Bistum Aachen
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###§ 1
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§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
#§ 13
§ 14
#§ 15
#§ 16
#§ 17
#§ 18
#§ 19
#§ 20
§ 21
#§ 22
#§ 23
#§ 24
§ 25
#§ 26
§ 27
#§ 28
#§ 29
#§ 30
#§ 31
#§ 32
#§ 33
§ 34
§ 35
#§ 36
Anlage 1
Anlage 2
#Anlage 3
#Anlage 4
Anlage 5
##Anlage 6
Anlage 7
#############Anlage 8
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Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen (Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung – PrBVO)
Vom 1. Dezember 2025
(KA 2026, Nr. 11)
Inhalt
Präambel:
Das kirchliche Gesetzbuch „Codex Iuris Canonici“ (CIC) verpflichtet die (Erz-)Bistümer, für eine angemessene Vergütung der Priester und für die soziale Fürsorge bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter zu sorgen; dabei sind die Natur der Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit die Priester für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen (can. 281 i.V.m. can. 1274 §§ 1 und 2 CIC). Der Codex verpflichtet die Priester, ein einfaches Leben zu führen und das den angemessenen Lebensunterhalt und die Erfüllung der Pflichten ihres geistlichen Amtes Übersteigende für das Wohl der Kirche und für Werke der Caritas zu verwenden (can. 282 CIC). Um dies zu ermöglichen, wird diese Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung, die den veränderten Bedingungen angepasst ist, für Priester des Bistums Aachen erlassen.
#I. Einleitende Vorschriften
#§ 1
Geltungsbereich
- Diese Ordnung und ihre Anlagen regeln
- die Besoldung der im Bistum Aachen inkardinierten und im Dienst des Bistums stehenden Priester und
- die Versorgung der in den Ruhestand versetzten inkardinierten Priester des Bistums Aachen.
- Im Bistum Aachen inkardinierten Priestern, die nicht im Dienst des Bistums Aachen stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
- Für inkardinierte Priester des Bistums Aachen, die nicht nach dieser Ordnung Besoldung oder Versorgung erhalten, gilt nur § 31 – Pflichtabgaben – dieser Ordnung.
- Nicht im Bistum Aachen inkardinierten Priestern, die im Dienst des Bistums Aachen stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
§ 2
Besoldungsdefinition
Besoldung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester zur Deckung eines seiner Stellung angemessenen Unterhalts während der Zeit seines aktiven Dienstes gezahlt werden.
#§ 3
Versorgungsdefinition
Versorgung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gezahlt werden. Darüber hinaus kann dem Priester zur Vermeidung einer Notlage ein Unterhaltsbeitrag als Versorgung gemäß § 22 zu dieser Ordnung gewährt werden.
#II. Besoldung
#§ 4
Besoldung
- Der Priester erhält Besoldung von dem Tag an, an dem er in den Dienst des Bistums Aachen übernommen wird.
- Zur Besoldung gehören folgende Bezüge:
§ 5
Grundgehalt
- Die Höhe des Grundgehaltes des Priesters ist in der Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung geregelt.
- Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
- Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
§ 6
Höhe des Grundgehaltes in Sonderfällen
- Bei einem Priester der eine Besoldung, Vergütung oder Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält oder Bezieher einer Rente ist, erfolgt eine Anrechnung dieser Einkommen auf das Grundgehalt nach § 5. Dabei dürfen die Gesamtbezüge dieses Priesters die Dienstbezüge des höher dotierten Amtes bzw. bei Beziehern von Versorgungsbezügen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des höher dotierten Amtes aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.
- Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden auf das Grundgehalt angerechnet, wenn sie einen Betrag in Höhe von 250 € im Monat übersteigen. Es wird der Betrag angerechnet, der 250 € im Monat übersteigt. Näheres regelt die Anlage 8 zu dieser Ordnung.
- Bei Anrechnung eines Verwendungseinkommens, einer Versorgung, einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung auf das Grundgehalt darf das festgesetzte Grundgehalt zusammen mit den Leistungen Dritter das Grundgehalt eines nach dieser Ordnung besoldeten vergleichbaren Priesters nicht unterschreiten.
- Eine Anrechnung von Leistungen Dritter unterbleibt, wenn die Beiträge, aus denen die Leistungen fließen, ausschließlich aus eigenen Mitteln des Priesters erbracht wurden.
§ 7
Besoldungsdienstalter
- Das Besoldungsdienstalter beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am Ersten des Monats, in dem der Priester das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sofern die Priesterweihe vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erfolgte.
- Erfolgte die Priesterweihe nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 um Zeiten nach Vollendung des 35. Lebensjahres hinausgeschoben, und zwar um die Hälfte der weiteren Zeit.
- Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
- Erlischt der Anspruch auf Besoldung aufgrund einer Suspendierung nach Abschnitt I Buchstabe a) der Anlage 2 dieser Ordnung, so verbleibt der Priester für die Dauer der Suspendierung in seiner bisherigen Stufe.Erlischt der Anspruch auf Besoldung nach Abschnitt III Buchstabe e) oder g) der Anlage 2 dieser Ordnung, so wird bei Wiederaufnahme der Besoldung das Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit, in der der Anspruch auf Besoldung erloschen ist, hinausgeschoben.In allen anderen Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung erlischt, wird die nicht besoldete Zeit vollständig auf die Fortführung des Besoldungsdienstalters angerechnet. Der Bischof von Aachen kann in Einzelfällen eine anderweitige Anrechnung der nicht besoldeten Zeiten bestimmen.
- Die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Priester schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Dienstwohnung
- Priester im aktiven Dienst, die einen bischöflichen Auftrag wahrnehmen und nach der PrBVO regelmäßige Bezüge für ihre hauptamtliche seelsorgerische Tätigkeit im Bistum Aachen erhalten, haben Anspruch auf die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung.Die mietfreie Dienstwohnung ist in einem kircheneigenen Gebäude zu gewähren oder sonst anzumieten. Zur Dienstwohnung gehört in der Regel eine Garage oder Carport oder Stellplatz.Priester im aktiven Dienst sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen (Dienstwohnungsverpflichtung).
- Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Priesters und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
- Steht keine Dienstwohnung zur Verfügung oder wird keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, weil eine zur Verfügung stehende nicht geeignet ist, kann dem Priester eine auf die Dauer seines aktiven Priesterdienstes befristete Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung erteilt und nach Anlage 1 Abschnitt B zur PrBVO eine Wohnungszulage für die Anmietung einer Wohnung gewährt werden.Falls dem Priester im aktiven Dienst nach Entscheidung des Ortsordinarius gestattet wird, in sein Wohneigentum einzuziehen, erhält dieser eine reduzierte Wohnungszulage, die 25 vom Hundert der Wohnungszulage nach Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung beträgt.
- Näheres regelt die Dienstwohnungsverordnung in Anlage 7 zu dieser Ordnung.
§ 9
– zur Zeit unbesetzt –
#§ 10
– zur Zeit unbesetzt –
#§ 11
– zur Zeit unbesetzt –
#§ 12
Änderung des Anspruchs auf Besoldung in besonderen Fällen
Der Anspruch auf Besoldung für den im Bistum Aachen gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 PrBVO inkardinierten Priester wird in folgenden besonderen Fällen mit Verweis auf die in § 22 PrBVO genannten Rechtsfolgen geändert, wenn
- der Priester aufgrund kirchlichen Urteils seine Dienste nicht ausüben darf (Suspendierung) oder aufgrund staatlichen Urteils nach Einschätzung des Ordinarius dem Priester die Ausübung seines Dienstes bis zum Abschluss eines kirchenrechtlichen Verfahrens zu untersagen ist,
- der Priester durch den Ordinarius vom Dienst freigestellt oder ihm die Ausübung des Dienstes aus disziplinarischen Gründen untersagt wird,
- der Priester die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Bischofs beendet hat, er sich weigert einen zugewiesenen bischöflichen Auftrag ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund wahrzunehmen oder den priesterlichen Dienst ganz aufgibt.
III. Versorgung
#§ 13
Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind:
#
§ 14
Ruhegehalt
- Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands.
- Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet.
§ 15
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
- Der Priester im Ruhestand erhält folgende ruhegehaltsfähige Dienstbezüge:
- das Grundgehalt gemäß § 5 Absatz 1 zu dieser Ordnung.
- die Wohnungszulage gemäß § 8 Absatz 3 zu dieser Ordnung anstelle einer mietfreien Dienstwohnung.Wohnt der Priester im Ruhestand im Wohneigentum, erhält dieser eine reduzierte Wohnungszulage, die 25 vom Hundert der Wohnungszulage nach Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung beträgt.
- sonstige Dienstbezüge, die als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind mit Ausnahme der Wohnungszulage (nach § 8 Absatz 3 dieser Ordnung) mit dem Faktor 0,99349 zu vervielfältigen.
- Ist der Priester infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so ist für die Berechnung des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit das Grundgehalt der höchsten Dienstaltersstufe (Endstufe) nach Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung als Grundgehalt nach Absatz 1 Buchstabe a) zugrunde zu legen.
§ 16
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
- Ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist die Zeit, die der Priester ab dem Tag der Diakonenweihe hauptamtlich im kirchlichen, caritativen oder öffentlichen Dienst zurückgelegt hat.
- Nicht ruhegehaltsfähig sind Zeiten
- einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich festgelegt worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder kirchlichen Interessen diente.
- der Suspendierung gemäß Abschnitt I Buchstabe a),
- der Beendigung des Dienstes gemäß Abschnitt III Buchstabe e),
- der dauerhaften Aufgabe des Dienstes gemäß Abschnitt III Buchstabe g)
jeweils der Anlage 2 zu dieser Ordnung. - Ist der Priester vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit nach § 3 Absatz 2 Emeritierungsordnung in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird (Zurechnungszeit).Ist der Priester bereits nach einem vormaligen Ruhestand bei Dienstunfähigkeit im Sinne des § 3 Absatz 3 Emeritierungsordnung reaktiviert worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde liegende Zurechnungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Zeit bei Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres nunmehr in voller Höhe berücksichtigt.
- Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit erhöht sich um folgende Zeiten, die vor dem in Absatz 1 genannten Termin liegen:
- die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung einschließlich der Zeit als Seminarist,
- die Zeit des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbare Zeiten.
- Andere Zeiten, die vor dem in Absatz 1 genannten Termin liegen, können ganz oder teilweise durch besondere Entscheidung des Generalvikars als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
§ 17
Höhe des Ruhegehaltes
- Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch mindestens 35 vom Hundert und höchstens 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Dieser Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind eventuell anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Das Ruhegehalt bei Schwerbehinderung gemäß § 2 der Emeritierungsordnung vermindert sich als Versorgungsabschlag um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Priester vor Ablauf des Monats, in dem er das Lebensjahr für den regulären Ruhestandseintritt gemäß § 2 Absatz 1 der Emeritierungsordnung (Ruhestand bei Schwerbehinderung) vollendet, vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.
- Das Ruhegehalt im Ruhestand bei Dienstunfähigkeit gemäß § 3 Absatz 2 der Emeritierungsordnung vermindert sich als Versorgungsabschlag um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Priester vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag beträgt maximal 10,8 vom Hundert.Eine Verminderung durch Versorgungsabschlag bleibt in folgenden Fällen aus:
- Dienstunfähigkeit nach anerkanntem Dienstunfall.
- Eintritt in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit und gleichzeitiges Vorliegen einer Schwerbehinderung, wenn der Priester das 63. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 2 der Emeritierungsordnung erfüllt sind.
- Eintritt in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit, wenn der Priester das 63. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 16 dieser Ordnung aufweisen kann.
- Bei der Berechnung des Versorgungsabschlages nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Ordnung werden nicht volle Jahre anteilig tageweise berechnet, indem die anteiligen relevanten Tage durch 365 dividiert und als Dezimalzahl zugrunde gelegt werden; die Sätze 2 und 3 des § 17 Absatz 1 dieser Ordnung gelten entsprechend.Der Versorgungsabschlag mindert den Geldwertbetrag prozentual und nicht den Prozentwert des Ruhegehaltssatzes nach § 17 Absatz 1 dieser Ordnung. Er wird lebenslang auf Dauer erhoben.
- Bei einem Priester, der mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 22 versorgt wird, unterbleibt die Minderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag für vorzeitige Ruhestandsversetzung.
§ 18
Höhe des Ruhegehaltes in Sonderfällen
- Versorgungsberechtigte Priester, die aus einer weiteren Verwendung im kirchlichen Dienst oder einer sonstigen Tätigkeit
- ein Einkommen beziehen oder
- ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Leistung erhalten oder
- eine Rente beziehen, die nicht aufgrund alleiniger eigener Beitragsleistung gewährt wird,
erhalten daneben das Ruhegehalt nach dieser Ordnung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. - Als Höchstgrenze gelten für Priester im Ruhestand:
- Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Verwendungseinkommen:die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Bei der Ruhegehaltsberechnung bleiben Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht.
- Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen: das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ergibt.
- Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Renten oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt würden:
- bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, und
- als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, abzüglich der Zeiten nach § 16 Absatz 2, zuzüglich der Zurechnungszeiten.
§ 19
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt
- Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, wenn der Bezieher von Ruhegehalt erneut in den aktiven Dienst berufen wird.
- Lehnt er diese Berufung in den aktiven Dienst ohne gerechtfertigten Grund ab, so wird er durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags versorgt, der nach Entscheidung des Ordinarius bis zur Wiederaufnahme des Dienstes auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
§ 20
Höhe der Versorgung in besonderen Fällen
Die Berechnung der Versorgungsbezüge der Priester im unmittelbaren Bistumsdienst, die nicht nach den Bestimmungen der Anlage 1 oder der Anlage 3 zu dieser Ordnung Besoldung erhalten, erfolgt auf der Grundlage der zuletzt bezogenen Dienstbezüge (exklusive Dienstaufwandsentschädigung für besondere Ämter).
#§ 21
– zur Zeit unbesetzt –
#§ 22
Unterhaltsbeitrag, besoldete Freistellung
- Der Ordinarius teilt dem betroffenen Priester die Festlegung, Begründung und Berechnung des Unterhaltsbeitrags schriftlich mit. In diesem Schreiben ist zudem festzulegen, in welchen Zeitabständen ein Gespräch zwischen dem/den Personalverantwortlichen und dem betroffenen Priester geführt werden soll. Dieses Gespräch hat das Ziel aufzuzeigen, wie die Konflikte beseitigt werden können und die Zahlung der Regelbesoldung wieder hergestellt werden kann.
- Einkünfte aus nichtselbstständiger, selbstständiger (freiberuflicher) oder gewerblicher Erwerbstätigkeit werden nach Maßgabe des Ordinarius auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet und in Abzug gebracht. Diese sind in geeigneter Form nachzuweisen.
- Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Versorgungsbezug entsteht ab dem Tag, an dem der Anspruch auf Besoldung erlischt.
§ 23
Unfallfürsorge
- Wird ein Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt.Priester, die nicht die Versorgungszusage nach dieser Ordnung haben, unterliegen im Falle eines Dienstunfalles den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zuständige Berufsgenossenschaft).
- Die Unfallfürsorge umfasst:
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
- Heilverfahren,
- Unfallausgleich,
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag.
- Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt V des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern, ausgenommen die §§ 30, 39 bis einschließlich 43, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
- Ein Dienstunfall ist dem VRK – Versicherer im Raum der Kirchen – Doktorweg 2-4, 32752 Detmold, dem Besoldungsträger und dem Generalvikar unverzüglich zu melden.
§ 24
Krankheitsfürsorge
Priester, die Besoldung oder Versorgung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfeordnung für Priester des Bistums Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 25
Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
- Den Erben oder sonstigen Anspruchsberechtigten des verstorbenen Priesters verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
- Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zum Tode des Beihilfeberechtigten entstanden sind. Näheres regelt die Beihilfeordnung für Priester des Bistums Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26
Anwendung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW
Für Sachverhalte hinsichtlich der Versorgung, die durch diese Ordnung beziehungsweise andere kirchliche Bestimmungen nicht geregelt sind, gelten bis zu einer eigenen kirchlichen Regelung die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie auf die Priester anwendbar sind.
#IV. Gemeinsame Vorschriften
#§ 27
Zahlungsweise
- Die Besoldungsbezüge, Ruhegehälter oder Unterhaltsbeiträge werden monatlich im Voraus bargeldlos gezahlt.
- Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge oder die Übernahme von Bürgschaften bedarf der Zustimmung des Generalvikars.
§ 28
Überzahlungen
- Zuviel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge sind zurückzuzahlen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht zur Anwendung.
- Ausnahmsweise kann in Härtefällen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 29
Forderungsübergang
- Wird ein Priester körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge einer Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf das Bistum Aachen über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
- Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Priesters oder der Erben geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.
§ 30
Meldepflichten, Empfangsbevollmächtigter
- Jeder Priester, der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge gemäß dieser Ordnung erhält, ist verpflichtet, dem Bistum Aachen unverzüglich unter Nennung der gewährenden Stelle den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen Dienst, einer Rente oder vergleichbaren Leistung der Art und Höhe nach anzuzeigen.
- Kommt ein Priester der in Absatz 1 genannten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Besoldung oder Versorgung ganz oder teilweise entzogen werden, bis er seiner Verpflichtung aus Absatz 1 nachgekommen ist.
- Hat ein Priester im Ruhestand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann das Bistum Aachen die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
V. Pflichtabgaben
#§ 31
Pflichtabgaben
- Der Bischof von Aachen kann Abgaben festsetzen, um die die Bezüge der Priester gekürzt werden.
- Die Höhe der Abgaben gemäß Absatz 1 ist in der Anlage 5 zu dieser Ordnung festgesetzt.
VI. Deckung des Besoldungs- und Versorgungsbedarfs
#§ 32
Bereitstellung der Mittel/Versorgungszuschlag
- Für die Bereitstellung der Mittel für die Besoldung (mit Ausnahme der Dienstwohnung) und Versorgung der Priester sorgt das Bistum Aachen bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
- Die Vermögenserträge des Pfarrfonds sind in den Haushaltsplan des Pfarrfonds einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung der Bezüge von einer zentralen Stelle aus erfolgt.
- Steht einem Priester, der in anderen (Erz-)Bistümern, bei Ordensgemeinschaften oder ähnlichen Gemeinschaften, in Werken der Caritas, der Mission oder anderen kirchlichen Werken oder Einrichtungen im Dienst steht oder im öffentlichen Dienst oder in anderen Werken oder Einrichtungen im Interesse des Bistums Aachen tätig ist, Ruhegehalt nach dieser Ordnung zu, kann das Bistum Aachen mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Versorgungszuschlages zur Deckung der Versorgungslast vereinbaren.
- Der Versorgungszuschlag besteht in einem Vomhundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Höhe wird in der Anlage 6 zu dieser Ordnung festgesetzt.
- In der Vereinbarung nach Satz 1 ist u. a. festzulegen,
- Besteht ein Anspruch auf Erstattung anteiliger Versorgungslasten nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so gehen diese Regelungen dem Absatz 3 vor.
§ 33
Bereitstellung der Dienstwohnung
Das Bistum Aachen, die Kirchengemeinden und die anderen Körperschaften bzw. Einrichtungen sind nach § 8 verpflichtet, den Priestern aufgrund ihrer seelsorglichen Beauftragung eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt die Anlage 7 – Dienstwohnungsverordnung des Bistums Aachen – in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 34
Verpflichtungen Dritter
Die auf besonderen Rechtstiteln oder öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen und sonstigen Stellen bleiben unberührt.
#§ 35
Träger der Bezüge und Leistungen
- Unabhängig davon, ob durch bischöfliche Anordnung die Bereitstellung der Mittel und die Auszahlung der Bezüge sowie Leistungen von zentraler Stelle aus erfolgen, sind von der Kirchengemeinde mit subsidiärer Beteiligung durch das Bistum zu tragen:
- die Besoldung des mit der Seelsorge beauftragten Priesters,
- die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen für den im Amt befindlichen Priester,
- die Sterbemonatsbezüge und Beihilfen im Todesfall für den im Amt verstorbenen Priester.
- Für den Priester mit Versorgungsbezug sind vom Bistum Aachen zu tragen:
- das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag,
- die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen,
- Sterbemonatsbezüge und Beihilfen im Todesfall.
VII. Schlussbestimmungen
#§ 36
Inkrafttreten
Diese Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten alle bisher geltenden Vorschriften besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art außer Kraft.
#Anlage 1
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen1#
A. Grundgehaltssätze
Das Grundgehalt gemäß § 5 der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung bestimmt sich für im Bistum Aachen inkardinierte Priester nach den Besoldungsgruppen:
P 1für Priester mit erfolgreich abgelegtem Pfarrexamen
P 2für Priester ohne erfolgreich abgelegtem Pfarrexamen
P 2für Priester ohne erfolgreich abgelegtem Pfarrexamen
Ein Priester, dem freie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, erhält als Grundgehalt 80 v. H. der nachfolgenden Besoldungsgruppen.
Die Grundgehaltssätze sind in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen:
Gültig ab 1. Februar 2025:
Dienst- altersstufe | Besoldungsgruppe P 1 Priester mit Pfarrexamen | Besoldungsgruppe P 2 Priester ohne Pfarrexamen |
Monatsbeträge in € | ||
1 | 0,00 | 3.400,87 |
2 | 0,00 | 3.910,96 |
3 | 0,00 | 3.910,96 |
4 | 0,00 | 3.910,96 |
5 | 4.087,66 | 3.910,96 |
6 | 4.332,05 | 4.102,71 |
7 | 4.580,22 | 4.291,96 |
8 | 4.740,63 | 4.417,30 |
9 | 4.904,81 | 4.541,35 |
10 | 5.070,26 | 4.671,71 |
11 | 5.233,17 | 4.797,02 |
12 | 5.397,37 | 4.923,61 |
Priester, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und noch im aktiven Dienst stehen, erhalten
- Bezüge in Höhe der erreichten Versorgungsbezüge ohne Wohnungszulage,
- die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung,
- eine Vergütung in Anlehnung an die Einstufung für Subsidiaritätsdienste.
B. Wohnungszulage
Die Wohnungszulage gemäß § 8 Absatz 3 bzw. § 15 Absatz 1 Buchstabe b der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung beträgt
- ab dem 1. Februar 2025
- bei Priestern mit erfolgreich abgeschlossenem Pfarrexamen monatlich 993,40 €,
- bei Priestern ohne Pfarrexamen monatlich 838,27 €
C. Leitungszulage
Pfarrer, die zur befristeten Leitung in der territorialen Seelsorge – auf den Ebenen der Region und des Pastoralen Raums – im Bistum Aachen vom Bischof berufen werden, erhalten eine Leitungszulage nach folgenden Regelungen:
- Ein Pfarrer erhält für die befristete Leitung im Pastoralen Raum eine Zulage, solange die entsprechende bischöfliche Beauftragung besteht. Der Pfarrer lässt gemäß can. 129 § 2 CIC eine/n Gemeinde-/Pastoralreferenten/-in oder mehrere Gemeinde-/Pastoralreferenten/-innen und/oder Diakone im Hauptberuf an seiner Leitung im Pastoralen Raum mitwirken. Die Höhe der Zulage beträgt 450 Euro brutto.
- Ein Pfarrer erhält
- a)
- für die Leitung einer Region
- oder
- b)
- für die Leitung eines Pastoralen Raumes, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus dem Absatz 1 erheblich heraushebt,eine Zulage, solange eine entsprechende bischöfliche Beauftragung besteht.Die Leitung im Sinne des Buchstaben a) besteht darin, dass der Pfarrer mit einem Pastoralreferenten bzw. einer Pastoralreferentin zusammen die Region leitet. Die Höhe der Zulage beträgt 550 Euro brutto.
- Die Leitungstätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 geht über koordinierende Tätigkeiten hinaus und bedarf eines Auftrages, einem anderen Mitarbeiter, einer anderen Mitarbeiterin oder eines anderen Geistlichen für seine bzw. ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen zu können.
- Beim Zusammentreffen von Zulagen im Sinne der Absätze 1 und 2 wird nur eine Zulage gezahlt, und zwar die höhere. Die Zulagen im Sinne der Absätze 1 und 2 entfallen mit dem Wegfall der entsprechenden bischöflichen Beauftragung.
- Für die Höhe der Zulage ist der Umfang der beauftragten Leitungsstelle im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle maßgeblich. Der Umfang der beauftragten Leitungsstelle ist identisch mit dem Beschäftigungsumfang im Pastoralen Raum.
- Die Leitungszulage ist eine Bruttozulage. Es gelten die jeweils aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
D. Schlussbestimmungen
Die weiteren Bestimmungen der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung gelten unverändert fort.
Die vorstehenden Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in Kraft.
#Anlage 2
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen
Der Unterhaltsbeitrag als Versorgungsbezug bzw. die besoldete Freistellung nach § 22 der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBVO) bestimmt sich, unter grundsätzlicher Beibehaltung des Anspruchs auf eine Dienstwohnung bzw. Wohnungszulage nach den geltenden Bestimmungen, in der Regel wie folgt:
- Strafrechtliche Gründe
- a)
- Im Falle der rechtskräftigen Suspendierung gemäß c.1333 CIC:Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe des 2-fachen Regelsatzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
- b)
- Im Falle einer Beschuldigung von Delikten gemäß Art. 6 der durch das Motuproprio Sacramentorum sanctitatis tutela promulgierten Normae, vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung im staatlichen Bereich an:Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge gemäß § 15 Absatz 1 PrBVO. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.Mit Abschluss des kirchenrechtlichen Strafverfahrens gelten die darin getroffenen Maßnahmen. Sollte ein kirchliches Verfahren nicht geführt werden, eingestellt werden oder zu einem Freispruch führen, ist mit Rechtskraft der Entscheidung die vollständige Besoldung bzw. die Versorgung gemäß PrBVO zu gewähren. Sollte das kirchenrechtliche Strafverfahren mit einem Freispruch enden, wird die Differenz zwischen den nicht ausgezahlten Besoldungsanteilen und den ausgezahlten Versorgungsanteilen rückwirkend erstattet.
- Freistellung vom Dienst bzw. Untersagung der Ausübung der Dienste durch den Ordinarius
- c)
- Im Falle der Freistellung vom Dienst durch den Ordinarius aufgrund des Vorwurfs einer Straftat nach weltlichem oder kirchlichem Recht, wenn diese Freistellung zum Schutz des beschuldigten Klerikers, der Gläubigen, der Diözese bzw. um der Glaubwürdigkeit der Kirche willen notwendig erscheint:Weitergewährung der Besoldung gemäß § 4 Absatz 2 PrBVO, ggf. nach Entscheidung des Ordinarius unter Wegfall der Zulagen gemäß § 4 Abs. 2 lit c) PrBVO und etwaiger Dienstaufwandsentschädigungen, so dass nur das Grundgehalt gezahlt wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Bemessungssatz nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 BBhV zugrunde liegt.Die Dienstfreistellung kann nach Entscheidung des Ordinarius auch von vornherein befristet erfolgen. Sollte sich die Maßnahme im Nachhinein als unrechtmäßig erweisen, werden nicht ausgezahlte Besoldungsanteile und etwaige Dienstaufwandsentschädigungen rückwirkend erstattet.
- d)
- Im Falle der Untersagung der Ausübung der priesterlichen Dienste aus disziplinarischen Gründen durch den Ordinarius, weil das Verhalten des Priesters ein öffentliches Ärgernis darstellt, die Gläubigen verunsichert werden oder er von einem staatlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde:Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der nach Entscheidung des Ordinarius bis auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert werden kann. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.Bei Wegfall der Gründe, die zur Untersagung des Dienstes geführt haben, wird die vollständige Besoldung nach § 4 Absatz 2 PrBVO wieder aufgenommen.Die Untersagung der Dienstausübung kann nach Entscheidung des Ordinarius auch von vornherein befristet erfolgen.
- Beendigung/Verweigerung/Aufgabe des Dienstes durch den Priester
- e)
- Im Falle der Beendigung der übertragenen Dienste durch den Priester ohne Zustimmung des Ordinarius:Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der nach Entscheidung des Ordinarius bis zur Wiederaufnahme des Dienstes auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.
- f)
- Im Falle der Weigerung des Priesters, einen zugewiesenen bischöflichen Auftrag wahrzunehmen, ohne dass der Priester einen rechtmäßigen Hinderungsgrund vorweisen kann (vgl. c. 274 § 2 CIC):Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der nach Entscheidung des Ordinarius auf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge gemäß § 15 Absatz 1 PrBVO reduziert wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.Nach Ablauf von drei Jahren der Zahlung der Versorgung wird innerhalb von 3 Monaten überprüft, ob eine beiderseitige Interessen berücksichtigende Einigung zur Übernahme des Bischöflichen Auftrags erfolgt ist. Ist diese Einigung nicht erfolgt, kann die Versorgung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach Entscheidung des Ordinarius auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert werden.Mit der Wahrnehmung des bischöflichen Auftrags bzw. der erfolgten Einigung wird die vollständige Besoldung nach § 4 Absatz 2 PrBVO wiederaufgenommen.
- g)
- Im Falle der eigenständigen Erklärung des Priesters, seine Aufgabe des priesterlichen Dienstes dauerhaft niederzulegen:Versorgung bis zur Klärung des priesterlichen Status durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der nach Entscheidung des Ordinarius auf den 2-fachen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für volljährige Alleinstehende gemäß § 20 SGB II reduziert wird. Es gilt im Krankheitsfall § 24 PrBVO mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsbeitrag ein Versorgungsbezug im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV darstellt.Mit der Entlassung aus dem Klerikerstand erfolgt eine Nachversicherung beim gesetzlichen Sozialversicherungsträger nach dem dann aktuell geltendem Sozialversicherungsrecht.Diese Anlage setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 für 4 Jahre – vorbehaltlich einer umfassenden Regelung eines neuen, im Bistum Aachen geltenden, Disziplinarrechts – in Kraft. Nach Ablauf von 3 Jahren wird die Regelung durch die zuständigen Personalverantwortlichen des Bistums evaluiert, ggf. angepasst und dann entfristet oder befristet erneut promulgiert.
Anlage 3
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen
Eingruppierung der Priester, die nicht in der Pfarrseelsorge tätig sind.
Priester, die im Dienst des Bistums Aachen stehen, aber nicht in der Pfarrseelsorge tätig sind, erhalten Besoldung und Versorgung nach Maßgabe dieser Anlage.
#A. Besoldung für Priester mit erfolgreich abgeschlossenem Pfarrexamen
In die Besoldungsgruppe P 1 werden eingruppiert:
- Regens des Priesterseminars
- Leiter von kirchlichen Bildungseinrichtungen und des Exerzitienwesens
- Präsides von Diözesanverbänden
- Priester im Bischöflichen Generalvikariat und beim Diözesancaritasverband
- Priester in kategorialen Diensten (z. B. Krankenhausseelsorger, Polizeiseelsorger, Strafanstaltsseelsorger, Studentenseelsorger, Ausländerseelsorger)
- Priester mit besonderem Auftrag, denen der Titel „Pfarrer“ verliehen wird.
B. Besoldung für Priester ohne Pfarrexamen
In die Besoldungsgruppe P 2 werden eingruppiert:
Alle in Anlage 3 Buchstabe A in den dort genannten Funktionen tätigen Priester, die nicht oder noch nicht das Pfarrexamen erfolgreich abgelegt haben.
#C. Schlussbestimmungen
Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
#D. Inkrafttreten
Diese Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
#Anlage 4
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen
Die Erstattungsregelungen bei Gewährung der freien Station entfallen zum 31. Dezember 2025.
#Anlage 5
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen
#A. Pflichtabgaben
- Der Bischof von Aachen kann gemäß § 31 Absatz 2 PrBVO folgende Pflichtabgaben festsetzen:
- Die Pflichtbeiträge zum Diaspora-Priesterhilfswerk betragen
- 1,0 v. H. des Grundgehaltes bei Geistlichen, die Bezüge für aktive Tätigkeit erhalten,
- 1,0 v. H. des Ruhegehaltes ohne Wohnungszulage bei Geistlichen, die Versorgungsbezüge erhalten.
B. Schlussbestimmungen
Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
#C. Inkrafttreten
Diese Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anlage 5 zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung vom 20. November 2003 außer Kraft.
#Anlage 6
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen2#
– Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag –
A. Einleitende Vorschriften
Gemäß § 32 Absatz 3 der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung kann einem Priester, dem Ruhegehalt nach dieser Ordnung zusteht und der dauernd oder zeitweise für einen anderen Dienstgeber unter Fortfall der Leistungen des Bistums Aachen freigestellt oder beurlaubt ist, die Anwartschaft auf Versorgung weiter eingeräumt werden, wenn mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Betrages (Versorgungszuschlag) zur Deckung der Versorgungslast vereinbart wird.
B. Höhe des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages
Der Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag nach § 32 Absatz 3 a) der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung wird auf
- 18,20 vom Hundert für die Priester, die für den nicht beamteten öffentlichen Schuldienst freigestellt sind und auf
- 30,00 vom Hundert für alle anderen freigestellten Priester
festgesetzt.
C. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages nach Abschnitt B. Buchstabe a) ist die Bruttovergütung, die der Priester tatsächlich erhält (Grundvergütung, Ortszuschlag, Zulagen, die jährliche Sonderzuwendung und sonstige Gehaltsbestandteile, die bei Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wären).
Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages nach Abschnitt B. Buchstabe b) sind die ohne die Freistellung monatlich zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundvergütung, Wohnungszulage oder Ortszuschlag Stufe 2, ruhegehaltsfähige Zulagen und die jährliche Sonderzuwendung).
D. Abrechnungszeitraum/Zahlungsweise
- Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Auf den zu zahlenden Stellenbeitrag/Versorgungszuschlag sind monatliche Abschlagszahlungen zum jeweiligen Gehaltsabrechnungszeitpunkt vom Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, oder seiner gehaltszahlenden Stelle zu entrichten.
- Im Falle eines Personalkostenerstattungsverfahren kann die monatliche, vierteljährliche oder jährliche Zahlungsweise vereinbart werden.
E. Stellenbeitrag in Sonderfällen
Das Bischöfliche Generalvikariat wird ermächtigt, in Sonderfällen auf die Erhebung der Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages zu verzichten, und/oder den Vomhundertsatz nach Nr. B. b) bzw. die Bemessungsgrundlage nach Absatz C. in anderer Höhe bzw. anteilig oder prozentual festzusetzen.
F. Schlussbestimmungen
Im übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
G. Inkrafttreten
Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 2003 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anlage 6 zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBVO) vom 14. Januar 2002 (KA 2002, Nr. 28) außer Kraft.
Der Versorgungszuschlag gemäß Abschnitt B Buchstabe a) tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.
#Anlage 7
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen
#Dienstwohnungsverordnung
In Ausführung von § 8 Abs. 4 und § 33 der PrBVO wird Folgendes bestimmt:
#1 Wohnort
- 1.1
- Im Rahmen der Gespräche über einen vorgesehenen priesterlichen Einsatz ist die Frage der Verortung und Wohnungsnahme des Priesters – in der Regel möglichst in Nähe seiner regelmäßigen Dienststätte – im Hinblick auf pastorale Erfordernisse und Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse mit ihm zu besprechen und festzulegen.
- 1.2
- Für Mitglieder des Domkapitels gelten hinsichtlich der Residenzpflicht und Dienstwohnung die entsprechenden Regelungen der Statuten des Domkapitels Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese lauten derzeit:Der Dompropst, die residierenden Domkapitulare und die Domvikare sind zur Residenz verpflichtet, sofern sie nicht durch den Dienst und Auftrag gemäß Art. 10 entschuldigt sind (vgl. Art. 4 Absatz 2 der Statuten des Domkapitels).Die zur Residenz verpflichteten Mitglieder sollen eine Dienstwohnung in den Wohnungen des Domkapitels nehmen (vgl. Art. 4 Absatz 5 der Statuten des Domkapitels).Die residierenden Domkapitulare sollen eine Dienstwohnung in den Wohnungen des Domkapitels nehmen (vgl. Art. 4 Absatz 5 der Statuten des Domkapitels).Im Fall der Emeritierung behalten der Dompropst und die residierenden Domkapitulare den Anspruch auf eine mietfreie Dienstwohnung (vgl. Art. 7 Absatz 2 der Statuten des Domkapitels).
2 Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung/Wohnungszulage
- 2.1
- Eine schriftliche Mitteilung an den Priester über die Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung erfolgt durch das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Personal, Abteilung 2.2 Personalverwaltung (im Nachfolgenden Abteilung 2.2 genannt). Ebenso wird dem Priester, nach Prüfung durch die Abteilung 2.2, von dort ein Bescheid über die Gewährung einer Wohnungszulage erteilt.
- 2.2
- Bedingung für die Zahlung der Wohnungszulage ist die Vorlage des Mietvertrages in Kopie, die zu den Akten zu nehmen ist.
- 2.3
- Die Zahlung der vorgesehenen Wohnungszulage soll den Priester in die Lage versetzen, selbst eine Wohnung anzumieten.
- 2.4
- Die durch die eigenständige Anmietung möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten, wie beispielsweise Maklergebühren, Kautionen, vertragsgemäßes Renovieren, Schönheitsreparaturen oder Mehrkosten aufgrund höherer Mieten, gehen zu Lasten des Priesters und werden nicht durch das Bistum erstattet.
- 2.5
- Die Wohnungszulage dient weder dem Erwerb noch der Finanzierung von Wohneigentum. Bei Priestern, die in Wohneigentum leben, soll eine reduzierte Wohnungszulage nach § 8 Absatz 3, Satz 2 PrBVO bzw. § 15 Absatz 1 lit. b) Satz 2 PrBVO einen pauschalen Ausgleichsanteil an den ansonsten von Vermietern im Voraus zu zahlenden und auf Mieter umzulegende Kosten (umlagefähige Nebenkosten, z. B. für Grundsteuer, kommunale Abgaben, Wohngebäudeversicherung) darstellen.
- 2.6
- Bei Umzug in sein Wohneigentum hat der Priester eine Meldebescheinigung einzureichen, die zu den Akten zu nehmen ist.
- 2.7
- Wurde einem Priester bereits vor dem 01.02.2022 eine Wohnungszulage bei selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des § 8 Absatz 3 bzw. § 15 Absatz 1 gezahlt, so erhält er diese im Rahmen der Besitzstandswahrung weiterhin unvermindert ausgezahlt.
3 Dienstwohnung
- 3.1
- Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft, die dem Priester im Zusammenhang mit einer bischöflichen Beauftragung, vorzugsweise in der Nähe seiner Dienststätte, widerruflich unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung – ohne Abschluss eines Mietvertrags – aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser Ordnung zugewiesen wird. Der jeweilige Eigentümer ist Dienstwohnungsgeber.
- 3.2
- Die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt durch eine Kirchengemeinde ist nicht vorgesehen.
- 3.3
- Eine Untervermietung der Dienstwohnung ist nicht zulässig.
- 3.4
- Soweit Außenanlagen der Dienstwohnung klar zuzuordnen und nur über die Dienstwohnung erreichbar sind, sind diese Flächen durch den Dienstwohnungsnehmer auf seine Kosten zu pflegen. Als zumutbare Fläche gilt eine Fläche von bis zu 800 qm.
4 Dienstwohnungsstandard
- 4.1
- Die Dienstwohnung ist eine durch eine eigene Eingangstür abgeschlossene Einheit. Auf eine klare räumliche Trennung zwischen Amts- und Privatbereich des Priesters ist zu achten.
- 4.2
- Die Dienstwohnung wird renoviert und unmöbliert zugewiesen.
- 4.3
- Die Ausstattung bei Einzug sollte der Standardausstattung einer zeitgemäßen Mietwohnung entsprechen: Raufaser weiß, Fliesen, ggf. Parkett/Laminat, PVC- oder Teppichboden, TV- /Telekommunikations-/Internetanschluss.
- 4.4
- Vom Standard abweichende Wünsche des Dienstwohnungsnehmers sind von ihm selbst zu finanzieren. Auf Verlangen des Dienstwohnungsgebers sind Veränderungen bei Räumung auf Kosten des Dienstwohnungsnehmers zu beseitigen bzw. zurückzubauen.
5 Dienstwohnungsgröße
- 5.1
- Größe, Art und Lage der Dienstwohnung sind abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Dienstwohnungsgröße besteht nicht.
- 5.2
- Die Dienstwohnung soll auf eine angemessene Nutzfläche hin ausgelegt sein. Für einen Priester mit eigenem Haushalt werden neben Küche, Diele, Bad und WC/Gäste WC drei bis vier Räume (Wohnen, Essen, Schlafen, Arbeiten) als angemessen angesehen.
- 5.3
- Im Fall, dass im Haushalt des Priesters eine weitere Person wohnt (Familienangehörige/r, Haushälterin), sind zusätzliche Privat- und Sanitärräume erforderlich.
6 Zuweisung/Widerruf
- 6.1
- Die Zuweisung erfolgt im Auftrag des Ortsordinarius durch die Abteilung 2.2 in schriftlicher Form.
- 6.2
- Sie kann durch den Ortsordinarius schriftlich widerrufen werden.
- 6.3
- In der Zuweisung sind sämtliche privat genutzten Räume – als beheizt oder unbeheizt gekennzeichnet – und Garage/Carport/Stellplatz sowie zu der Dienstwohnung gehörende Außenanlagen separat aufzuführen.
- 6.4
- Soweit Teile einer Dienstwohnung oder Nutzflächen nicht zugewiesen werden, ist dies ausdrücklich in der Zuweisung festzuschreiben.
- 6.5
- Die festgeschriebenen Flächen sind Grundlage für die Berechnung des örtlichen Mietwertes und die Abrechnung der Betriebskosten.
7 Festsetzung des örtlichen Mietwertes
- 7.1
- Der örtliche Mietwert wird entsprechend den Bestimmungen der Steuerbehörden unter Berücksichtigung der Merkmale Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit dem zutreffenden Mietwert laut Mietspiegel der Stadt/Gemeinde durch die Abteilung 2.2 festgelegt. Grundlage hierfür sind die Angaben, die in einem Wohnungsbogen festzuhalten und durch Unterschriften von Dienstwohnungsgeber und Dienstwohnungsnehmer zu bestätigen sind.
- 7.2
- Der Mietwert ist nach Vorgabe der Steuerbehörden anzupassen.
- 7.3
- Der Mietwert ist zusätzlich bei jedem Wechsel des Dienstwohnungsnehmers und bei Änderung der Wohn- und Ausstattungsqualität, die vom Dienstwohnungsgeber anzuzeigen ist, neu festzusetzen.
- 7.4
- Vom Dienstwohnungsnehmer ist der örtliche Mietwert als geldwerter Vorteil zu versteuern. Es gelten die jeweiligen steuerlichen Bedingungen.
8 Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
- 8.1
- Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem Tag, der in der Zuweisung genannt ist. Es endet mit der
- Befreiung von der Dienstwohnungsverpflichtung
- Versetzung an eine andere Einsatzstelle
- Versetzung in den Ruhestand
- Beendigung des Dienstverhältnisses.
- 8.2
- Ist die Dienstwohnung zum Ende des Dienstwohnungsverhältnisses nicht geräumt, wird eine Räumungsfrist und die Höhe der Nutzungsentschädigung durch die Abteilung 2.2 festgesetzt.
- 8.3
- Bei Einzug und Auszug ist über den Zustand der Dienstwohnung ein Wohnungsübergabeprotokoll anzufertigen, das von Dienstwohnungsgeber (der Wohnungseigentümer, die kirchliche Körperschaft, z. B. Kirchengemeinde) und Dienstwohnungsnehmer zu unterzeichnen und der Abteilung 2.2 Personalverwaltung in Kopie vorzulegen ist. Darin sind neben erkennbaren Wohnungsmängeln und sich ggf. daraus erforderlichen Maßnahmen sämtliche Zählerstände (z. B. Strom, Wasser, Gas), Anzahl übergebener Schlüssel und ggf. Besonderheiten festzuhalten. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Protokolls.
9 Häusliches Arbeitszimmer
- 9.1
- Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Dienstwohnung, auch wenn der Dienstwohnungsnehmer dieses so gut wie ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzt, können nach steuerrechtlichen Bestimmungen lediglich im Rahmen der Steuererklärung des Dienstwohnungsnehmers geltend gemacht werden.
- 9.2
- Ein Dienstraum ist ein Raum, der dem Dienstnehmer vom Dienstgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse als Büro- bzw. Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird. Die Funktion des Raumes muss durch eindeutige Trennung vom privaten Bereich nach objektiv abgrenzenden Merkmalen erkennbar sein. Ein Dienstraum innerhalb der Dienstwohnung ist daher nicht möglich.
10 Telekommunikations-/Internetanschluss
Bezüglich der Kosten des in der Dienstwohnung vorhandenen Telekommunikations-/Internetanschlusses gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
#11 Betriebskosten
- 11.1
- Betriebskosten sind die Kosten, die dem Dienstwohnungsgeber durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
- 11.2
- Die abrechenbaren Kosten gemäß der „Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten“ (Betriebskostenverordnung – BetrKV) sowie der „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten“ (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizKV) in der jeweils aktuellen Fassung, werden dem Dienstwohnungsnehmer vom Dienstwohnungsgeber nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung gestellt.
12 Betriebskostenvorausleistung und -abrechnung
- 12.1
- Der Dienstwohnungsgeber legt eine der Dienstwohnung entsprechend angemessene Vorausleistung auf die Betriebskosten fest und teilt diese dem Dienstwohnungsnehmer und der Abteilung 2.2 schriftlich mit.
- 12.2
- Die Vorausleistung auf die Betriebskosten wird monatlich im Voraus fällig. In der Regel wird die Vorausleistung von den Bezügen einbehalten und an den Dienstwohnungsgeber überwiesen.
- 12.3
- Die Betriebskosten sind dem Dienstwohnungsnehmer jährlich durch den Dienstwohnungsgeber in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Vollständigkeit und nachvollziehbaren Transparenz zu beachten.
- 12.4
- Die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung erfordert insbesondere folgende vier grundlegende Angaben:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten/umlagefähigen Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des gewählten Verteilungsschlüssels
- Berechnung des Betriebskostenanteils auf den betreffenden Nutzer
- Abzug der geleisteten Vorausleistungen
- 12.5
- Die Abrechnung ist auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der BetrKV sowie der HeizKV zu erstellen.
- 12.6
- Bei der Abrechnung der Betriebskosten nach Verbrauchsmesswerten (Spitzabrechnung) gilt als Wirtschaftsjahr in der Regel der Zeitraum vom 1. Januar – 31. Dezember eines Jahres.
- 12.7
- Bei der Abrechnung der Betriebskosten nach pauschalen Werten gilt als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des Folgejahres.
- 12.8
- Als Pauschalwerte für die Heiz- und Warmwasserkosten sind die jährlich aktuellen Sätze aus der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen, gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV (Dienstwohnungsvorschriften; „Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen“) zu berechnen.
- 12.9
- Bei fehlenden Messeinrichtungen für Frisch- und Abwasser sowie Stromverbrauch sind die Pauschalwerte nach den aktuellen Bestimmungen der Finanzbehörden anzusetzen.
13 Zahlung der Betriebskosten und Einspruchsfrist
- 13.1
- Nach ordnungsgemäßer Zustellung der Betriebskostenabrechnung durch den Dienstwohnungsgeber oder dessen Beauftragten an den Dienstwohnungsnehmer und an die Abteilung 2.2 ist der Ausgleich zur Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung durchzuführen.
- 13.2
- Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung hat der Dienstwohnungsnehmer oder die Abteilung 2.2 dem Dienstwohnungsgeber innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstwohnungsnehmer Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
14 Schönheitsreparaturen
- 14.1
- Die Schönheitsreparaturen in der Dienstwohnung sind vom Dienstwohnungsgeber zu veranlassen. Sie umfassen das Anstreichen, das Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper, Heizrohre, Innentüren inklusive Türrahmen sowie Fenster und Außentüren von innen, soweit es sich um die Wohnungsabschlusstür der Dienstwohnung handelt. Die hierfür notwendigen Aufwendungen werden vom Dienstwohnungsgeber getragen und von der Abteilung 2.2 nach den geltenden Bestimmungen erstattet.
- 14.2
- Als erstattungsfähiger Aufwand für Tapeten wird eine Raufasertapete mit diffusionsfähiger Wandfarbe anerkannt (Tapetenhöchstpreis). Außerdem kann das Abschleifen, Versiegeln bzw. Wachsen oder Streichen von Fußböden als Sondermaßnahme höchstens alle 10 Jahre als erstattungsfähig anerkannt werden.
- 14.3
- Vor Durchführung einer Schönheitsreparatur sind mindestens zwei voneinander unabhängige, vergleichbare Kostenvoranschläge bei Fachhandwerkern einzuholen. Im Angebot sind die Kosten raum- und gewerkbezogen einzeln aufzuführen!
- 14.4
- Vor der Vergabe des Auftrags sind die Angebote zur Prüfung und Genehmigung der Abteilung 2.2 vorzulegen.
- 14.5
- Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Vorschriften des Denkmalschutzes zu beachten. Hierbei sind vor dem Einholen von Angeboten die Abteilung 2.2 und die Abteilung 4.3 Beratung/Kirchliche Aufsicht KG/kgv einzubeziehen.
- 14.6
- Die Erstattung der Schönheitsreparaturen ist beschränkt auf die im Dienstwohnungsbogen festgelegten Dienstwohnungsflächen/-räume sowie auf den notwendigen Aufwand bzw. durch den Dienstwohnungsnehmer verursachten Verschleiß.
- 14.7
- Bei übermäßigem Verschleiß, übermäßigem Aufwand oder schuldhaft verursachter Beschädigung der Dienstwohnung oder Dienstwohnungsteilen kann der Dienstwohnungsnehmer zur Übernahme von Teilkosten herangezogen werden.
- 14.8
- Die Schönheitsreparaturen sind vom Dienstwohnungsgeber nach den vorstehenden Bestimmungen durchzuführen.
- 14.9
- Keine erstattungsfähigen Schönheitsreparaturen sind:
- Streichen der Fenster und Wohnungstür von außen,
- durch Baumaßnahmen bedingt notwendige Schönheitsreparaturen,
- Streichen der Kellerräume,
- Reparatur von Tür-/Fensterschlössern,
- größere Putzarbeiten am Mauerwerk,
- Auswechseln durch Gebrauch verschlissenen Teppichbodens,
- Austausch von Fensterscheiben,
- Ausbessern von Schäden am Fußboden,
- Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
- Renovierungsarbeiten in Treppenhaus und Waschküche,
- Ersatz/Neubeschaffung von Sanitärausstattungen,
- Fliesenarbeiten.
Die nicht erstattungsfähigen Schönheitsreparaturen sind vom Dienstwohnungsgeber zu veranlassen. Dieser trägt auch sämtliche Kosten.
#15 Inkrafttreten
Die Änderungen dieser Anlage setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die bisherige Fassung vom 1. Januar 2022 verliert damit ihre Gültigkeit.
#Anlage 8
zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen
#A. Nebentätigkeit
- Nebentätigkeiten, die zu Einkünften führen, bedürfen der Genehmigung durch den Ortsordinarius.
- Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden gemäß § 6 Absatz 2 PrBVO auf das Grundgehalt angerechnet.
B. Schlussbestimmungen
Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung des Bistums Aachen in ihrer jeweiligen Fassung.
#C. Inkrafttreten
Die Änderungen dieser Anlage setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Bei der hier dokumentierten Neufassung der PrBVO vom 1. Dezember 2025 wurde Anlage 1 nicht neugefasst; insofern gilt Anlage 1 entsprechend der PrBVO vom 1. Januar 2022 (KA 2022, Nr. 15), zuletzt geändert am 26. Juni 2025 (KA 2025, Nr. 113), fort.
1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Bei der hier dokumentierten Neufassung der PrBVO vom 1. Dezember 2025 wurde Anlage 1 nicht neugefasst; insofern gilt Anlage 1 entsprechend der PrBVO vom 1. Januar 2022 (KA 2022, Nr. 15), zuletzt geändert am 26. Juni 2025 (KA 2025, Nr. 113), fort.
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2 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Bei der hier dokumentierten Neufassung der PrBVO vom 1. Dezember 2025 wurde Anlage 6 nicht neugefasst; insofern gilt Anlage 6 entsprechend der PrBVO vom 1. Januar 2022 (KA 2022, Nr. 15), zuletzt geändert am 26. Juni 2025 (KA 2025, Nr. 113), fort.
2 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Bei der hier dokumentierten Neufassung der PrBVO vom 1. Dezember 2025 wurde Anlage 6 nicht neugefasst; insofern gilt Anlage 6 entsprechend der PrBVO vom 1. Januar 2022 (KA 2022, Nr. 15), zuletzt geändert am 26. Juni 2025 (KA 2025, Nr. 113), fort.