Bistum Aachen
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Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 112Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2026

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Liebe Schwestern und Brüder,
die Misereor-Fastenaktion 2026 steht unter dem Leitwort „Hier fängt Zukunft an!“. Es geht um die berufliche Ausbildung junger Menschen in den Entwicklungsländern. Sie sollen das Rüstzeug erhalten, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden und somit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Berufliche Bildung hilft, der vielerorts verbreiteten Jugendarbeitslosigkeit zu entkommen. Aber sie ist weit mehr: Bildung ist Ausdruck von Würde, Teilhabe und Hoffnung. Sie stärkt die Jugendlichen darin, ihre Zukunft selbst zu gestalten – trotz aller Hindernisse und Schwierigkeiten. Sie verändert das Leben grundlegend.
Misereor fördert unzählige Projekte in diesem Bereich. Denn oft ist es die berufliche Bildung, mit der Zukunft anfängt.
Wir bitten Sie: Unterstützen Sie Misereor mit einer großherzigen Spende bei der Kollekte zur Fastenaktion am kommenden Sonntag. Haben Sie herzlichen Dank!
Kollektenankündigung am 5. Fastensonntag 2026, dem 22. März 2026
Die heutige Kollekte ist für Misereor bestimmt und dient der Förderung von Entwicklungsprojekten weltweit. In diesem Jahr stellt Misereor die Berufsausbildung in den Vordergrund, die jungen Menschen in schwierigsten Lebensumständen eine Zukunft eröffnet. Unterstützen Sie diese Bemühungen mit Ihrem Beitrag zur Kollekte. Herzlichen Dank! Vergelt’s Gott!
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf und die Kollektenankündigung sollen in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Es wird empfohlen, den Aufruf am 4. Fastensonntag, dem 15. März 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z.B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 22. März 2026 (auch am Vorabend), ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.

Nr. 113Aufruf der deutschen Bischöfe zur Palmsonntagskollekte 2026

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Liebe Schwestern und Brüder,
die andauernde Gewalt im Nahen Osten fordert nicht nur zahllose Menschenleben. Sie reißt auch die ohnehin tiefen gesellschaftlichen Gräben immer weiter auf. Die politische Realität scheint die Hoffnung auf Frieden und Versöhnung erstickt zu haben. Doch inmitten von Resignation und Polarisierung gibt es Juden, Christen und Muslime, die unbeirrt an der Vision eines friedlichen Miteinanders festhalten.
„Hoffnung säen“ – so lautet das Motto der diesjährigen Palmsonntagskollekte, die wie in jedem Jahr für die Christen im Heiligen Land bestimmt ist. Mit dem Ertrag der Sammlung werden Projekte und Initiativen des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande und der Franziskaner im Heiligen Land unterstützt. Ihre Spende trägt dazu bei, dass die Hoffnung auf Frieden, Versöhnung und eine bessere Zukunft aufrechterhalten wird. Bitte begleiten Sie die Christen im Heiligen Land mit Ihrem Gebet und Ihrer Spende. Dafür sagen wir Ihnen herzlichen Dank.
Kollektenankündigung am Palmsonntag, dem 29. März 2026
Die heutige Palmsonntagskollekte ist für die Christen im Heiligen Land bestimmt. Mit der Kollekte unterstützen der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und die dortigen Franziskaner christliche Initiativen und Projekte, die sich vor Ort für Versöhnung und Frieden einsetzen. Helfen Sie mit Ihrem Beitrag. Herzlichen Dank! Vergelt’s Gott!
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf und die Kollektenankündigung sollen in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Es wird empfohlen, den Aufruf am Palmsonntag, dem 29. März 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall muss er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht werden (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung während des Gottesdienstes am Kollektentermin, etwa nach den Fürbitten, ist obligatorisch. Die Kollekte am Palmsonntag, dem 29. März 2026, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 114Änderungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz

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§ 1

Das Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118), zuletzt geändert am 7. Juli 2025 (KA 2025, Nr. 94) wird wie folgt geändert:
  1. In § 5 Abs. 1 wird folgender lit. d) eingefügt:
    „d) aus einer nach can. 129 § 2 CIC durch bischöfliche Urkunde zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums beauftragten Person.“
  2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „(2) Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach can. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge beteiligt, ist bzw. sind abweichend von Absatz 1 lit. a) der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Geistliche sowie nach can. 517 § 2 CIC beteiligte weitere Person Mitglieder des Kirchenvorstands; das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.“
  3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Positionen der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) besetzt ist und die Mehrheit der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) bis d) anwesend ist.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Februar 2026 in Kraft.
Aachen, 9. Januar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 115Änderungsgesetz zur Ordnung zur Regelung von
Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommission zur Aufarbeitung
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Personalakten von Klerikern sowie Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung im Bistum Aachen (AktAuskG)

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§ 1

Die Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Personalakten von Klerikern sowie Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung im Bistum Aachen (AktAuskG) vom 7. Juli 2025 (KA 2025, Nr. 96) wird wie folgt geändert:
  1. Im Titel werden die Wörter „Die Ordnung“ ersetzt durch „Das Gesetz“.
  2. In § 4 Abs. 2 wird vor dem bisherigen Satz 1 folgender Satz eingefügt:
    „Die Unabhängige Aufarbeitungskommission kann grundsätzlich entscheiden, ob die Offenlegung durch Einsicht in die Unterlagen oder durch Auskunft erfolgt.“
  3. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „Diese Ordnung“ ersetzt durch „Diese Regelung“.
  4. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „Diese Ordnung“ ersetzt durch „Sie“.
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§ 2
Inkrafttreten

Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Februar 2026 in Kraft.
Aachen, 14. Januar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 116Geschäftsordnung für die Missio-Kommission des Bistums Aachen

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Präambel

Das Bistum Aachen erlässt die folgende diözesane Geschäftsordnung. Sie orientiert sich inhaltlich nah an der Ordnung für die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica/Kirchliche Unterrichtserlaubnis) an katholische Religionslehrkräfte im Bistum Aachen vom 5. Mai 2023 (KA 2023, Nr. 61) des Bistums Aachen sowie an der vorigen Geschäftsordnung für die Missio-Kommission des Bistums Aachen vom 3. Mai 2010 (KA 2010, Nr. 193).
Der Zweck dieser Geschäftsordnung für die Missio-Kommission des Bistums Aachen ist es, die o.g. Ordnung für die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung in Bezug auf die Zuständigkeiten, Aufgaben und die Arbeitsweise der Missio-Kommission zu präzisieren und zu ergänzen, um ein möglichst effektives Arbeiten der Kommission und einen klaren Verfahrensablauf zu gewährleisten.
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§ 1
Zuständigkeiten und Aufgaben

( 1 ) Tätigkeitsbereich
Die durch den Ortsordinarius eingesetzte Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, einen Antrag auf Verleihung der Kirchlichen Bevollmächtigung abzulehnen. Die Kirchliche Bevollmächtigung umfasst dabei die Missio canonica sowie alle weiteren Formen der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Die Kommission wird ebenso tätig, wenn die Kirchliche Bevollmächtigung entzogen werden soll.
( 2 ) Vorverfahren
Bevor die Missio-Kommission in einem Entzugsverfahren oder aufgrund der beabsichtigten Nichterteilung einbezogen wird, ist die kirchliche Behörde (Abteilung Schule und Hochschule) verpflichtet, der Religionslehrkraft den für den beabsichtigten Entzug oder die beabsichtigte Nichterteilung maßgeblichen Sachverhalt schriftlich mitzuteilen. Dieser Sachverhalt muss in einem Gespräch mit der Lehrkraft erörtert werden und ihr ist ein Angebot seelsorglicher oder supervisorischer Unterstützung zu machen. Zudem ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme unter Setzung einer Frist von vier Wochen zu geben.
( 3 ) Ergebnis der Tätigkeit
Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Kommission trifft keine abschließende Entscheidung über die Verleihung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung.
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§ 2
Zusammensetzung der Kommission und Berufung der Mitglieder

( 1 ) Zusammensetzung
Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Ihr gehören grundsätzlich die folgenden Mitglieder an:
  1. ein/-e Vertreter/-in der Abteilung Schule und Hochschule des Bischöflichen Generalvikariats.
  2. eine Religionslehrkraft der Schulstufe, für welche die Kirchliche Bevollmächtigung beantragt oder für welche die Kirchliche Bevollmächtigung erteilt wurde, deren Entzug beabsichtigt ist,
  3. eine theologische Hochschullehrkraft,
  4. der Bischöfliche Offizial oder eine von ihm beauftragte Person, welche die Befähigung zum kirchlichen Richteramt hat.
( 2 ) Berufung
Der Ortsordinarius setzt die Missio-Kommission bei Bedarf ein und ernennt ihre Mitglieder. Für jedes Mitglied ernennt er auch eine/n Stellvertreter/in. Die Mitglieder (mit Ausnahme der Vertreter/-innen der bischöflichen Behörde) übernehmen diese Tätigkeit ehrenamtlich.
( 3 ) Vorsitz
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/-n Vorsitzende/-n.
( 4 ) Verhinderung eines Mitglieds
Falls während eines laufenden Verfahrens ein Mitglied der Missio-Kommission verhindert ist und dadurch eine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung einträte, wird das Mitglied durch den/die gemäß Abs. 2 ernannte/n Stellvertreter/-in ersetzt.
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§ 3
Arbeitsweise und Beschlussfassung

( 1 ) Beschlussfähigkeit
Die Missio-Kommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Beim Umlaufverfahren gemäß § 3 Abs. 8 ist die Beschlussfähigkeit bei Einbezug aller Mitglieder gegeben.
( 2 ) Befangenheit
Wird ein Mitglied der Missio-Kommission wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet die Missio-Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ersatzmitglieder werden für die Entscheidung nach Satz 1 nicht hinzugezogen; Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das abgelehnte Mitglied hat sich dazu zu äußern. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
( 3 ) Selbstmeldung
Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 2 entsprechend.
( 4 ) Verschwiegenheit
Die Kommission tagt, auch soweit eine Anhörung der betroffenen Lehrkraft stattfindet, nicht öffentlich. Mit der Berufung werden die Mitglieder sowie der/die Aktuar/-in zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 5 ) Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Missio-Kommission obliegt der Abteilung Schule und Hochschule.
( 6 ) Ladungen und Sitzungsformate
Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und bestimmt Ort und Zeit der Verhandlungen. Einladungen ergehen schriftlich wenigstens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn. Sitzungen in digitalen Formaten sind möglich, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen (technische und räumliche Ausstattung) für die Teilnahme aller betreffenden Mitglieder der Kommission, sowie des Aktuars oder der Aktuarin, von der Geschäftsführung geschaffen wurden und die Bestimmungen nach § 3 Abs. 4 gewahrt bleiben.
( 7 ) Protokoll
Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die für dessen Anfertigung verantwortliche Aktuar/-in ist dabei von demjenigen zu bestellen, dem gemäß Absatz 5 die Geschäftsführung obliegt. Der/die Aktuar/-in ist kein Mitglied der Kommission im Sinne von § 2 Abs. 1. Die Sitzungsprotokolle sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Aktuar/-in zu unterzeichnen.
( 8 ) Umlaufverfahren
Der Vorsitzende der Kommission kann im Falle eines besonderen Erfordernisses eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren durchführen lassen.
Besondere Erfordernisse liegen dann vor, wenn eine Notwendigkeit besteht, eine für die Kommission wichtige Handlung kurzfristig zu erledigen und die Anberaumung einer Sitzung mit erheblichen Nachteilen für die Kommission verbunden ist. Der entsprechende Antrag muss in diesem Fall zeitgleich allen Kommissionsmitgliedern in Textform zugehen. Die Mitglieder geben innerhalb einer mitgeteilten angemessenen Frist eine Erklärung in Textform ab. Dabei gilt ein nicht oder nicht fristgerecht abgegebenes Votum als Nein-Stimme. Die auf diese Weise zustande gekommenen Beschlüsse sind gemäß § 3 Abs. 7 zu protokollieren und zu den Akten der Kommission zu nehmen .
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§ 4
Verfahrensablauf und Rechtsmittel

( 1 ) Weiterleitung und erneute Stellungnahme
Die Abteilung Schule und Hochschule leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme (s. § 1 Abs. 2) der betroffenen Religionslehrkraft an die Missio-Kommission weiter. Hält diese nach einer vorläufigen Prüfung die Nichterteilung oder den Entzug der Kirchlichen Bevollmächtigung für angezeigt, gibt sie der Religionslehrkraft erneut Gelegenheit, binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; diese Frist kann auf Antrag der Religionslehrkraft durch den Vorsitzenden der Missio-Kommission verlängert werden. Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der Religionslehrkraft führt die Missio-Kommission eine mündliche Anhörung durch.
( 2 ) Beweismittel
Unbeschadet von Abs. 1 Satz 3 bedient sich die Missio-Kommission der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
( 3 ) Abwesenheit
Falls eine von der Kommission geladene Person ohne hinreichenden Grund und trotz rechtzeitiger Ladung nicht zur Verhandlung erscheint, verhandelt die Kommission in ihrer Abwesenheit.
( 4 ) Inhalt der Vorbehalte
Die betroffene Religionslehrkraft wird über Inhalt und Umfang der Bedenken bzw. der Beschwerden zu Beginn der Verhandlung unterrichtet. Am Ende der Beweisaufnahme wird sie über diese informiert.
( 5 ) Beistand
Die betroffene Religionslehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Diese kann auch ein Rechtsbeistand sein und darf den Teilen der Verhandlungen beiwohnen, an denen die betroffene Lehrkraft selbst anwesend ist.
( 6 ) Vertraulichkeit
Vor Beginn ihrer Vernehmung sind die betroffene Lehrkraft, die Zeugen/-innen und ggf. die in Abs. 5 genannte Person des Vertrauens darauf zu verpflichten, die im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse von Personen und Vorgängen nur innerhalb des Verfahrens zu verwenden. Die Verpflichtung ist im Protokoll zu vermerken.
( 7 ) Votum
Die Missio-Kommission übersendet dem Ortsordinarius ein schriftliches Votum mit einer Empfehlung für dessen Entscheidung. Die Beschlussfassung über das Votum nach Satz 1 erfolgt durch Mehrheitsentscheidung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Überstimmte Kommissionsmitglieder können dem Votum ein Minderheitsvotum beifügen.
( 8 ) Entscheidung und Rechtsmittel
Die Entscheidung des Ortsordinarius wird der Religionslehrkraft schriftlich mit Begründung zugestellt. Innerhalb von zehn Tagen kann die Religionslehrkraft schriftlich die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung in schriftlicher Form beantragen (vgl. can. 1734 § 2 CIC). Hat der Antrag nach Satz 2 keinen Erfolg, kann die Religionslehrkraft innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ortsordinarius Beschwerde beim zuständigen römischen Dikasterium einlegen (vgl. can. 1732–1739 CIC).
( 9 ) Vorläufiger Entzug
Der Ortsordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Kirchliche Bevollmächtigung während des Verfahrens nach Abs. 1 bis 8 bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Zuvor ist der Religionslehrkraft Gelegenheit zu geben, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar. Ist auf diese Weise die Kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Die Abteilung Schule und Hochschule informiert die kirchlichen und staatlichen Schulaufsichtsbehörden.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung für die Missio-Kommission tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Die vorige Geschäftsordnung vom 1. Juni 2010 (KA 2010, Nr. 193) wird damit außer Kraft gesetzt.
Aachen, 18. November 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 117Dekret Entwidmung geweihte Kirche und Altäre St. Antonius in Mönchengladbach-Wickrath

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Auf Antrag der zuständigen Gremien der (seinerzeitigen) Katholischen Pfarrei und Kirchengemeinde St. Matthias in Mönchengladbach und nach Anhörung des Diözesanpriesterrates entwidme ich den in beigefügtem Plan gekennzeichneten Teil (Teil-Profanierung) der auf den Titel St. Antonius geweihten Kirche in Mönchengladbach-Wickrath, Klosterstr. 11, 41189 Mönchengladbach, gemäß c. 1222 § 2 CIC mit Wirkung zum 1. Februar 2026.
Der im Plan (s. Anlage) gekennzeichnete Teil der Kirche verliert seine Weihung und wird profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben. Er verliert damit seinen Charakter als heiliger Ort.
Das Allerheiligste ist aus der Kirche zu entnehmen und in die Pfarrkirche zu überführen. Das ewige Licht ist zu löschen.
Die liturgischen Geräte und die weiteren sakralen Einrichtungsgegenstände sollen, nach klugem Ermessen des Pfarrers, weiter ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden.
Ferner verlieren etwaige sich in der Kirche befindlichen Altäre mit Wirkung zum 1. Februar 2026 ihre Weihung bzw. Segnung gemäß c. 1238 § 1 in Verbindung mit c. 1212 CIC.
Soweit sich in den Altären Reliquienkapseln befinden, sind diese in Absprache mit dem Referat Kunst und Denkmalpflege der Kirchengemeinden im Bischöflichen Generalvikariat zu entnehmen und in würdige Verwahrung zu nehmen.
Für die Umgestaltung und die zukünftige Nutzung des Kirchraumes von St. Antonius ist auf eine eindeutige bauliche Abgrenzung zwischen dem „profanen“ und „sakralen“ Teil zu achten. Diese Unterscheidung hat in geeigneten baulichen Maßnahmen ihren Ausdruck zu finden.
Begründung
Die Kirche St. Antonius erfährt aufgrund sich verändernder seelsorgerlicher und gottesdienstlicher Bedürfnisse der Gläubigen eine bauliche Veränderung. Der profanierte Teil der Kirche soll fortan als Pfarrheim genutzt und dementsprechend umgebaut werden. Es erfolgt eine angemessene architektonische Integration der sog. Gemeinderäume in das Kirchengebäude. Das Gebäude des bisherigen Pfarrheims war stark sanierungsbedürftig und wurde daher bereits im Jahr 2024 aufgegeben; Gebäude und Grundstück wurden bereits verkauft. Der bestehen bleibende Sakralraum erfährt ebenfalls eine Umgestaltung, die sich an den liturgischen Bedürfnissen der Gläubigen und der sich versammelnden Gottesdienstgemeinde orientiert.
Das Heil der Seelen der Gläubigen nimmt durch diese Teil-Profanierung keinen Schaden, da die Kirche St. Antonius als Ort der Feier des Gottesdienstes erhalten bleibt und nach der Umbauphase auch wieder bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Ebenso erfolgt durch die eindeutige räumliche Abgrenzung zwischen „profanem“ und „sakralem“ Bereich innerhalb des Kirchraumes von St. Antonius keine Verwirrung der Gläubigen.
Nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung aller Umstände war daher festzustellen, dass die inhaltlichen wie formalen Voraussetzungen für die Teil-Profanierung der Kirche St. Antonius gemäß c. 1222 § 2 CIC erfüllt sind und somit dem Antrag der zuständigen Gremien, insbesondere des Kirchenvorstandes, entsprochen werden konnte.
Dieses Dekret ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß c. 1734 §§ 1 und 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beantragt werden. Der Antrag ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Straße 7, 52062 Aachen.
Aachen, 8. Januar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Anlage: Plan mit Grundriss der Kirche St. Antonius, Mönchengladbach-Wickrath
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Nr. 118Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Änderung der KAVO –

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Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
  1. Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 347), zuletzt geändert am 29. September 2025 (KA 2025, Nr. 250), wird wie folgt geändert:
    1. § 14 wird wie folgt geändert:
      1. Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
        „(1a) Abweichend von Absatz 1 können vorbehaltlich von § 60h Mitarbeiter und Dienstgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. Bei der Übernahme von Auszubildenden, Schülerinnen im Sinne der PiA-Ordnung
        Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung)
        *
        sowie dual Studierenden im Geltungsbereich der Ordnungen für Studierende in ausbildungs- bzw. praxisintegrierten dualen Studiengängen darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von vollbeschäftigten Mitarbeitern Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.“
      2. In Absatz 9 werden an Satz 2 folgende neue Sätze 3 bis 6 angefügt:
        „In gemeinsamer Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitern soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 14a Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. Soweit ein Konto gemäß § 14d eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.“
    2. § 14a erhält einen neuen Absatz 9 mit folgendem Wortlaut:
      „(9) Erhöhungsstunden sind die nach § 14 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von vollbeschäftigten Mitarbeitern (§ 14 Abs. 1 Satz 1) hinausgehen. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8. § 60h findet Anwendung.“
    3. In § 14b wird nach Absatz 6a ein neuer Absatz 6b mit folgendem Wortlaut eingefügt:
      „(6b) Mitarbeiter mit einer erhöhten Arbeitszeit nach § 14 Abs. 1a erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
      -
      in den Entgeltgruppen 1 bis 9b
      25 v.H.,
      -
      in den Entgeltgruppen 9c bis 15
      10 v.H.
      des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt. Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (§ 14a Abs. 9) zunächst mit dem Faktor 4,348 (§ 29 Abs. 3 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus Satz 2 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren. § 60h findet Anwendung.“
    4. § 14d erhält einen neuen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut:
      „(7) Auf betrieblicher Ebene kann die Einrichtung eines Langzeitkontos für die Mitarbeiter vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Mitarbeiter nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
      1. Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
      2. Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsminderung, Tod,
      3. Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
      4. Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,
      5. Entgelt in der Freistellungsphase,
      6. Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers.“
    5. § 29 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „(2) Soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 23) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes:
      1. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Mitarbeiter entspricht.
      2. Mitarbeiter mit einer erhöhten Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 1a erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der ihrer individuell erhöhten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 1a Satz 1 entspricht; § 60h findet Anwendung.“
    6. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 Arbeitstage“ durch die Angabe „30 Arbeitstage (ab 1. Januar 2027: 31 Arbeitstage)“ ersetzt.
    7. § 40a wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 40a Teilweise Umwandlung der Weihnachtszuwendung
      (1) Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von § 60h bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 33a i.V.m. Anlage 14 zustehenden Weihnachtszuwendung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 23a gewährt werden.
      (2) Die Berechnung des Wertes eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis (§ 29 Abs. 3 Satz 3). Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Wertes ist das Entgelt für den Monat September; § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 14 findet Anwendung. Die Weihnachtszuwendung vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage entspricht (Umwandlungsbetrag). Maßgebend für die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres.
      (3) Bei der Berechnung des Wertes eines Tauschtages wird die maßgebende Anzahl der Stunden ermittelt, indem die individuell vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderwoche geteilt wird. Anschließend wird die Anzahl der Stunden mit der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage vervielfacht. Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages wird das nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 3). Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die geltend gemachte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.
      (4) Sofern der Gesamtbetrag nach Absatz 3 Satz 4 die Höhe der Weihnachtszuwendung in dem Jahr der Geltendmachung übersteigt, vermindert sich die geltend gemachte Anzahl an Tauschtagen, bis die Höhe der Weihnachtszuwendung zur Gewährung voller Tauschtage ausreicht. In diesem Fall vermindert sich die Weihnachtszuwendung nur um den Betrag, der dem Wert der Tauschtage gemäß Satz 1 entspricht.
      (5) Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden. Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeiter sollen dem Dienstgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.
      (6) Tauschtage, die nicht innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums in Anspruch genommen werden, verfallen. Eine finanzielle Abgeltung der Tauschtage ist ausgeschlossen. Können vom Dienstgeber bewilligte Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen durch den Dienstgeber an dem entsprechenden Tag/den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und kann in dem verbleibenden Zeitraum nach Absatz 5 Satz 1 keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld; maßgebend ist dabei der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Weihnachtszuwendung nach Absatz 2 ermittelte Umwandlungsbetrag.“
    8. § 60h wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 60h Vorbehaltsregelung zu den Beschlüssen vom 3. Dezember 2025
      (1) Im Fall der Kündigung von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD (VKA) gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab dem Zeitpunkt von deren Wirksamwerden § 37 Abs. 1 Satz 1 KAVO in folgender Fassung: „Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
      (2) Im Fall der Kündigung der §§ 6 Abs. 1a, 7 Abs. 9, 8 Abs. 7, 24 Abs. 2 Buchst. b), 29a TVöD-VKA gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) treten zum Zeitpunkt von deren Wirksamwerden die §§ 14 Abs. 1a, 14a Abs. 9, 14b Abs. 6b, 29 Abs. 2 Buchst. b, 40a KAVO außer Kraft. Laufende individuelle Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1a bleiben für deren vereinbarte Dauer unberührt. Die Kündigung wirkt nicht auf Tauschtage, die gemäß § 40a vor Wirksamwerden der Kündigung bereits verlangt bzw. geltend gemacht wurden.“
    9. Die Anlage 5 wird wie folgt neu gefasst:
      „Entgelttabelle (§ 23 KAVO)
      gültig ab 1. April 2025 bis 30. April 2026 (monatlich in Euro)
      Entgeltgruppe
      Grundentgelt
      Entwicklungsstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      15
      5.669,12
      6.039,84
      6.453,36
      7.017,89
      7.598,61
      7.980,65
      14
      5.153,96
      5.489,64
      5.928,03
      6.414,51
      6.956,78
      7.346,09
      13
      4.767,62
      5.135,53
      5.554,35
      6.009,06
      6.544,14
      6.834,50
      12
      4.295,43
      4.718,78
      5.213,52
      5.762,47
      6.406,61
      6.712,24
      11
      4.153,35
      4.542,72
      4.908,59
      5.305,54
      5.848,79
      6.154,45
      10
      4.012,19
      4.317,28
      4.664,10
      5.040,24
      5.459,10
      5.596,64
      9c
      3.901,48
      4.173,64
      4.469,61
      4.788,53
      5.131,37
      5.377,14
      9b
      3.676,89
      3.929,00
      4.089,07
      4.562,79
      4.843,49
      5.168,65
      9a
      3.558,96
      3.772,32
      3.986,06
      4.461,84
      4.569,48
      4.844,33
      8
      3.391,44
      3.596,59
      3.738,68
      3.883,66
      4.040,37
      4.115,73
      7
      3.205,23
      3.441,58
      3.582,38
      3.724,47
      3.860,94
      3.935,06
      6
      3.152,04
      3.346,55
      3.482,94
      3.617,92
      3.750,49
      3.819,26
      5
      3.038,99
      3.227,67
      3.355,11
      3.490,06
      3.615,47
      3.680,28
      4
      2.912,62
      3.103,55
      3.263,75
      3.363,48
      3.463,20
      3.521,60
      3
      2.872,69
      3.078,02
      3.127,99
      3.242,21
      3.327,92
      3.406,43
      2
      2.692,16
      2.894,28
      2.944,67
      3.016,58
      3.174,63
      3.339,97
      1
      2.465,52
      2.498,86
      2.540,55
      2.579,42
      2.679,47
      gültig ab 1. Mai 2026 (monatlich in Euro)
      Entgeltgruppe
      Grundentgelt
      Entwicklungsstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      15
      5.827,86
      6.208,96
      6.634,05
      7.214,39
      7.811,37
      8.204,11
      14
      5.298,27
      5.643,35
      6.094,01
      6.594,12
      7.151,57
      7.551,78
      13
      4.901,11
      5.279,32
      5.709,87
      6.177,31
      6.727,38
      7.025,87
      12
      4.415,70
      4.850,91
      5.359,50
      5.923,82
      6.586,00
      6.900,18
      11
      4.269,64
      4.669,92
      5.046,03
      5.454,10
      6.012,56
      6.326,77
      10
      4.124,53
      4.438,16
      4.794,69
      5.181,37
      5.611,95
      5.753,35
      9c
      4.010,72
      4.290,50
      4.594,76
      4.922,61
      5.275,05
      5.527,70
      9b
      3.779,84
      4.039,01
      4.203,56
      4.690,55
      4.979,11
      5.313,37
      9a
      3.658,61
      3.877,94
      4.097,67
      4.586,77
      4.697,43
      4.979,97
      8
      3.486,40
      3.697,29
      3.843,36
      3.992,40
      4.153,50
      4.230,97
      7
      3.294,98
      3.537,94
      3.682,69
      3.828,76
      3.969,05
      4.045,24
      6
      3.240,30
      3.440,25
      3.580,46
      3.719,22
      3.855,50
      3.926,20
      5
      3.124,08
      3.318,04
      3.449,05
      3.587,78
      3.716,70
      3.783,33
      4
      2.994,17
      3.190,45
      3.355,14
      3.457,66
      3.560,17
      3.620,20
      3
      2.953,13
      3.164,20
      3.215,57
      3.332,99
      3.421,10
      3.501,81
      2
      2.767,54
      2.975,32
      3.027,12
      3.101,04
      3.263,52
      3.433,49
      1
      2.534,55
      2.568,83
      2.611,69
      2.651,64
      2.754,50”
    10. In Anlage 14 wird § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:
      „Die Zuwendung beträgt 85 % eines Monatsentgelts.“
    11. In Anlage 22a wird die Fußnote zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefasst:
      „Das Wertguthaben erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 % und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 %.“
    12. Die Anlage 27 wird wie folgt geändert:
      1. Die Fußnote zu § 4 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
        „Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro, und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
      2. Die Fußnote zu § 5 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
        „Die individuelle Zwischenstufe erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro, und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
      3. Die Fußnote zu § 6 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
        „Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
      4. Die Fußnote zu § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
      5. Die Tabelle in § 13 Satz 2 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
        „Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        Gültig ab 1. April 2025
        6.955,18
        7.685,88
        8.378,11
        8.839,65
        8.947,29
        Gültig ab 1. Mai 2026
        7.149,93
        7.901,08
        8.612,70
        9.087,16
        9.197,81“
      6. Die Fußnote zu § 15 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
    13. Die Anlage 29 wird wie folgt geändert:
      1. § 1 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
        • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b ab dem 1. April 2025 weniger als 75,26 Euro und ab dem 1. Mai 2026 weniger als 77,37 Euro,
        • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 ab dem 1. April 2025 weniger als 120,42 Euro und ab dem 1. Mai 2026 weniger als 123,79 Euro,
        so erhält die Mitarbeiterin während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“
      2. § 1 Absatz 7 wird unter Beibehaltung der Zählung gestrichen.
      3. § 4 wird wie folgt geändert:
        aa)
        Die Fußnote zu Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:
        „Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro, und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
        bb)
        Absatz 8 Satz 1 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
        „a) nach der Anlage 2 KAVO, Besonderer Teil B Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. April 2025 in Höhe von 93,51 Euro monatlich und ab dem 1. Mai 2026 in Höhe von 96,13 Euro monatlich;“
        cc)
        Absatz 8 Satz 1 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
        „b) nach der Anlage 2 KAVO, Besonderer Teil B Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. April 2025 in Höhe von 106,84 Euro monatlich und ab dem 1. Mai 2026 in Höhe von 109,83 Euro monatlich.“
        dd)
        Die Tabelle in Absatz 8 Satz 4 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
        „Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        Gültig ab 1. April 2025
        3.928,46
        4.191,36
        4.552,58
        4.842,37
        5.204,58
        5.385,68
        Gültig ab 1. Mai 2026
        4.038,46
        4.308,72
        4.680,05
        4.977,96
        5.350,31
        5.536,48“
        ee)
        Die Tabelle in Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
        „Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Gültig ab 1. April 2025
        4.918,96
        5.433,32
        5.752,09
        Gültig ab 1. Mai 2026
        5.056,69
        5.585,45
        5.913,15“
      4. Die Tabelle in § 4a Absatz 2 Satz 6 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
        „Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        Gültig ab 1. April 2025 (in Euro)
        3.504,81
        3.829,79
        3.996,37
        4.494,03
        4.899,97
        5.233,39
        Gültig ab 1. Mai 2026 (in Euro)
        3.602,94
        3.937,02
        4.108,27
        4.619,86
        5.037,17
        5.379,92“
      5. In § 5a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. April 2025 140,88 Euro“ durch die Wörter „ab dem 1. April 2025 140,88 Euro und ab dem 1. Mai 2026 144,82 Euro“ ersetzt.
      6. Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO (Entgelttabelle)
        Gültig ab 1. April 2025 bis 30. April 2026 (monatlich in Euro)
        Entgeltgruppe
        Grundentgelt
        Entwicklungsstufen
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        S 18
        4.591,95
        4.708,94
        5.288,55
        5.723,21
        6.375,22
        6.773,65
        S 17
        4.233,84
        4.527,84
        4.998,73
        5.288,55
        5.868,09
        6.208,58
        S 16
        4.147,17
        4.433,68
        4.752,42
        5.143,62
        5.578,29
        5.839,11
        S 15
        4.000,66
        4.274,25
        4.564,08
        4.897,32
        5.433,43
        5.665,23
        S 14
        3.962,44
        4.232,66
        4.554,71
        4.882,30
        5.244,56
        5.498,11
        S 13
        3.869,68
        4.132,98
        4.491,62
        4.781,38
        5.143,62
        5.324,74
        S 12
        3.859,50
        4.122,07
        4.465,71
        4.769,97
        5.146,70
        5.306,08
        S 11b
        3.808,48
        4.067,31
        4.249,15
        4.712,82
        5.075,04
        5.292,38
        S 11a
        3.741,49
        3.994,28
        4.174,59
        4.636,51
        4.998,73
        5.216,07
        S 9
        3.549,30
        3.781,54
        4.053,20
        4.455,27
        4.835,59
        5.128,99
        S 8b
        3.481,39
        3.708,79
        3.980,49
        4.380,82
        4.759,33
        5.049,51
        S 8a
        3.413,85
        3.636,31
        3.868,50
        4.092,49
        4.311,44
        4.541,67
        S 7
        3.333,59
        3.550,19
        3.765,70
        3.987,31
        4.153,80
        4.404,69
        S 4
        3.201,81
        3.408,76
        3.597,33
        3.725,30
        3.848,61
        4.043,12
        S 3
        3.034,89
        3.229,62
        3.410,78
        3.577,12
        3.653,23
        3.744,14
        S 2
        2.829,14
        2.948,41
        3.036,64
        3.132,45
        3.240,19
        3.347,95
        Gültig ab 1. Mai 2026 (monatlich in Euro)
        Entgeltgruppe
        Grundentgelt
        Entwicklungsstufen
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        S 18
        4.720,52
        4.840,79
        5.436,63
        5.883,46
        6.553,73
        6.963,31
        S 17
        4.352,39
        4.654,62
        5.138,69
        5.436,63
        6.032,40
        6.382,42
        S 16
        4.263,29
        4.557,82
        4.885,49
        5.287,64
        5.734,48
        6.002,61
        S 15
        4.112,68
        4.393,93
        4.691,87
        5.034,44
        5.585,57
        5.823,86
        S 14
        4.073,39
        4.351,17
        4.682,24
        5.019,00
        5.391,41
        5.652,06
        S 13
        3.978,03
        4.248,70
        4.617,39
        4.915,26
        5.287,64
        5.473,83
        S 12
        3.967,57
        4.237,49
        4.590,75
        4.903,53
        5.290,81
        5.454,65
        S 11b
        3.915,12
        4.181,19
        4.368,13
        4.844,78
        5.217,14
        5.440,57
        S 11a
        3.846,25
        4.106,12
        4.291,48
        4.766,33
        5.138,69
        5.362,12
        S 9
        3.648,68
        3.887,42
        4.166,69
        4.580,02
        4.970,99
        5.272,60
        S 8b
        3.578,87
        3.812,64
        4.091,94
        4.503,48
        4.892,59
        5.190,90
        S 8a
        3.509,44
        3.738,13
        3.976,82
        4.207,08
        4.432,16
        4.668,84
        S 7
        3.426,93
        3.649,60
        3.871,14
        4.098,95
        4.270,11
        4.528,02
        S 4
        3.291,46
        3.504,21
        3.698,06
        3.829,61
        3.956,37
        4.156,33
        S 3
        3.119,87
        3.320,05
        3.506,28
        3.677,28
        3.755,52
        3.848,98
        S 2
        2.908,36
        3.030,97
        3.121,67
        3.220,16
        3.330,92
        3.441,69”
  2. Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 20. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 119Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse –

#
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 30. März 1992 (KA 1992, Nr. 55), zuletzt geändert am 29. September 2025 (KA 2025, Nr. 252), wird wie folgt geändert:
    1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „(1) Das monatliche Entgelt für Praktikantinnen mit Ausbildung zu den nachstehenden Berufen beträgt für:
      Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen
      ab 1. April 2025
      1.877,02 Euro,
      ab 1. Mai 2026
      1.952,02 Euro,
      Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpädagoginnen
      ab 1. April 2025
      2.101,21 Euro,
      ab 1. Mai 2026
      2.176,21 Euro.“
    2. § 12 wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 12 Erholungsurlaub
      (1) Praktikantinnen erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 10 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Dienstgebers geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage (ab dem 1. Januar 2027: 31 Arbeitstage) beträgt. Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO.
      (2) Im Fall der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab deren Wirksamwerden Absatz 1 Satz 1 in folgender Fassung:
      „Praktikantinnen erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 10 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Dienstgebers geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.““
    3. In § 19 werden die Wörter „§ 6 Allgemeine Pflichten“ durch „§ 6 Dienstliche Anordnungen“ ersetzt und die Wörter „- § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ gestrichen.
  2. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. und 2. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 20. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 120Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Änderung der PiA-Ordnung –

#
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-) Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 5. Juli 2019 (KA 2019, Nr. 365), zuletzt geändert am 29. September 2025 (KA 2025, Nr. 253), wird wie folgt geändert:
    1. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 9 Ausbildungsentgelt
      (1) Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Erzieherin und Heilerziehungspflegerin beträgt:
      ab 1. April 2025
      ab 1. Mai 2026
      - im ersten Ausbildungsjahr
      1.415,69 Euro
      1.490,69 Euro
      - im zweiten Ausbildungsjahr
      1.477,07 Euro
      1.552,07 Euro
      - im dritten Ausbildungsjahr
      1.578,38 Euro
      1.653,38 Euro.
      (2) Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Kinderpflegerin beträgt:
      ab 1. April 2025
      ab 1. Mai 2026
      - im ersten Ausbildungsjahr
      1.343,20 Euro
      1.418,20 Euro
      - im zweiten Ausbildungsjahr
      1.389,02 Euro
      1.464,02 Euro.“
    2. § 11 wird wie folgt geändert:
      1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30 Ausbildungstage“ durch die Angabe „30 Ausbildungstage (ab 1. Januar 2027: 31 Ausbildungstage)“ ersetzt.
      2. Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
        „(4) Im Fall der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab deren Wirksamwerden Absatz 1 Satz 1 in folgender Fassung:
        „Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.““
    3. § 12 wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 12 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
      (1) Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
      (2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte nach Satz 1 wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme wird der Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für den Besuch einer auswärtigen beruflichen Schule.“
    4. § 13 wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 13 Familienheimfahrten
      Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.“
    5. In § 24 werden die Wörter „- § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ gestrichen.
  2. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. bis 4. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 5. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 20. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 121Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen –

#
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KA 2022, Nr. 1), zuletzt geändert am 29. September 2025 (KA 2025, Nr. 254), wird wie folgt geändert:
    1. § 9 wird wie folgt geändert:
      1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „Das monatliche Entgelt beträgt
        1. für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a)
          ab 1. April 2025
          ab 1. Mai 2026
          - im ersten Ausbildungsjahr
          1.293,26 Euro
          1.368,26 Euro
          - im zweiten Ausbildungsjahr
          1.343,20 Euro
          1.418,20 Euro
          - im dritten Ausbildungsjahr
          1.389,02 Euro
          1.464,02 Euro
          - im vierten Ausbildungsjahr
          1.452,59 Euro
          1.527,59 Euro.
        2. für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b)
        ab 1. April 2025
        ab 1. Mai 2026
        - im ersten Ausbildungsjahr
        1.415,69 Euro
        1.490,69 Euro
        - im zweiten Ausbildungsjahr
        1.477,07 Euro
        1.552,07 Euro
        - im dritten Ausbildungsjahr
        1.578,38 Euro
        1.653,38 Euro.“
      2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt in Höhe von
        - ab 1. April 2025
        1.550,00 Euro
        - ab 1. Mai 2026
        1.625,00 Euro
        bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a),
        - ab 1. April 2025
        1.740,00 Euro
        - ab 1. Mai 2026
        1.815,00 Euro
        bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b).“
    2. § 11 wird wie folgt geändert:
      1. In Absatz 1 wird die Angabe „30 Ausbildungstage“ durch die Angabe „30 Ausbildungstage (ab 1. Januar 2027: 31 Ausbildungstage)“ ersetzt.
      2. Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 1a) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
        „(1a) Im Fall der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab deren Wirksamwerden Absatz 1 in folgender Fassung:
        „Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.““
    3. § 12 wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 12 Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
      (1) Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeiter des Ausbildenden jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a).
      (2) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands am auswärtigen Ausbildungsort wird Studierenden für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in analoger Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt. Für die notwendigen Auslagen beim Verpflegungsmehraufwand wird bei Reisen nach Satz 7 für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Soweit eine Reise nach Satz 7 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gelten die Sätze 1 bis 3, 8 und 9 entsprechend.
      (3) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b) zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte nach Satz 1 wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in analoger Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die durch den Verpflegungsmehraufwand entstandenen Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für den Besuch einer auswärtigen beruflichen Schule sowie für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
      (4) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a), die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 v.H. des Studienentgelts nach § 9 Abs. 1 für das erste Studienjahr übersteigen. § 3 Abs. 4 der Anlage 15 KAVO findet sinngemäße Anwendung. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. Soweit eine Reise nach Satz 3 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gilt Absatz 2 Sätze 3, 8 und 9 entsprechend. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
      (5) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a), die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.“
    4. § 13 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet werden.“
    5. In § 26 werden die Wörter „- § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ gestrichen.
  2. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. bis 4. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 5. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 20. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 122Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Änderung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse –

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Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisses für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 26. April 1991 (KA 1991, Nr. 78), zuletzt geändert am 29. September 2025 (KA 2025, Nr. 251), wird wie folgt geändert:
    1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:
      ab 1. April 2025
      ab 1. Mai 2026
      - im ersten Ausbildungsjahr
      1.293,26 Euro
      1.368,26 Euro
      - im zweiten Ausbildungsjahr
      1.343,20 Euro
      1.418,20 Euro
      - im dritten Ausbildungsjahr
      1.389,02 Euro
      1.464,02 Euro
      - im vierten Ausbildungsjahr
      1.452,59 Euro
      1.527,59 Euro.”
    2. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      1. In Absatz 1 wird die Angabe „30 Ausbildungstage“ durch die Angabe „30 Ausbildungstage (ab 1. Januar 2027: 31 Ausbildungstage)“ ersetzt.
      2. Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
        „(1a) Im Fall der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j TVöD (VKA) gilt ab deren Wirksamwerden Absatz 1 in folgender Fassung:
        „Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.““
    3. § 12 wie folgt neu gefasst:
      „§ 12 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
      (1) Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
      (2) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands am auswärtigen Ausbildungsort wird Auszubildenden für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.
      (3) Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v.H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr (§ 9 Absatz 1) übersteigen. Die notwendigen Auslagen für die Unterkunft werden beim Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Satz 3 erstattet. Für die notwendigen Auslagen beim Verpflegungsmehraufwand wird bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Soweit eine Maßnahme nach Satz 1 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
      (4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.”
    4. In § 26 werden die Wörter „§ 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,“ gestrichen.
  2. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. bis 3. treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 4. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 20. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 123Beschluss der 25. Delegiertenversammlung zur Änderung der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

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I. Änderungen in der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission

  1. § 1 Abs. 3 AK-O
    In § 1 Abs. 3 Satz 1 der AK-O wird „§ 9 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 6“ ersetzt
  2. § 3 Abs. 1 AK-O
    § 3 Abs. 1 der AK-O wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes betraut ein Mitglied des Kuratoriums (vgl. § 16 Abs. 10 seiner Satzung) mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Vorsitzes der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. Das Mitglied des Kuratoriums führt in der Bundeskommission den Vorsitz und repräsentiert die Arbeitsrechtliche Kommission nach außen. Der/Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. Er/Sie hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission. Das gilt auch für die gemeinsamen Sitzungen der Leitungsausschüsse (§ 7 Abs. 6). Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Amtes verhindert und wird im Benehmen mit den Leitungsausschüssen der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Bundeskommission für den Zeitraum der Verhinderung.“
  3. § 3 Abs. 4 AK-O
    In § 3 Abs. 4 werden in den Sätzen 2 und 4 jeweils die Wörter „der/die Präsident(in)“ durch die Wörter „der Vorstand“ ersetzt.
  4. § 23 Abs. 4 AK-O
    In § 23 Abs. 4 Satz 2 der AK-O werden die Wörter „Finanz- und“ gestrichen.
  5. § 24 AK-O
    § 24 der AK-O erhält einen neuen Absatz 1, der wie folgt neu gefasst wird:
    „(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Änderung in § 3 Abs. 1 der AK-Ordnung am 16. Oktober 2025 in Kraft.“
    § 24 der AK-O erhält einen neuen Absatz 2:
    „(2) Diese Ordnung sowie ihre mitgeltenden Ordnungen und Regelungen können nur nach der Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes geändert werden. Die Verfahrensregelung ist Bestandteil dieser Ordnung; Satz 1 gilt entsprechend.“
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II. Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes

„Verfahrensregelung zu Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes
Grundsätze
  1. Nach § 10 Abs. 2 Ziffer 13 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes werden die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Änderungen durch die Delegiertenversammlung beschlossen. Nach Artikel 9 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes kommen Rechtsnormen über den Inhalt der Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes zustande durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.
  2. Um das Verhandlungsgleichgewicht bei der Tarifgestaltung zu sichern, sollen bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die Mitglieder der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt werden.
  3. Beteiligte an diesem Verfahren über Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind damit die stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung, die Mitglieder beider Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes sowie die/der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Anträge
4.
Alle Verfahrensbeteiligten nach Ziffer 3 können Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Diese Anträge sollen die Themen oder Bestimmungen nennen, die geändert werden sollen und eine Begründung enthalten. Sie können einen Formulierungsvorschlag beinhalten. Anträge sind an die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband zu richten.
Errichten einer Arbeitsgruppe
5.
Zur sachgerechten Bearbeitung der Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Arbeitsgruppe errichtet, die bei Bedarf zusammenkommt. Der Bedarf entsteht, wenn Verfahrensbeteiligte Anträge gestellt haben. Die Arbeitsgruppe soll die Anträge in einer angemessenen Zeit, im Regelfall innerhalb von sechs Monaten, beraten und entscheiden, ob sie für diese Anträge eine Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung empfiehlt.
6.
Der Arbeitsgruppe gehören stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und Mitglieder der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission an. Jede dieser drei Gruppen entsendet sechs Personen stimmberechtigt in die Arbeitsgruppe. Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite haben das Recht, jeweils ein Mandat an die Geschäftsführung ihrer jeweiligen Geschäftsstelle zu vergeben. Beratend nimmt an den Sitzungen der Arbeitsgruppe der / die Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und das für Personal zuständige Vorstandsmitglied des Deutschen Caritasverbandes teil. Die Mitarbeiter- und die Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission können jeweils eine eigene Beratung nach § 10 AK-Ordnung hinzuziehen. Die Geschäftsführung der Arbeitsgruppe hat die Kommissionsgeschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission im Deutschen Caritasverband.
7.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung in der Arbeitsgruppe sollen die unterschiedlichen Regionen, Verbände und Hilfebereiche angemessen repräsentieren. Die von der Delegiertenversammlung bestimmten Vertreterinnen und Vertreter können nicht zugleich Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
8.
Die Vertreterinnen und Vertreter der drei Gruppen der Arbeitsgruppe werden für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) bestimmt. Die Amtsperiode beginnt am 01. November 2018. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe endet, sobald die Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung oder in der Arbeitsrechtlichen Kommission endet. Für die Geschäftsführung der jeweiligen Geschäftsstelle im Sinne von Ziffer 6 Satz 3 endet die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe, wenn das Mandat entzogen wird oder die Tätigkeit als Geschäftsführung in der Geschäftsstelle endet.
Arbeitsweise der Arbeitsgruppe
9.
Das vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes für den Vorsitz in der Arbeitsrechtlichen Kommission beauftragte Mitglied des Kuratoriums führt in der Arbeitsgruppe den Vorsitz ohne Stimmrecht. Ist das Mitglied des Kuratoriums an der Ausübung des Vorsitzes verhindert und wird im Benehmen mit den jeweiligen Gruppen (Ziffer 6 Satz 1) kein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Aufgabe betraut, übernimmt das für Personal zuständige Vorstandsmitglied den Vorsitz in der Arbeitsgruppe für den Zeitraum der Verhinderung.
10.
Der/Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. Sie/Er lädt zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
11.
Die Arbeitsgruppe berät über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel, einen möglichst hohen Konsens unter allen Beteiligten herzustellen. Die Arbeitsgruppe kann deshalb Anträge modifizieren oder eigene Regelungen erarbeiten.
12.
Die Arbeitsgruppe kann Antragsteller zu einem Gespräch einladen, um den Austausch der Argumente und Überlegungen zu erleichtern. Sie kann Sachverständige hinzuziehen.
13.
Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe an die Delegiertenversammlung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Delegiertenversammlung, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. Eine Beschlussempfehlung liegt vor, wenn mindestens zwölf Zustimmungen vorliegen, wobei aus den Gruppen der Delegiertenversammlung, der Mitarbeiterseite sowie der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission jeweils mindestens vier Mitglieder zustimmen müssen.
Sind Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter dieser Gruppe zulässig. Eine Vertreterin oder und Vertreter kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist dem/der Vorsitzenden in Textform nachzuweisen.
14.
Kommen keine Beschlussempfehlungen zustande, sind die Anträge abgelehnt.
15.
Die Arbeitsgruppe macht ihre Entscheidungen transparent. Empfehlungen zur Beschlussfassung von Anträgen auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Delegiertenversammlung werden den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mit Erläuterungen zugeleitet. Antragssteller von Anträgen, zu denen keine Beschlussempfehlungen erfolgt sind, erhalten eine begründete Stellungnahme der Arbeitsgruppe. Alle Verfahrensbeteiligten werden über Anträge auf Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission die dazu ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgruppe informiert.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung
16.
Die Delegiertenversammlung stimmt bei Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission nur über die von der Arbeitsgruppe abgegebenen Beschlussempfehlungen ab.
17.
Die Delegiertenversammlung kann den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe nur unverändert zustimmen. Sie beschließt keine von den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe abweichenden Änderungen der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
18.
Wird den Beschlussempfehlungen der Arbeitsgruppe in der Delegiertenversammlung zugestimmt, ändert dies die Ordnung. Werden die Beschlussempfehlungen in der Delegiertenversammlung abgelehnt, bleibt es bei der bisherigen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
19.
Die Arbeitsgruppe kann die von der Delegiertenversammlung abgelehnten Beschlussempfehlungen erneut beraten mit dem Ziel, durch eine modifizierte Beschlussempfehlung eine Zustimmung in der Delegiertenversammlung zu erreichen.
Schluss
20.
Diese Verfahrensregelung, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025, wurde von der Delegiertenversammlung am 18. Oktober 2018 mit Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen. Sie kann von der Delegiertenversammlung mit Mehrheit ihrer Mitglieder wieder aufgehoben werden.“
Den vorstehenden Beschluss setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 20. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 124Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat auf ihrer Sitzung am 9. Oktober 2025 folgenden Beschluss gefasst:
AVR ab 1. Januar 2027
  1. Textfassung der AVR ab 1. Januar 2027
    1. Die AVR werden zum 1. Januar 2027 geändert und neu strukturiert. Der vollständige Text der AVR einschließlich ihrer Anlagen wird dazu zum 1. Januar 2027 durch die im Anhang dieses Beschlusses als „AVR 2027“ bezeichnete Fassung der AVR ersetzt. Dieser ist Bestandteil des Beschlusses.
    2. Die Bestimmungen des Anhangs Überleitung können gemäß § 59 Abs. 2 AVR in der neuen Fassung nach Nr. 1 bereits vor dem 1. Januar 2027 angewendet werden mit der Maßgabe, dass die Überleitung frühestens zum 1. Januar 2027 wirksam werden kann.
  2. Mittlere Werte
    Die in der nach I. Nr. 1 geänderten Textfassung der AVR benannten Werte, für die die Regelungskompetenz der Regionalkommissionen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 f. der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission besteht, sind als mittlere Werte nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 ff. der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission festgelegt. Soweit mittlere Werte durch die Beschlüsse der Bundeskommission vom 5. Juni 2025 zur „Tarifrunde Anlage 30 zu den AVR (Ärzte)“ und zur „Allgemeine Tarifrunde Caritas 2025 Teil 1“ befristet festgelegt wurden, gelten diese Befristungen auch weiterhin für die neue Textfassung nach I. Nr. 1.
  3. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 9. Oktober 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 20. Dezember 2025

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 125Beschlüsse der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

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Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat am 7. November 2025 folgende Beschlüsse gefasst:
A.
Tarifrunde 2025 – Erhöhung Ausbildungsvergütung in RK NRW
  1. Erhöhung der Ausbildungsvergütung im Abschnitt K des Teils II der Anlage 7 AVR
    Die Werte der Ausbildungsvergütung im Abschnitt K des Teils II der Anlage 7 AVR werden
    • ab dem 1. Juli 2025 um 75,00 Euro monatlich erhöht und
    • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 75,00 Euro monatlich erhöht.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 7. November 2025 in Kraft.
B.
Tarifrunde Ärzte 2024 – 2026
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW werden die mittleren Werte, die in A. I. bis III. des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. Juni 2025 zur „Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026“ enthalten sind, in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten als neue Werte festgesetzt.
  2. Abweichende Erhöhung Entgelttabelle Anhang A Anlage 30 zu den AVR
    Abweichend von I. werden für den Bereich der Regionalkommission NRW die mittleren Werte der Entgelttabelle Anhang A Anlage 30 zu den AVR, die in A. I. Nr. 6 des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. Juni 2025 zur „Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026“ enthalten sind, in derselben Höhe zu folgenden Zeitpunkten festgesetzt:
    • 1. Erhöhungsschritt um 4,0 % ab 1. November 2025
    • 2. Erhöhungsschritt um 2,0 % ab 1. Dezember 2025
    • 3. Erhöhungsschritt um 2,0 % ab 1. März 2026
  3. Zahlung einer Einmalzahlung
    Zur Umsetzung des Beschlusses der Bundeskommission am 5. Juni 2025 „Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026“ unter A. V. wird folgender neuer § 13d in die Anlage 30 AVR eingefügt:
    „§ 13d (RK NRW): Einmalzahlung
    (1) Ärztinnen und Ärzte, die am 1. November 2025 im Dienstverhältnis stehen und einen Anspruch auf Dienstbezüge im November 2025 haben, erhalten eine Einmalzahlung.
    (2) Die Einmalzahlung beträgt
    • in der Entgeltgruppe I 1.300 Euro,
    • in der Entgeltgruppe II 1.700 Euro,
    • in der Entgeltgruppe III 1.900 Euro,
    • in der Entgeltgruppe IV 2.150 Euro.
    (3) Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Abs. a und b der Anlage 1, in § 2 der Anlage 14 und in § 17 der Anlagen 30 sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Abs. c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB sowie Leistungen nach § 1 BEEG.
    (4) Die Einmalzahlung wird mit dem Entgelt Januar 2026 ausgezahlt.
    (5) § 13a findet im Übrigen Anwendung.“
  4. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2025 in Kraft.
C.
AVR 2027
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung, Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW werden die mittleren Werte, die im Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Oktober 2025 zur „AVR in der Fassung ab dem 1. Januar 2027 (AVR (2027))“ enthalten sind, in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten als neue Werte festgesetzt.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 7. November 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 9. Januar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 126Verfahrensordnung für die Arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle beim Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. vom 9. Oktober 2025

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§ 1
Bezeichnung, Sitz

Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Schlichtungsstelle für den Caritasverband für das Bistum Aachen e.V.“ Sie hat ihren Sitz beim Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. (Diözesancaritasverband).
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Die Schlichtungsstelle ist zuständig bei
  1. Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgebern, welche Gliederungen oder korporative Mitglieder des Diözesancaritasverbandes sind und ihren Mitarbeitenden, die sich bei der Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) oder aus dem Dienstverhältnis ergeben sowie
  2. bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern nach Abs. 1a) und Mitarbeitenden in Einrichtungen der Caritas über die wirksame Einbeziehung der AVR in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere darüber, ob einzelvertraglich eine für den Mitarbeitenden nachteilige Abweichung von den AVR erfolgt ist.
( 2 ) Verpflichtet zur Anrufung der Schlichtungsstelle sind Mitarbeitende und Dienstgeber gleichermaßen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle schließt die fristgerechte Anrufung des Arbeitsgerichts nicht aus.
( 3 ) Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig für arbeitsrechtliche Streitfälle, an denen der Diözesancaritasverband selbst beteiligt ist.
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§ 3
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

( 1 ) Mitglieder der Schlichtungsstelle sind die Vorsitzenden und die Beisitzenden.
( 2 ) Die Vorsitzenden sollen katholisch sein und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrungen aufweisen. Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
( 3 ) Die Beisitzenden müssen im Dienst einer caritativen Einrichtung stehen, die unter den Geltungsbereich der AVR fällt.
( 4 ) Beisitzender/Beisitzende aus dem Kreis der Mitarbeitenden kann auch sein, wer dem weiteren Kreis der Mitarbeitenden angehört. Für ihn/sie kann die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung im Bistum Aachen (DiAG) dem Vorstand des Diözesancaritasverbandes Vorschläge aus dem Caritasbereich (AVR) unterbreiten. Dabei sollen Mitarbeitende aus unterschiedlichen Bereichen (Krankenhaus, Einrichtungen der Kinder-, Jugend-, Eingliederungs- und Seniorenhilfe, Beratungsstellen, Verbandswesen, Diözesangeschäftsstelle etc.) Berücksichtigung finden.
( 5 ) Beisitzender/Beisitzende aus dem Kreis der Dienstgeber kann eine Person sein, die eine Dienstgemeinschaft leitet, als Stellvertretung der Leitung bestellt ist oder zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt ist.
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§ 4
Berufung der Mitglieder, Amtszeit

( 1 ) Die Vorsitzenden sowie die Beisitzenden werden vom Vorstand des Diözesancaritasverbandes berufen. Die Berufung der Vorsitzenden erfolgt nach vorheriger Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung im Bistum Aachen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Nachberufungen für die laufende Amtszeit sind möglich.
( 2 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Nachbesetzung im Amt.
( 3 ) Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden, insbesondere, wenn ein Beisitzender/eine Beisitzende aus der Einrichtung ausscheidet und im Anschluss hieran nicht mehr im caritativen Bereich tätig ist.
( 4 ) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Diözesancaritasverbandes sein Amt niederlegen.
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§ 5
Bildung und Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Nach Eingang eines Schlichtungsantrages wird für das Verfahren ein Schlichtungsausschuss gebildet. Der Schlichtungsausschuss verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und je einem/einer Beisitzenden aus dem Kreis der Dienstnehmer und dem Kreis der Dienstgeber.
( 2 ) Die Vorsitzenden sind befugt, sich bei Verhinderung und Befangenheit untereinander zu vertreten. Die Beisitzenden der Dienstnehmerseite sowie die Beisitzenden der Dienstgeberseite sind befugt, sich bei Verhinderung oder Befangenheit jeweils innerhalb ihres Kreises zu vertreten.
( 3 ) Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitglieds des Schlichtungsausschusses gelten die §§ 41 bis 44 und 48 ZPO entsprechend.
( 4 ) Bei Abwesenheit eines Mitglieds kann in Eilfällen der/die Vorsitzende für das anstehende Schlichtungsverfahren eine Stellvertretung aus dem Kreis der Vorsitzenden berufen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Ausschluss bzw. Ablehnung eines Mitglieds erfolgreich ist.
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§ 6
Unabhängigkeit und Verschwiegenheit

( 1 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
( 2 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.
( 3 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten werden auf Antrag gemäß der jeweils geltenden Dienstreiseregelung des Diözesancaritasverbandes erstattet.
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§ 7
Verfahren

( 1 ) Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag eines/einer Mitarbeitenden oder Dienstgebers tätig. Anträge sind in Textform an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle zu richten, die diese nach Zusammenstellung des Schlichtungsausschusses an den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die Beisitzenden weiterleitet.
( 2 ) Der Antrag muss den Antragsteller/die Antragstellerin, den Antragsgegner/die Antragsgegnerin, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Die ladungsfähige Adresse der Parteien ist anzugeben. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so ist der Antragsteller/die Antragstellerin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des gebildeten Schlichtungsausschusses zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
( 3 ) Ist ein Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.
( 4 ) Erfüllt ein Antrag die vorgenannten Voraussetzungen, so wird dieser dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin übersandt. Ihm/ihr ist, unter Benennung einer Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme in Textform zu geben.
( 5 ) Der Antragsteller/die Antragstellerin kann den Antrag jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle zurücknehmen.
( 6 ) Der/die Mitarbeitende muss zu den Verhandlungen persönlich erscheinen, auch wenn er/sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lässt. Nur bei unumgänglicher Verhinderung kann der/die Vorsitzende ihn/sie von dieser Verpflichtung entbinden. Der Dienstgeber kann zu den Verhandlungen eine/n mit Vollmacht versehene/n leitende/n Mitarbeiter/in entsenden, der/die mit der vor der Schlichtungsstelle zur Verhandlung anstehenden Sache genügend vertraut ist und zur Sachaufklärung sachdienlich beizutragen vermag, auch wenn er/sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt. Bei Nichterscheinen des Antragstellers/der Antragstellerin oder des Antragsgegners/der Antragsgegnerin erklärt der/die Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert.
( 7 ) Die Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.
( 8 ) In besonderen Fällen kann ein Schlichtungsausschuss Sachverständige hinzuziehen.
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§ 8
Verhandlung und Entscheidung

( 1 ) Der/die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses lädt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes zu den Sitzungen des Ausschusses ein. Er/sie bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird. In Eilfällen genügt mündliche Einladung, wenn die Beteiligten zustimmen; dasselbe gilt bei erneuter Verhandlung.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage einen begründeten Einigungsvorschlag unterbreiten.
( 3 ) Die Schlichtungsvorschläge ergehen in aller Regel in der mündlichen Verhandlung, nachdem den Parteien ausreichend Gelegenheit zum mündlichen und schriftlichen Vortrag gegeben worden ist. Der/die Vorsitzende kann nach eigenem Ermessen auch ohne mündliche Verhandlung nach Beratung mit den Beisitzenden den Parteien einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
( 4 ) Zur Vorbereitung eines Schlichtungsvorschlages können die Mitglieder des Schlichtungsausschusses geheim beraten und beschließen. Die Beschlüsse bedürfen der Stimmmehrheit.
( 5 ) Kommt eine Einigung in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren zustande, so ist diese zu protokollieren. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
( 6 ) Kommt in der mündlichen Verhandlung eine Einigung nicht zustande, kann der Schlichtungsausschuss einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, der von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann.
( 7 ) Kommt eine Einigung weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist nach Abs. 5 Einigung zustande, erklärt der/die Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert.
( 8 ) Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu führen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Beteiligten zuzusenden.
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§ 9
Verfahren nach § 2 Abs. 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der AVR in den Individualvertrag

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 3 mit Beschluss.
( 2 ) Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
( 3 ) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 4 ) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
( 5 ) Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeitenden bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
( 6 ) Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den/die Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem zuständigen Diözesanbischof zu übermitteln.
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§ 10
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 9

( 1 ) Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Dienstvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den/die Mitarbeitende/n bedarf.
( 2 ) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der/die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Diözesanbischof des Belegenheitsbistums über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
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§ 11
Kosten des Verfahrens

( 1 ) Verfahrenskosten werden nicht erhoben
( 2 ) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden Reisekostenregelung des Diözesancaritasverbandes auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
( 3 ) Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle entstehende Kosten trägt der Diözesancaritasverband Aachen.
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§ 12
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Die Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung für die Arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle beim Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. vom 18. Februar 1977 in der Fassung vom 23. Juni 1995 außer Kraft.
( 2 ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannte Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben bis zur Berufung der Mitglieder nach § 4 dieser Ordnung im Amt. Für Verfahren, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig waren, gelten die gemäß Abs. 1 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.
Die vorstehende Ordnung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 9. Januar 2026

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 127Ausführungsbestimmung für die Zulassung der digitalen Form für Anträge auf kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände der Diözese Aachen nach § 3 S. 2 des Gesetz über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen (GenVorbG)

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Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung sollen in allen genehmigungspflichtigen Sachverhalten grundsätzlich in digitaler Form gestellt werden. Der betreffende Beschluss des Kirchenvorstands oder der Verbandsvertretung/des Verbandsvorstands ist in Form eines Scans des beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Soweit für die Genehmigung des daraus folgenden Rechtsgeschäfts eine besondere Form vorgeschrieben ist, sind die Unterlagen so einzureichen, dass das Bischöfliche Generalvikariat die Genehmigung dieser Rechtsgeschäfte formgerecht vornehmen kann.
Diese Ausführungsbestimmung tritt zum 1. Februar 2026 in Kraft.
Aachen, 15. Januar 2026

Jan Nienkerke
Generalvikar

Nr. 128Hinweise zur Misereor-Fastenaktion 2026

Die Misereor-Fastenaktion 2026 steht unter dem Leitwort „Hier fängt Zukunft an.“ Misereor rückt damit das Thema „berufliche Bildung“ in den Mittelpunkt – mit einem besonderen Fokus auf Kamerun. Ziel ist es, gemeinsam mit Partnerorganisationen jungen Menschen neue Zukunftsperspektiven zu eröffnen und der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 22. Februar 2026, im Bistum Limburg eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Kamerun sowie Gläubigen aus dem Bistum feiert Misereor um 10:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Peter und Paul in Hofheim einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Bitte hängen Sie das Aktionsplakat zur Fastenaktion in Ihrer Gemeinde auf, zum Beispiel im Schaukasten und am Schriftenstand. Am Opferstock in Ihrer Kirche können Sie das Misereor-Schild anbringen.
Das aktuelle Misereor-Hungertuch setzt sich kritisch mit gesellschaftspolitischen Themen auseinander und ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar.
Die „Liturgischen Bausteine“ geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit und stehen unter fastenaktion.misereor.de/liturgie zum Download bereit. Kreuzwege für Kinder und Erwachsene können auch in gedruckter Form bestellt werden.
Die Kinderfastenaktion hält zahlreiche Anregungen und Angebote zur Gestaltung der Fastenzeit in Kindergarten, Grundschule und Gemeinde bereit. Mehr dazu finden Sie unter: kinderfastenaktion.de.
Für gemeinsame Spendenaktionen in der Fastenzeit stellt Misereor viele Anregungen bereit: Empfohlen werden der „Coffee Stop“-Aktionstag, die „Solibrot“-Aktion, ein Solidaritätslauf oder ein Fastenessen in der Gemeinde. Tipps dazu finden Sie auf misereor.de/aktionen.
Am 4. Fastensonntag, dem 15. März 2026, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion bekannt gemacht werden. Legen Sie an diesem Wochenende bitte auch die Spendentütchen in der Kirche aus. Diese können auch dem Pfarrbrief beigelegt werden.
Am 5. Fastensonntag, dem 22. März 2026, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projekte in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Die Kollekte soll nach den Fürbitten angekündigt werden. Für spätere Spenden sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden. Die Kollekte soll zeitnah und ohne Abzug über die Bistumskasse an Misereor weitergeleitet werden.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Tel. 0241/442-445, Mail: fastenaktion@misereor.de. Unter misereor.de/fastenaktion finden Sie weitere Informationen sowie Materialien zum Download. Diese können Sie auch bestellen unter www.misereor-medien.de oder via Mail unter bestellung@misereor.de.

Nr. 129Hinweise zur Durchführung der Palmsonntagskollekte 2026

Die Palmsonntagskollekte kommt den Christen im Heiligen Land zugute; sie steht im Jahr 2026 unter dem Motto „Hoffnung säen“. Die andauernde Gewalt im Nahen Osten fordert nicht nur zahllose Menschenleben. Sie reißt auch die ohnehin tiefen gesellschaftlichen Gräben immer weiter auf. Inmitten dieser Resignation und Polarisierung gibt es Juden, Christen und Muslime, die an der Vision eines friedlichen Miteinanders festhalten.
Die Palmsonntagskollekte findet am Palmsonntag, dem 29. März 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) statt. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner unterstützen durch die Kollekte Projekte von Christinnen und Christen im Nahen Osten. Sie tragen dazu bei, dass die Hoffnung auf Frieden und eine bessere Zukunft aufrechterhalten wird.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden an die Bistumskassen überwiesen werden, die die Kollekten dann wiederum an den Deutschen Verein vom Heiligen Lande weiterleiten (Ausnahme: die [Erz-]Diözesen der Freisinger Bischofskonferenz überweisen die Kollekten an das Erzbischöfliche Ordinariat München). Diesem obliegt die Aufteilung der Gelder gemäß dem bekannten Schlüssel zwischen dem Deutschen Verein vom Heiligen Lande und dem Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner in Deutschland. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, beispielsweise für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes sind den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Bitte teilen Sie das Ergebnis der Kollekte, verbunden mit einem herzlichen Dank, der Gemeinde mit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.palmsonntagskollekte.de. Hier können ab sofort alle Unterlagen heruntergeladen werden. Etwa zwei Wochen vor Palmsonntag werden weitere Materialien zur Palmsonntagskollekte an alle deutschen katholischen Pfarreien versandt. Bei weiteren Fragen zur Palmsonntagskollekte wenden Sie sich bitte an:
Deutscher Verein vom Heiligen Lande, Herrn Christoph Tenberken, Tel. 0221/99 50 65 51, Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de, Internet: www.dvhl.de

Nr. 130Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 1. März 2026

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.– 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt.
Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (1. März 2026) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2026 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 131Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
5. Dezember 2025
Pfarrer Christoph Glanz von seinem Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Region Heinsberg, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025;
5. Dezember 2025
Pfarrer Lothar Tillmann von seinem Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Region Eifel, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung vom 1. Juni 2026;
12. Dezember 2025
Pfarrer Marian Mertens von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Martin, Linnich, St. Gereon, Linnich-Boslar, St. Pankratius, Linnich-Rurdorf, St. Hermann Josef, Linnich-Floßdorf, St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler, Hl. Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich, St. Agatha, Linnich-Glimbach, St. Georg, Linnich-Hottorf, St. Peter, Linnich-Körrenzig, St. Margareta, Linnich-Kofferen, St. Pankratius, Linnich-Ederen, St. Lambertus, Linnich-Tetz, St. Lambertus, Linnich-Welz, St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettenhoven, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel, alle im Pastoralen Raum Linnich/Titz, mit Wirkung zum 31. Dezember 2025.
Unser Bischof Helmut hat ernannt/beauftragt am:
1. Dezember 2025
P. Anton Steinberger OSFS zum Subsidiar in den Pfarreien im Pastoralen Raum Linnich/Titz, mit Wirkung vom 15. Oktober 2025, befristet bis zum 14. Oktober 2026;
1. Dezember 2025
Pfarrer Frank Hendriks, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Aachen-Burtscheid, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
5. Dezember 2025
Pfarrer Christoph Glanz zum Pfarrvikar der Pfarrei St. Matthias in Mönchengladbach, Pastoraler Raum Mönchengladbach Süd-Südwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
12. Dezember 2025
Pfarrer Marian Mertens zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Lambertus und Barbara, Hückelhoven, St. Brigida, Hückelhoven-Baal, St. Gereon in Hückelhoven-Brachelen, St. Dionysius, Hückelhoven-Doveren, St. Leonhard, Hückelhoven-Hilfarth, St. Stephan, Hückelhoven-Kleingladbach, St. Johann B., Hückelhoven-Ratheim, Herz Jesu, Hückelhoven-Rurich und St. Bonifatius, Hückelhoven-Schaufenberg, alle im Pastoralen Raum Hückelhoven, sowie zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Hückelhoven, mit Wirkung vom 1. Januar 2026;
15. Dezember 2025
Pastoralreferentin Britta Dallmanns zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Aachen-Burtscheid, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Pfarrer David Grüntjens, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Krefeld-Meerbusch, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 30. April 2029;
15. Dezember 2025
Gemeindereferentin Christiane Hartung zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Stolberg, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Gemeindereferent Markus Henz zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Aachen-Burtscheid, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Pastoralreferent Dominik Kraues zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Krefeld-Meerbusch, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Gemeindereferent Peter Lentz zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Korschenbroich, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Pfarrer Marian Mertens, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Hückelhoven, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Gemeindereferentin Marion Meurer zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Stolberg, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Pfarrer Dr. Thorsten Obst, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Krefeld-Meerbusch, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum Ende seiner Tätigkeit als Regionalvikar der Region Krefeld;
15. Dezember 2025
Pfarrer Erik Rainer Pühringer, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Mechernich, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Gemeindereferentin Brigitta Schelthoff zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Hückelhoven, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Pastoralreferentin Linda Schmitt-Thees zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Mechernich, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Gemeindereferentin Sylke Seefeldt zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Hückelhoven, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Pastoralreferentin Elisabeth Vratz zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Krefeld-Meerbusch, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum Ende der Tätigkeit als pastorale Mitarbeiterin im Regionalteam Krefeld;
15. Dezember 2025
Diakon Peter Wallrath zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums Krefeld-Meerbusch, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029;
15. Dezember 2025
Pfarrer Marc Zimmermann, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Leiter des Pastoralen Raums Korschenbroich, mit Wirkung vom 1. Januar 2026, befristet bis zum 31. Dezember 2029.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
5. Dezember 2025
Pfarrer Dr. John Merit seinen Auftrag als Pfarradministrator der Pfarrei St. Petrus, Übach-Palenberg sowie als rector ecclesiae der Kapelle im Altenheim St. Josef in Übach, Pastoraler Raum Übach-Palenberg, befristet bis zum 31. Dezember 2027;
19. Dezember 2025
Pfarrer Andreas Bühner, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, seinen Auftrag als Moderator der Seelsorge der Pfarrei St. Augustinus, Krefeld-Oppum, Pastoraler Raum Krefeld-Meerbusch, befristet bis zum 31. Dezember 2029.
Unser Bischof Helmut hat am:
5. Dezember 2025
Herrn Domkapitular Pfarrer Hannokarl Weishaupt als Pfarrer der Pfarrei Franziska von Aachen im Pastoralen Raum Aachen-Mitte und zugleich Rektor der Propsteikirche St. Adalbert in Aachen, für die Dauer seines Amtes als Pfarrer der Pfarrei Franziska von Aachen, aus alter Tradition die Berechtigung erteilt, den Titel „Propst" zu führen, mit Wirkung vom 1. Dezember 2025.
Es wurden versetzt zum:
1. Januar 2026
Pastoralreferent Uwe Reindorf, unbeschadet seines Einsatzes als Diözesanbeauftragter für Menschen mit Behinderung in der Region Mönchengladbach, bisher tätig als Pastoralreferent im Pastoralen Raum Mönchengladbach Mitte-Nordost, als Pastoralreferent in den Pastoralen Raum Nettetal/Grefrath;
15. Januar 2026
Gemeindereferent Denis Birke, unbeschadet seine Einsatzes als Gemeindereferent in der Psychiatrieseelsorge der Rheinischen Landesklinik LVR in Mönchengladbach-Rheydt, bisher tätig als Gemeindereferent im Pastoralen Raum Mönchengladbach Süd, als Gemeindereferent in die Krankenhausseelsorge der Niederrheinklinik in Korschenbroich.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. Februar 2026
Pastoralreferent Lars Goebel, bisher tätig als Pastoralreferent in der Krankenhausseelsorge im Krankenhaus Düren GmbH und im St. Augustinus Krankenhaus in Düren, aufgrund des Renteneintritts.
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
5. Dezember 2026
Pfarrer i. R. Walter Knöllinger, Pfarrer Knöllinger wohnte zuletzt in der Seniorenhausgemeinschaft St. Josef und Aegidius in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Blankenheim;
7. Dezember 2026
Pfarrer i. R. Manfred Esmajor, Pfarrer Esmajor wohnte in der Pfarrei St. Anna in Mönchengladbach-Windberg;
21. Dezember 2025
Professor em. Dr. Dr. h. c. mult. Peter H. Hünermann, Professor em. Dr. Dr. h. c. mult. Peter H. Hünermann wohnte zuletzt im Kleeblatt Pflegeheim in Erligheim.

Nr. 132Pontifikalhandlungen

Das Sakrament der Firmung spendete Bischof Dr. Helmut Dieser am 6. Dezember 2025 in St. Maria Empfängnis Venn in Mönchengladbach-Hehn 30 Firmlingen, am 7. Dezember 2025 in St. Castor in Alsdorf 42 Firmlingen und am 13. Dezember 2025 in St. Cornelius in Alsdorf 41 Firmlingen, insgesamt 113 Firmlingen.
Das Sakrament der Firmung spendete Bischof Dr. Helmut Dieser am 7. September 2025 in St. Michael in Mönchengladbach-Holt 15 Firmlingen, am 20. September 2025 in St. Mariä Himmelfahrt in Stolberg 40 Firmlingen, davon 6 Erwachsene, insgesamt 55 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 2. Dezember 2025 in St. Franz von Sales, Jülich, (2 Gottesdienste) 34; am 3. Dezember in St. Martinus, Aachen-NW/Richterich, 32; am 5. Dezember 2025 in St. Nikolaus, Heinsberg-Waldenrath, 17; am 6. Dezember 2025 in St. Gangolf, Heinsberg, 32; am 6. Dezember 2025 in St. Hubertus, Heinsberg-Kirchhoven, 31; am 7. Dezember 2025 in St. Johannes der Täufer, Waldfeucht-Haaren, 30; am 13. Dezember 2025 im DRK-Heim, Pastoraler Raum Mönchengladbach-Mitte, 1 Erwachsener; am 14. Dezember 2025 in St. Elisabeth, Krefeld-Mitte, 10; am 16. Dezember 2025 in St. Johann Baptist, Geilenkirchen-Lindern, 32 (davon 1 Erwachsener); am 19. Dezember 2025 in St. Franz von Sales, Jülich, 7; am 20. Dezember 2025 in St. Hubert, Nideggen-Schmidt, 24; am 21. Dezember 2025 in St. Klemens, Heimbach, 22; insgesamt 272 Firmlinge.
Herausgeber des Kirchlichen Amtsblatts:
Bistum Aachen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Das Bistum Aachen wird vertreten
durch den Generalvikar
Klosterplatz 7, 52062 Aachen,
Tel. (02 41) 45 24 41
E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
Verlag:
wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Druck:
documenteam GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33613 Bielefeld
Erscheinungsweise:
in der Regel 12 Ausgaben jährlich.
Der laufende Bezug im Printformat erfolgt durch die wbv Media GmbH & Co KG.
Der Bezugspreis beträgt 35 € jährlich inkl. Versandkosten.
Anfragen und Bestellungen sind an service-kommunikation@wbv.de zu richten.
Der Bezug des Amtsblatts per E-Mail-Newsletter erfolgt über www.bistum-aachen.de/amtsblatt
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER