Bistum Aachen
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Wahlordnung Rat des Pastoralen Raumes
Vom 15. Mai 2025
####§ 1
Wahlgrundsatz
Die zu wählenden Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung für den Rat des Pastoralen Raumes (im folgenden „Rat“ genannt) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
#§ 2
Wahltermin
(
1
)
Die Wahlen zu den Räten finden regelmäßig alle vier Jahre statt, soweit nicht der Bischof in begründeten Einzelfällen eine andere Amtsperiode festlegt oder Neuwahlen anordnet.
(
2
)
Der Bischof setzt für alle Pastoralen Räume des Bistums einen einheitlichen Wahltermin fest. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
#§ 3
Größe des Rates des Pastoralen Raumes
(
1
)
Die Anzahl der nach § 3 Abs. 2 der Satzung zu wählenden Mitglieder des Rates beträgt mindestens sechs und höchstens 16 und wird vor der jeweils kommenden Wahl vom Rat festgelegt. Ausnahmen sind in § 4 Abs. 3 geregelt.
(
2
)
Die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder kann erfolgen nach:
(
3
)
Nach dieser Vorgabe erstellt der Wahlausschuss die Liste der Kandidierenden.
#§ 4
Wahlverfahren für die Wahl des Rates
Der Rat legt das Wahlverfahren fest und teilt dies dem Wahlausschuss mit. Die Beschlussfassung erfolgt nach § 7 der Satzung für den Rat des Pastoralen Raumes.
(
1
)
Wahlmodus
Der Rat legt kriterienbasiert im Vorfeld fest, wie viele und welche Wahllisten es gibt, wie viele Personen von welcher Liste in den Rat gewählt werden. Das Wahlverfahren kann auf folgende Weisen durchgeführt werden:
Der Rat legt kriterienbasiert im Vorfeld fest, wie viele und welche Wahllisten es gibt, wie viele Personen von welcher Liste in den Rat gewählt werden. Das Wahlverfahren kann auf folgende Weisen durchgeführt werden:
- Eine gemeinsame Liste der Kandidierenden für den Pastoralen Raum: Alle Wählenden können die vom Wahlausschuss festgelegte maximale Stimmenzahl vergeben.
- Eine gemeinsame Liste der Kandidierenden gegliedert nach Wahlbezirken (vgl. § 4 Abs. 2). Alle Wahlberechtigten können die vom Wahlausschuss festgelegte maximale Stimmenzahl vergeben. Gewählt sind die Kandidierenden, die in den Wahlbezirken die meisten Stimmen erhalten haben.
- Die Listen in a) und b) sollen durch eine Jugendliste ergänzt werden.
- Die Listen in a) und b) können durch thematische Listen, wie z. B. eine Liste für muttersprachliche Gemeinden ergänzt werden.
(
2
)
Wahlbezirke
In den Pastoralen Räumen können Wahlbezirke gebildet werden, wenn dies aus sozialräumlichen und pastoralen Gründen angezeigt ist.
In den Pastoralen Räumen können Wahlbezirke gebildet werden, wenn dies aus sozialräumlichen und pastoralen Gründen angezeigt ist.
(
3
)
Sollte die Anzahl der Wahlbezirke die Höchstgrenze der zu wählenden Mitglieder, die in § 3 Abs. 1 festgelegt sind, überschreiten, kann diese maximal auf die Anzahl der Wahlbezirke angepasst werden.
#§ 5
Aktives Wahlrecht
(
1
)
Wahlberechtigt ist, wer der katholischen Kirche angehört, am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und im Bistum Aachen seinen Hauptwohnsitz hat.
Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere geeignete Weise geführt werden. Das Wahlrecht wird im Pastoralen Raum des Hauptwohnsitzes ausgeübt.
Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere geeignete Weise geführt werden. Das Wahlrecht wird im Pastoralen Raum des Hauptwohnsitzes ausgeübt.
(
2
)
Zur Wahl kann auf begründeten Antrag hin auch zugelassen werden, wer seinen Hauptwohnsitz nicht im Bistum Aachen hat. Dabei müssen die anderen unter § 5 Abs. 1 genannten Kriterien (Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und Vollendung des 14. Lebensjahres) erfüllt sein und die Regelung nach § 5 Abs. 3 beachtet werden. Die Zulassung obliegt dem Wahlvorstand.
(
3
)
Das Wahlrecht kann auch in einem anderen Pastoralen Raum, in welchem die/der Wahlberechtigte nicht ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, aber am Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. In diesem Fall gilt folgende Regelung: Die/Der Wahlberechtigte meldet sich unter Vorlage des Personalausweises als auswärtige/r Wählende/r beim Wahlvorstand, lässt sich im Wählerverzeichnis eintragen und erklärt schriftlich, in keinem weiteren Pastoralen Raum bzw. Wahlbezirk an der Wahl teilzunehmen.
(
4
)
Das aktive Wahlrecht darf nur in einem einzigen Pastoralen Raum ausgeübt werden.
(
5
)
Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes auf zusätzliche thematische Listen (§ 4 Abs. 1c) kann der Wahlausschuss weitere Kriterien, wie z. B. ein Maximalalter für die Jugendliste, festlegen.
#§ 6
Passives Wahlrecht
(
1
)
Wählbar ist, wer der katholischen Kirche angehört, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in dem Pastoralen Raum den Hauptwohnsitz hat oder sich aktiv am Gemeindeleben beteiligt. Die kandidierende Person muss ihrer Kandidatur durch die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung schriftlich zugestimmt haben.
(
2
)
Personen sind nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
(
3
)
Mitarbeitende, die in einem beruflichen Beschäftigungsverhältnis zum Pastoralen Raum bzw. zu einer der Kirchengemeinden im Pastoralen Raum stehen, können nicht in den Rat gewählt werden.
(
4
)
Das passive Wahlrecht ist ausschließlich in einem einzigen Pastoralen Raum auszuüben.
(
5
)
Der Wahlausschuss entscheidet über die Voraussetzungen der Wählbarkeit.
#§ 7
Berufung und Zusammensetzung des Wahlausschusses
(
1
)
Zur Vorbereitung der Wahl beruft der bestehende Rat mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.
(
2
)
Dem Wahlausschuss gehört ein hauptamtliches Mitglied der Leitung des Pastoralen Raumes (bei der Wahl 2025 ein im Pastoralen Raum eingesetzter kanonischer Pfarrer oder eine von ihm benannte Vertretung) sowie mindestens vier weitere Personen an. Diese müssen keine Mitglieder des Rates sein und dürfen nicht selbst für die Wahl des neuen Rates kandidieren. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(
3
)
Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
#§ 8
Aufgaben des Wahlausschusses
(
1
)
Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:
(
2
)
Der Wahlausschuss bestimmt das Wahllokal/die Wahllokale und setzt eine ausreichende Zeitdauer für die Wahl fest.
(
3
)
Sind mehrere Wahlbezirke eingerichtet, ist dafür Sorge zu tragen, dass jede/r Wahlberechtigte nur einmal ihre/seine Stimme abgeben kann.
#§ 9
Wahlvorschläge
(
1
)
Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag sollte möglichst mehr Kandidierende enthalten als zu wählen sind.
(
2
)
Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf, Alter und Wohnort aufzuführen.
(
3
)
Der Wahlausschuss macht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin seinen Wahlvorschlag im Pastoralen Raum bekannt. Dieser Wahlvorschlag ist unmittelbar nach der Bekanntgabe für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht an zentralen Orten des Pastoralen Raumes offen zu legen. Er ist außerdem im Pastoralen Raum in sonstiger geeigneter Weise, z. B. in den Gottesdiensten, durch Aushänge, auf der Homepage, im Newsletter oder dem Printmedium des Pastoralen Raumes zu veröffentlichen.
(
4
)
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Offenlegungsfrist des Wahlvorschlages weitere Vorschläge beim Wahlausschuss eingereicht werden können.
(
5
)
Ergänzungsvorschläge dürfen jeweils nicht mehr Namen enthalten als Mitglieder zum Rat zu wählen sind. Für jeden Vorschlag sind mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten mit der Angabe von Vor- und Zunamen und Anschrift erforderlich. Der Vorschlag muss die Erklärung der/des Vorgeschlagenen enthalten, dass sie/er zur Annahme einer Wahl bereit ist.
(
6
)
Die Ergänzungsvorschläge sind vom Wahlausschuss zu prüfen und nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit in den Wahlvorschlag aufzunehmen.
#§ 10
Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlages
Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der Offenlegungsfrist innerhalb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen und in den Gottesdiensten am Samstag und Sonntag vor der Wahl und in sonstiger geeigneter Weise (vgl. § 9 Abs. 3) bekannt zu geben.
#§ 11
Wahlvorstand
(
1
)
Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss (für jeden Wahlbezirk) einen Wahlvorstand mit einer/einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern zu bestellen.
(
2
)
Dem Wahlvorstand dürfen keine Kandidierenden für den Rat angehören. Mitglieder des Wahlausschusses können auch Mitglieder des Wahlvorstands sein. Der Wahlvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen, die Wahlberechtigung zu prüfen, die Stimmzettel entgegenzunehmen und die vorläufige Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
(
3
)
Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
#§ 12
Wahlhandlung
(
1
)
Die Wahlhandlung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich.
(
2
)
Die Wählenden geben zur Kontrolle ihrer Wahlberechtigung und zur Überprüfung Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind in Zweifelsfällen durch amtlichen Ausweis zu belegen.
(
3
)
Die Wählenden kreuzen auf dem jeweiligen Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder von der jeweiligen Liste zu wählen sind.
#§ 13
Briefwahl
(
1
)
Briefwahl ist auf Antrag möglich.
(
2
)
Dieser Antrag kann vom Tage nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlages bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Wahlvorstand gestellt werden. Dann wird ein Briefwahlschein zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt.
(
3
)
Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in einem besonderen Verzeichnis zu vermerken, das dem Wahlvorstand zur Registrierung übergeben wird.
(
4
)
Die/Der Wählende hat in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit dem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit beim Wahlvorstand eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat die/der Wählende zu versichern, dass sie/er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
(
5
)
Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
#§ 14
Feststellung des Wahlergebnisses
(
1
)
Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind als Kandidierende zu wählen waren.
(
2
)
Über die Gültigkeit von Stimmzetteln mit zweifelhafter Kennzeichnung entscheidet der Wahlvorstand.
(
3
)
Gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
4
)
Das Ergebnis der vorläufigen Stimmenzählung ist in die Niederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Wahlausschuss unverzüglich zuzuleiten.
#§ 15
Wahlprüfung
(
1
)
Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen.
(
2
)
Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Wochenende in den Gottesdiensten bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Wahlergebnis in sonstiger geeigneter Form (vgl. § 9 Abs. 3) mitzuteilen.
(
3
)
Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Gültigkeit der Wahl beim Wahlausschuss schriftlich angefochten werden. Der Wahlausschuss hat etwaige Einsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Bischof über den Fachbereich Pastorale Räume im Bischöflichen Generalvikariat vorzulegen, damit darüber entschieden werden kann.
#§ 16
Bekanntgabe
Die Namen aller Mitglieder des Rats sowie der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Leitung des Pastoralen Raumes bis spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach der Konstituierung des Rates dem Pastoralen Raum bekannt gegeben. Zugleich unterrichtet die Leitung den Fachbereich Pastorale Räume im Bischöflichen Generalvikariat über den Verlauf der Wahl (Berichtsformular) und über die Zusammensetzung des Rates sowie des Vorstands.
#§ 17
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Wahlordnung tritt zum 15. Mai 2025 in Kraft.
(
2
)
Durch diese Wahlordnung verliert die Wahlordnung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden im Bistum Aachen vom 8. Januar 2013 (KA 2013 Nr. 23) ihre Gültigkeit.
(
3
)
Zur erstmaligen Wahl des Rates des Pastoralen Raumes am 8./9. November 2025 übernimmt der Rat des Pastoralen Raumes im Übergang die Festlegung für das Wahlverfahren gemäß dieser Wahlordnung.
(
4
)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Wahlordnung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.