einheitlich durch ihren Stimmführer ab gemäß § 5 Abs. 2 dieser Ordnung.
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§ 8
Protokoll

( 1 ) Die Beschlüsse der Verbandsvertretung sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
( 2 ) Führt die Verbandsvertretung das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben.
( 3 ) Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.
( 4 ) Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt.
( 5 ) Nähere Bestimmungen zum Amtssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung. Sofern diese es zulässt, kann das Amtssiegel auch in elektronischer Form geführt werden.
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§ 9
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsvertretung kann einen Verbandsvorstand bilden, um ihre Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. Dem Verbandsvorstand kann auf Grundlage von Beschlüssen der Verbandsvertretung auch die Vertretung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) für bestimmte Sach- und Geschäftsbereiche übertragen werden.
( 2 ) Der Vorsitzende der Verbandsvertretung ist gleichzeitig Vorsitzender des Verbandsvorstandes. Die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt. Das Amt endet mit Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand, Wiederwahl ist zulässig. Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte die/den stellvertretenden Vorsitzende/n.
( 3 ) Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der vorgenannten §§ 5 bis 8 entsprechend.
( 4 ) Ein Verbandsvorstand kann keinen Beschluss fassen über
  1. das Budget des Kirchengemeindeverbandes (kgv),
  2. den Jahresabschluss des Kirchengemeindeverbandes (kgv),
  3. die Anstellung der Verwaltungsleitung.
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§ 10
Außenvertretung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden der Verbandsvertretung gemeinsam mit jeweils einem weiteren Mitglied der Verbandsvertretung vertreten. Ist der Vorsitzende verhindert, wird der Kirchengemeindeverband (kgv) durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied oder gemeinsam durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) wird, wenn ein Verbandsvorstand bestellt ist, durch diesen vertreten, soweit nicht die Verbandsvertretung sich die Aufgabe vorbehalten hat.
( 3 ) Die Willenserklärungen der Verbandsvertretung sowie des Verbandsvorstandes verpflichten den Kirchengemeindeverband (kgv) nur dann, wenn sie gemäß § 21 KVVG der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Verbandsvertretung bedürfen in den in der Geschäftsanweisung (GA) KVVG genannten Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
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§ 11
Subsidiäre Geltung des KVVG

Sofern in dieser Ordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten ergänzend die Bestimmungen des KVVG in der jeweiligen Fassung.
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§ 12
Datenschutz

( 1 ) Die vom Kirchengemeindeverband (kgv) zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse unterliegen den kirchlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Dies gilt darüber hinaus auch für gespeicherte, übermittelte und veränderte Daten.
( 2 ) Durch Verweis in der Satzung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) auf diese Ordnung stimmen die Kirchengemeinden der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Daten durch den Kirchengemeindeverband (kgv) zu. Eine anderweitige Datenverwendung als die zur Aufgabenerfüllung nach dieser Ordnung ist nicht statthaft. Die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden über den Datenschutz ergeben sich ebenso aus den diesbezüglichen kirchlichen Bestimmungen.
( 3 ) Die Verarbeitung von erforderlichen personenbezogenen Daten der Kirchengemeindemitglieder in einem Kirchengemeindeverband (kgv) durch die zu diesem Kirchengemeindeverband (kgv) zusammengeschlossenen Kirchengemeinden ist für die Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben im kirchlichen Interesse (z.B. zum Zwecke der Durchführung einer gemeinsamen Erstkommunion- oder Firmvorbereitung oder gemeinsamer caritativer Projekte) kirchengemeindeübergreifend zulässig.
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§ 13
Mitgliedschaft, Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern

( 1 ) Hinsichtlich der Aufnahme in den Kirchengemeindeverband (kgv) ist seitens der beitrittswilligen Kirchengemeinde ein Antrag an die Verbandsvertretung zu richten, über den die Verbandsvertretung abstimmt.
( 2 ) Ein austrittswilliges Mitglied kann die Beendigung der Mitgliedschaft im Kirchengemeindeverband (kgv) durch schriftliche Anzeige gegenüber der Verbandsvertretung zum Ende eines Kalenderjahres beantragen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Kirchengemeindeverband (kgv) aus wichtigem Grund beschließen. Das betroffene Mitglied ist bei der Abstimmung zu hören, Stimmrechte des betroffenen Mitgliedes bestehen nicht.
( 4 ) Über die Aufnahme von Kirchengemeinden sowie das Ausscheiden und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Kirchengemeindeverband (kgv) entscheidet nach Beschlussfassung der Diözesanbischof gemäß §§ 26 - 28 KVVG.
( 5 ) Ist für eine sachgerechte Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben die Mitgliedschaft einer Kirchengemeinde in dem bestehenden Kirchengemeindeverband (kgv) erforderlich, so kann der Diözesanbischof gemäß § 27 KVVG die Kirchengemeinde dem bestehenden Kirchengemeindeverband (kgv) zuordnen und die Satzung entsprechend ändern. Die betroffene Kirchengemeinde ist zuvor zu hören.
( 6 ) Gemäß § 28 Abs. 3 KVVG kann der Diözesanbischof aus wichtigem Grund das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem Kirchengemeindeverband (kgv) anordnen.
( 7 ) Scheidet eine Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband (kgv) aus, findet kein Vermögensausgleich und keine Vermögensauseinandersetzung statt.
( 8 ) Die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten.
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§ 14
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) und Vermögensanfall

( 1 ) Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 KVVG kann die Verbandsvertretung die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) beschließen. Der Beschluss der Verbandsvertretung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Anordnung über die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) trifft der Diözesanbischof.
( 2 ) Gemäß § 28 Abs. 3 KVVG kann der Diözesanbischof aus wichtigem Grund die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) anordnen.
( 3 ) Im Falle der Auflösung eines Kirchengemeindeverbandes (kgv) beschließt die Verbandsvertretung die Übertragung des Vermögens auf den oder die Rechtsnachfolger des Kirchengemeindeverbandes (kgv).
( 4 ) Die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten.
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Teil IV: Sonstige Bestimmungen

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§ 15
Erlass von Ausführungsbestimmungen

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG und zur GA KVVG der Generalvikar nach Abstimmung mit dem Diözesanökonomen. Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
  1. § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
  2. § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
  3. § 3 GA KVVG (Vorausgenehmigungen).
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§ 16
Sonstige Bestimmungen für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände

( 1 ) Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. Dies betrifft insbesondere in ihrer jeweils geltenden Fassung:
  1. die Richtlinie zur Stellenplanung in den Kirchengemeindeverbänden (kgv) und Kirchengemeinden (KG) vom 13. März 2018 (KA 2018, Nr. 49);
  2. die Richtlinie für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 7. Juni 2021 (KA 2021, Nr. 73);
  3. die Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden vom 27. November 2024 (KA 2024, Nr. 152);
  4. die Richtlinie zur Buch- und Kassenführung sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 23. November 2023 (KA 2024, Nr. 8);
  5. die Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB) vom 4. Dezember 2023 (KA 2024, Nr. 9);
  6. die Richtlinie für die Budgetaufstellung 2025 für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 26. August 2024 (KA 2024, Nr. 109).
( 3 ) § 32 Abs. 2 KVVG bleibt unberührt.
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§ 17
Übergangsregelung für Organe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden bis zur ersten Neuwahl

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Kirchengemeindeverbände (Verbandsversammlungen, Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. § 5 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
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§ 18
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO

„Im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung wird die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO finden insoweit keine Anwendung.
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§ 19
Inkrafttreten

Vorstehende Ordnung tritt zum 1. April 2025 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 121) außer Kraft.
Aachen, 7. März 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 51Muster-Satzung für einen Kirchengemeindeverband (kgv) als Rechtsträger eines Pastoralen Raums im Bistum Aachen

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Präambel

Zur Unterstützung der Arbeit in der Pastoral haben sich die Kirchengemeinden des Pastoralen Raums …[Name]… im Bistum Aachen zu einem Kirchengemeindeverband (kgv) gemäß den §§ 26 ff. des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) vom 10. Oktober 2024 zusammengeschlossen. Der Kirchengemeindeverband (kgv) ist vom Bischöflichen Generalvikariat des Bistums Aachen mit Genehmigung der Bezirksregierung staatlich anerkannt und erhält folgende Satzung:
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§ 1
Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Katholischen Kirchengemeinden St. …[Name] …, St. …[Name]…, St. …[Name] …, schließen sich unter der Bezeichnung „Katholischer Kirchengemeindeverband …[Name]“ zu einem Kirchengemeindeverband zusammen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in …[Ort].
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift: „Katholischer Kirchengemeindeverband ... [Name]“
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§ 2
Aufgabe und Ziel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) übernimmt für die Kirchengemeinden des Pastoralen Raums ... [Name] die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben und die Vorhaltung von kirchlichen Einrichtungen. Hierzu verpflichten sich die Kirchengemeinden … [Namen], das gesamte Personal der Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband (kgv) zu übertragen.
( 2 ) Weitere gemeinsame örtliche Aufgaben sind insbesondere:
  1. Die Wahrnehmung der Betriebsträgerschaften von Einrichtungen der Kirchengemeinden, die diese auf den Kirchengemeindeverband (kgv) übertragen haben sowie von Einrichtungen, die vom Kirchengemeindeverband (kgv) neu errichtet werden.
  2. Die Abstimmung mit dem Rat des Pastoralen Raums … [Name] zur gemeinsamen Nutzung pastoral genutzter Gebäude sowie die Erstellung und Fortschreibung eines Konzeptes für die pastoral genutzten Gebäude im Pastoralen Raum.
  3. Der koordinierte Einsatz seines Personals sowie von Sach- und Personalmitteln und von evtl. weiteren Projekten des Pastoralen Raums … [Name].
( 3 ) Die Verbandsvertretung überträgt dem Verwaltungszentrum ... [Name] die Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen der Ergänzungsordnung KVVG (ErgO KVVG) durch Geschäftsbesorgungsvertrag.
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§ 3
Ergänzende Regelungen

Im Übrigen gelten für den Kirchengemeindeverband (kgv) die Regelungen des KVVG und der ErgO KVVG in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom xxx außer Kraft.
Aachen, [Datum]

[Unterschrift
Bischof von Aachen]

Nr. 52Praktikumsordnung für Priesterkandidaten des Bistums Aachen

(Für die Zeit des Propädeutikums bis zum Beginn des Pastoralkurses)
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Präambel

Die ratio fundamentalis von 2016 schreibt für die Ausbildung der Priesterkandidaten verschiedene Praktika vor. Unter Ziffer 124 heißt es:
„Gemäß dem klugen Urteil des Bischofs sollen während der ganzen Ausbildung einige pastorale Erfahrungen ermöglicht werden, die für die ganzheitliche Ausbildung absolut notwendig und auf der Basis des Alters und der verschiedenen Begabungen der einzelnen Seminaristen abzuwägen sind. Dies soll zu der Zeit und in der Weise geschehen, die unter Beachtung der vorlesungsfreien Zeit am geeignetsten erscheinen. Jedes Seminar soll in Absprache mit den anderen diözesanen Einrichtungen darauf achten, das pastorale Praktikum so zu gestalten und in den Jahresablauf einzufügen, dass es in keiner Weise anderen Ausbildungsinitiativen schadet. Besonders zu beachten ist das Umfeld, in dem die Seminaristen ihre pastoralen Erfahrungen machen. In besonderer Weise „wird man bei der Wahl geeigneter Orte und Dienste für das Einüben pastoraler Erfahrungen die Pfarrei als Lebenszelle der ausschnitthaften und spezifizierten Seelsorgserfahrungen, durch die sich die Priesterkandidaten mit den besonderen Problemen ihres künftigen Berufes konfrontiert sehen, sorgfältig berücksichtigen müssen“. [Pastores dabo vobis, Nr. 58: AAS 84 (1992), 760.]
Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Vorbereitung der Seminaristen auf die spezielle Art und Weise der pastoralen Begleitung der Kinder, der Jugendlichen, der Kranken, der Alten, der Personen mit Behinderung, der Gefangenen und aller, die, vielleicht weil sie Migranten sind [vgl. Kongregation für das katholische Bildungswesen, Die Pastoral für Menschen unterwegs in der Ausbildung der zukünftigen Priester (25. Januar 1986)], einsam und arm sind [vgl. Evangelii gaudium, Nr. 270: AAS 105 (2013), 1128]. Der grundlegend wichtige Bereich der Familienpastoral soll in besonderer Weise berücksichtigt werden [vgl. Kongregation für das katholische Bildungswesen, Richtlinien für die Ausbildung der Priesterkandidaten im Hinblick auf die Probleme von Ehe und Familie (19. März 1995)].
Diese Erfahrungen müssen von wirklich erprobten und klugen Priestern, Ordensleuten und Laien begleitet werden. Sie sollen jedem Seminaristen eine bestimmte Aufgabe zuweisen und ihn über die konkrete Art und Weise des Vorgehens unterweisen. Falls möglich, sollen sie während der Durchführung dieser Aktivitäten anwesend sein, um in geeigneter Weise den Seminaristen beraten und unterstützen und ihm in der Auswertung des Praktikums helfen zu können.
Grundordnung „Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis“ der Kongregation für den Klerus im Pontifikat von Papst Franziskus für die Ausbildung der Priester: „Das Geschenk der Berufung zum Priestertum“ vom 08. Dezember 2016, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, Nr. 209, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2017.
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Diese Weisung findet in den folgenden Aspekten Anwendung für die Priesterkandidaten des Bistums Aachen.
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§ 1
Ziel der Praktika im Verlauf des Propädeutikums und des Studienganges „Magister theologiae/Kirchlicher Abschluss“ für Priesterkandidaten des Bistums Aachen

Die Priesterkandidaten des Bistums Aachen werden in der propädeutischen und in der studentischen Phase an verschiedenen Orten/Hochschulen ausgebildet. Derzeit ist das Studium an den folgenden Orten möglich:
  • Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen, Frankfurt am Main,
  • Collegium Germanicum et Hungaricum de Urbe, Rom, Italien,
  • Studienhaus Sankt Lambert, Lantershofen.
Vor dem Studienbeginn und dem damit verbundenen Eintritt in das jeweilige Priesterseminar nehmen die Kandidaten am Propädeutikum der Erzdiözese Freiburg teil, das im September eines Jahres beginnt und für die Aachener Kandidaten nach einem Semester endet. Im Rahmen des Semesters in Freiburg nehmen die Kandidaten an einem dreimonatigen Sozialpraktikum (4 Tage/Woche) vor Ort teil.
Propädeutikum St. Georg im Erzb. Priesterseminar, Collegium Borromäum, Freiburg (Stand: 2024).
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Das zweite Semester erfolgt als ca. sechsmonatiges Praktikum in einem Pastoralen Raum des Bistums Aachen.
Je nach Konzept der Ausbildung am darauffolgenden Studienort werden weitere Praktika nach Absprache zwischen den Regenten von Aachen und Frankfurt/Lantershofen/Rom durchgeführt. Diese erfolgen durch den jeweiligen Kandidaten in den Einsatzgebieten:
Erwartet werden im Lauf des Studiums zwei Praktika im Pastoralen Raum bzw. an einem Ort von Kirche von je vier bis sechs Wochen, je zu einer Hälfte der Studienzeit. Inhalte dieser Praktika sind die Erfahrung von priesterlicher Identität, Liturgie, Gremienarbeit, die Vielfalt von Orten von Kirche, Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen, individuelle und gruppenspezifische Seelsorge.
Die Praktika sind bis zum Ende des Studiums zu absolvieren und dienen ersten Einblicken in die pastorale Arbeit im Heimatbistum und der (Selbst)Reflexion erlernter Theologie und pastoraler Praxis. Nach Möglichkeit greifen die Kandidaten Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums auf, reflektieren diese mit der anleitenden Person und ggf. weiteren Mitarbeitenden vor Ort.
Je nach Vorgabe des Studienortes bzw. der jeweiligen Hochschule kann es weitere Praktika geben.
Die Erfahrungen der Praktika können, je nach Anforderung der jeweiligen Studienorte, in weiteren Einsätzen/Praktika semesterbegleitend vertieft werden (z.B. Sozialeinsätze/sozial-caritative Dienste). Die Organisation und Durchführung erfolgen dann vor Ort durch das jeweils ausbildende Priesterseminar.
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§ 2
Inhalte der Praktika

Jedes Praktikum (sofern nicht anders von den Studienorten gefordert)
  • dient der pastoralpraktischen Erfahrung,
  • vertieft Studieninhalte,
  • fordert sozialpastorale und sozialraumorientierte Analysen des Einsatzes/Einsatzortes, das Studium der Pastoral im Bistum Aachen und der Pastoralstrategie,
  • reflektiert vorhandene und neue Erfahrungen,
  • erfolgt vernetzt mit den hauptamtlich und freiwillig engagierten pastoralen Akteur/innen und vorhandenen Einrichtungen vor Ort und
  • wird abschließend mit einer schriftlichen Ausarbeitung reflektiert.
Je nach oben genanntem Einsatzgebiet weichen die Inhalte und Ziele des spezifischen Praktikums voneinander ab.
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§ 3
Vertrag, Vergütung und Versicherung

Priesterkandidaten in ihrer jeweiligen Ausbildungsphase (im Propädeutikum, im Theologiestudium, nach Abschluss des Theologiestudiums vor Beginn des Gemeinsamen Pastoralkurses), die ein Praktikum im Bistum Aachen absolvieren, erhalten für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes eine Vergütung gemäß der Ordnung zur Regelung der Leistungen für Priesterkandidaten des Bistums Aachen.
Die Abrechnung der Vergütung unterliegt den jeweils aktuell geltenden steuer- und sozial-versicherungsrechtlichen Bestimmungen. Diese können in der Abteilung 2.2 Personalverwaltung, Fachbereich Verwaltung Geistliche, im Bischöflichen Generalvikariat erfragt werden.
Die Erstellung des Vertrages übernimmt die Verwaltung des Bischöflichen Priesterseminars Aachen. Die inhaltliche Bearbeitung des Vertrages findet in Abstimmung mit der Abteilung 2.2 Personalverwaltung, Fachbereich Verwaltung Geistliche, statt. Die gesamte Überwachung der Einreichung sämtlicher Personalunterlagen liegt bei der Verwaltung des Bischöflichen Priesterseminars Aachen. Sie informiert die Abteilung 2.2 Personalverwaltung, Fachbereich Verwaltung Geistliche, wenn alle Unterlagen vorliegen. Die Eingabe im Abrechnungssystem wird von der Abteilung 2.2 Personalverwaltung, Fachbereich Verwaltung Geistliche, vorgenommen. Dies geschieht in ständiger Rücksprache mit dem Bischöflichen Priesterseminar Aachen bzw. der dort zuständigen Verwaltungskraft.
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§ 4
Schriftliche Reflexion und Ausarbeitung der Erfahrungen

Die Reflexion des praktischen Einsatzes als Priesterkandidat im Bistum Aachen in einem der oben genannten Einsatzgebiete erfolgt, neben den mündlichen Rücksprachen und Auswertungsgesprächen, durch eine schriftliche Ausarbeitung. Diese ist keine chronologische Aufzählung der erfolgten Begegnungen und Erfahrungen, sondern eine praktisch und theologisch systematisierte Reflexion.
Die Arbeit umfasst 15 Textseiten, die durch
  • ein Titelblatt,
  • ein Inhaltsverzeichnis sowie
  • ein Literatur- und ggf. Abbildungsverzeichnis („Index“)
ergänzt werden. Die Seiten sind zu nummerieren, die Titelseite erhält keine Seitenzahl.
An diese Arbeit werden die Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit angelegt. Bilder und Grafiken unterliegen nicht der Seitenzählung. Zitate und Verweise werden in Fußnoten belegt und die Literaturstellen oder Quellen in einem entsprechenden Index systematisch wiedergegeben.
Die schriftliche Arbeit verfügt inhaltlich über
  • eine Einleitung zum Ort, zu den Akteur/innen und zum Zeitraum/zur Dauer des Einsatzes,
  • eine Sozial(raum)analyse des Einsatzes,
  • eine Reflexion verschiedener Begegnungen, Erfahrungen und der Team- und Engagementsituation, die systematisiert und analysierend dargestellt und mit aktueller wissenschaftlicher Literatur korreliert werden,
  • eine Darstellung von Fragen zu den Erfahrungen und möglichen persönlichen Vertiefungen,
  • einen Blick auf die Selbsterfahrung als Theologiestudent und geistlich lebender Mensch und
  • einen Abschluss im Sinne einer persönlich geprägten und wissenschaftlich analytischen Arbeit.
Der Fokus der Arbeit folgt der Analyse der (sozial)pastoralen Dimension, der Implementierung und Umsetzung der Pastoralstrategie vor Ort und der Erfahrung von Praxis und Glaubensverkündigung im besuchten/hospitierten Einsatzgebiet. Der Priesterkandidat weist darin seine bis dato gebildete praktische, theologische und geistliche Erfahrung nach.
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§ 5
Inkraftreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in Kraft.
Aachen, 29. Januar 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 53Änderung der Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG

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Die Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG (GlV-VO) vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 127) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG sind solche Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 15.000 EUR brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.“
Die Änderung tritt zum 1. April 2025 in Kraft.
Aachen, 20. Februar 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 54Konzept für Schulabgängerseminare der Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen zur Lebens-, Arbeits- und Berufsorientierung

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Das „Konzept für Schulabgängerseminare der Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen zur Lebens-, Arbeits- und Berufsorientierung“ vom 28. Mai 2008 (KA 2008, Nr. 112), zuletzt geändert am 6. September 2016 (KA 2016, Nr. 142) wird wie folgt verändert:
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1. Grundlagen

Schulabgängerseminare sind jugendpastorale Angebote der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit, die sich primär an Jugendliche von Förder-, Haupt-, Sekundar-, Real- und Gesamtschulen sowie Berufsvorbereitungs- und Berufsförderkursen richten. Sie leisten einen Beitrag zur persönlichkeitsbezogenen, sozialen, politischen und religiösen Bildung junger Menschen und erfüllen eine diakonische und missionarische Funktion. Die inhaltlichen Grundlagen und aktuellen Herausforderungen für das gesamte Feld der Kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit sind in der „Rahmenordnung Kirchliche Kinder- & Jugendarbeit im Bistum Aachen“, die für das Handlungsfeld Schule in dem „Rahmenkonzept zur schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen“ in jeweils gültiger Fassung beschrieben. An den dort benannten Grundhaltungen und Gestaltungsprinzipien orientieren sich die Mitarbeitenden der Schulabgängerseminare.
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2. Lebenssituation Jugendlicher

Die Lebenssituation Jugendlicher wird durch individuelle Faktoren, aber auch in hohem Maße durch gesellschaftspolitische Kontexte beeinflusst. Um den jungen Menschen Hilfen zum Leben und Glauben zu erschließen, setzen die Schulabgängerseminare an der konkreten Situation der Jugendlichen an.
Die Jugendlichen befinden sich in einer Phase, die von vielfältigen Umbruch- und Entscheidungssituationen gekennzeichnet ist. Dies sind insbesondere:
  • die Identitätssuche im Übergang von der Pubertät zur Adoleszenz,
  • die Loslösung von der Familie,
  • die berufliche und/oder schulische Orientierung sowie
  • die Suche nach Wert- und Sinnorientierung.
Im Vordergrund von Schulabgängerseminaren stehen hierbei die Zukunftsfragen der Jugendlichen im Übergang von der Schule zum Beruf. Gemeinsam mit den Jugendlichen sollen praktikable Wege und Möglichkeiten zur Beteiligung am gesellschaftlichen Leben gefunden werden. Grundlage hierfür sind die eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten der Jugendlichen.
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3. Ziele von Schulabgängerseminaren

Schulabgängerseminare ermöglichen es Jugendlichen, sich mit Fragen der eigenen Lebensorientierung und Sinnsuche auseinanderzusetzen und sie zum Ausdruck zu bringen. Unter anderen Bedingungen als im Unterricht, frei von Leistungskontrolle, Notengebung und Zeitdruck, besteht die Möglichkeit eines weitgehend offenen Nachdenkens über persönliche Fragen. Die Jugendlichen erfahren Hilfe, sich den Wert von Gemeinschaft und personaler Bindung zu erschließen und erhalten die Möglichkeit, sich selbst als wertvoll zu erfahren und ihr Selbstbewusstsein weiterzuentwickeln.
Schulabgängerseminare zielen darauf ab:
  • den Jugendlichen realistische Perspektiven für den persönlichen Lebensweg zu eröffnen,
  • Fähigkeiten und Fertigkeiten in Bezug auf die eigene Lebensplanung und eine wirklichkeitsnahe Berufswahl zu vermitteln,
  • eine realistische Selbsteinschätzung herbeizuführen,
  • die personalen und sozialen Kompetenzen der Jugendlichen zu stärken und weiterzuentwickeln,
  • die Jugendlichen zu stärken, Verantwortung für sich selbst und ihre Mitmenschen zu übernehmen,
  • die Gemeinschafts- und Teamfähigkeit durch soziales Lernen zu stärken,
  • die Jugendlichen zur Reflexion ihrer eigenen Wertorientierung anzuregen,
  • ein demokratisches Miteinander u. a. durch Partizipation erfahrbar zu machen,
  • Raum zu geben für Migrationsthemen und interkulturelles Lernen,
  • sich mit aktuellen gesellschaftlichen Themen wie Klimakrise, Kriege, Digitalisierung und Einsamkeit auseinanderzusetzen und individuelle Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten,
  • sich mit Fragen nach Sinn, Spiritualität und Glauben zu beschäftigen.
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4. Arbeitsansatz

Teilnehmendenzentrierter Ansatz
Aufgabe der Mitarbeitenden bei Schulabgängerseminaren ist es, bei der Umsetzung der Ziele und Inhalte die Fragen, Probleme und Interessen der Jugendlichen zu berücksichtigen. Sie orientieren sich damit an den teilnehmenden Personen und ihren Lebensbedingungen und setzen an den Fähigkeiten, Stärken und Interessen der Jugendlichen an. Die Freiwilligkeit der Teilnahme und Beteiligung an den Arbeitseinheiten ist dabei Voraussetzung.
Entsprechend den Besonderheiten der jeweiligen Gruppe sind die Konzepte nach Inhalten und Vorgehensweisen zu modifizieren.
Ganzheitlicher Ansatz
In den Schulabgängerseminaren sollen die Jugendlichen auf ganzheitliche Weise angesprochen werden. So sind die emotionale, die kognitive und die spirituelle Dimension zu berücksichtigen. Die Selbsterfahrung, zwischenmenschliche Begegnungen und die Kommunikation nehmen eine zentrale Stelle ein. Die Jugendlichen sollen die Mitarbeitenden der Kirchlichen Jugendarbeit als personales Angebot erleben. Sie erfahren ein Grundprinzip der Kirchlichen Jugendarbeit, nämlich die Möglichkeit, sich mit ihren Wünschen und Ideen aktiv an der Gestaltung der Schulabgängerseminare zu beteiligen. Neben den Arbeitseinheiten im Schulabgängerseminar stellt die Freizeitgestaltung einen wichtigen Erlebnis-, Erfahrungs- und Lernraum dar.
Christliche Gemeinschaft erfahrbar machen
Das Zusammenleben auf christlicher Grundlage soll erfahrbar werden. In den Mitarbeitenden der Kirchlichen Jugendarbeit begegnen ihnen Menschen, für die das Evangelium ein tragendes Fundament ihres Lebens ist. Dies geschieht im Respekt vor Andersgläubigen und berücksichtigt die Glaubens- und Verständnisbedingungen der Jugendlichen. Es sind angemessene Formen der Zusammenarbeit, des Zusammenlebens und des Miteinander-Feierns zu erproben.
Methodenvielfalt
Der Zielsetzung und dem Arbeitsansatz der Schulabgängerseminare entspricht die Anwendung einer Vielfalt von möglichen Methoden aus der außerschulischen Bildungsarbeit: soziale Gruppenarbeit, Methoden der Medien-, Spiel-, Erlebnis- und Kulturpädagogik, musisch-kreative Betätigung, Planspiele, Übungen und verschiedene Formen der Freizeitgestaltung, Exkursionen usw.
Vielseitige Arbeitsformen
Gearbeitet wird bei den Schulabgängerseminaren in unterschiedlichen Formen, wie z. B. Großgruppen, Kleingruppen, geschlechtshomogenen Gruppen, Einzelarbeit.
Lebensweltorientierte Nacharbeit
Die Schulabgängerseminare stehen im Kontext Kirchlicher Jugendarbeit. Über das Schulabgängerseminar hinaus soll nach Möglichkeit eine Verbindung zwischen den Jugendlichen, ihren Schulen und der Kirchlichen Jugendarbeit (den Jugendverbänden, den Offenen Jugendeinrichtungen, den Angeboten in den pastoralen Räumen) hergestellt werden. Damit eine gute Nacharbeit gelingen kann, sollen möglichst Personen aus dem Lebensraum der Jugendlichen im Schulabgängerseminar mitarbeiten und die Nacharbeit in die Lebenswelt der Jugendlichen (mit-)tragen.
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5. Rahmenbedingungen

Die Schulabgängerseminare wenden sich an Jugendliche frühestens ab Klasse 8, schwerpunktmäßig ab Klasse 9, unabhängig von deren Religions- und Konfessionszugehörigkeit. Ausnahmen bzgl. der Klassenstufen, besonders bei Förderschulen, sind in Absprache mit den Referent/-innen der Kirchlichen Jugendarbeit in den Regionen möglich.
Die Schulabgängerseminare werden als mehrtägige Internatsveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens drei, maximal fünf Tagen durchgeführt. Der ganzheitliche Ansatz kann optimal in einem Zeitraum von fünf Tagen umgesetzt werden. Das Seminarprogramm umfasst durchschnittlich fünf Zeitstunden täglich.
Im Hinblick auf die Zielerreichung und die Umsetzung des Arbeitsansatzes dürfen die Schulabgängerseminare nur in begründeten Ausnahmefällen ohne Übernachtung durchgeführt werden. Sie finden immer außerhalb schulischer Gebäude, in der Regel in Beleghäusern im Bistum Aachen, statt.
Schulrechtlich werden die Seminare als Schulveranstaltungen durchgeführt. Damit liegt die Aufsichtspflicht bei den begleitenden Lehrpersonen, die während des Seminars dort übernachten. Von der Schule ist dabei auf paritätische Besetzung zu achten.
Die Absicherung der Schulabgängerseminare im Rahmen des jeweiligen Schulprogramms bietet eine hilfreiche Grundlage. Die Benennung einer Kontaktperson für dieses regelmäßige Angebot ist sinnvoll.
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6. Trägerschaft

Die Trägerschaft für die Schulabgängerseminare übernehmen das Bistum Aachen oder die katholischen Jugendverbände im Bistum Aachen.
  • Die Durchführung der Schulabgängerseminare in Trägerschaft des Bistums Aachen liegt in der Verantwortung der Regionen. Verantwortlich für die Konkretisierung des Konzeptes und die Durchführung der Maßnahmen sind die Referent/-innen für Kirchliche Jugendarbeit in den Regionen. Die Verantwortung für die fachliche Qualitätssicherung der Maßnahmen liegt ebenfalls bei ihnen.
  • Bei Schulabgängerseminaren in Trägerschaft der katholischen Jugendverbände liegt die Verantwortung beim jeweiligen Jugendverband.
  • Eine Förderung durch das Bistum setzt voraus, dass in den jeweiligen Seminarprogrammen der Regionen und der katholischen Jugendverbände dieses Konzept Anwendung findet.
  • Die Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ im Bischöflichen Generalvikariat trägt Sorge für die Qualitätssicherung dieses Konzeptes und ist verantwortlich für die Fortschreibung.
Die Schulabgängerseminare kommen durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Träger der Schulabgängerseminare und der Schule zustande. In dieser wird auch die Höhe des Teilnehmendenbeitrages festgelegt. Vertragspartner sind eine autorisierte Person des Trägers und die Schulleitung.
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7. Seminarleitung

Die Leitung des Schulabgängerseminars ist verantwortlich für die inhaltliche Durchführung, wobei diese Verantwortung hierfür auch im Team wahrgenommen werden kann.
Die Leitung von Schulabgängerseminaren können folgende Personen übernehmen:
  • Der/die Referent/-in für Kirchliche Jugendarbeit im Büro der Regionen oder der/die regionale Jugendseelsorger/-in,
  • Jugendbeauftragte,
  • hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende von Einrichtungen der Kirchlichen Jugendarbeit,
  • hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende der Jugendverbände,
  • Mitarbeitende im pastoralen Dienst,
  • entsprechend qualifizierte und erfahrene freie Mitarbeitende auf Honorarbasis (nach Feststellung durch die/den jeweilige/n Referent/-in für Kirchliche Jugendarbeit im Büro der Regionen bzw. der Leitung des Jugendverbandes).
Neben den zuvor genannten Personengruppen können als Mitarbeitende in den Seminaren folgende Personen tätig sein:
  • sonstige Fachkräfte der Jugend- und Erwachsenenbildung,
  • Studierende der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Pädagogik, Religionspädagogik und Theologie,
  • erfahrene ehrenamtliche Mitarbeitende in der Kirchlichen Jugendarbeit und
  • Schulsozialarbeiter/-innen.
In der Regel wird für je angefangene acht Jugendliche eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter einschließlich Leitung eingesetzt, bei Förderschulen je angefangene fünf Jugendliche.
Alle Mitarbeitenden sind als personales Angebot während des Schulabgängerseminars, d. h. sowohl in den Arbeitseinheiten als auch im Freizeitbereich, anwesend und ansprechbar, sofern sie nicht als Referent/-innen nur für einzelne Themenblöcke tätig sind.
Die jeweiligen Träger der Schulabgängerseminare ermöglichen einen Erfahrungsaustausch der mitarbeitenden Personen, die gemeinsame Weiterentwicklung von Handlungsansätzen und Methoden.
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8. Kooperation zwischen Mitarbeitenden von Schulabgängerseminaren und Lehrpersonen

Die Zusammenarbeit mit den begleitenden Lehrpersonen, ihre Rolle, Verantwortung und Aufgaben werden vor dem Schulabgängerseminar in einem partnerschaftlichen Kontraktgespräch durch die Leitung des Schulabgängerseminars präzise abgestimmt und geklärt. Die Schulabgängerseminare werden mit den entsprechenden Lehrpersonen sowie den Teilnehmenden bei einem vorher stattfindenden Schulbesuch möglichst partizipativ vorbereitet.
Für das Gelingen der Schulabgängerseminare ist die Kooperation zwischen Mitarbeitenden und Lehrpersonen wesentlich. Die begleitenden Lehrpersonen sind für die Jugendlichen wichtige Bezugs- und Gesprächspersonen und übernehmen die Aufsichtspflicht. Die thematische Verantwortung und Gestaltung liegt bei der Leitung und den Mitarbeitenden. Regelmäßige Gespräche zwischen den begleitenden Lehrpersonen und den Mitarbeitenden während der Schulabgängerseminare ermöglichen einen Einblick in die inhaltliche Arbeit und den Gruppenprozess.
Herausfordernde Situationen werden gemeinsam zwischen den begleitenden Lehrpersonen, der Leitung und den Mitarbeitenden besprochen und das weitere Vorgehen und entsprechende Maßnahmen gemeinsam abgestimmt. Herausfordernde Situationen können u. a. sein:
  • wesentliche Änderungen des geplanten Verlaufs,
  • disziplinarische Maßnahmen,
  • besondere pädagogische Maßnahmen gegenüber Jugendlichen.
Dieses „Konzept für Schulabgängerseminare der Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen zur Lebens-, Arbeits- und Berufsorientierung“ tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 6. September 2016 (KA 2016, Nr. 142). Spätestens nach drei Jahren erfolgt eine inhaltliche Überprüfung.
Aachen, 1. März 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 55Rahmenkonzept zur schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen

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Das Rahmenkonzept zur schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen vom 31. Januar 2021 (KA 2022, Nr. 28) wird wie folgt geändert:
Verantwortlich:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung
Abteilung Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Fachbereich Jugend
Klosterplatz 7
52062 Aachen
Das Rahmenkonzept gibt den verbindlichen Rahmen und die Mindeststandards wieder, die für die schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit in der Kirche am Ort, auf regionaler Ebene und Diözesanebene im Bistum Aachen gelten. Es ersetzt jedoch nicht die konkrete Konzeption der einzelnen Angebote.
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1. Kirchliche Jugendarbeit und Schule im gesellschaftlichen Kontext

Die Schule kann als Spiegel der Gesellschaft betrachtet werden. In ihr treffen sehr unterschiedliche und auch konträre Lebenswelten mit verschiedenen kulturellen Prägungen und Wertvorstellungen aufeinander. Diese plurale Realität, die zunehmende Individualisierung, die Ökonomisierung, die u. a. zu einer Verdichtung von Zeit und Leistungsdruck führt, sind Themen, mit denen Jugendliche auch in der Schule konfrontiert werden. Durch diverse Krisensituationen wie die Klimakrise, die Corona-Pandemie mit ihren Nachwirkungen, Kriege und die dadurch entstandene Inflation und Einsamkeit sind Jugendliche zusätzlich verunsichert.
Zudem beeinflussen die globalen Veränderungen und der demographische Wandel die Schulausbildung und die spätere Berufswahl der Jugendlichen entscheidend. Unter dem Druck gesellschaftlicher Anforderungen angesichts einer alternden Bevölkerung und eines sich abzeichnenden Fachkräftemangels werden Jugendliche im Bildungssektor häufig als potenzielle wirtschaftliche Ressource gesehen und umworben.
Durch die vorübergehende Verkürzung der Schulzeit an Gymnasien (G8), die aktuell wieder zu G9 zurückgeführt wird und den Ausbau der Ganztagsschulen sowie der damit einhergehenden erheblichen Verlängerung des Schultages hat sich der Lebensbereich Schule in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Dadurch, dass Jugendliche einen Großteil ihrer Zeit in der Schule verbringen, ist diese zu einem prägenden Lebensraum für sie geworden: Die Schule ist Bildungs-, Lern- und Lebensort zugleich und bietet durch zusätzliche sportliche, kulturelle und andere Lernangebote neben dem Unterricht auch außerunterrichtliche Bildungsangebote. Entwicklungsaufgaben, die früher in der Familie oder im Freizeitbereich bewältigt wurden, werden heute vermehrt im Schulalltag bearbeitet.
Dadurch steht die Schule zunehmend vor der Herausforderung, über ihren Auftrag der Wissensvermittlung hinaus, eine intensivere ganzheitliche und individuelle Förderung und Bildung der Jugendlichen leisten zu müssen. Dabei stößt das System Schule jedoch als formaler Bildungsort mit Kriterien wie Anwesenheitspflicht, Zeitdruck, Notengebung und Leistungskontrolle an Grenzen.
Hier kann Kirchliche Jugendarbeit als non-formaler Bildungsträger mit Kriterien wie Freiwilligkeit, Teilnehmenden- und Prozessorientierung, Verzicht auf Benotung und Leistungsorientierung einen wertvollen Beitrag für Jugendliche leisten. Sie bietet Jugendlichen eine gute Möglichkeit, sich auch im Lebensraum Schule intensiv mit ihren Werten auseinanderzusetzen, demokratische Erfahrungen u. a. durch Partizipation zu ermöglichen und als wertvoll zu erleben. Kirchliche Jugendarbeit hat die Chance, neben dem Freizeitbereich auch die Schule als für Jugendliche gestaltbaren Lebensraum in den Blick zu nehmen und dort mit den Prinzipien Kirchlicher Jugendarbeit präsent zu sein, wo die Jugendlichen einen Großteil des Tages verbringen. Dabei bewegt sie sich im Spannungsfeld zwischen den oben benannten gesellschaftlichen Erwartungen und Anforderungen, den Jugendlichen, der Schule als einer leistungsorientierten Bildungsinstitution und ihren eigenen Prinzipien als non-formaler Bildungsträger.
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2. Lebenssituation Jugendlicher

Die Auswirkungen der beschriebenen gesellschaftlichen Veränderungen sind für Jugendliche besonders früh und deutlich spürbar. Das hängt eng damit zusammen, dass Jugendliche sich in einer Lebensphase befinden, die von vielfältigen Umbruch- und Entscheidungssituationen gekennzeichnet ist. Insbesondere sind zu nennen:
  • die Identitätssuche im Übergang von Pubertät zur Adoleszenz,
  • der Umgang mit einem sich verändernden Körper,
  • das Entdecken und Entwickeln der eigenen Sexualität und ihrer Geschlechterrolle,
  • die Ablösung von der Familie,
  • die Vorbereitung auf Beruf, Partnerschaft und Familie,
  • die Übernahme von Verantwortung für sich selbst und in der Gesellschaft,
  • die Entwicklung eines eigenen, persönlichen und reflektierten Lebensplanes in einer pluralisierten und säkularisierten Welt,
  • die Verdichtung von Zeit,
  • die Reflexion und Auseinandersetzung mit aktuellen Krisen und mit einem sich schnell wandelnden Normen- und Werteverständnis
  • und mit einem ständigen Wandel im Bereich der digitalen Kommunikation, besonders in sozialen Netzwerken, inklusive Herausforderungen und Gefahren wie z. B. „hate speech“ und Radikalisierungstendenzen.
Jugendliche befinden sich zusammengefasst auf der Suche nach Zukunfts- und Sinnperspektiven. Die Bildung und/oder Weiterentwicklung eines eigenen Glaubens- und Wertesystems ist prägend für die Jugendphase. Doch die „Phase der Orientierung“ wird in der Regel nicht mehr in vorgegebene, traditionelle Lebensbiografien gelenkt, sondern birgt eine große Entscheidungsfreiheit. Diese Entscheidungsfreiheit kann auch zu Verunsicherung und Überforderung führen und erfordert für die Jugendlichen Räume und Personen – auch außerhalb der Familie –, in und an denen sie sich orientieren können. Diese können sie unter anderem durch die Angebote der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit und der dort eingesetzten Mitarbeitenden im personalen Angebot erfahren.
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3. Pädagogische Prinzipien und Kriterien der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit

Schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit ist ein Angebot der Kirche für Jugendliche mit dem Ziel der Persönlichkeitsbildung. Im Sinne des ganzheitlichen Ansatzes findet sie ihren Ausgangspunkt in der Schule bei den Jugendlichen, ist aber ausgerichtet an den Kriterien, Prinzipien und Wesensmerkmalen der Kirchlichen Jugendarbeit.
siehe Rahmenordnung Kirchliche Kinder-& Jugendarbeit im Bistum Aachen
1
„Motivation und Ausgangslage für ein Engagement von Kirche im Bereich Schule ist das christliche Menschenbild. Im Zentrum dieses Engagements steht der einzelne (junge) Mensch, mit dem Ziel, die volle Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit als Individuum und soziales Wesen zu fördern. Bildung umfasst dabei vor allem Persönlichkeitsbildung, Werteerziehung und Wertevermittlung.“
Bischöfliches Ordinariat Diözese Rottenburg-Stuttgart (Hrsg.), Kirche und Schule – Regionale Förderung und Vernetzung von Initiativen im Bereich Kirche und Schule (Reihe Konzepte 11), Rottenburg-Stuttgart 2011, 5.
2
Im System Schule kann mit den Angeboten und dem Selbstverständnis der Kirchlichen Jugendarbeit ein Gegenpol zum schulischen Alltag für die Jugendlichen angeboten und so neue Erfahrungen und Perspektiven, losgelöst von reiner Wissensvermittlung, ermöglicht werden. Es geht also nicht, wie im Unterricht, primär um ein Engagement im Bereich der formalen Bildung. Vielmehr geht es um non-formales Lernen, bei dem mit den Jugendlichen unter Einsatz geeigneter Methoden gemeinsam an ihren Fragen und Themen gearbeitet wird. Eine große Rolle spielt auch die Freizeit, in der die Jugendlichen die zuvor behandelten Themen noch einmal besprechen und ihre Gemeinschaft vertiefen können (informelle Bildung).
Die wesentlichen Kriterien und Prinzipien für die schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit sind:
  • Teilnehmenden- und Prozessorientierung
  • Freiwilligkeit der Teilnahme
    Die Jugendlichen entscheiden sich freiwillig zur Teilnahme an den Veranstaltungen. Als Alternative steht die Teilnahme am Unterricht. Während der Maßnahmen bestimmen die Teilnehmenden selbst, ob und in welcher Intensität sie sich beteiligen. Dabei wird die Freiheit jeder und jedes Einzelnen geachtet.
    3
  • Partizipation
  • Verzicht auf Benotung und Leistungserbringung
  • Partnerschaftlicher Dialog zwischen Mitarbeitenden der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit und Jugendlichen
  • Personales Angebot durch die Mitarbeitenden der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit
  • Wertorientierung auf Grundlage des christlichen Menschenbildes
  • Lernen im „Erfahrungsraum Gemeinschaft“
  • Lebensweltorientierung
  • Geschlechtergerechtigkeit
  • Bildung eines Verständnisses für Demokratie und das positive Erleben von demokratischen Prozessen
  • Interkonfessionelle, interreligiöse und interkulturelle Offenheit
  • Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Transparenz von Vereinbarungen, Regeln und Zusagen
Die Angebote schulbezogener Kirchlicher Jugendarbeit finden während der Schulzeit in der Regel in Räumlichkeiten außerhalb der Schule statt. Sie richten sich an alle Jugendlichen unabhängig von Herkunft und Religionszugehörigkeit und werden ab dem 5. Schuljahr für alle Schulformen in unterschiedlicher Konzeption angeboten.
Im Bistum Aachen setzen die Angebote in den Lebensphasen der Kinder und Jugendlichen an, die als „besondere Orientierungszeiten“ beschrieben werden können. Dies sind u. a. der Wechsel auf die weiterführende Schule, die Pubertät und das Ende der Schullaufbahn. In der oben beschriebenen Lebenssituation werden die Jugendlichen mit den Angeboten schulbezogener Kirchlicher Jugendarbeit darin unterstützt, individuelle und soziale Kompetenzen (weiter) zu entwickeln, um die Fähigkeit selbstverantwortlichen und auf christlichen Werten basierenden Handelns auszubilden.
Allen Mitarbeitenden in der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit ist es besonders wichtig, alle Jugendlichen als wertvolle Menschen anzunehmen und in der Persönlichkeitsentwicklung zu stärken. Primäres Anliegen ist es dabei, besonders die strukturell benachteiligten Jugendlichen zu fördern.
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4. Religiöse Überzeugung und Grundhaltung der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit

Allen Zielen der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit voran steht das Bekenntnis, dass die Menschen als Ebenbild Gottes geschaffen wurden und von Gott, so wie sie sind, angenommen und gewollt sind. Auch Jesus, der als Sohn Gottes dessen Willen kennt, versteht seine Sendung als Dienst am Menschen.
„Gott erschuf den Menschen als sein Bild, als Bild Gottes erschuf er ihn. Männlich und weiblich erschuf er sie. Gott segnete sie (…). Gott sah alles an, was er gemacht hatte: Und siehe, es war sehr gut.“ (Gen 1,27.28.31)
„Ich bin gekommen, damit sie das Leben haben und es in Fülle haben.“ (Joh 10,10)
Mit dieser Grundhaltung bieten die Mitarbeitenden der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit den Jugendlichen einen Raum an, in dem ein offener und wertschätzender Austausch außerhalb von Leistungsdruck und Notengebung stattfinden kann. In diesem geschützten Rahmen können sie sich Zeit für die Fragen nehmen, die im Schulalltag wenig Raum finden. Sie bekommen Möglichkeiten und Anregungen, die eigene Verantwortung im Miteinander wahrzunehmen und in der Auseinandersetzung mit sich selbst und anderen an den eigenen Anliegen und Themen, aber auch am sozialen Miteinander zu arbeiten.
Dem diakonischen Ansatz der Synode der Westdeutschen Bistümer folgend, versteht schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit so ihre Arbeit als Beitrag zu einem gelingenden Leben.
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5. Ziele schulbezogener Kirchlicher Jugendarbeit

Schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit
  • unterstützt Jugendliche in ihrer Persönlichkeitsbildung und Identitätssuche.
    Es geht dabei nicht um formelle Wissensvermittlung, sondern um das Lernen auf allen Ebenen, mit „Kopf, Herz und Hand“. Jugendlichen wird die Möglichkeit eröffnet, sich mit sich selbst und ihren eigenen Themen zu beschäftigen, sowie persönliche Ziele zu formulieren. Sie sollen lernen, ihre Potenziale und Möglichkeiten, aber auch ihre Herausforderungen zu erkennen, sie anzunehmen, damit umzugehen und sich in diesem Bewusstsein als wertvolle Menschen zu erfahren.
  • stärkt Jugendliche in ihrer Gemeinschafts- und Beziehungsfähigkeit.
    Es werden Räume geschaffen, eventuell vorhandene Konflikte in der Klasse zu bearbeiten, sich selbst und andere in diesem Kontext wahrzunehmen und die jeweiligen Wechselwirkungen zu realisieren. Jugendlichen wird ein Rahmen angeboten, der es ihnen ermöglicht, sich anders und besser kennenzulernen. Sie erfahren und erleben im personalen Angebot und im gemeinsamen „Unterwegs-Sein“ den Wert der Gemeinschaft, das Zusammenspiel von „Ich-Du-Wir“. Hierbei werden Sozialkompetenzen gestärkt, gefördert und es werden Anregungen geboten, die eigene Verantwortung im Miteinander wahrzunehmen.
  • regt Jugendliche zur Reflexion ihrer eigenen Wertorientierung und zur Auseinandersetzung mit religiösen Fragen und Themen an.
    Den Jugendlichen soll bewusst werden, welche Werte ihr Handeln bestimmen. Durch die Auseinandersetzung mit dem, was ihr Leben bisher geprägt hat, was zurzeit in ihrem Leben bestimmend ist und ihren Zukunftsplanungen, begeben sich Jugendliche zugleich auch auf die Suche nach Sinn, Glauben und Gott. Zudem können sie durch das personale Angebot, durch den Kontakt mit den Mitarbeitenden der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit, denen ihr christlicher Glaube wichtig ist, aber auch im Zusammenleben und in der Gemeinschaft mit den anderen Jugendlichen bei den schulbezogenen Maßnahmen erfahren, wie christliche Überzeugung und gelebter Alltag miteinander verbunden werden können. Jugendliche werden so eingeladen, Erfahrungen in der Auseinandersetzung mit Glaubensthemen zu machen, ihren eigenen Glauben zu entdecken, zu reflektieren und/oder weiterzuentwickeln. Religion wird in diesem Kontext realitätsnah und lässt Jugendliche die Kirche von einer neuen Seite erfahren.
Darüber hinaus beraten, unterstützen und begleiten die verantwortlichen Fachkräfte für schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit auf regionaler und diözesaner Ebene im Bistum Aachen hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende in ihrem Engagement an Schulen vor Ort. Die Vernetzung, den Austausch und die Kooperation von schulbezogener Kirchlicher Jugendarbeit gilt es, wo möglich, zu fördern und zu qualifizieren.
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6. Kriterien für eine gelingende Kooperation zwischen Kirchlicher Jugendarbeit, teilnehmenden Jugendlichen und Schule

Entscheidendes Kriterium für eine gelingende Kooperation zwischen Kirchlicher Jugendarbeit und der Schule ist die Bereitschaft zu einem gleichberechtigten Dialog. Dieser ist gekennzeichnet von einem offenen, ehrlichen und wertschätzenden Umgang miteinander. Auf dieser Grundlage ist eine Zusammenarbeit möglich, ein Kooperationsverhältnis von gleichberechtigten Partnern, die sich in ihrer Unterschiedlichkeit anerkennen und sich zum Wohl der Jugendlichen gegenseitig ergänzen. In Kontraktgesprächen zwischen den verantwortlichen Mitarbeitenden der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit und den Verantwortlichen an der jeweiligen Schule werden gemeinsam strukturelle Rahmenbedingungen formuliert und Absprachen bzgl. Angebot, Ansprechpersonen und organisatorischen Bedingungen getroffen. Um die Zusammenarbeit verlässlich zu etablieren, sind Kooperations- und/oder Leistungsvereinbarungen zwischen den Institutionen (z. B. zwischen Schule und Träger der Kirchlichen Jugendarbeit) und eine Verankerung der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit im Schulkonzept bzw. die Aufnahme ins Schulprofil sinnvoll. Die Trägerschaft der Veranstaltung ist, sofern nicht konzeptionell verankert, schriftlich zu vereinbaren. Eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden in der Schulpastoral und Schulsozialarbeit und/oder den verantwortlichen Lehrpersonen in der jeweiligen Schule soll erfolgen. Dies erfordert eine/n regelmäßige/n Austausch und Reflexion über die Zusammenarbeit. Die Vernetzung der Schule mit Kirchlichen Strukturen und Orten von Kirche, besonders mit Einrichtungen Offener Kinder- und Jugendarbeit, ist sinnvoll und erstrebenswert, so dass eine kontinuierliche Zusammenarbeit zum Wohl der Jugendlichen und deren Anbindung an die Jugendarbeit vor Ort – wo möglich – gesichert werden kann.
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7. Bausteine schulbezogener Kirchlicher Jugendarbeit

Neben den Orientierungstagen als diözesanem Angebot werden die anderen Angebote der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit von fachlich geschulten nebenberuflichen und/oder hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeitenden des Fachbereichs Jugend im jeweiligen Büro der Regionen durchgeführt. Die einzelnen Angebote werden in ihrer Konzeption mit der Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ im Bischöflichen Generalvikariat Aachen abgestimmt.
Alle Angebote der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit werden durch Reflexion und Auswertung stetig weiterentwickelt. Sie erfolgen, wo möglich, in Vernetzung und Kooperation mit verantwortlichen Mitarbeitenden in der Schule und der Ebene Kirche am Ort.
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7.1 Schwerpunkte der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit im Büro der Regionen

Neben den Schulabgängerseminaren, die einen besonderen Schwerpunkt in der regionalen schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit bilden und vorrangig als Internatsveranstaltung angeboten werden, gibt es weitere Angebote. Diese können nach Genehmigung durch die Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ regional mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung erfolgen. In der konkreten Absprache mit der jeweiligen Schule finden diese Angebote als Internatsveranstaltungen, Tagesveranstaltungen oder mehrtägige Veranstaltungen ohne Übernachtung statt.
Gemeinschaftsbildende Maßnahmen
Gemeinschaftsbildende Maßnahmen beinhalten die Förderung einer guten Klassengemeinschaft, in die sich alle Teilnehmenden mit den jeweils individuellen Fähigkeiten und Stärken einbringen können, z. B. Kennenlerntage.
Sozialkompetenzbezogene Maßnahmen
Ein besonderer Schwerpunkt liegt bei diesen Maßnahmen auf dem Erkenntnisgewinn über die eigene Person, auf der intensiven Auseinandersetzung mit der Gruppe als Ganzes und der Vermittlung wichtiger Kernkompetenzen, wie z. B. Verantwortungsbereitschaft, Kommunikations- und Teamfähigkeit.
Maßnahmen zur Berufsorientierung und Lebensplanung
Diese Angebote bieten die Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit der eigenen Person im Hinblick auf die spätere Berufswahl und Lebensplanung, z. B. in Form eines Planspiels oder bei den Schulabgängerseminaren. Sie richten sich primär an Jugendliche in Förder-, Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sowie Berufsvorbereitungs- und Berufsförderkursen frühestens ab Klasse 8, schwerpunktmäßig in Klasse 9 und 10.
Sonstige Angebote
Darüber hinaus kann es weitere Angebote geben, die den Grundlagen dieses Konzepts entsprechen, z. B. geschlechtsspezifische Maßnahmen, inklusive Maßnahmen oder Bildungsangebote mit ökologischem Schwerpunkt, z. B. das Projekt „Werde WELTfairÄNDERER“.
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7.2 Angebot der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit auf Diözesanebene

Das diözesane Angebot der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit sind die Orientierungstage. Diese können in der Abteilung „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“ im Bischöflichen Generalvikariat sowie direkt bei den kooperierenden katholischen Jugendverbänden und der Seelsorge im Nationalpark Eifel und Vogelsang angefragt werden.
Bei den Orientierungstagen werden die Jugendlichen dazu eingeladen, sich mit der eigenen Lebensorientierung und Sinnsuche sowie Fragen nach Gott und dem Glauben auseinanderzusetzen und diese zur Sprache zu bringen. Orientierungstage richten sich primär an Jugendliche in Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs, frühestens ab Klasse 8.
Das Rahmenkonzept zur schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 31. Januar 2021 (KA 2022, Nr. 28). Spätestens nach drei Jahren erfolgt eine inhaltliche Überprüfung.
Aachen, 1. März 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar
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Anhang

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Finanzierungsrichtlinien für die regionale schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit

Basierend auf der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen an Dritte in Zuständigkeit der Hauptabteilung „Pastoral / Schule / Bildung“ vom 1. Januar 2017 wird das Budget für die Durchführung der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit in den Regionen durch die Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ im Bischöflichen Generalvikariat Aachen entsprechend dem Budgetansatz des Bischöflichen Generalvikariates, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, jährlich mit dynamischer Anpassung festgelegt.
Das Gesamtbudget für die regionale schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit wird zu gleichen Teilen auf das jeweilige Budget für schulbezogene Kirchliche Jugendarbeit der regionalen Fachbereiche verteilt. Für die Durchführung von Schulabgängerseminaren nach dem „Konzept für Schulabgängerseminare der Kirchlichen Jugendarbeit im Bistum Aachen“ können die Regionen mit der CAJ als Kirchlichem Jugendverband kooperieren. Im laufenden Haushaltsjahr können frei werdende Mittel nach Absprache mit den Referenten und Referentinnen für Kirchliche Jugendarbeit in den Büros der Regionen durch die Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ auf andere Regionen übertragen werden. Anerkannt werden die Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Bustransfer, Verbrauchsmaterial für die jeweilige Maßnahme sowie Honorare und Fahrtkosten (externe Zuschüsse sind hierauf anzurechnen).
Schwerpunkt der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit der regionalen Fachbereiche ist die Durchführung von Schulabgängerseminaren nach jeweils gültigem Konzept. Für alle anderen Angebote der schulbezogenen Kirchlichen Jugendarbeit ist auf Grundlage des Rahmenkonzeptes von den regionalen Fachbereichen ein eigenes Konzept zu erstellen. Für die Budgetverwendung bedarf es hierfür der ausdrücklichen Genehmigung durch die Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“. Die Referentin/der Referent der Kirchlichen Jugendarbeit der jeweiligen Region übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Konzept dem „Rahmenkonzept für schulbezogene Angebote im Bistum Aachen“ in jeweils gültiger Fassung entspricht. Fachberatung, -aufsicht und -controlling werden durch die zuständige Referentin/den zuständigen Referenten der Abteilung „Bildung und Seelsorge mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ wahrgenommen.
Ausgenommen von der Finanzierung sind Orientierungstage, da diese diözesan angeboten und verwaltet werden.
Angepasst an die Überarbeitung des Konzeptes wird eine Auswertung der oben beschriebenen Finanzierungsrichtlinien vorgenommen. Als Grundlage dafür erstellen die Fachbereiche für Kirchliche Jugendarbeit in den Regionen eine Übersicht darüber, in welcher Höhe Finanzmittel für welche Angebote schulbezogener Kirchlicher Jugendarbeit verwendet wurden und wie viele Teilnehmertage sich aus den Einzelangeboten ergeben. Darauf aufbauend findet eine Auswertung über die inhaltliche Entwicklung und ggf. eine Anpassung der Finanzierungsrichtlinien statt.
Aachen, 1. März 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 56Aufruf zur Wahl1 der Vertreter:innen der Dienstgeber in die Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes 2025

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Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission endet am 31. Dezember 2025. Die Wahl
Wahlaufruf gemäß § 2 Abs. 3 der Wahlordnung der Dienstgeberseite i. V. mit § 6 Abs. 1 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
1
der Vertreter:innen der Dienstgeber in die Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission wird unter der Leitung des Vorbereitungsausschusses für die Dienstgeberseite durchgeführt.
In jeder (Erz-)Diözese und dem Offizialatsbezirk Oldenburg wird jeweils ein Mitglied in die jeweilige Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt; in den (Erz-)Diözesen Freiburg und Rottenburg-Stuttgart jeweils zwei Mitglieder. Dazu findet in jeder (Erz-)Diözese und im Offizialatsbezirk Oldenburg eine eigene Wahlhandlung statt, die von einem eigens zu bildenden Wahlvorstand durchgeführt wird. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und konstituiert sich bis spätestens 28. Februar 2025.
Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Rechtsträger, die mit ihren Einrichtungen Mitglied im jeweiligen Diözesan-Caritasverband oder im Landes-Caritasverband für Oldenburg sind und die in den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) fallen (§ 2 Abs. 1 AT AVR). Nur die in der Liste aufgeführten Rechtsträger nehmen an der Wahl teil. An diese Rechtsträger versendet der Wahlvorstand bis spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen mit Erläuterungen zur Wahl. Rechtsträger, die bis spätestens Ende April 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen bis einschließlich 15. Mai 2025 Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.
Parallel zur Wahlbenachrichtigung werden die Rechtsträger aufgefordert, dem Wahlvorstand bis zu einer von diesem zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge für die Wahl der Vertreter:innen der Dienstgeber in der jeweiligen Regionalkommission zu unterbreiten. Aus den so vorgeschlagenen Kandidat:innen wird der:die Vertreter:in der Dienstgeber in der Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Wahlversammlung gewählt. In die Wahlversammlungen der (Erz-)Diözesen und des Offizialatsbezirks Oldenburg können die wahlberechtigten Rechtsträger jeweils eine:n Vertreter:in entsenden.
Die Wahlversammlung hat in jeder (Erz-)Diözese und im Offizialatsbezirk Oldenburg spätestens bis zum 31. Oktober 2025 zusammenzutreten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Wahlhandlungen durchgeführt sein.
Der Vorbereitungsausschuss für die Dienstgeberseite wird die Wahlunterlagen erarbeiten und die Wahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Bestimmung der übrigen Vertreter:innen der Dienstgeber in die Regionalkommissionen durch die Diözesan-Caritasverbände und den Landes-Caritasverband für Oldenburg erfolgt in zeitlichem Zusammenhang mit dieser Wahl.
Vgl. § 6 Abs. 2 AK-O
2
Die gemäß § 6 Abs. 5 AK-O stattfindende Wahl weiterer Mitglieder der Bundes- und Regionalkommissionen zur Wahrung der Parität für die nach § 5 AK-O entsandten Vertreter:innen der Gewerkschaften findet ebenso wie die Wahl der Vertreter:innen der Dienstgeber in die Bundeskommission und in den Leitungsausschuss erst in weiteren Schritten statt.
Vgl. § 5 der Wahlordnung der Dienstgeberseite und § 6 Abs. 3, 6 Abs. 5 AK-O
3
Freiburg im Breisgau, 9. Januar 2025
Vorbereitungsausschuss für die Dienstgeberseite
Florian Bauckhage-Hoffer
Marcel Bieniek
Marc Riede, Kontakt: Marc Riede, Mail: marc.riede@caritas.de

Nr. 57Solidaritätskollekte 2025

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Die diesjährige Solidaritätskollekte für arbeitslose Menschen im Bistum Aachen findet am Sonntag, 4. Mai 2025, und in den Vorabendgottesdiensten am Samstag, 3. Mai 2025, statt. Sie steht unter dem Thema „Pforte der Hoffnung – Türen im Denken öffnen. Türen im Herzen öffnen“.
Sie nimmt dabei Bezug auf das Heilige Jahr, das aktuell stattfindet: In Rom wurde bereits die Heilige Pforte unter dem Leitmotto „Pilger der Hoffnung“ geöffnet. Dieses bedeutende Ereignis lädt Gläubige und Pilger aus aller Welt ein, symbolisch durch die Pforte zu treten und Hoffnung sowie Gemeinschaft zu erfahren. Doch für viele Menschen, insbesondere Arbeitslose, Wohnungslose und andere am Rand der Gesellschaft, bleibt diese Hoffnung oft verschlossen.
Die Arbeitsloseninitiativen machen auf symbolische, verschlossene Türen aufmerksam. Sie unterstützen Menschen in schwierigen Lebenslagen, Türen in der Gesellschaft zu öffnen. Dafür braucht es auch uns: Wir alle können Türen im Denken und Herzen öffnen und so Hoffnung und Gemeinschaft fördern.
Rechtzeitig vor der Kollekte werden allen Pfarreien, Verbänden und Initiativen postalisch Materialien für den Solidaritätssonntag zugestellt. Weitere Informationen und Gottesdienstvorschläge finden sich unter www.solidaritaetskollekte.de.
Über die Website gibt es ebenfalls die Möglichkeit der Online-Spende. Bei der Solidaritätskollekte handelt es sich um eine Pflichtkollekte.
Bitte überweisen Sie die Kollektengelder der Solidaritätskollekte unter Angabe des Verwendungszweckes „4490474/Debitorennummer der jeweiligen Pfarrei“ auf das Konto IBAN DE41 3706 0193 1000 1000 36 an die Bistumskasse.
Ansprechpartnerin im Bischöflichen Generalvikariat Aachen, Hauptabteilung 1, Abt. 1.2, Fragen der Arbeitswelt und Betriebspastoral, Kathrin Henneberger, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. 0241/45 24 75, Mail: kathrin.henneberger@bistum-aachen.de.

Nr. 58Caritas-Sommersammlung 2025

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In der Zeit vom 7. bis 28. Juni 2025 findet die Sommersammlung der Caritas im Bistum Aachen statt. Das Leitwort dieser gemeinsamen Sammlung von Caritas und Diakonie im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfalen lautet „Füreinander“.
Füreinander da sein, sich gegenseitig unterstützen – kaum etwas beschreibt unser gemeinsames Anliegen besser.
„Füreinander“ ist genau das, was die vielen Engagierten in Einrichtungen und Diensten, in haupt- und ehrenamtlicher Arbeit täglich leben. Es zeigt sich überall dort, wo Menschen sich berühren lassen von den Sorgen und Nöten anderer – und wo diejenigen, die Unterstützung brauchen, auf Solidarität zählen können.
In einer Welt, die von Krisen und Unsicherheiten geprägt ist, ist dieses Miteinander wichtiger denn je. Es braucht Zusammenhalt – nicht nur für die Menschen in Kriegs- und Krisengebieten, sondern auch hier bei uns: für jene, die in Armut leben, die mit Krankheit, Einsamkeit oder Überlastung kämpfen, für Geflüchtete und sozial Benachteiligte.
Gemeinsam können wir ein Zeichen der Hoffnung setzen – durch gelebte Solidarität und echte Menschlichkeit.
So bitten auch der Caritasverband für das Bistum Aachen und die Regionalen Caritasverbände darum, sich an die Seite der Menschen am Rande zu stellen und zu helfen. In den Pfarreien soll für ein aktives Mitwirken an der Sommersammlung geworben werden. Die Erträge bleiben vor Ort und sind ausschließlich für caritative Aufgaben der Pfarrei bestimmt.
Auf der Homepage des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. können unter www.caritas-ac.de/sammlungen nähere Informationen abgerufen werden. Ebenso sind auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände fortlaufend Informationsmaterialien und Mustervorlagen zu den Sammlungs-Plakaten und Karten eingestellt. Bei Nachfragen zur Sommersammlung 2024 stehen in den Regionalen Caritasverbänden die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Gemeindesozialarbeiterinnen und Gemeindesozialarbeiter gerne zur Verfügung. Diese senden den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pfarreien auch auf Bestellung die gewünschten Sammlungsmaterialien direkt zu.
Ansprechpartner im Caritasverband für das Bistum Aachen ist Christian Heidrich, Tel. 0241/431227.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 59Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
21. Februar 2025
Diakon Hans-Peter Birmanns mit Erreichen des Ruhestandsalters von seinen Aufgaben als Diakon mit Zivilberuf an St. Anna in Geilenkirchen-Tripsrath, mit Wirkung vom 23. März 2025.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
12. Februar 2025
Domkapitular Pfarrer Dr. Andreas Frick zum Rector ecclesiae der Kapelle in der Geschäftsstelle des Bischöflichen Hilfswerks Misereor, Mozartstraße 9, 52064 Aachen, mit Wirkung vom 12. Februar 2025, befristet bis zum 30. Juni 2030;
21. Februar 2025
Diakon Oliver Dröge, unbeschadet seiner weiteren Dienste, zum Krankenhausseelsorger am Helios St. Josefshospital in Krefeld-Uerdingen, mit Wirkung vom 1. März 2025.
Unser Heiliger Vater, Papst Franziskus, hat am:
2. Dezember 2024
Herrn Dr. Claus Michael Wolf die Dispens von den mit der Heiligen Weihe verbunden Verpflichtungen gewährt.
Aus dem Klerikerstand ist ausgeschieden am:
15. Februar 2025
Herr Dr. Claus Michael Wolf.
Unser Bischof Helmut hat am:
1. März 2025
Frau Anna Schlecht den Auftrag zur Pastoralreferentin im Bistum Aachen erteilt.
Es wurde versetzt zum:
1. März 2025
Pastoralreferent Raphael Schlecht, vor seiner Elternzeit tätig als Pastoralreferent in der Gemeinschaft der Gemeinde Heilig Geist, Jülich, als Pastoralreferent in die regionale Jugendseelsorge der Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land.
Es wurde entpflichtet zum:
1. April 2025
Gemeindereferentin Raphaela Hedwig Ernst, unbeschadet ihres Einsatzes als Gemeindereferentin in der Krankenhausseelsorge im Städtischen Krankenhaus Nettetal, von ihrem Einsatz als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Nettetal/Grefrath.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. April 2025
Gemeindereferentin Cornelia Derichs, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Krefeld/Meerbusch.
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
27. Februar 2025
Pfarrer Johannes Thelen, Pfarrer Thelen wohnte zuletzt im Altenheim Stiftung St. Laurentius Elmpt, in der Pfarrei St. Laurentius in Niederkrüchten-Elmpt;
28. Februar 2025
Dompropst em. Msgr. Helmut Poqué, Msgr. Poqué wohnte zuletzt in der Pfarrei Franziska von Aachen;
4. März 2025
Clara Maria Schaffrath, Frau Schaffrath war bis zu ihrem Renteneintritt am 01.01.1987 Gemeindereferentin in der Pfarrei St. Michael in Mönchengladbach-Holt.
Herausgeber:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Redaktion
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E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
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