.Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen
§ 1
§ 2
#§ 3
#Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen
und den Kirchengemeinden/
Kirchengemeindeverbänden
Vom 9. November 2023
(KlAnz. 2023, Nr. 138, S. 268)
###I. Schlüsselzuweisung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen1#
#§ 1
Schlüsselzuweisungen und Sonderzuwendungen
Die Kirchengemeinden (KG), Kirchengemeindeverbände (kgv) sowie Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, erhalten Schlüsselzuweisungen (SZ) sowie Sonderzuwendungen aus Kirchensteuermitteln nach Maßgabe dieser Ordnung. Die Zuweisungen im Rahmen der SZ beziehen sich auf Personal- und Sachkosten. Für Tageseinrichtungen für Kinder und offene Jugendeinrichtungen werden Sonderzuwendungen gewährt.
#§ 2
Empfänger der Schlüsselzuweisungen und der Sonderzuwendungen
- Schlüsselzuweisung zu den PersonalkostenDie Schlüsselzuweisung dient vor allem der Bezuschussung der Personalkosten, die den kgv und den Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, als Anstellungsträger entstehen. Die Höhe der tatsächlich anfallenden Personalkosten hat auf die Höhe der Zuweisung keinen Einfluss. Die Schlüsselzuweisung zu den Personalkosten wird unmittelbar an die kgv sowie die Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, überwiesen.
- Schlüsselzuweisung zu den SachkostenDie Schlüsselzuweisung dient der Bezuschussung von Sachkosten in den KG. Die Zuweisung wird den KG unmittelbar zur Verfügung gestellt. Neben der Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten erhalten die bisher noch nicht einem Verwaltungszentrum beigetretenen Kirchengemeinden noch einen Zuschuss zur Finanzierung der Verwaltung (s. Finanzierung der kirchengemeindlichen Verwaltung).
- Sonderzuwendungen:Die Sonderzuwendungen gem. § 4 Ziffer 1 und 2 werden unmittelbar den Betriebsträgern der Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
§ 3
Ermittlung der Schlüsselzuweisung
- Die Schlüsselzuweisung richtet sich nach folgenden Größen:Zuweisung zu den Personalkosten:Zuweisung zu den Sachkosten:
- Anzahl der Zuweisungsempfänger
- Anzahl der Katholiken
- Flächen (m2) der Kirchen- und Kapellengebäude
- Kubatur (m3) der Kirchen- und Kapellengebäude
- Für die Berechnung der Schlüsselzuweisung werden die Anzahl der Zuweisungsempfänger und die Anzahl der Katholiken gestaffelt und mit Zuweisungssätzen multipliziert:Zuweisung zu den Personalkosten:Zuweisungsempfänger:Katholiken:StaffelZuweisungssätzeStaffelZuweisungssätzebis 516.623,71 €bis 5.00028,60 €6 - 1011.636,59 €5.001 - 10.00027,17 €über 106.649,48 €10.001 - 15.00025,74 €über 15.00022,88 €Zuweisung zu den Sachkosten:Kirchengemeinden im KirchengemeindeverbandDie Ermittlung der Zuweisung erfolgt zunächst auf der Ebene des kgv. Es erfolgt sodann eine Aufteilung nach der Anzahl der Zuweisungsempfänger. Bei den Katholiken erfolgt die Aufteilung gem. dem Anteil des Zuweisungsempfängers an der Gesamtzahl der Katholiken. Fläche und Kubatur der/des Kirchen- und Kapellengebäude(s) des Zuweisungsempfängers werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.Kirchengemeinden, die die Ebene der GdG umfassenDie Ermittlung der Zuweisung erfolgt in gleicher Weise wie für Kirchengemeinden im kgv. Eine Aufteilung der Summen für „Zuweisungsempfänger“, „Katholiken“ sowie „Fläche und Kubatur der Kirchen- und Kapellengebäude“ auf einzelne Zuweisungsempfänger erübrigt sich.Zuweisungsempfänger:Katholiken:StaffelZuweisungssätzeStaffelZuweisungssätzebis 56.288,86 €bis 5.0007,21 €6 - 104.402,20 €5.001 - 10.0006,85 €über 102.515,54 €10.001 - 15.0006,49 €über 15.0005,77 €
Quadratmeter und Kubikmeter:
Staffel | Zuweisungssätze |
Je m2 | 7,36 € |
Je m3 | 0,61 € |
Auf der Grundlage des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat am 9. November 2023 beschlossenen Budget 2024 ist der Gesamtzuweisungsbetrag der Schlüsselzuweisung (gem. § 2 1. und 2.) mit 48.516.928,00 Euro angesetzt. Die grundsätzliche Systematik der Berechnung wurde durch den Kirchensteuerrat am 27. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 erstmals beschlossen. Für die Anzahl der Zuweisungsempfänger und der Kirchen- und Kapellengebäude gilt als Stichtag weiterhin der 1. Januar 2002. Veränderungen nach diesem Stichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechnung der Schlüsselzuweisung. Unter Berücksichtigung der aktuellen Katholikenzahlen ergeben sich daher die unter 2. genannten Zuweisungssätze.
§ 4
Sonderzuwendungen
- Sonderzuwendungen werden gewährt zu den Betriebskosten der:
- Tageseinrichtungen für Kinder
- offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen
- Die Sonderzuwendung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird zweckgebunden zugewiesen. Die Berechnung der Sonderzuwendung wird gesondert mitgeteilt.Für die offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen und „aufsuchende mobile Jugendarbeit“ wird der Zuschuss im Rahmen der Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen (WOKJA) ab 1. Januar 2023 in der Regel als „kriterienorientierter Zuschuss“ zur Verfügung gestellt. Ein zweckgebundener Pauschalzuschuss ist nur noch als Übergangsregelung in Abstimmung mit der Abt. 1.3 vorgesehen. Grundlage für die Festsetzung des Zuschusses ist der Fördervertrag mit dem Bistum und der jährliche WOKJA Verwendungsnachweis auf Basis des anerkannten Kostenplans.Die Verwendungsnachweise sind vollständig und endgültig bis zum 30. Juni bei der Abt. 1.3 ausschließlich digital per DMS und Quick Link an verwendungsnachweis.okja@bistum-aachen.de einzureichen. Die Abt. 1.3 erstellt auf Grundlage der eingereichten Unterlagen nach Aktenlage einen Bescheid, setzt den WOKJA Zuschuss fest und legt den Auszahlungsbetrag für das Folgejahr neu fest. Personalkostenzuschüsse können verweigert werden, wenn Leistungsverträge mit der Kommune kirchenaufsichtlich nicht genehmigt sind.Im Übrigen gelten die gesetzlichen und die sonstigen Regelungen und Richtlinien.
- Darüber hinaus werden im Rahmen der Schlüsselzuweisung keine weiteren Sonderzuwendungen gewährt.
- Die Bewilligung von Sonder- und Projektmitteln erfolgt auf der Grundlage eines eigenen Regelwerkes.
- Die Zuweisungen für Schwesterngestellungsleistungen erfolgen seit 2010 direkt über die HA Personal. Auch die Zuweisungen für die Gemeinde- und Pastoralreferenten, die Nutzungsentschädigungen für Dienstwohnungen und ggf. weitere Sonderzuweisungen werden direkt von den entsprechenden Fachabteilungen zur Verfügung gestellt.
§ 5
Verrechnung von Erträgen
Pfarr- und Vikariefonds:
Die Pacht- und Zinserträge der Pfarr- und Vikariefonds müssen zu 90 % an das Bistum abgeführt werden. Sie dienen zur Mitfinanzierung des laufenden Besoldungs- und Versorgungsaufwandes für Diözesanpriester. Zur Vereinfachung erfolgt eine Verrechnung mit der Schlüsselzuweisung. Für die Berechnung der Zinsen gilt der Kapitalbestand der Personalfonds. Sofern innere Darlehen genehmigt wurden, wird bei der Zinsberechnung der originäre Bestand zugrunde gelegt.
Ausnahmen für die Anrechnung: Pachterträge für Windkraft- und Photovoltaikanlagen, Funkantennen und Ähnlichem auf Gebäuden bzw. Grundstücken. Diese Erträge sind auf dem Konto 5 550 990 zu buchen und werden somit bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
Sofern bei einer Kirchengemeinde vorgenannte Erträge aus den Personalfonds mit der Schlüsselzuweisung verrechnet werden, steht der zugewiesene Gesamtbetrag immer unter dem Vorbehalt einer zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen Spitzabrechnung.
Diese kann frühestens nach Erstellung des Jahresabschlusses des betreffenden Jahres erfolgen, da die Ist-Werte bei den anrechenbaren Erträgen zu berücksichtigen sind. Bis zur endgültigen Abrechnung der Schlüsselzuweisung erhalten die betreffenden Kirchengemeinden somit eine Abschlagszahlung.
Nachzahlungen bzw. Erstattungen im Rahmen von Spitzabrechnungen fallen erst ab einer Summe von 50,00 Euro an. Darunter liegende Beträge fallen unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Musterberechnung der Schlüsselzuweisung (nach § 3) am Beispiel eines kgv oder einer Kirchengemeinde, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfasst, mit 12 Zuweisungsempfängern und 17.046 Katholiken
- Schlüsselzuweisung zu den PersonalkostenAnzahl der KirchengemeindenAnzahl der KatholikenZuweisungs-
betrag(bisherige Zuweisungsempfänger)bis 5bis 10> 10bis 5.0005.001 - 10.00010.001 - 15.000> 15.000Anzahl5525.0005.0005.0002.046Betrag16.623,7111.636,596.649,4828,6027,1725,7422,88Summe83.118,5558.182,9513.298,96143.000,00135.850,00128.700,0046.812,48608.962,94
Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten der Kirchengemeinden in einem kgv:
Die Sachkostenzuweisung wird zunächst auf der Ebene des kgv ermittelt und dann auf die einzelnen KG wie folgt heruntergerechnet:
Anzahl Kirchengemeinden (bish. Zuweisungsempfänger)
Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der Zuweisungsempfänger (12) dividiert. Jeder Zuweisungsempfänger erhält einen gleich hohen Betrag.
Anzahl der Katholiken
Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der Katholiken (17.046) dividiert. Der so ermittelte Wert (6,72 €) wird mit der Anzahl der Katholiken der einzelnen Zuweisungsempfänger multipliziert.
Kirchen- und Kapellengebäude
Seit 2017 werden bei den Flächen und Kubikmetern aller Kirchen- und Kapellengebäude die im Rahmen des KIM Projektes ermittelten Werte zu Grunde gelegt, die nach bistumsweit einheitlichen Kriterien erhoben wurden. Diese werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten einer Kirchengemeinde, die die Ebene der GdG umfasst:
Anzahl Kirchengemeinden (bish. Zuweisungsempfänger)
Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
Anzahl der Katholiken
Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
Kirchen- und Kapellengebäude
Seit 2017 werden bei den Flächen und Kubikmetern aller Kirchen- und Kapellengebäude die im Rahmen des KIM Projektes ermittelten Werte zu Grunde gelegt, die nach bistumsweit einheitlichen Kriterien erhoben wurden. Diese werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten
Anzahl der Katholiken | Kirchen- gebäude | Zuweisungs- betrag | ||||||||
(bisherige Zuweisungsempfänger) | ||||||||||
bis 5 | bis 10 | > 10 | bis 5.000 | 5.001 - 10.000 | 10.001 - 15.000 | > 15.000 | m2 | m3 | ||
Anzahl | 5 | 5 | 2 | 5.000 | 5.000 | 5.000 | 2.046 | 6.635 | 71.315 | |
Betrag | 6.288,86 | 4.402,20 | 2.515,54 | 7,21 | 6,85 | 6,49 | 5,77 | 7,36 | 0,61 | |
Summe | 31.444,30 | 22.011,00 | 5.031,08 | 36.050,00 | 34.250,00 | 32.450,00 | 11.805,42 | 48.833,60 | 43.502,15 | 265.377,55 |
114.555,42 € : 17.046 = 6,72 € | Zuweisungsempfänger 1: | |
Zuweisungsempfänger 1 - 12 | Zuweisungsempfänger 1: | Kirche 518 m² x 7,36 € = 3.812,48 € |
je 4.873,87 € | 1.753 Kath. x 6,72 € = 11.780,16 € | 4.962 m³ x 0,61 € = 3.026,82 € |
Zuweisungsempfänger 2: | Zuweisungsempfänger 2 – 12 ... | |
856 Kath. x 6,72 € = 5.752,32 € | ||
Zuweisungsempfänger 3 - 12 ... |
II. Finanzierung der kirchengemeindlichen Verwaltung
#§ 1
Zuweisungen zur Finanzierung der Verwaltung an die nicht beigetretenen Pfarren
Musterberechnung der Verwaltungskostenzuweisung für eine nicht beigetretene KG am Beispiel einer KG (1 Zuweisungsempfänger) mit 1.753 Katholiken
Die Verwaltungskostenpauschale wird nach folgender Formel berechnet:
Gesamtzuweisungsbetrag Schlüsselzuweisung * (Anzahl Zuweisungsempfänger/Anzahl Zuweisungsempfänger gesamt + 2 * Anzahl Katholiken/Anzahl Katholiken gesamt) * 0,026
Für den Beispielmandanten ergibt sich folgende Berechnung:
48.516.928,00 € * (1/600 + 2 * 1.753/910.243) * 0,026 = 6.961,11 €
Den vorgenannten Betrag erhält der Beispielmandant zur Finanzierung der Verwaltung. Sobald ein Beitritt zum großen Kirchengemeindeverband erfolgt, entfällt dieser Anteil.
#III. Allgemeine Bestimmungen und Inkrafttreten
Der Generalvikar ist befugt, die Zuweisungen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ganz oder teilweise zu kürzen, wenn Regelungen dieser Ordnung oder sonstige die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände betreffenden Ordnungen nicht eingehalten werden.
Die Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Richtlinie „Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden“ vom 1. Januar 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2022, Nr. 126, S. 210 ff.) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.