Bistum Aachen
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Gesetz zur Außerkraftsetzung der Diözesanstatuten
Vom 10. Juli 2026
####Präambel
Der seinerzeitige Aachener Diözesanbischof Johannes Pohlschneider (1899-1981 – Bischof von Aachen 1954-1974) hat als Frucht der Aachener Diözesansynode des Jahres 1953 am 7. Oktober 1959 die Diözesanstatuten des Bistums Aachen zum 17. April 1960 in Kraft gesetzt. Über viele Jahrzehnte hat dieses diözesane Gesetzeswerk das Leben der Kirche und ihrer Gläubigen in der Diözese Aachen in vielfältiger Weise bereichert und rechtssicher geregelt. Eine sich wandelnde Lebenswirklichkeit der Kirche und ihrer Gläubigen, die durch das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) und dem Erlass eines neuen kirchlichen Gesetzbuches, dem Codex Iuris Canonici von 1983, ihren Ausdruck im Leben der Kirche fand, führten zu einer langsamen Änderung und Anpassung der Diözesanstatuten an die neuen Glaubens- und Lebensrealitäten. Die Diözesanstatuten wurden in der Folgezeit durch verschiedene Gesetze, teilweise stillschweigend, zum Wohle der Kirche und ihrer Gläubigen geändert oder Passagen ganz aufgehoben. Gegenwärtig besitzen sie daher nur noch in ganz vereinzelten Bereichen Rechtskraft im Bistum Aachen, sodass eine Aufhebung und eine Überführung beizubehaltender Regelungsmaterien in neue Rechtsordnungen sinnvoll und notwendig erscheinen.
#Artikel 1
Die von Bischof Johannes Pohlschneider am 7. Oktober 1959 mit Geltung zum 17. April 1960 in Kraft gesetzten Diözesanstatuten des Bistums Aachen werden nach Anhörung des Priesterrates gemäß c. 500 § 2 CIC zum 1. September 2026 außer Kraft gesetzt.
#Artikel 2
Beizubehaltende Regelungsmaterien aus den Diözesanstatuten werden in bestehende Gesetze integriert oder in eine Übergangsregelung überführt, bis neue Gesetze erlassen sein werden.