Bistum Aachen
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Ordnung über Beschaffenheit, Finanzierung und Betrieb von Dienstwohnungen für Priester im aktiven Dienst des Bistums Aachen (DiWo-Ordnung)

Vom 1. August 2026

(KA 2026, Nr. 294)

Die Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Dienstwohnungen für Priester im aktiven Dienst des Bistums Aachen als Dienstwohnungsnehmer obliegt der Verantwortung der Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbänden als kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstigen kirchlichen Einrichtungen oder Institutionen – unabhängig von einer bestimmten Rechtsform – im Bistum Aachen, die als Dienstwohnungsgeber eine als Dienstwohnung anerkannte Wohnung zur Nutzung überlassen. Es wird die folgende Ordnung für Dienstwohnungen erlassen.
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§ 1
Dienstwohnung

(1) Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft, Einrichtung oder Institution im Bistum Aachen, die dem Priester im Zusammenhang mit einer bischöflichen Beauftragung, vorzugsweise in der Nähe seiner Dienststätte, widerruflich unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung – ohne Abschluss eines Mietvertrags – aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Ordnung und der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung in der jeweils aktuellen Fassung zugewiesen wird. Der jeweilige kirchliche Eigentümer ist Dienstwohnungsgeber. Die Dienstwohnung muss bauordnungsrechtlich als Wohnung genehmigt sein.
(2) Eine Wohnung, die die Voraussetzungen einer Dienstwohnung erfüllt, wird durch ausdrückliche Widmung zu einer Dienstwohnung. Die Widmung wird durch die Hauptabteilung Personal erteilt und auch gegebenenfalls zurückgenommen (Entwidmung als Dienstwohnung).
(3) Die Anmietung einer Wohnung durch das Bistum Aachen für die Verwendung als Dienstwohnung ist nicht gestattet. Dies bezieht sich sowohl auf Wohnungen im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft, Einrichtung oder Institution im Bistum Aachen wie auch im Eigentum von anderen natürlichen oder juristischen Personen.
(4) Die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt durch eine kirchliche Körperschaft, Einrichtung oder Institution im Bistum Aachen für die Verwendung als Dienstwohnung ist nicht gestattet.
(5) Bei der Erstübergabe und beim Wechsel der Dienstwohnungsnehmer (Einzug und Auszug) ist ein Wohnungsübergabeprotokoll in Textform zu erstellen. In diesem Protokoll wird der Zustand des Mietobjektes festgehalten, zudem sind Zählerstände sowie die zu übergebenden Schlüssel zu notieren. Das Übergabeprotokoll ist zweifach auszufertigen, vom Dienstwohnungsgeber und vom Dienstwohnungsnehmer zu unterzeichnen und der Abteilung 2.2 Personalverwaltung in Kopie vorzulegen.
(6) Die Rechte und Pflichten der Dienstwohnungsnehmer sind für Priester in der Anlage 7 zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung – PrBVO in ihrer jeweiligen Fassung geregelt. Für Ordensangehörige sind die Gestellungsverträge maßgebend.
(7) Die Zugangsrechte des Dienstwohnungsgebers zur Dienstwohnung bestimmen sich nach dem allgemeinen Mietrecht. In begründeten Fällen hat das Bistum Aachen über den Dienstwohnungsgeber die Möglichkeit die Dienstwohnung zu begehen, insbesondere um die Eignung der Wohnung als Dienstwohnung zu prüfen.
(8) Der Dienstwohnungsgeber sorgt für die zeitnahe Räumung der Dienstwohnung, wenn der Dienstwohnungsnehmer verstirbt. Gleiches gilt, wenn der Dienstwohnungsnehmer in ein Alten-/Pflegeheim oder eine vergleichbare Einrichtung umzieht, er die Dienstwohnung nicht mehr bewohnen wird und er insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstwohnung zu räumen.
(9) Dienstwohnungsstandard:
  1. Die Dienstwohnung ist eine durch eine eigene Eingangstür abgeschlossene Einheit. Auf eine klare räumliche Trennung zwischen Amts- und Privatbereich des Dienstwohnungsnehmers ist zu achten.
  2. Die Dienstwohnung wird renoviert und unmöbliert an den Dienstwohnungsnehmer übergeben.
  3. Die Ausstattung bei Einzug sollte der Standardausstattung einer zeitgemäßen Mietwohnung entsprechen – inklusive Garage, Carport oder PKW-Stellplatz.
  4. Vom Standard abweichende Wünsche des Dienstwohnungsnehmers sind von ihm selbst zu finanzieren. Auf Verlangen des Dienstwohnungsgebers sind Veränderungen bei Räumung auf Kosten des Dienstwohnungsnehmers zu beseitigen bzw. zurückzubauen.
  5. Die Dienstwohnung soll auf eine angemessene Nutzfläche hin ausgelegt sein. Als angemessen werden neben Küche, Diele, Bad und WC/Gäste-WC drei bis vier weitere Räume (Wohnen, Essen, Schlafen, Arbeiten) angesehen.
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§ 2
Nutzungsentschädigung für Dienstwohnungen

(1) Als Gegenleistung für die Gestellung von Dienstwohnungen für Priester im aktiven Dienst erhalten die Dienstwohnungsgeber eine monatliche Nutzungsentschädigung durch das Bistum Aachen in Höhe von 100 % des örtlichen steuerlichen Mietwertes für die jeweiligen Dienstwohnungen.
(2) Bietet der jeweilige Mietspiegel der Kommune bzw. Gemeinde eine Werte-Bandbreite in der Mietpreisbewertung, so ist der jeweils niedrigste Wert in der jeweils zutreffenden Kategorie (z. B. Wohnungsgröße, Wohnlage) zugrunde zu legen.
(3) Die für die Instandhaltung der Dienstwohnung erforderlichen Aufwendungen sind aus den Nutzungsentschädigungen zu finanzieren.
(4) Die Auszahlung der Nutzungsentschädigung durch das Bistum Aachen erfolgt für jeweils drei Monate rückwirkend zum Ende eines Quartals.
(5) Bei einem vorübergehenden Leerstand der Dienstwohnung wird die Nutzungsentschädigung in der Regel für zwölf Monate weitergezahlt. Jedoch ist der Bedarf für die weitere Bereitstellung der betreffenden Dienstwohnung nach sechs Monaten durch die Hauptabteilung Personal zu überprüfen. Wird die Dienstwohnung endgültig nicht mehr genutzt, so endet die Zahlung der Nutzungsentschädigung mit dem Datum der Entwidmung als Dienstwohnung.
(6) Eine weitergehende Förderung von Investitionen und von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung aus Kirchensteuermitteln findet in der Regel nicht statt.
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§ 3
Schönheitsreparaturen

(1) Die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind durch den Dienstwohnungsgeber zu tragen. Das Bistum Aachen erstattet den nachgewiesenen Aufwand für die Schönheitsreparaturen an den Dienstwohnungsgeber gemäß der nachfolgenden Bestimmungen. Über die nachfolgend genannten Maßnahmen hinausgehende Sonderwünsche sind vom Priester selbst zu finanzieren.
(2) Die Schönheitsreparaturen in der Dienstwohnung sind vom Dienstwohnungsgeber zu veranlassen. Sie umfassen
  1. das Anstreichen der Wände und Decken
    • nur falls – ggf. teilweiser – Bedarf besteht: beim Wechsel des Dienstwohnungsnehmers,
    • oder frühestens jeweils nach fünf Jahren nach Fertigstellung der vorherigen Schönheitsreparatur „Anstreichen der Wände und Decken“ (mindestens 5-Jahres-Zyklus oder später bei Bedarf),
  2. das Anstreichen der Heizkörper, Heizrohre, Innentüren inklusive Türrahmen sowie Fenster und Außentüren von innen frühestens jeweils nach zehn Jahren nach Fertigstellung der vorherigen Schönheitsreparatur „Anstreichen der Heizkörper, Heizrohre, Innentüren inklusive Türrahmen sowie Fenster und Außentüren von innen“ (mindestens 10-Jahres-Zyklus oder später bei Bedarf),
  3. das Tapezieren der Wände und Decken frühestens jeweils nach zehn Jahren nach Fertigstellung der vorherigen Schönheitsreparatur „Tapezieren der Wände und Decken“ (mindestens 10-Jahres-Zyklus oder später bei Bedarf),
  4. das Abschleifen, Versiegeln, Wachsen bzw. Anstreichen von Fußböden frühestens jeweils nach zehn Jahren nach Fertigstellung der vorherigen Schönheitsreparatur „Abschleifen, Versiegeln, Wachsen bzw. Anstreichen von Fußböden“ (mindestens 10-Jahres-Zyklus oder später bei Bedarf).
Die hierfür notwendigen Aufwendungen werden vom Dienstwohnungsgeber getragen und von der Abteilung 2.2 Personalverwaltung nach den geltenden Bestimmungen und innerhalb der jeweiligen kalenderjährlichen Gesamt-Budgetgrenze für Schönheitsreparaturen erstattet. Eine Ablehnung der Kostenübernahme der Aufwendungen durch die Abteilung 2.2 Personalverwaltung ist möglich, insbesondere bei Überschreiten der Gesamt-Budgetgrenze des jeweiligen Kalenderjahres oder in Zweifelsfällen der Reparaturnotwendigkeit.
Das Datum der Fertigstellung der vorherigen Schönheitsreparatur ist anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Rechnung) vom Dienstwohnungsgeber nachzuweisen.
(3) Als erstattungsfähiger Aufwand für Tapeten wird eine Raufasertapete mit diffusionsfähiger Wandfarbe anerkannt (Tapetenhöchstpreis).
(4) Zur Beauftragung von Schönheitsreparaturen sind bei voraussichtlichen Gewerkkosten (nachfolgende Beträge sind netto, ohne Umsatzsteuer) von
  1. unter 500 € ein Angebot
  2. ab 500 € bis 2.500 € zwei Vergleichsangebote
  3. über 2.500 € mindestens drei Vergleichsangebote
vor Auftragsvergabe von Fachhandwerkern einzuholen. Die Vergleichsangebote müssen nachvollziehbar und inhaltlich miteinander vergleichbar sein. Sie müssen formlos schriftlich, per E-Mail oder in anderweitiger textlicher Form vorliegen. Im Angebot sind die Kosten raum- und gewerkbezogen einzeln aufzuführen.
(5) Vor der Vergabe des Auftrags ab 500 € (netto, ohne Umsatzsteuer) sind alle eingeholten Angebote in der in Absatz 4 genannten Anzahl zur Prüfung und Genehmigung der Abteilung 2.2 Personalverwaltung vorzulegen. Kosten ab 500 € (netto, ohne Umsatzsteuer) können nur mit vorheriger Genehmigung der Abteilung 2.2 Personalverwaltung erstattet werden. Kosten von unter 500 € (netto, ohne Umsatzsteuer) sind auch ohne Genehmigung erstattungsfähig. Das Gewerk darf nicht zur Unterschreitung der Wertgrenze aufgesplittet werden. Die Abteilung 2.2 Personalverwaltung kann im Zweifelsfall fachkundigen Rat in der Abteilung 4.3 Immobilienmanagement oder in der Abteilung 4.2 Vermögen Kirchengemeinden einholen und ggf. eine Kostenerstattung teilweise eingrenzen oder ablehnen.
(6) Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Vorschriften des Denkmalschutzes zu beachten. Hierbei sind vor dem Einholen von Angeboten die Abteilung 2.2 Personalverwaltung und die Abteilung 4.2 Vermögen Kirchengemeinden einzubeziehen.
(7) Die Erstattung der Schönheitsreparaturen ist beschränkt auf die im Dienstwohnungsbogen festgelegten Dienstwohnungsflächen/-räume sowie auf den notwendigen Aufwand und auf den durch den Dienstwohnungsnehmer zu verantwortenden Verschleiß.
(8) Bei übermäßigem Verschleiß, übermäßigem Aufwand oder schuldhaft verursachter Beschädigung der Dienstwohnung oder Dienstwohnungsteilen kann der Dienstwohnungsnehmer vom Dienstwohnungsgeber zur Übernahme von Teilkosten herangezogen werden.
(9) Keine erstattungsfähigen Schönheitsreparaturen sind insbesondere:
  • Streichen der Fenster und Wohnungstüren von außen,
  • durch Baumaßnahmen bedingte notwendige Schönheitsreparaturen,
  • Streichen der Kellerräume,
  • Reparatur von Tür-/Fensterschlössern,
  • größere Putzarbeiten am Mauerwerk,
  • Auswechseln durch Gebrauch verschlissenen Teppichbodens,
  • Austausch von Fensterscheiben,
  • Ausbessern von Schäden am Fußboden,
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
  • Renovierungsarbeiten in Treppenhaus und Waschküche,
  • Ersatz/Neubeschaffung von Sanitärausstattungen,
  • Fliesenarbeiten.
Die nicht erstattungsfähigen Schönheitsreparaturen sind vom Dienstwohnungsgeber zu veranlassen. Dieser trägt auch sämtliche Kosten.
Für die Entscheidung der Erstattungsfähigkeit von Schönheitsreparaturen, dem Grunde und der Höhe nach, kann im Zweifelsfall die Abteilung 2.2 Personalverwaltung fachkundigen Rat in der Abteilung 4.3 Immobilienmanagement oder in der Abteilung 4.2 Vermögen Kirchengemeinden einholen.
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§ 4
Nebenkosten

Die Betriebskosten (Nebenkosten) der Dienstwohnung sind vom Dienstwohnungsnehmer monatlich als Vorauszahlung an den Dienstwohnungsgeber zu leisten. Die verbrauchsgerechte jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten erfolgt ebenfalls zwischen dem Dienstwohnungsgeber und dem Dienstwohnungsnehmer.
Die Zahlungsflüsse vom Dienstwohnungsnehmer an den Dienstwohnungsgeber erfolgen über Einbehalt vom Nettoentgelt in den jeweiligen Verdienstabrechnungen des Dienstwohnungsnehmers an den Dienstwohnungsgeber. Rückzahlungen vom Dienstwohnungsgeber an den Dienstwohnungsnehmer erfolgen unmittelbar vom Dienstwohnungsgeber an den Dienstwohnungsnehmer.
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§ 5
Allgemeine Bestimmungen und Inkrafttreten

(1) Die Hauptabteilung Personal, Abteilung 2.2 Personalverwaltung, ist befugt, die Nutzungsentschädigung für die Dienstwohnungsgeber ganz oder teilweise zu kürzen oder bereits gewährte Nutzungsentschädigungen zurückzufordern, wenn Regelungen dieser Ordnung nicht eingehalten werden.
(2) Besitzstandsregelung: Dienstwohnungen, die vor dem Datum der Inkraftsetzung dieser Ordnung bereits angemietet und zugewiesen waren, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 1 Absatz 3 und Absatz 4.
(3) Diese Ordnung über Beschaffenheit, Finanzierung und Betrieb von Dienstwohnungen für Priester im aktiven Dienst des Bistums Aachen setze ich mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Die Richtlinie zur Finanzierung von Dienstwohnungen für Priester im aktiven Dienst des Bistums Aachen vom 6. Juli 2010 (KA 2010, Nr. 214) wird mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft gesetzt.

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