Bistum Aachen
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Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 94Änderungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz

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§ 1

Das Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118), zuletzt geändert am 17. März 2025 (KA 2025, Nr. 48) wird wie folgt geändert:
  1. In § 5 Abs. 1 lit. c) und in § 14 Abs. 3 werden die Worte „Pfarreirat /“ jeweils ersatzlos gestrichen.
  2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach can. 129 § 2 CIC oder nach can. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge beteiligt, ist bzw. sind abweichend von Absatz 1 lit. a) der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Geistliche sowie eine an der Leitung des Pastoralen Raums nach can. 129 § 2 CIC durch bischöfliche Beauftragung beteiligte Person bzw. nach can. 517 § 2 CIC beteiligte weitere Person Mitglieder des Kirchenvorstands; das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung zum 1. August 2025 in Kraft.
Aachen, 7. Juli 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 95Änderungsgesetz zur Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, der Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände (ErgO KVVG)

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§ 1

Die Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, der Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände (ErgO KVVG) vom 7. März 2025 (KA 2025, Nr. 50) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. Satz 3 wird zu Satz 2, ergänzt um das Wort „insbesondere“ nach dem Wort „zählen“. Folgender Satz 3 wird eingefügt: „Näheres kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.“
  2. In § 3 Abs. 1 werden nach den Worten „für die Kirchengemeinden“ die Worte eingefügt „als Rechtsträger“.
  3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „Weiterhin gehören der Verbandsvertretung mit Stimmrecht an ein Vertreter des Rates des Pastoralen Raums sowie eine an der Leitung des Pastoralen Raums nach can. 129 § 2 CIC durch bischöfliche Beauftragung beteiligte Person sowie beratend ohne Stimmrecht die Verwaltungsleitung.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung zum 1. August 2025 in Kraft.
Aachen, 7. Juli 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 96Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Personalakten von Klerikern sowie Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung im Bistum Aachen (AktAuskG)

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Präambel

In Anerkennung, dass Kleriker und sonstige Beschäftigte im Dienst der katholischen Kirche in Deutschland in der Vergangenheit Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben,
in der Absicht, das Leid der Betroffenen in den Fokus zu stellen, die strukturelle Beteiligung von Betroffenen am Prozess der Aufarbeitung zu sichern und ansprechbar zu sein für die Anliegen Betroffener und ihrer Angehörigen,
ferner in der Absicht, die Umstände von sexuellem Missbrauch in der Vergangenheit und in der Gegenwart in den Blick zu nehmen und die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs insbesondere durch die quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen,
zu dem Zweck, dem Gebot von Unabhängigkeit und Transparenz der Aufarbeitung Rechnung zu tragen sowie
unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen
wird für das Bistum Aachen die folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Offenlegung von Unterlagen aller kirchlichen Rechtsträger und deren Einrichtungen im Bistum Aachen, unabhängig von ihrer Rechtsform, in Form der Übermittlung (Auskunft) und in Form der Bereitstellung (Einsicht) gegenüber unabhängigen Aufarbeitungskommissionen, zu Forschungszwecken sowie gegenüber Rechtsanwaltskanzleien.
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§ 2
Verhältnis zum KDG und zur KAO

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Diözese Aachen (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive im Bistum Aachen (Kirchliche Archivordnung – KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KDG bleibt unberührt.
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§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
  1. „Aufarbeitung“ die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche zu dem Zweck, eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs vorzunehmen, den administrativen Umgang mit Tätern und Betroffenen zu untersuchen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen; dies kann auch anhand von Einzelfällen erfolgen;
  2. „Unterlagen“ die in Personalakten von Klerikern, Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbaren Aktenbeständen vorliegenden Aufzeichnungen jeglicher Art unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind;
  3. „Unabhängige Aufarbeitungskommission“ die unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Bistum Aachen, die aufgrund der vom Bischof von Aachen für das Bistum Aachen verbindlich erklärten ‚Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland‘ zwischen dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz errichtet worden ist;
  4. „Forschung“ die auf der Basis wissenschaftlicher Standards erfolgende, sexuellen Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche betreffende unabhängige systematische Suche nach neuen Erkenntnissen durch Mitarbeitende an Hochschulen und anderen wissenschaftlich arbeitenden Einrichtungen einschließlich der Dokumentation und Veröffentlichung der Untersuchung;
  5. „Rechtsanwaltskanzleien“ die Büroräume und das Unternehmen oder den Betrieb eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin oder mehrerer Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Rahmen eines Auftrags tätig werden im Zusammenhang mit der Untersuchung sexuellen Missbrauchs an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche;
  6. „Auskunft“ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Übermittlung;
  7. „Einsicht“ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Bereitstellung;
  8. „betroffene Person“ diejenige Person im Sinne des § 4 Nr. 1 KDG, deren personenbezogene Daten offengelegt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden;
  9. „Kleriker“: Diözesanbischöfe, Weihbischöfe, Diözesanpriester und Diözesandiakone sowie Priester und Diakone einer Ordensgemeinschaft im Sinne von lit. j), die aufgrund eines Gestellungsvertrags im Dienst der Diözese tätig sind;
  10. „Ordensgemeinschaft“: Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, sowie vergleichbare Gemeinschaften.
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§ 4
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung von
personenbezogenen Daten gegenüber der unabhängigen Aufarbeitungskommission

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen gegenüber der unabhängigen Aufarbeitungskommission ohne Einwilligung der betroffenen Personen ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung der Aufarbeitung erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
  3. das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann bis zu vier Mitgliedern der unabhängigen Aufarbeitungskommission, die aufgrund ihrer Qualifikation aus der Aufarbeitungskommission selbst heraus zu bestimmen sind, ein Einsichtsrecht je Vorgang gewährt werden. Die Auskünfte werden durch eine vom Bischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist. Sie beziehen sich ausschließlich auf solche Inhalte, die eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen ermöglichen; dies erfolgt auch anhand von Einzelfällen.
( 3 ) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.
( 4 ) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch verwendet werden, die vom Auftrag der unabhängigen Aufarbeitungskommission erfasst ist. Eine weitergehende Verwendung ist nicht zulässig.
( 5 ) Die nach Absatz 2 durch die unabhängige Aufarbeitungskommission erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die personenbezogenen Daten sind, sobald der Zweck, zu welchem sie erhoben wurden, es erlaubt, vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an das Bistum zurückzugeben.
( 6 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 3 offengelegt worden, darf die unabhängige Aufarbeitungskommission diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs unerlässlich ist und nur soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.
( 7 ) Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der unabhängigen Aufarbeitungskommission sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
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§ 5
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung von
personenbezogenen Daten zu Forschungszwecken

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und
  4. der Bischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Einwilligung hierzu erteilt hat.
Einer Einwilligung nach Ziffer 4. bedarf es nicht, wenn die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Auftrag der unabhängigen Aufarbeitungskommission im Rahmen des in § 3 lit. a) genannten Zwecks erfolgt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann ein Einsichtsrecht gewährt werden. Die Auskünfte werden durch eine vom Bischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist. Sie beziehen sich ausschließlich auf solche Inhalte, die eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen ermöglichen; dies erfolgt auch anhand von Einzelfällen.
( 3 ) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.
( 4 ) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Offenlegung gegenüber Dritten richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und ist nur mit Einwilligung des Bischofs zulässig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die nach Absatz 2 zu Forschungszwecken erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
( 6 ) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erfüllung des Forschungszwecks zu vernichten oder an das Bistum zurückzugeben.
( 7 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 3 offengelegt worden, dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen unerlässlich ist und nur soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.
( 8 ) Bei der Veröffentlichung des Forschungsergebnisses sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
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§ 6
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber Rechtsanwaltskanzleien

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber Rechtsanwaltskanzleien ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung zur Aufarbeitung oder zur Rechtsberatung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und
  4. der Bischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Einwilligung hierzu erteilt hat.
Einer Einwilligung nach Ziffer 4. bedarf es nicht, wenn die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Auftrag der unabhängigen Aufarbeitungskommission im Rahmen des in § 3 lit. a) genannten Zwecks erfolgt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden oder die gewünschte Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erfolgen kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann ein Einsichtsrecht gewährt werden.
( 3 ) Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Bearbeitung des erteilten Auftrags verwendet werden und sind auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen.
( 4 ) Die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist vertraglich zu besonderer Vertraulichkeit zu verpflichten.
( 5 ) Die personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
( 6 ) Sobald der Zweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an das Bistum zurückzugeben.
( 7 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 2 offengelegt worden, dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Untersuchungsergebnissen unerlässlich ist und nur soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.
( 8 ) Bei der Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
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§ 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Überprüfung

( 1 ) Diese Ordnung tritt zum 1. August 2025 in Kraft. Zugleich treten die Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung vom 23. Oktober 2023 sowie die Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für Personalakten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten zu Zwecken der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch vom 1. Mai 2023 außer Kraft.
( 2 ) Diese Ordnung soll spätestens nach Ablauf des neunten Jahres ihrer Geltung einer Überprüfung unterzogen werden.
( 3 ) Sie gilt für einen Zeitraum von zunächst 10 Jahren und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Aachen, 7. Juli 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 97Ordnung zur Regelung von Leistungen für Priesterkandidaten
des Bistums Aachen

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§ 1
Personenkreis

Diese Ordnung gilt für alle Personen, die als Priesterkandidaten des Bistums Aachen angenommen wurden und
1.
ein Propädeutikum absolvieren (im Folgenden: Propädeutiker),
2.
ein Theologiestudium absolvieren,
3.
nach Abschluss des Theologiestudiums vor Beginn des Gemeinsamen Pastoralkurses ein pastorales Praktikum absolvieren,
4.1
in den Gemeinsamen Pastoralkurs des Bistums aufgenommen wurden, bis zur Diakonenweihe,
4.2
ihr Diakonat vor der Priesterweihe absolvieren.
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§ 2
Unterhaltsleistungen

1.
Propädeutiker erhalten während der propädeutischen Phase der Priesterausbildung eine monatliche Vergütung in Höhe von 850,00 EUR brutto sowie als steuerpflichtigen Bezug die Sachleistung nach § 3 Ziffer 1.
2.
Theologiestudenten erhalten während eines Praktikums eine monatliche Vergütung in Höhe von 850,00 EUR brutto sowie als steuerpflichtigen Bezug die Sachleistung nach § 3 Ziffer 2.
3.
Priesterkandidaten, die nach dem Theologiestudium und vor dem Gemeinsamen Pastoralkurs ein Praktikum absolvieren, erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 850,00 EUR brutto sowie als steuerpflichtigen Bezug die Sachleistung nach § 3 Ziffer 3.
4.1
Die Grundvergütung der Priesterkandidaten im Gemeinsamen Pastoralkurs bis zur Diakonenweihe beträgt 90 Prozent des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe P 2 entsprechend der Anlage 1 zur PrBVO (Priesterbesoldungs und -versorgungs-Ordnung), zuzüglich Sachbezug nach § 3 Ziffer 4.1.
4.2
Die Grundvergütung der Diakone beträgt 100 Prozent des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe P 2 entsprechend der Anlage 1 zur PrBVO, zuzüglich Sachbezug nach § 3 Ziffer 4.2.
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§ 3
Sachbezug

1.
Propädeutikern wird während des Propädeutikums eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge für freie Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gewährt.
2.
Theologiestudenten wird während eines Praktikums eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge für freie Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gewährt.
3.
Priesterkandidaten, die nach dem Theologiestudium und vor dem Gemeinsamen Pastoralkurs ein Praktikum absolvieren, werden während eines Praktikums eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge für freie Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gewährt.
4.1
Priesterkandidaten im Gemeinsamen Pastoralkurs bis zur Diakonenweihe erhalten für ihre Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu ihrer Diakonenweihe eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Während ihrer Ausbildungsphasen in anderen Diözesen wird ihnen dort freie Unterkunft und Verpflegung gewährt, die als Sachbezug zu versteuern sind.
4.2
Diakone bekommen die Kosten für den Umzug nach der „Ordnung über die Umzugskostenvergütung für Priester des Bistums Aachen“ erstattet sowie eine monatliche Wohnungszulage, falls keine Dienstwohnung zur Verfügung steht, nach der PrBVO.
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§ 4
Krankenfürsorge / Versorgung

1.
Propädeutiker erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge, die nach den Maßgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt werden.
2.
Für Theologiestudenten besteht während eines Praktikums der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen zur Krankenversicherung von immatrikulierten Studenten fort. Weiterhin gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
3.
Priesterkandidaten, die nach dem Theologiestudium und vor dem Gemeinsamen Pastoralkurs ein Praktikum absolvieren, erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge, die nach den Maßgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt werden.
4.1
Für Priesterkandidaten im Gemeinsamen Pastoralkurs bis zur Diakonenweihe besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge, die nach den Maßgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt werden.
4.2
Diakone erhalten mit der Diakonenweihe die Versorgungszusage im Sinne der §§ 3 bzw. 13 ff PrBVO. Es gelten die Regelungen der gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere über die Versicherungsfreiheiten. Weiterhin besteht ein Beihilfeanspruch gemäß § 24 PrBVO in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 5
Unfallfürsorge

Es besteht für Personen, die als Priesterkandidaten des Bistums Aachen im Sinne des § 1 angenommen wurden, Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Verwaltungsberufsgenossenschaft). Für Theologiestudenten im Sinne des § 1 Abs. 2 gilt dieser Versicherungsschutz ausschließlich während der Praktikumszeit.
Bei Diakonen im Sinne des § 1 Abs. 4.2 richtet sich die Unfallfürsorge nach § 23 PrBVO.
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§ 6
Sonderzuwendung

1.
Infolge des zweisemestrigen Propädeutikums erhalten Propädeutiker mit der letzten Vergütung eine Sonderzuwendung in Höhe von 90 Prozent der monatlichen Vergütung für jeden vollen Kalendermonat im Propädeutikum.
Der Anspruch auf Sonderzuwendung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Priesterkandidaten im Kalenderjahr keinen Anspruch auf Entgelt haben.
1
2.
Theologiestudenten erhalten keine Sonderzuwendung.
3.
Priesterkandidaten, die nach dem Theologiestudium und vor dem Gemeinsamen Pastoralkurs ein Praktikum absolvieren, erhalten mit der letzten Vergütung eine Sonderzuwendung in Höhe von 90 Prozent der monatlichen Vergütung für jeden vollen Kalendermonat im Praktikum nach dem Theologiestudium.
Der Anspruch auf Sonderzuwendung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Priesterkandidaten im Kalenderjahr keinen Anspruch auf Entgelt haben.
1
4.1
Priesterkandidaten im Gemeinsamen Pastoralkurs bis zur Diakonenweihe erhalten eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 90 Prozent der Grundvergütung nach § 2 Abs. 4.1 dieser Ordnung. Die Sonderzuwendungen werden im Monat November bzw. zum Ende des Gemeinsamen Pastoralkurses für jeden vollen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres im Gemeinsamen Pastoralkurs ausgezahlt.1
4.2
Diakone erhalten keine Sonderzuwendung.
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§ 7
Reisekostenabrechnungen

Für alle Priesterkandidaten im Sinne des § 1 dieser Ordnung gilt die Priester- und Diakonenreisekostenordnung (PrDRKO) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von den Regelungen des § 2 der PrDRKO des Bistums Aachen wird den Priesterkandidaten die generelle Genehmigung erteilt, ausbildungsrelevante Dienstreisen im Sinne einer Abordnung innerhalb Deutschlands vorzunehmen. Als Dienststätte der Abordnung gilt der jeweilige Ausbildungsort zum entsprechenden Ausbildungsabschnitt, der schriftlich mitgeteilt wird.
Für durch den Regens angeordnete Praktika innerhalb des Bistumsgebietes Aachen wird eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt. Die Dienststätte wird in einem separaten Schreiben mitgeteilt.
Sondergenehmigungen können im Einzelfall begründet vom Regens erteilt werden.
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§ 8
Exerzitien
Sondergenehmigungen können im Einzelfall begründet vom Regens erteilt werden.
2

1.
Die Kosten für die jährlichen Exerzitien im Rahmen des Kooperationsvertrages zum Propädeutikum mit dem jeweiligen Studienhaus werden vom Priesterseminar des Bistums Aachen übernommen.
2.
Die Kosten für jährliche Exerzitien im Rahmen des Kooperationsvertrages mit dem jeweiligen Studienhaus werden vom Priesterseminar des Bistums Aachen übernommen.
3.
Die Kosten für die Exerzitien im Rahmen des Pastoralpraktikums werden nicht erstattet.
4.1
Die Kosten für Exerzitien im Gemeinsamen Pastoralkurs werden im Sinne der Richtlinien für die Zweite Bildungsphase der Priesterkandidaten, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten Bistum Aachen vom 17. April 2025 übernommen. Die Kosten für die Weiheexerzitien vor der Diakonenweihe werden vom Priesterseminar des Bistums Aachen getragen.
4.2
Die Kosten für die Weiheexerzitien vor der Priesterweihe werden vom Priesterseminar des Bistums Aachen übernommen.
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§ 9
Inkrafttreten

Vorstehende Ordnung tritt zum 1. August 2025 in Kraft. Die „Ordnung zur Regelung der Leistungen für Priesterkandidaten des Bistums Aachen“ vom 1. Oktober 2019 (KA 2019, Nr. 452) wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Aachen, 1. August 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 98Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2025

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 18. Juni 2025 beschlossen:
I.
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1991, Nr. 78), zuletzt geändert am 29. April 2025 (KA 2025, Nr. 82), wird wie folgt geändert:
  1. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  2. § 18 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    Die Wörter „schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt“ werden durch die Wörter „ein dienstliches oder betriebliches Interesse in Textform anerkannt, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
  3. § 25 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse“ durch die Wörter „ein dienstliches oder betriebliches Interesse in Textform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
  4. § 32 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
  5. § 35 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hinterbliebenenversorgung“ die Wörter „bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK)“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Soweit bei Inkrafttreten der Anlage 24 Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 Beteiligte einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung sind,“ durch die Wörter „Soweit Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 am 1. Januar 2002 (erstmaliges Inkrafttreten der Anlage 24) Beteiligte einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung waren,“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 werden die Wörter „Soweit bei Inkrafttreten der Anlage 24 Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung“ durch die Wörter „Soweit Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung am 1. Januar 2002 (erstmaliges Inkrafttreten der Anlage 24)“ ersetzt.
  6. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:
    1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
    2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
    3. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „schriftliche Anordnung“ durch die Wörter „Anordnung in Textform“ ersetzt.
  7. In Anlage 13 wird § 2 wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  8. In Anlage 16 wird § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
    Die Wörter „schriftlich mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung“ werden durch die Wörter „in Textform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
  9. In Anlage 19 wird § 3 Satz 1 wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  10. In Anlage 22a wird § 5 Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  11. Die Anlage 24 wird wie folgt neu gefasst:
    „Bestimmungen zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK)
    § 1 Versorgungsanspruch
    Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs-, und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) nach Maßgabe der Satzung der KZVK in der jeweils gültigen Fassung.
    § 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
    Versicherungsfrei sind Mitarbeiter, die aufgrund einer KODA-Regelung, der Satzung der KZVK oder der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind.
    § 3 Pflichtversicherung
    (1) Der Dienstgeber erfüllt den Anspruch auf Zusatzversorgung durch Versicherung bei der KZVK nach Maßgabe dieser Anlage.
    (2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung ergibt, gelten für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Versicherung des Mitarbeiters ausschließlich die Bestimmungen der Satzung der KZVK in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Ausführungsbestimmungen zur Satzung.
    (3) Der Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der KZVK in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen zur Satzung. Dieser Anspruch kann nur gegenüber der KZVK geltend gemacht werden.
    § 4 Freiwillige Versicherung
    Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den Abschluss einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung bei der KZVK nach deren jeweils gültigen Satzungsvorschriften nach Maßgabe des Beschlusses der Zentral-KODA [seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission] vom 15. April 2002 (zuletzt geändert durch Beschluss der Zentral-KODA vom 8. November 2018 zur Entgeltumwandlung) in seiner jeweils gültigen Fassung.
    § 5 Pflichtbeiträge
    (1) Der Dienstgeber trägt die von der KZVK nach § 62 ihrer Satzung festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Mitarbeiters allein. An dem darüberhinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich der Mitarbeiter zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag im Sinne des § 61 der Satzung der KZVK.
    (2) Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Abs. 1 lit. a) der Satzung der KZVK ab. Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Mitarbeiter. Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Mitarbeiters vom Arbeitsentgelt des Mitarbeiters ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
    (3) Dem Mitarbeiter wird unter Bezug auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Pflichtversicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Ist die persönliche Beteiligung des Mitarbeiters und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der KZVK vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche, die aus diesen Beiträgen bestehen, ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.
    (4) Der Anspruch des Mitarbeiters, nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Satzung der KZVK diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.
    (5) Der Anspruch des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
    (6) Soweit die KZVK einen Beitrag im Sinne von Absatz 1 von mehr als 7,1 % erhebt, ist der Eigenbeitrag des Mitarbeiters nach Absatz 1 Satz 2 auf die Hälfte der Differenz zwischen 5,2 % und 7,1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beschränkt. Erhebt die KZVK einen geringeren Beitrag, verbleibt es bei der Anwendung von Absatz 1 Satz 2.
    (7) Die Regelungen des Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 6 treten mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem ein Leistungsrecht der KZVK wirksam wird, das nicht dem in dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K), abgeschlossen zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsanspruch entspricht. Sie treten außerdem mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem eine Satzungsbestimmung der KZVK wirksam wird, nach der nicht mindestens 50 % der Mitglieder der Organe der KZVK ausgenommen deren Vorstand Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen. Bei der Zahl der Organmitglieder im Sinne des Satzes 2 bleiben neutrale Vorsitzende unberücksichtigt.
    § 6 Inkrafttreten
    Die Neufassung dieser Anlage tritt am 1. August 2025 in Kraft.“
  12. In Anlage 25 wird § 6 wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich beim Dienstgeber vorzulegen“ durch die Wörter „beim Dienstgeber in Textform zu stellen“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  13. In Anlage 29 wird § 2 Absatz 3 Satz 7 wie folgt geändert:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
II.
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. August 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 4. Juli 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 99Änderung KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O)

  1. Die Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O) – vom 27. Oktober 1997 (KA 1997, Nr. 176), zuletzt geändert am 18. November 2024 (KA 2024, Nr. 151), wird wie folgt geändert:
    § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Wahlbeauftragten werden von den Mitarbeitervertretungen der in § 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsträger bestellt.“
    2. Absatz 3 Satz 2 Buchstabe d) erhält folgenden Wortlaut:
      „d) Studierende im Sinne der Ordnungen für Studierende in ausbildungsintegrierten und in praxisintegrierten dualen Studiengängen.“
  2. Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 10. Juli 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 100Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA (§ 5 Abs. 11 KODA-Ordnung) – Regional-KODA-Wahlordnung

  1. Die Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA-Wahlordnung) gemäß § 5 Abs. 11 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen (KODA-O) – vom 1. August 2014 (KA 2014, Nr. 129), zuletzt geändert am 18. November 2024 (KA 2024, Nr. 149), wird wie folgt geändert:
    1. § 2 wird wie folgt geändert
      1. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahl“ durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.
      2. In Absatz 6 Satz 2 wird vor dem Wort „unterstützt“ das Wort „organisatorisch“ eingefügt.
    2. In § 3 Absatz 3 wird der Buchstabe b) wie folgt neu gefasst:
      „b) höchstmögliche Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung (§ 6 Abs. 2 MAVO) bei der jüngsten Wahl zur Mitarbeitervertretung.“
    3. § 4 wird wie folgt geändert:
      1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „§ 2 Abs. 7 und § 13 Abs. 1 finden sinngemäße Anwendung.“
      2. In Absatz 2 wird in der Aufzählung der 1. Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
        „- bis zu drei zu wählenden Mitgliedern einen Wahlbeauftragten,“
    4. In § 6 Absatz 1 Satz 5 werden vor dem Wort „zugegangen“ die Worte „in Textform“ eingefügt.
    5. In § 8 Absatz 2 wird ein neuer Satz 4 folgenden Wortlauts angefügt:
      „Für die Teilnahme der Kandidaten an der Wahlversammlung finden § 2 Abs. 7 und § 13 Abs. 1 sinngemäße Anwendung.“
    6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Satz 1 wird vor dem Wort „Kosten“ das Wort „notwendigen“ eingefügt.
      2. In Satz 2 wird vor dem Wort „Reisekosten“ das Wort „notwendige“ eingefügt.
  2. Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 10. Juli 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Sonstige Verlautbarungen

Nr. 101Hinweis: Verbot von Löschungen im Taufbuch

Das Dikasterium für die Gesetzestexte hat in seiner „Nota esplicativa“ vom 7. April 2025 (Prot. N. 18626/2025) klargestellt, dass das Kirchenrecht keine Änderungen oder Löschungen von Eintragungen im Taufregister erlaubt, außer es handelt sich um die Korrektur von Übertragungsfehlern.
Dikasterium für die Gesetzestexte, Nota esplicativa sul divieto di cancellazioni nel Registro parrocchiale dei battesimi vom 7. April 2025, online verfügbar unter:
https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2025/04/17/0259/00486.html [Zugriff: 08.07.2025]
1
Dies bedeutet, dass dem Ansinnen von Gläubigen, die beispielsweise in Folge der Erklärung ihres Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde auch die Löschung ihres Eintrages im Taufbuch der katholischen Kirche wünschen, nicht stattgegeben werden darf. Denn das Taufbuch stellt die objektive Bestätigung sakramentaler oder sakramentenbezogener Handlungen dar, die die Kirche historisch vollzogen hat. Vielmehr ist ein Kirchenaustritt, da er, wie im Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 20. September 2012 benannt, verschiedene Rechtsfolgen nach sich zieht, in die Anmerkungsspalte des Taufbuches einzutragen.
Für weitere Auskünfte steht das Bischofsvikariat für kirchliches Verwaltungsrecht (Klosterplatz 6, 52062 Aachen), näherhin Herr Christian Klüner (Tel. 0241/452-232, Mail: kirchenrecht@bistum-aachen.de), zur Verfügung.
Aachen, 8. Juli 2025

Msgr. Gregor Huben
Bischofsvikar

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 102Dispens von der Durchführung der Kirchenvorstandswahl am 8./9. November 2025 und Anordnung der Kirchenvorstandswahl für zum 1. Januar 2026 neu gegründete und erweiterte Kirchengemeinden für den 9./10. Mai 2026

Allen Kirchengemeinden, die nach Rechtskraft der diesbezüglichen Dekrete mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben oder erweitert werden, wird aufgrund der bevorstehenden Fusion Dispens von der Durchführung der für den 8./9. November 2025 vorgesehenen Kirchenvorstandswahl erteilt. Die Kirchenvorstände der aufzuhebenden Kirchengemeinden bleiben bis zum Inkrafttreten der Aufhebung der entsprechenden Kirchengemeinde im Amt. Die Kirchenvorstände der zu erweiternden Kirchengemeinden bleiben bis zur Konstituierung des jeweils neuen Kirchenvorstands nach Durchführung der angeordneten Wahl im Amt.
Die Kirchenvorstandswahl für zum 1. Januar 2026 erweiterte oder neu gegründete Kirchengemeinden findet am 9./10. Mai 2026 statt.
Für die Wahl ist die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (KA 2025, Nr. 49).
Hinweis:
Die zur Vorbereitung und Durchführung der Kirchenvorstandswahlen benötigten Formulare stehen im Internet unter https://www.bistum-aachen.de/Service-fuer-Gemeinden/kirchenvorstandswahl/formulare_kvwahl
und auf CoMap zum Download zur Verfügung.
Aachen, 4. Juli 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar
Übersicht Kirchenvorstandswahlen 9./10. Mai 2026
Zeitplan und zu beachtende Fristen
Empfohlenes
Datum
Frist laut KV-WahlO
Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen vom 7. März 2025 (KA 2025, Nr. 49)
1

rechtsverbindlich

(Überschreitung
unzulässig)
Maßnahme
Zu erledigen durch
Spätestens 08.12.2025
Spätestens 5 Monate
vor der Wahl
§ 2 Abs. 2 S. 3 WahlO
Antrag auf Zulassung zur Wahl in einer anderen
Kirchengemeinde
Wahlberechtigte
Dezember 2025,
spätestens 08.01.2026
Spätestens 4 Monate
vor der Wahl
§ 5 Abs. 3 WahlO
Antrag auf Erhöhung/Verringerung der Anzahl der
KV-Mitglieder
Kirchenvorstand
März 2026,
spätestens 13.03.2026
Bis spätestens 8 Wochen
vor der Wahl
Aufstellung Wählerliste
Meldewesen BGV
Bis spätestens 13.03.2026
Bis spätestens 8 Wochen
vor der Wahl
§ 6 Abs. 1 und 2 WahlO
Berufung eines mindestens aus 3 Personen bestehenden Wahlvorstands
Achtung: Kandidaten für die KV-Wahl dürfen nicht in den Wahlvorstand
Kirchenvorstand
Bis spätestens 13.03.2026
Bis spätestens 8 Wochen
vor der Wahl
§ 4 Abs. 3 WahlO
Anordnung der Kirchenvorstandswahl
Kirchenvorstand
Bis spätestens 27.03.2026
8 bis 6 Wochen
vor der Wahl
§ 8 Abs. 5 WahlO
Einholung der Erklärungen gem. § 8 Abs. 2 WahlO
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Kirchenvorstandswahl
Wahlvorstand
Vom 20.03. bis 27.03.2026
Spätestens 6 Wochen vor
dem Wahltermin für die
Dauer einer Woche
§ 7 Abs. 4 WahlO
Ortsübliche Bekanntmachung des Auskunftsrechts über die eigenen personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten.
Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten bis Ende der Auskunftsfrist (dies muss Gegenstand der Bekanntmachung sein!)
Wahlvorstand
Vom 19.03. bis 02.04.2026
(03.04. ist Feiertag)
Spätestens 6 Wochen vor
dem Wahltermin für die
Dauer von zwei Wochen
§ 8 Abs. 5, S. 1 WahlO
Ortsübliche Veröffentlichung der Vorschlagsliste für die Dauer von zwei Wochen.
Die Veröffentlichung muss Hinweis auf Möglichkeit zu Ergänzungsvorschlägen innerhalb der Frist enthalten.
Wahlvorstand
28./29.03.2026
Am ersten Wochenende nach der Bekanntgabe der Vorschlagsliste
§ 8 Abs. 5, S. 3 WahlO
Hinweis auf die Bekanntmachung inklusive Möglichkeit zu Ergänzungsvorschlägen innerhalb der Frist in
jedem Gottesdienst
Seelsorger
17.04.2026
Bis zum Ablauf der
4. Woche vor der Wahl
§ 8 Abs. 5, S. 2 WahlO
Ablauf der Ergänzungsantragsfrist zur Vorschlagsliste
Wahlberechtigte (Einreichung beim Wahlvorstand)
bis spätestens 17.04.2026
§ 10 Abs. 1 und 3 WahlO
Prüfung und Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Ergänzungsvorschläge und Feststellung der Kandidierendenlisten insgesamt
Wahlvorstand
Spätestens ab 11.04.2026
Spätestens 4 Wochen vor
dem Wahltag
§ 10 Abs. 3 WahlO
Ortsübliche Veröffentlichung der endgültigen Kandidierendenliste (vgl. § 10 WahlO), insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in Gottesdiensten
Wahlvorstand
11.04. bis 16.04.2026
4 Wochen vor dem
Wahltag bis spätestens
16.04.2026
vgl. § 11 WahlO
Festlegung der Wahlstandorte, Wahlräume und
Wahlzeiten und des
Wahlverfahrens
vgl. § 14 WahlO
Wahlvorstand
Spätestens 17.04.2026
Spätestens 3 Wochen
vor dem Wahltag oder
dem Beginn des
Wahlzeitraums
§ 11 WahlO
Einladung zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung
(s. Veröffentlichung der Kandidierendenliste vgl. § 11 WahlO) mit dem Hinweis auf Wahlstandorte, die Wahlräume, Wahlzeiten und Wahlverfahren
Wahlvorstand
11.04.2026 bis
Versand Briefwahlunterlagen
Vor Versand der Briefwahlunterlagen, wenn die Kandidierendenliste endgültig feststeht.
Herstellung der Stimmzettel
Wahlvorstand
Rechtzeitig vor dem Wahltermin
Versand der Briefwahlunterlagen
Wahlvorstand
9./10.05.2026
Wahlwochenende
Wahl und Transport der verschlossenen Wahlurnen zum gemeinsamen Auszählungsraum; anschließend Auszählung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses im Auszählungsraum
Wahlvorstand
Spätestens 11. bis 18.05.2026
Unverzüglich nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses für die Dauer einer Woche
§ 21 WahlO
Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch ortsübliche Veröffentlichung (s. oben); auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 22 WahlO ist hinzuweisen.
Wahlvorstand
16./17.05.2026
Sonntag nach der Wahl
(einschl. Vorabend)
Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Verlesung in
allen Gottesdiensten
Seelsorger/Wahlvorstand
19.05. bis spätestens 26.05.2026
Innerhalb einer Woche
nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses, also bis
Ablauf des Dienstags
nach Ende des Bekanntgabezeitraums
§ 22 WahlO
Einspruchsmöglichkeit gegen die Wahl
Wahlberechtigte
Nach der konstituierenden Sitzung, die unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl stattfinden muss
§ 25 Abs. 1 WahlO i. V. m.
§ 8 Abs. 2 KVVG
Meldung der Ergebnisse an das Bischöfliche Generalvikariat und Kirchengemeindeverband: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Beruf und Geburtsdatum der gewählten Mitglieder; Information an die Betroffenen gem. KDG
Neu gewählter Kirchenvorstand
Bitte beachten: Wählerverzeichnisse werden in den einzelnen Pfarrbüros gedruckt; über MeldewesenPlus kann ggf. eine Aufteilung in Stimmbezirke erfolgen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Frau Sonja Abel
E-Mail: sonja.abel@bistum-aachen.de
Tel: 0241 / 452-398

Nr. 103Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (AusschussVO)

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Gemäß § 7 Abs. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Für die Dauer seiner Amtsperiode kann der Kirchenvorstand im Rahmen von § 7 KVVG Ausschüsse bilden.
( 2 ) Im Beschluss des Kirchenvorstandes ist für jeden Ausschuss insbesondere festzulegen:
  1. die Anzahl der Ausschussmitglieder,
  2. der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Ausschuss,
  3. der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
Soll einem Ausschuss gemäß § 7 Abs. 2 KVVG die Vertretung der Kirchengemeinde für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden, sind Art und Umfang dieser Ermächtigung im Beschluss des Kirchenvorstandes exakt festzulegen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann Beschlüsse zur Bildung von Ausschüssen jederzeit rückgängig machen und erteilte Vollmachten widerrufen.
( 4 ) Soweit der Kirchenvorstand Ausschüsse gemäß den vorstehenden Bestimmungen bildet, aber deren Befugnisse im Einzelfall beschränken möchte, hat er diese Beschränkungen im Beschluss konkret zu benennen. Beschlüsse über die Bildung von Ausschüssen sind einschließlich etwaiger Beschränkungen von Befugnissen dem Bischöflichen Generalvikariat als beglaubigter Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes zuzuleiten.
( 5 ) Die Erteilung von Generalvollmachten (Berechtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist) ist unzulässig.
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§ 2
Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben

( 1 ) Die Bezeichnung der Ausschüsse zur Erledigung ortsbezogener Ausgaben soll die Ortsbezogenheit erkennen lassen. Die Bezeichnung soll den jeweiligen Kirchort wiedergeben und eine Verwechslung mit anderen Ausschüssen ausschließen (z.B. Kirchenvorstandsausschuss St. Name der Kirche, an deren Ort der Ausschuss tätig ist; bei Tätigkeit des Ausschusses an mehreren Kirchorten ist eine geeignete örtliche Bezeichnung zu wählen)
( 2 ) Soweit der Kirchenvorstand keinen anderweitigen Beschluss fasst, haben die Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben nachstehende Aufgaben und Befugnisse. Durch die Bildung des ortsbezogenen Ausschusses bevollmächtigt der Kirchenvorstand die von ihm ernannten Ausschussmitglieder in der Weise, dass jedes auch allein berechtigt ist, bis auf Widerruf sämtliche rechtsverbindliche Willenserklärungen, die zur Erfüllung der aufgeführten Aufgaben erforderlich sind, abzugeben. Das Ausschussmitglied ist angewiesen, zuvor die Sachverhalte in der Weise zu prüfen, wie sie auch der Kirchenvorstand zu prüfen hat. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen.
( 3 ) Der Ausschuss hat seine Entscheidungen ausschließlich innerhalb des genehmigten Budgets zu treffen. Grundsätzliche Entscheidungen sind dem Kirchenvorstand vorbehalten.
( 4 ) Der Ausschuss hat den Kirchenvorstand in jeder Sitzung über die getroffenen Entscheidungen und den Stand von eingeleiteten bzw. in Umsetzung befindlichen Maßnahmen zu informieren.
( 5 ) Die Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen:
  1. Entscheidung über die ortsbezogene Verwendung der durch den Kirchenvorstand bewilligten Budgets,
  2. Bau- und Reparaturaufträge bis 15.000,00 €,
  3. Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug,
  4. Durchführung von Ortsbesichtigungen,
  5. Beratung der kirchengemeindlichen Gremien bei der Priorisierung von Baumaßnahmen,
  6. Vorberatung von Miet- und Pachtvergaben sowie anderen Liegenschaftsangelegenheiten. Die Entscheidung und der Abschluss von Verträgen obliegt dem Kirchenvorstand oder dem Liegenschaftsausschuss,
  7. Kontrolle von Miet-/Pachtobjekten, insb. Zählerstände durchgeben, Dachkontrolle, Baumkontrolle, Energiecheck,
  8. Prüfung von Rechnungen und Freigabe gegenüber den (stellvertretenden) Vorsitzenden zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit der Kostenrahmen eingehalten wird. Die endgültige Freigabe von Rechnungen obliegt den anordnungsbefugten Kirchenvorstandsmitgliedern,
  9. Barkasse kontrollieren,
  10. Meldung von GEMA-pflichtigen Veranstaltungen an das Pfarrbüro.
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§ 3
Besetzung, Sachkundige Mitglieder

( 1 ) Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist so zu bemessen, dass eine geordnete und zeitnahe Erledigung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.
( 2 ) Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Ausschusses. Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss.
( 3 ) Werden einem Ausschuss Befugnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KVVG übertragen, muss diesem Ausschuss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
( 4 ) Personen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, können als Sachkundige Mitglieder in Ausschüsse berufen werden, sofern sie in Bezug auf die dort zu behandelnden Aufgabenstellungen eine besondere fachliche oder persönliche Eignung aufweisen. Zum Sachkundigen Mitglied kann grundsätzlich nur bestellt werden, wer in einer Kirchengemeinde der Diözese Aachen aktiv wahlberechtigt zum Kirchenvorstand ist und dessen Wahlrecht nicht nach § 10 Abs. 2 KVVG ruht oder der oder die nach § 11 Abs. 4 lit. b) bis d), Abs. 5 KVVG nicht wählbar ist.
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§ 4
Sitzung und Beschlussfassung

( 1 ) Für die Sitzung und Beschlussfassung in Ausschüssen sind die §§ 15 bis 19 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 KVVG entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Willenserklärungen des Ausschusses, welche die Kirchengemeinde oder die vom Kirchenvorstand vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, sind stets von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, von denen eines zugleich dem Kirchenvorstand angehören muss, schriftlich und unter Bezugnahme auf den entsprechenden Ermächtigungsbeschluss des Kirchenvorstandes abzugeben. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung i. S. v. § 21 Abs. 3 KVVG.
( 3 ) Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie haben den Kirchenvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung von allen wesentlichen Vorgängen, insbesondere der Abgabe von Willenserklärungen, welche die Kirchengemeinde oder die vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
( 4 ) Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse, insbesondere nach § 22 KVVG, bleiben unberührt und sind vor der Abgabe von Willenserklärungen auch von Ausschüssen zwingend zu beachten.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt zum 1. August 2025 in Kraft. Zugleich tritt die Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (AusschussVO) vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 128) außer Kraft.
Aachen, 4. Juli 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 104Verwaltungsverordnung über die Kompetenzen der Verwaltungsleitung

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§ 1

( 1 ) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 KVVG i. V. m. der Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 KVVG (GlV-VO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Befugnisse des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bleiben unberührt.
( 3 ) Bei der Ausführung von Kirchenvorstandsbeschlüssen darf die Verwaltungsleitung Geschäfte im Rahmen der dort festgelegten Wertgrenze ausführen. In Ausführung eines entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlusses ist die Verwaltungsleitung befugt, Arbeitsverträge zu schließen.
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§ 2

Die Verwaltungsleitung ist anordnungsberechtigt im Sinne von § 1 AnordVO. Die Anordnungsberechtigung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bleiben unberührt.
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§ 3

Die Verwaltungsleitung ist Dienstvorgesetzter im Sinne von § 17 KAVO. Die Befugnisse des Vorsitzenden des Einstellungsgremiums bleiben unberührt.
Aachen, 4. Juli 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 105Muster-Satzung für einen Kirchengemeindeverband (kgv) als Rechtsträger eines Pastoralen Raums im Bistum Aachen

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Präambel

Zur Unterstützung der Arbeit in der Pastoral haben sich die Kirchengemeinden des Pastoralen Raums [Name] im Bistum Aachen zu einem Kirchengemeindeverband (kgv) gemäß den §§ 26 ff. des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) vom 10. Oktober 2024 zusammengeschlossen. Der Kirchengemeindeverband (kgv) ist vom Bischöflichen Generalvikariat des Bistums Aachen mit Genehmigung der Bezirksregierung staatlich anerkannt und erhält folgende Satzung:
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§ 1
Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Katholischen Kirchengemeinden St. [Name], St. [Name], St. [Name], schließen sich unter der Bezeichnung „Katholischer Kirchengemeindeverband [Name]“ zu einem Kirchengemeindeverband zusammen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in [Ort].
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift: „Katholischer Kirchengemeindeverband [Name]“
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§ 2
Aufgabe und Ziel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) übernimmt für die Kirchengemeinden des Pastoralen Raums [Name] die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben und die Vorhaltung von kirchlichen Einrichtungen. Hierzu verpflichten sich die Kirchengemeinden [Namen], das gesamte Personal der Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband (kgv) zu übertragen.
( 2 ) Weitere gemeinsame örtliche Aufgaben sind insbesondere:
  1. Die Wahrnehmung der Betriebsträgerschaften von Einrichtungen der Kirchengemeinden, die diese auf den Kirchengemeindeverband (kgv) übertragen haben sowie von Einrichtungen, die vom Kirchengemeindeverband (kgv) neu errichtet werden.
  2. Die Abstimmung mit dem Rat des Pastoralen Raums [Name] zur gemeinsamen Nutzung pastoral genutzter Gebäude sowie die Erstellung und Fortschreibung eines Konzeptes für die pastoral genutzten Gebäude im Pastoralen Raum.
  3. Der koordinierte Einsatz seines Personals sowie von Sach- und Personalmitteln und von evtl. weiteren Projekten des Pastoralen Raums [Name].
( 3 ) Die Verbandsvertretung überträgt dem Verwaltungszentrum [Name] die Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen der Ergänzungsordnung KVVG (ErgO KVVG) sowie ggf. weiterer Ausführungsbestimmungen.
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§ 3
Ergänzende Regelungen

Im übrigen gelten für den Kirchengemeindeverband (kgv) die Regelungen des KVVG und der ErgO KVVG in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom [Datum der bisherigen Satzung] außer Kraft.
Aachen, [Datum]

+ [Unterschrift Bischof]

Nr. 106Mittelvergabe in den Regionen

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§ 1
Mittel der regionalen Gremien und Regionalteams

Zur Ausübung der im Regionalstatut beschriebenen pastoralen Aufgaben (vgl. Regionalstatut § I) stehen den regionalen Gremien und den Regionalteams jährlich folgende finanzielle Mittel zu Verfügung aus der Budgetposition xx , die von Y verantwortet wird. Die Mittelvergabe erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung des Budgets durch den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat. Diese Mittel sind wie folgt aufgeteilt:
  1. Der Regionalpastoralrat (RPR) erhält 10.000 € pro Region.
  2. Der Regionale Katholikenrat (KR) erhält 5.000 € pro Region.
  3. Die Regionalteams (RT) erhalten 5.000 € pro Region.
Die Mittel dienen der Erfüllung der im Regionalstatut beschriebenen Aufgaben und müssen zweckgebunden verwendet werden. Die Vergabe erfolgt nach schriftlicher Antragstellung und erfordert im Nachgang einen schriftlichen Verwendungsnachweis auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen an Dritte in Zuständigkeit der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung vom 19. Juli 2016 in ihrer jeweils geltenden Fassung (KA 2018, Nr. 5).
#

1. Regionalpastoralrat (RPR)

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§ 2
Vergabeverfahren

Die Mittelvergabe für pastorale Aktivitäten erfolgt durch Beschluss des Regionalpastoralrats (RPR). Der Vorstand des RPR kann durch den Regionalpastoralrat bevollmächtigt werden, Anträge eigenständig zu genehmigen. Eine Genehmigung durch Einzelpersonen ist jedoch ausgeschlossen. Beschlussfassungen können sowohl in Sitzungen als auch durch ein E-Mail-Rundlaufverfahren erfolgen. Entscheidungen des Vorstands sind in der nächsten regulären Sitzung oder im Rahmen des Jahresberichts dem RPR vorzustellen und zu erläutern.
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§ 3
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:
  1. Pastorale Mitarbeitende mit regionalem Auftrag,
  2. Katholische Verbände und Einrichtungen,
  3. Orte von Kirche (OvK), die Angebote für die gesamte Region anbieten.
Pastorale Mitarbeitende ohne regionalen Auftrag können Anträge stellen, wenn die beantragten Projekte die gesamte Region betreffen. Eine Förderung von Personal des Bistums Aachen oder von Anschaffungen, die zur Grundausstattung gehören, ist ausgeschlossen.
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§ 4
Kriterien

Die Mittel können beantragt werden, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:
  1. Stärkung regionaler Bezüge und pastoraler Schwerpunkte,
  2. Förderung der Vernetzung von regionalen Organisationen, Verbänden, Einrichtungen und freien Initiativen,
  3. Förderung der Zusammenarbeit der Pastoralen Räume der Region,
  4. Nachweis pastoraler und/oder diakonischer Relevanz,
  5. Bezug zur Pastoralstrategie des Bistums Aachen.
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§ 5
Antragsstellung und Verwendungsnachweis

Ein Antrag muss eine detaillierte Beschreibung des Projekts, einen Finanzplan mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Angaben zu weiteren angefragten oder bereits bewilligten Mitteln enthalten. Der Antrag wird an den/die pastorale/n Mitarbeiter/in im Büro der Regionen geschickt. Nach der Bewilligung erhält der/die Antragsteller/in ein schriftliches Bewilligungsschreiben mit der Höhe der Fördersumme oder im Falle einer Ablehnung eine Begründung.
Ein Verwendungsnachweis ist unaufgefordert bis zum 31. Januar des Folgejahres beim/bei der pastoralen Mitarbeiter/in des Büros der Regionen einzureichen.
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2. Regionaler Katholikenrat (KR)

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§ 6
Vergabeverfahren

Die Mittelvergabe erfolgt durch Beschluss des Regionalen Katholikenrats (KR). Der Vorstand des KR kann durch den Regionalen Katholikenrat bevollmächtigt werden, Anträge eigenständig zu genehmigen. Eine Genehmigung durch Einzelpersonen ist jedoch ausgeschlossen. Beschlüsse des Vorstands müssen in der nächsten regulären Sitzung oder im Rahmen des Jahresberichts dem KR vorgestellt werden.
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§ 7
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:
  1. Katholische Verbände und Einrichtungen,
  2. Vereine mit regionaler Anbindung,
  3. Orte von Kirche (OvK) mit Angeboten für die gesamte Region.
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§ 8
Kriterien

Die Mittel können beantragt werden, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:
  1. Stärkung regionaler Bezüge und diakonischer Schwerpunkte,
  2. Förderung der Vernetzung innerhalb der Region,
  3. Nachweis diakonischer und/oder gesellschaftlicher Relevanz,
  4. Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Dritten.
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§ 9
Antragsstellung und Verwendungsnachweis

Ein Antrag muss eine detaillierte Beschreibung des Projekts, einen Finanzplan sowie Angaben zu weiteren angefragten oder bereits bewilligten Mitteln enthalten. Ein Verwendungsnachweis ist bis zum 31. Januar des Folgejahres beim/bei der Referenten/in des Büros der Regionen einzureichen.
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3. Regionalteams (RT)

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§ 10
Vergabeverfahren

Die Mittelvergabe erfolgt durch Beschluss des Regionalteams. Die Mittel können für eigene Veranstaltungen, Projekte und Schwerpunkte genutzt werden. Die für den RPR und KR festgelegten Kriterien gelten dabei analog.
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§ 11
Verwendungsnachweis

Ein Verwendungsnachweis ist bis zum 31. Januar des Folgejahres beim/bei der pastoralen Mitarbeiter/in des Büros der Regionen einzureichen.
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4. Zusätzliche Hinweise

Der Kreis der antragsberechtigten Akteure wurde erweitert, sodass nun auch Orte von Kirche und regional tätige Verbände Antragsrecht haben. Die Budgets der Gremien sind als Inhaltsbudgets konzipiert und sollen auf die Ziele der jeweiligen Region ausgerichtet sein. Eine Verlängerung der Antragsfristen kann von den jeweiligen Gremien beschlossen werden.
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§ 12
Inkraftsetzung

Diese Regelungen treten mit Wirkung zum 1. August 2025 in Kraft.
Aachen, 20. Juni 2025

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 107Firmung Erwachsener

Das Bistum Aachen bietet auch in diesem Jahr erwachsenen Bewerbern/-innen die Möglichkeit, das Sakrament der Firmung zu empfangen.
Die Eucharistiefeier mit Firmspendung durch Weihbischof Karl Borsch findet am Sonntag, 23. November 2025, um 11.45 Uhr im Hohen Dom zu Aachen statt. Zuvor gibt es um 11.15 Uhr im Foyer des Bischöflichen Generalvikariates eine Information über den Verlauf des Gottesdienstes der Firmbewerber/-innen inkl. der Firmpaten/-innen.
Nach der Messe sind die Neugefirmten zu einem Empfang mit Weihbischof Karl Borsch im Foyer des Bischöflichen Generalvikariates eingeladen.
Die Pfarreien werden gebeten, erwachsene Christen/-innen, die nach dem Firmsakrament fragen, auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen; Interessierte melden sich bitte im Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 1 Pastoral / Schule / Bildung, Abt. 1.1 Pastorale Räume und Pfarreien, Fachbereich Glaubenskommunikation / Katechetische Grundfragen / Bibelpastoral, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. 0241/452-376, E-Mail: abt.11@bistum-aachen.de
Anmeldefrist zur Firmung ist der 24. Oktober 2025.

Nr. 108Partnerschaftswoche Aachen-Kolumbien 2025: Für Frieden und Versöhnung!

Die diesjährige Partnerschaftswoche Aachen-Kolumbien vom 21. bis 28. September 2025 steht unter dem Motto „Für Frieden und Versöhnung!“. Im Mittelpunkt stehen die Friedensfrage und die Pazifikregion des Partnerlandes, aus der Gäste erwartet werden. Symbol für den nach wie vor dort und in anderen Landesteilen herrschenden bewaffneten Konflikt ist eine Christusfigur, der sogenannte Schwarze Christus von Bojayá, der bei einem Bombenanschlag auf eine Kirche Arme und Beine verlor und von dem das Bistum Aachen eine Replik als Geschenk von der kolumbianischen Schwesterkirche erhielt.
Alle Gemeinden und interessierten Gruppen im Bistum sind eingeladen, das Partnerschaftsanliegen mit ins Gebet zu nehmen oder es in anderer Weise einzubeziehen. Für Gottesdienste und andere Veranstaltungen während der Partnerschaftswoche stehen thematische Bausteine auf der Homepage zur Kolumbienpartnerschaft als Downloads zur Verfügung:
https://www.bistum-aachen.de/Kolumbienpartnerschaft/Downloads/
Am Samstag, 27. September 2025, findet von 15 bis 22 Uhr in der Bischöflichen Akademie in Aachen für alle Interessierten ein Partnerschaftstag statt, bei dem die Begegnung mit den kolumbianischen Gästen im Mittelpunkt steht. Weitere Informationen stehen hierzu ebenfalls auf der Partnerschaftshomepage.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 109Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
1. Juli 2025
Pfarrer Kurt Josef Wecker seinen Auftrag als Vorsitzender des Diözesanverbandes Aachen des Deutschen Vereins vom Heiligen Land, befristet bis zum 30. Juni 2030.
Es wurde versetzt zum:
1. August 2025
Pastoralreferent Dominik Kraues, bisher tätig als Pastoralreferent in der Schulpastoral an den weiterführenden staatlichen Schulen in Krefeld, unbeschadet seines Einsatzes als Pastoraler Mitarbeiter für die Region Krefeld im Büro der Region Krefeld/Kempen-Viersen, als Pastoralreferent in den Pastoralen Raum Krefeld/Meerbusch.
Es wurden entpflichtet zum:
1. August 2025
Gemeindereferentin Birgit Grömping, unbeschadet ihres Einsatzes als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Alsdorf, von ihrem Einsatz in der Schulseelsorge an der Bischöflichen Marienschule in Aachen;
1. August 2025
Gemeindereferentin Astrid Sistig, unbeschadet ihres Einsatzes als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Hellenthal/Schleiden, von ihrem Einsatz in der Schulseelsorge der Bischöflichen Clara-Fey-Schule in Schleiden.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. August 2025
Gemeindereferentin Theresia Küppers, bis Juni 2019 tätig als Gemeindereferentin in der Krankenhausseelsorge in den Reha-Kliniken „An der Rosenquelle“ und „Schwertbad“, in Aachen-Burtscheid, aufgrund des Renteneintritts.

Nr. 110Pontifikalhandlungen

Das Sakrament der Firmung spendete Bischof Dr. Helmut Dieser am 20. Juni 2025 in St. Laurentius in Mönchengladbach-Odenkirchen 31 Firmlingen, am 21. Juni 2025 in St. Gereon in Mönchengladbach-Giesenkirchen 37 Firmlingen, am 28. Juni 2025 in St. Helena in Mönchengladbach-Rheindahlen 56 Firmlingen und am 29. Juni 2025 in St. Hubertus in Stolberg-Büsbach 33 Firmlingen, insgesamt 157 Firmlingen.
Mit Erlaubnis unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete der Militärbischof der polnischen Streitkräfte Wieslaw Lechowicz, aus Dabrowa Tarnowska (Polen), das Sakrament der Firmung am 21. Juni 2025 in der St. Marienkirche in Aachen 12 Firmlingen der Polnischen Katholischen Mission Aachen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 7. Juni 2025 in St. Johannes Baptist, Mechernich, 27; am 8. Juni 2025 in St. Michael, Schwalmtal, 42; am 9. Juni 2025 in St. Michael, Schwalmtal, 33; am 11. Juni 2025 in St. Stephanus, Meerbusch-Lank, 36; am 12. Juni 2025 in St. Stephanus, Meerbusch-Lank, 52; am 13. Juni 2025 in St. Laurentius, Merzenich, 33 (davon 3 Erwachsene); am 15. Juni 2025 in St. Hubertus, Selfkant-Süsterseel, 23 (davon 1 Erwachsener); am 17. Juni 2025 in St. Cornelius, Viersen-Dülken, 43 (davon 1 Erwachsene); am 21. Juni 2025 in St. Peter, Düren-Birkesdorf, 37 (davon 3 Erwachsene); am 22. Juni 2025 in St. Notburga, Viersen, 43; am 26. Juni 2025 in St. Martin, Schmidtheim, 19; am 28. Juni 2025 in Heiligste Dreifaltigkeit, Gangelt-Stahe, 19 (davon 2 Erwachsene); am 29. Juni 2025 in St. Johannes, Düren-Gürzenich, 32; insgesamt 439 Firmlinge.
Herausgeber des Kirchlichen Amtsblatts:
Bistum Aachen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Das Bistum Aachen wird vertreten
durch den Generalvikar
Klosterplatz 7, 52062 Aachen,
Tel. (02 41) 45 24 41
E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
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