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###Präambel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
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Nr. 2, 95. JahrgangAachen, 1. Februar 2025
Verlautbarungen der deutschen Bischöfe
Nr. 17Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2025
Liebe Schwestern und Brüder, liebe Gemeinde,
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Mit diesen Worten beginnt Artikel 1 des Grundgesetzes. Jedem Menschen ist diese Würde gegeben, niemand muss sie sich verdienen, niemand kann sie verlieren. Für uns Christen gründet die Würde darin, dass Gott jeden Menschen als sein Ebenbild geschaffen hat. Sie ist Ausdruck seiner Liebe zu allen Menschen.
Doch an vielen Orten dieser Welt müssen Menschen für ihre Würde kämpfen. Darauf macht uns die diesjährige Misereor-Fastenaktion aufmerksam. Unter dem Leitwort „Auf die Würde. Fertig. Los!“ stellt sie eine tamilische Minderheit in Sri Lanka in den Mittelpunkt, deren Vorfahren in der Kolonialzeit als Teepflücker aus Indien geholt und wie Sklaven behandelt wurden. Bis heute ist ihre Lebenssituation äußerst prekär: Die meisten von ihnen sind immer noch als Plantagenarbeiter im Hochland von Sri Lanka tätig, sie werden sozial benachteiligt und politisch diskriminiert. Die Misereor-Partnerorganisation Caritas Sri Lanka verhilft ihnen zu ihren Rechten, kämpft um eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und eröffnet ihren Kindern und Jugendlichen Bildungsmöglichkeiten.
Die Würde des Menschen ist unantastbar: Lassen Sie uns gemeinsam mit Misereor und seinen Partnerorganisationen dafür sorgen, dass dieser Satz für alle Menschen Wirklichkeit wird!
Setzen Sie am kommenden Sonntag bei der Misereor-Kollekte ein Zeichen gelebter Solidarität und Nächstenliebe, ganz im Sinne des Leitworts der Misereor-Fastenaktion: „Auf die Würde. Fertig. Los!“
Für das Bistum Aachen + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Dieser Aufruf soll in den Amtsblättern veröffentlicht, am 4. Fastensonntag, dem 30. März 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 6. April 2025, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 18Vorsitz im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen
Herr Bischof Dr. Helmut Dieser hat mit Wirkung vom 16. August 2024 gem. Art. 7 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheit der Diözese Aachen tätigen Organe Herrn Generalvikar Jan Nienkerke bis auf Widerruf beauftragt, das Amt des Vorsitzenden im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen zu übernehmen.
Aachen, 21. Dezember 2024 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 19Beschlüsse der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.
Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat am 31. Oktober 2024 folgende Beschlüsse gefasst:
A.
- Übernahme des beschlossenen mittleren Wertes/Festsetzung der VergütungFür den Bereich der Regionalkommission NRW wird der mittlere Wert, der in Nummer A.I.4. des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Verlängerung der befristeten Regelung in Anlage 2, Anmerkung 150 Satz 2 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 (monatliche Zulage für Betreuungskräfte i. H. v. 133,80 Euro) bis zum 31. Dezember 2026, enthalten ist, als neuer Wert festgesetzt.
- InkrafttretenDieser Beschluss tritt zum 31. Oktober 2024 in Kraft.
B.
- Festsetzung der Vergütung für den RettungsdienstFür den Bereich der Regionalkommission NRW werden die mittleren Werte, die in Nummer A.I. des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Oktober 2024 zu den Änderungen in Anlage 2e zu den AVR, Anmerkung 11 unter Ziffer II der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 der Anlage 2e zu den AVR (Zulage i. H. v . 500,00 Euro für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c Ziffer 1, 5b Ziffer 1, 4b Ziffer 1), enthalten sind, als neue Werte festgesetzt.
- InkrafttretenDieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 9. Januar 2025 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 20Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat auf ihrer Sitzung am 10. Oktober 2024 folgende Beschlüsse gefasst:
A.
Verlängerung von befristeten Regelungen
- Eingruppierung von Betreuungskräften/Zulage für Betreuungskräfte
- Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses für bestimmte Studiengänge
- Die befristeten Regelungen werden verlängert:
- 1.)
- In Anlage 2 zu den AVR wird in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 zu Ziffer I (Wissenschaftliche Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 2.)
- In Anlage 2 zu den AVR wird in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 zu Ziffer I (Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 3.)
- In Anlage 2 zu den AVR wird in der Anmerkung 146 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 4.)
- In Anlage 2 zu den AVR wird in der Anmerkung 150 in Satz 2 der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 5.)
- In der Anlage 21a zu den AVR wird im Anhang A/Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen (Wissenschaftliche Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 6.)
- In der Anlage 21a zu den AVR wird im Anhang A/Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen (Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 7.)
- In der Anlage 31 zu den AVR wird im Anhang D Nr. 1 (Wissenschaftliche Hochschulausbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 8.)
- In der Anlage 31 zu den AVR wird im Anhang D Nr. 2 (Hochschulausbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 9.)
- In Anlage 33 zu den AVR wird im Anhang B in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 zur Anmerkung 13 das Datum „31. Dezember 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- InkrafttretenDieser Beschluss tritt zum 10. Oktober 2024 in Kraft.
B.
Änderungen Anlage 2e zu den AVR
- Anmerkung 11 unter Ziffer II der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 der Anlage 2e zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:„Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 1 erhalten eine monatliche Zulage i. H. v. 500,00 Euro.Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 erhalten eine monatliche Zulage i. H. v. 500,00 Euro.Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1 erhalten eine monatliche Zulage i. H. v. 500,00 Euro.“
- InkrafttretenDie Änderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die mittleren Werte in I. sind bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 17. Dezember 2024 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 21Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2024 zur KAVO
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 4. Dezember 2024 beschlossen:
- I)
- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1991, Nr. 78), zuletzt geändert am 21. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 137), wird wie folgt geändert:
- In § 46a werden die Worte „der Anlagen 22 und 22a“ durch die Worte „der Anlage 22a“ ersetzt.
- In der Anlage 15 wird § 5 Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
- Der Betrag „20 Cent“ wird durch den Betrag „23 Cent“ ersetzt.
- Die Fußnote wird aufgehoben.
- Die Anlage 22 wird unter Beibehaltung der Nummerierung mit der Anmerkung „(nicht besetzt)“ aufgehoben.
- Die Anlage 30 wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) Unbeschadet von Absatz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Redakteure ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2025 und 38 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2027.“
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) Unbeschadet von Absatz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter § 3 fallen, ausschließlich der Pausen 36,5 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2025 und 36 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2027.“
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:„(3) Unbeschadet von Absatz 2 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Volontäre ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2025 und 38 Stunden wöchentlich ab dem 1. Januar 2027.“
- II)
- Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 17. Dezember 2024 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 22Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2024
– Einführung einer Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen –
##– Einführung einer Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 4. Dezember 2024 beschlossen:
- Es wird eine „Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen“ mit folgendem Wortlaut erlassen:
„Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
#PräambelWenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.1
Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse des kirchlichen Dienstes. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Bachelorstudiengang schließen. Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Das praxisintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrags ein wissenschaftsbezogenes und zugleich praxisorientiertes Studium, das in einem vom Rechtsträger der Praxisstelle vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie absolviert wird. Berufsakademien müssen einen staatlich anerkannten Abschluss verleihen können. Diese Abschlussbezeichnung muss mit den an Hochschulen verliehenen akademischen Graden gleichgestellt sein.
(
2
)
Das praxisintegrierte duale Studium gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Studienteil. Die Verzahnung von Theorie im Studienteil und praktischer Ausbildung in der Praxisstelle orientiert sich nah am Anforderungsprofil des künftigen Berufs. Dabei beinhaltet der Studienteil des praxisintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte (Praxiszeit) beim Rechtsträger der Praxisstelle oder einem vom Rechtsträger zu bestimmenden Dritten.
(
3
)
Inhalt dieser Ordnung ist die vertragliche Ausgestaltung der Praxiszeit beim Rechtsträger der Praxisstelle oder einem vom Rechtsträger der Praxisstelle zu bestimmenden Dritten.
(
4
)
Die Praxisstelle gilt als zweiter Lernort im Studium.
#§ 3
Einstellungsvoraussetzungen und Grundlagen
(
1
)
Die Einstellung setzt eine dem kirchlichen Dienst entsprechende persönliche Eignung und sachliche Befähigung voraus.
(
2
)
Die persönliche Eignung richtet sich auch nach den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
Sachliche Befähigung für die Einstellung ist der für das Studium notwendige Schulabschluss.
(
4
)
Der Bestand des Studienverhältnisses sowie die Bestätigung des Studienplatzes durch die Hochschule, Fachhochschule oder anerkannte Berufsakademie sind Wirksamkeitsvoraussetzungen dieses Praxisverhältnisses.
#§ 4
Praxisvertrag, Nebenabreden
(
1
)
Vor Beginn des praxisintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Praxisvertrag zwischen dem Studierenden und dem Träger der Praxisstelle zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
- Verweis auf diese Ordnung, die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums,
- Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
- Zahlung und Höhe des Studienentgelts,
- Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
- die Dauer der Probezeit.
(
2
)
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
#§ 5
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Studienverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.
#§ 6
Probezeit
(
1
)
Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(
2
)
Während der Probezeit kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
#§ 7
Ärztliche Untersuchung
(
1
)
Studierende haben auf Verlangen des Trägers der Praxisstelle vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
(
2
)
Der Träger der Praxisstelle ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Praxisvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Rechtsträger der Praxisstelle.
(
3
)
Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Praxisverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Rechtsträger der Praxisstelle, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
#§ 8
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht
(
1
)
Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des praxisintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Rechtsträger der Praxisstelle vorzulegen.
(
2
)
Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(
3
)
Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
#§ 9
Wöchentliche und tägliche Praxiszeit
(
1
)
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und tägliche Studienzeit der Studierenden richtet sich während der Praxiszeit nach den für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle jeweils maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit und während der fachtheoretischen Abschnitte nach dem Praxis- und Studienplan sowie der jeweiligen Praxis-, Studien- und Prüfungsordnung. In dem Praxisvertrag nach § 4 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der Praxiszeit verbindlich in einem Studienplan vereinbart.
(
2
)
An Tagen, an denen Vorlesungszeiten stattfinden, gilt die tägliche Studienzeit als erfüllt.
#§ 10
Entgelt und Studiengebühren
(
1
)
Die Studierenden erhalten für die Dauer des Praxisvertragsverhältnisses ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.550 Euro. Das Entgelt nimmt nicht an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(
2
)
Das Studienentgelt ist steuer-, sozial- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
(
3
)
Studiengebühren werden vom Praxisbetrieb nicht übernommen.
(
4
)
Abweichend von Absatz 1 beträgt für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren, die Höhe des monatlichen Entgelts im
1. Jahr | 1.275 Euro, |
2. Jahr | 1.325 Euro und ab dem |
3. Jahr | 1.420 Euro. |
Dieses ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#§ 11
Unständige Entgeltbestandteile
Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen sinngemäß.
#§ 12
Urlaub
(
1
)
Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
(
2
)
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(
3
)
Abweichend von Absatz 2 ist für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren, der Urlaub nach Möglichkeit zusammenhängend während der von der Hochschule, Fachhochschule oder anerkannten Berufsakademie festgelegten vorlesungsfreien Zeiten und während der Schließzeiten der Einrichtung zu nehmen und zu gewähren.
#§ 13
Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses
(
1
)
Das Praxisverhältnis endet mit der Beendigung des Studienverhältnisses, spätestens mit dem Ablauf der im Praxisvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit (Ende der Regelstudienzeit). Bestehen Studierende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das praxisintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gegenüber den Studierenden.
(
2
)
Nach der Probezeit kann das Praxisverhältnis nur gekündigt werden:
- aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
- von dem Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(
3
)
Das Vertragsverhältnis endet:
- bei wirksamer Kündigung
- bei Exmatrikulation durch die Hochschule, Fachhochschule oder anerkannte Berufsakademie (von Amts wegen oder auf Antrag der Studierenden) nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(
4
)
Beim endgültigen Nichtbestehen des Studienabschlusses oder bei Abbruch des Studiums endet das Praxisverhältnis.
(
5
)
Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Rechtsträger der Praxisstelle beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung zulässig ist. Der Praxisvertrag ist entsprechend anzupassen.
(
6
)
Das Vertragsverhältnis kann einmalig auf Verlangen des Studierenden bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Der Praxisvertrag ist entsprechend anzupassen.
(
7
)
Beabsichtigt der Rechtsträger der Praxisstelle keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
(
8
)
Werden Studierende im Anschluss an das Praxisverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
#§ 14
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO, die im Rahmen des Praxisverhältnisses erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen.
#§ 15
Schutzkleidung
Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung verbleibt im Eigentum des Rechtsträgers der Praxisstelle.
#§ 16
Entgelt im Krankheitsfall
(
1
)
Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Praxisvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Entgelt (§ 10) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Rechtsträgers der Praxisstelle geltenden Regelungen fortgezahlt.
(
2
)
Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechend.
(
3
)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen in der Praxisstelle erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine in der Praxisstelle zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung.
#§ 17
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen
(
1
)
Studierenden ist das Studienentgelt nach § 10 für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Studienordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßigen Praxiszeiten auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Tage.
(
2
)
Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Praxistage.
#§ 18
Vermögenswirksame Leistungen
(
1
)
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Rechtsträger der Praxisstelle die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(
2
)
Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
3
)
Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren.
#§ 19
Weihnachtszuwendung
(
1
)
Studierende, die am 1. Dezember in einem Praxisverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Die Weihnachtszuwendung beträgt 90 v.H. des den Studierenden für November des jeweiligen Jahres zustehenden Entgelts (§ 10).
(
2
)
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Entgelt (§ 10), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 12) oder im Krankheitsfall (§ 16) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(
3
)
Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(
4
)
Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den praxisintegrierten dualen Studiengang vom Rechtsträger der Praxisstelle in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung nach § 33a KAVO haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Praxisverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
#§ 20
Zusatzversorgung und Entgeltumwandlung
(
1
)
Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 35 KAVO.
(
2
)
Für die Entgeltumwandlung des Studierenden gilt die Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA, seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Teilt der Studierende dem Rechtsträger der Praxisstelle die erforderlichen Angaben für eine vermögenswirksame Leistung nicht mit, erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß Satz 1 durchgeführt wird; im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 KAVO sinngemäß Anwendung. Die monatliche Zulage im Sinne des Satzes 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren.
#§ 21
Beihilfe im Geburtsfall
Studierende erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
#§ 22
Zeugnis
Der Rechtsträger der Praxisstelle hat den Studierenden bei Beendigung des fachpraktischen Teils des Studiums ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des fachpraktischen Studienteils sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
#§ 23
Konfliktregelung
Die Vertragspartner sollen bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis des praxisintegrierten dualen Studiums vor Einschaltung von staatlichen Gerichten oder Behörden zum Zwecke der gütlichen Einigung den beim Generalvikariat bestehenden Schlichtungsausschuss (im Bistum Essen: Schiedsstelle) anrufen. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich.
#§ 24
Sonstige Bestimmungen
Für das Praxisverhältnis gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) sinngemäß:
§ 6 | Allgemeine Pflichten, |
§ 8 | Schweigepflicht, |
§ 8b | Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt, |
§ 9 | Belohnungen und Geschenke, |
§ 10 | Nebentätigkeiten, |
§ 13 | Schadenshaftung, |
§§ 14 bis 14d | (Arbeitszeitregelungen), |
§ 16 | Arbeitsversäumnis, |
§ 17 | Vorgesetztenverhältnis, |
§ 31 | Forderung bei Dritthaftung, |
§ 38 | Sonderurlaub, |
§ 40 | Arbeitsbefreiung, |
§ 40a | Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen, |
§ 57 | Ausschlussfristen.“ |
- II.
- Die Ordnung unter Ziffer I) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehende Ordnung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 17. Dezember 2024 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 23Aufhebung der „Ausführungsrichtlinien und Hinweise zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“
Die zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer Fassung vom 15. November 1993 erlassenen und im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Aachen vom 15. April 1994 (KA 1994, Nr. 64) veröffentlichten „Ausführungsrichtlinien und Hinweise zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ werden aufgrund der Neufassung der Grundordnung zum 1. Januar 2023 – veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen vom 1. Januar 2023, Nr. 3 – und den dazu ergangenen Erläuterungen zum Kirchlichen Dienst – veröffentlicht ebenda, Nr. 4 – aufgehoben.
Aachen, 17. Dezember 2024 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 24Wahlaufruf des Bischofs zu den Wahlen der Mitarbeitervertretungen
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Amtszeit der Mitarbeitervertretungen nähert sich dem Ende. Vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 finden in den kirchlichen und kirchlich-caritativen Einrichtungen des Bistums Aachen die Wahlen zur Neubesetzung der Mitarbeitervertretungen statt. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen hat sich auf den 3. April 2025 als Vorschlag für einen einheitlichen Wahltag festgelegt.
Wir leben in einer Zeit tiefgreifender Umbrüche und Veränderungen und zugleich der Erneuerung und des Aufbruchs. Dies gilt auch für die Kirche mit ihren vielfältigen Diensten. Hieraus erwächst eine Verantwortung für die gesamte Dienstgemeinschaft. Dies bedeutet, sich einzubringen und bereit zu sein, sich den Veränderungen zu stellen. Eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Dienstgebern ist mehr denn je gefragt. Die Akzeptanz von Entscheidungen, die in dieser Situation in kirchlichen Einrichtungen getroffen werden, hängt mit davon ab, dass es ein ernsthaftes Bemühen gibt, zu gemeinsamen sachgerechten Lösungen zu kommen, die auch die Interessen der in den Einrichtungen Tätigen berücksichtigen.
In den bischöflichen Erläuterungen zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes heißt es zum Mitarbeitervertretungsrecht (Art. 8 Grundordnung):
„Der kircheneigene Weg im Mitarbeitervertretungsrecht schließt schon im Hinblick auf die katholische Soziallehre eine gleichwertige soziale Verantwortung ein. Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung repräsentieren die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei.“ |
Die Mitarbeitervertretungsordnung gibt den Mitarbeitervertretungen eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten, um das Miteinander innerhalb der Dienstgemeinschaft vertrauensvoll und konstruktiv zu gestalten. Hilfe und Unterstützung erfahren die Mitarbeitervertretungen durch die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen.
Vor diesem Hintergrund rufe ich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf, sich an den anstehenden Wahlen zu beteiligen und sich ggf. auch als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung zu stellen. Ihr Engagement, Ihren Einsatz und Ihre Kreativität brauchen die Kirche und ihre Mitglieder für die Zukunft. Eine hohe Wahlbeteiligung gibt den Gewählten die Gewissheit, von der Mitarbeiterschaft getragen zu sein. Auch alle, die neu in der Dienstgemeinschaft sind oder die sich bisher noch nicht beteiligt haben: Lassen Sie sich überzeugen und nehmen Sie an diesen Wahlen teil. Geben Sie den Strukturen von Beteiligung und Demokratie ein Gesicht und gestalten Sie die Kirche und ihre Einrichtungen mit.
Die Dienstgeber bitte ich, die Wahlausschüsse bei der Durchführung der Wahl zu unterstützen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass eine Mitarbeitervertretung gewählt wird.
Aachen, 13. Januar 2025 | Mit freundlichen Grüßen + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 25Urkunde über die Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel (Kirchengemeinde St. Mauritius zu Freialdenhoven)
####§ 1
Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel im Gebiet der Regionen Düren und Eifel angeordnet.
#§ 2
Der Kirchengemeindeverband Düren-Eifel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um die Kirchengemeinde St. Mauritius zu Freialdenhoven erweitert.
#§ 3
Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 9. Oktober 2024 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 09.10.2024 mit Wirkung zum 01.01.2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel um die Katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius zu Freialdenhoven wird hiermit gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 24.07.1924 staatlich genehmigt.
Köln, 12. November 2024 | Bezirksregierung Köln Im Auftrag (Özcalik) |
Nr. 26Urkunde über die Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel (Kirchengemeinde St. Martin zu Drove)
####§ 1
Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel im Gebiet der Regionen Düren und Eifel angeordnet.
#§ 2
Der Kirchengemeindeverband Düren-Eifel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um die Kirchengemeinde St. Martin zu Drove erweitert.
#§ 3
Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 21. Oktober 2024 | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 09.10.2024 mit Wirkung zum 01.01.2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel um die Katholischen Kirchengemeinde St. Martin zu Drove wird hiermit gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 24.07.1924 staatlich genehmigt.
Köln, 12. November 2024 | Bezirksregierung Köln Im Auftrag (Özcalik) |
Sonstige Verlautbarungen
Nr. 27Revidierte Formulare zur Eheschließung – Fortgang
Nachdem im Jahr 2022 das Ehevorbereitungsprotokoll der Deutschen Bischofskonferenz eine Überarbeitung erfahren hat (KA 2022, Nr. 26) und im Frühjahr 2024 Formulare zur Eheschließung novelliert worden sind (KA 2024, Nr. 76), ist nun auch das folgend abgedruckte Formular „Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ modifiziert worden.
Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat auf seiner Sitzung vom 25.-26. November 2024 den Änderungen zugestimmt. Das revidierte Formular ist im Bistum Aachen ab sofort zu verwenden. Es kann entweder über den Einhard-Verlag bezogen werden oder steht zum Download auf der Homepage des Bischofsvikariates für kirchliches Verwaltungsrecht sowie im Formularbereich des Rechtsportals des Bistums Aachen bereit.
Aachen, 6. Januar 2025 | Msgr. Gregor Huben Bischofsvikar |
(Beiblatt zum Ehevorbereitungsprotokoll)
Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat
für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung
für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung
Wir, und
(Name der Braut, Name des Bräutigams)
(Name der Braut, Name des Bräutigams)
erbitten von der katholischen Kirche das Nihil obstat für die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung.
Wir wurden darüber belehrt und es ist uns bewusst, dass die kirchliche Trauung keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet; kirchlich getraute Personen ohne Zivileheschließung
- gelten nach staatlichem Recht als unverheiratet,
- haben gegenseitig keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach staatlichem Eherecht, genießen kein gesetzliches Ehegattenerbrecht,
- dürfen keinen gemeinsamen Familiennamen führen,
- können keine aus der Ehe abgeleiteten Rentenansprüche (z. B. Witwenrente) geltend machen,
- werden im Steuerrecht wie Unverheiratete behandelt,
- haben vor Gericht keine Zeugnisverweigerungsrechte, wie sie standesamtlich Verheirateten zugestanden werden,
- haben kein Recht auf Auskunft durch den Arzt und kein Besuchsrecht im Falle ernsthafter Krankheit.
Wir wissen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Wir versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder.
Gründe, weshalb eine Zivilehe vor der kirchlichen Trauung nicht geschlossen werden soll:
Ort und Datum:
Braut | Bräutigam |
Pfarrer / Beauftragter
Bekanntmachungen des Generalvikariates
Nr. 28Wahlen der Mitarbeitervertretungen – Aufruf an die Dienstgeber
Vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 finden in den kirchlichen und kirchlich-caritativen Einrichtungen des Bistums Aachen die Wahlen zur Neubesetzung der Mitarbeitervertretungen statt. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen hat sich auf den 3. April 2025 als Vorschlag für einen einheitlichen Wahltag festgelegt.
Für die Durchführung der Wahl der Mitarbeitervertretung ist der jeweilige Wahlausschuss verantwortlich. Zudem muss der Dienstgeber seinen Teil dazu beitragen, dass allen wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben wird, an der Wahl teilzunehmen. Gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) unterstützt der Dienstgeber den Wahlausschuss und trägt die Kosten der Wahl. Auf diese Pflichten des Dienstgebers weise ich hin.
Wir sind in unseren Einrichtungen auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Mitarbeitervertretung und Dienstgeber angewiesen. Wir brauchen und wollen starke Mitarbeitervertretungen, die die Perspektive der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Gestaltung des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes einbringen.
Ich rufe die Dienstgeber im Bistum Aachen auf, die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Mitarbeitervertretungen konstruktiv zu begleiten und die Wahlausschüsse gemäß den Vorgaben der MAVO zu unterstützen.
Aachen, 13. Januar 2025 | Jan Nienkerke Generalvikar |
Nr. 29Beauftragungsfeier für Pastoral- und Gemeindereferenten:innen
Am Freitag, dem 29. August 2025, werden die Pastoral- und Gemeindeassistenten:innen, die in diesem Jahr ihre Berufseinführung abschließen, für ihren Dienst als Pastoral- bzw. Gemeindereferenten:innen im Bistum Aachen beauftragt.
Die Eucharistiefeier mit Bischof Dr. Helmut Dieser beginnt um 18:30 Uhr im Hohen Dom zu Aachen.
Nr. 30Jahrestag der Wahl Seiner Heiligkeit Papst Franziskus
Der Heilige Stuhl hat den 13. März (Tag der Wahl) zum offiziellen Gedenktag des Pontifikats Seiner Heiligkeit Papst Franziskus festgelegt. Aus diesem Anlass beten wir am Mittwoch, 13. März 2025 um 10 Uhr im Hohen Dom zu Aachen für den Papst.
Es wird gebeten, in den Gottesdiensten - z. B. in den Fürbitten - ebenfalls des Jahrestages zu gedenken.
Nr. 31Hinweise zur Fastenaktion Misereor 2025
Die 67. Misereor-Fastenaktion steht 2025 unter dem Leitwort „Auf die Würde. Fertig. Los!“. Das größte katholische Hilfswerk für Entwicklungszusammenarbeit stellt in dieser Aktion eine tamilische Bevölkerungsgruppe aus Sri Lanka in den Mittelpunkt, deren Vorfahren in der Kolonialzeit als Teepflückerinnen und Teepflücker aus Indien geholt wurden. Die Lebenssituation der Menschen hat sich seither kaum verändert: Die politische Teilhabe ist unzureichend, der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen und Bürgerrechten wird stark erschwert. Selbst sauberes Trinkwasser und sanitäre Einrichtungen fehlen. Versuchen die Menschen, sich anderen Ortes ein neues Leben aufzubauen, werden sie aufgrund ihrer Herkunft oft diskriminiert. Dem wirkt die Partnerorganisation Caritas Sri Lanka-SEDEC mit Unterstützung von Misereor entgegen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebnen Männern, Frauen und Kindern den Weg in ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben.
Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 9. März 2025, im Bistum Essen eröffnet. Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Sri Lanka sowie Gläubigen aus dem Bistum feiert Misereor um 10:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Antonius in Essen-Fronhausen einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Bitte hängen Sie das Aktionsplakat zur Fastenaktion gut sichtbar in Ihrer Gemeinde auf, zum Beispiel im Schaukasten und am Schriftenstand. Das Misereor-Schild können Sie am Opferstock in Ihrer Kirche anbringen.
2025 erscheint das 25. Misereor-Hungertuch. Es wurde von der Erfurter Künstlerin Konstanze Trommer mit dem Titel „Gemeinsam träumen – Liebe sei Tat“ geschaffen und setzt sich kritisch mit gesellschaftspolitischen und ökologischen Themen auseinander. Das Hungertuch ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar.
Die „Liturgischen Bausteine“ geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit und stehen unter fastenaktion.misereor.de/liturgie zum Download bereit. Kreuzwege für Kinder und Erwachsene können auch in gedruckter Form bestellt werden.
Der Misereor-Fastenkalender 2025 und die Fastenimpulse (fastenaktion.misereor.de) laden ab Aschermittwoch ein, die Fastenzeit für sich oder mit der Familie aktiv zu gestalten.
Die Kinderfastenaktion hält zahlreiche Anregungen und Angebote zur Gestaltung der Fastenzeit in Kindergarten, Grundschule und Gemeinde bereit. Mehr dazu finden Sie unter: kinderfastenaktion.de. Rucky Reiselustig nimmt die Kinder dieses Jahr mit nach Sri Lanka.
Für gemeinsame Spendenaktionen in der Fastenzeit zugunsten der Arbeit von Misereor stellt das Hilfswerk viele Anregungen bereit: Beim „Coffee Stop“ zum Beispiel wird in den Gemeinden fair gehandelten Kaffee oder Tee gegen eine Spende ausgeteilt. Am Freitag, dem 4. April 2025, ruft Misereor den bundesweiten „Coffee Stop“-Aktionstag aus. Empfohlen wird auch die Teilnahme an der „Solibrot“-Aktion, ein Solidaritätslauf oder ein Fastenessen in der Gemeinde. Inspirationen und Tipps zu solchen Aktionen finden Sie auf misereor.de/aktionen.
Am 4. Fastensonntag, dem 30. März 2025, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Legen Sie an diesem Wochenende bitte auch die Spendentütchen in der Kirche aus. Diese können auch dem Pfarrbrief beigelegt werden.
Am 5. Fastensonntag, dem 6. April 2025, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projekte in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Für spätere Spenden sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden. Die Kollekte soll zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskasse an Misereor weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Misereor ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Tel.: 0241 / 442-445, E-Mail: fastenaktion@misereor.de. Informationen finden Sie auf der Misereor-Homepage fastenaktion.misereor.de. Dort stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit.
Materialien zur Fastenaktion können bestellt werden bei: MVG, Tel. 0241 / 47986100, E- Mail: bestellung@eine-welt-shop.de und im Internet unter www.misereor-medien.de.
Nr. 32Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 16. März 2025
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.-27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt.
Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (16. März 2025) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2025 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.
Nr. 33Publikation Messfeiern für das Heilige Jahr 2025
Für das Heilige Jahr ist eine Publikation „Messfeiern für das Heilige Jahr 2025“ erschienen, die drei Messformulare mit eigenen Präfationen (zur Kantillation eingerichtet) sowie weitere Vorschläge für Lesungen und eine Auswahl geeigneter Tagesgebete enthält. Die Formulare können verwendet werden, wenn aus Anlass des Heiligen Jahres besondere Feiern oder Wallfahrten stattfinden. Die Publikation ist zu beziehen über shop.liturgie.de.
Informationen zu weiteren Materialien des DLI zum Heiligen Jahr (u.a. Gebet im Heiligen Jahr, Gebetsheft „Pilger der Hoffnung“) sind zu finden unter: https://dli.institute/wp/praxis/heiliges-jahr-2025/#Anker-2025
Kirchliche Nachrichten
Nr. 34Personalchronik
Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
18. Dezember 2024 | Pfarrer Klemens Gößmann von seinen Aufträgen als Pfarradministrator der Pfarreien St. Nikolaus, Kall, St. Antonius, Kall-Dottel-Scheven und St. Dionysius, Kall-Keldenich, mit Wirkung zum 28. Februar 2025; |
18. Dezember 2024 | Pfarrer Heinz Portz aufgrund seines Amtsverzichtes als Pfarrer an St. Martin, Langerwehe-Schlich-D´horn, St. Josef, Inden, St. Katharina, Langerwehe-Wenau und St. Martin, Langerwehe sowie als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Inden/Langerwehe, mit Wirkung zum 28. Februar 2025; |
20. Dezember 2024 | Pfarrer P. Wieslaw Kaczor SDS, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarreien St. Nikolaus, Kall, St. Dionysius, Kall-Keldenich und St. Antonius, Kall-Dottel-Scheven, mit Wirkung zum 28. Februar 2025; |
20. Dezember 2024 | Pfarrer Andreas Züll aufgrund des Amtsverzichtes von Pfarrer Matthäus Zuska, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, als Pfarrer solidarisch mit Pfarrer Matthäus Zuska der Pfarreien St. Johann Baptist, Blankenheim-Dollendorf, St. Margareta, Blankenheim-Reetz, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim-Uedelhoven, St. Philippus und Jakobus, Blankenheim-Lommersdorf, St. Agatha, Blankenheim-Alendorf, St. Johann Baptist, Blankenheim-Mülheim, St. Johann Baptist, Blankenheim-Ripsdorf, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim, St. Peter und Paul, Blankenheim-Blankenheimerdorf, St. Wendelin, Blankenheim-Rohr, St. Brictius, Dahlem-Berk, St. Hieronymus, Dahlem, St. Johann Baptist, Dahlem-Kronenburg, St. Mariä Geburt, Dahlem-Baasem, und St. Martin, Dahlem-Schmidtheim, mit Wirkung zum 28. Februar 2025; |
20. Dezember 2024 | Pfarrer Matthäus Zuska aufgrund seines Amtsverzichtes als Pfarrer solidarisch mit Pfarrer Andreas Züll der Pfarreien St. Johann Baptist, Blankenheim-Dollendorf, St. Margareta, Blankenheim-Reetz, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim-Uedelhoven, St. Philippus und Jakobus, Blankenheim-Lommersdorf, St. Agatha, Blankenheim-Alendorf, St. Johann Baptist, Blankenheim-Mülheim, St. Johann Baptist, Blankenheim-Ripsdorf, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim, St. Peter und Paul, Blankenheim-Blankenheimerdorf, St. Wendelin, Blankenheim-Rohr, St. Brictius, Dahlem-Berk, St. Hieronymus, Dahlem, St. Johann Baptist, Dahlem-Kronenburg, St. Mariä Geburt, Dahlem-Baasem, und St. Martin, Dahlem-Schmidtheim, mit Wirkung zum 28. Februar 2025; |
23. Dezember 2024 | Pfarrer i. R. Konrad Barisch von seinen Aufgaben als Subsidiar in der Gemeinschaft der Gemeinden Aldenhoven/Linnich, mit Wirkung zum 31. Dezember 2024; |
23. Dezember 2024 | Pfarrer Luis Carlos Hinojosa Moreno von seinem Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Nordwest, mit Wirkung zum 31. Dezember 2024; |
23. Dezember 2024 | Ehrendomherr Pfarrer Hermann-Josef Reudenbach von seinem Auftrag als Subsidiar in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-West, mit Wirkung zum 31. Dezember 2024. |
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
22. November 2024 | Pfarrer Thorsten Aymanns zum Pfarrer der Pfarreien St. Matthias, Mönchengladbach, St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel und St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, mit Wirkung vom 1. Dezember 2024, befristet bis zum 30. November 2030; |
18. Dezember 2024 | Pfarrer Klemens Gößmann zum Pfarrer der Pfarreien St. Martin, Langerwehe, St. Martin, Langerwehe-Schlich-D´horn, St. Josef, Inden und St. Katharina, Langerwehe-Wenau im Pastoralen Raum Inden/Langerwehe, sowie zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Inden/Langerwehe, mit Wirkung vom 1. März 2025, befristet bis zum 28. Februar 2031; |
18. Dezember 2024 | P. Jean Elex Normil zum priesterlichen Mitarbeiter in den Pfarreien St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim, St. Agatha, Blankenheim-Alendorf, St. Peter und Paul, Blankenheim-Blankenheimerdorf, St. Johann Baptist, Blankenheim-Dollendorf, St. Philippus und Jakobus, Blankenheim-Lommersdorf, St. Johann Baptist, Blankenheim-Mülheim, St. Margareta, Blankenheim-Reetz, St. Johann Baptist, Blankenheim-Ripsdorf, St. Wendelin, Blankenheim-Rohr, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim-Uedelhoven, St. Hieronymus, Dahlem, St. Martin, Dahlem-Schmidtheim, St. Johann Baptist, Dahlem-Kronenburg, St. Brictius, Dahlem-Berk und St. Mariä Geburt, Dahlem-Baasem im Pastoralen Raum Blankenheim/Dahlem mit Wirkung vom 15. Februar 2025, befristet bis zum 15. Februar 2026; |
18. Dezember 2024 | Pfarrer Heinz Portz zum Pfarrvikar (vicarius paroecialis) in den Pfarreien St. Remigius, Viersen, St. Cornelius und Peter, Viersen-Dülken und St. Clemens, Viersen-Süchteln im Pastoralen Raum Viersen, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. März 2025; |
20. Dezember 2024 | Pfarrer P. Wieslaw Kaczor SDS zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Nikolaus, Kall, St. Dionysius, Kall-Keldenich und St. Antonius, Kall-Dottel-Scheven, mit Wirkung vom 1. März 2025; |
20. Dezember 2024 | Pfarrer Andreas Züll zum Pfarrer der Pfarreien St. Johann Baptist, Blankenheim-Dollendorf, St. Margareta, Blankenheim-Reetz, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim-Uedelhoven, St. Philippus und Jakobus, Blankenheim-Lommersdorf, St. Agatha, Blankenheim-Alendorf, St. Johann Baptist, Blankenheim-Mülheim, St. Johann Baptist, Blankenheim-Ripsdorf, St. Mariä Himmelfahrt, Blankenheim, St. Peter und Paul, Blankenheim-Blankenheimerdorf, St. Wendelin, Blankenheim-Rohr, St. Brictius, Dahlem-Berk, St. Hieronymus, Dahlem, St. Johann Baptist, Dahlem-Kronenburg, St. Mariä Geburt, Dahlem-Baasem und St. Martin, Dahlem-Schmidtheim im Pastoralen Raum Blankenheim/Dahlem, mit Wirkung vom 1. März 2025; |
20. Dezember 2024 | Pfarrer Matthäus Zuska zum Pfarrvikar (vicarius paroecialis) der Pfarreien St. Nikolaus, Kall, St. Antonius, Kall-Dottel-Scheven, St. Dionysius, Kall-Keldenich, St. Barbara, Kall-Krekel, St. Stephan, Kall-Sistig, St. Matthias, Kall-Sötenich, St. Potentinus Felicius Simplicius, Steinfeld, St. Martin, Nettersheim, St. Gertrud, Nettersheim-Bouderath, St. Margareta, Nettersheim-Frohngau, St. Lambertus, Nettersheim-Tondorf, St. Peter, Nettersheim-Zingsheim, St. Laurentius, Nettersheim-Marmagen und St. Cäcilia, Nettersheim-Pesch im Pastoralen Raum Steinfeld, mit dem Recht, weiterhin den persönlichen Titel Pfarrer zu führen, mit Wirkung vom 1. März 2025; |
23. Dezember 2024 | Pfarrer i. R. Konrad Barisch zum Subsidiar in den Pfarreien St. Martin, Linnich, St. Gereon, Linnich-Boslar, St. Pankratius, Linnich-Ederen, St. Hermann Josef, Linnich-Floßdorf, St. Gereon, Linnich-Gereonsweiler, Heilige Maurische Märtyrer, Linnich-Gevenich, St. Agatha, Linnich-Glimbach, St. Georg, Linnich-Hottorf, St. Peter, Linnich-Körrenzig, St. Margareta, Linnich-Kofferen, St. Pankratius, Linnich-Rurdorf, St. Lambertus, Linnich-Tetz, St. Lambertus, Linnich-Welz, St. Cosmas und Damian, Titz, St. Nikolaus, Titz-Ameln, St. Pankratius, Titz-Bettendorf, St. Vitus, Titz-Gevelsdorf, Heilig Kreuz, Titz-Hasselsweiler, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Titz-Jackerath, St. Mariä Himmelfahrt, Titz-Kalrath, St. Urban, Titz-Mündt, St. Peter, Titz-Müntz, St. Kornelius, Titz-Rödingen und St. Gereon, Titz-Spiel, alle im Pastoralen Raum Linnich/Titz, mit Wirkung vom 1. Januar 2025, befristet bis zum 28. Februar 2026; |
23. Dezember 2024 | Pfarrer Luis Carlos Hinojosa Moreno zur Mitarbeit in der Seelsorge der Region Krefeld, mit Wirkung vom 1. Januar 2025; befristet bis zum 31. Januar 2027; |
23. Dezember 2024 | Ehrendomherr Pfarrer Hermann-Josef Reudenbach zum Subsidiar in den Pfarreien St. Jakob, Aachen, St. Sebastian, Aachen-Hörn, St. Heinrich, Aachen-Horbach, St. Laurentius, Aachen-Laurensberg, St. Peter, Aachen-Orsbach, St. Martinus, Aachen-Richterich und St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier, alle im Pastoralen Raum Aachen West/Nordwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2025, befristet bis zum 31. Januar 2026. |
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
18. Dezember 2024 | Pfarrer James Vitor Innyasi seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Region Düren, befristet bis zum 31. Dezember 2026; |
18. Dezember 2024 | Pfarrer Kurt Josef Wecker, unbeschadet seines Auftrags als Diözesanbeauftragter für die Wallfahrtsseelsorge im Bistum Aachen, seinen Auftrag als Pfarradministrator der Pfarreien St. Klemens, Heimbach, St. Dionysius, Heimbach-Vlatten, St. Martin, Heimbach-Hergarten, St. Nikolaus, Heimbach-Hausen, St. Johann Baptist, Nideggen, St. Klemens, Nideggen-Berg und St. Hubert, Nideggen-Schmidt, sowie seinen Auftrag als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Heimbach/Nideggen, befristet bis zum 31. Dezember 2025. |
Unser Bischof Helmut hat am:
18. Dezember 2024 | Herrn Bernward Bickmann den Auftrag erteilt, analog einem Diakon mit Zivilberuf in den Pfarreien St. Donatus, Aachen-Brand und St. Katharina, Aachen-Forst im Pastoralen Raum Aachen-Forst/Brand mitzuarbeiten, mit Wirkung vom 15. Dezember 2024; |
1. Januar 2025 | Herrn Dominic Rakesh D`Souza den Auftrag zum Pastoralreferenten im Bistum Aachen erteilt. |
Es wurde eingesetzt zum:
1. Januar 2025 | Pastoralreferent Dominic Rakesh D`Souza als Pastoralreferent in der Seelsorge der Justizvollzugsanstalt Heinsberg. |
Es wurde versetzt zum:
1. Januar 2025 | Gemeindereferentin Ursula Schön, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Würselen, als Gemeindereferentin in die Krankenhausseelsorge der Uniklinik der RWTH Aachen. |
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. Januar 2025 | Gemeindereferentin Elisabeth Schnyder, bisher tätig als Koordinatorin der Internetseelsorge in der Abteilung 1.2 Diakonische Pastoral, nach ihrer befristeten Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus; |
1. Januar 2025 | Gemeindereferentin Stefanie Sieger-Bücken, bisher tätig als Mitarbeiterin in der Stabsabteilung 0.3 Kommunikation, aufgrund des Wechsels in den allgemeinen Bistumsdienst. |
Korrektur zum Kirchlichen Anzeiger vom 1. Dezember 2024:
In die Ewigkeit wurde abberufen:
18. Oktober 2024 | Pfarrer i. R. Karl-Heinz Bongard, Pfarrer Bongard war Priester des Bistums Basel und wohnte in der Pfarrei St. Lukas in Düren. |
Nr. 35Pontifikalhandlungen
Unser Bischof Dr. Helmut Dieser spendete das Sakrament der Firmung am 1. Dezember 2024 in St. Cyriakus in Krefeld Hüls 22 Firmlingen und am 22. Dezember 2024 in St. Peter in Krefeld-Uerdingen 34 Firmlingen, insgesamt 56 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 1. Dezember 2024 in der Klosterkirche Haus Overbach, Jülich-Barmen, 30; am 3. Dezember 2024 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 25; am 4. Dezember 2024 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 28; am 6. Dezember 2024 in St. Antonius, Eschweiler-Bergrath, 27; am 7. Dezember 2024 in St. Peter und Paul, Eschweiler, 40; am 7. Dezember 2024 in St. Nikolaus, Mönchengladbach-West/Hardt, 23; am 10. Dezember 2024 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 22; am 11. Dezember 2024 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 29; am 13. Dezember 2024 in St. Nikolaus, Kall, 35; am 14. Dezember 2024 in St. Severin, Eschweiler-Weisweiler, 19; am 15. Dezember 2024 in St. Antonius, Hürtgenwald-Gey, 14; am 17. Dezember 2024 in St. Anna, Mönchengladbach-West/Waldhausen-Windberg, 11; am 22. Dezember 2024 in St. Agnes, Mechernich-Bleibuir, 27 (davon 2 Erwachsene); insgesamt 330 Firmlinge.
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