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Regelungen zu Beauftragungen von Laien
im Ehrenamt zu liturgischen Diensten

Vom 24. August 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 151, S. 193)

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  1. Bezüglich der Beauftragungen von Laien im Ehrenamt zu liturgischen Diensten ist grundsätzlich festzustellen, dass es keine „absoluten“ Beauftragungen gibt, sondern Beauftragungen zu bestimmten Diensten in bestimmten Gemeinden. Einen Antrag zu einer solchen Beauftragung stellt immer der zuständige Pfarrer.
  2. Beauftragungen aus anderen Bistümern müssen für das Bistum Aachen neu ausgestellt werden. Das Gleiche gilt für den Fall eines Gemeindewechsels innerhalb des Bistums.
  3. Eine erneute Beauftragung ist grundsätzlich möglich, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  4. Im Einzelnen handelt es sich um die Beauftragung zum
    4.1
    Dienst als Kommunionhelfer/-in, die der zuständige Regionaldekan im Namen des Bischofs für vier Jahre ausspricht. Neben der persönlichen und liturgischen Qualifikation ist die Zustimmung des zuständigen Pfarreirates erforderlich. Bei Bedarf kann der Priester ad hoc eine/n Kommunionhelfer/-in bestellen.
    4.2
    Dienst als Leiter/-in von sonn- und feiertäglichen Gemeindegottesdiensten, die der zuständige Regionaldekan im Namen des Bischofs für vier Jahre ausspricht. Neben der persönlichen und liturgischen Qualifikation ist die Zustimmung des zuständigen Pfarreirates erforderlich.
    4.3
    Dienst als Leiter/-in von Begräbnisgottesdiensten, die der Bischof selbst für vier Jahre ausspricht. Neben der persönlichen und liturgischen Qualifikation ist die Zustimmung des Pfarreirates erforderlich (siehe hierzu die Regelungen zur Beauftragung von Laien mit der Leitung eines Beerdigungsdienstes vom 23. Dezember 2014).
    4.4
    Dienst der Predigt in nicht-eucharistischen Gottesdiensten, die der Bischof selbst für vier Jahre ausspricht. Neben der persönlichen und homiletischen Qualifikation ist die Zustimmung des Pfarreirates erforderlich.
    4.5
    Dienst der Feier einer Taufe, die der Bischof selbst ausspricht, und zwar nur im Falle einer längeren priesterlichen Vakanz. Diese Beauftragung ist begrenzt auf die Zeit der Vakanz. Neben der persönlichen und liturgischen Qualifikation ist die Zustimmung des Pfarreirates erforderlich.
  5. Anträge zu den Beauftragungen zu 4.1 und 4.2 werden an das zuständige Büro der Regionaldekane gestellt. Anträge zu den Beauftragungen zu 4.3, 4.4 und 4.5 werden an das Bischöfliche Generalvikariat, Abteilung Grundfragen und -aufgaben der Pastoral, Fachbereich Liturgie, gestellt. In Fällen, in denen der Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) nach § 3, Nr. 5, Abschnitt b der Satzung für den GdG-Rat vom 8. Januar 2013 die Aufgaben des Pfarreirates übernimmt, geht die Zustimmungspflicht bezüglich der Beauftragung an den GdG-Rat über.
Die vorliegenden Regelungen treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 in Kraft und ersetzen die Regelungen vom 29. Dezember 2014 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2015, Nr. 25, S. 49).