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Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen

Vom 12. Oktober 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 118, S. 154)

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Aufgrund Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe (im Folgenden „Ordnung“) vom 12. Oktober 2020 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 2020, Nr. 116, S. 145) wird folgende Wahlordnung erlassen:
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I. Vorbereitung der Wahl der Mitglieder zum Kirchensteuerrat

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§ 1
Diözesanwahlausschuss

Die Wahl der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates findet unter der Leitung eines vom Diözesanbischof einberufenen Wahlausschusses statt, der die Wahlvorbereitungen durchführt, die Wahltermine festsetzt und über das Ergebnis der Wahl berichtet. Der Wahlausschuss wird auch einberufen im Fall einer Nachwahl gem. Art. 5 Abs. 2 der Ordnung.
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II. Wahl der Mitglieder des Diözesanpriesterrats und des Diözesanpastoralrats

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§ 2
Diözesanpriesterrat und Diözesanpastoralrat

Die Wahl gem. Art. 3 Abs. 2 S. 4 und 5 der Ordnung von zwei Mitgliedern des Diözesanpriesterrates sowie von zwei Mitgliedern des Diözesanpastoralrates nebst der jeweils zu wählenden Ersatzmitglieder erfolgt je auf der dem Gremium entsprechenden Sitzung. Die Wahl muss zusammen mit der Einladung zur Sitzung zwei Wochen vorher angekündigt werden. Der Diözesanpastoralrat wählt zwei Mitglieder, von denen ein Mitglied sowie das zu wählende Ersatzmitglied auf Vorschlag des Vorstands des Diözesanrates der Katholiken gewählt werden soll. Die vom Diözesanpriesterrat und vom Diözesanpastoralrat gewählten Mitglieder verlieren ihr Amt beim Ausscheiden aus diesem Rat; im Fall der Sedisvakanz bleiben sie jedoch Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates.
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§ 3
Ablauf der Wahl und Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten ankreuzen und den Zettel verdeckt abgeben. Wahlberechtigt sind Mitglieder des jeweiligen Gremiums mit aktivem und passivem Wahlrecht.
( 2 ) Auf dem Stimmzettel des entsprechenden Gremiums sind alle aus der Mitte des jeweiligen Gremiums vorgeschlagenen wahlberechtigten Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Nachname, Vorname, ggf. kirchlichem Titel aufzuführen nebst Ankreuzungsmöglichkeit. Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf den Wahltermin und die Zahl der Personen enthalten, die höchstens gewählt werden dürfen.
( 3 ) Der Diözesanbischof und der Generalvikar sowie die Mitglieder des Diözesanpastoralrates, die Bedienstete des Bistums sind, haben bei dieser Wahl weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
( 4 ) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Die wahlberechtigten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
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§ 4
Gewählte Mitglieder, Ersatzmitglieder

Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidaten gewählt, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 5
Wahlprotokoll

( 1 ) Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
( 2 ) Die Protokolle der Wahl der Mitglieder des Diözesanpriesterrats und des Diözesanpastoralrats sind jeweils vom Protokollanten und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Diözesanwahlausschuss (§ 1) unverzüglich zuzuleiten.
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§ 6
Annahme der Wahl, Eintritt der Ersatzmitglieder

Ein Mitglied des Wahlvorstands teilt dem Gewählten und dem Ersatzmitglied das Wahlergebnis mit. Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 5 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. Sofern beide Ersatzmitglieder ausfallen sollten, findet Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Ordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass der Bischof von Aachen die Mitglieder des Priesterrates oder des Diözesanpastoralrates über deren jeweiligen Sekretär des Gremiums um einen Vorschlag bittet.
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III. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Kirchengemeinden der Diözese Aachen

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§ 7
Indirektes Wahlverfahren, Wahlbezirke

( 1 ) Die Wahl der acht Mitglieder und der Ersatzmitglieder gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 3 der Ordnung erfolgt durch ein indirektes Wahlverfahren mittels Wahlpersonen. Zur Kandidatur und zur Wahl berechtigt sind Personen, die nicht vor der zuständigen Behörde den Kirchenaustritt für den weltlichen Rechtsbereich erklärt haben (Kirchenmitglieder) und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 9 und 11 erfüllen.
( 2 ) In der Diözese Aachen werden acht Wahlbezirke gebildet, aus denen 8 Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt werden. Jede Region bildet einen Wahlbezirk.
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§ 8
Regionalwahlausschuss

In jedem Wahlbezirk beruft der Regionalvikar einen Regionalwahlausschuss, der aus ihm selbst und zwei von ihm benannten Laien besteht.
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§ 9
Benennung der Wahlpersonen

( 1 ) Je Kirchengemeinde benennt der Kirchenvorstand eine Wahlperson und eine Ersatzwahlperson. Handelt es sich um eine Kirchengemeinde auf Ebene der GdG, sind drei Wahlpersonen und eine Ersatzwahlperson aus dem Bereich zu benennen.
( 2 ) Wahlperson eines Wahlbezirks kann nur ein Kirchenmitglied sein, welches den Hauptwohnsitz innerhalb des Wahlbezirks hat und mindestens 16 Jahre alt ist. Eine Zugehörigkeit zum Kirchenvorstand oder sonstigen Gremien ist nicht erforderlich, ein Kandidat kann nicht Wahlperson sein. Das Bischöfliche Generalvikariat hat Wahlpersonen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, abzulehnen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde zeigt die benannten Wahlpersonen spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Bischöflichen Generalvikariat in Textform unter Angabe des vollen Namens und einer ladungsfähigen Adresse an. Spätere Adressänderungen sind dem Bischöflichen Generalvikariat in Textform mitzuteilen.
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§ 10
Wahltermin

( 1 ) Der Regionalwahlausschuss setzt den Termin fest, bis zu dem die Wahl nach § 12 durchgeführt und das Ergebnis unter Übersendung einer Protokollausfertigung über die Wahl ihm mitzuteilen ist.
( 2 ) Der Regionalwahlausschuss bestimmt Ort und Zeit für die Wahl des Mitglieds und des Ersatzmitglieds des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates aus seinem Bereich und lädt die Wahlpersonen und die Kandidaten, die sich persönlich vorstellen können, schriftlich zwei Wochen vorher zur Wahl ein. Im Fall der Verhinderung der Wahlperson nimmt die Ersatzwahlperson an der Wahl teil.
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§ 11
Vorschlagsrecht zur Aufstellung von Kandidaten

( 1 ) Die Kandidatenliste muss mindestens drei Kandidaten enthalten.
( 2 ) Geeignete Kandidaten können vorschlagen:
  1. die Kirchenvorstände in der Region,
  2. der Regionalpastoralrat.
( 3 ) Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen die persönlichen und fachlichen Qualifikationsanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 und Art. 4 der Ordnung erfüllen. Die Vorschläge müssen spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Bischöflichen Generalvikariat gemeldet werden. Die Kandidaten müssen ihre Kandidatur spätestens sechs Wochen vor der Wahl dem Bischöflichen Generalvikariat in Textform bestätigen. Das Bischöfliche Generalvikariat kann vor der Wahl Kandidaten, welche die Voraussetzungen gem. Satz 1 sowie gem. §§ 7 und § 9 Abs. 2 im Zeitpunkt ihrer Bestätigung gem. Satz 3 nicht erfüllen, ablehnen. Abgelehnte Kandidaten können nicht erneut vorgeschlagen werden.
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§ 12
Wahlakt

( 1 ) Die zur Wahl erschienenen Wahlpersonen wählen in ihrer jeweiligen Region das Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates und ein Ersatzmitglied. Sind Kirchenvorstände weder durch die Wahlperson, noch durch die Ersatzwahlperson vertreten, so hat dies für die Gültigkeit der Wahl keine Folgen. Die zu der Wahl erschienenen Wahlpersonen haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen notwendigen Fahrtkosten, die ihnen die Bistumskasse auf Anforderung vergütet.
( 2 ) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass jede Wahlperson auf einem vorbereiteten Stimmzettel den Namen eines Kandidaten ankreuzt und den Zettel verdeckt abgibt. Auf dem Stimmzettel sind alle vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Nachname, Vorname, Alter und Beruf aufzuführen nebst Ankreuzungsmöglichkeit neben jedem Namen. Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf den Wahltermin und die Zahl der Personen enthalten, die höchstens gewählt werden dürfen. Ein Stimmzettel, auf dem mehr als ein Kandidat gekennzeichnet wurde oder der in sonstiger Weise keine eindeutige Stimmabgabe erkennen lässt, ist ungültig.
( 3 ) Als Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen bzw. der im Losverfahren unterlegene Kandidat ist Ersatzmitglied des Wahlbezirks für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat.
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§ 13
Protokollierung

Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe der jeweiligen Stimmenzahl enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Diözesanwahlausschuss (§ 1) unverzüglich zuzuleiten.
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§ 14
Annahme der Wahl zum Mitglied und Ersatzmitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates

Der Regionalvikar teilt dem Gewählten und dem Ersatzmitglied das Wahlergebnis mit. Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 5 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied.
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IV. Abschluss des Wahlverfahrens

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§ 15
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Diözesanwahlausschuss stellt nach Prüfung der Wahlniederschriften über die Wahlen in den Wahlbezirken und im Diözesanpastoralrat und Diözesanpriesterrat das Ergebnis der Wahl fest.
( 2 ) Der Diözesanwahlausschuss hat nach Vorliegen sämtlicher Annahmeerklärungen den Diözesanbischof über das Ergebnis des Wahlverfahrens zu unterrichten.
( 3 ) Die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
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§ 16
Verfahrensfehler, Gültigkeit der Wahl

( 1 ) Binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Amtsblatt gemäß § 15 Abs. 3 kann die Gültigkeit der Wahl nach §§ 12 ff. schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Der Antrag ist an den Diözesanen Wahlausschuss zu richten und beim Bischöflichen Generalvikariat einzureichen.
( 2 ) Der Diözesanwahlausschuss entscheidet selbstständig und abschließend über eingegangene Anträge. Unzulässige oder unbegründete Anträge weist er zurück. Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären. In diesem Fall hat er die unverzügliche Wiederholung der Wahl anzuordnen. Die Beschlüsse des zentralen Wahlausschusses sind zu begründen und den Antragstellern zuzustellen. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den Generalvikar/die Schiedsstelle des Bistums zulässig.
( 3 ) Verfahrensfehler, die nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 S. 1 gerügt wurden, sind unbeachtlich.
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V. Inkrafttreten

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§ 17
Inkrafttreten

Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Diözese Aachen vom 21. Juli 1969, zuletzt geändert am 17. November 1998 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 1998, Nr. 207) außer Kraft.