Bistum Aachen
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Satzung Rat des Pastoralen Raumes

Vom 15. Mai 2025

(KA 2025, Nr. 69)

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Präambel

Die Kirche von Aachen besteht in den Pastoralen Räumen und ihren vielen lebendigen Orten von Kirche, die Menschen ermöglichen, in Freiheit Jesus Christus und einander zu begegnen und ihre je eigene Antwort auf das Evangelium und ihre existenziellen Fragen zu finden (Statut für die Pastoralen Räume im Bistum Aachen im Übergang, KA 2024, Nr. 94).
Durch die „Taufweihe“ (Presbyterorum ordinis 12) haben alle Gläubigen Anteil an der Sendung des Evangeliums und sind „des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig“ (Lumen gentium 31). Daraus folgt eine Mitverantwortung aller Gläubigen für die Kirche und in der Kirche. In den Pastoralen Räumen wird diese gemeinsame Verantwortung für Kirche und Gesellschaft in besonderer Weise durch den Rat des Pastoralen Raumes (im Folgenden Rat genannt) repräsentiert. Dieser nimmt die Aufgabe der synodalen Beratung und Mitentscheidung in allen grundlegenden Fragen der Pastoral wahr.
Als Referenz- und Orientierungspunkt dient ihm dabei die Pastoralstrategie. Leitprinzip der Beratungen und Entscheidungen des Rates ist ein Verständnis von Synodalität, das „auf die Sendung ausgerichtet“ ist und „das Zusammenkommen auf allen Ebenen der Kirche zum gegenseitigen Zuhören, zum Dialog und zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung“ beinhaltet (Per una Chiesa sinodale 28).
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§ 1
Bildung eines Rates des Pastoralen Raumes

Im Bistum Aachen wird in jedem Pastoralen Raum ein gemeinsamer pastoraler Rat für alle Pfarreien innerhalb des Pastoralen Raumes gebildet. Dieser heißt Rat des Pastoralen Raumes (im folgenden „Rat“ genannt“).
Auf diese Weise wird eine Vernetzung der innerhalb des Pastoralen Raumes existierenden Pfarreien und eine Stärkung des Engagements der Gläubigen gefördert. So wird der Rat seinem nachstehenden Auftrag unter den veränderten Bedingungen in Kirche und Gesellschaft am besten gerecht.
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§ 2
Zweck, Auftrag und Amtszeit des Rates des Pastoralen Raumes

( 1 ) Der Rat erfüllt zwei Funktionen: Er ist das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats im Pastoralen Raum und ist vom Bischof mit der Wahrnehmung der Funktion eines Pastoralrates (c. 536 CIC i.V.m. Kongregation für den Klerus, Instruktion Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche, Nr. 59) beauftragt.
( 2 ) Beide Funktionen nimmt der Rat des Pastoralen Raumes wahr unter der Prämisse, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (Dekret Apostolicam actuositatem, Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (Dekret Apostolicam actuositatem, Nr. 6).
( 3 ) Die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum verfolgt der Rat unter Wahrung der Rechte des Pfarrers/der Pfarrer der zum Pastoralen Raum gehörenden Pfarrei(en) (c. 519 CIC).
( 4 ) Die Amtszeit des Rates beträgt vier Jahre. Der Rat des Pastoralen Raumes bleibt bis zur Konstituierung des neuen Rates im Amt.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Der Rat besteht aus gewählten, geborenen, entsandten und kooptierten Mitgliedern.
( 2 ) Die Anzahl der gewählten Mitglieder beträgt mindestens sechs.1#
( 3 ) Der Leiter des Pastoralen Raumes ist geborenes Mitglied des Rates. Ferner kann eine weitere Person aus der Leitung des Pastoralen Raumes in den Rat entsandt werden. Besteht der Pastorale Raum aus mehr als einer Pfarrei, so sind die kanonischen Pfarrer (c. 519 CIC), deren Pfarrei zum Pastoralen Raum gehört, geborene Mitglieder des Rates.2#
( 4 ) Ein Mitglied wird vom vermögensverwaltenden Gremium auf der Ebene des Pastoralen Raumes (Kirchengemeindeverband bzw. Kirchengemeinde) aus dessen Reihen in den Rat entsandt.
( 5 ) Der Rat kann nach seiner Konstituierung weitere stimmberechtigte Mitglieder kooptieren. Ausgenommen sind Mitarbeitende, die in einem beruflichen Beschäftigungsverhältnis zum Pastoralen Raum bzw. zu einer der Kirchengemeinden im Pastoralen Raum stehen. Im Zweifelsfall entscheidet der Rat.
( 6 ) Der Rat kann nach seiner Konstituierung Gäste ohne Stimmrecht auf Dauer berufen. Dies beeinträchtigt nicht das unter § 3 Abs. 7 beschriebene Mitgliederverhältnis.
( 7 ) Die Gesamtzahl der entsandten und der kooptierten Mitglieder darf die der gewählten Mitglieder nicht überschreiten.
( 8 ) Die Mitgliedschaft im Rat jedweden Mitglieds endet unbeschadet der Bestimmungen in § 10 Abs. 2 vorzeitig durch die Erklärung, aus dem Rat ausscheiden zu wollen, bei Kooptierten und Gästen auf Dauer durch Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Rates oder bei Gewählten bei Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wählbarkeit.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand des Rates setzt sich zusammen aus dem Leiter des Pastoralen Raumes oder dem weiteren nach § 3 Abs. 3 aus der Leitung entsandten Mitglied und mindestens einem der gewählten Mitglieder.
( 2 ) Der Vorstand wird vom Rat aus seinen Reihen gewählt. Entsprechendes gilt für eine mögliche Abwahl.
( 3 ) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere die Einladung des Gremiums, die Organisation der Sitzungen und die Sicherstellung der Moderation.
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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Der Rat nimmt die Aufgabe der synodalen Beratung und Mitentscheidung über die Ausrichtung der Pastoral auf Basis der Pastoralstrategie wahr und entwickelt ein Pastoralkonzept für den Pastoralen Raum, unbeschadet der Rechte der in der/den Pfarrei(en) des Pastoralen Raumes eingesetzten Pfarrer.
( 2 ) Der Rat ist für die Vergewisserung der Orte von Kirche verantwortlich und trägt Sorge für ihre Förderung und Vernetzung.
( 3 ) Der Rat hat ein Anhörungsrecht zum Haushaltsentwurf des vermögensverwaltenden Gremiums auf der Ebene des Pastoralen Raumes.
( 4 ) Der Rat nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Leitung entgegen.
( 5 ) Der Rat entsendet die jeweils vorgesehenen Mitglieder in das vermögensverwaltende Gremium des Pastoralen Raumes, in den entsprechenden Regionalpastoralrat, in den entsprechenden regionalen Katholik/innenrat sowie in die entsprechende Arbeitsgemeinschaft Caritas der Region.
( 6 ) Der Rat wählt zwei ehrenamtliche Laien für die Leitung des Pastoralen Raumes entsprechend den Bestimmungen des Rahmenkonzeptes Leitung und Mitverantwortung in den Pastoralen Räumen des Bistums Aachen in seiner jeweils geltenden Fassung.
( 7 ) Alle in den bisherigen rechtlichen Ordnungen dem GdG-Rat, dem Pfarreirat oder dem Gemeinderat zukommenden Anhörungs-, Vorschlags- und Beteiligungsrechte, die in diesem Statut nicht genannt sind, gehen von Rechts wegen auf den Rat des Pastoralen Raumes über.
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§ 6
Arbeitsweise

( 1 ) Einladungen zu allen Sitzungen erfolgen durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen.
( 2 ) Sitzungen sind in Präsenz, hybrid oder digital möglich. Dies ist in der Einladung zu vermerken.
( 3 ) Der Rat tagt in der Regel einmal pro Quartal auf Einladung des Vorstandes und außerdem dann, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Rates dies verlangt.
( 4 ) Das pastorale Personal unterstützt den Rat mit seiner Expertise.
( 5 ) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, es sei denn, der Rat beschließt, Beratungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung abzuhalten.
( 6 ) Der Rat kann zu bestimmten Themen Ausschüsse bilden und Aufgaben an sie delegieren. Die Ausschüsse berichten regelmäßig an den Rat. Den Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied des Rates angehören; weitere Personen können kooptiert werden. Dies beeinträchtigt nicht das unter § 3 Abs. 7 beschriebene Mitgliederverhältnis.
( 7 ) Über die Beratungen des Rates sowie von Ausschüssen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung vom jeweiligen Gremium zu genehmigen ist. Die Protokolle des Rates werden vom Vorstand sowie dem/der Protokollführenden unterschrieben und gehören zu den amtlichen Akten des Pastoralen Raumes.
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§ 7
Beschlussfassung

( 1 ) Der Rat ist dem Prinzip der Synodalität verpflichtet und versucht, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 2 ) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Sollte eine einmütige Beschlussfassung nicht möglich sein, fasst der Rat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (auf Antrag in geheimer Wahl). Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
( 4 ) Erklärt einer der kanonischen Pfarrer (c. 519 CIC) nach § 3 Abs. 3 oder der Leiter des Pastoralen Raumes bzw. das im Sinne von § 3 Abs. 3 weitere aus der Leitung in den Rat entsandte Mitglied förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe von Gründen, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist im Rat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bischof von Aachen.
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§ 8
Wahlen, Wahlrecht und Durchführung der Wahl

( 1 ) Wahlrecht und Durchführung der Wahl sind in der Wahlordnung geregelt.
( 2 ) Die Mitglieder des amtierenden Rates bestimmen den Wahlmodus und die Anzahl der zu wählenden Mitglieder für die nächste Amtsperiode gemäß der Wahlordnung.
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§ 9
Konstituierung

Eine Person aus der Leitung des Pastoralen Raumes lädt die gewählten und entsandten Mitglieder spätestens sechs Wochen nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung ein.
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§ 10
Streitbeilegung und Auflösung des Rates

( 1 ) Bei Streitigkeiten wendet sich der Rat zunächst an das Regionalteam, dann an das Bischöfliche Generalvikariat, um Unterstützung bei der Streitbeilegung anzufragen. Sollten Konflikte auch mit Unterstützung nicht beigelegt werden können, entscheidet die Schiedsstelle im Bistum Aachen.
( 2 ) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Rat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Rates durch das Regionalteam, nachdem die Schiedsstelle im Bistum Aachen die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und den vom Rat gewählten Personen erörtert hat.
( 3 ) Der Bischof kann den Rat des Pastoralen Raumes nur in begründeten schwerwiegenden Fällen auflösen.
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§ 11
Übergangsregelung, Inkrafttreten

( 1 ) Mit der erstmaligen Wahl und nachfolgenden Konstituierung des Rates des Pastoralen Raumes am 8./9. November 2025 endet die Legitimierung der bislang gewählten Gremien (GdG-, Pfarrei- und Gemeinderäte).
( 2 ) Die vorstehende Satzung wird mit Wirkung zum 15. Mai 2025 in Kraft gesetzt und ersetzt die Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013 in der Fassung vom 17. Februar 2021 (KA 2021, Nr. 43) sowie die Ordnung zur Bildung der Pfarreiräte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013 (KA 2013, Nr. 21) und die Ordnung zur Bildung der Gemeinderäte gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) vom 8. Januar 2013 (KA 2013, Nr. 22). Spätestens nach vier Jahren, rechtzeitig vor der nächsten Wahl, wird diese Satzung einer Überprüfung unterzogen.

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1 ↑ Die Höchstzahl der Mitglieder wird in der Wahlordnung definiert (abhängig u. a. von Größe und Anzahl der Pfarreien im Pastoralen Raum).
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2 ↑ Dies schließt auch den Pfarradministrator nach c. 539 CIC, den übergangsweisen Leiter einer Pfarrei nach c. 541 CIC sowie den mit der seelsorglichen Leitung einer Pfarrei beauftragten Priester nach c. 517 CIC ein.