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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Fachbereichsvertretungen und des/der Vorsitzenden der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg MAV)
Vom 7. Mai 2009
(KlAnz. 2009, Nr. 108, S. 122), geändert am 17. September 2012
(KlAnz. 2012, Nr. 152, S. 170)
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Fachbereichsvertretungen und des/der Vorsitzenden der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg MAV) nach § 16 Abs. 3, 5 und 6 der Ordnung gern. § 25 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Aachen (MAVO) vom 16. Januar 2008, zuletzt geändert am 12. September 2011 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2011, Nr. 153, S. 160).
####§ 1
Der/die Wahlleiter/-in
(
1
)
Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der fünf Fachbereichsvertretungen und der Wahl des/der Vorsitzenden der DiAg MAV obliegt dem/der diözesanen Wahlleiter/-in. Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber leisten der/dem Wahlleiter/-in bei der Ermittlung der Mitarbeitervertretungen und deren Zuordnung zu den Fachbereichen Amtshilfe.
(
2
)
Der/die diözesane Wahlleiter/-in kann nicht für die Fachbereichsvertretungen der DiAg MAV kandidieren. Wahlleiter/-in kann nur sein, wer im kirchlichen Dienst steht oder ein kirchliches Ehrenamt bekleidet.
(
3
)
Der amtierende Vorstand der DiAg MAV bestellt den/die diözesane/n Wahlleiter/-in spätestens bis zum Tag des Ablaufes des einheitlichen Wahlzeitraumes (§ 13 Abs. 1 MAVO).
#§ 2
Die Wahlen der Fachbereichsvertretungen
(
1
)
Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des gemeinsamen Wahlzeitraumes gem. § 13 Abs. 1 MAVO lädt der/die Wahlleiter/-in die neu konstituierten Fachbereiche zu getrennten Wahlen der fünf Fachbereichsvertretungen ein.
(
2
)
Wahlberechtigt und wählbar aus jeder MAV ist das von ihr für die Dauer der DiAg-Amtszeit fest benannte Mitglied.
(
3
)
Die Wahl ist unmittelbar, persönlich und geheim. Eine Briefwahl ist nicht möglich. Ein/e Wahlkandidat/-in kann bei persönlicher Verhinderung am Wahltag gegenüber dem/der Wahlleiter/-in schriftlich sein/ihr Einverständnis für seine/ihre Kandidatur für eine Aufgabe in der Fachbereichsvertretung erklären.
(
4
)
Jeder Fachbereich wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Mitglieder der Fachbereichsvertretung. In drei getrennten Wahlgängen werden gewählt
- das Vorstandsmitglied der DiAG MAV,
- der/die Fachbereichssprecher/-in,
- drei Beisitzer/-innen.
(
4
)
Gewählt in den Wahlgängen a) und b) ist die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat. Im Wahlgang c) sind die drei Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine sofortige Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 3
Die Wahl des/der Vorsitzenden
(
1
)
Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Wahl der Fachbereichsvertretungen lädt der/die Wahlleiter/-in die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes ein.
(
2
)
Der/die Wahlleiter/-in leitet die Wahl des/der Vorsitzenden.
(
3
)
Die Wahl ist unmittelbar, persönlich und geheim. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit den Vorsitzenden/die Vorsitzende.
(
4
)
Der/die Wahlleiter/-in stellt das Ergebnis in einer Wahlniederschrift fest und teilt es dem Generalvikar mit.
#§ 4
Allgemeines
Für die Arbeit des/r Wahlleiters/-in gelten § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 der Ordnung gem. § 25 Abs. 1 MAVO entsprechend.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die "Wahlordnung zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft (DiAg) nach § 2 Abs. 2 der Ordnung gem. § 25 Abs. 1 MAVO vom 16. August 2003 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2003, Nr. 161, S. 240) außer Kraft.