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Dokumente seiner Heiligkeit Papst Franziskus

Nr. 146Ablassordnung für das Heilige Jahr 2025

Papst Franziskus über die Gewährung eines Ablasses während des Heiligen Jahres 2025
„Nun ist die Zeit für ein neues Heiliges Jahr gekommen, in dem die Heilige Pforte wiederum weit geöffnet wird, um die lebendige Erfahrung der Liebe Gottes zu ermöglichen“ (Spes non confundit, 6).
In der Verkündigungsbulle des Ordentlichen Jubiläums 2025 ruft der Heilige Vater in der gegenwärtigen geschichtlichen Situation, in der „die Menschheit die Dramen der Vergangenheit vergessend, von einer neuen, schwierigen Prüfung heimgesucht wird, bei der viele Völker von der Brutalität der Gewalt getroffen werden“ (Spes non confundit, 8), alle Christen auf, Pilger der Hoffnung zu werden. Dies ist eine Tugend, die in den Zeichen der Zeit wiederentdeckt werden muss, die „die Sehnsucht des menschlichen Herzens einschließen, das der rettenden Gegenwart Gottes bedarf, verlangen danach, in Zeichen der Hoffnung verwandelt werden“ (Spes non confundit, 7), die sich vor allem aus der Gnade Gottes und der Fülle seiner Barmherzigkeit ergibt.
Schon in der Einweihungsbulle des Außerordentlichen Jubiläums der Barmherzigkeit 2015 hat Papst Franziskus betont, wie sehr der Ablass in diesem Kontext eine „besondere Bedeutung“ (Misericordiae vultus, 22) erlangt hat, da die Barmherzigkeit Gottes „zum Ablass, den der Vater durch die Kirche, die Braut Christi, dem Sünder, dem vergeben wurde, schenkt und der ihn von allen Folgen der Sünde befreit“ (ebd.). Auch heute erklärt der Heilige Vater, dass das Geschenk des Ablasses „uns nämlich entdecken [lässt], wie grenzenlos Gottes Barmherzigkeit ist. Es ist kein Zufall, dass einst die Begriffe ‚Barmherzigkeit‘ und ‚Ablass‘ austauschbar waren, eben weil dieser die Fülle der Vergebung Gottes ausdrücken soll, die keine Grenzen kennt“ (Spes non confundit, 23). Der Ablass ist also eine Jubiläumsgnade.
Nach dem Willen des Papstes will daher, auch anlässlich des Ordentlichen Jubiläums 2025, dieses „Gericht der Barmherzigkeit“, dessen Aufgabe es ist, über alles zu verfügen, was die Gewährung und den Gebrauch des Ablasses betrifft, die Herzen der Gläubigen anspornen, den frommen Wunsch zu hegen und zu nähren, den Ablass als Gnadengeschenk zu erhalten. Er legt die folgenden Vorschriften fest, damit die Gläubigen von den „Bestimmungen […], die erforderlich sind, um den Jubiläumsablass zu erlangen und diese Praxis fruchtbar zu gestalten“ (Spes non confundit, 23), Gebrauch machen können.
Während des Ordentlichen Jubiläums 2025 bleiben alle anderen Ablasskonzessionen in Kraft. Alle wahrhaft reuigen Gläubigen, die unter Ausschluss jeglicher Neigung zur Sünde (vgl. Enchiridion Indulgentiarum, IV. Aufl., Norm 20, § 1) und von einem Geist der Nächstenliebe bewegt, im Laufe des Heiligen Jahres, geläutert durch das Sakrament der Buße und gestärkt durch die Heilige Kommunion, gemäß den Intentionen des Papstes beten, können aus dem Schatz der Kirche einen vollkommenen Ablass, den Erlass und die Vergebung ihrer Sünden erlangen, der den Seelen im Fegefeuer in Form eines Wahlrechts zukommt:
I. Bei heiligen Wallfahrten
Die Gläubigen, Pilger der Hoffnung, können den vom Heiligen Vater gewährten Jubiläumsablass erhalten, wenn sie eine fromme Wallfahrt unternehmen zu einer der heiligen Stätten des Jubiläums: indem sie dort andächtig an der heiligen Messe teilnehmen (wenn die liturgischen Normen dies zulassen, kann zunächst die dem Jubiläum entsprechende Messe oder die Votivmesse gelesen werden) zur Versöhnung, zur Vergebung der Sünden, zur Bitte um die Tugend der Nächstenliebe und um die Eintracht unter den Völkern); bei einer rituellen Messe zur Spendung der Sakramente der christlichen Initiation oder der Krankensalbung; bei der Feier des Wortes Gottes; beim Stundengebet (Lesungen, Laudes, Vesper); beim Kreuzweg; beim marianischen Rosenkranz; beim Akathistos-Hymnus; bei einer Bußfeier, die mit den Einzelbeichten der Pönitenten endet, wie es im Bußritus (Form II) festgelegt ist;
in Rom: in mindestens einer der vier großen päpstlichen Basiliken St. Peter im Vatikan, Heiligster Erlöser im Lateran, St. Maria Maggiore, St. Paul vor den Mauern;
im Heiligen Land: zu mindestens einer der drei Basiliken: des Heiligen Grabes in Jerusalem, der Geburtskirche in Bethlehem, der Verkündigungskirche in Nazareth;
in anderen kirchlichen Bezirken: in der Kathedralkirche oder in anderen vom Ordinarius des Ortes bestimmten Kirchen und heiligen Stätten. Die Bischöfe sollen die Bedürfnisse der Gläubigen berücksichtigen und darauf achten, dass der Sinn der Wallfahrt mit ihrer ganzen symbolischen Kraft, die das dringende Bedürfnis nach Umkehr und Versöhnung zum Ausdruck bringen kann, erhalten bleibt;
II. Bei frommen Besuchen heiliger Stätten
Ebenso können die Gläubigen einen Jubiläumsablass erlangen, wenn sie einzeln oder als Gruppe andächtig eine beliebige Stätte des Jubiläums besuchen und dort während einer angemessenen Zeitspanne in eucharistischer Anbetung und Meditation verweilen und mit dem Vaterunser schließen, dem Glaubensbekenntnis in jeder rechtmäßigen Form und der Anrufung Marias, der Mutter Gottes, abschließen, damit alle in diesem Heiligen Jahr „die Nähe der liebevollsten aller Mütter erfahren können, die ihre Kinder niemals verlässt“ (Spes non confundit, 24). Anlässlich des Jubiläumsjahres können neben den oben genannten bedeutenden Wallfahrtsorten auch diese anderen heiligen Stätten zu den gleichen Bedingungen besucht werden:
in Rom: die Basilika Santa Croce in Gerusalemme, die Basilika San Lorenzo al Verano, die Basilika San Sebastiano (der andächtige Besuch „der sieben Kirchen“, die dem heiligen Philipp Neri so sehr am Herzen liegen, ist sehr zu empfehlen), das Heiligtum der göttlichen Liebe, die Kirche Santo Spirito in Sassia, die Kirche San Paolo alle Tre Fontane, der Ort des Martyriums des Apostels, die christlichen Katakomben; die Kirchen der Jubiläumswege, die dem Iter Europaeum gewidmet sind, und die Kirchen, die den Schutzpatroninnen Europas und den Kirchenlehrern gewidmet sind (Basilica di Santa Maria sopra Minerva, Santa Brigida a Campo de' Fiori, Chiesa Santa Maria della Vittoria, Chiesa di Trinità dei Monti, Basilica di Santa Cecilia a Trastevere, Basilica di Sant'Agostino in Campo Marzio);
andere Orte in der Welt: die beiden kleinen päpstlichen Basiliken von Assisi, St. Franziskus und St. Maria von den Engeln; die päpstlichen Basiliken von Unserer Lieben Frau von Loreto, Unserer Lieben Frau von Pompeji, St. Antonius von Padua; jede kleinere Basilika, jede Kathedralkirche, jede Mitkathedralkirche, jedes Marienheiligtum sowie zum Nutzen der Gläubigen jede bedeutende Stiftskirche oder jedes Heiligtum, die von jedem Diözesan- oder Eparchialbischof bestimmt werden, sowie die nationalen oder internationalen Heiligtümer, „heilige Orte der Gastfreundschaft und besondere Orte der Hoffnung“ (Spes non confundit, 24), die von den Bischofskonferenzen angegeben werden.
Die wirklich reuigen Gläubigen, die aus schwerwiegenden Gründen nicht in der Lage sind, an feierlichen Veranstaltungen, Wallfahrten und frommen Besuchen teilzunehmen (wie vor allem alle Nonnen und Mönche in Klausur, alte Menschen, Kranke, Gefangene sowie diejenigen, die in Krankenhäusern oder anderen Pflegeeinrichtungen einen ständigen Dienst an den Kranken leisten) erhalten den Jubiläumsablass unter den gleichen Bedingungen, wenn sie im Geiste vereint mit den anwesenden Gläubigen, insbesondere zu den Zeiten, in denen die Worte des Papstes oder der Diözesanbischöfe über die Medien verbreitet werden, in ihren eigenen Häusern oder dort, wo die Beeinträchtigungen sie daran hindern (z.B. in der Kapelle des Klosters, des Krankenhauses, des Pflegeheims, des Gefängnisses...) das Vaterunser, das Glaubensbekenntnis in jeder rechtmäßigen Form und andere Gebete, die den Zielen des Heiligen Jahres entsprechen, und ihre Leiden oder die Nöte ihres Lebens vor Gott zu tragen.
III. Werke der Barmherzigkeit und der Buße
Darüber hinaus können die Gläubigen einen Jubiläumsablass erhalten, wenn sie in frommer Gesinnung an Volksmissionen, Exerzitien oder Fortbildungsveranstaltungen über die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils und den Katechismus der Katholischen Kirche teilnehmen, die nach dem Willen des Heiligen Vaters in einer Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden sollen.
Ungeachtet der Norm, dass nur ein vollkommener Ablass pro Tag gewährt werden kann (vgl. Enchiridion Indulgentiarum, IV. ed, Norm 18, § 1), können die Gläubigen, die den Akt der Nächstenliebe zugunsten der Seelen im Fegefeuer vollbracht haben, wenn sie sich rechtmäßig ein zweites Mal am selben Tag dem Sakrament der Kommunion nähern, den vollkommenen Ablass zweimal am selben Tag erlangen, der nur für die Verstorbenen gilt (Dies ist im Rahmen einer Eucharistiefeier vorgesehen; vgl. can. 917 und Päpstliche Kommission für die authentische Auslegung des CIC, Responsa ad dubia, 1, 11 iul. 1984). Durch diese doppelte Opfergabe wird eine lobenswerte Übung übernatürlicher Nächstenliebe vollzogen, durch die die Gläubigen, die noch auf der Erde leben, zusammen mit denen, die ihren Weg bereits vollendet haben, im mystischen Leib Christi vereint sind, denn „Jubiläumsablass kraft des Gebets in besonderer Weise für diejenigen bestimmt, die uns vorausgegangen sind, damit ihnen die volle Barmherzigkeit zuteil wird“ (Spes non confundit, 22).
Aber in besonderer Weise werden wir gerade „im Heiligen Jahr […] aufgerufen, zu greifbaren Zeichen der Hoffnung für viele Brüder und Schwestern zu werden, die unter schwierigen Bedingungen leben“ (Spes non confundit, 10): Der Ablass ist daher auch an Werke der Barmherzigkeit und der Buße gebunden, mit denen man Zeugnis von der vollzogenen Umkehr ablegt. Die Gläubigen sollen nach dem Beispiel und Auftrag Christi ermutigt werden, häufiger Werke der Nächstenliebe oder der Barmherzigkeit zu verrichten, vor allem im Dienst an den Brüdern und Schwestern, die durch verschiedene Nöte belastet sind. Insbesondere sollen sie „die leiblichen Werke der Barmherzigkeit wiederentdecken: die Hungrigen speisen, den Durstigen zu trinken geben, die Nackten bekleiden, die Fremden aufnehmen, die Kranken pflegen, die Gefangenen besuchen, die Toten begraben“ (Misericordiae vultus, 15), und sie sollen auch „die geistlichen Werke der Barmherzigkeit wiederentdecken: den Zweifelnden recht raten, die Unwissenden lehren, die Sünder zurechtweisen, die Betrübten trösten, Beleidigungen verzeihen, die Lästigen geduldig ertragen und für die Lebenden und Verstorbenen zu Gott beten“ (ebd. ).
Ebenso können die Gläubigen den Jubiläumsablass erlangen, wenn sie ihre Brüder und Schwestern in Not oder Schwierigkeiten (Kranke, Gefangene, alte Menschen in Einsamkeit, Behinderte...) über einen angemessenen Zeitraum besuchen, so als ob sie zu Christus pilgern würden, der in ihnen gegenwärtig ist (vgl. Mt 25,34-36), und wenn sie die üblichen geistlichen, sakramentalen und betenden Bedingungen erfüllen. Die Gläubigen werden zweifellos in der Lage sein, diese Besuche im Laufe des Heiligen Jahres zu wiederholen und bei jedem dieser Besuche einen vollkommenen Ablass zu erlangen, und zwar sogar auf täglicher Basis.
Der Jubiläumsablass kann auch durch Initiativen erreicht werden, die den Geist der Buße, der die Seele des Jubiläums ist, konkret und großzügig umsetzen, indem sie insbesondere den bußfertigen Wert des Freitags wiederentdecken: indem man im Geiste der Buße mindestens einen Tag lang auf sinnlose Ablenkungen (reale, aber auch virtuelle, die z.B. durch die Medien und die sozialen Netzwerke hervorgerufen werden) und auf überflüssigen Konsum verzichtet (z. B. durch Fasten oder Enthaltsamkeit gemäß den allgemeinen Normen der Kirche und den Vorgaben der Bischöfe), sowie durch eine anteilige Geldspende an die Armen durch die Unterstützung von Werken religiösen oder sozialen Charakters, insbesondere zugunsten der Verteidigung und des Schutzes des Lebens in jeder Phase und des Lebens selbst, der verlassenen Kinder, der Jugendlichen in Schwierigkeiten, der alten Menschen in Not oder allein, der Migranten aus verschiedenen Ländern, „die ihr Land auf der Suche nach einem besseren Leben für sich und ihre Familien verlassen“ (Spes non confundit, 13); durch die Widmung eines angemessenen Teils der Freizeit für freiwillige Tätigkeiten, die für die Gemeinschaft von Interesse sind, oder für andere ähnliche Formen des persönlichen Engagements.
Alle Diözesan- oder Eparchialbischöfe und diejenigen, die ihnen rechtlich gleichgestellt sind, können am günstigsten Tag dieser Jubiläumszeit anlässlich der Hauptfeier in der Kathedrale und in den einzelnen Jubiläumskirchen den Päpstlichen Segen mit angeschlossenem vollkommenen Ablass erteilen, der von allen Gläubigen, die diesen Segen unter den üblichen Bedingungen empfangen, erlangt werden kann.
Um den Zugang zum Bußsakrament und die Erlangung der göttlichen Vergebung durch die kirchliche Vollmacht pastoral zu erleichtern, werden die Ortsordinarien gebeten, den Kanonikern und Priestern, die in den für das Heilige Jahr bestimmten Kathedralen und Kirchen die Beichte der Gläubigen hören können, die auf das interne Forum beschränkten Befugnisse zu erteilen, wie sie für die Gläubigen der Ostkirchen in can. 728, § 2 des CCEO, und im Falle eines eventuellen Vorbehalts die des can. 727, mit Ausnahme der in can. 728, § 1 genannten Fälle; für die Gläubigen der lateinischen Kirche hingegen die in can. 508, § 1 des CIC genannten Fakultäten.
In dieser Hinsicht ermahnt die Pönitentiarie alle Priester, mit großzügiger Verfügbarkeit und Selbsthingabe den Gläubigen die größtmögliche Gelegenheit zu bieten, die Mittel des Heils in Anspruch zu nehmen, indem sie in Absprache mit den Pfarrern oder den Rektoren der Nachbarkirchen Zeitfenster für die Beichte festlegen und veröffentlichen, sich selbst im Beichtstuhl zur Verfügung stellen, feste und häufige Bußfeiern ansetzen und auch Priestern, die aus Altersgründen keine festgelegten pastoralen Verpflichtungen haben, die größtmögliche Verfügbarkeit bieten. Im Einklang mit dem Motu Proprio Misericordia Dei sollen sie auch an die pastorale Zweckmäßigkeit denken, die Beichte auch während der Feier der Heiligen Messe zu hören.
Um den Beichtvätern ihre Aufgabe zu erleichtern, sieht die Apostolische Pönitentiarie im Auftrag des Heiligen Vaters vor, dass die Priester, die die Jubiläumswallfahrten außerhalb ihrer eigenen Diözesen begleiten oder sich ihnen anschließen, von denselben Befugnissen Gebrauch machen können, die ihnen in ihren eigenen Diözesen von der rechtmäßigen Autorität zuerkannt worden sind. Diese Apostolische Pönitentiarie wird dann den Pönitentiarien der römischen päpstlichen Basiliken, den kanonischen Pönitentiarien oder den diözesanen Pönitentiarien, die in den einzelnen kirchlichen Bezirken eingerichtet sind, besondere Befugnisse übertragen.
Die Beichtväter werden, nachdem sie die Gläubigen liebevoll über die Schwere der Sünden belehrt haben, die mit einem Vorbehalt oder einem Tadel belegt sind, mit pastoraler Liebe geeignete sakramentale Bußmaßnahmen festlegen, um sie so weit wie möglich zu einer stabilen Reue zu führen und sie je nach der Art des Falles zur Wiedergutmachung aufzufordern.
Schließlich bittet die Pönitentiarie die Bischöfe nachdrücklich, als Träger des dreifachen munus der Lehre, der Leitung und der Heiligung dafür Sorge zu tragen, die hier vorgeschlagenen Bestimmungen und Grundsätze für die Heiligung der Gläubigen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten zu erläutern. Eine Katechese, die den soziokulturellen Besonderheiten eines jeden Volkes angepasst ist, wird in der Lage sein, das Evangelium und die Gesamtheit der christlichen Botschaft wirksam zu vermitteln und das Verlangen nach diesem einzigartigen Geschenk, das durch die Vermittlung der Kirche erlangt wurde, tiefer in den Herzen zu verwurzeln.
Dieses Dekret gilt für das gesamte Ordentliche Jubiläum 2025, ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung.
Gegeben zu Rom, vom Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 13. Mai 2024, dem Gedenktag der seligen Jungfrau Maria von Fatima.
Angelo Card. De Donatis
Großpönitentiar
S.E. Msgr. Krzysztof Nykiel
Regent

Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 147Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2025

Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden, Gruppen und Verbänden,
liebe Schwestern und Brüder!
Rund um den Dreikönigstag am 6. Januar ist es wieder so weit: Zum 67. Mal ziehen Sternsingerinnen und Sternsinger von Haus zu Haus, bringen den Menschen Gottes Segen für das neue Jahr und sammeln Spenden für Kinder weltweit. Die Aktion Dreikönigssingen 2025 steht unter dem Motto „Erhebt eure Stimme! Sternsingen für Kinderrechte.“
Diese wurden in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 zum ersten Mal festgehalten. Sie gelten für alle Kinder, ganz egal, wo sie leben, wie arm oder reich sie sind oder welche Hautfarbe sie haben. Die Kinderrechte sollen sicherstellen, dass alle Kinder gut versorgt sind und dass sie ohne Angst und in Sicherheit aufwachsen können. Dafür setzen sich die Projektpartner des Kindermissionswerkes in Kolumbien und in Kenia ein – und mit ihnen alle, die bei der Sternsingeraktion mitmachen. Dass sie dabei mutig voranschreiten können, sagt ihnen der biblische Leittext aus dem Buch Jesaja: „Fürchte dich nicht, denn ich bin mit dir!“ (Jes 43,5) Diese Zusage Gottes ist zugleich Auftrag an uns alle: Denn Kinder brauchen Schutz und Geborgenheit und die Zuversicht, dass Menschen an ihrer Seite stehen, die sie unterstützen und fördern.
Wir bitten Sie herzlich, die Kinder und Jugendlichen in ihrem Engagement beim Sternsingen tatkräftig zu unterstützen, damit sie Gottes Segen zu den Menschen bringen und ihre Stimme für die Rechte von Kindern weltweit Gehör findet.
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll in den Amtsblättern veröffentlicht und den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion) ist ohne Abzüge an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ weiterzuleiten.

Nr. 148Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Aktion 2024

Liebe Schwestern und Brüder,
in Lateinamerika und der Karibik erleben Jugendliche täglich Armut und Perspektivlosigkeit. Oft sind sie auch schutzlos einem kriminellen Umfeld ausgeliefert und leiden unter Gewalt. Die Kirche vor Ort hilft vielen Jugendlichen dabei, Wege aus dieser Aussichtslosigkeit zu finden. Sie initiiert Projekte, in denen junge Menschen lernen, ihr Leben selbstbestimmt in die Hand zu nehmen und sich für eine gerechtere Welt einzusetzen. Das Lateinamerika-Hilfswerk Adveniat unterstützt sie dabei.
Im Rahmen der diesjährigen Weihnachtsaktion zeigt Adveniat an Beispielen aus El Salvador, Kolumbien und Peru, wie sich Gemeindemitglieder, Ordensleute und Priester für junge Menschen engagieren: Neben sicheren Schutzräumen bieten sie ihnen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an. Vor allem lassen sie die Jugendlichen spüren, dass sie wichtig und wertvoll sind. So lernen sie Vertrauen, schöpfen Hoffnung und entwickeln neuen Lebensmut. Einer dieser Jugendlichen forderte: „Glaubt an uns – bis wir es tun!“ Dieses Zitat wurde zum Motto der diesjährigen Adveniat-Aktion.
Liebe Schwestern und Brüder, durch Ihre solidarische und großzügige Spende bei der Weihnachtskollekte, die den Projekten von Adveniat zugutekommt, helfen auch Sie den Jugendlichen dabei, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten. Zeigen Sie Ihre Verbundenheit mit den armen Menschen in Lateinamerika und der Karibik, insbesondere mit den Jugendlichen, bitte auch durch Ihr Gebet!
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll in den Amtsblättern veröffentlicht, am 3. Adventssonntag, dem 15. Dezember 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte, die am Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag (24./25. Dezember) in allen Gottesdiensten, auch in den Kinderkrippen-Feiern, gehalten wird, ist ausschließlich für den Bischöfliche Aktion Adveniat e. V. bestimmt.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 149Neufassung der Wahlordnung
für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA
(§ 5 Abs. 11 KODA-Ordnung) – Regional-KODA-Wahlordnung

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I.
Die Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA WahlO) gemäß § 5 Abs. 11 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung (KODA-O) vom 1. August 2014 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. September 2014, Nr. 129, S. 170), zuletzt neu gefasst am 21. Januar 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2020, Nr. 21, S. 38), wird wie folgt neu gefasst:
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„Präambel

Diese Ordnung enthält nähere Bestimmungen zur Wahl der mitarbeiterseitigen Mitglieder in die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (§ 2 i.V.m § 5 Abs. 11 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-Ordnung)).
Wenn in dieser Ordnung allein die männliche oder weibliche Schreibweise verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
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§ 1 Zeitliche Festlegung der Wahlversammlung, Richtlinien

( 1 ) Die Vertreter der Mitarbeiter werden in einer Wahlversammlung durch Wahlbeauftragte gewählt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KODA-Ordnung). Die Wahlversammlung hat zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni des Wahljahres stattzufinden. Die genaue Festlegung des Tages der Wahlversammlung obliegt dem diözesanen Wahlvorstand (§ 2). Satz 2 gilt nicht für den Fall einer Neuwahl nach einer für ungültig erklärten Wahl.
( 2 ) Jeder Generalvikar kann verbindliche Richtlinien zur Durchführung der Wahlhandlungen in der Diözese erlassen.
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§ 2 Diözesaner Wahlvorstand

( 1 ) Der diözesane Wahlvorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Mitglied des Wahlvorstandes kann nur sein, wer im kirchlichen Dienst beschäftigt ist.
( 2 ) Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes für die Kommission, so ist für ihn unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied aus sonstigen Gründen aus dem Wahlvorstand ausscheidet.
( 3 ) Der diözesane Wahlvorstand wird von den Vertretern der jeweiligen Diözesen in der Mitarbeiterseite der bestehenden Kommission bestellt. Sie bestimmen zudem den Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung und laden den Wahlvorstand dazu ein. Bestellung und Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgen bis spätestens 14 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Satz 3 gilt nicht für den Fall einer Neuwahl nach einer für ungültig erklärten Wahl. Im Falle einer Neuwahl erfolgen die Bestellung des Wahlvorstandes sowie die Einladung zur konstituierenden Sitzung bis spätestens zwei Monate nach Feststellung der Ungültigkeit der Wahl. Über die Konstituierung des Wahlvorstandes sowie den Tag der Wahlversammlung ist der Generalvikar durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die Kontaktdaten des Wahlvorstandes sowie der Tag der Wahlversammlung werden vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht.
( 4 ) Ist die Wahl bis zum Zeitpunkt des Absatz 3 Satz 3 nicht erfolgt, wird der Wahlvorstand vom zuständigen Generalvikar bestellt, der den Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung bestimmt. Ist in den Fällen des Absatzes 2 kein neues Mitglied bestellt worden, erfolgt die Bestellung durch den zuständigen Generalvikar.
( 5 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schriftführer. Seine Handlungen nimmt er mit mindestens drei Mitgliedern vor.
( 6 ) Jeweils zwei Mitglieder der diözesanen Wahlvorstände können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl abstimmen. Sie werden dabei von den Geschäftsführern beider Kommissionsseiten unterstützt.
( 7 ) Die Mitglieder des Wahlvorstandes führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt; sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
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§ 3 Unterstützung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber leisten dem diözesanen Wahlvorstand die notwendige personelle und sachliche Unterstützung.
( 2 ) Der Wahlvorstand erhält vom Generalvikar bis spätestens 6 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) das verbindliche Verzeichnis der Dienstgeber, die 6 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KODA-Ordnung erfüllen. Nach Ablauf der nach § 4 Absatz 4 festgesetzten Frist kann der Generalvikar das Verzeichnis des Satzes 1 auf Vorschlag des Wahlvorstandes ergänzen.
( 3 ) Die im verbindlichen Verzeichnis der Dienstgeber (Abs. 2 Satz 1) aufgeführten Dienstgeber übermitteln dem Wahlvorstand auf dessen Aufforderung hin innerhalb einer vom Wahlvorstand gesetzten Frist folgende Informationen:
  1. Name und Anschrift der jeweiligen Vorsitzenden/des jeweiligen Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen,
  2. Anzahl der nach § 6 Abs. 2 MAVO maximal möglichen Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
( 4 ) Kommt ein Dienstgeber seinen Verpflichtungen aus dieser Ordnung nicht nach, fordert ihn der Wahlvorstand unter Fristsetzung auf, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Kommt der Dienstgeber der Aufforderung nicht fristgerecht nach, wendet sich der Wahlvorstand an den Generalvikar, der den Dienstgeber unter Fristsetzung auffordert, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Kommt der Dienstgeber auch der Aufforderung durch den Generalvikar nicht fristgerecht nach, soll der Wahlvorstand die Handlungen selbst durchführen oder auf Kosten des Dienstgebers durch geeignete Dritte durchführen lassen.
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§ 4 Wahlbeauftragte

( 1 ) Die zu wählenden Vertreter der Mitarbeiter werden von den Wahlbeauftragten gewählt (§ 5 Abs. 2 KODA-Ordnung). Die Wahlbeauftragten müssen Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO sein und bei dem Dienstgeber beschäftigt sein, dessen Mitarbeitervertretung sie benennt. § 2 Abs. 7 findet sinngemäße Anwendung.
( 2 ) Die Wahlbeauftragten sind von den einzelnen Mitarbeitervertretungen der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KODA-Ordnung erfassten Dienstgebern gemäß nachfolgendem Schlüssel zu bestellen:
Mitarbeitervertretungen mit gemäß § 6 Abs. 2 MAVO
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drei
zu wählenden Mitgliedern
eine Wahlbeauftragte/einen Wahlbeauftragten,
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fünf
zu wählenden Mitgliedern
zwei Wahlbeauftragte,
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sieben
zu wählenden Mitgliedern
drei Wahlbeauftragte,
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neun
zu wählenden Mitgliedern
fünf Wahlbeauftragte,
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elf
zu wählenden Mitgliedern
neun Wahlbeauftragte.
Mitarbeitervertretungen, die gemäß § 6 Abs. 2 MAVO aus mehr als elf zu wählenden Mitgliedern bestehen können, bestellen jeweils so viele Wahlbeauftragte wie der Mitarbeitervertretung gemäß § 6 Abs. 2 MAVO Mitglieder zustehen.
( 3 ) Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen in Textform auf, die Wahlbeauftragten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu bestellen. Die Mitarbeitervertretungen teilen Namen, Vornamen und Anschrift der bestellten Wahlbeauftragten dem Wahlvorstand bis zu einem von diesem festzusetzenden Termin in Textform mit.
( 4 ) Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese fordert der Vorsitzende des Wahlvorstandes alle Mitarbeitervertretungen für den Fall, dass sie keine Aufforderung nach Abs. 3 Satz 1 erhalten haben, auf, die Informationen nach Abs. 3 Satz 2 bis zu einem vom Wahlvorstand festzusetzenden Termin in Textform dem Wahlvorstand mitzuteilen.
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§ 5 Wahlvorschläge

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Kommission fest.
( 2 ) Der Wahlvorstand versendet an alle Dienstgeber, die im Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 2 erfasst sind, Formulare für die Wahlvorschläge in der erforderlichen Anzahl zur Weitergabe an die wahlvorschlagberechtigten Mitarbeiter (§ 5 Abs. 4 KODA-Ordnung). Der Wahlvorstand unterrichtet über die Möglichkeit, gemäß § 6 Wahlvorschläge zu machen, und weist auf die zu beachtenden Fristen hin. Der Dienstgeber bestätigt dem Wahlvorstand in Textform innerhalb der von Wahlvorstand gesetzten Frist die Weitergabe der Formulare für die Wahlvorschläge an die wahlvorschlagberechtigten Mitarbeiter.
( 3 ) Die wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiter (§ 5 Abs. 4 KODA-Ordnung) können diese Formulare für die Wahlvorschläge auch selbst bei den Wahlbeauftragten und beim Wahlvorstand anfordern.
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§ 6 Verfahren zur Einreichung von Wahlvorschlägen

( 1 ) Jeder wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiter kann Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Namen beinhalten. Die Wahlvorschläge müssen den Namen und die Anschrift des Kandidaten, die ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung und den Dienstgeber enthalten. Dem Wahlvorschlag ist die vom Kandidaten unterschriebene Erklärung beizufügen, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und bereit ist, das Amt im Falle der Wahl anzunehmen. Die Vorschläge müssen vom vorschlagenden Mitarbeiter und wenigstens 10 weiteren wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet und dem Wahlvorstand innerhalb der gesetzten Frist zugegangen sein.
( 2 ) Sind nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so kann der Wahlvorstand eine einmalige Verlängerung der Frist beschließen (Ausschlussfrist).
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§ 7 Überprüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand überprüft die eingegangenen Wahlvorschläge und stellt fest, ob die zur Wahl Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Sodann erstellt der Wahlvorstand die Stimmzettel. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Stimmzetteln richtet sich nach dem Alphabet. Auf den Stimmzetteln müssen für jeden Kandidaten Name und Anschrift, die ausgeübte Tätigkeit sowie die beschäftigende Einrichtung und der Dienstgeber angegeben werden.
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§ 8 Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahlversammlung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KODA-Ordnung) findet in Form einer Präsenzveranstaltung statt. Der Wahlvorstand legt den Tag der Wahlversammlung fest.
( 2 ) Der Wahlvorstand lädt die Wahlbeauftragten zur Wahlversammlung ein. Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geleitet. Die Kandidaten erhalten hierbei Gelegenheit zur Vorstellung.
( 3 ) In der Wahlversammlung werden die zu wählenden Vertreter der Mitarbeiter in der KODA gewählt. Die Wahlbeauftragten üben ihr Stimmrecht dadurch aus, dass sie auf dem Stimmzettel bis zu drei Namen ankreuzen. Sind auf einem Stimmzettel mehr als die nach Satz 2 zulässigen Namen oder ist auf dem Stimmzettel kein Name angekreuzt, ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.
( 4 ) Ein Wahlbeauftragter darf der Wahlversammlung nur aus unabwendbaren Gründen fernbleiben. In diesem Fall kann der Wahlbeauftragte das Wahlrecht auf einen anderen Wahlbeauftragten übertragen. Ein Wahlbeauftragter kann zusätzlich nicht mehr als 1 übertragenes Wahlrecht ausüben. Die Übertragung des Wahlrechts ist dem Wahlvorstand in Textform anzuzeigen.
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§ 9 Wahlergebnis

( 1 ) In die Kommission sind aus jeder Diözese die drei Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
( 2 ) Sind in einer Diözese weniger als drei Kandidaten gewählt, dann ist für jeden fehlenden Kandidaten das Ersatzmitglied aus einer anderen Diözese zusätzlich gewählt, das unter den Ersatzmitgliedern aller Diözesen die meisten Stimmen erhalten hat.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift fest und gibt es im Amtsblatt der Diözese bekannt. Das Wahlergebnis muss die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen enthalten.
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§ 10 Wahlanfechtung

( 1 ) Das gemäß § 5 Abs. 9 KODA-Ordnung zuständige Gericht ist das gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz der (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn.
( 2 ) Nach Ablauf der Anfechtungsfrist händigt der Vorsitzende des diözesanen Wahlvorstandes dem Generalvikar und dem Vorsitzenden der bestehenden Kommission eine Kopie der Niederschrift über das Wahlergebnis aus.
( 3 ) Im Fall einer für ungültig erklärten Wahl finden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die §§ 11 Abs. 2, 9 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Ersatzmitglieder vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt Mitglieder der Kommission sind, in dem die in der wiederholten Wahl gewählten Kandidaten als Mitglieder der Kommission unanfechtbar feststehen. Die Amtsperiode der in der wiederholten Wahl gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode der Kommission (§ 2 Abs. 2 KODA-Ordnung).
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§ 11 Ausscheiden eines Mitglieds der Mitarbeiterseite

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied auf der Mitarbeiterseite aus der Kommission aus, rückt das Ersatzmitglied nach, das in derselben Diözese die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.
( 2 ) Steht kein Ersatzmitglied in der Diözese mehr zur Verfügung, findet § 9 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Die nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Feststellungen trifft der Vorsitzende der Kommission.
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§ 12 Aufbewahrung der Wahlunterlagen, Dokumentation

( 1 ) Der Wahlvorstand übersendet die Wahlniederschrift an die Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite, wo sie aufbewahrt wird. Die Stimmzettel werden auf Veranlassung des Wahlvorstandes bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist im (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat aufbewahrt. Sonstige anspruchsrelevante (§ 3 Abs. 4 Satz 3) oder nach Maßgabe des Wahlvorstandes aufbewahrungswürdige Wahlunterlagen werden unter Beachtung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes dem (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat übergeben.
( 2 ) Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahl zu dokumentieren. Dazu soll der Wahlvorstand die wesentlichen von ihm genutzten Wahl-Dokumente (z.B. Anschreiben, Merkblätter) unter Beachtung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes im Sinne von Muster-Dokumenten auf einem elektronischen Speichermedium festhalten und dieses der Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite zur Verfügung stellen.
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§ 13 Kosten

( 1 ) Die aus Anlass der Wahl und der Aufbewahrung der Wahlunterlagen entstehenden Kosten trägt die Diözese. Entstandene Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung (Anlage 15 zur KAVO) erstattet.
( 2 ) Die Diözese stellt unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung. § 24 Abs. 1 KODA-Ordnung gilt entsprechend.
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§ 14 Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Ordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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§ 14a Übergangsregelung zur Neufassung dieser Ordnung zum 1. Januar 2025

Auf die 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen findet diese Ordnung in der am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung Anwendung.“
II.
Die vorstehende Neufassung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Die vorstehende Ordnung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 18. November 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 150ZAK-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen

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I.
Es wird folgende Ordnung für die Wahl der Dienstnehmervertreter aus den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Wahlordnung NW) erlassen:
„Ordnung für die Wahl der Dienstnehmervertreter aus den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Wahlordnung NW)
Wenn in dieser Ordnung allein die männliche oder weibliche Schreibweise verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
1
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§ 1 Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahl der Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission für die Region Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (§ 4 Abs. der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)) erfolgt im Anschluss an die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) in einer Wahlversammlung.
( 2 ) Mitglieder der Wahlversammlung sind:
  1. die für die neue Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen gewählten Mitglieder der Mitarbeiterseite, einschließlich der für die neue Amtsperiode von den Gewerkschaften entsandten Mitglieder,
  2. die Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung jeweils das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der KODA des Verbandes der Diözesen Deutschlands und das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der Dombau-KODA Köln ausüben,
  3. die Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung jeweils das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der Kommissionen im Sinne von § 1 Abs. 5 KODA-Ordnung ausüben.
( 3 ) Die Wahlversammlung findet nach der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Regional-KODA Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) statt.
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§ 2 Wahlvorstand

Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus der Person, die zum Zeitpunkt der Einladung (§ 3 Abs. 1) auf Vorschlag der Mitarbeiterseite das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausübt, sowie dem Geschäftsführer der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen. Behält sich das Mitglied des Wahlvorstands, das das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausübt, eine Kandidatur für die Wahl vor, bestellt die Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen eine andere Person aus ihrer Mitte, die sich eine Kandidatur für die Wahl nicht vorbehält, zum Mitglied des Wahlvorstands.
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§ 3 Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand lädt die Mitglieder zur Wahlversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen.
( 2 ) Die Vorsitzenden der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c) genannten Kommissionen teilen dem Wahlvorstand auf dessen Aufforderung Namen und Anschriften der jeweiligen Mitglieder oder des jeweiligen Mitglieds der Wahlversammlung mit. Kann der jeweilige Sprecher der Mitarbeiterseiten der in § 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Kommissionen nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, benennt er ein anderes Mitglied der Mitarbeiterseite der jeweiligen Kommission als Mitglied der Wahlversammlung.
( 3 ) Der Einladung wird eine Liste mit den Namen der Mitglieder der Wahlversammlung unter Angabe der jeweiligen Kommission beigefügt.
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§ 4 Durchführung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand eröffnet und leitet die Wahlversammlung. Er führt eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer an der Wahlversammlung einzutragen hat.
( 2 ) Die Wahlversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder drei Vertreter der Dienstnehmer in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission sowie Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Vertreter der Dienstnehmer und die Ersatzmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung kann Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
( 4 ) Die Wahl erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Stimmzettel werden in der erforderlichen Anzahl vom Wahlvorstand erstellt. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wähler ihre Stimme geheim abgeben können.
( 5 ) Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Namen. Die Stimmabgabe ist in der Anwesenheitsliste zu vermerken. Bemerkungen auf dem Stimmzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.
( 6 ) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus und gibt das Ergebnis bekannt.
( 7 ) Als Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sind die drei Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
n ( 8 ) Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme der Wahl gilt der Kandidat mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.
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§ 5 Niederschrift

Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlversammlung eine Niederschrift. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
  • die Zahl der abgegebenen Stimmen,
  • die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen,
  • die für die Ungültigkeit von Stimmzetteln maßgebenden Gründe,
  • die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen,
  • die Namen der gewählten Personen.
Der Niederschrift sind die Anwesenheitsliste sowie ein Exemplar des angefertigten Stimmzettels beizufügen. Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand leitet den Mitgliedern der Wahlversammlung innerhalb von einer Woche nach der Wahlversammlung eine Kopie der Niederschrift zu.
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§ 6 Mitteilung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand teilt die Namen der gewählten Vertreter der Dienstnehmer sowie der Ersatzmitglieder nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 7 Abs. 1 Satz 1) der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sowie den Generalvikaren der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten (Erz-)Bistümer zur Veröffentlichung im diözesanen Amtsblatt mit.
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§ 7 Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach der Wahlversammlung beim Wahlvorstand schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung.
( 2 ) Der Wahlvorstand leitet die Anfechtungserklärung mit den Wahlunterlagen und seiner Stellungnahme dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht erster Instanz der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn zur Entscheidung zu.
( 3 ) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich unter Beteiligung der von der Anfechtung betroffenen Mitglieder durch die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.
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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet unter den Voraussetzungen des § 4 Absätze 5 und 6 ZAK-Ordnung. In diesem Fall rückt das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 4 Abs. 7 Satz 2) in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nach. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, erfolgt eine Nachwahl in entsprechender Anwendung dieser Ordnung. Abweichend von § 1 Absatz 2 Buchst. a) sind bei einer Nachwahl die Vertreter der Mitarbeiterseite der bestehenden Regional-KODA Nordrhein-Westfalen Mitglieder der Wahlversammlung.
( 2 ) Absatz 1 Satz 2 findet sinngemäße Anwendung, wenn eine in der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1) gewählte Person zu einem Zeitpunkt, in dem diese Person noch nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist, die Wahl nicht annimmt oder aus anderen Gründen nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission werden kann.
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§ 9 Kosten und Dienstbefreiung

( 1 ) Für die Wahlversammlung stellt eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten (Erz-)Bistümer im erforderlichen Umfang Raum und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
( 2 ) Die erforderlichen Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. a) trägt das für die Dienststelle des jeweiligen Mitglieds zuständige Belegenheitsbistum nach Maßgabe der Anlage 15 KAVO; dies gilt nicht für die von den Gewerkschaften entsandten Mitglieder. Die erforderlichen Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) trägt der jeweilige Dienstgeber.
( 3 ) Zur Teilnahme an der Wahlversammlung gewährt der Dienstgeber des jeweiligen Mitglieds der Wahlversammlung Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
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§ 10 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen einschließlich der Niederschrift werden bei der Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.
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§ 11 Ersetzung der bisherigen Wahlordnung

Diese Ordnung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Ordnung für die Wahl der Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Kommission der Zentral-KODA für die Region Nordrhein-Westfalen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 der bis zum 28. Februar 2023 gültigen Fassung der Zentral-KODA-Ordnung (Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen) vom 15. Oktober 2016 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. November 2016, Nr. 156, S. 198), zuletzt geändert am 25. März 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2021, Nr. 52, S. 82).
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§ 12 Übergangsregelung

( 1 ) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission rückt gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 f. Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen in der am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt längstens bis zum Ablauf der 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen.
( 2 ) Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, findet eine Nachwahl gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 und 4 dieser Ordnung statt.“
II.
Die Ordnung unter Ziffer I. tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehende Ordnung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 18. November 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 151KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O)

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I.
Die Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O) vom 27. Oktober 1997 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. November 1997, Nr. 176, S. 171), zuletzt geändert am 11. November 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2020, Nr. 130, S. 166), wird wie folgt geändert:
  1. In der Präambel werden in Satz 2 die Worte „Art. 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ durch die Worte „Art. 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung)“ ersetzt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „zuständig“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „sofern diese Rechtsträger nicht gemäß § 1 Abs. 3 bis 5 oder anderen gesetzlichen Regelungen von der Zuständigkeit der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausgenommen sind.“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst
      „(2) Die Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf das Wahljahr folgenden Kalenderjahres. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember des fünften Kalenderjahres der Amtsperiode. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die Konstituierung der Kommission zur ihrer folgenden Amtsperiode erfolgt sein. Hat sich die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht konstituiert, so nimmt die bestehende Kommission über ihre Amtsperiode hinaus die Aufgaben gemäß dieser Ordnung bis zur Konstituierung der Kommission zu ihrer folgenden Amtsperiode wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus.“
    3. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „(3) Die 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „‘Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst‘ (Zentral-KODA)“ durch die Wörter „Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK)“ sowie die Angabe „§ 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 ZAK-Ordnung“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „(2) Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 2 Abs. 1 ZAK-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung gehen mit ihrer Inkraftsetzung den Beschlüssen aller anderen Kommissionen nach Art. 9 Grundordnung vor.“
    3. In Absatz 3 werden die Worte „Zentral-KODA gemäß § 3 Abs. 3 Zentral-KODA-Ordnung“ durch die Worte „Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 2 Abs. 3 ZAK-Ordnung“ ersetzt.
  4. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. An Absatz 1 Satz 5 wird ein neuer Satz 6 folgenden Wortlauts angefügt:
      „Die Generalvikare geben dem Vorsitzenden der bestehenden Kommission die Vertreter der Dienstgeber bekannt.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „(2) Die Vertreter der Mitarbeiter werden in einer Wahlversammlung durch Wahlbeauftrage für eine Amtsperiode gewählt. Sie sollen aus den verschiedenen Berufsgruppen des kirchlichen Dienstes gewählt werden. Die Wahlbeauftragten werden durch die Mitarbeitervertretungen der in § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsträger benannt.“
    3. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „(3) Wählbar sind die Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO, die am Tag der Wahlversammlung (§ 8 Regional-KODA-Wahlordnung) das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und bei denen Absatz 4 Satz 2 ihrer Wahlberechtigung nicht entgegensteht. Nicht wählbar sind:
      a) Auszubildende im Sinne der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse,
      b) Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Ordnung für Praktikumsverhältnisse,
      c) Auszubildende im Sinne der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung), sowie
      d) Studierende im Sinne der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen.“
    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Worte „Wahlberechtigt und wahlvorschlagberechtigt“ durch das Wort „Wahlvorschlagsberechtigt“ und die Worte „Wahltag (§ 9 Abs. 4 Satz 3 Wahlordnung)“ durch die Worte „Tag der Wahlversammlung (§ 8 Regional-KODA-Wahlordnung)“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden die Worte „wahlberechtigt und nicht“ gestrichen.
      cc)
      Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) bis d) genannten Personengruppen.“
      dd)
      Satz 4 wird aufgehoben.
    5. In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „wahlberechtigte“ durch das Wort „wahlvorschlagsberechtigte“ ersetzt.
    6. Absatz 10 wird wie folgt neu gefasst:
      „(10) Nach Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.“
    7. Nach Absatz 11 wird ein neuer Absatz 12 folgenden Wortlauts angefügt:
      „(12) Der Vorsitzende der Kommission der laufenden Amtsperiode lädt zur konstituierenden Sitzung der Kommission zu ihrer folgenden Amtsperiode ein.“
  5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einmal aus den“ durch die Worte „einmal aus der“ ersetzt.
  6. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
  7. § 11 Absatz 2 wird aufgehoben.
  8. In § 12 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 5“ durch die Angabe „Artikels 7“ ersetzt.
  9. In § 17 Absatz 1 erhält Satz 4 Halbsatz 1 folgende neue Fassung:
    „Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung;“
  10. In § 21a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Artikel 9“ ersetzt.
  11. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
      „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
    2. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
  12. Die §§ 24a und 24b werden aufgehoben.
  13. An § 24 wird ein neuer § 24a folgenden Wortlauts angefügt:
    „§ 24a Übergangsregelung für die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen zu den Änderungen dieser Ordnung zum 1. Januar 2025
    Auf die 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen findet diese Ordnung in der am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung Anwendung.“
II.
Die Änderungen unter Ziffern I. 1. bis I. 3. und I. 5. bis I. 13. treten am 31. Dezember 2024 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I. 4. treten am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Die vorstehende Ordnung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 18. November 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 152Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden

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I. Schlüsselzuweisung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen
Hinweis: Unterstrichene Textstellen sind Neufassungen zum Vorjahr.
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§ 1
Schlüsselzuweisungen und Sonderzuwendungen

Die Kirchengemeinden (KG), Kirchengemeindeverbände (kgv) sowie Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, erhalten Schlüsselzuweisungen (SZ) sowie Sonderzuwendungen aus Kirchensteuermitteln nach Maßgabe dieser Ordnung. Die Zuweisungen im Rahmen der SZ beziehen sich auf Personal- und Sachkosten. Für Tageseinrichtungen für Kinder und offene Jugendeinrichtungen werden Sonderzuwendungen gewährt.
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§ 2
Empfänger der Schlüsselzuweisungen und der Sonderzuwendungen

  1. Schlüsselzuweisung zu den Personalkosten
    Die Schlüsselzuweisung dient vor allem der Bezuschussung der Personalkosten, die den kgv und den Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, als Anstellungsträger entstehen. Die Höhe der tatsächlich anfallenden Personalkosten hat auf die Höhe der Zuweisung keinen Einfluss. Die Schlüsselzuweisung zu den Personalkosten wird unmittelbar an die kgv sowie die Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, überwiesen.
  2. Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten
    Die Schlüsselzuweisung dient der Bezuschussung von Sachkosten in den KG. Die Zuweisung wird den KG unmittelbar zur Verfügung gestellt. Neben der Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten erhalten die bisher noch nicht einem Verwaltungszentrum beigetretenen Kirchengemeinden noch einen Zuschuss zur Finanzierung der Verwaltung (s. Finanzierung der kirchengemeindlichen Verwaltung).
  3. Sonderzuwendungen:
    Die Sonderzuwendungen gem. § 4 Ziffer 1 und 2 werden unmittelbar den Betriebsträgern der Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
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§ 3
Ermittlung der Schlüsselzuweisung

  1. Die Schlüsselzuweisung richtet sich nach folgenden Größen:
    Zuweisung zu den Personalkosten:
    • Anzahl der Zuweisungsempfänger
      Zuweisungsempfänger: Es handelt sich um die Kirchen- und Kapellengemeinden, Vikarien und Seelsorgebezirke, die zum 1. Januar 2002 eine eigene Schlüsselzuweisungsberechnung erhalten haben.
      1
    • Anzahl der Katholiken
    Zuweisung zu den Sachkosten:
    • Anzahl der Zuweisungsempfänger
    • Anzahl der Katholiken
    • Flächen (m2) der Kirchen- und Kapellengebäude
    • Kubatur (m3) der Kirchen- und Kapellengebäude
  2. Für die Berechnung der Schlüsselzuweisung werden die Anzahl der Zuweisungsempfänger und die Anzahl der Katholiken gestaffelt und mit Zuweisungssätzen multipliziert:
    Zuweisung zu den Personalkosten:
    Zuweisungsempfänger:
    Katholiken:
    Staffel
    Zuweisungssätze
    Staffel
    Zuweisungssätze
    bis 5
    17.039,68 €
    bis 5.000
    30,11 €
    6 - 10
    11.927,77 €
    5.001 - 10.000
    28,60 €
    über 10
    6.815,87 €
    10.001 - 15.000
    27,10 €
    über 15.000
    24,09 €
    Zuweisung zu den Sachkosten:
    Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband
    Die Ermittlung der Zuweisung erfolgt zunächst auf der Ebene des kgv. Es erfolgt sodann eine Aufteilung nach der Anzahl der Zuweisungsempfänger. Bei den Katholiken erfolgt die Aufteilung gem. dem Anteil des Zuweisungsempfängers an der Gesamtzahl der Katholiken. Fläche und Kubatur der/des Kirchen – und Kapellengebäude(s) des Zuweisungsempfängers werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
    Kirchengemeinden, die die Ebene der GdG umfassen
    Die Ermittlung der Zuweisung erfolgt in gleicher Weise wie für Kirchengemeinden im kgv. Eine Aufteilung der Summen für „Zuweisungsempfänger“, „Katholiken“ sowie „Fläche und Kubatur der Kirchen- und Kapellengebäude“ auf einzelne Zuweisungsempfänger erübrigt sich.
    Zuweisungsempfänger:
    Katholiken:
    Staffel
    Zuweisungssätze
    Staffel
    Zuweisungssätze
    bis 5
    6.414,94 €
    bis 5.000
    7,56 €
    6 - 10
    4.490,46 €
    5.001 - 10.000
    7,18 €
    über 10
    2.565,97 €
    10.001 - 15.000
    6,80 €
    über 15.000
    6,05 €
    Quadratmeter und Kubikmeter:
    Staffel
    Zuweisungssätze
    Je m2
    7,51 €
    Je m3
    0,63 €
  3. Auf der Grundlage des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat am 19. November 2024 beschlossenen Budget 2025 ist der Gesamtzuweisungsbetrag der Schlüsselzuweisung (gem. § 2 1. und 2.) mit 49.695.889,00 Euro angesetzt. Die grundsätzliche Systematik der Berechnung wurde durch den Kirchensteuerrat am 27. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 erstmals beschlossen. Für die Anzahl der Zuweisungsempfänger und der Kirchen- und Kapellengebäude gilt als Stichtag weiterhin der 1. Januar 2002. Veränderungen nach diesem Stichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechnung der Schlüsselzuweisung. Unter Berücksichtigung der aktuellen Katholikenzahlen ergeben sich daher die unter 2. genannten Zuweisungssätze.
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§ 4
Sonderzuwendungen

  1. Sonderzuwendungen werden gewährt zu den Betriebskosten der:
    • Tageseinrichtungen für Kinder
    • offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen
  2. Die Sonderzuwendung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird zweckgebunden zugewiesen. Die Berechnung der Sonderzuwendung wird gesondert mitgeteilt.
    Für die offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen und „aufsuchende mobile Jugendarbeit" wird der Zuschuss im Rahmen der Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen (WOKJA) ab 1. Januar 2023 in der Regel als „kriterienorientierter Zuschuss“ zur Verfügung gestellt. Ein zweckgebundener Pauschalzuschuss ist nur noch als Übergangsregelung in Abstimmung mit der Abt. 1.3 vorgesehen. Grundlage für die Festsetzung des Zuschusses ist der Fördervertrag mit dem Bistum und der jährliche WOKJA Verwendungsnachweis auf Basis des anerkannten Kostenplans.
    Die Verwendungsnachweise sind vollständig und endgültig bis zum 30. Juni bei der Abt. 1.3 ausschließlich digital per DMS und Quick Link an verwendungsnachweis.okja@bistum-aachen.de einzureichen. Die Abt. 1.3 erstellt auf Grundlage der eingereichten Unterlagen nach Aktenlage einen Bescheid, setzt den WOKJA Zuschuss fest und legt den Auszahlungsbetrag für das Folgejahr neu fest. Der Zuschuss kann verweigert werden, wenn Leistungsverträge mit den Kommunen kirchenaufsichtlich nicht genehmigt sind.
    Im Übrigen gelten die gesetzlichen und die sonstigen Regelungen und Richtlinien.
  3. Darüber hinaus werden im Rahmen der Schlüsselzuweisung keine weiteren Sonderzuwendungen gewährt.
  4. Die Bewilligung von Sonder- und Projektmitteln erfolgt auf der Grundlage eines eigenen Regelwerkes.
  5. Die Zuweisungen für Schwesterngestellungsleistungen erfolgen seit 2010 direkt über die HA Personal. Auch die Zuweisungen für die Gemeinde- und Pastoralreferenten, die Nutzungsentschädigungen für Dienstwohnungen und ggf. weitere Sonderzuweisungen werden direkt von den entsprechenden Fachabteilungen zur Verfügung gestellt.
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§ 5
Verrechnung von Erträgen

Pfarr- und Vikariefonds:
Die Pacht- und Zinserträge der Pfarr- und Vikariefonds müssen zu 90 % an das Bistum abgeführt werden. Sie dienen zur Mitfinanzierung des laufenden Besoldungs- und Versorgungsaufwandes für Diözesanpriester. Zur Vereinfachung erfolgt eine Verrechnung mit der Schlüsselzuweisung. Für die Berechnung der Zinsen gilt der Kapitalbestand der Personalfonds (ohne Super-Flua Mittel). Sofern innere Darlehen genehmigt wurden, wird bei der Zinsberechnung der originäre Bestand zugrunde gelegt.
Ausnahmen für die Anrechnung: Pachterträge für Windkraft- und Photovoltaikanlagen, Funkantennen und ähnlichem auf Gebäuden bzw. Grundstücken. Diese Erträge sind auf dem Konto 5 550 990 zu buchen und werden somit bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
Sofern bei einer Kirchengemeinde vorgenannte Erträge aus den Personalfonds mit der Schlüsselzuweisung verrechnet werden, steht der zugewiesene Gesamtbetrag immer unter dem Vorbehalt einer zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen Spitzabrechnung.
Diese kann frühestens nach Erstellung des Jahresabschlusses des betreffenden Jahres erfolgen, da die Ist-Werte bei den anrechenbaren Erträgen zu berücksichtigen sind. Bis zur endgültigen Abrechnung der Schlüsselzuweisung erhalten die betreffenden Kirchengemeinden somit eine Abschlagszahlung.
Nachzahlungen bzw. Erstattungen im Rahmen von Spitzabrechnungen fallen erst ab einer Summe von 50,00 Euro an. Darunter liegende Beträge fallen unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Musterberechnung der Schlüsselzuweisung (nach § 3) am Beispiel eines kgv oder einer Kirchengemeinde, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfasst, mit 12 Zuweisungsempfängern und 17.046 Katholiken:
  1. Schlüsselzuweisung zu den Personalkosten

    Anzahl der
    Kirchengemeinden
    (bisherige
    Zuweisungsempfänger)

    Anzahl der
    Katholiken

    Zuweisungs
    betrag
    bis 5
    bis 10
    > 10
    bis 5.000
    5.001 - 10.000
    10.001 - 15.000
    > 15.000
    Anzahl
    5
    5
    2
    5.000
    5.000
    5.000
    2.046
    Betrag (€)
    17.039,68 €
    11.927,77 €
    6.815,87 €
    30,11 €
    28,60 €
    27,10 €
    24,09 €
    Summe (€)
    85.198,40 €
    59.638,85 €
    13.631,74 €
    150.550,00 €
    143.000,00 €
    135.500,00 €
    49.288,14 €
    636.807,13 €
  2. Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten der Kirchengemeinden in einem kgv:
    Die Sachkostenzuweisung wird zunächst auf der Ebene des kgv ermittelt und dann auf die einzelnen KG wie folgt heruntergerechnet:
    Anzahl Kirchengemeinden (bish. Zuweisungsempfänger)
    Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der Zuweisungsempfänger (12) dividiert. Jeder Zuweisungsempfänger erhält einen gleich hohen Betrag.
    Anzahl der Katholiken
    Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der Katholiken (17.046) dividiert. Der so ermittelte Wert (7,04 €) wird mit der Anzahl der Katholiken der einzelnen Zuweisungsempfänger multipliziert.
    Kirchen- und Kapellengebäude
    Seit 2017 werden bei den Flächen und Kubikmeter aller Kirchen- und Kapellengebäude die im Rahmen des KIM Projektes ermittelten Werte zu Grunde gelegt, die nach bistumsweit einheitlichen Kriterien erhoben wurden. Diese werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
  3. Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten einer Kirchengemeinde, die die Ebene der GdG umfasst:
    Anzahl Kirchengemeinden (bish. Zuweisungsempfänger)
    Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
    Anzahl der Katholiken
    Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
    Kirchen- und Kapellengebäude
    Seit 2017 werden bei den Flächen und Kubikmeter aller Kirchen- und Kapellengebäude die im Rahmen des KIM Projektes ermittelten Werte zu Grunde gelegt, die nach bistumsweit einheitlichen Kriterien erhoben wurden. Diese werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
    Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten
    Anzahl der
    Kirchengemeinden


    (bisherige
    Zuweisungsempfänger)
    Anzahl der
    Katholiken
    Kirchengebäude
    Zuweisungsbetrag
    bis 5
    bis 10
    > 10
    bis
    5.000
    5.001 -
    10.000
    10.001 -
    15.000
    >
    15.000
    Anzahl
    5
    5
    2
    5.000
    5.000
    5.000
    2.046
    6.635
    71.315
    Betrag (€)
    6.414,94 €
    4.490,46 €
    2.565,97 €
    7,56 €
    7,18 €
    6,80 €
    6,05 €
    7,51 €
    0,63 €
    Summe (€)
    32.074,70 €
    22.452,30 €
    5.131,94 €
    37.800,00 €
    35.900,00 €
    34.000,00 €
    12.378,30 €
    49.828,85 €
    44.928,45 €
    274.494,54 €
    59.658,94 € : 12 = 4.971,58 €
    Zuweisungsempfänger 1 - 12
    je 4.971,58 €
    120.078,30 € : 17.046 = 7,04 €
    Zuweisungsempfänger 1:
    1.753 Kath. x 7,04 € = 12.341,12 €
    Zuweisungsempfänger 2:
    856 Kath. x 7,04 € = 6.026,24 €
    Zuweisungsempfänger 3 - 12 ...
    Zuweisungsempfänger 1:
    Kirche 518 m² x 7,51 € = 3.890,18 €
    4.962 m³ x 0,63 € = 3.126,06 €
    Zuweisungsempfänger 2 – 12 ...
#

II. Finanzierung der kirchengemeindlichen Verwaltung

#

§ 1
Zuweisungen zur Finanzierung der Verwaltung an die nicht beigetretenen Pfarren

Musterberechnung der Verwaltungskostenzuweisung für eine nicht beigetretene KG am Beispiel einer KG (1 Zuweisungsempfänger) mit 1.753 Katholiken
Die Verwaltungskostenpauschale wird nach folgender Formel berechnet:
Gesamtzuweisungsbetrag Schlüsselzuweisung x (Anzahl Zuweisungsempfänger/Anzahl Zuweisungsempfänger gesamt + 2 x Anzahl Katholiken/Anzahl Katholiken gesamt) x 0,026
Für den Beispielmandanten ergibt sich folgende Berechnung:
49.695.889,00 € x (1/600 + 2 x 1.753/884.110) x 0,026 = 7.277,37 €
Den vorgenannten Betrag erhält der Beispielmandant zur Finanzierung der Verwaltung. Sobald ein Beitritt zum großen Kirchengemeindeverband erfolgt, entfällt dieser Anteil.
#

III. Allgemeine Bestimmungen und Inkrafttreten

Der Ökonom ist befugt, die Zuweisungen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ganz oder teilweise zu kürzen, wenn Regelungen dieser Ordnung oder sonstige die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände betreffenden Ordnungen nicht eingehalten werden.
Die Ordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die „Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden“ vom 1. Januar 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2023, Nr. 138) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Aachen, 27. November 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 153Ordnung zur finanziellen Unterstützung von Ordensgemeinschaften, Säkularinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens
im Bistum Aachen (Ordensfonds)

Die Ordnung zur finanziellen Unterstützung von Ordensgemeinschaften, Säkularinstituten und Gesellschaften des Apostolischen Lebens im Bistum Aachen (Ordensfonds) vom 8. Dezember 2022 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. März 2023, Nr. 37, S. 119) wird wie folgt geändert:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
8.
Gültigkeit
Diese Ordnung gilt ab dem 1. Januar 2025 und ist zunächst auf den 31. Dezember 2025 befristet.
Aachen, 8. November 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 154Einsatzplan Pastorale Ämter und Dienste des Bistums Aachen

Der mit Wirkung vom 1. Juli 2010 für das Bistum Aachen in Kraft gesetzte Einsatzplan Pastorale Ämter und Dienste – Planungsjahr 2017, dessen Gültigkeit zuletzt am 7. Dezember 2017 bis auf Weiteres verlängert wurde (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2018, Nr. 2, S. 2), wird zum 1. Januar 2025 außer Kraft gesetzt.
Aachen, 11. November 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Erläuterung
Mit Errichtung der Pastoralen Räume zum 1. Januar 2025 verliert der bisherige Einsatzplan eine wesentliche Grundlage und wird daher zu diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. In Zukunft wird die Personalplanung mit einem dynamischen Instrument durchgeführt, das jährlich personelle und pastorale Rahmenbedingungen berücksichtigt.

Nr. 155Urkunde über die Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel

####

§ 1

Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel im Gebiet der Regionen Düren und Eifel angeordnet.
#

§ 2

Der Kirchengemeindeverband Düren-Eifel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um die Kirchengemeinden St. Peter zu Körrenzig, St. Gereon zu Boich und St. Fides, Spes et Caritas zu Thum erweitert.
#

§ 3

Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 30. September 2024
L. S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 30. September 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel um die Katholischen Kirchengemeinden St. Peter zu Körrenzig, St. Gereon zu Boich und St. Fides Spes et Caritas zu Thum wird hiermit gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 24. Juli 1924 staatlich genehmigt.
Köln, 23. Oktober 2024
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Özcalik)

Dekrete über die Errichtung Pastoraler Räume

Aachen-Land

Nr. 156Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Alsdorf

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Alsdorf den Pastoralen Raum Alsdorf.
Dem Pastoralen Raum Alsdorf gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Castor, Alsdorf
  • Pfarrei St. Johannes XXIII., Alsdorf
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 157Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Baesweiler

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG St. Marien, Baesweiler, den Pastoralen Raum Baesweiler.
Dem Pastoralen Raum Baesweiler gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Marien, Baesweiler
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 158Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Eschweiler

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Eschweiler-Nord, der GdG Eschweiler-Mitte und der GdG Eschweiler-Süd den Pastoralen Raum Eschweiler.
Dem Pastoralen Raum Eschweiler gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiß
  • Pfarrei St. Cäcilia, Eschweiler-Hehlrath
  • Pfarrei St. Blasius, Eschweiler-Kinzweiler
  • Pfarrei St. Silvester, Eschweiler-Neu-Lohn
  • Pfarrei St. Georg, Eschweiler-St. Jöris
  • Pfarrei St. Severin, Eschweiler-Weisweiler
  • Pfarrei St. Peter und Paul, Eschweiler
  • Pfarrei St. Heilig Geist, Eschweiler
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 159Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Herzogenrath

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Herzogenrath-Kohlscheid und der GdG Herzogenrath-Merkstein den Pastoralen Raum Herzogenrath.
Dem Pastoralen Raum Herzogenrath gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei Christus unser Friede, Herzogenrath-Kohlscheid
  • Pfarrei St. Willibrord, Herzogenrath-Merkstein
  • Pfarrei St. Gertrud, Herzogenrath
  • Pfarrei St. Josef, Herzogenrath-Straß
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 160Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Stolberg

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Stolberg-Nord und der GdG Stolberg-Süd den Pastoralen Raum Stolberg.
Dem Pastoralen Raum Stolberg gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Lucia, Stolberg
  • Pfarrei St. Barbara, Stolberg-Breinig
  • Pfarrei St. Hubertus, Stolberg-Büsbach
  • Pfarrei St. Mariä Empfängnis, Stolberg-Dorff
  • Pfarrei St. Laurentius, Stolberg-Gressenich
  • Pfarrei St. Markus, Stolberg-Mausbach
  • Pfarrei St. Josef, Stolberg-Schevenhütte
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Stolberg-Vicht
  • Pfarrei St. Josef, Stolberg-Werth
  • Pfarrei St. Rochus, Stolberg-Zweifall
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 161Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Würselen

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Würselen den Pastoralen Raum Würselen.
Dem Pastoralen Raum Würselen gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Sebastian, Würselen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Aachen-Stadt

Nr. 162Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Aachen-Burtscheid

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Aachen-Burtscheid den Pastoralen Raum Aachen-Burtscheid.
Dem Pastoralen Raum Aachen-Burtscheid gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Gregor von Burtscheid, Aachen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 163Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Aachen-Forst/Brand

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Aachen-Forst/Brand den Pastoralen Raum Aachen-Forst/Brand.
Dem Pastoralen Raum Aachen-Forst/Brand gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Donatus, Aachen-Brand
  • Pfarrei St. Katharina, Aachen-Forst
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 164Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes
Aachen-Kornelimünster/Roetgen

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Aachen-Kornelimünster/Roetgen den Pastoralen Raum Aachen-Kornelimünster/Roetgen.
Dem Pastoralen Raum Aachen-Kornelimünster/Roetgen gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter, Aachen-Hahn
  • Pfarrei St. Kornelius, Aachen-Kornelimünster
  • Pfarrei Christus unsere Einheit, Aachen-Lichtenbusch
  • Pfarrei St. Rochus, Aachen-Oberforstbach
  • Pfarrei St. Josef, Aachen-Schmithof-Sief
  • Pfarrei St. Anna, Aachen-Walheim
  • Pfarrei St. Hubertus, Roetgen
  • Pfarrei St. Antonius, Roetgen-Rott
  • Pfarrei St. Brigida, Stolberg-Venwegen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 165Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Aachen-Mitte

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Aachen-Mitte den Pastoralen Raum Aachen-Mitte.
Dem Pastoralen Raum Aachen-Mitte gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei Franziska von Aachen, Aachen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 166Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Aachen-Nord/Ost/Eilendorf

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Aachen-Nord und der GdG Aachen-Ost/Eilendorf den Pastoralen Raum Aachen-Nord/Ost/Eilendorf.
Dem Pastoralen Raum Aachen-Nord/Ost/Eilendorf gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei Christus unser Bruder, Aachen
  • Pfarrei St. Josef und Fronleichnam, Aachen
  • Pfarrei St. Severin, Aachen-Eilendorf
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 167Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Aachen West/Nordwest

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Aachen-West und der GdG Aachen-Nordwest den Pastoralen Raum Aachen West/Nordwest.
Dem Pastoralen Raum Aachen West/Nordwest gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Jakob, Aachen
  • Pfarrei St. Sebastian, Aachen-Hörn
  • Pfarrei St. Heinrich, Aachen-Horbach
  • Pfarrei St. Laurentius, Aachen-Laurensberg
  • Pfarrei St. Peter, Aachen-Orsbach
  • Pfarrei St. Martinus, Aachen-Richterich
  • Pfarrei St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Düren

Nr. 168Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Aldenhoven/Jülich

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Aldenhoven-Linnich und der GdG Jülich den Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich.
Dem Pastoralen Raum Aldenhoven/Jülich gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Martin, Aldenhoven
  • Pfarrei St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar
  • Pfarrei St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz
  • Pfarrei St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf
  • Pfarrei Heilig Geist, Jülich
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 169Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Düren

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Düren-Nord, der GdG Düren-Mitte und der GdG St. Elisabeth von Thüringen, Düren-West den Pastoralen Raum Düren.
Dem Pastoralen Raum Düren gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler
  • Pfarrei St. Michael, Düren-Echtz
  • Pfarrei Herz Jesu, Düren-Hoven
  • Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler
  • Pfarrei St. Peter, Düren-Merken
  • Pfarrei St. Martin, Düren-Derichsweiler
  • Pfarrei St. Joachim und St. Peter, Düren
  • Pfarrei St. Lukas, Düren
  • Pfarrei St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf
  • Pfarrei St. Martin, Düren-Birgel
  • Pfarrei St. Johann Evangelist, Düren-Gürzenich
  • Pfarrei St. Michael, Düren-Lendersdorf
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 170Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Inden/Langerwehe

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Inden/Langerwehe den Pastoralen Raum Inden/Langerwehe.
Dem Pastoralen Raum Inden/Langerwehe gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Martin, Langerwehe
  • Pfarrei St. Martin, Langerwehe-Schlich-D’horn
  • Pfarrei St. Katharina, Langerwehe-Wenau
  • Pfarrei St. Josef, Inden
    Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 171Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes
Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Kreuzau/Hürtgenwald und der GdG Heimbach/Nideggen den Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen.
Dem Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Heribert, Kreuzau
  • Pfarrei St. Gereon, Kreuzau-Broich
  • Pfarrei St. Martin, Kreuzau-Drove
  • Pfarrei St. Apollinaris, Kreuzau-Obermaubach
  • Pfarrei St. Andreas, Kreuzau-Stockheim
  • Pfarrei St. Brigida, Kreuzau-Untermaubach
  • Pfarrei St. Urban, Kreuzau-Winden
  • Pfarrei St. Antonius, Hürtgenwald-Gey
  • Pfarrei St. Apollonia, Hürtgenwald-Großhau
  • Pfarrei Heilig Kreuz, Hürtgenwald-Hürtgen
  • Pfarrei St. Josef, Hürtgenwald-Vossenack
  • Pfarrei St. Maurische Märtyrer, Hürtgenwald-Bergstein
  • Pfarrei St. Hubert, Nideggen-Schmidt
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Nideggen
  • Pfarrei St. Klemens, Nideggen-Berg
  • Pfarrei St. Dionysius, Heimbach-Vlatten
  • Pfarrei St. Klemens, Heimbach
  • Pfarrei St. Martin, Heimbach-Hergarten
  • Pfarrei St. Nikolaus, Heimbach-Hausen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 172Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Linnich/Titz

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Aldenhoven/Linnich und der GdG Titz den Pastoralen Raum Linnich/Titz.
Dem Pastoralen Raum Linnich/Titz gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Martin, Linnich
  • Pfarrei St. Gereon, Linnich-Boslar
  • Pfarrei St. Pankratius, Linnich-Rurdorf
  • Pfarrei St. Hermann Josef, Linnich-Floßdorf
  • Pfarrei St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler
  • Pfarrei Hl. Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich
  • Pfarrei St. Agatha, Linnich-Glimbach
  • Pfarrei St. Georg, Linnich-Hottorf
  • Pfarrei St. Peter, Linnich-Körrenzig
  • Pfarrei St. Margareta, Linnich-Kofferen
  • Pfarrei St. Pankratius, Linnich-Ederen
  • Pfarrei St. Lambertus, Linnich-Tetz
  • Pfarrei St. Lambertus, Linnich-Welz
  • Pfarrei St. Cosmas und Damian, Titz
  • Pfarrei St. Nikolaus, Titz-Ameln
  • Pfarrei St. Pankratius, Titz-Bettenhoven
  • Pfarrei St. Vitus, Titz-Gevelsdorf
  • Pfarrei Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler
  • Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath
  • Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath
  • Pfarrei St. Urban, Titz-Mündt
  • Pfarrei St. Peter, Titz-Müntz
  • Pfarrei St. Kornelius, Titz-Rödingen
  • Pfarrei St. Gereon, Titz-Spiel
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 173Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Merzenich/Niederzier/Nörvenich/Vettweiß

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Merzenich/Niederzier und der GdG Nörvenich/Vettweiß den Pastoralen Raum Merzenich/Niederzier/Nörvenich/Vettweiß.
Dem Pastoralen Raum Merzenich/Niederzier/Nörvenich/Vettweiß gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Cäcilia, Niederzier
  • Pfarrei St. Thomas von Canterbury, Niederzier-Ellen
  • Pfarrei St. Antonius, Niederzier-Hambach
  • Pfarrei St. Josef, Niederzier-Huchem-Stammeln
  • Pfarrei St. Martin, Niederzier-Oberzier
  • Pfarrei St. Laurentius, Merzenich
  • Pfarrei St. Josef, Nörvenich
  • Pfarrei St. Marien, Vettweiß
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Eifel

Nr. 174Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Blankenheim/Dahlem

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Hl. Apostel Matthias, Blankenheim/Dahlem den Pastoralen Raum Blankenheim/Dahlem.
Dem Pastoralen Raum Blankenheim/Dahlem gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Agatha, Blankenheim-Alendorf
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Blankenheim-Dollendorf
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Blankenheim-Mülheim
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Blankenheim-Ripsdorf
  • Pfarrei St. Margareta, Blankenheim-Reetz
  • Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim
  • Pfarrei St. Peter und Paul, Blankenheim-Blankenheimerdorf
  • Pfarrei St. Philippus und Jakobus, Blankenheim-Lommersdorf
  • Pfarrei St. Wendelin, Blankenheim-Rohr
  • Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim-Uedelhoven
  • Pfarrei St. Brictius, Dahlem-Berk
  • Pfarrei St. Hieronymus, Dahlem
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Dahlem-Kronenburg
  • Pfarrei St. Mariä Geburt, Dahlem-Baasem
  • Pfarrei St. Martin, Dahlem-Schmidtheim
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 175Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Hellenthal/Schleiden

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Hellenthal/Schleiden den Pastoralen Raum Hellenthal/Schleiden.
Dem Pastoralen Raum Hellenthal/Schleiden gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Donatus, Schleiden-Harperscheid
  • Pfarrei St. Georg, Schleiden-Dreiborn
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Schleiden-Olef
  • Pfarrei St. Katharina, Schleiden-Wollseifen-Herhahn.
  • Pfarrei St. Nikolaus, Schleiden-Gemünd
  • Pfarrei St. Philippus und Jakobus, Schleiden
  • Pfarrei St. Anna, Hellenthal
  • Pfarrei St. Antonius der Einsiedler, Hellenthal-Kreuzberg
  • Pfarrei St. Barbara, Hellenthal-Rescheid
  • Pfarrei St. Bernhard, Hellenthal-Hollerath
  • Pfarrei St. Brigida, Hellenthal-Blumenthal
  • Pfarrei St. Hubert, Hellenthal-Udenbreth
  • Pfarrei St. Matthias, Hellenthal-Reifferscheid
  • Pfarrei St. Michael, Hellenthal-Losheim
  • Pfarrei St. Ägidius, Hellenthal-Wolfert
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Hellenthal-Wildenburg
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 176Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Mechernich

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG St. Barbara, Mechernich, den Pastoralen Raum Mechernich.
Dem Pastoralen Raum Mechernich gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Agnes, Mechernich-Bleibuir
  • Pfarrei St. Andreas, Mechernich-Glehn
  • Pfarrei St. Georg, Mechernich-Kallmuth
  • Pfarrei St. Goar, Mechernich-Harzheim
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Mechernich
  • Pfarrei St. Lambertus, Mechernich-Holzheim
  • Pfarrei St. Martin, Mechernich-Eicks
  • Pfarrei St. Pankratius, Mechernich-Floisdorf
  • Pfarrei St. Peter, Mechernich-Berg
  • Pfarrei St. Cyriakus, Mechernich-Weyer
  • Pfarrei St. Willibrord, Bad Münstereifel-Nöthen
  • Pfarrei St. Margareta, Mechernich-Vussem-Breit
  • Pfarrei St. Rochus, Mechernich-Strempt
  • Pfarrei St. Wendelin, Mechernich-Eiserfey
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 177Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Monschau

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Monschau den Pastoralen Raum Monschau.
Dem Pastoralen Raum Monschau gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Bartholomäus, Monschau-Mützenich
  • Pfarrei St. Josef, Monschau-Imgenbroich
  • Pfarrei St. Kornelius, Monschau-Rohren
  • Pfarrei St. Lambertus, Monschau-Kalterherberg
  • Pfarrei St. Mariä Geburt, Monschau
  • Pfarrei St. Michael, Monschau-Höfen
  • Pfarrei St. Peter und Pankratius, Monschau-Konzen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 178Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Simmerath

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Selige Helena Stollenwerk, Simmerath, den Pastoralen Raum Simmerath.
Dem Pastoralen Raum Simmerath gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Apollonia, Simmerath-Steckenborn
  • Pfarrei St. Barbara, Simmerath-Rurberg
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Simmerath-Lammersdorf
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Simmerath
  • Pfarrei St. Lucia, Simmerath-Eicherscheid
  • Pfarrei St. Mariä Empfängnis, Simmerath-Rollesbroich
  • Pfarrei St. Matthias, Simmerath-Strauch
  • Pfarrei St. Michael, Simmerath-Dedenborn
  • Pfarrei St. Nikolaus, Simmerath-Einruhr
  • Pfarrei St. Peter und Paul, Simmerath-Kesternich
  • Pfarrei St. Bartholomäus, Simmerath-Hammer
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 179Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Steinfeld

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Hl. Hermann-Josef, Steinfeld, den Pastoralen Raum Steinfeld.
Dem Pastoralen Raum Steinfeld gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Antonius, Kall-Dottel-Scheven
  • Pfarrei St. Barbara, Kall-Krekel
  • Pfarrei St. Dionysius, Kall-Keldenich
  • Pfarrei St. Matthias, Kall-Sötenich
  • Pfarrei St. Nikolaus, Kall
  • Pfarrei St. Potentinus, Felicius, Simplicius, Kall-Steinfeld
  • Pfarrei St. Stephan, Kall-Sistig
  • Pfarrei St. Cäcilia, Nettersheim-Pesch
  • Pfarrei St. Gertrud, Nettersheim-Bouderath
  • Pfarrei St. Laurentius, Nettersheim-Marmagen
  • Pfarrei St. Lambertus, Nettersheim-Tondorf
  • Pfarrei St. Margareta, Nettersheim-Frohngau
  • Pfarrei St. Martin, Nettersheim
  • Pfarrei St. Peter, Nettersheim-Zingsheim
    Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Heinsberg

Nr. 180Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Erkelenz

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Erkelenz den Pastoralen Raum Erkelenz.
Dem Pastoralen Raum Erkelenz gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei Christkönig, Erkelenz
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 181Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Gangelt/Selfkant

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Gangelt und der GdG St. Servatius, Selfkant, den Pastoralen Raum Gangelt/Selfkant.
Dem Pastoralen Raum Gangelt/Selfkant gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Nikolaus, Gangelt
  • Pfarrei St. Urban, Gangelt-Birgden
  • Pfarrei St. Maternus, Gangelt-Breberen
  • Pfarrei St. Josef, Gangelt-Hastenrath
  • Pfarrei St. Mariä Empfängnis, Gangelt-Langbroich
  • Pfarrei St. Anna, Gangelt-Schierwaldenrath
  • Pfarrei Hl. Dreifaltigkeit, Gangelt-Stahe
  • Pfarrei St. Gertrud, Selfkant-Havert
  • Pfarrei St. Michael, Selfkant-Hillensberg
  • Pfarrei St. Lambertus, Selfkant-Hoengen
  • Pfarrei St. Nikolaus, Selfkant-Millen
  • Pfarrei St. Lucia, Selfkant-Saeffelen
  • Pfarrei St. Gertrud, Selfkant-Tüddern
  • Pfarrei St. Severin, Selfkant-Wehr
  • Pfarrei St. Hubert, Selfkant-Süsterseel
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 182Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Geilenkirchen

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG St. Bonifatius, Geilenkirchen, den Pastoralen Raum Geilenkirchen.
Dem Pastoralen Raum Geilenkirchen gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Marien, Geilenkirchen-Gilrath
  • Pfarrei St. Kornelius, Geilenkirchen-Grotenrath
  • Pfarrei St. Peter, Geilenkirchen-Immendorf
  • Pfarrei St. Gertrud, Geilenkirchen-Kraudorf
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Geilenkirchen-Lindern
  • Pfarrei St. Johann Evangelist, Geilenkirchen-Prummern
  • Pfarrei Heilig Kreuz, Geilenkirchen-Süggerath
  • Pfarrei St. Willibrord, Geilenkirchen-Teveren
  • Pfarrei St. Anna, Geilenkirchen-Tripsrath
  • Pfarrei St. Gereon, Geilenkirchen-Würm
  • Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 183Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Heinsberg/Waldfeucht und der GdG Heinsberg-Oberbruch den Pastoralen Raum Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht.
Dem Pastoralen Raum Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Lambertus, Waldfeucht
  • Pfarrei St. Josef, Waldfeucht-Bocket
  • Pfarrei St. Klemens, Waldfeucht-Braunsrath
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Waldfeucht-Haaren
  • Pfarrei Herz Jesu, Waldfeucht-Obspringen
  • Pfarrei St. Gangolf, Heinsberg
  • Pfarrei St. Severin, Heinsberg-Karken
  • Pfarrei St. Hubert, Heinsberg-Kirchhoven
  • Pfarrei St. Josef, Heinsberg-Laffeld
  • Pfarrei St. Nikolaus, Heinsberg-Rurkempen
  • Pfarrei St. Mariä-Rosenkranz, Heinsberg-Straeten
  • Pfarrei St. Maria Schmerzhafte Mutter, Heinsberg-Unterbruch
  • Pfarrei St. Nikolaus, Heinsberg-Waldenrath
  • Pfarrei Herz Jesu, Heinsberg-Aphoven
  • Pfarrei St. Theresia, Heinsberg-Schafhausen
  • Pfarrei St. Lambertus, Heinsberg-Dremmen
  • Pfarrei St. Josef, Heinsberg-Horst
  • Pfarrei St. Aloysius, Heinsberg-Oberbruch
  • Pfarrei St. Mariä Rosenkranz, Heinsberg-Porselen
  • Pfarrei St. Lambertus, Heinsberg-Randerath
  • Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Heinsberg-Uetterath
  • Pfarrei St. Andreas, Heinsberg-Eschweiler
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Bischof von Aachen

Nr. 184Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Hückelhoven

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Hückelhoven den Pastoralen Raum Hückelhoven.
Dem Pastoralen Raum Hückelhoven gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Brigida, Hückelhoven-Baal
  • Pfarrei St. Gereon, Hückelhoven-Brachelen
  • Pfarrei St. Dionysius, Hückelhoven-Doveren
  • Pfarrei St. Leonhard, Hückelhoven-Hilfarth
  • Pfarrei St. Stephan, Hückelhoven-Kleingladbach
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Hückelhoven-Ratheim
  • Pfarrei Herz Jesu, Hückelhoven-Rurich
  • Pfarrei St. Bonifatius, Hückelhoven-Schaufenberg
  • Pfarrei St. Lambertus und Barbara, Hückelhoven
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
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Nr. 185Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Übach-Palenberg

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Übach-Palenberg den Pastoralen Raum Übach-Palenberg.
Dem Pastoralen Raum Übach-Palenberg gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Petrus, Übach-Palenberg
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
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Nr. 186Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Wassenberg

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Wassenberg den Pastoralen Raum Wassenberg.
Dem Pastoralen Raum Wassenberg gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Marien, Wassenberg
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Bischof von Aachen

Nr. 187Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Wegberg

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Wegberg den Pastoralen Raum Wegberg.
Dem Pastoralen Raum Wegberg gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Martin, Wegberg
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Kempen-Viersen

Nr. 188Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Kempen/Tönisvorst

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Kempen/Tönisvorst den Pastoralen Raum Kempen/Tönisvorst.
Dem Pastoralen Raum Kempen/Tönisvorst gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Hubertus, Kempen-St. Hubert
  • Pfarrei St. Godehard, Tönisvorst-Vorst
  • Pfarrei St. Kornelius, Tönisvorst-St. Tönis
  • Pfarrei St. Mariä Geburt, Kempen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
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Bischof von Aachen

Nr. 189Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Nettetal/Grefrath

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Nettetal und der GdG Grefrath den Pastoralen Raum Nettetal/Grefrath.
Dem Pastoralen Raum Nettetal/Grefrath gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Anna, Nettetal-Schaag
  • Pfarrei St. Clemens, Nettetal-Kaldenkirchen
  • Pfarrei St. Lambertus, Nettetal-Breyell
  • Pfarrei St. Lambertus, Nettetal-Leuth
  • Pfarrei St. Peter, Nettetal-Hinsbeck
  • Pfarrei St. Sebastian, Nettetal-Lobberich
  • Pfarrei St. Peter und Paul, Nettetal-Leutherheide
  • Pfarrei St. Benedikt, Grefrath
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Bischof von Aachen

Nr. 190Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Schwalmtal und der GdG Brüggen-Niederkrüchten den Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten.
Dem Pastoralen Raum Schwalmtal/Brüggen/Niederkrüchten gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Matthias, Schwalmtal
  • Pfarrei St. Bartholomäus, Niederkrüchten
  • Pfarrei St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt
  • Pfarrei St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten
  • Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht
  • Pfarrei St. Nikolaus, Brüggen
  • Pfarrei St. Peter, Brüggen-Born
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Bischof von Aachen

Nr. 191Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Viersen

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Viersen, der GdG Viersen-Süchteln und der GdG Viersen-Dülken den Pastoralen Raum Viersen.
Dem Pastoralen Raum Viersen gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Remigius, Viersen
  • Pfarrei St. Clemens, Viersen-Süchteln
  • Pfarrei St. Cornelius und Peter, Viersen-Dülken
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Bischof von Aachen

Nr. 192Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Willich

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Willich den Pastoralen Raum Willich.
Dem Pastoralen Raum Willich gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Hubertus, Willich-Schiefbahn
  • Pfarrei St. Johann Baptist, Willich-Anrath
  • Pfarrei St. Mariä Empfängnis, Willich-Neersen
  • Pfarrei St. Katharina, Willich
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Bischof von Aachen

Krefeld

Nr. 193Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Krefeld-Meerbusch

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Krefeld-Mitte, der GdG Krefeld-Ost, der GdG Krefeld-Süd, der GdG Krefeld-Nord, der GdG Krefeld-Nordwest und der GdG Meerbusch den Pastoralen Raum Krefeld-Meerbusch.
Dem Pastoralen Raum Krefeld-Meerbusch gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei Heilig Geist, Krefeld
  • Pfarrei Papst Johannes XXIII., Krefeld
  • Pfarrei St. Nikolaus, Krefeld
  • Pfarrei Maria Frieden, Krefeld
  • Pfarrei St. Augustinus, Krefeld-Oppum
  • Pfarrei St. Michael, Krefeld
  • Pfarrei St. Christophorus, Krefeld
  • Pfarrei St. Cyriakus, Krefeld-Hüls
  • Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit, Krefeld
  • Pfarrei Selige Hildegundis von Meer, Meerbusch
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Mönchengladbach

Nr. 194Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Jüchen

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Jüchen den Pastoralen Raum Jüchen.
Dem Pastoralen Raum Jüchen gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Jakobus der Ältere, Jüchen
  • Pfarrei St. Martin, Jüchen-Bedburdyck
  • Pfarrei St. Martin, Jüchen-Gierath
  • Pfarrei St. Pantaleon, Jüchen-Hochneukirch
  • Pfarrei St. Georg, Jüchen-Bedburdyck-Neuenhoven
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Bischof von Aachen

Nr. 195Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Korschenbroich

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Korschenbroich den Pastoralen Raum Korschenbroich.
Dem Pastoralen Raum Korschenbroich gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Andreas, Korschenbroich
  • Pfarrei Herz Jesu, Korschenbroich-Herrenshoff
  • Pfarrei St. Dionysius, Korschenbroich-Kleinenbroich
  • Pfarrei St. Georg, Korschenbroich-Liedberg
  • Pfarrei St. Marien, Korschenbroich-Pesch
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

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Bischof von Aachen

Nr. 196Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes
Mönchengladbach Mitte-Nordost

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Mönchengladbach-Mitte, der GdG Mönchengladbach-Neuwerk und der GdG Mönchengladbach-Ost den Pastoralen Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost.
Dem Pastoralen Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Vitus, Mönchengladbach
  • Pfarrei Maria von den Aposteln, Mönchengladbach-Neuwerk
  • Pfarrei St. Josef, Mönchengladbach-Hermges
  • Pfarrei St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-Lürrip
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 197Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes
Mönchengladbach Nord-West

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Mönchengladbach-Südwest und der GdG St. Peter, Mönchengladbach-West, den Pastoralen Raum Mönchengladbach Nord-West.
Dem Pastoralen Raum Mönchengladbach Nord-West gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Mariä Heimsuchung, Mönchengladbach-Hehn
  • Pfarrei St. Nikolaus, Mönchengladbach-Hardt
  • Pfarrei St. Anna, Mönchengladbach-Windberg
  • Pfarrei Maria Empfängnis, Mönchengladbach-Venn
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 198Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Mönchengladbach Süd

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Mönchengladbach-Süd, der GdG Mönchengladbach-Giesenkirchen, der GdG Mönchengladbach-Rheydt-Mitte, der GdG Mönchengladbach Rheydt-West und der GdG Mönchengladbach-Südwest den Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd.
Dem Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Laurentius, Mönchengladbach-Odenkirchen
  • Pfarrei St. Gereon, Mönchengladbach-Giesenkirchen
  • Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt, Mönchengladbach-Meerkamp
  • Pfarrei St. Paul, Mönchengladbach-Rheydt-Mülfort
  • Pfarrei St. Josef, Mönchengladbach-Schelsen
  • Pfarrei St. Marien, Mönchengladbach-Rheydt
  • Pfarrei Herz Jesu, Mönchengladbach-Rheydt
  • Pfarrei St. Benedikt von Nursia, Mönchengladbach
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 199Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes
Mönchengladbach Süd-Südwest

Hiermit errichte ich unter Bezugnahme auf das Dekret über die Umschreibung der Pastoralen Räume im Bistum Aachen vom 19. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 31. Dezember 2023, Nr. 150, S. 281-283) nach Anhörung des Priesterrates des Bistums Aachen und weiterer Räte gemäß c. 374 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur Förderung des Glaubenslebens und der Seelsorge, gemäß der in vorstehendem Dekret festgelegten Weise, unter gleichzeitiger Aufhebung der GdG Mönchengladbach-Süd und der GdG Mönchengladbach-Südwest den Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd-Südwest.
Dem Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd-Südwest gehören folgende Pfarreien an:
  • Pfarrei St. Matthias, Mönchengladbach
  • Pfarrei St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel
  • Pfarrei St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen
Die vorstehende territoriale Bezeichnung des Pastoralen Raumes stellt nicht den Namen der künftigen Pfarrei dar.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel gemäß cc. 1732-1739 CIC eingelegt werden. Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. November 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 200Verzinsung der Finanzmittel der Fonds für das Jahr 2024

Für das Jahr 2024 sind die Ausleihungen der Finanzmittel der Fonds an das nicht fondsgebundene Vermögen mit 0,1 % zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses automatisiert durch TN Planning.

Nr. 201Erwachsenentaufe, Wiedereintritt, Konversion – Willkommensfeier
im Aachener Dom am 8. März 2025

Das Bistum Aachen lädt dieses Jahr am Vortag des 1. Fastensonntags die Erwachsenen und Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich im Bistum Aachen auf den Empfang der Taufe vorbereiten bzw. im Vorjahr getauft worden sind oder wieder in die katholische Kirche eingetreten bzw. konvertiert sind, zu einer Willkommensfeier im Aachener Dom ein.
In einer Wort-Gottes-Feier werden die Katechumen feierlich zu den Initiationssakramenten zugelassen, die sie in der Osternacht oder an einem anderen Termin in ihrer Heimatgemeinde empfangen; alle übrigen sind im Gottesdienst zu einer Tauferinnerung und einem Segen durch den Bischof eingeladen.
Der Gottesdienst findet statt am Samstag, 8. März 2025, um 11.15 Uhr. Danach gibt es, voraussichtlich um 12.15 Uhr, eine Begegnung mit dem Zelebranten.
Verantwortliche in den Gemeinden, in denen sich Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren auf die Taufe vorbereiten bzw. die über die Taufe oder den Wiedereintritt bzw. die Konversion von Erwachsenen im Jahr 2024 benachrichtigt worden sind, sind freundlich gebeten, diese auf die mögliche Teilnahme an diesem Gottesdienst hinzuweisen und Interessierte mit Namen und Anschrift und Kontaktdaten bis zum 24. Januar 2025 zu melden (s. u.).
Die gemeldeten Personen erhalten dann eine Einladung zum Gottesdienst und zur Begegnung mit dem Zelebranten.
Die zuständigen Priester sind gebeten, Anträge auf Tauferlaubnis bereits rechtzeitig vor dem Zulassungsgottesdienst beim Bischofsvikariat für kirchliches Verwaltungsrecht zu stellen.
Weitere Information:
Bischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abt. Pastorale Räume und Pfarreien, Fachbereich Glaubenskommunikation / katechetische Grundfragen / Bibelpastoral, F. (0241) 45 23 76, E-Mail: abt.11@bistum-aachen.de.

Nr. 202Erinnerung zur Abgabe der Erklärung der Einkünfte aus Messstipendien im Kalenderjahr 2024

Die Finanzbehörden haben das Bistum Aachen verpflichtet, jährlich eine Erklärung über die Einkünfte aus Messstipendien von allen Priestern, die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge vom Bistum Aachen erhalten, einzufordern.
In Ergänzung der im KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 1999, Nr. 120, S. 149 veröffentlichten „Verfahrensregelung zur steuerlichen Behandlung von Messstipendien im Bistum Aachen“ ist die Erklärung für das Kalenderjahr 2024 unter Verwendung des nachfolgend abgedruckten Formulars spätestens bis 17. Januar 2025 beim Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 – Personal, Abt. 2.2 – Verwaltung Geistliche, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, einzureichen.
A B S E N D E R
Name, Vorname:
Titel:
Straße:
PLZ, Ort:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Unsere Zeichen: Abt. 2.2
Tel.: 0241 452-205

E-Mail: claudia.lenzen@bistum-aachen.de
Hauptabteilung Personal
Abteilung 2.2 – Verwaltung Geistliche
Postfach 10 03 11
52003 Aachen
Erklärung zu Messstipendien
für das Jahr 2024
Verfahrensregelung zur steuerlichen Behandlung von Messstipendien im Bistum Aachen, Kirchlicher Anzeiger der Diözese Aachen vom 1. August 1999, S. 149, Nr. 120.
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des angegebenen Jahres habe ich
Grafik
keine Messstipendien
Grafik
Messstipendien in Höhe von:
angenommen.
Die hier gemachten Angaben stimmen mit dem von mir geführten Messtagebuch überein.


Ort, Datum
Unterschrift des Priesters
Bearbeitungs-
vermerk
ggf. Betrag zur Versteuerung:
EUR
(nicht vom
Erklärenden
auszufüllen)
Versteuerung vorgenommen in Monat:
Unsere Zeichen:

Nr. 203Empfehlung zum Wahltag für die Wahl der Mitarbeitervertretungen in der Diözese Aachen

Gemäß § 13 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) finden vom 1. März bis 31. Mai 2025 (einheitlicher Wahlzeitraum) in den kirchlichen und caritativen Einrichtungen unseres Bistums wieder die regelmäßigen Wahlen zu den Mitarbeitervertretungen statt. Um eine Unterstützung der Wahlvorstände durch Arbeitshilfen und Formulare zu ermöglichen, empfiehlt die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen, Donnerstag, den 3. April 2025, als einheitlichen Wahltag.
Aachen, 11. November 2024

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 204Kollektenplan 2025

Tag der Kollekte
Kollektenbezeichnung
Konto-Nr.
Betrag
Bemerkung
Am Tag der Erstkommunion
Kollekte der Kommunionkinder und ihrer Angehörigen für die kath. Diaspora-Kinderhilfe
4 440 006
Am Tag der Firmung
Kollekte der Firmlinge und ihrer Angehörigen für die kath. Diaspora-Kinderhilfe
4 440 008
27.12.24 bis 06.01.25
Weltmissionstag der Kinder
(Kollekte wird gehalten an einem Tag zwischen Weihnachten und Epiphanie, den die Pfarren selbst bestimmen können)
4 440 016
05.01.25
Kollekte für die Aus- u. Weiterbildungsprojekte kirchlicher Mitarbeiter in Afrika
4 440 013
06.04.25
MISEREOR-Kollekte
4 440 011
Opferstock Fastenalmosen
(bis Weißen Sonntag)
4 440 011
13.04.25
Kollekte für das Heilige Land
4 440 003
04.05.25
Kollekte Arbeitslosenmaßnahmen
4 490 474
11.05.25
Kollekte für das Päpstliche Werk für geistliche Berufe
4 490 472
Opferstock PWB (von Weißen Sonntag bis Pfingsten)
4 490 472
08.06.25
RENOVABIS-Kollekte
4 440 005
15.06.25
Kollekte Jugendseelsorge in den Pfarreien
Keine
Überweisung
29.06.25
Kollekte für den Heiligen Vater
4 440 002
14.09.25
Kollekte zum Welttag der sozialen Kommunikationsmittel
4 440 017
21.09.25
Kollekte für die Pfarr-Caritas
Keine
Überweisung
26.10.25
MISSIO-Kollekte Kollekte für die Weltmission
4 440 014
02.11.25
Kollekte für die Priesterausbildung in Osteuropa
4 440 009
09.11.25
Kollekte für die Büchereiarbeit in den Pfarreien
Keine
Überweisung
16.11.25
Kollekte für die Diaspora
4 440 007
25.12.25
ADVENIAT-Kollekte
4 440 012

Nr. 205Jahrgedächtnis für Bischof Dr. Klaus Hemmerle

Am Samstag, 25. Januar 2025, wird um 10 Uhr im Hohen Dom zu Aachen das Jahrgedächtnis für Bischof Dr. Klaus Hemmerle (Todestag: 23. Januar 1994) gefeiert.
Hierzu sind alle herzlich eingeladen und werden gebeten, des Verstorbenen im Gebet zu gedenken.

Nr. 206„Damit sie das Leben haben“ – Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2025)

Am 5. Januar findet in unserer Diözese die Kollekte für Afrika statt. Die weltweite Kollekte ist traditionell mit dem Fest der „Erscheinung des Herrn“ verbunden. Mit der Wahl dieses Termins setzte die Kirche im 19. Jahrhundert ein Zeichen in ihrem Einsatz gegen Sklaverei und Menschenhandel: Weil Gott in dem Kind in der Krippe Mensch wurde, gibt es für alle Menschen Hoffnung, auch für die in der Ferne. Das ist bis heute die Botschaft des Afrikatags: Veränderung ist möglich, wenn Gott und unsere Welt zusammenkommen. Unsere Solidarität kann etwas bewirken.
Heute unterstützt die Kollekte die Eigenständigkeit der lokalen Kirche in Afrika. Mit den Einnahmen fördert missio besonders die Ausbildung von Novizinnen einheimischer Gemeinschaften – für eine Kirche an der Seite der Menschen.
Wir danken Ihnen für Ihren Aufruf zur Kollekte am Afrikatag.
Informationen und Kontakt
Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von missio Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakollekte unterstützen: Aktionsplakat, Spendentüten zum Auslegen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine zur Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag und weiterführenden Informationen. Gebetskarten können kostenfrei in der benötigten Anzahl bei missio bestellt werden. Gerne können Sie alle Materialien zum Afrikatag direkt bei missio bestellen: F. (02 41) 75 07 35 0, Fax: (02 41) 75 07 33 6 oder bestellungen@missio-hilft.de
Weitere Informationen und alle Materialien finden Sie auf www.missio-hilft.de/afrikatag.

Nr. 207Weltmissionstag der Kinder

Kinder helfen Kindern: der „Weltmissionstag der Kinder 2024“ („Krippenopfer“)
Mit dem Weltmissionstag der Kinder, der weltweit begangen wird, lädt das Kindermissionswerk ,Die Sternsinger‘ Kinder in Deutschland ein, durch eine persönliche Spende die Lebenssituation von Kindern auf anderen Kontinenten zu verbessern. Unter dem Motto „Kinder helfen Kindern“ wird aus vielen kleinen Gaben eine große Hilfe für Kinder weltweit.
Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird gehalten an einem Tag zwischen Weihnachten und dem Hochfest Erscheinung des Herrn, den die Pfarrgemeinden bestimmen können (26. Dezember 2024 – 6. Januar 2025). Hierzu stellt das Kindermissionswerk einen Bastelbogen mit Spendenkästchen und Krippenlandschaft, ein Begleitheft mit einer Vorlesegeschichte für Kinder und Familien sowie ein Aktionsplakat bereit. Das aktuelle Beispielland ist Kenia. Eine katechetische Arbeitshilfe mit Tipps zum Einsatz der Materialien in Schulen, Kindertagesstätten und Gemeinden wird online angeboten: www.sternsinger.de/wmt
Wir bitten, die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder mit dem Hinweis auf das Kindermissionswerk ,Die Sternsinger‘ auf dem üblichen Weg an die Bistumskasse zu überweisen. Ebenso bitten wir, das „Krippenopfer“, das in vielen Gemeinden üblich ist, als solches zu vermerken. Hierbei ist auf den Unterschied zur Bischöflichen Aktion Adveniat zu achten. Auf die Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion), die hiervon ebenfalls zu unterscheiden ist, wird in besonderen Ankündigungen hingewiesen.
Die Materialien zum Weltmissionstag der Kinder können kostenlos bezogen werden und sind auch im Internet abrufbar.
Kindermissionswerk ,Die Sternsinger‘ e.V., Stephanstr. 35, 52064 Aachen, Bestell-Telefon: (02 41) 44 61 44, shop.sternsinger.de, bestellung@sternsinger.de, www.sternsinger.de/wmt

Nr. 208Hinweise zur Aktion Dreikönigssingen 2025

Die deutschen Bischöfe laden zur Teilnahme an der Aktion Dreikönigssingen 2025 ein. Diese steht unter dem Motto „Erhebt eure Stimme! – Sternsingen für Kinderrechte“. Die Kinderrechte gelten für alle Kinder, ganz egal, wo sie leben, wie arm oder reich sie sind oder welche Hautfarbe sie haben. Die Kinderrechte sollen sicherstellen, dass alle Kinder auf der Welt gut versorgt sind und dass sie ohne Angst und in Sicherheit aufwachsen können.
Die Träger der Aktion Dreikönigssingen – das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – bieten unter www.sternsinger.de vielfältige Materialien zur inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung auf die Aktion an:
Das Werkheft zur Aktion Dreikönigssingen 2025 stellt die Arbeit der Sternsinger-Partner in Kolumbien und in Kenia vor. Neben Kindergeschichten aus den Projekten, Kreativangeboten und Spielen enthält das Werkheft viele Hinweise und Tipps zur Vorbereitung und Durchführung der Sternsingeraktion.
Für den Film zur Aktion berichtet Reporter Willi Weitzel aus einer Kinderrechteschule in Deutschland über Sternsingerprojekte in Kenia und Kolumbien.
Das Heft „Gottesdienste zur Sternsingeraktion 2025“ enthält Vorschläge für eine Eucharistiefeier und eine Wort-Gottes-Feier zur Aussendung der Sternsinger, eine Morgenrunde und katechetische Impulse.
An die Sternsinger selbst richtet sich eine Sonderausgabe des „Sternsinger-Magazins“, das die Kinderrechte und die Arbeit der Sternsinger-Partner kindgerecht aufbereitet.
Die Gemeinden und Gruppen erhalten Ende September ein Infopaket per Post. Weitere Materialien können beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ bestellt werden: im Online-Shop unter https://shop.sternsinger.de/, per Telefon unter (02 41) 44 61 44 oder per E-Mail an: bestellung@sternsinger.de.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion Dreikönigssingen 2025 findet am Samstag, 28. Dezember 2024, um 10:30 Uhr im Hohen Dom zu Paderborn mit Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz statt. Die Eröffnungsfeier wird live auf www.sternsinger.de übertragen. Weitere Informationen finden Sie unter www.bdkj-paderborn.de/sternsingen.
Jedes Jahr stehen ein Thema und Beispielprojekte aus einer Region exemplarisch im Mittelpunkt der pädagogischen Materialien zur Vorbereitung auf die Aktion Dreikönigssingen. Unabhängig davon fließen die Spenden, die die Sternsinger sammeln, in Hilfsprojekte für Kinder in rund 90 Ländern weltweit. Wenn Sie vor der anstehenden Sternsingeraktion ein bestimmtes Projekt auswählen wollen, das mit den Spenden Ihrer Sammlung unterstützt werden soll, schlagen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindermissionswerks gerne ein Projekt vor und senden Ihnen dazu Informationsmaterial. Wenden Sie sich bei Interesse bitte direkt an das Kindermissionswerk: F. (02 41) 44 61 92 90, E-Mail: gemeinden@sternsinger.de.
Das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ in Aachen trägt als Geschäftsstelle der Aktion Dreikönigssingen dafür Sorge, dass die den Sternsingern anvertrauten Spenden über fachkundig begleitete Hilfsprojekte bedürftigen Kindern in aller Welt zugutekommen und dass die Mittel nachhaltig, transparent und sparsam verwendet werden.
Sämtliche Spendeneinnahmen aus der Aktion Dreikönigssingen sind ohne Abzüge dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ zuzuleiten: Konto: IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31 bei der Pax-Bank eG.
Die Ziele, organisatorischen Rahmenbedingungen und weitere Regelungen der Aktion sind in der Ordnung der Aktion Dreikönigssingen festgelegt. Sie gilt für alle katholischen Pfarreien sowie für alle Institutionen, die die Aktion Dreikönigssingen in Deutschland durchführen, und ist abrufbar unter: www.sternsinger.de/ordnung.
Fragen rund ums Sternsingen können Sie richten an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, F. (02 41) 44 61 14, E-Mail: info@sternsinger.de.

Nr. 209Hinweise zur Adveniat-Aktion 2024

Die Adveniat-Weihnachtsaktion 2024 steht unter dem Motto „Glaubt an uns – bis wir es tun!“ und stellt Adveniat-Projektpartner/innen vor, die Jugendlichen zur Seite stehen, die täglich durch Armut, Gewalt und Perspektivlosigkeit bedroht sind.
Für die Adveniat-Weihnachtsaktion 2024 wurden vielfältige Materialien entwickelt, die sowohl gedruckt als auch digital angeboten werden. Sie führen in die Thematik ein und werden den Gemeinden zur Vorbereitung von Gottesdiensten und Krippenfeiern, der Weihnachtskollekte und der Öffentlichkeitsarbeit angeboten. Adveniat bittet darum, die Spendentüten für die Weihnachtskollekte nicht nur in den Kirchen auszulegen, sondern zu den Menschen zu bringen, z. B. durch eine Verteilung mit dem Pfarrbrief oder durch die Auslage in kirchlichen Einrichtungen. Materialbestellungen können jederzeit online unter www.adveniat.de/weihnachtsaktion, per Telefon, Fax oder E-Mail aufgegeben werden.
Die Adveniat-Weihnachtsaktion wird am 1. Adventssonntag, (1. Dezember 2024) in Königsbrunn im Bistum Augsburg mit Beteiligung von Gästen aus Kolumbien eröffnet. Der Gottesdienst wird von domradio.de im Internet übertragen. Für den 1. Adventssonntag bietet es sich an, in den Gemeinden die Adveniat-Plakate auszuhängen und das Adveniat-Magazin zur Weihnachtsaktion auszulegen. Für den Pfarrbrief, die Homepage und die Präsenz in den sozialen Netzwerken bietet Adveniat unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen zahlreiche Gestaltungshilfen an. In den Gemeinden sollen die Gläubigen auch auf die Möglichkeit der Online-Spenden hingewiesen werden.
Für die Adventszeit bietet Adveniat verschiedene Gestaltungselemente an, die den Advent in der Familie und in der Gemeinde bereichern können: den Adventsbegleiter 2024 „Gott ist bei uns in Gesundheit, Krankheit und Alter“, eine Frühschicht, eine Spätschicht und Inspirationen für die Auslegung der Sonntagsevangelien.
Am 3. Adventssonntag, dem 15. Dezember 2024, sollen in allen Gottesdiensten, einschließlich der Vorabendmessen, der Aufruf der deutschen Bischöfe verlesen und die Spendentüten für die Adveniat-Kollekte in den Kirchen verteilt werden. Die Gläubigen werden gebeten, ihre Gabe an Heiligabend bzw. am 1. Weihnachtsfeiertag mit in den Gottesdienst zu bringen oder im Pfarrhaus abzugeben. Sie können Ihre Spende auch auf das Kollektenkonto ihrer (Erz-)Diözese überweisen. Auf Zuwendungsbestätigungen für Spenden an Adveniat ist der Hinweis „Weiterleitung an den Bischöflichen Aktion Adveniat e. V.“ zu vermerken.
An Heiligabend bietet es sich an, in den Krippenfeiern und Gottesdiensten die Anregungen zur Gestaltung der Feiern zu nutzen. So kann z. B. der Adveniat-Krippenaufsteller verteilt werden, eine Weihnachtsgeschichte aus den Materialien vorgelesen oder ein Krippenspiel präsentiert werden. Alle Anregungen und Bestellmöglichkeiten finden sich unter www.adveniat.de/engagieren/advent-erleben.
In allen Gottesdiensten an Heiligabend, auch in den Kinder-Krippenfeiern, sowie in den Gottesdiensten am 1. Weihnachtsfeiertag ist die Adveniat-Kollekte anzukündigen und durchzuführen. Zur Ankündigung der Kollekte eignet sich ein Zitat aus dem Adveniat-Aufruf der deutschen Bischöfe oder die Übernahme der Vorlage zum Kollektenaufruf, die an die Pfarrer bzw. Pfarreien versendet wird. Bitte weisen Sie auch in den Pfarrbriefen auf die Wichtigkeit der Kollekte hin und verweisen Sie auf die Möglichkeit der Online-Spende unter www.adveniat.de/spenden.
Der Ertrag der Kollekte ist von den Pfarreien bzw. Gemeinden mit dem Vermerk „Adveniat 2024“ vollständig bis spätestens zum 16. Januar 2025 auf das Konto DE 41 3706 0193 1000 1000 36 bei der Pax Bank Aachen zu überweisen. Wir bitten um Einhaltung dieses Termins, da Adveniat gegenüber den Spenderinnen und Spendern zu einer zeitnahen Verwendung der Gelder verpflichtet ist. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei allen Kollekten an Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag eingenommenen Mittel vollständig an die (Erz-)Diözesen abzuführen.
Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden. Adveniat bietet entsprechende Vorlagen für den Pfarrbrief unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen sowie Dankkarten für den Versand von Spendenbescheinigungen unter www.adveniat.de/bestellungen an.
Gemeinden, die ihre Weihnachtsgottesdienste im Internet streamen, bietet Adveniat Einspieler und Informationsfolien an, die z. B. unmittelbar vor dem Gottesdienst eingespielt werden können. Sie können heruntergeladen werden auf der Seite: www.adveniat.de/weihnachtsaktion.
Weitere Informationen und Materialien zur Adveniat-Weihnachtsaktion 2024 erhalten Sie bei: Bischöfliche Aktion Adveniat e.V., Gildehofstraße 2, 45127 Essen, F. (02 01) 17 56 29 5; Fax: (02 01) 17 56 11 1 oder im Internet unter www.adveniat.de/weihnachtsaktion.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 210Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
25. Oktober 2024
Diakon Peter Derichs mit Erreichen des Ruhestandsalters von seiner Tätigkeit als Diakon im Hauptberuf in der Gemeinschaft der Gemeinden Heinsberg/Waldfeucht und als Diözesaner Behindertenseelsorger, mit Wirkung zum 30. November 2024.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
25. Oktober 2024
Diakon Peter Derichs zum pastoralen Mitarbeiter analog einem Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien St. Gangolf, Heinsberg, Herz Jesu, Heinsberg-Aphoven, St. Lambertus, Heinsberg-Dremmen, St. Andreas, Heinsberg-Eschweiler,St. Josef, Heinsberg-Horst, St. Severin, Heinsberg-Karken, St. Hubert, Heinsberg-Kirchhoven, St. Josef, Heinsberg-Laffeld, St. Aloysius, Heinsberg-Oberbruch, St. Mariä Rosenkranz, Heinsberg-Porselen, St. Lambertus, Heinsberg-Randerath, St. Nikolaus, Heinsberg-Rurkempen, St. Theresia vom Kinde Jesu, Heinsberg-Schafhausen, St. Mariä Rosenkranz, Heinsberg-Straeten, St. Mariä Himmelfahrt, Heinsberg-Uetterath, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Heinsberg-Unterbruch, St. Nikolaus, Heinsberg-Waldenrath, St. Lambertus, Waldfeucht, St. Josef, Waldfeucht-Bocket, St. Clemens, Waldfeucht-Braunsrath, St. Johann B., Waldfeucht-Haaren und Herz Jesu, Waldfeucht-Obspringen, mitzuarbeiten, mit Wirkung vom 1. Dezember 2024;
25. Oktober 2024
Pfarrer David Grüntjens, unter Beibehaltung seiner bisherigen Ämter und Dienste, zum Pfarradministrator der Pfarrei Maria Frieden, Krefeld, sowie zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld-Süd, mit Wirkung vom 7. Oktober 2024;
25. Oktober 2024
Pfarrer Norbert Lucht, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Pfarrvikar (vicarius paroecialis) der Pfarrei Maria Frieden, Krefeld, mit Wirkung vom 7. Oktober 2024;
25. Oktober 2024
Propst Dr. Andreas Möhlig, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen-Kornelimünster/Roetgen, mit Wirkung vom 30. Oktober 2024, für die Dauer seines Amtes als Pfarrer;
31. Oktober 2024
Pfarrer i. R. Heinz Josef Biste zum Subsidiar der Pfarreien St. Matthias, Mönchengladbach-Wickrath, St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel und St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, mit Wirkung vom 1. November 2024, befristet bis zum 31. Oktober 2025. Sein Auftrag als Subsidiar in der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Süd endet aufgrund der Befristung zum 31. Oktober 2024.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
25. Oktober 2024
Pfarrer i. R. Anton Leo Straeten seinen Auftrag als Subsidiar der Pfarrei St. Lukas, Düren, befristet bis zum 31. Oktober 2025.
In die Ewigkeit wurden abberufen:
11. Oktober 2024
Pfarrer i. R. Joachim Wollenweber, Pfarrer Wollenweber wohnte in der Pfarrei St. Josef in Herzogenrath-Straß;
16. Oktober 2024
Pfarrer i. R. Karl-Heinz Bongard, Pfarrer Bongard war Priester des Bistums Basel und wohnte in der Pfarrei St. Lukas in Düren;
26. Oktober 2024
Pfarrer i. R. Bernd Naphausen, Pfarrer Naphausen wohnte zuletzt im Seniorenzentrum Düren-Birkesdorf in der Pfarrei St. Joachim und St. Peter in Düren;
28. Oktober 2024
Pfarrer i. R. Hans Hubert Vonier, Pfarrer Vonier wohnte zuletzt in der Pfarrei St. Cyriakus in Krefeld-Hüls.

Nr. 211Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 2. Oktober 2024 in St. Clemens, Kaldenkirchen, 30; am 5. Oktober 2024 in St. Katharina, Herzogenrath-Kohlscheid, 28; am 9. Oktober in St. Lambertus, Breyell, 12; am 10. Oktober 2024 in St. Sebastian, Lobberich, 41 (davon 1 Erwachsener); insgesamt 111 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert das Sakrament der Firmung am 3. November 2024 in Herz Jesu, Mönchengladbach, 18 Firmlingen.
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