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Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung

Vom 20./22./23./24./25. September und 9. Oktober 2024

(KlAnz. 2024, Nr. 117, S. 194)

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Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch Ministerpräsidenten Hendrik Wüst MdL
einerseits,
und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen, nämlich
der Erzdiözese Köln, vertreten durch Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki,
der Erzdiözese Paderborn, vertreten durch Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz,
der Diözese Aachen, vertreten durch Bischof Dr. Helmut Dieser,
der Diözese Essen, vertreten durch Bischof Dr. Franz-Josef Overbeck, und
der Diözese Münster, vertreten durch Bischof Dr. Felix Genn,
andererseits,
wird nach Art. 3 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 (GS S. 152), nach Art. 12 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) sowie unter Berücksichtigung des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhl vom 19. Dezember 1956 (GV. NW. 1957 S. 19)
mit Zustimmung des Heiligen Stuhls
folgende Vereinbarung getroffen:
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§ 1

( 1 ) Die Bildung und die Veränderung von Kirchengemeinden bedürfen, um für den staatlichen Bereich rechtlich wirksam zu werden, der staatlichen Anerkennung.
( 2 ) Als Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 1 sind die Errichtung, Auflösung, Zusammenlegung und Trennung von Kirchengemeinden oder die Änderung der Grenzen von Kirchengemeinden anzusehen.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Bildung und Veränderung von (Kirchen-)Gemeindeverbänden.
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§ 2

Die staatliche Anerkennung wird beantragt, nachdem der Diözesanbischof die Urkunde über die Bildung oder Veränderung von Kirchengemeinden oder (Kirchen-)Gemeindeverbänden nach den geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften ausgefertigt hat.
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§ 3

( 1 ) Die staatliche Anerkennung wird von dem nach dem Kirchenrecht zuständigen Diözesanbischof beantragt.
( 2 ) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. die den Vorschriften des Kirchenrechts entsprechende kirchliche Urkunde über die Bildung oder Veränderung der Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 2) oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes (§ 1 Abs. 3);
  2. bei Kirchengemeinden die Grenzbeschreibung mit einer maßstabgerechten übersichtlichen Skizze, ggf. auch in geeigneter digitaler Form, die die Grenzen der Kirchengemeinde enthält und in der ggf. abgetrennte Teile beteiligter Kirchengemeinden kenntlich gemacht sind; im letzteren Falle sind der Zahl der beteiligten Kirchengemeinden entsprechend weitere Ausfertigungen dieser Skizze beizufügen;
  3. Angaben über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neuregelung;
  4. eine Erklärung, dass die kirchenrechtlichen Voraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht für die Errichtung der Kirchengemeinde oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes erfüllt sind;
  5. eine Erklärung, dass die finanziellen Lasten und notwendigen finanziellen Aufwendungen der beteiligten Kirchengemeinden oder (Kirchen-)Gemeindeverbände durch Leistungen dieser Kirchengemeinden oder dieser (Kirchen-)Gemeindeverbände durch Leistungen Dritter gedeckt sind;
  6. eine Erklärung, dass unbeschadet des § 10 zusätzliche staatliche Mittel nicht beansprucht werden oder der Nachweis, dass die erforderlichen zusätzlichen staatlichen Mittel bewilligt sind.
( 3 ) Soweit die kirchliche Urkunde bereits Angaben enthält, die unter Abs. 2 Nr. 2 bis 4 fallen, bedarf es keiner besonderen Mitteilung.
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§ 4

( 1 ) Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Maßnahme nach § 1 getroffen werden soll.
( 2 ) Sind mehrere Regierungsbezirke im Sinne des Abs. 1 beteiligt, so stimmen sich die beteiligten Bezirksregierungen untereinander über die Zuständigkeit ab.
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§ 5

( 1 ) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die nach § 3 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind.
( 2 ) Vor Versagung der Anerkennung soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung etwa bestehender Mängel gegeben werden.
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§ 6

Wird die Anerkennung erteilt, so hat die neu errichtete Kirchengemeinde oder der neu errichtete (Kirchen-)Gemeindeverband die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung von dem Tag der Anerkennung an.
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§ 7

Die Anerkennung wird durch eine besondere Urkunde erteilt. Die kirchliche Errichtungsurkunde und die Urkunde über die staatliche Anerkennung sind im Amtsblatt der Bezirksregierung und der Diözese zu veröffentlichen.
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§ 8

( 1 ) Bei geringfügigen Grenzveränderungen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit der beteiligten Kirchengemeinden nicht beeinträchtigen, teilt der nach Kirchenrecht zuständige Diözesanbischof nach Abschluss des kirchlichen Verfahrens der zuständigen Bezirksregierung unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der kirchlichen Urkunde die Grenzänderung mit.
( 2 ) Auch in diesen Fällen erfolgt die Anerkennung durch eine besondere Urkunde nach § 7 Satz 1.
( 3 ) Widerspricht die Bezirksregierung, so findet das Verfahren nach §§ 3 bis 7 statt.
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§ 9

Änderungen des Sitzes und des Namens bestehender Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände werden der Bezirksregierung, in deren Bezirk der Sitz der betreffenden Kirchengemeinde oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes gelegen ist, von dem Diözesanbischof angezeigt.
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§ 10

Durch die Anerkennung wird die bestehende Rechtslage hinsichtlich etwaiger finanzieller Ansprüche gegen den Staat nicht berührt.
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§ 11

( 1 ) Bestimmungen der Diözesen, die die gesetzliche Vertretung der in § 1 genannten Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände betreffen, und deren Änderungen werden der für Kirchen, Jüdische Kultusgemeinden, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Religionsverfassungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde vor ihrem Erlass vorgelegt.
( 2 ) Die Bestimmungen werden eine geordnete Vertretung der Körperschaften gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Mitglieder mit, die periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Kirchenmitglieder berufen werden. Alternativ können die Vertretungsorgane auch aus Gremien heraus gebildet werden, deren Mitglieder in überwiegender Zahl nach Satz 2 berufen wurden. Für (Kirchen-)Gemeindeverbände besteht das Vertretungsorgan in überwiegender Zahl aus Mitgliedern, die von den Vertretungsorganen der beteiligten Kirchengemeinden aus ihren Reihen gewählt werden.
( 3 ) Wenn eine geordnete Vertretung im Sinne des Absatzes 2 in den diözesanen Bestimmungen nicht gewährleistet erscheint, kann die nach Absatz 1 zuständige Landesbehörde Einspruch erheben. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage nach Absatz 1 zulässig. Im Fall eines Einspruchs sind die Diözesen gehalten, die betreffende Bestimmung zu überprüfen.
( 4 ) Die diözesanen Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung der Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie die Fälle, in welchen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch die Genehmigung des jeweiligen (Erz-)Bischöflichen Generalvikariates im staatlichen Rechtskreis Wirksamkeit entfaltet, werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für andere Bestimmungen, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
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§ 12

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden vom 8. Oktober 1960 (GV. NW. S. 426) außer Kraft.
( 3 ) Eine in Zukunft zwischen den Vertragschließenden etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung soll auf freundschaftliche Weise beseitigt werden.