.Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zum Betrieb einer internen Meldestelle im Bistum Aachen
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zum Betrieb einer internen Meldestelle im Bistum Aachen
(MeldeStO-AusfBest)
Vom 18. Juli 2023
(KlAnz. 2023, Nr. 111, S. 235)
#Gemäß der Ordnung zum Betrieb einer internen Meldestelle im Bistum Aachen (MeldeStO) in ihrer jeweils geltenden Fassung hält das Bistum für die Rechtsträger gem. § 1 MeldeStO eine interne Meldestelle vor, die den Vorgaben des HinSchG in seiner jeweils geltenden Fassung entspricht. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 wird angeordnet:
###§ 1
Meldestelle
Die vom Bistum Aachen gem. § 2 MeldeStO eingerichtete interne Meldestelle ist erreichbar unter der URL www.sicher-melden.de/bistumaachen.
#§ 2
Verantwortliche für die Bearbeitung von Meldungen
Verantwortliche für die Bearbeitung von Meldungen gem. § 4 Abs. 2 MeldeStO sind
- der verantwortliche Bearbeiter des vom Hinweis betroffenen Rechtsträgers,
- die Kontaktpersonen gegenüber dem Dritten,
- der Leiter der Internen Revision.
§ 3
Aufgaben des Dritten
Der Dritte
- prüft, nachdem vom Meldeportal eine automatische Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber erfolgt ist, ob der gemeldete Verstoß einen Regelverstoß gem. § 3 MeldeStO betrifft,
- leitet den Hinweis über das Meldeportal weiter an die von ihm recherchierte Email-Adresse des vom Hinweis betroffenen Rechtsträgers, die in einer Liste mit allen weiteren Email-Adressen der von der Meldestelle umfassten Rechtsträger im Case-Management hinterlegt ist mit der Bitte um Benennung eines verantwortlichen Bearbeiters oder bittet im Fall, dass der Rechtsträger Bistum betroffen ist, eine der Kontaktpersonen gem. § 5 um Benennung des verantwortlichen Bearbeiters,
- fordert den verantwortlichen Bearbeiter um Prüfung und Rückmeldung zum Hinweis auf,
- schaltet in nach seinem Ermessen eingestuften, gravierenden Fällen die Interne Revision des Bistums ein,
- gibt über das Meldeportal eine qualifizierte Rückmeldung gegenüber dem Hinweisgeber spätestens drei Monate nach Versenden der Eingangsbestätigung gem. § 17 Abs. 2 HinSchG; sie umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese, soweit § 17 Abs. 2 S. 3 HinSchG nicht entgegensteht.
Weitere Aufgaben des Dritten gem. § 2 Abs. 2 MeldeStO bleiben hiervon unberührt.
#§ 4
Aufgaben des verantwortlichen Bearbeiters
Der vom Hinweis betroffene Rechtsträger benennt gegenüber dem Dritten über das Meldeportal einen verantwortlichen Bearbeiter und teilt dessen dienstliche E-Mail-Adresse mit. Der Dritte kontaktiert den verantwortlichen Bearbeiter, der innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Prüfung des Hinweises sowie Abgabe einer Stellungnahme über das Meldeportal vornimmt.
#§ 5
Aufgaben der Kontaktpersonen
Der Justitiar ist seitens des Bistums die Kontaktperson sowohl zum beauftragten Dritten zwecks Ermittlung des verantwortlichen Bearbeiters für den Rechtsträger Bistum als auch Kontaktperson zum technischen Betreiber des Meldeportals. Darüber hinaus wirkt als Kontaktperson auf Anfrage des Dritten zur Ermittlung des verantwortlichen Bearbeiters nur für Hinweise aus seinem Zuständigkeitsbereich der Leiter der Abteilung Erziehung und Schule.
#§ 6
Aufgaben des Leiters der Internen Revision
Der Leiter der Internen Revision prüft die auf einen Hinweis ergangene Stellungnahme auf Schlüssigkeit oder prüft einen Hinweis direkt nach Eingang, jeweils auf Veranlassung des Dritten.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 in Kraft.