.

Kirchensteuerbeschluss für die Diözese Aachen

Vom 4. März 2024

(KlAnz. 2024, Nr. 47, S. 76)

#
Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgenden Beschluss gefasst:
Im Bistum Aachen werden im Steuerjahr 2024 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) in Höhe von 9 % erhoben.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommenssteuer; er wird auf 7 % v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016 (BStBI. 2016, Teil I, S. 773) bzw. der Nachfolgeerlasse in der jeweils gültigen Fassung Gebrauch macht. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2024 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Aachen, 4. März 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Staatliche Anerkennung
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2024
Düsseldorf, 30. Januar 2024
L.S.

Der Ministerpräsident des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Waldtraut Hof