Bistum Aachen
.

Gesetz zur Umsetzung der Generaldekrete der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC und zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

Vom 5. Dezember 2025

(KA 2026, Nr. 3)

####

Artikel 1
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC

Das Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC wird für den Bereich des Bistums Aachen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Generaldekrets zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
#

Artikel 2
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

#

§ 1
Inkraftsetzung

Das Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC wird für den Bereich des Bistums Aachen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Generaldekrets zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
#

§ 2
Unter- und Obergrenze nach § 2 des Generaldekrets

Als Untergrenze nach § 2 Abs. 1 des Generaldekrets gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 des Generaldekrets ein Betrag von 250.000 Euro. Als Obergrenze gilt nach § 2 Abs. 2 lit. b) des Generaldekrets ein Betrag von 15 Mio. Euro.
Für öffentliche juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Generaldekrets gilt nach § 2 Abs. 3 des Generaldekrets die Untergrenze von 250.000 Euro und, sofern es sich um Orden bischöflichen Rechts handelt, als Obergrenze ein Betrag von 5 Mio. Euro.
#

§ 3
Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Generaldekrets

Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Generaldekrets für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben wird auf 25 % der Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung festgesetzt. Die festgesetzte Untergrenze gemäß § 2 darf nicht überschritten werden.
#

§ 4
Wertgrenze nach § 5 Abs. 2 des Generaldekrets

Die Wertgrenze nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Teil B: Genehmigungskatalog, Abschnitt I, Ziff. 2 des Generaldekrets wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
#

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.