Bistum Aachen
.Geschäftsordnung für die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geschäftsordnung für die
Missio-Kommission des Bistums Aachen
Vom 18. November 2025
####Präambel
Das Bistum Aachen erlässt die folgende diözesane Geschäftsordnung. Sie orientiert sich inhaltlich nah an der Ordnung für die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica/Kirchliche Unterrichtserlaubnis) an katholische Religionslehrkräfte im Bistum Aachen vom 5. Mai 2023 (KA 2023, Nr. 61) des Bistums Aachen sowie an der vorigen Geschäftsordnung für die Missio-Kommission des Bistums Aachen vom 3. Mai 2010 (KA 2010, Nr. 193).
Der Zweck dieser Geschäftsordnung für die Missio-Kommission des Bistums Aachen ist es, die o.g. Ordnung für die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung in Bezug auf die Zuständigkeiten, Aufgaben und die Arbeitsweise der Missio-Kommission zu präzisieren und zu ergänzen, um ein möglichst effektives Arbeiten der Kommission und einen klaren Verfahrensablauf zu gewährleisten.
#§ 1
Zuständigkeiten und Aufgaben
(
1
)
Tätigkeitsbereich
Die durch den Ortsordinarius eingesetzte Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Kirchlichen Bevollmächtigung abzulehnen. Die Kirchliche Bevollmächtigung umfasst dabei die Missio canonica sowie alle weiteren Formen der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Die Kommission wird ebenso tätig, wenn die Kirchliche Bevollmächtigung entzogen werden soll.
Die durch den Ortsordinarius eingesetzte Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Kirchlichen Bevollmächtigung abzulehnen. Die Kirchliche Bevollmächtigung umfasst dabei die Missio canonica sowie alle weiteren Formen der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Die Kommission wird ebenso tätig, wenn die Kirchliche Bevollmächtigung entzogen werden soll.
(
2
)
Vorverfahren
Bevor die Missio-Kommission in einem Entzugsverfahren oder aufgrund der beabsichtigten Nichterteilung einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde (Abteilung Schule und Hochschule) verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug oder die beabsichtigte Nichterteilung maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen. Dieser Sachverhalt muss in einem Gespräch mit der Lehrkraft erörtert werden und ihr ist ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Zudem ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme unter Setzung einer Frist von vier Wochen zu geben.
Bevor die Missio-Kommission in einem Entzugsverfahren oder aufgrund der beabsichtigten Nichterteilung einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde (Abteilung Schule und Hochschule) verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug oder die beabsichtigte Nichterteilung maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen. Dieser Sachverhalt muss in einem Gespräch mit der Lehrkraft erörtert werden und ihr ist ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Zudem ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme unter Setzung einer Frist von vier Wochen zu geben.
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3
)
Ergebnis der Tätigkeit
Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Kommission trifft keine abschließende Entscheidung über die Verleihung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung.
#Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Kommission trifft keine abschließende Entscheidung über die Verleihung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung.
§ 2
Zusammensetzung der Kommission und Berufung der Mitglieder
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1
)
Zusammensetzung
Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Ihr gehören grundsätzlich die folgenden Mitglieder an:
Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Ihr gehören grundsätzlich die folgenden Mitglieder an:
- ein/-e Vertreter/-in der Abteilung Schule und Hochschule des Bischöflichen Generalvikariats.
- eine Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche die Kirchliche Bevollmächtigung beantragt oder für welche die Kirchliche Bevollmächtigung erteilt wurde, deren Entzug beabsichtigt ist,
- eine theologische Hochschullehrkraft,
- der Bischöfliche Offizial oder eine von ihm beauftragte Person, welche die Befähigung zum kirchlichen Richteramt hat.
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2
)
Berufung
Der Ortsordinarius setzt die Missio-Kommission bei Bedarf ein und ernennt ihre Mitglieder. Für jedes Mitglied ernennt er auch eine/n Stellvertreter/in. Die Mitglieder (mit Ausnahme der Vertreter/-innen der bischöflichen Behörde) übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.
Der Ortsordinarius setzt die Missio-Kommission bei Bedarf ein und ernennt ihre Mitglieder. Für jedes Mitglied ernennt er auch eine/n Stellvertreter/in. Die Mitglieder (mit Ausnahme der Vertreter/-innen der bischöflichen Behörde) übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.
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3
)
Vorsitz
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/-n Vorsitzende/-n.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/-n Vorsitzende/-n.
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4
)
Verhinderung eines Mitglieds
Falls während eines laufenden Verfahrens ein Mitglied der Missio-Kommission verhindert ist und dadurch eine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung einträte, wird das Mitglied durch den/die gemäß Abs. 2 ernannte/n Stellvertreter/-in ersetzt.
#Falls während eines laufenden Verfahrens ein Mitglied der Missio-Kommission verhindert ist und dadurch eine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung einträte, wird das Mitglied durch den/die gemäß Abs. 2 ernannte/n Stellvertreter/-in ersetzt.
§ 3
Arbeitsweise und Beschlussfassung
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1
)
Beschlussfähigkeit
Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Beim Umlaufverfahren gemäß § 3 Abs. 8 ist die Beschlussfähigkeit bei Einbezug aller Mitglieder gegeben.
Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Beim Umlaufverfahren gemäß § 3 Abs. 8 ist die Beschlussfähigkeit bei Einbezug aller Mitglieder gegeben.
(
2
)
Befangenheit
Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
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3
)
Selbstmeldung
Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 2 entsprechend.
Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 2 entsprechend.
(
4
)
Verschwiegenheit
Die Kommission tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich. Mit der Berufung werden die Mitglieder sowie der/die Aktuar/-in zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Kommission tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich. Mit der Berufung werden die Mitglieder sowie der/die Aktuar/-in zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(
5
)
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Missio-Kommission obliegt der Abteilung Schule und Hochschule.
Die Geschäftsführung der Missio-Kommission obliegt der Abteilung Schule und Hochschule.
(
6
)
Ladungen und Sitzungsformate
Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und bestimmt Ort und Zeit der Verhandlungen. Einladungen ergehen schriftlich wenigstens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn. Sitzungen in digitalen Formaten sind möglich, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen (technische und räumliche Ausstattung) für die Teilnahme aller betreffenden Mitglieder der Kommission, sowie des Aktuars oder der Aktuarin, von der Geschäftsführung geschaffen wurden und die Bestimmungen nach § 3 Abs. 4 gewahrt bleiben.
Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und bestimmt Ort und Zeit der Verhandlungen. Einladungen ergehen schriftlich wenigstens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn. Sitzungen in digitalen Formaten sind möglich, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen (technische und räumliche Ausstattung) für die Teilnahme aller betreffenden Mitglieder der Kommission, sowie des Aktuars oder der Aktuarin, von der Geschäftsführung geschaffen wurden und die Bestimmungen nach § 3 Abs. 4 gewahrt bleiben.
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7
)
Protokoll
Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die für dessen Anfertigung verantwortliche Aktuar/-in ist dabei von demjenigen zu bestellen, dem gemäß Absatz 5 die Geschäftsführung obliegt. Der/die Aktuar/-in ist kein Mitglied der Kommission im Sinne von § 2 Abs. 1. Die Sitzungsprotokolle sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Aktuar/-in zu unterzeichnen.
Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die für dessen Anfertigung verantwortliche Aktuar/-in ist dabei von demjenigen zu bestellen, dem gemäß Absatz 5 die Geschäftsführung obliegt. Der/die Aktuar/-in ist kein Mitglied der Kommission im Sinne von § 2 Abs. 1. Die Sitzungsprotokolle sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Aktuar/-in zu unterzeichnen.
(
8
)
Umlaufverfahren
Der Vorsitzende der Kommission kann im Falle eines besonderen Erfordernisses eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren durchführen lassen.
Besondere Erfordernisse liegen dann vor, wenn eine Notwendigkeit besteht, eine für die Kommission wichtige Handlung kurzfristig zu erledigen und die Anberaumung einer Sitzung mit erheblichen Nachteilen für die Kommission verbunden ist. Der entsprechende Antrag muss in diesem Fall zeitgleich allen Kommissionsmitgliedern in Textform zugehen. Die Mitglieder geben innerhalb einer mitgeteilten angemessenen Frist eine Erklärung in Textform ab. Dabei gilt ein nicht oder nicht fristgerecht abgegebenes Votum als Nein-Stimme. Die auf diese Weise zustande gekommenen Beschlüsse sind gemäß § 3 Abs. 7 zu protokollieren und zu den Akten der Kommission zu nehmen.
#Der Vorsitzende der Kommission kann im Falle eines besonderen Erfordernisses eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren durchführen lassen.
Besondere Erfordernisse liegen dann vor, wenn eine Notwendigkeit besteht, eine für die Kommission wichtige Handlung kurzfristig zu erledigen und die Anberaumung einer Sitzung mit erheblichen Nachteilen für die Kommission verbunden ist. Der entsprechende Antrag muss in diesem Fall zeitgleich allen Kommissionsmitgliedern in Textform zugehen. Die Mitglieder geben innerhalb einer mitgeteilten angemessenen Frist eine Erklärung in Textform ab. Dabei gilt ein nicht oder nicht fristgerecht abgegebenes Votum als Nein-Stimme. Die auf diese Weise zustande gekommenen Beschlüsse sind gemäß § 3 Abs. 7 zu protokollieren und zu den Akten der Kommission zu nehmen.
§ 4
Verfahrensablauf und Rechtsmittel
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1
)
Weiterleitung und erneute Stellungnahme
Die Abteilung Schule und Hochschule leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme (s. § 1 Abs. 2) der betroffenen Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Nichterteilung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.
Die Abteilung Schule und Hochschule leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme (s. § 1 Abs. 2) der betroffenen Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Nichterteilung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.
(
2
)
Beweismittel
Unbeschadet von Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
Unbeschadet von Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
(
3
)
Abwesenheit
Falls eine von der Kommission geladene Person ohne hinreichenden Grund und trotz rechtzeitiger Ladung nicht zur Verhandlung erscheint, verhandelt die Kommission in ihrer Abwesenheit.
Falls eine von der Kommission geladene Person ohne hinreichenden Grund und trotz rechtzeitiger Ladung nicht zur Verhandlung erscheint, verhandelt die Kommission in ihrer Abwesenheit.
(
4
)
Inhalt der Vorbehalte
Die betroffene Religionslehrkraft wird über Inhalt und Umfang der Bedenken bzw. der Beschwerden zu Beginn der Verhandlung unterrichtet. Am Ende der Beweisaufnahme wird sie über diese informiert.
Die betroffene Religionslehrkraft wird über Inhalt und Umfang der Bedenken bzw. der Beschwerden zu Beginn der Verhandlung unterrichtet. Am Ende der Beweisaufnahme wird sie über diese informiert.
(
5
)
Beistand
Die betroffene Religionslehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Diese kann auch ein Rechtsbeistand sein und darf den Teilen der Verhandlungen beiwohnen, an denen die betroffene Lehrkraft selbst anwesend ist.
Die betroffene Religionslehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Diese kann auch ein Rechtsbeistand sein und darf den Teilen der Verhandlungen beiwohnen, an denen die betroffene Lehrkraft selbst anwesend ist.
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6
)
Vertraulichkeit
Vor Beginn ihrer Vernehmung sind die betroffene Lehrkraft, die Zeugen/-innen und ggf. die in Abs. 5 genannte Person des Vertrauens darauf zu verpflichten, die im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse von Personen und Vorgängen nur innerhalb des Verfahrens zu verwenden. Die Verpflichtung ist im Protokoll zu vermerken.
Vor Beginn ihrer Vernehmung sind die betroffene Lehrkraft, die Zeugen/-innen und ggf. die in Abs. 5 genannte Person des Vertrauens darauf zu verpflichten, die im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse von Personen und Vorgängen nur innerhalb des Verfahrens zu verwenden. Die Verpflichtung ist im Protokoll zu vermerken.
(
7
)
Votum
Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
(
8
)
Entscheidung und Rechtsmittel
Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde beim zuständigen römischen Dikasterium einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC).
Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde beim zuständigen römischen Dikasterium einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC).
(
9
)
Vorläufiger Entzug
Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 8 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. Ist auf diese Weise die Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Die Abteilung Schule und Hochschule informiert die kirchlichen und staatlichen Schulaufsichtsbehörden.
#Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 8 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. Ist auf diese Weise die Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Die Abteilung Schule und Hochschule informiert die kirchlichen und staatlichen Schulaufsichtsbehörden.
§ 5
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung für die Missio-Kommission tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Die vorige Geschäftsordnung vom 1. Juni 2010 (KA 2010, Nr. 193) wird damit außer Kraft gesetzt.