Bistum Aachen
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Nr. 8, 96. JahrgangAachen, 1. August 2026
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 217Gesetz zur Außerkraftsetzung der Diözesanstatuten
####Präambel
Der seinerzeitige Aachener Diözesanbischof Johannes Pohlschneider (1899-1981 – Bischof von Aachen 1954-1974) hat als Frucht der Aachener Diözesansynode des Jahres 1953 am 7. Oktober 1959 die Diözesanstatuten des Bistums Aachen zum 17. April 1960 in Kraft gesetzt. Über viele Jahrzehnte hat dieses diözesane Gesetzeswerk das Leben der Kirche und ihrer Gläubigen in der Diözese Aachen in vielfältiger Weise bereichert und rechtssicher geregelt. Eine sich wandelnde Lebenswirklichkeit der Kirche und ihrer Gläubigen, die durch das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) und dem Erlass eines neuen kirchlichen Gesetzbuches, dem Codex Iuris Canonici von 1983, ihren Ausdruck im Leben der Kirche fand, führten zu einer langsamen Änderung und Anpassung der Diözesanstatuten an die neuen Glaubens- und Lebensrealitäten. Die Diözesanstatuten wurden in der Folgezeit durch verschiedene Gesetze, teilweise stillschweigend, zum Wohle der Kirche und ihrer Gläubigen geändert oder Passagen ganz aufgehoben. Gegenwärtig besitzen sie daher nur noch in ganz vereinzelten Bereichen Rechtskraft im Bistum Aachen, sodass eine Aufhebung und eine Überführung beizubehaltender Regelungsmaterien in neue Rechtsordnungen sinnvoll und notwendig erscheinen.
#Artikel 1
Die von Bischof Johannes Pohlschneider am 7. Oktober 1959 mit Geltung zum 17. April 1960 in Kraft gesetzten Diözesanstatuten des Bistums Aachen werden nach Anhörung des Priesterrates gemäß c. 500 § 2 CIC zum 1. September 2026 außer Kraft gesetzt.
#Artikel 2
Beizubehaltende Regelungsmaterien aus den Diözesanstatuten werden in bestehende Gesetze integriert oder in eine Übergangsregelung überführt, bis neue Gesetze erlassen sein werden.
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Nr. 218Übergangsgesetz zu den aufgehobenen Diözesanstatuten
####Präambel
Die Diözesanstatuten des Bistums Aachen wurden mit Gesetz vom 10. Juli 2026 zum 1. September 2026 aufgehoben. Mit diesem Gesetz werden Regelungen der Diözesanstatuten, die weiterhin für das Leben der Kirche von Aachen und ihrer Gläubigen von Bedeutung sind, in eine neue Ordnung überführt und zeitgemäß fortgeschrieben.
#§ 1
Priester, die dem Bistum Aachen inkardiniert sind oder im Bistum ihren Dienst tun, bedürfen zur Aufnahme weiterführender Studien zum Erwerb akademischer Grade (bspw. Lizentiat, Doktorat, Habilitation) an einer Hochschule der Genehmigung des hiesigen Ortsordinarius.
#§ 2
Amtliche Schriftstücke sind gemäß den geltenden Vorschriften sicher aufzubewahren. Sie dürfen nur gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des staatlichen wie kirchlichen Rechts herausgegeben werden. Im Zweifelsfall ist die Genehmigung des Ortsordinarius einzuholen.
#§ 3
(1) Alle im Bistum Aachen wohnenden Diözesanpriester und alle hier tätigen Priester sollen rechtzeitig ein den staatlichen Gesetzen entsprechendes Testament errichten, in dem sie über ihren Nachlass verfügen.
(2) Die zuvor genannten Priester haben der Personalabteilung im Bischöflichen Generalvikariat schriftlich mitzuteilen, an welcher Stelle das Testament hinterlegt ist und ggf. welche Personen hierfür ansprechbar sind. Für den Fall der privaten Aufbewahrung ist der genaue Ort anzugeben. Jede Änderung des Aufbewahrungsortes ist mitzuteilen.
(3) Den zuvor genannten Priestern wird dringend empfohlen, außer im Testament in einem besonderen Schriftstück, das unabhängig vom Testament aufzubewahren ist, Anordnungen zu treffen, die beim Todesfall die für die Bestattung notwendigen Vorbereitungen umgehend ermöglichen. Darin soll auch angegeben werden, wer testamentarisch zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden ist. Auch über dieses Schreiben ist die Personalabteilung gemäß Absatz 2 zu informieren.
#§ 4
(1) Die Kapläne im Bistum Aachen, traditionell verstanden als (Neu-)Priester, die die zweite Phase der Berufseinführung durchlaufen,
Vgl. Ordnung für die Kaplanszeit im Bistum Aachen vom 1. Juli 2023, KA 2023, Nr. 105.
1 besitzen für die Pfarrei, für die sie eingesetzt sind, allgemeine Traubefugnis (c. 1111 § 1 CIC). (2) Ferner besitzen die Kapläne für die Dauer ihrer Tätigkeit Beichtvollmacht für das ganze Bistumsgebiet (c. 969 § 1 CIC).
#§ 5
(1) Nach Maßgabe des Rechts ist für die Gründung bzw. Errichtung einer Niederlassung von Instituten des geweihten Lebens sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich (cc. 609 § 1 und 733 § 1 CIC). In diesen Fällen sind in dem Gesuch um Erlaubnis zur Gründung einer Niederlassung folgende Angaben zu machen:
- Name des Institutes bzw. der Gesellschaft, Sitz des „Gründungsklosters“, Ort der Neugründung
- die Zahl der für die Neugründung vorgesehenen Ordensleute
- der Zweck und die Tätigkeit, die durch die neue Niederlassung erstrebt werden
- die bereits im Bistum bestehenden Niederlassungen dieses Institutes bzw. dieser Gesellschaft
(2) An einer (territorialen) Verlegung einer Niederlassung innerhalb der Diözese wirkt der Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts mit. Nach erfolgter Verlegung ist der Ortsordinarius umgehend darüber zu informieren.
(3) Die vollzogene Auflösung einer Niederlassung von Instituten des geweihten Lebens sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens ist, unbeschadet der vom Recht vorgesehenen Mitwirkung des Diözesanbischofs (cc. 616 § 1 und 733 § 1 CIC), dem Ortsordinarius umgehend mitzuteilen.
#§ 6
Die Oberen aller im Bistum gelegenen Häuser bzw. Niederlassungen von Instituten des geweihten Lebens sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dem Ortsordinarius in Wahrnehmung seiner sie betreffenden Hirtensorge für die einzelnen Einrichtungen alljährlich die Zahl ihrer Mitglieder und deren Tätigkeitsbereich mitzuteilen.
#§ 7
Priester, die ortsfremd sind, also nicht dem Bistum Aachen inkardiniert sind oder hier ihren Dienst tun, aber in einer Kirche oder Kapelle zu zelebrieren wünschen, müssen dem jeweiligen rector ecclesiae ein von ihrem kirchlichen Oberen ordnungsgemäß ausgestelltes und noch gültiges „Zelebret“ (gegebenenfalls Dienstausweis) vorlegen. Sie haben sich zudem in das jeweilige pfarrliche Zelebrationsbuch einzutragen. Im Zweifelsfall ist der Ortsordinarius um Entscheidung anzugehen.
#§ 8
(1) Im Bistum Aachen werden in jeder Pfarrei neben den universalrechtlich vorgeschriebenen Kirchenbüchern ein Verzeichnis der Konvertiten und Wiederaufgenommenen, ein Zelebrationsbuch für auswärtige Priester sowie eine Pfarrchronik geführt.
(2) Das Firmbuch wird in der Pfarrei geführt (c. 895 CIC).
(3) Im jeweiligen Kirchenbuch (Matrikelbuch), insbesondere dem Tauf-, Ehe-, Firm und Totenbuch, einer Pfarrei, in der die Sakramentenspendung bzw. Amtshandlung stattgefunden hat, wird der Haupteintrag, d. h. der Eintrag mit laufender Nummer, vorgenommen; im Pfarramt des Wohnsitzes wird ggf. ein nachrichtlicher Eintrag, d. h. ein Eintrag ohne laufende Nummer, vorgenommen. Nur die Pfarrei mit dem Haupteintrag ist berechtigt, etwaige Urkunden auszustellen. Eventuelle spätere Ergänzungen sind dorthin zu melden und dort einzutragen.
#§ 9
Dieses Gesetz tritt zum 1. September 2026 in Kraft.
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Nr. 219Änderung der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“
Die Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Mai 2014 (KA 2014, Nr. 97, und KA 2016, Nr. 82), zuletzt geändert am 26. Juni 2025 (KA 2025, Nr. 114 ), werden wie folgt geändert:
#- Der bisherige Wortlaut von § 7 (5) wird wie folgt geändert:§ 7 Ruhestand, Entpflichtung(5) Mit Vollendung des 75. Lebensjahres wird der Ständige Diakon entpflichtet.Über das 75. Lebensjahr hinaus ist eine Beauftragung analog einem Diakon mit Zivilberuf im Einzelfall möglich, wenn ein Bedarf in einem pastoralen Aufgabenbereich besteht und wenn der Diakon bereit und in der Lage ist, diesen Auftrag wahrzunehmen. Beauftragungen, die über das 75. Lebensjahr hinausgehen, werden auf ein Jahr befristet. Eine jährliche Verlängerung ist nach Prüfung möglich, längstens jedoch bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres.
- Die Änderung des § 7 (5) setze ich mit Wirkung zum 1. August 2026 in Kraft.
Aachen, 5. Juni 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 220Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2026
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 24. Juni 2026 beschlossen:
- I)
- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 347), zuletzt geändert am 15. April 2026 (KA 2026, Nr. 186), wird wie folgt geändert:
- § 40b wird wie folgt neu gefasst:„§ 40b KurzarbeitBei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann nach Maßgabe der Anlage 32 Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung, in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung durch mit jedem Mitarbeiter gesondert abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, eingeführt werden.“
- In § 46a werden die Worte „der Anlage 22a“ durch die Worte „der Anlagen 22 und 22a“ ersetzt.
- Die Anlage 22 wird wie folgt neu gefasst:„Anlage 22 – Bestimmungen über Altersteilzeitarbeit (§ 46a KAVO)Gültig ab 1. Januar 2027§ 1 GeltungsbereichDiese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet.§ 2 Vereinbarung eines AltersteilzeitarbeitsverhältnissesDienstgeber und Mitarbeiter können im gegenseitigen Einvernehmen die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren.§ 3 Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit(1) Altersteilzeit nach diesen Bestimmungen setzt voraus, dass der Mitarbeiter
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden hat.
(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann und darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten.§ 4 Weitere Voraussetzungen und Modelle des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten haben.(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie- durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
- in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 5 freigestellt wird (Blockmodell).
§ 5 Entgelt und Aufstockungsleistungen(1) Der Mitarbeiter erhält während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 29 Abs. 2 KAVO ergebenden Beträge. Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 Abs. 2.(2) Der Mitarbeiter erhält während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das er jeweils erhalten würde, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätte; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von der Regional-KODA jeweils festzulegenden Höhe.(3) Das dem Mitarbeiter nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Weihnachtszuwendung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeiter im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.(5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 30 Abs. 2 bis 4 KAVO), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.§ 6 Verteilung des Urlaubs im BlockmodellFür den Mitarbeiter, der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. b) leistet, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.§ 7 Nebentätigkeit§ 10 KAVO bleibt unberührt.§ 8 Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei KrankheitIst der Mitarbeiter bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände der KAVO- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder
- mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.
(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch den Erben zu.§ 10 DienstvereinbarungenIn einer Dienstvereinbarung können von den §§ 2 bis 9 abweichende Regelungen vereinbart werden. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden.§ 11 ÜbergangsvorschriftAuf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.§ 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.(2) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2033 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2034 begonnen hat.“ - Nach Anlage 31 wird eine Anlage 32 mit folgendem Wortlaut eingefügt:„Bestimmungen zur Kurzarbeit (§ 40b KAVO)§ 1 Kurzarbeit(1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieser Ordnung (§ 1 KAVO). Durch Dienstvereinbarung können bestimmte Beschäftigtengruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden.(2) Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage (§ 9) bereits gelten, bleiben unberührt.(3) Für die Berechnung des Tabellenentgelts (§ 23 KAVO), der kinderbezogenen Entgeltbestandteile (§ 8 Anlage 27 KAVO) und des Entgelts im Krankheitsfall gemäß § 30 KAVO gilt § 29 Abs. 2 KAVO entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der KAVO bleibt die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht.(4) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.§ 2 Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung Kurzarbeit anordnen. Die Dienstvereinbarung legt ein Datum des Beginns der Kurzarbeit oder einen Zeitraum, in dem die Kurzarbeit beginnt, fest. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwei Monate ab Abschluss der Dienstvereinbarung. Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. Die gesetzlichen Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch diese Anlage keine abschließende Regelung getroffen wird. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert schriftlich zu vereinbaren.(2) Der Beginn der Kurzarbeit ist den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern mit einer Frist von fünf Kalendertagen anzukündigen. Sieht die Dienstvereinbarung einen konkreten Beginn vor, gilt als Ankündigung die Bekanntgabe der Dienstvereinbarung im Sinne des Absatzes 1. Sieht die Dienstvereinbarung einen Zeitraum für den Beginn der Kurzarbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, so ist der Beginn den Mitarbeitern auf einrichtungsüblichem Wege bekannt zu machen.§ 3 Umfang der KurzarbeitDie Kurzarbeit kann in Einrichtungen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Mitarbeiter, eingeführt werden. Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden.§ 4 Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit – Information durch den Dienstgeber(1) Der Dienstgeber zeigt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit den Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und stellt die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.(2) Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der Anzeige, des Erstantrags mit Anlagen und der Bescheide der Agentur für Arbeit.(3) Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 6 hat der Dienstgeber den Mitarbeitern die für sie erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.§ 5 Aufstockung des Kurzarbeitergeldes(1) Die Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockungszahlung. Mitarbeiter, die mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig sind, erhalten eine Aufstockung auf 87 v.H., die sonstigen Mitarbeiter auf 80 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Durch Dienstvereinbarung kann diese Aufstockung erhöht oder verringert werden.(2) Ungekürzt weitergezahlt werden vermögenswirksame Leistungen (§ 27 KAVO), die Weihnachtszuwendung (§ 33a KAVO) und das Leistungsentgelt (§ 26 KAVO) bzw. die pauschale Jahreszahlung (§ 26a KAVO).(3) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.(4) Werden während der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen, die sich in Kurzarbeit befinden, endet die Kurzarbeit. Im Fall einer solchen betriebsbedingten Kündigung erhöht sich für die zweite Hälfte der in Kurzarbeit verbrachten Zeit, mindestens jedoch für die letzten zwei Monate der Kurzarbeit vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung die Aufstockung nach § 5 Abs. 1 auf 100 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Hiervon kann durch Dienstvereinbarung nicht abgewichen werden.§ 6 Zahlung des Kurzarbeitergeldes und des AufstockungsbetragesDas Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag werden zum Zeitpunkt der monatlichen Entgeltzahlung gemäß § 29 Abs. 1 KAVO durch den Dienstgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.§ 7 Urlaub und Altersteilzeit(1) Eine aus der Kurzarbeit resultierende Minderung des Umfanges des Anspruches auf Erholungsurlaub nach § 37 KAVO kann durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.(2) Für Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann § 10 Anlage 22a entsprechend angewendet werden. Die Aufstockung gemäß § 5 Abs. 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 Anlage 22a.§ 8 Veränderung der KurzarbeitBei Unterbrechung, Ausweitung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit ist die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen. Die Änderungen müssen mit einer Frist von mindestens fünf Arbeitstagen angekündigt werden.§ 9 InkrafttretenDiese Anlage tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.“
- II)
- Die Änderungen unter I) Nrn. 1 und 4 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderungen unter I) Nrn. 2 und 3 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 7. Juli 2026 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Pastoraler Raum Stolberg
Nr. 221Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Barbara in Stolberg-Breinig
####St. Barbara in Stolberg-Breinig
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Barbara in Stolberg-Breinig mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Barbara in Stolberg-Breinig verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Ursula in Stolberg gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Barbara in Stolberg-Breinig und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Barbara in Stolberg-Breinig im Jahr 2015 noch 3.955 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.083 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 222Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Hubert in Stolberg-Büsbach
####St. Hubert in Stolberg-Büsbach
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Hubert in Stolberg-Büsbach mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Hubert in Stolberg-Büsbach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Ursula in Stolberg gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Hubert in Stolberg-Büsbach und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Hubert in Stolberg-Büsbach im Jahr 2015 noch 3.483 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.686 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 223Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Johann Baptist in Stolberg-Vicht
####St. Johann Baptist in Stolberg-Vicht
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Stolberg-Vicht mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johann Baptist in Stolberg-Vicht verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Ursula in Stolberg gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johann Baptist in Stolberg-Vicht und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist in Stolberg-Vicht im Jahr 2015 noch 1.422 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.059 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 224Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Josef in Stolberg-Schevenhütte
####St. Josef in Stolberg-Schevenhütte
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Josef in Stolberg-Schevenhütte mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Josef in Stolberg-Schevenhütte verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Ursula in Stolberg gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Josef in Stolberg-Schevenhütte und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Josef in Stolberg-Schevenhütte im Jahr 2015 noch 519 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 368 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 225Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Josef in Stolberg-Werth
####St. Josef in Stolberg-Werth
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Josef in Stolberg-Werth mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Josef in Stolberg-Werth verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Ursula in Stolberg gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Josef in Stolberg-Werth und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Josef in Stolberg-Werth im Jahr 2015 noch 726 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 589 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 226Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Laurentius in Stolberg-Gressenich
####St. Laurentius in Stolberg-Gressenich
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Laurentius in Stolberg-Gressenich mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Laurentius in Stolberg-Gressenich verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Ursula in Stolberg gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Laurentius in Stolberg-Gressenich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Laurentius in Stolberg-Gressenich im Jahr 2015 noch 1.754 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.276 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 227Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Mariä Empfängnis in Stolberg-Dorff
####St. Mariä Empfängnis in Stolberg-Dorff
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Mariä Empfängnis in Stolberg-Dorff mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Mariä Empfängnis in Stolberg-Dorff verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Ursula in Stolberg gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Mariä Empfängnis in Stolberg-Dorff und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Empfängnis in Stolberg-Dorff im Jahr 2015 noch 403 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 310 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 228Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Markus in Stolberg-Mausbach
####St. Markus in Stolberg-Mausbach
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Markus in Stolberg-Mausbach mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Markus in Stolberg-Mausbach behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
#3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Markus in Stolberg-Mausbach und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Markus in Stolberg-Mausbach im Jahr 2015 noch 3.152 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.511 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 229Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Rochus in Stolberg-Zweifall
####St. Rochus in Stolberg-Zweifall
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Rochus in Stolberg-Zweifall mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Rochus in Stolberg-Zweifall verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Ursula in Stolberg gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Rochus in Stolberg-Zweifall und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Rochus in Stolberg-Zweifall im Jahr 2015 noch 1.399 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 993 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 230Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Ursula in Stolberg
####St. Ursula in Stolberg
1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31.12.2026 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Hubert in Stolberg-Büsbach
- St. Barbara in Stolberg-Breinig
- St. Johann Baptist in Stolberg-Vicht
- St. Josef in Stolberg-Schevenhütte
- St. Josef in Stolberg-Werth
- St. Laurentius in Stolberg-Gressenich
- St. Markus in Stolberg-Mausbach
- St. Rochus in Stolberg-Zweifall
- St. Mariä Empfängnis in Stolberg-Dorff
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2027 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula ist Stolberg-Mausbach (Gressenicher Str. 1a, 52224 Stolberg).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Markus geweihte Kirche in Stolberg-Mausbach (Markusplatz 1, 52224 Stolberg).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Hubert in Stolberg-Büsbach
- St. Barbara in Stolberg-Breinig
- St. Johann Baptist in Stolberg-Vicht
- St. Josef in Stolberg-Schevenhütte
- St. Josef in Stolberg-Werth
- St. Laurentius in Stolberg-Gressenich
- St. Rochus in Stolberg-Zweifall
- St. Mariä Empfängnis in Stolberg-Dorff
Die ehemaligen Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC). 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2027 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Stolberg in der Region Aachen-Land des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Ursula in Stolberg
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2026. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Ursula in Stolberg wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 13./14. März 2027 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
Mit der Vermögensverwaltung der neuen Kirchengemeinde werden mit Wirkung zum 01.01.2027 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes folgende Personen betraut:
- Pfarrer Daniel Wenzel
- Frau Brigitte Schrameyer-Rogowski, Schevenhütte
- Herr Dr. Josef Michels, Büsbach
- Herr Sebastian Petters, Vicht
- Herr Stefan Bauer, Mausbach
- Herr Werner Olbertz, Gressenich
- Herr Konrad Dobbelstein, Gressenich
- Herr Heinrich Lentfort, Zweifall
- Herr Kurt Rieder, Werth
Auf § 25 Abs. 3 KVVG wird hingewiesen.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens aber seit der Gründung der beiden GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Stadtgebiet von Stolberg (ehemals Dekanat Stolberg) ausgeweitet. Pastorale Angebote werden mittlerweile für ganz Stolberg angeboten. Für Gottesdienste, Eucharistiefeiern und Sakramentenspendungen gibt es ein ausgewogenes Konzept, das jedem Ort die Teilnahme an der Feier des Glaubens ermöglicht, ohne den Blick auf den gesamten Pastoralen Raum zu verlieren.
Das gesamte Pastorale Personal einschließlich dem kanonischem Pfarrer aller Kirchengemeinden arbeitet im gesamten Pastoralen Raum Stolberg. Analoges gilt für den Einsatz der meisten kirchengemeindlichen Mitarbeiter wie z. B. der Organisten. Der Rat des Pastoralen Raumes hat die Belange aller Gläubigen in Stolberg gemeinsam im Blick.
Die im Rahmen des Prozesses "Heute bei dir" angestoßene Gründung der Pastoralen Räume dient als Anlass, um neben der Pfarrei St. Lucia im Norden die Gründung der Pfarrei St. Ursula im Süden vorzunehmen. Damit wird sowohl einer schon bestehenden pastoralen Praxis als auch der bereits bestehenden Pfarreistruktur im Norden Stolbergs Rechnung getragen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der errichteten Pfarrei St. Ursula zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 16.813 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 12.875 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen
Nr. 231Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Andreas in Kreuzau-Stockheim
####St. Andreas in Kreuzau-Stockheim
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Andreas in Kreuzau-Stockheim mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Andreas in Kreuzau-Stockheim verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Edith Stein in Kreuzau gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Andreas in Kreuzau-Stockheim und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Andreas in Kreuzau-Stockheim im Jahr 2015 noch 1.543 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.188 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 232Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Apollinaris in Kreuzau-Obermaubach
####St. Apollinaris in Kreuzau-Obermaubach
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Apollinaris in Kreuzau-Obermaubach mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Apollinaris in Kreuzau-Obermaubach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Edith Stein in Kreuzau gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Apollinaris in Kreuzau-Obermaubach und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Apollinaris in Kreuzau-Obermaubach im Jahr 2015 noch 932 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 665 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 233Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Brigida in Kreuzau-Untermaubach mit der Kapellengemeinde
Mariä Vermählung in Kreuzau-Langenbroich
####St. Brigida in Kreuzau-Untermaubach mit der Kapellengemeinde
Mariä Vermählung in Kreuzau-Langenbroich
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Brigida in Kreuzau-Untermaubach mit der Kapellengemeinde Mariä Vermählung in Kreuzau-Langenbroich mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde mit ihrer Kapellengemeinde Mariä Vermählung übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Brigida in Kreuzau-Untermaubach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Edith Stein in Kreuzau gelten kann.
Auch können in der Kapelle Mariä Vermählung in Kreuzau-Langenbroich, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 Auch können in der Kapelle Mariä Vermählung in Kreuzau-Langenbroich, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Brigida in Kreuzau-Untermaubach und der gleichnamigen Kirchengemeinde, einschließlich der Kapellengemeinde, werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Brigida in Kreuzau-Untermaubach im Jahr 2015 noch 1.341 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.002 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 234Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Gereon in Kreuzau-Boich
####St. Gereon in Kreuzau-Boich
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Gereon in Kreuzau-Boich mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Gereon in Kreuzau-Boich verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Edith Stein in Kreuzau gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Gereon in Kreuzau-Boich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon in Kreuzau-Boich im Jahr 2015 noch 459 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 305 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 235Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Heribert in Kreuzau
####St. Heribert in Kreuzau
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Heribert in Kreuzau mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Heribert in Kreuzau verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Edith Stein in Kreuzau gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Heribert in Kreuzau und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Heribert in Kreuzau im Jahr 2015 noch 3.266 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.641 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 236Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Martin in Kreuzau-Drove mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde
St. Fides, Spes et Caritas in Kreuzau-Thum
####St. Martin in Kreuzau-Drove mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde
St. Fides, Spes et Caritas in Kreuzau-Thum
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martin in Kreuzau-Drove mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Fides, Spes et Caritas in Kreuzau-Thum mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde mit ihrer Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Fides, Spes et Caritas übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martin in Kreuzau-Drove behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
In der Kirche St. Fides, Spes, Caritas der Filialgemeinde in Kreuzau-Thum, können alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
#In der Kirche St. Fides, Spes, Caritas der Filialgemeinde in Kreuzau-Thum, können alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannten Kirchengemeinden eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martin in Kreuzau-Drove und der gleichnamigen Kirchengemeinde, sowie der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Fides, Spes et Caritas werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit der Kirchenvorstände endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin in Kreuzau-Drove im Jahr 2015 noch 1.603 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.157 Gläubige zurückgegangen. Die zur Pfarrei gehörige Filialgemeinde St. Fides, Spes, Caritas in Kreuzau-Thum umfasste im Jahr 2015 noch 333 Gläubige, aber diese Zahl ist im Jahr 2025 auf 233 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 237Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Urban in Kreuzau-Winden mit der Kapellengemeinde und Kirchengemeinde
St. Albertus Magnus in Kreuzau-Leversbach und der Kapellengemeinde
Maria, Hilfe der Christen in Kreuzau-Üdingen
####St. Urban in Kreuzau-Winden mit der Kapellengemeinde und Kirchengemeinde
St. Albertus Magnus in Kreuzau-Leversbach und der Kapellengemeinde
Maria, Hilfe der Christen in Kreuzau-Üdingen
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Urban in Kreuzau-Winden mit der Kapellengemeinde und Kirchengemeinde St. Albertus Magnus in Kreuzau-Leversbach und der Kapellengemeinde Maria, Hilfe der Christen in Kreuzau-Üdingen mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde mit ihrer Kapellengemeinde und Kirchengemeinde St. Albertus Magnus und ihrer Kapellengemeinde Maria, Hilfe der Christen übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Urban in Kreuzau-Winden verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Edith Stein in Kreuzau gelten kann.
Auch können in den Kapellen St. Albertus Magnus in Kreuzau-Leversbach und Maria, Hilfe der Christen in Kreuzau-Üdingen, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 Auch können in den Kapellen St. Albertus Magnus in Kreuzau-Leversbach und Maria, Hilfe der Christen in Kreuzau-Üdingen, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannten Kirchengemeinden eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinden belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Urban in Kreuzau-Winden und der gleichnamigen Kirchengemeinde, sowie der Kirchengemeinde St. Albertus Magnus, einschließlich der Kapellengemeinden, werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit der Kirchenvorstände endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Urban in Kreuzau-Winden im Jahr 2015 noch 1.615 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.512 Gläubige zurückgegangen. Die zur Pfarrei gehörige Kapellengemeinde St. Albertus in Kreuzau-Leversbach umfasste im Jahr 2015 noch 896 Gläubige, aber diese Zahl ist im Jahr 2025 auf 308 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 238Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Hl. Edith Stein in Kreuzau
####Hl. Edith Stein in Kreuzau
1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31.12.2026 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Heribert in Kreuzau
- St. Gereon in Kreuzau-Boich
- St. Martin in Kreuzau-Drove mit der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Fides, Spes et Caritas in Kreuzau-Thum
- St. Apollinaris in Kreuzau-Obermaubach
- St. Andreas in Kreuzau-Stockheim
- St. Brigida in Kreuzau-Untermaubach mit der Kapellengemeinde Mariä Vermählung in Kreuzau-Langenbroich
- St. Urban in Kreuzau-Winden mit der Kapellengemeinde und Kirchengemeinde St. Albertus Magnus in Kreuzau-Leversbach und der Kapellengemeinde Maria, Hilfe der Christen in Kreuzau-Üdingen
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2027 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein ist Kreuzau (Kirchweg 2, 52372 Kreuzau).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Martin geweihte Kirche in Kreuzau-Drove (Drovestraße 131, 52372 Kreuzau).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Heribert in Kreuzau
- St. Gereon in Kreuzau-Boich
- St. Fides, Spes, Caritas in Kreuzau-Thum
- St. Apollinaris in Kreuzau-Obermaubach
- St. Andreas in Kreuzau-Stockheim
- St. Brigida in Kreuzau-Untermaubach
- Mariä Vermählung in Kreuzau-Langenbroich
- St. Urban in Kreuzau-Winden
- St. Albertus Magnus in Kreuzau-Leversbach
- Maria, Hilfe der Christen in Kreuzau-Üdingen
Die ehemaligen Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC). Auch in den Kapellen können alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2027 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen in der Region Düren des Bistums Aachen an.
#5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Hl. Edith Stein in Kreuzau
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2026. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Hl. Edith Stein in Kreuzau wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 13./14. März 2027 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
Mit der Vermögensverwaltung der neuen Kirchengemeinde werden mit Wirkung zum 01.01.2027 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes folgende Personen betraut:
- Pfarrer Josef Wolff
- Frau Gabi Münch, Kreuzau
- Frau Brigitte Schröder, Kreuzau
- Herr Johannes Kaptain, Kreuzau.
Auf § 25 Abs. 3 KVVG wird hingewiesen.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei im Jahr 2015 noch 11.988 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 9.011 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 239Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Heilig Kreuz in Hürtgenwald-Hürtgen
####Heilig Kreuz in Hürtgenwald-Hürtgen
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Hürtgenwald-Hürtgen mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Heilig Kreuz in Hürtgenwald-Hürtgen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Sebastian in Hürtgenwald gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Heilig Kreuz in Hürtgenwald-Hürtgen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Die Einpfarrung in die Pfarrei St. Josef ist insbesondere aus steuerlichen Gründen notwendig, da die Pfarrei das Alten- und Pflegezentrum Geschwister-Louis-Haus betreibt. Im Zuge der Einpfarrung wird aus pastoralen Gründen die Änderung des Namens der Pfarrei zu St. Sebastian vorgenommen, da dieser als Patron der Soldaten an die Wahrung des Friedens erinnert. Für das Gebiet des Hürtgenwaldes hat dies eine herausragende Bedeutung.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilig Kreuz in Hürtgenwald-Hürtgen im Jahr 2015 noch 532 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 483 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 240Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Heilige Maurische Märtyrer in Hürtgenwald-Bergstein
####Heilige Maurische Märtyrer in Hürtgenwald-Bergstein
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Heilige Maurische Märtyrer in Hürtgenwald-Bergstein mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Heilige Maurische Märtyrer in Hürtgenwald-Bergstein verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Sebastian in Hürtgenwald gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Heilige Maurische Märtyrer in Hürtgenwald-Bergstein und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Die Einpfarrung in die Pfarrei St. Josef ist insbesondere aus steuerlichen Gründen notwendig, da die Pfarrei das Alten- und Pflegezentrum Geschwister-Louis-Haus betreibt. Im Zuge der Einpfarrung wird aus pastoralen Gründen die Änderung des Namens der Pfarrei zu St. Sebastian vorgenommen, da dieser als Patron der Soldaten an die Wahrung des Friedens erinnert. Für das Gebiet des Hürtgenwaldes hat dies eine herausragende Bedeutung.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Heilige Maurische Märtyrer in Hürtgenwald-Bergstein im Jahr 2015 noch 1.345 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.066 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 241Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Antonius in Hürtgenwald-Gey
####St. Antonius in Hürtgenwald-Gey
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Antonius in Hürtgenwald-Gey mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Antonius in Hürtgenwald-Gey verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Sebastian in Hürtgenwald gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Antonius in Hürtgenwald-Gey und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Die Einpfarrung in die Pfarrei St. Josef ist insbesondere aus steuerlichen Gründen notwendig, da die Pfarrei das Alten- und Pflegezentrum Geschwister-Louis-Haus betreibt. Im Zuge der Einpfarrung wird aus pastoralen Gründen die Änderung des Namens der Pfarrei zu St. Sebastian vorgenommen, da dieser als Patron der Soldaten an die Wahrung des Friedens erinnert. Für das Gebiet des Hürtgenwaldes hat dies eine herausragende Bedeutung.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Antonius in Hürtgenwald-Gey im Jahr 2015 noch 1.829 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.371 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 242Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Apollonia in Hürtgenwald-Großhau
####St. Apollonia in Hürtgenwald-Großhau
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Apollonia in Hürtgenwald-Großhau mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Apollonia in Hürtgenwald-Großhau verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Sebastian in Hürtgenwald gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Apollonia in Hürtgenwald-Großhau und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Die Einpfarrung in die Pfarrei St. Josef ist insbesondere aus steuerlichen Gründen notwendig, da die Pfarrei das Alten- und Pflegezentrum Geschwister-Louis-Haus betreibt. Im Zuge der Einpfarrung wird aus pastoralen Gründen die Änderung des Namens der Pfarrei zu St. Sebastian vorgenommen, da dieser als Patron der Soldaten an die Wahrung des Friedens erinnert. Für das Gebiet des Hürtgenwaldes hat dies eine herausragende Bedeutung.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Apollonia in Hürtgenwald-Großhau im Jahr 2015 noch 825 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 594 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 243Dekret über die Erweiterung und Umbenennung der Pfarrei und
Kirchengemeinde St. Josef in Hürtgenwald-Vossenack,
künftig St. Sebastian in Hürtgenwald
####Kirchengemeinde St. Josef in Hürtgenwald-Vossenack,
künftig St. Sebastian in Hürtgenwald
1. Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Antonius in Hürtengenwald-Gey
- St. Apollonia in Hürtgenwald-Großhau
- Heilig Kreuz in Hürtgenwald-Hürtgen
- Heilige Maurische Märtyrer in Hürtgenwald-Bergstein
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2027 der Pfarrei und der Kirchengemeinde St. Josef in Hürtgenwald-Vossenack eingegliedert. In diesem Zuge wird die vorbenannte Pfarrei und Kirchengemeinde in St. Sebastian in Hürtgenwald umbenannt.
Gesamtrechtsnachfolgerin der genannten Pfarreien und Kirchengemeinden auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden übergehen, ist die erweiterte Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald (Baptist-Palm-Platz 8, 52393 Hürtgenwald).
#2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel „St. Josef“ geweihte Kirche in Hürtgenwald-Vossenack (Baptist-Palm-Platz 9, 52393 Hürtgenwald).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Antonius in Hürtengenwald-Gey
- St. Apollonia in Hürtgenwald-Großhau
- Heilig Kreuz in Hürtgenwald-Hürtgen
- Heilige Maurische Märtyrer in Hürtgenwald-Bergstein
Die ehemaligen Pfarrkirchen der genannten aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2027 in das Archiv der erweiterten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
#4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald wird um die Gebiete der vorher genannten aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden erweitert und dieser eingegliedert.
Das Gebiet der Pfarrei ist deckungsgleich mit dem Gebiet der Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen in der Region Düren im Bistum Aachen an.
#Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen in der Region Düren im Bistum Aachen an.
5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Erweiterung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die erweiterte Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald über.
#6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald verwaltet.
#7. Name und Siegel
Der Name der erweiterten und umbenannten Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Sebastian in Hürtgenwald
Der Name der erweiterten und umbenannten Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald
Die mit der Erweiterung erfolgte Namensänderung ist in allen Dokumenten, insbesondere den Kirchenbüchern, zu vermerken und fortan im Schriftverkehr zu berücksichtigen.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die bisherigen unter dem Namen St. Josef geführten Siegel der Pfarrei und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden aufgrund der Umbenennung mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2026. Im Hinblick auf die Erweiterung der Kirchengemeinde St. Sebastian in Hürtgenwald wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 13./14. März 2027 festgesetzt.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Die Einpfarrung in die Pfarrei St. Josef ist insbesondere aus steuerlichen Gründen notwendig, da die Pfarrei das Alten- und Pflegezentrum Geschwister-Louis-Haus betreibt. Im Zuge der Einpfarrung wird aus pastoralen Gründen die Änderung des Namens der Pfarrei zu St. Sebastian vorgenommen, da dieser als Patron der Soldaten an die Wahrung des Friedens erinnert. Für das Gebiet des Hürtgenwaldes hat dies eine herausragende Bedeutung.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der erweiterten Pfarrei St. Josef in Hürtgenwald-Vossenack (künftig: St. Sebastian in Hürtgenwald) im Jahr 2015 noch 6.318 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.951 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 244Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Clemens in Nideggen-Berg
####St. Clemens in Nideggen-Berg
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Clemens in Nideggen-Berg mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Clemens in Nideggen-Berg verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Clemens in Nideggen-Berg und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Clemens in Nideggen-Berg im Jahr 2015 noch 566 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 457 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 245Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Hubert in Nideggen-Schmidt
####St. Hubert in Nideggen-Schmidt
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Hubert in Nideggen-Schmidt mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Hubert in Nideggen-Schmidt verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Hubert in Nideggen-Schmidt und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Hubert in Nideggen-Schmidt im Jahr 2015 noch 2.518 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.001 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9.Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 246Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Dionysius in Heimbach-Vlatten
####St. Dionysius in Heimbach-Vlatten
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Dionysius in Heimbach-Vlatten mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Dionysius in Heimbach-Vlatten verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Dionysius in Heimbach-Vlatten und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Dionysius in Heimbach-Vlatten im Jahr 2015 noch 807 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 629 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9.Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 247Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Klemens in Heimbach mit der Kapellengemeinde
St. Johannes Nepomuk in Heimbach-Hasenfeld
####St. Klemens in Heimbach mit der Kapellengemeinde
St. Johannes Nepomuk in Heimbach-Hasenfeld
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Klemens in Heimbach mit der Kapellengemeinde St. Johannes Nepomuk in Heimbach-Hasenfeld mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde mit ihrer Kapellengemeinde St. Johannes Nepomuk übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Klemens in Heimbach verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen gelten kann.
Auch können in der Kapelle St. Johannes Nepomuk zu Heimbach-Hasenfeld, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 Auch können in der Kapelle St. Johannes Nepomuk zu Heimbach-Hasenfeld, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Klemens in Heimbach und der gleichnamigen Kirchengemeinde, einschließlich der Kapellengemeinde, werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Klemens in Heimbach mit der Kapellengemeinde St. Johannes Nepomuk in Heimbach-Hasenfeld im Jahr 2015 noch 1.663 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.169 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 248Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Martinus in Heimbach-Hergarten
####St. Martinus in Heimbach-Hergarten
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Martinus in Heimbach-Hergarten mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Martinus in Heimbach-Hergarten verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Martinus in Heimbach-Hergarten und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Martin in Heimbach-Hergarten im Jahr 2015 noch 487 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 386 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 249Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Nikolaus in Heimbach-Hausen mit der Kapellengemeinde
St. Georg in Heimbach-Blens
####St. Nikolaus in Heimbach-Hausen mit der Kapellengemeinde
St. Georg in Heimbach-Blens
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Nikolaus in Heimbach-Hausen mit der Kapellengemeinde St. Georg in Heimbach-Blens mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde mit ihrer Kapellengemeinde St. Georg übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Nikolaus in Heimbach-Hausen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen gelten kann.
Auch können in der Kapelle St. Georg in Heimbach-Blens, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 Auch können in der Kapelle St. Georg in Heimbach-Blens, alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Nikolaus in Heimbach-Hausen und der gleichnamigen Kirchengemeinde, einschließlich der Kapellengemeinde, werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus in Heimbach-Hausen mit der Kapellengemeinde St. Georg in Heimbach-Blens im Jahr 2015 noch 460 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 347 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 250Dekret über die Erweiterung und Umbenennung der Pfarrei und
Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Nideggen,
künftig Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen
####Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Nideggen,
künftig Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen
1. Erweiterung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Hubert in Nideggen-Schmidt
- St. Clemens in Nideggen-Berg
- St. Klemens in Heimbach mit der Kapellengemeinde St. Johannes Nepomuk in Heimbach-Hasenfeld
- St. Dionysius in Heimbach-Vlatten
- St. Martin in Heimbach-Hergarten
- St. Nikolaus in Heimbach-Hausen mit der Kapellengemeinde St. Georg in Heimbach-Blens
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2027 der Pfarrei und der Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Nideggen eingegliedert. In diesem Zuge wird die vorbenannte Pfarrei und Kirchengemeinde in Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen umbenannt.
Gesamtrechtsnachfolgerin der genannten Pfarreien und Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden übergehen, ist die erweiterte Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen (Kirchgasse 6, 52385 Nideggen).
#2. Aufhebung der Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Martinus in Nideggen-Abenden
Die Filialgemeinde und Kirchengemeinde St. Martinus in Nideggen-Abenden in der Pfarrei St. Johann Baptist in Nideggen wird aus Gründen der Vereinheitlichung der pastoralen Strukturen innerhalb der Pfarrei aufgehoben.
#3. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei ist die auf den Titel „St. Johann Baptist“ geweihte Kirche in Nideggen (Kirchgasse, 52385 Nideggen).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Hubert in Nideggen-Schmidt
- St. Clemens in Nideggen-Berg
- St. Martinus in Nideggen-Abenden
- St. Klemens in Heimbach
- St. Dionysius in Heimbach-Vlatten
- St. Johannes Nepomuk in Heimbach-Hasenfeld
- St. Martin in Heimbach-Hergarten
- St. Nikolaus in Heimbach-Hausen
- St. Georg in Heimbach-Blens
Die ehemaligen Pfarrkirchen der genannten aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC). Auch in den Kapellen können alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.4. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. der Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden werden zum 1. Januar 2027 in das Archiv der erweiterten Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen in Verwahrung genommen.
Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
#Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher dieser Pfarrei und Kirchengemeinde.
5. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen wird um die Gebiete der vorher genannten aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden erweitert und dieser eingegliedert.
Das Gebiet der Pfarrei ist deckungsgleich mit dem Gebiet der Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen in der Region Düren im Bistum Aachen an.
#Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen in der Region Düren im Bistum Aachen an.
6. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Erweiterung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden auf die erweiterte Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen über.
#7. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bzw. Kapellengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen verwaltet.
#8. Name und Siegel
Der Name der erweiterten und umbenannten Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen
Der Name der erweiterten und umbenannten Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen
Die mit der Erweiterung erfolgte Namensänderung ist in allen Dokumenten, insbesondere den Kirchenbüchern, zu vermerken und fortan im Schriftverkehr zu berücksichtigen.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
Die bisherigen unter dem Namen St. Johann Baptist geführten Siegel der Pfarrei und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden aufgrund der Umbenennung mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#9. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2026. Im Hinblick auf die Erweiterung der Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen in Nideggen wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 13./14. März 2027 festgesetzt.
#10. Begründung
Die Bildung größerer Kirchengemeinden/Pfarreien ist notwendig, um die zukünftigen Aufgaben besser bewältigen zu können. Im pfarrlichen Leben gibt es in den jeweiligen Kommunalgemeinden schon eine gute überpfarrliche Zusammenarbeit unter den bisherigen Pfarreien/Kirchengemeinden, zum Beispiel in der Gottesdienstordnung, in der Vorbereitung auf die Sakramente (Erstkommunion, Firmung), durch gemeinsame Pfarrbüro-Organisation, durch gemeinsame Angestellte und hauptberufliche pastorale Mitarbeitende und vieles mehr.
Im Zuge der Einpfarrung wird aus pastoralen Gründen die Änderung des Namens der Pfarrei zu Hl. Hildegard von Bingen vorgenommen. Sie ist eine Heilige des Rheinlandes und steht als Kirchenlehrerin für eine geistlich moderne und lebensnahe Verkündigung des Glaubens. Ihre Schöpfungsspiritualität kommt dem ländlich geprägten Raum in der Rureifel besonders in der Gotteserfahrung entgegen. Zugleich eröffnet sie auch kirchenfernen Menschen einen Gotteszugang. Neben der Verantwortung für die Schöpfung steht die Heilige Hildegard für die Wertschätzung von Musik, Kultur, Bildung und ein ganzheitliches Heilsein.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist in Nideggen im Jahr 2015 noch 2.412 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.951 Gläubige zurückgegangen. Gleiches gilt für das gesamte Gebiet der erweiterten Pfarrei St. Johann Baptist in Nideggen. Gehörten hierzu im Jahr 2015 noch 9.448 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7.347 Gläubige zurückgegangen.
#11. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung Köln gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Hellenthal/Schleiden
Nr. 251Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Anna in Hellenthal
####St. Anna in Hellenthal
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Anna in Hellenthal mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
#2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Anna in Hellenthal verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Franziskus in Schleiden gelten kann.
#Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
#4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
#5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
#6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
#7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Anna in Hellenthal und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
#8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
#9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Anna in Hellenthal zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.312 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.017 Gläubige zurückgegangen.
#10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 252Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Antonius der Einsiedler in Hellenthal-Kreuzberg
####St. Antonius der Einsiedler in Hellenthal-Kreuzberg
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Antonius der Einsiedler in Hellenthal-Kreuzberg mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Antonius der Einsiedler in Hellenthal-Kreuzberg verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Antonius der Einsiedler in Hellenthal-Kreuzberg und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Antonius der Einsiedler in Hellenthal-Kreuzberg zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 504 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 378 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 253Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Barbara in Hellenthal-Rescheid
####St. Barbara in Hellenthal-Rescheid
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Barbara in Hellenthal-Rescheid mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Barbara in Hellenthal-Rescheid verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Barbara in Hellenthal-Rescheid und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Barbara in Hellenthal-Rescheid zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 545 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 418 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 254Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath mit der Kapellengemeinde
St. Gangolf in Hellenthal-Ramscheid
####St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath mit der Kapellengemeinde
St. Gangolf in Hellenthal-Ramscheid
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath mit der Kapellengemeinde St. Gangolf in Hellenthal-Ramscheid mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde mit ihrer Kapellengemeinde St. Gangolf in Hellenthal-Ramscheid übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
Auch können in der Kapelle St. Gangolf in Hellenthal-Ramscheid , alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
###Auch können in der Kapelle St. Gangolf in Hellenthal-Ramscheid , alle gottesdienstlichen Handlungen, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, in bisher praktizierter Weise erfolgen.
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath und der gleichnamigen Kirchengemeinde, einschließlich der Kapellengemeinde, werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 647 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 500 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 255Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Brigida in Hellenthal-Blumenthal
####St. Brigida in Hellenthal-Blumenthal
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Brigida in Hellenthal-Blumenthal mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Brigida in Hellenthal-Blumenthal verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Brigida in Hellenthal-Blumenthal und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstandes endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 647 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 500 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 256Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Hubert in Hellenthal-Udenbreth
####St. Hubert in Hellenthal-Udenbreth
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Hubert in Hellenthal-Udenbreth mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Hubert in Hellenthal-Udenbreth verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Hubert in Hellenthal-Udenbreth und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstandes endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Hubert in Hellenthal-Udenbreth zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 428 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 381 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 257Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Kirchengemeinde
St. Johann Baptist in Hellenthal-Wildenburg
####St. Johann Baptist in Hellenthal-Wildenburg
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrvikarie und die Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Hellenthal-Wildenburg mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrvikarie und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der Pfarrvikarie St. Johann Baptist in Hellenthal-Wildenburg verliert mit der Aufhebung der Pfarrvikarie ihren historisch zuerkannten Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrvikarie St. Johann Baptist in Hellenthal-Wildenburg und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstandes endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrvikarie St. Johann Baptist in Hellenthal-Wildenburg zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 172 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 131 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 258Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Matthias in Hellenthal-Reifferscheid
####St. Matthias in Hellenthal-Reifferscheid
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Matthias in Hellenthal-Reifferscheid mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Matthias in Hellenthal-Reifferscheid verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Matthias in Hellenthal-Reifferscheid und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstandes endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Matthias in Hellenthal-Reifferscheid zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.390 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.089 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 259Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Michael in Hellenthal-Losheim
####St. Michael in Hellenthal-Losheim
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Michael in Hellenthal-Losheim mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Michael in Hellenthal-Losheim verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Michael in Hellenthal-Losheim und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstandes endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Michael in Hellenthal-Losheim zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 240 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 152 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 260Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Ägidius in Hellenthal-Wolfert
####St. Ägidius in Hellenthal-Wolfert
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Ägidius in Hellenthal-Wolfert mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Ägidius in Hellenthal-Wolfert verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Ägidius in Hellenthal-Wolfert und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstandes endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Ägidius in Hellenthal-Wolfert zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 451 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 340 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 261Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Philippus und Jakobus in Schleiden
####St. Philippus und Jakobus in Schleiden
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Philippus und Jakobus in Schleiden (einschließlich des Seelsorgebezirkes St. Josef in Schleiden-Oberhausen) mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Philippus und Jakobus in Schleiden behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Philippus und Jakobus in Schleiden und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Philippus und Jakobus in Schleiden zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.110 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.341 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 262Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Donatus in Schleiden-Harperscheid
####St. Donatus in Schleiden-Harperscheid
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Donatus in Schleiden-Harperscheid mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Donatus in Schleiden-Harperscheid verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Donatus in Schleiden-Harperscheid und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Donatus in Schleiden-Harperscheid zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 614 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 558 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 263Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Georg in Schleiden-Dreiborn
####St. Georg in Schleiden-Dreiborn
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Georg in Schleiden-Dreiborn mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Georg in Schleiden-Dreiborn verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Georg in Schleiden-Dreiborn und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Georg in Schleiden-Dreiborn zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.065 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 799 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 264Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Johann Baptist in Schleiden-Olef
####St. Johann Baptist in Schleiden-Olef
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Schleiden-Olef mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Johann Baptist in Schleiden-Olef verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Johann Baptist in Schleiden-Olef und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Johann Baptist in Schleiden-Olef zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.121 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 777 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 265Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Katharina in Schleiden-Wollseifen-Herhahn
####St. Katharina in Schleiden-Wollseifen-Herhahn
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Katharina in Schleiden-Wollseifen-Herhahn mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Katharina in Schleiden-Wollseifen-Herhahn verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Katharina in Schleiden-Wollseifen-Herhahn und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Katharina in Schleiden-Wollseifen-Herhahn zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 665 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 602 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 266Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd
####St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei St. Franziskus in Schleiden gelten kann.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.826 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.141 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 267Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Franziskus in Schleiden
####St. Franziskus in Schleiden
1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31.12.2026 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Donatus in Schleiden-Harperscheid
- St. Georg in Schleiden-Dreiborn
- St. Johann Baptist in Schleiden-Olef
- St. Katharina in Schleiden-Wollseifen-Herhahn
- St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd
- St. Philippus und Jakobus in Schleiden (einschließlich des Seelsorgebezirkes St. Josef in Schleiden-Oberhausen)
- St. Anna in Hellenthal
- St. Antonius der Einsiedler in Hellenthal-Kreuzberg
- St. Barbara in Hellenthal-Rescheid
- St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath mit der Kapellengemeinde St. Gangolf in Hellenthal-Ramscheid
- St. Brigida in Hellenthal-Blumenthal
- St. Hubert in Hellenthal-Udenbreth
- St. Matthias in Hellenthal-Reifferscheid
- St. Michael in Hellenthal-Losheim
- St. Ägidius in Hellenthal-Wolfert
einschließlich der aufgehobenen Pfarrvikarie und Kirchengemeinde St. Johann Baptist in Hellenthal-Wildenburg gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2027 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus ist Schleiden (Vorburg 5 in 53937 Schleiden).
###2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Philippus und Jakobus geweihte Kirche, sog. Schlosskirche, in Schleiden (Vorburg, 53937 Schleiden).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Donatus in Schleiden-Harperscheid
- St. Georg in Schleiden-Dreiborn
- St. Johann Baptist in Schleiden-Olef
- St. Katharina in Schleiden-Wollseifen-Herhahn
- St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd
- St. Anna in Hellenthal
- St. Antonius der Einsiedler in Hellenthal-Kreuzberg
- St. Barbara in Hellenthal-Rescheid
- St. Bernhard in Hellenthal-Hollerath
- St. Gangolf in Hellenthal-Ramscheid
- St. Brigida in Hellenthal-Blumenthal
- St. Hubert in Hellenthal-Udenbreth
- St. Matthias in Hellenthal-Reifferscheid
- St. Michael in Hellenthal-Losheim
- St. Ägidius in Hellenthal-Wolfert
- St. Johann Baptist in Hellenthal-Wildenburg
Die ehemaligen Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien St. Nikolaus in Schleiden-Gemünd und St. Anna in Hellenthal können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC). Auch in den anderen Kirchen und Kapellen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC).3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2027 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
###4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Hellenthal / Schleiden in der Region Eifel des Bistums Aachen an.
###5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden über.
###6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden verwaltet.
###7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei St. Franziskus in Schleiden
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
###8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2026. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde St. Franziskus in Schleiden wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 13./14. März 2027 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen. Mit der Vermögensverwaltung der neuen Kirchengemeinde werden mit Wirkung zum 01. Januar 2027 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes folgende Personen betraut:
- Pfarrer Thomas Schlütter
- Herr Ingo Jansen, 53937 Schleiden
- Frau Roswitha Lennartz, 53937 Schleiden
- Herr Dieter Benning, 53940 Hellenthal
- Herr Wido Küpper, 53937 Schleiden.
Auf § 25 Abs. 3 KVVG wird hingewiesen.
###9. Begründung
Bereits seit mehreren Jahrzehnten, spätestens seit der Gründung der GdG, hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte Gebiet von der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal ausgeweitet. Die Gebiete der Zivilkommunen Gemeinde Hellenthal und Stadt Schleiden bilden einen gemeinsamen Lebensraum. Dieser wird u. a. am gemeinsamen Schulstandort Schleiden erkennbar, an den Einkaufsmöglichkeiten in Schleiden, Gemünd und Hellenthal, sowie an den dortigen Möglichkeiten der medizinischen Versorgung.
Einen zentralen Gottesdienstort gibt es im Pastoralen Raum nicht. Das liegt vor allem an der geographischen Lage des Pastoralen Raumes in der Eifel, der aus vielen kleinen und kleinsten Ortschaften und Weilern besteht, einem nur rudimentär vorhandenen ÖPNV und vielen kleinen Kirchen und Kapellen. Deshalb wird für die Feier der sonntäglichen Eucharistie ein rollierendes System in Absprache mit allen relevanten Beteiligten im Pastoralen Raum angewendet, wie es in vielen Pfarreien der Missionsgebiete Südamerikas, Afrikas und Asiens schon lange segensreiche Praxis ist.
Gleichzeitig wird auch schon jetzt zu gemeinsamen Gottesdiensten und Eucharistiefeiern regelmäßig flächendeckend im Pastoralen Raum eingeladen. Gemeinsam wird in jeder Messe für alle Menschen aus dem Pastoralen Raum gebetet, besonders für die Verstorbenen, die Neugetauften, die Neuvermählten, die Kommunionkinder und Firmlinge. Dies bringt die Verbundenheit im Pastoralen Raum und der neu gegründeten Pfarrei zum Ausdruck.
Viele Menschen erkennen die Chance in einer größeren Gemeinschaft aktiv am Gebetsleben des ganzen Pastoralen Raumes teilzunehmen und zu ansprechenden Gottesdiensten in anderen Kirchen zu fahren oder an Festen und pastoralen Aktivitäten in anderen Gemeindeteilen teilzunehmen. Besonders hervorzuheben ist die Messe an jedem Freitag in St. Brigida Blumenthal, zu der Menschen aus dem ganzen Pastoralen Raum zusammen kommen, beichten, miteinander beten und die heilige Messe feiern. Ebenso die Erlebniskirche Scheueren, zu deren Angeboten ebenfalls Menschen aus allen Teilen des Pastoralen Raumes zusammen kommen um hier miteinander zu beten, den Glauben zu feiern und neue Formen des Glaubens auszuprobieren.
Taufen werden ausschließlich in den Kirchen in Olef und Blumenthal für alle Menschen im Pastoralen Raum miteinander gefeiert, die Eltern und Familien gemeinsam auf die Taufe und die Aufnahme in die Gemeinschaft des Pastoralen Raumes vorbereitet.
Pastorale Angebote werden für den ganzen Pastoralen Raum angeboten, insbesondere im Bereich der Firm- und Kommunionkatechese, der Trauer- und Beerdigungspastoral, der Kinder-, Jugend- und Messdienerarbeit, der Senioren- und Gremienarbeit und der Krankenseelsorge .
Das Laienapostolat, besonders in der Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Andachten und dem Friedensgebet, sowie der Beerdigungsdienst durch Laien, wird ausschließlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes koordiniert und verantwortet. Ehrenamtliche Gottesdienstleitern und -leiterinnen helfen sich gegenseitig in allen Pfarren des Pastoralen Raumes.
Für die Verwaltung und viele Sitzungen ist das Pfarrbüro in Schleiden der zentrale Ort im Pastoralen Raum, hier haben die Pastoralen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz und der Pfarrer seinen Wohnsitz und fahren von dort aus zu ihren Einsätzen im Pastoralen Raum.
Das Pastorale Personal arbeitet im gesamten Gebiet und auch der Pfarrer ist auf alle 16 Pfarreien der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal hin eingesetzt.
Die gemeinsame Arbeit der Gremien hat sich im KGV und im Rat des Pastoralen Raumes, besonders in den Unterausschüssen für Personal, Finanzen, Seelsorge und Jugend immer mehr gefestigt. Aktivitäten werden gemeinsam für den ganzen Pastoralen Raum geplant.
Der Namenspatron der neuen Pfarrei, St. Franziskus von Assisi, ist in seiner Liebe zur Schöpfung und zu den Armen ein Vorbild für unseren Einsatz für die Schöpfung im Nationalpark Eifel und in der Zusammenarbeit mit dem Caritasverband.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der neu gegründeten Pfarrei St. Franziskus Schleiden zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 15.887 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 12.706 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd
Nr. 268Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt
####St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach gelten kann.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Bereits seit Jahren arbeitet die ehemalige Pfarrei St. Benedikt mit anderen Pfarreien im Pastoralen Raum zusammen. So besteht mit der ehemaligen Pfarrei Herz Jesu Pongs eine enge Zusammenarbeit in der Caritasarbeit, beim Seniorennetzwerk, in der offenen Jugendarbeit aber auch in der Ökumene. Ebenfalls besteht gemeinsames Engagement mit Ehrenamtlichen in der Bücherkirche Heilig Geist. Weitere Angebote wie Trauercafé oder Repaircafé stehen allen Interessierten über die Pfarrgrenzen hin offen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 8.025 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 5.879 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 269Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Herz Jesu in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs
####Herz Jesu in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde Herz Jesu in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei Herz Jesu in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
###3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei Herz Jesu in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die ehemalige Pfarrei Herz Jesu ist bereits heute mit der ehemaligen Pfarrei St. Benedikt in Holt verbunden, ebenfalls besteht eine Verbindung mit der ehemaligen Pfarrei St. Marien durch Gottesdienstbesucher beider Pfarreien. Diakonische Angebote sowie die offene Jugendarbeit finden über die Pfarrgrenzen hinweg statt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Herz Jesu in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 9.867 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7.514 Gläubige zurückgegangen.
###Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei Herz Jesu in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 9.867 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 7.514 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 270Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen
####St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach gelten kann.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die ehemaligen Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt Meerkamp, St. Josef Schelsen, St. Gereon Giesenkirchen und St. Paul Mülfort verfügen bereits über zahlreiche positive Erfahrungen der Zusammenarbeit in Pastoral und Verwaltung. Im kirchenmusikalischen Bereich finden gemeinsame Konzerte statt. Auch die caritativen Angebote wie das „Hannes“, das „Paullädchen“ und die Lebensmittelausgabe in Holt können voneinander profitieren. Die Trauerarbeit in den ehemaligen Pfarreien St. Gereon und in St. Benedikt vernetzt sich. Und schließlich finden bereits jetzt Wallfahrten über die Pfarrgrenzen hinweg statt sowie pfarrübergreifende Messdienertreffen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5.517 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.234 Gläubige zurückgegangen.
###Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 5.517 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 4.234 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 271Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen
####St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach gelten kann.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die ehemaligen Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt Meerkamp, St. Josef Schelsen, St. Gereon Giesenkirchen und St. Paul Mülfort verfügen bereits über zahlreiche positive Erfahrungen der Zusammenarbeit in Pastoral und Verwaltung. Im kirchenmusikalischen Bereich finden gemeinsame Konzerte statt. Auch die caritativen Angebote wie das „Hannes“, das „Paullädchen“ und die Lebensmittelausgabe in Holt können voneinander profitieren. Die Trauerarbeit in den ehemaligen Pfarreien St. Gereon und in St. Benedikt vernetzt sich. Und schließlich finden bereits jetzt Wallfahrten über die Pfarrgrenzen hinweg statt sowie pfarrübergreifende Messdienertreffen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.719 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.360 Gläubige zurückgegangen.
###Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 1.719 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.360 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 272Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen
####St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach gelten kann.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die ehemalige Pfarrei St. Laurentius Odenkirchen kooperierte bereits mit der ehemaligen Pfarrei St. Josef Schelsen im Rahmen der Zelt-Zeit für Familien. Die „Bücherkirche“ Heilig Geist ist über die Grenzen der Pfarrei hinaus bekannt. Weiterhin bedarf es eines gemeinsamen Engagements für den notwendigen Aufbau einer diakonischen Arbeit, der aus eigener Kraft nicht zu leisten ist. In der zukünftigen Pfarrei Maria und Marta von Betanien gibt es, insbesondere mit dem „Hannes“ sowie weiteren Aktivitäten bereits gute Erfahrungen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 12.017 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 9.197 Gläubige zurückgegangen.
###Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 12.017 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 9.197 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 273Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp
####St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach gelten kann.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die ehemaligen Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt Meerkamp, St. Josef Schelsen, St. Gereon Giesenkirchen und St. Paul Mülfort verfügen bereits über zahlreiche positive Erfahrungen der Zusammenarbeit in Pastoral und Verwaltung. Im kirchenmusikalischen Bereich finden gemeinsame Konzerte statt. Auch die caritativen Angebote wie das „Hannes“, das „Paullädchen“ und die Lebensmittelausgabe in Holt können voneinander profitieren. Die Trauerarbeit in den ehemaligen Pfarreien St. Gereon und in St. Benedikt vernetzt sich. Und schließlich finden bereits jetzt Wallfahrten über die Pfarrgrenzen hinweg statt sowie pfarrübergreifende Messdienertreffen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.548 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.936 Gläubige zurückgegangen.
###Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 2.548 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.936 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 274Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt
####St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach gelten kann.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die ehemalige Pfarrei St. Marien ist im Jahr 2010 selbst aus mehreren Pfarreien hervorgegangen und hat bereits Erfahrungen in Kooperation und Kommunikation zwischen Gremien und Gläubigen. Über die Pfarrei hinaus bestehen schon jetzt Kooperationen, insbesondere im Bereich der offenen Türen. Darüber hinaus besteht Kontakt der Messdiener mit der ehemaligen Pfarrei St. Gereon und eine Kooperation der Chöre der ehemaligen Pfarreien St. Marien und St. Laurentius.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 14.459 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 10.443 Gläubige zurückgegangen.
###Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 14.459 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 10.443 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 275Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort
####St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach.
###2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach gelten kann.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
13. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 geschlossen und alle weiteren Schriftstücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
###4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2026 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens. Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
###5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Kirchenvorstand der Gesamtrechtsnachfolgerin verwaltet.
###6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
###7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 für ungültig erklärt.
###8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Die Amtszeit des Kirchenvorstands endet mit der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2026.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die ehemaligen Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt Meerkamp, St. Josef Schelsen, St. Gereon Giesenkirchen und St. Paul Mülfort verfügen bereits über zahlreiche positive Erfahrungen der Zusammenarbeit in Pastoral und Verwaltung. Im kirchenmusikalischen Bereich finden gemeinsame Konzerte statt. Auch die caritativen Angebote wie das „Hannes“, das „Paullädchen“ und die Lebensmittelausgabe in Holt können voneinander profitieren. Die Trauerarbeit in den ehemaligen Pfarreien St. Gereon und in St. Benedikt vernetzt sich. Und schließlich finden bereits jetzt Wallfahrten über die Pfarrgrenzen hinweg statt sowie pfarrübergreifende Messdienertreffen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.246 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.436 Gläubige zurückgegangen.
###Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrei St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 3.246 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.436 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 276Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach
####Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach
1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die mit Ablauf des 31.12.2026 aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden
- St. Benedikt von Nursia in Mönchengladbach-Holt
- St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt
- Herz Jesu in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs
- St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen
- St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen
- St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen
- St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp
- St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort
gemäß can. 121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2027 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden übergehen. Sitz der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien ist Mönchengladbach (Konstantinplatz1, 41238 Mönchengladbach).
###2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel Herz Jesu geweihte Kirche in Mönchengladbach-Rheydt-Pongs (Pongser Str. 59, 41239 Mönchengladbach).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Dies sind insbesondere:
- St. Michael in Mönchengladbach-Holt
- St. Marien in Mönchengladbach-Rheydt
- St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen
- St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen
- St. Josef in Mönchengladbach-Schelsen
- St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach-Meerkamp
- St. Paul in Mönchengladbach-Mülfort
Die ehemaligen Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien können als sogenannte „Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.
###Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L] vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC). 3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden werden zum 1. Januar 2027 in das Archiv der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Verwahrung genommen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde.
###4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach ist deckungsgleich mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Mönchengladbach-Süd in der Region Mönchengladbach des Bistums Aachen an.
###5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach über.
###6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2027 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach verwaltet.
###7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr.8).
###8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvorstände mit Ablauf des 31. Dezembers 2026. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Maria und Marta von Betanien in Mönchengladbach wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 13./14. März 2027 festgesetzt.
Im Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
Mit der Vermögensverwaltung der neuen Kirchengemeinde werden mit Wirkung zum 01.01.2027 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes folgende Personen betraut:
- Pfarrer Achim Köhler
- Frau Marianne Ficht, 41069 Mönchengladbach
- Herr Michael Déjosez, 41236 Mönchengladbach
- Herr Eric Blum, 41239 Mönchengladbach
- Herr Dr. Klaus Schippers, 41238 Mönchengladbach
- Frau Jutta Arndt, 41238 Mönchengladbach
- Herr Stephan Reiners, 41238 Mönchengladbach
- Herr Dr. Stefan Fliescher, 41238 Mönchengladbach
- Herr Ralf Spinrath, 41199 Mönchengladbach
Auf § 25 Abs. 3 KVVG wird hingewiesen.
###9. Begründung
Der Schritt, aus acht Pfarreien eine gemeinsame zu machen, ist die logische Fortführung des Weges, der mit der Gründung des Pastoralen Raumes begonnen hat und den der nun gewählte Rat des Pastoralen Raumes mit den Pfarrern, nach Einbindung und Anhörung der Pfarreien und dortigen Vernetzungsgruppen, mit voller Überzeugung umsetzen möchte. Nicht zuletzt hat die Suche nach dem gemeinsamen Namen „Maria und Marta von Betanien“ die Pfarreien näher zusammengeführt.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Die zukünftige pastorale Arbeit in der Pfarrei Maria und Marta von Betanien wird vernetzt und auf der Basis der Pastoralstrategie des Bistums mit ihren Leitmotiven Freiheit – Begegnung – Ermöglichung geschehen, damit die Menschen vor Ort Kirche und Glauben als offenes, sichtbares und erlebbares Angebot wahrnehmen können. Bei der bisherigen Vielzahl der Pfarreien fällt es hingegen schwer, die Menschen zu sammeln, sonntäglich Eucharistie zu feiern, den Glauben zu vermitteln und diakonisch zu wirken.
Auf der Ebene des Pastoralen Raumes sowie der Pfarrei Maria und Marta von Betanien können diese Aufgaben durch Vernetzung miteinander bewältigt und diejenigen Orte von Kirche mit Leben gefüllt werden, bei denen dies alleine nicht gelingt. So beginnen gemeinsame Sakramentenkatechesen in der Vorbereitung auf die Erstkommunion und die Firmung, offene Kinder- und Jugendarbeit findet in den Jugendzentren Rheydt Side und Jam und Juneco St. Michael über die Pfarreigrenzen hinweg statt, gemeinsame symbolische Veranstaltungen wie Neujahrsempfang oder Sundowner werden durchgeführt, es erfolgen gemeinsame Wallfahrten und Gruppentreffen.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das Gebiet der Pfarrei Maria und Marta von Betanien zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010 noch 57.398 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 42.299 Gläubige zurückgegangen.
###10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, frühestens jedoch mit der Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 10. Juli 2026 | ||
L.S. | ||
+ Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Bekanntmachungen des Generalvikariates
Nr. 277Firmung Erwachsener
Das Bistum Aachen bietet auch in diesem Jahr erwachsenen Bewerbern/-innen die Möglichkeit, das Sakrament der Firmung zu empfangen.
Die Eucharistiefeier mit Firmspendung durch Bischof Dr. Helmut Dieser findet am Sonntag,
22. November 2026, um 11.45 Uhr im Hohen Dom zu Aachen statt. Zuvor gibt es um 11.15 Uhr im Foyer des Bischöflichen Generalvikariates eine Information über den Verlauf des Gottesdienstes der Firmbewerber/-innen inkl. der Firmpaten/-innen.
Nach der Messe sind die Neugefirmten zu einem Empfang im Foyer des Bischöflichen Generalvikariates eingeladen.
Die Pfarreien werden gebeten, erwachsene Christen/-innen, die nach dem Firmsakrament fragen, auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen; Interessierte melden sich bitte im Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 1 Pastoral / Schule / Bildung, Abt. 1.1 Pastorale Räume und Pfarreien, Fachbereich Glaubenskommunikation / Katechetische Grundfragen / Bibelpastoral, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. 0241/452-376, Mail: abt.11@bistum-aachen.de
Anmeldefrist zur Firmung ist der 23. Oktober 2026.
Nr. 278Neuregelungen und Entlastungen bei GEMA-Gebühren für ehrenamtliche und kirchliche Veranstaltungen außerhalb liturgischer Feiern
Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) weist auf Folgendes hin:
Nachdem die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) den Pauschalvertrag betreffend die Aufführung von Musikwerken des GEMA-Repertoires außerhalb von liturgischen Feiern (sog. Veranstaltungsvertrag) zum Jahresende 2023 gekündigt hatte und mit dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) keine Einigung über die Konditionen einer Fortsetzung mehr gefunden werden konnten, gab es vielfache Kritik an diesem Zustand. Die Konsequenzen sind inzwischen durch eine neuere Entwicklung deutlich abgemildert worden. In einigen Bundesländern wurden mit der GEMA Pauschalverträge zur Förderung des Ehrenamts abgeschlossen. Zu nennen sind Bayern, Thüringen, Hessen, Niedersachsen, Saarland und ab dem 1. Juli 2026 auch Nordrhein-Westfalen.
Diese länderspezifischen Abkommen bieten auch für kirchliche Organisationen, Pfarreien und ehrenamtlich getragene Einrichtungen spürbare finanzielle und bürokratische Entlastungen.
Die Verträge der einzelnen Bundesländer weisen im Kern eine harmonisierte Struktur auf: Sie gelten explizit für gemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Organisationen, deren Arbeit überwiegend ehrenamtlich geprägt ist.
Die Bundesländer übernehmen die GEMA-Lizenzkosten für bis zu vier Veranstaltungen pro Kalenderjahr und Organisation.
Die Kostenübernahme greift ausschließlich bei Veranstaltungen, für die kein Eintrittsgeld erhoben wird. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie Spenden sind zulässig, sofern keine kommerziellen Absichten verfolgt werden.
Die maximale Veranstaltungsfläche darf 500 Quadratmeter nicht überschreiten.
Es handelt sich nicht um eine pauschale Befreiung von der Meldepflicht. Jede Veranstaltung muss vorab über das Online-Portal der GEMA durch die jeweilige Pfarrei oder Organisation angemeldet werden.
Von der Pauschale ausgeschlossen sind unter anderem reine Konzerte, Theateraufführungen sowie kommerzielle Nutzungen und Dauerbeschallungen ohne Veranstaltungscharakter. Die genauen länderspezifischen Bedingungen, Budgets und länderspezifischen Kontingente können den offiziellen Bekanntmachungen entnommen werden:
Allgemeine Informationen lassen sich auf der Website der GEMA finden:
https://www.gema.de/de/musiknutzer/ehrenamtspauschalen
https://www.gema.de/de/musiknutzer/ehrenamtspauschalen
Nordrhein-Westfalen (ab 1. Juli 2026):
Details sind über die Pressemitteilung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW einsehbar:
Spezifische Buchungshinweise listet die GEMA-Sonderseite für NRW:
Eine vorherige Online-Anmeldung ist zwingend erforderlich, um unvorhergesehene Rechnungsstellungen zu vermeiden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung des Bistums Aachen, Email: rechtsabteilung@bistum-aachen.de; Tel.: 0241/452-477.
Kirchliche Nachrichten
Nr. 279Personalchronik
Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
22. Juni 2026 | P. Andrew Kholowa Kasiya CSSp von seinem Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Region Aachen-Stadt, mit Wirkung zum 31. August 2026; |
25. Juni 2026 | Diakon Professor Dr. Aloys Buch mit Erreichen des Ruhestandsalters von seinem Auftrag als Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien St. Vitus, Mönchengladbach, Maria von den Aposteln, Mönchengladbach-Neuwerk und Maria von Magdala, Mönchengladbach, alle im Pastoralen Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, mit Wirkung zum 31. Juli 2026. |
Unser Bischof Helmut hat ernannt/beauftragt am:
3. Juni 2026 | P. Antonio Gelsomino OFM zum priesterlichen Mitarbeiter in der Pfarrei Selige Helena Stollenwerk, Simmerath, Pastoraler Raum Simmerath, mit Wirkung vom 23. März 2026, befristet bis 22. März 2027; |
22. Juni 2026 | P. Andrew Kholowa Kasiya CSSp zum priesterlichen Mitarbeiter im Pastoralen Raum Aachen-Nord/Ost/Eilendorf, mit Wirkung vom 1. September 2026, befristet bis zum 31. August 2031; |
22. Juni 2026 | Pfarrer i. R. Günter Puts zum Subsidiar der Pfarreien im Pastoralen Raum Nettetal/Grefrath, mit Wirkung vom 1. Juli 2026, befristet bis zum 30. Juni 2027; |
25. Juni 2026 | Diakon Professor Dr. Aloys Buch zum Beauftragten für die Seelsorge an Priestern und Diakonen in Alter und Krankheit, mit Wirkung vom 1. August 2026, befristet bis zum 31. Juli 2027. |
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
22. Juni 2026 | Pfarrer i. R. Karlheinz Alders seinen Auftrag als Subsidiar für die Region Krefeld, befristet bis zum 28. Februar 2027; |
22. Juni 2026 | P. Edmund Druz SChr seinen Auftrag als Leiter der Polnischen Katholischen Mission in den Regionen Kempen-Viersen, Krefeld und Mönchengladbach, befristet bis zum 31. August 2028. |
Es wurde entpflichtet zum:
1. August 2026 | Pastoralreferentin Alice Toporowsky, unbeschadet ihres Einsatzes als Pastoralreferentin im Pastoralen Raum Steinfeld und in der Mitwirkung der Leitung des Pastoralen Raumes Steinfeld, von ihrem Einsatz als Pastoralreferentin in der Wallfahrtsseelsorge im Pastoralen Raum Kreuzau/Hürtgenwald/Heimbach/Nideggen. |
Es wurde verlängert am:
2. Juli 2026 | Gemeindereferent Timo Sprenger, unter Beibehaltung seiner weiteren Aufgaben, seine Freistellung für die Mitarbeit in der Regional-KODA NW, befristet bis zum 31. Dezember 2031. |
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. August 2026 | Gemeindereferent Albert Bettin, bisher tätig als Gemeindereferent im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd, aufgrund des Renteneintritts; |
1. August 2026 | Gemeindereferentin Birgit Hellmanns, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Krefeld-Meerbusch, aufgrund des Renteneintritts nach ihrer befristeten Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus; |
1. August 2026 | Gemeindereferentin Ursula Kutsch, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd, aufgrund des Renteneintritts; |
1. August 2026 | Gemeindereferentin Sigrid Lorse, bisher tätig als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Steinfeld, mit Beginn der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit. |
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
14. Juni 2026 | Oberstudienrat i. R. (Diözesanpriester) Helmut Macherey, Oberstudienrat i. R. Macherey wohnte in der Pfarrei St. Cäcilia in Niederzier; |
28. Juni 2026 | Frau Agnes Brockhoff, bis zu ihrem Renteneintritt im Juni 2001 war Frau Brockhoff als Gemeindereferentin in der Pfarrei St. Laurentius in Aachen-Laurensberg tätig; |
28. Juni 2026 | Pfarrer Arnold Houf, Pfarrer Houf war als Pfarrer der Pfarreien St. Severin, Heinsberg-Karken, St. Hubert, Heinsberg-Kirchhoven und St. Nikolaus, Heinsberg-Rurkempen, sowie als Pfarrvikar der Pfarreien St. Gangolf, Heinsberg, St. Theresia vom Kinde Jesu, Heinsberg-Schafhausen, St. Mariä Schmerzhafte Mutter, Heinsberg-Unterbruch, St. Josef, Heinsberg-Laffeld, St. Mariä Rosenkranz, Heinsberg-Straeten, St. Nikolaus, Heinsberg-Waldenrath, Herz Jesu, Heinsberg-Aphoven, St. Aloysius, Heinsberg-Oberbruch, St. Andreas, Heinsberg-Eschweiler, St. Lambertus, Heinsberg-Dremmen, St. Josef, Heinsberg-Horst, St. Mariä Himmelfahrt, Heinsberg-Uetterath, St. Mariä Rosenkranz, Heinsberg-Porselen, St. Lambertus, Heinsberg-Randerath, St. Lambertus, Waldfeucht, St. Josef, Waldfeucht-Bocket, St. Clemens, Waldfeucht-Braunsrath, St. Johann Baptist, Waldfeucht-Haaren und Herz Jesu, Waldfeucht-Obspringen, tätig, alle im Pastoralen Raum Heinsberg/Oberbruch/Waldfeucht; |
5. Juli 2026 | Domkapitular em. Pfarrer i. R. Peter Müllenborn, zuletzt wohnte Domkapitular em. Müllenborn im Seniorenheim Franziskuskloster in der Pfarrei Franziska von Aachen. |
Nr. 280Pontifikalhandlungen
Das Sakrament der Firmung spendete Bischof Dr. Helmut Dieser am 9. Mai 2026 in St. Cornelius in Tönisvorst 40 Firmlingen, am 10. Mai 2026 in der Kirche Christ-König in Kempen 40 Firmlingen, am 17. Mai 2026 in St. Gertrud in Herzogenrath einem Firmling, am 30. Mai 2026 in St. Laurentius in Merzenich 32 Firmlingen und am 31. Mai 2026 in St. Laurentius in Grefrath 28 Firmlingen, insgesamt 141 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 2. Juni 2026 in St. Notburga, Viersen, 44; am 6. Juni 2026 in der Jugendkirche kafarna:um, St. Foillan, Aachen-Mitte, 6; am 7. Juni 2026 in St. Gregorius, Aachen-Burtscheid, 40; am 10. Juni 2026 in St. Cornelius, Viersen-Dülken, 30; am 12. Juni 2026 in St. Gereon, Mönchengladbach-Giesenkirchen, 35 (davon 1 Erwachsener); am 13. Juni 2026 in St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, 41; am 14. Juni 2026 in St. Andreas, Aachen-Mitte, 30; am 19. Juni 2026 in St. Joachim Düren-Nord, für Schülerinnen und Schüler der Louis-Braille-Schule, 4; am 21. Juni 2026 in St. Laurentius, Mönchengladbach-Süd/Odenkirchen, 33; am 27. Juni 2026 in St. Clemens, Nettetal-Kaldenkirchen, 41; am 28. Juni 2026 in St. Sebastian, Nettetal-Lobberich, 48; insgesamt 352 Firmlinge.
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