.
####§ 1
#§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
####Artikel 1
Artikel 2
Nr. 11, 94. JahrgangAachen, 1. November 2024
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 133Ordnung über die Erstattung von Reisekosten an Priester und Ständige Diakone im Hauptberuf des Bistums Aachen
(Priester- und Diakonenreisekostenordnung - PrDRKO)
####(Priester- und Diakonenreisekostenordnung - PrDRKO)
§ 1
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
- Dienstreisende im Sinne dieser Ordnung sind Welt- und Ordenspriester, sowohl im aktiven Dienst wie auch im Ruhestand und unabhängig ihrer Inkardination, sowie Ständige Diakone im Hauptberuf.
- Die in Absatz 1 genannten Dienstreisenden haben Anspruch auf Kostenerstattung durch das Bistum Aachen:
- für Dienstreisen im Allgemeinen nach Maßgabe der Anlage 15 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in der jeweils geltenden Fassung und diesen ergänzenden Regelungen, wenn sie dienstlich begründet Wegstrecken zurücklegen,
- von der Regelung in Buchstabe a) abweichend für Dienstreisen zu Fort- und Weiterbildungen nach Maßgabe der Anlage 25 KAVO in der jeweils geltenden Fassung,
- von der Regelung in Buchstabe a) abweichend für Dienstreisen zu Exerzitien/Besinnungstagen, Supervisions- bzw. Coachingprozessen nach Maßgabe der Diözesanen Regelung zur dritten Bildungsphase von Gemeindereferenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen im Dienst des Bistums Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Genehmigung
- Eine Dienstreise bedarf vor Antritt einer Genehmigung. Für die Genehmigung der Dienstreise im Einzelfall ist die vorgesetzte Stelle zuständig, die für die dienstliche Tätigkeit üblicherweise Anordnungen erteilen kann.
- Eine schriftliche Genehmigung von Dienstreisen nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Ordnung zur Erledigung von Dienstgeschäften kann bis auf Widerruf vom Dienstgeber oder von ihm beauftragter Stelle generell erteilt werden. Es gelten die Bestimmungen in der jeweiligen generellen Dienstreisegenehmigung.
- Die Genehmigung von Dienstreisen nach § 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c) erfolgt mit der Genehmigung der jeweiligen Maßnahme.
§ 3
Zuständigkeit
Zuständig für die Reisekostenerstattung ist das Bischöfliche Generalvikariat, Abteilung 2.2 Personalverwaltung, Fachbereich Entgelt.
#§ 4
Verfahren der Reisekostenerstattung
- Die Reisekostenerstattung ist unter Vorlage etwaiger Belege und entsprechender Aufzeichnungen digital über das Reisekostenprogramm geltend zu machen. Hilfsweise kann die Reisekostenerstattung in Schriftform auf einem entsprechenden Reisekostenformular erfolgen.
- Für die Geltendmachung der Reisekosten gilt eine Frist von sechs Monaten, die jeweils mit dem Tag nach der Beendigung der Dienstreise beginnt. Danach ist der Anspruch erloschen.
- Reisekosten von Dienstreisenden, die ausschließlich im Rahmen von Aushilfen und Vertretungen tätig sind, werden über die jeweilige Aushilfs-/Vertretungsmaßnahme abgerechnet.
§ 5
Gewährung pauschaler Zuwendungen an Stelle von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für Dienstreisen im Sinne des § 1 Absatz 2
- Dienstreisende, die ein privates Kraftfahrzeug zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben unterhalten, können eine auf das Kalenderjahr bezogene pauschale Zuwendung für die Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs beantragen. Werden in einem Kalenderjahr Dienstreisen einzeln erstattet, so entfällt für das Kalenderjahr die Möglichkeit der Inanspruchnahme der pauschalen Zuwendung. Mit Nutzung der pauschalen Zuwendung sind alle Dienstreisen im Sinne des § 1 Absatz 2 Buchstabe a) bis c) dieser Ordnung und sämtliche Reisenebenkosten (z. B. Parkgebühren, Auslagen, Tagegelder) abgegolten.
- Die Grundpauschale beträgt 840,00 € pro Kalenderjahr ohne Vorlage eines Fahrtenbuches.
- Eine Zusatzpauschale in Höhe von 1.040,00 € pro Kalenderjahr kann gewährt werden, wenn die voraussichtliche dienstliche Jahresfahrleistung mehr als 5.400 Kilometer beträgt. Als Nachweis ist ein Fahrtenbuch einzureichen, das im Antragsjahr über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten ordnungsgemäß geführt und vorgelegt wurde.
- Die pauschalen Zuwendungen gemäß Absatz 2 und 3 sind auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt zu beantragen. Der Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens bis zum 1. November des laufenden Kalenderjahres vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Bischöflichen Generalvikariat, Abteilung 2.2 Personalverwaltung, Fachbereich Entgelt, vorliegen.
- Da die pauschalen Zuwendungen gemäß Absatz 2 und 3 im Zeitpunkt der Zahlung versteuert werden müssen, erfolgt die Auszahlung zusammen mit den laufenden Bezügen in einer Summe, spätestens mit den Bezügen für den Monat Dezember des Abrechnungsjahres.
- Das Bistum Aachen behält sich die anteilige Einbehaltung oder Rückforderung der pauschalen Zuwendungen gemäß Absatz 2 und 3 vor bei Dienstunfähigkeit (z.B. Krankheit, Kur), wenn sie länger als vier Wochen beträgt.
- Den Dienstreisenden, die ausschließlich im Rahmen von Aushilfen und Vertretungen tätig sind, werden keine pauschalen Zuwendungen gemäß Absatz 2 und 3 gewährt.
- In den Fällen der urkundlich vollzogenen Freistellung und Beurlaubung, der Emeritierung nach Tatbeständen der Ordnung zur Emeritierung von Priestern im Bistum Aachen und der alleinigen Subsidiarstätigkeit werden keine pauschalen Zuwendungen gemäß Absatz 2 und 3 gewährt.
§ 6
Dienstreisen – Ausnahmen
Für nachfolgende Reisen wird keine Erstattung von Reisekosten durch das Bischöfliche Generalvikariat an Priester und Ständige Diakone im Hauptberuf vorgenommen:
- Fahrten zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung im Zusammenhang mit Ferien-, Freizeitmaßnahmen, Ausflügen und Wallfahrten. Diese werden mit der Maßnahme selbst abgerechnet.
- Fahrten
- zu allgemeinen, informellen Treffen (z. B. Allgemeiner Erfahrungsaustausch),
- zu Dienstjubiläen, Fachmessen, Beerdigungen und sonstigen geistlichen Anlässen, wenn nicht in der Funktion als offizieller Vertreter des Bistums Aachen,
- zu Bibel- und Gebetskreis/Laudes, Familienkreis außerhalb des territorial und/oder kategorial zuständigen Seelsorgegebiets,
- zur geistlichen Begleitung,
- für die Erledigung allgemeiner Dienste für die Gemeinde (z. B. Verteilung von Briefen, Einkauf, Bankgeschäfte), mit Ausnahme als Vorsitzender des Kirchenvorstandes zu Vertragsangelegenheiten,
- im Zusammenhang mit Baumaßnahmen außerhalb des Bistums.
- Können für Dienstreisen von dritter Stelle Erstattungen ausgezahlt werden, wie z.B. von Staat, Kommunen oder sonstigen nicht kirchlichen Einrichtungen, so müssen die Erstattungen von dort vorrangig in Anspruch genommen werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft. Sie gilt für Dienstreisen ab diesem Datum.
Sie tritt an die Stelle aller bisher erlassenen Regelungen zur Durchführung der Kostenerstattung für Dienstfahrten/-reisen von Geistlichen und ersetzt insbesondere die Priester- und Diakonenreisekostenordnung vom 21. Dezember 2000 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2001, Nr. 7, S. 9), zuletzt geändert am 15. Januar 2013 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2013, Nr. 30, S. 45).
Aachen, 1. Oktober 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 134Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern
Die Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern vom 2. Februar 1995 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Februar 1995, Nr. 27, S. 51-55), zuletzt geändert am 1. Oktober 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2023, Nr. 130, S. 259), wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz (1) erhält folgende Fassung:
Das Gestellungsgeld für das Jahr 2025 beträgt jährlich
für die Gestellungsgruppe I | 83.160,00 €, |
für die Gestellungsgruppe II | 69.240,00 €, |
für die Gestellungsgruppe III | 51.480,00 €, |
für die Gestellungsgruppe IV | 43.920,00 €. |
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Aachen, 1. September 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 135Ordnung für den kirchlichen Schlichtungsausschuss
beim Bischöflichen Generalvikariat der Diözese Aachen zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 47 KAVO
###beim Bischöflichen Generalvikariat der Diözese Aachen zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 47 KAVO
I. Schlichtungsausschuss
#§ 1
Name, Sitz
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss führt die Bezeichnung „Schlichtungsausschuss für die Diözese Aachen“.
(
2
)
Er hat seinen Sitz beim Bischöflichen Generalvikariat.
#§ 2
Zuständigkeit
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen und im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der Diözese Aachen haben.
(
2
)
Der Schlichtungsausschuss ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Beschäftigten und ihren Dienstgebern aus einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis, für das die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen zuständig ist
§§ 1 und 2 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen
1.
(
3
)
Er ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung und kirchlichen Ordnungen im Sinne von Abs. 2 in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere zur Klärung, ob einzelvertraglich eine für den Dienstnehmer
Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.
2 nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
(
4
)
Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Beauftragung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses.
(
5
)
Die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses beim Diözesan-Caritasverband gemäß § 22 AVR bleibt von dieser Schlichtungsordnung unberührt.
(
6
)
Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie jeweils mindestens vier Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. 2 Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann.
(
2
)
Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Abs. 4.
#§ 4
Vorsitzende und Beisitzer
(
1
)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen der katholischen Kirche angehören.
(
2
)
1 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2 Sie dürfen nicht haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
(
3
)
Je die Hälfte der Beisitzer müssen aus dem Kreis der Mitarbeitenden bzw. aus dem Kreis der Dienstgeber stammen und im kirchlichen Dienst stehen.
(
4
)
1 Bei einem erhöhten Geschäftsanfall kann der Bischof mehrere Kammern des Schlichtungsausschusses bilden. 2 § 3 sowie die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung gelten entsprechend. 3 Die Einzelheiten werden in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
#§ 5
Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
(
1
)
1 Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden vom Bischof von Aachen nach Anhörung der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG MAV) ernannt. 2 Es ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
2
)
Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.
#§ 6
Benennung der Beisitzer
(
1
)
1 Die Beisitzer aus dem Bereich der Mitarbeiterseite werden von der DiAG MAV benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben, der diese bestätigt. 2 Die Beisitzer müssen wählbar sein im Sinne der MAVO.
(
2
)
Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber werden vom Generalvikar benannt, darunter nach Möglichkeit ein Pfarrer.
(
3
)
Wiederholte Benennung ist möglich.
#§ 7
Rechtsstellung, Schweigepflicht
(
1
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschuss sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
(
2
)
1 Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2 Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Schlichtungsausschuss haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schlichtungsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2 Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Schlichtungsausschuss.
(
4
)
1 Die Vorsitzenden belehren die Beisitzer des Schlichtungsausschusses zu Beginn ihrer Amtszeit schriftlich über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2 Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
(
5
)
1 Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2 Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3 Die Tätigkeit im Schlichtungsausschuss steht dem Dienst gleich. 4 Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Beisitzers statt, so ist diesem Beisitzer Freizeitausgleich zu erteilen. 5 Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen der Diözese Aachen zur Reisekostenvergütung (Anlage 15 KAVO).
(
6
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
#§ 8
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2 Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder des Schlichtungsausschusses noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder des Schlichtungsausschusses bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
(
3
)
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
(
4
)
Das Amt eines Mitglieds endet
- wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
- im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
- durch Abberufung durch den jeweils Ernennenden bei groben Pflichtverletzungen.
(
5
)
Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, findet eine Nach-Ernennung nach den Regelungen der §§ 5 und 6 für den Rest der Amtszeit statt.
#§ 9
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Für den Schlichtungsausschuss ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2 Sitz der Geschäftsstelle ist beim Bischöflichen Generalvikariat. 3 Die Geschäftsstelle hat folgende Anschrift: Kirchlicher Schlichtungsausschuss, Klosterplatz 7, 52062 Aachen.
(
2
)
1 Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung des Schlichtungsausschusses nach Weisung der Vorsitzenden. 2 Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.
(
3
)
Die notwendigen Kosten für die Geschäftsstelle trägt die Diözese Aachen.
#II. Schlichtungsverfahren
#§ 10
Beteiligte, Bevollmächtigte
(
1
)
Beteiligte am Verfahren sind
- Antragsteller,
- Antragsgegner,
- Beigeladene.
(
2
)
1 Antragsteller und Antragsgegner können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. 2 Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 17.
(
3
)
Der Schlichtungsausschuss kann Vertreter des Bischöflichen Generalvikariats der Diözese Aachen beiladen.
#§ 11
Antragsgrundsatz
1 Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig. 2 Antragsbefugt sind betroffene Mitarbeitende oder Dienstgeber. 3 Anträge sind in Text- oder Schriftform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten. 4 Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
#§ 12
Antragsinhalt
(
1
)
1 Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2 Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
(
2
)
1 Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2 Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
#§ 13
Zurücknahme, Änderung des Antrags
(
1
)
1 Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2 Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Schlichtungsausschuss. 3 Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren in Textform für beendet.
(
2
)
Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
#§ 14
Abweisung des Antrags
Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.
#§ 15
Vorbereitung des Verfahrens
(
1
)
1 Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2 Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3 Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
(
2
)
1 Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner, und stellt die Zustellung sicher. 2 Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
(
3
)
Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand so weit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens in dem Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
(
4
)
1 Der Schlichtungsausschuss verhandelt in der Besetzung mit einem Vorsitz und je einem Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und aus dem Kreis der Mitarbeitenden. 2 Der Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeitenden soll möglichst der Berufsgruppe des vom Verfahren betroffenen Mitarbeitenden angehören. 3 Der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber soll möglichst für einen Dienstgeber gleicher Art wie der vom Verfahren betroffene Dienstgeber tätig sein. 4 Im Übrigen werden die Beisitzer rotierend hinzugezogen. 5 Den Vorsitz hat der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
#§ 16
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung
(
1
)
1 Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
(
2
)
1 Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(
3
)
Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
#§ 17
Mündliche Verhandlung
(
1
)
1 Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner, Beigeladene und ggf. Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2 Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
(
2
)
Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
(
3
)
Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(
4
)
1 Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist ein von dem Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. 2 Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
(
5
)
1 Zu den Verhandlungen müssen die Beteiligten grundsätzlich persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. 2 Der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. 3 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für beendet. 4 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
(
6
)
1 Die mündlichen Verhandlungen finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. 2 Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, kann die Sitzung mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für alle Beteiligten besteht und wenn sichergestellt ist, dass Dritte von der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3 Eine Aufzeichnung der Verhandlung ist unzulässig. 4 Absatz 5 gilt entsprechend. 5 Eine Präsenzsitzung mit einem Teil der Beteiligten, an der ein anderer Teil der Beteiligten mittels Videokonferenz teilnimmt, ist unzulässig. 6 Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Vorsitzende.
#§ 18
Beweisaufnahme
(
1
)
Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten und sieht Urkunden ein.
(
2
)
1 Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2 Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3 Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
#§ 19
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Abs. 2
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
(
2
)
1 Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.
(
3
)
1 Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2 Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
(
4
)
Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 2 für beendet.
(
5
)
Wird eine Schlichtung zu einem Streitgegenstand nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss für beendet erklärt, so kann ein Antrag zum selben Streitgegenstand nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
#§ 20
Verfahren nach § 2 Abs. 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der
kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 3 mit Beschluss.
(
2
)
1 Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2 Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(
3
)
Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(
4
)
Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(
5
)
1 Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2 Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeitenden bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
(
6
)
1 Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2 Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Bischof von Aachen zu übermitteln.
#§ 21
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20
(
1
)
1 Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und dem Schlichtungsausschuss hierüber zu berichten. 2 Zum Nachweis legt der Dienstgeber dem Schlichtungsausschuss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeitenden bedarf.
(
2
)
Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Bischof von Aachen über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
#§ 22
Ablehnung, Befangenheit
(
1
)
Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(
2
)
1 Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. 2 Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet der Schlichtungsausschuss unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. 3 Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4 Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
(
3
)
1 Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 15 Abs. 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2 Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
#III. Kosten des Verfahrens und Schlussbestimmungen
#§ 23
Kosten des Verfahrens
(
1
)
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
(
2
)
Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden auf Antrag Fahrtkosten nach Anlage 15 KAVO in der jeweils gültigen Fassung durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
(
3
)
1 Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2 Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
(
4
)
Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
#§ 24
Kosten des Schlichtungsausschusses
Durch die Tätigkeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses entstehende notwendige Kosten trägt die Diözese Aachen.
#§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Schlichtungsordnung vom 1. September 1989 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. September 1989, Nr. 135, S. 95) in der Fassung vom 20. Dezember 20043 außer Kraft.
(
3
)
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach §§ 5 und 6 dieser Ordnung im Amt. 2 Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig sind, gelten die gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.
Aachen, 10. Oktober 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 136Gesetz zur Änderung der Ordnung der
Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
####Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
Artikel 1
Änderung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
Die Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung), zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. März 2023, Nr. 36, S. 110), wird wie folgt geändert:
(
1
)
In § 10 Abs. 2 lit. b wird ein 6. Spiegelstrich hinzugefügt:
„wenn der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung gemäß § 19 unterbreitet und der Arbeitsrechtsausschuss mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder daraufhin in seiner nächsten regulären Sitzung die Durchführung einer außerordentlichen Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Wochen beschließt und einen entsprechenden Antrag vorlegt. Die Frist beginnt mit der Entscheidung des Arbeitsrechtsausschusses.“
(
2
)
§ 17 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 17 Anrufung des Vermittlungsausschusses
Falls im Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 ein Antrag in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt.“
(
3
)
§ 18 Abs. 2 S. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag nach Satz 1 einigen können, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf.“
(
4
)
Nach § 18 Abs. 2 S. 5 wird ein neuer S. 6 hinzugefügt:
„Bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag übt der/die im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus.“
(
5
)
§ 19 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Stimmt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission im Falle des § 18 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Vierteln der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von zwölf Wochen zu oder entscheidet die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nicht gemäß § 10 Abs. 7 oder 8 selbst über die Angelegenheit oder wird gem. § 18 Abs. 3 kein Vermittlungsvorschlag unterbreitet, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission dies beantragt.“
(
6
)
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. 2 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. 4 Ist der Vermittlungsvorschlag nicht einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden unterbreitet worden, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf. 5 § 18 Abs. 2 S. 6 gilt entsprechend. 6 Der Vermittlungsspruch (ersetzende Entscheidung) tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. 7 Der Vermittlungsspruch wird durch die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 13 vorgelegt. 8 Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setzt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich über die ersetzende Entscheidung, die den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.“
(
7
)
§ 19 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„ 1 Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung abgeschlossen werden. 2 Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung unterbreitet, gilt § 10 Abs. 2 lit. b 6. Spiegelstrich.“
(
8
)
§ 21 S. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„ 2 Der Berater/die Beraterin ist nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und deren Ausschüsse teilnehmen.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Änderungsgesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Vorstehendes Gesetz zur Änderung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 21. Oktober 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 137Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderungen der KAVO –
– Änderungen der KAVO –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2024, Nr. 85, S. 132), wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 4 wird aufgehoben.
- In § 14 Absatz 10 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 4 Satz 3 Anlage 15)“ gestrichen.
- In § 4 Absatz 1 Anlage 30 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:„- Gehaltstarifvertrag in der ab dem 1. Mai 2024 geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt D (Inflationsausgleich gem. § 3 Nr. 11c EstG).“
- In der Anlage 31 wird der erste Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:„- AGIAMONDO e.V. (vormals: Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe, AGEH, e.V.), Köln, für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2029“
- Die Änderung unter Ziffer I) 1. tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 2. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 4. tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 21. Oktober 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 138Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse –
– Änderung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
- Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 26. April 1991 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 7. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2023, Nr. 136, S. 267), wird wie folgt geändert:In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
- Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 21. Oktober 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 139Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderung der PiA-Ordnung –
– Änderung der PiA-Ordnung –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
- Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 5. Juli 2019 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2019, Nr. 365, S. 284), zuletzt geändert am 7. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2023, Nr. 135, S. 266), wird wie folgt geändert:In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
- Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 21. Oktober 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 140Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen –
– Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
- Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz )Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 1, S. 7), zuletzt geändert am 7. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2023, Nr. 133, S. 264), wird wie folgt geändert:§ 12 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.
- Die Änderungen unter Ziffer I) treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 21. Oktober 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 141Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse –
– Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse –
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
- Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 30. März 1992 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. April 1992, Nr. 55, S. 61), zuletzt geändert am 7. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2023, Nr. 134, S. 265), wird wie folgt geändert:In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
- Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehende Änderung setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 21. Oktober 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Bekanntmachungen des Generalvikariates
Nr. 142Diözesan- und Kuriensiegel im Bistum Aachen
Hiermit weise ich aus aktuellem Anlass zur Rechtssicherheit darauf hin, dass es sich bei folgendem Siegel
Großsiegel | Kleinsiegel |
in der Ausführung als Groß- und Kleinsiegel um das hiesige Diözesansiegel handelt und dass es sich bei folgendem Siegel
Großsiegel |
in der Ausführung als Großsiegel um das hiesige Kuriensiegel handelt, welche jeweils in Rechtsangelegenheiten Verwendung finden.
Aachen, 18. Oktober 2024 L. S. | Jan Nienkerke Kanzler der Kurie |
Nr. 143Direktorium 2025 für das Bistum Aachen
Das Direktorium des Bistums Aachen für das Jahr 2025 wird Mitte November 2024 kostenlos an die bisherigen Bezieher(-gruppen) versandt. Bei zusätzlichem Bedarf können weitere Exemplare im Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abt. 1.1 – Pastorale Räume und Pfarreien, Fachbereich Liturgie, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, F. (02 41) 45 24 55, E-Mail: rosi.wieland@bistum-aachen.de, bestellt werden. Die Angaben des Direktoriums sind weiterhin unter www.kirche-im-bistum-aachen.de abrufbar.
Kirchliche Nachrichten
Nr. 144Personalchronik
Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
3. September 2024 | Pfarrer Ernst-Joachim Stinkes, aufgrund des Amtsverzichtes von Pfarrer Hans-Otto von Danwitz, von seinem Amt als Pfarrer, solidarisch mit Pfarrer Hans-Otto von Danwitz, an St. Lukas, Düren, Gemeinschaft der Gemeinden Düren-Mitte, mit Wirkung zum 14. August 2024; |
26. September 2024 | Pfarrer Frank-Michael Mertens, aufgrund seines Amtsverzichtes, von seinem Amt als Pfarrer der Pfarrei Maria Frieden in Krefeld und gleichzeitig als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Süd und als Vorsitzender der Verbandsvertretung des KGV Krefeld-Süd, mit Wirkung zum 6. Oktober 2024. |
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
3. September 2024 | Pfarrer Ernst-Joachim Stinkes zum Pfarrer der Pfarrei St. Lukas, Düren, mit Wirkung vom 15. August 2024; |
26. September 2024 | P. Alcide Kragbe OSFS zur Mitarbeit in der Seelsorge in den Pfarreien Heilig Geist, Jülich, St. Martin, Aldenhoven, St. Ursula, Aldenhoven-Dürboslar,St. Mauritius, Aldenhoven-Freialdenhoven, St. Johann Baptist, Aldenhoven-Niedermerz, St. Nikolaus, Aldenhoven-Schleiden und St. Johann Baptist, Aldenhoven-Siersdorf, sowie als Schulseelsorger am Gymnasium Haus Overbach in Jülich, mit Wirkung vom 1. November 2024, befristet bis zum 31. Oktober 2025; |
26. September 2024 | Pfarrer Frank-Michael Mertens zum Pfarrvikar (vicarius paroecialis) der Pfarreien St. Laurentius, Merzenich, St. Josef, Niederzier-Huchem-Stammeln, St. Thomas von Canterbury, Niederzier-Ellen, St. Cäcilia, Niederzier, St. Martin, Niederzier-Oberzier, St. Antonius, Niederzier-Hambach, St. Marien, Vettweiß und St. Josef, Nörvenich, mit dem Recht den Titel Pfarrer weiterhin zu führen, mit Wirkung vom 7. Oktober 2024; |
27. September 2024 | Domkapitular Regionalvikar Pfarrer Hannokarl Weishaupt, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Bischofsvikar für das Caritaswesen sowie zum Ersten Vorsitzenden des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e. V., mit Wirkung vom 27. September 2024, befristet bis zum 31. Dezember 2029. |
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
26. September 2024 | Pfarrer Anh Tuan Ho seinen Auftrag als Seelsorger für die Katholiken vietnamesischer Sprache, befristet bis zum 30. September 2026. |
Unser Bischof Helmut hat am:
15. August 2024 | Pfarrer Hans-Otto von Danwitz für die Dauer seiner Amtsausübung als Pfarrer der Pfarrei Heilig Geist in Jülich aus alter Tradition die Berechtigung erteilt, den Titel „Propst“ zu führen. |
Es wurde freigestellt am:
1. September 2024 | Gemeindereferentin Ute Spitzer unter Beibehaltung ihrer Aufgabe als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Nord für die Aufgaben in der MAV Pastoral und Verwaltung, befristet bis zum 31. März 2025. |
Es wurde versetzt zum:
1. Oktober 2024 | Pastoralreferent Boris Kassebeer, bisher tätig als Pastoralreferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Düren-Mitte, unbeschadet seines Einsatzes als pastoraler Mitarbeiter im Büro der Regionen Düren/Eifel, als Diözesankurat in die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG), befristet bis zum 31. August 2027. |
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. Oktober 2024 | Gemeindereferentin Monika Eisleb, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Süd, aufgrund des Renteneintritts. |
In die Ewigkeit wurde abberufen:
27. September 2024 | Domkapitular em. Monsignore Hans-Günther Vienken, Monsignore Vienken wohnte bis zuletzt in der Pfarrei Franziska von Aachen. |
Korrektur zum Kirchlichen Anzeiger vom 1. September 2024:
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
10. Juli 2024 | P. Damian Ugwuanyi SMMM zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born, St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht, St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten und St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, alle in der Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten, sowie zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Brüggen/Niederkrüchten und zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Matthias, Schwalmtal, Gemeinschaft der Gemeinden Schwalmtal, mit Wirkung vom 1. Juli 2024, befristet bis zum 30. Juni 2025. |
Nr. 145Pontifikalhandlungen
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 1. September 2024 in St. Maria Rosenkranz, Mönchengladbach-Eicken, 7; am 1. September 2024 in St. Barbara, Mönchengladbach, 15; am 7. September 2024 in der Propsteikirche St. Georg, Wassenberg, 28; am 14. September 2024 in Herz Jesu, Mönchengladbach-Neuwerk/Bettrath, 22; am 18. September 2024 in der Kapelle des Nell-Breuning-Hauses, Herzogenrath, 5; am 20. September 2024 in der Münster-Basilika St. Vitus, Mönchengladbach, 13; am 22. September in St. Johannes Baptist, Mechernich, 20; insgesamt 110 Firmlinge.
Bischöfliches Generalvikariat Aachen | ||
Redaktion | Bischöfliches Generalvikariat, Justitiariat Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (02 41) 45 24 41 E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de | |
Verlag: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld | |
Druck: | documenteam GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33613 Bielefeld | |
Erscheinungsweise: in der Regel 12 Ausgaben jährlich. Der laufende Bezug im Printformat erfolgt durch die wbv Media GmbH & Co KG. Der Bezugspreis beträgt 35 € jährlich inkl. Versandkosten. Anfragen und Bestellungen sind an service-kommunikation@wbv.de zu richten. |