.Ordnung für Studierende
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Ordnung für Studierende
in praxisintegrierten dualen Studiengängen
vom 4. Dezember 2024
(KA 2025, Nr. 22)
####Präambel1#
Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse des kirchlichen Dienstes. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Bachelorstudiengang schließen. Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Das praxisintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrags ein wissenschaftsbezogenes und zugleich praxisorientiertes Studium, das in einem vom Rechtsträger der Praxisstelle vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie absolviert wird. Berufsakademien müssen einen staatlich anerkannten Abschluss verleihen können. Diese Abschlussbezeichnung muss mit den an Hochschulen verliehenen akademischen Graden gleichgestellt sein.
(
2
)
Das praxisintegrierte duale Studium gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Studienteil. Die Verzahnung von Theorie im Studienteil und praktischer Ausbildung in der Praxisstelle orientiert sich nah am Anforderungsprofil des künftigen Berufs. Dabei beinhaltet der Studienteil des praxisintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte (Praxiszeit) beim Rechtsträger der Praxisstelle oder einem vom Rechtsträger zu bestimmenden Dritten.
(
3
)
Inhalt dieser Ordnung ist die vertragliche Ausgestaltung der Praxiszeit beim Rechtsträger der Praxisstelle oder einem vom Rechtsträger der Praxisstelle zu bestimmenden Dritten.
(
4
)
Die Praxisstelle gilt als zweiter Lernort im Studium.
#§ 3
Einstellungsvoraussetzungen und Grundlagen
(
1
)
Die Einstellung setzt eine dem kirchlichen Dienst entsprechende persönliche Eignung und sachliche Befähigung voraus.
(
2
)
Die persönliche Eignung richtet sich auch nach den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
Sachliche Befähigung für die Einstellung ist der für das Studium notwendige Schulabschluss.
(
4
)
Der Bestand des Studienverhältnisses sowie die Bestätigung des Studienplatzes durch die Hochschule, Fachhochschule oder anerkannte Berufsakademie sind Wirksamkeitsvoraussetzungen dieses Praxisverhältnisses.
#§ 4
Praxisvertrag, Nebenabreden
(
1
)
Vor Beginn des praxisintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Praxisvertrag zwischen dem Studierenden und dem Träger der Praxisstelle zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
- Verweis auf diese Ordnung, die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums,
- Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
- Zahlung und Höhe des Studienentgelts,
- Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
- die Dauer der Probezeit.
(
2
)
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
#§ 5
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Studienverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.
#§ 6
Probezeit
(
1
)
Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(
2
)
Während der Probezeit kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
#§ 7
Ärztliche Untersuchung
(
1
)
Studierende haben auf Verlangen des Trägers der Praxisstelle vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
(
2
)
Der Träger der Praxisstelle ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Praxisvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Rechtsträger der Praxisstelle.
(
3
)
Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Praxisverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Rechtsträger der Praxisstelle, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
#§ 8
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht
(
1
)
Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des praxisintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Rechtsträger der Praxisstelle vorzulegen.
(
2
)
Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(
3
)
Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
#§ 9
Wöchentliche und tägliche Praxiszeit
(
1
)
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und tägliche Studienzeit der Studierenden richtet sich während der Praxiszeit nach den für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle jeweils maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit und während der fachtheoretischen Abschnitte nach dem Praxis- und Studienplan sowie der jeweiligen Praxis-, Studien- und Prüfungsordnung. In dem Praxisvertrag nach § 4 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der Praxiszeit verbindlich in einem Studienplan vereinbart.
(
2
)
An Tagen, an denen Vorlesungszeiten stattfinden, gilt die tägliche Studienzeit als erfüllt.
#§ 10
Entgelt und Studiengebühren
(
1
)
Die Studierenden erhalten für die Dauer des Praxisvertragsverhältnisses ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.550 Euro. Das Entgelt nimmt nicht an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(
2
)
Das Studienentgelt ist steuer-, sozial- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
(
3
)
Studiengebühren werden vom Praxisbetrieb nicht übernommen.
(
4
)
Abweichend von Absatz 1 beträgt für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren, die Höhe des monatlichen Entgelts im
1. Jahr | 1.275 Euro, |
2. Jahr | 1.325 Euro und ab dem |
3. Jahr | 1.420 Euro. |
Dieses ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#§ 11
Unständige Entgeltbestandteile
Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen sinngemäß.
#§ 12
Urlaub
(
1
)
Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
(
2
)
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(
3
)
Abweichend von Absatz 2 ist für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren, der Urlaub nach Möglichkeit zusammenhängend während der von der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie festgelegten vorlesungsfreien Zeiten und während der Schließzeiten der Einrichtung zu nehmen und zu gewähren.
#§ 13
Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses
(
1
)
Das Praxisverhältnis endet mit der Beendigung des Studienverhältnisses, spätestens mit dem Ablauf der im Praxisvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit (Ende der Regelstudienzeit). Bestehen Studierende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das praxisintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gegenüber den Studierenden.
(
2
)
Nach der Probezeit kann das Praxisverhältnis nur gekündigt werden:
- aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
- von dem Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(
3
)
Das Vertragsverhältnis endet:
- bei wirksamer Kündigung
- bei Exmatrikulation durch die Hochschule, Fachhochschule oder anerkannte Berufsakademie (von Amts wegen oder auf Antrag der Studierenden) nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(
4
)
Beim endgültigen Nichtbestehen des Studienabschlusses oder bei Abbruch des Studiums endet das Praxisverhältnis.
(
5
)
Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Rechtsträger der Praxisstelle beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung zulässig ist. Der Praxisvertrag ist entsprechend anzupassen.
(
6
)
Das Vertragsverhältnis kann einmalig auf Verlangen des Studierenden bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Der Praxisvertrag ist entsprechend anzupassen.
(
7
)
Beabsichtigt der Rechtsträger der Praxisstelle keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
(
8
)
Werden Studierende im Anschluss an das Praxisverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
#§ 14
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO, die im Rahmen des Praxisverhältnisses erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen.
#§ 15
Schutzkleidung
Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung verbleibt im Eigentum des Rechtsträgers der Praxisstelle.
#§ 16
Entgelt im Krankheitsfall
(
1
)
Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Praxisvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Entgelt (§ 10) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen fortgezahlt.
(
2
)
Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechend.
(
3
)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen in der Praxisstelle erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine in der Praxisstelle zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung.
#§ 17
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen
(
1
)
Studierenden ist das Studienentgelt nach § 10 für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Studienordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßigen Praxiszeiten auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Tage.
(
2
)
Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Praxistage.
#§ 18
Vermögenswirksame Leistungen
(
1
)
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Rechtsträger der Praxisstelle die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(
2
)
Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
3
)
Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren.
#§ 19
Weihnachtszuwendung
(
1
)
Studierende, die am 1. Dezember in einem Praxisverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Die Weihnachtszuwendung beträgt 90 v.H. des den Studierenden für November des jeweiligen Jahres zustehenden Entgelts (§ 10).
(
2
)
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Entgelt (§ 10), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 12) oder im Krankheitsfall (§ 16) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(
3
)
Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(
4
)
Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den praxisintegrierten dualen Studiengang vom Rechtsträger der Praxisstelle in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung nach § 33a KAVO haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Praxisverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
#§ 20
Zusatzversorgung und Entgeltumwandlung
(
1
)
Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 35 KAVO.
(
2
)
Für die Entgeltumwandlung des Studierenden gilt die Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA, seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Teilt der Studierende dem Rechtsträger der Praxisstelle die erforderlichen Angaben für eine vermögenswirksame Leistung nicht mit, erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß Satz 1 durchgeführt wird; im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 KAVO sinngemäß Anwendung. Die monatliche Zulage im Sinne des Satzes 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren.
#§ 21
Beihilfe im Geburtsfall
Studierende erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
#§ 22
Zeugnis
Der Rechtsträger der Praxisstelle hat den Studierenden bei Beendigung des fachpraktischen Teils des Studiums ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des fachpraktischen Studienteils sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
#§ 23
Konfliktregelung
Die Vertragspartner sollen bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis des praxisintegrierten dualen Studiums vor Einschaltung von staatlichen Gerichten oder Behörden zum Zwecke der gütlichen Einigung den beim Generalvikariat bestehenden Schlichtungsausschuss (im Bistum Essen: Schiedsstelle) anrufen. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich.
#§ 24
Sonstige Bestimmungen
Für das Praxisverhältnis gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) sinngemäß:
§ 6 | Allgemeine Pflichten, |
§ 8 | Schweigepflicht, |
§ 8b | Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt, |
§ 9 | Belohnungen und Geschenke, |
§ 10 | Nebentätigkeiten, |
§ 13 | Schadenshaftung, |
§§ 14 bis 14d | (Arbeitszeitregelungen), |
§ 16 | Arbeitsversäumnis, |
§ 17 | Vorgesetztenverhältnis, |
§ 31 | Forderung bei Dritthaftung, |
§ 38 | Sonderurlaub, |
§ 40 | Arbeitsbefreiung, |
§ 40a | Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen, |
§ 57 | Ausschlussfristen.“ |