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Spezialmandate Generalvikar
Vom 8. September 2020
(KlAnz. 2020, Nr. 102, S. 131)
####Zur Verbesserung der Transparenz des kirchlichen Verwaltungshandelns und unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der Ämter des Diözesanbischofs und des Generalvikars verleihe ich meinem Generalvikar, Dr. Andreas Frick sämtliche Vollmachten, zu deren Ausübung nach den Bestimmungen des kirchlichen Rechts sein Spezialmandat gem. c. 134 § 3 i.V.m. c. 479 § 1 CIC erforderlich ist mit Ausnahme der in den folgenden Canones benannten Spezialmandate:
- cc. 492 § 1, 494 § 3, 502 §§ 1 und 2, 505, 1215 §§ 1 und 3, 1263, 1278, 1281 § 2, 1292 § 1, 1425 § 2, 1428 §§ 1 und 2, 1431 § 1, 1469 § 2, 1653 § 1, 1699 § 1, 1706 CIC.
Die Übertragung der Spezialmandate umfasst insbesondere die Vollmacht, das Bistum Aachen in allen Rechtsgeschäften zu vertreten gem. c. 393 CIC. In Bezug auf Rechtsakte der außerordentlichen Vermögensverwaltung des Bistums Aachen sowie in Bezug auf Vermögensgeschäfte des Bischöflichen Stuhls des Bistums Aachen erteile ich meinem Generalvikar die Spezialvollmacht, gemeinsam mit dem Ökonom rechtsgeschäftlich zu handeln.
Die vorgenannten Vollmachten (Spezialmandate) und Ausnahmen treten mit Wirkung vom 10. September 2020 an die Stelle der im Ernennungsdekret vom 12. November 2016 verliehenen Vollmachten.
Die Erteilung der genannten Spezialmandate erfolgt bis zum Widerruf oder der Änderung; sie endet spätestens mit der Entpflichtung vom Amt des Generalvikars.