Bistum Aachen
.Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zum Betrieb einer internen Meldestelle im Bistum Aachen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zum Betrieb einer internen Meldestelle im Bistum Aachen
(MeldeStO-AusfBest)
Vom 6. September 2025
###Gemäß der Ordnung zum Betrieb einer internen Meldestelle im Bistum Aachen (MeldeStO) in ihrer jeweils geltenden Fassung hält das Bistum für die Rechtsträger gem. § 1 MeldeStO eine interne Meldestelle vor, die den Vorgaben des HinSchG in seiner jeweils geltenden Fassung entspricht. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 wird angeordnet:
#§ 1
Meldestelle
Die vom Bistum Aachen gem. § 2 MeldeStO eingerichtete interne Meldestelle ist erreichbar unter der URL www.sicher-melden.de/bistumaachen.
#§ 2
Verantwortliche für die Bearbeitung von Meldungen
Verantwortliche für die Bearbeitung von Meldungen gem. § 4 Abs. 2 MeldeStO sind
#§ 3
Aufgaben des Dritten
Der Dritte
- prüft, nachdem vom Meldeportal eine automatische Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber erfolgt ist, ob der gemeldete Verstoß einen Regelverstoß gem. § 3 MeldeStO betrifft,
- kann, sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet ist, den Hinweis über das Meldeportal weiterleiten an die von ihm recherchierte dienstliche Email-Adresse des vom Hinweis betroffenen Rechtsträgers, die in einer Liste mit allen weiteren Email-Adressen der von der Meldestelle umfassten Rechtsträger im Case-Management hinterlegt ist, und um Benennung eines verantwortlichen Bearbeiters zwecks Prüfung und Rückmeldung zum Hinweis auffordern,
- kann, im Fall, dass der Rechtsträger Bistum betroffen ist, eine der Kontaktpersonen gem. § 5 um Benennung des verantwortlichen Bearbeiters zwecks Prüfung und Rückmeldung zum Hinweis auffordern,
- schaltet in nach seinem Ermessen anlässlich eines eingehenden Hinweis eingestuften, gravierenden Falls oder bei unschlüssiger Rückmeldung des betroffenen Rechtsträgers die Leitung der Stabsabteilung Compliance des Bistums ein,
- gibt über das Meldeportal eine qualifizierte Rückmeldung gegenüber dem Hinweisgeber spätestens drei Monate nach Versenden der Eingangsbestätigung gem. § 17 Abs. 2 HinSchG; sie umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese, soweit § 17 Abs. 2 S. 3 HinSchG nicht entgegensteht.
Weitere Aufgaben des Dritten gem. § 2 Abs. 2 MeldeStO bleiben hiervon unberührt.
#§ 4
Aufgaben des verantwortlichen Bearbeiters
Der vom Hinweis betroffene Rechtsträger benennt, sofern er vom Dritten kontaktiert wird, über das Meldeportal einen verantwortlichen Bearbeiter gem. 3 lit. b) und teilt dessen dienstliche Email-Adresse mit. Der Dritte kontaktiert den verantwortlichen Bearbeiter, der innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Prüfung des Hinweises sowie Abgabe einer Stellungnahme über das Meldeportal vornimmt.
#§ 5
Kontaktpersonen zum Dritten
Seitens des Bistums als Betreiber der Meldestelle ist die Leitung der Stabsabteilung Compliance eingesetzt als Kontaktperson sowohl zum beauftragten Dritten zwecks Ermittlung des verantwortlichen Bearbeiters für den Rechtsträger Bistum als auch zum technischen Betreiber des Meldeportals. Darüber hinaus ist für den Zuständigkeitsbereich Erziehung und Schule als Kontaktperson zum Dritten die Leitung der Abteilung Erziehung und Schule eingesetzt.
#§ 6
Aufgaben der Leitung der Stabsabteilung Compliance
Die Leitung der Stabsabteilung Compliance kann auf Veranlassung des Dritten aufgefordert werden, die auf einen Hinweis ergangene Stellungnahme auf Schlüssigkeit zu prüfen und/oder einen Hinweis für den Rechtsträger Bistum Aachen direkt nach dessen Eingang zu prüfen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 in Kraft. Zugleich treten die Ausführungsbestimmungen vom 18. Juli 2023 außer Kraft.