Bistum Aachen
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Bestimmungen zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) (Anlage 24)

(KA 2025, Nr. 98)

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§ 1
Versorgungsanspruch

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs-, und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) nach Maßgabe der Satzung der KZVK in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2
Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Versicherungsfrei sind Mitarbeiter, die aufgrund einer KODA-Regelung, der Satzung der KZVK oder der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind.
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§ 3
Pflichtversicherung

( 1 ) Der Dienstgeber erfüllt den Anspruch auf Zusatzversorgung durch Versicherung bei der KZVK nach Maßgabe dieser Anlage.
( 2 ) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung ergibt, gelten für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Versicherung des Mitarbeiters ausschließlich die Bestimmungen der Satzung der KZVK in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Ausführungsbestimmungen zur Satzung.
( 3 ) Der Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der KZVK in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen zur Satzung. Dieser Anspruch kann nur gegenüber der KZVK geltend gemacht werden.
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§ 4
Freiwillige Versicherung

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den Abschluss einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung bei der KZVK nach deren jeweils gültigen Satzungsvorschriften nach Maßgabe des Beschlusses der Zentral-KODA [seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission] vom 15. April 2002 (zuletzt geändert durch Beschluss der Zentral-KODA vom 8. November 2018 zur Entgeltumwandlung) in seiner jeweils gültigen Fassung.
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§ 5
Pflichtbeiträge

( 1 ) Der Dienstgeber trägt die von der KZVK nach § 62 ihrer Satzung festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Mitarbeiters allein. An dem darüberhinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich der Mitarbeiter zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag im Sinne des § 61 der Satzung der KZVK.
( 2 ) Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Abs. 1 lit. a) der Satzung der KZVK ab. Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Mitarbeiter. Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Mitarbeiters vom Arbeitsentgelt des Mitarbeiters ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
( 3 ) Dem Mitarbeiter wird unter Bezug auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Pflichtversicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Ist die persönliche Beteiligung des Mitarbeiters und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der KZVK vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche, die aus diesen Beiträgen bestehen, ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.
( 4 ) Der Anspruch des Mitarbeiters, nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Satzung der KZVK diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.
( 5 ) Der Anspruch des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Soweit die KZVK einen Beitrag im Sinne von Absatz 1 von mehr als 7,1 % erhebt, ist der Eigenbeitrag des Mitarbeiters nach Absatz 1 Satz 2 auf die Hälfte der Differenz zwischen 5,2 % und 7,1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beschränkt. Erhebt die KZVK einen geringeren Beitrag, verbleibt es bei der Anwendung von Absatz 1 Satz 2.
( 7 ) Die Regelungen des Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 6 treten mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem ein Leistungsrecht der KZVK wirksam wird, das nicht dem in dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K), abgeschlossen zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsanspruch entspricht. Sie treten außerdem mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem eine Satzungsbestimmung der KZVK wirksam wird, nach der nicht mindestens 50 % der Mitglieder der Organe der KZVK ausgenommen deren Vorstand Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen. Bei der Zahl der Organmitglieder im Sinne des Satzes 2 bleiben neutrale Vorsitzende unberücksichtigt.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Anlage tritt am 1. August 2025 in Kraft.