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Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO)

Vom 11. Oktober 2024

(KlAnz. 2024, Nr. 126, S. 224)

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§ 1
Anordnungsbefugnis und Anordnungsberechtigung

( 1 ) Die Anordnungsbefugnis im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Befugnis, Ein- und Ausgaben über die Kirchenkasse anzuweisen.
( 2 ) Anordnungsberechtigt ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. Er hat alle Ausgaben anzuweisen, die der Anordnung bedürfen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist für diese Zeit der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes zur Anordnung berechtigt.
( 3 ) Ist ein Geschäftsführender Vorsitzender oder eine Geschäftsführende Vorsitzende nach § 6 Abs. 3 und 4 KVVG bestellt, ist dieser oder diese neben dem Pfarrer unmittelbar anordnungsberechtigt.
( 4 ) Die Ausübung der Anordnungsbefugnis erfolgt im Rahmen des jeweils verbindlichen Budgetansatzes. Etwaige Planabweichungen müssen vorher vom Kirchenvorstand genehmigt werden und sofern vorgeschrieben, vom Bischöflichen Generalvikariat genehmigt werden. Der Kirchenvorstand kann andere Personen, insbesondere die Verwaltungsleitung, mit der Mitunterzeichnung betrauen.
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§ 2
Delegation der Anordnungsbefugnis

( 1 ) Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Kirchenvorstand neben den in § 1 Abs. 2 genannten Personen einen Dritten, insbesondere Mitglieder des Kirchenvorstandes oder die Koordinatorin / den Koordinator oder die Verwaltungsleitung, im Wege der Delegation zur Anordnung berechtigen. Dies kann vollumfänglich oder für einzelne Geschäftsbereiche des Kirchenvorstandes, grundsätzlich aber nur befristet erfolgen.
( 2 ) Für die Delegation der Anordnungsbefugnis auf einen Dritten gemäß Abs. 1 gilt:
  1. Dritter im Sinne des Abs. 1 S. 1 kann grundsätzlich nur sein
    • ein einzelnes Mitglied des Kirchenvorstandes, dem diese Befugnis nicht bereits in der Funktion des oder der Geschäftsführenden Vorsitzenden oder einer Stellvertreterfunktion nach § 6 Abs. 2 KVVG zukommt,
    • die Koordinatorin / der Koordinator sowie die Verwaltungsleitung oder
    • ein anderes Mitglied einer katholischen Kirchengemeinde des Bistums Aachen.
  2. Die Anordnungsbefugnis kann nur im Wege eines Kirchenvorstandsbeschlusses und nur auf Antrag des Vorsitzenden oder des oder der Geschäftsführenden Vorsitzenden auf einen Dritten delegiert werden. Der Beschluss muss den Gegenstand, den Umfang und die Dauer der Delegation genau umschreiben.
  3. Die Anordnungsbefugnis kann nur im Rahmen des der Delegation zu Grunde liegenden Beschlusses ausgeübt werden.
  4. Jeder oder jede Anordnungsberechtigte hat seine oder ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren und dem Kirchenvorstand für die im Rahmen der Delegation ausgeübten Befugnisse regelmäßig Rechenschaft zu geben.
  5. § 1 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Delegation der Anordnungsbefugnis kann vom Kirchenvorstand jederzeit widerrufen werden. Die auf ein Kirchenvorstandsmitglied oder die Verwaltungsleitung delegierte Anordnungsbefugnis endet spätestens mit dem Ausscheiden des oder der Anordnungsbefugten aus seinem oder ihrem Amt.
( 4 ) Die Delegation der Anordnungsbefugnis nach Abs. 2 bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. § 3 GA KVVG findet entsprechende Anwendung.
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§ 3
Delegation der Anordnungsbefugnis in den Kirchengemeindeverbänden

Für die Delegation der Anordnungsbefugnis in den Kirchengemeindeverbänden gelten die §§ 1 und 2 entsprechend. Die Anordnungsbefugnis kann nur im Wege eines Beschlusses der Verbandsvertretung / des Verbandsausschusses auf den benannten Finanzbeauftragten oder benannten Bevollmächtigten erfolgen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.