Bistum Aachen
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Übergangsgesetz zu den aufgehobenen Diözesanstatuten
Vom 10. Juli 2026
####Präambel
Die Diözesanstatuten des Bistums Aachen wurden mit Gesetz vom 10. Juli 2026 zum 1. September 2026 aufgehoben. Mit diesem Gesetz werden Regelungen der Diözesanstatuten, die weiterhin für das Leben der Kirche von Aachen und ihrer Gläubigen von Bedeutung sind, in eine neue Ordnung überführt und zeitgemäß fortgeschrieben.
#§ 1
Priester, die dem Bistum Aachen inkardiniert sind oder im Bistum ihren Dienst tun, bedürfen zur Aufnahme weiterführender Studien zum Erwerb akademischer Grade (bspw. Lizentiat, Doktorat, Habilitation) an einer Hochschule der Genehmigung des hiesigen Ortsordinarius.
#§ 2
Amtliche Schriftstücke sind gemäß den geltenden Vorschriften sicher aufzubewahren. Sie dürfen nur gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des staatlichen wie kirchlichen Rechts herausgegeben werden. Im Zweifelsfall ist die Genehmigung des Ortsordinarius einzuholen.
#§ 3
(1) Alle im Bistum Aachen wohnenden Diözesanpriester und alle hier tätigen Priester sollen rechtzeitig ein den staatlichen Gesetzen entsprechendes Testament errichten, in dem sie über ihren Nachlass verfügen.
(2) Die zuvor genannten Priester haben der Personalabteilung im Bischöflichen Generalvikariat schriftlich mitzuteilen, an welcher Stelle das Testament hinterlegt ist und ggf. welche Personen hierfür ansprechbar sind. Für den Fall der privaten Aufbewahrung ist der genaue Ort anzugeben. Jede Änderung des Aufbewahrungsortes ist mitzuteilen.
(3) Den zuvor genannten Priestern wird dringend empfohlen, außer im Testament in einem besonderen Schriftstück, das unabhängig vom Testament aufzubewahren ist, Anordnungen zu treffen, die beim Todesfall die für die Bestattung notwendigen Vorbereitungen umgehend ermöglichen. Darin soll auch angegeben werden, wer testamentarisch zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden ist. Auch über dieses Schreiben ist die Personalabteilung gemäß Absatz 2 zu informieren.
#§ 4
(1) Die Kapläne im Bistum Aachen, traditionell verstanden als (Neu-)Priester, die die zweite Phase der Berufseinführung durchlaufen,1# besitzen für die Pfarrei, für die sie eingesetzt sind, allgemeine Traubefugnis (c. 1111 § 1 CIC).
(2) Ferner besitzen die Kapläne für die Dauer ihrer Tätigkeit Beichtvollmacht für das ganze Bistumsgebiet (c. 969 § 1 CIC).
#§ 5
(1) Nach Maßgabe des Rechts ist für die Gründung bzw. Errichtung einer Niederlassung von Instituten des geweihten Lebens sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich (cc. 609 § 1 und 733 § 1 CIC). In diesen Fällen sind in dem Gesuch um Erlaubnis zur Gründung einer Niederlassung folgende Angaben zu machen:
- Name des Institutes bzw. der Gesellschaft, Sitz des „Gründungsklosters“, Ort der Neugründung
- die Zahl der für die Neugründung vorgesehenen Ordensleute
- der Zweck und die Tätigkeit, die durch die neue Niederlassung erstrebt werden
- die bereits im Bistum bestehenden Niederlassungen dieses Institutes bzw. dieser Gesellschaft
(2) An einer (territorialen) Verlegung einer Niederlassung innerhalb der Diözese wirkt der Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts mit. Nach erfolgter Verlegung ist der Ortsordinarius umgehend darüber zu informieren.
(3) Die vollzogene Auflösung einer Niederlassung von Instituten des geweihten Lebens sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens ist, unbeschadet der vom Recht vorgesehenen Mitwirkung des Diözesanbischofs (cc. 616 § 1 und 733 § 1 CIC), dem Ortsordinarius umgehend mitzuteilen.
#§ 6
Die Oberen aller im Bistum gelegenen Häuser bzw. Niederlassungen von Instituten des geweihten Lebens sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dem Ortsordinarius in Wahrnehmung seiner sie betreffenden Hirtensorge für die einzelnen Einrichtungen alljährlich die Zahl ihrer Mitglieder und deren Tätigkeitsbereich mitzuteilen.
#§ 7
Priester, die ortsfremd sind, also nicht dem Bistum Aachen inkardiniert sind oder hier ihren Dienst tun, aber in einer Kirche oder Kapelle zu zelebrieren wünschen, müssen dem jeweiligen rector ecclesiae ein von ihrem kirchlichen Oberen ordnungsgemäß ausgestelltes und noch gültiges „Zelebret“ (gegebenenfalls Dienstausweis) vorlegen. Sie haben sich zudem in das jeweilige pfarrliche Zelebrationsbuch einzutragen. Im Zweifelsfall ist der Ortsordinarius um Entscheidung anzugehen.
#§ 8
(1) Im Bistum Aachen werden in jeder Pfarrei neben den universalrechtlich vorgeschriebenen Kirchenbüchern ein Verzeichnis der Konvertiten und Wiederaufgenommenen, ein Zelebrationsbuch für auswärtige Priester sowie eine Pfarrchronik geführt.
(2) Das Firmbuch wird in der Pfarrei geführt (c. 895 CIC).
(3) Im jeweiligen Kirchenbuch (Matrikelbuch), insbesondere dem Tauf-, Ehe-, Firm- und Totenbuch, einer Pfarrei, in der die Sakramentenspendung bzw. Amtshandlung stattgefunden hat, wird der Haupteintrag, d. h. der Eintrag mit laufender Nummer, vorgenommen; im Pfarramt des Wohnsitzes wird ggf. ein nachrichtlicher Eintrag, d. h. ein Eintrag ohne laufende Nummer, vorgenommen. Nur die Pfarrei mit dem Haupteintrag ist berechtigt, etwaige Urkunden auszustellen. Eventuelle spätere Ergänzungen sind dorthin zu melden und dort einzutragen.
#§ 9
Dieses Gesetz tritt zum 1. September 2026 in Kraft.
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1 ↑ Vgl. Ordnung für die Kaplanszeit im Bistum Aachen vom 1. Juli 2023, KA 2023, Nr. 105.
1 ↑ Vgl. Ordnung für die Kaplanszeit im Bistum Aachen vom 1. Juli 2023, KA 2023, Nr. 105.