Bistum Aachen
.Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Pastoralen Räumen (Kirchengemeinde/Kirchengemeindeverband)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Pastoralen Räumen (Kirchengemeinde/Kirchengemeindeverband)
im Bistum Aachen
Vom 17. April 2025
####§ 1
Ausgangsbetrag
Ausgangsbetrag der Ermittlung der Zuweisungen an die Rechtsträger auf Ebene der Pastoralen Räume (Kirchengemeinde oder Kirchengemeindeverband) im Bistum Aachen ist der Anteil des Aufgabenbereichs Pastorale Räume und Pfarreien für das folgende Jahr am gesamten Nettohaushalt des Bistums Aachen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 31. März eines Jahres durch den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat jeweils für das folgende Jahr.
#§ 2
Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume
Der Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume ergibt sich in einem zweiten Schritt durch den Abzug der festgelegten Budgetansätze im Bistumshaushalt für die „Aufwendungen für die Beratung und Aufsicht der kirchengemeindlichen Vermögensverwaltung und die kirchengemeindliche Organisationsberatung“ sowie für die „Zuweisungen an die mittlere Ebene (Regionen) und das Domkapitel (ohne Kirchenmusik (Dommusik, Domchöre und Domsingschule))“ vom Ausgangsbetrag.
#§ 3
Zuweisungsbetrag für den einzelnen Pastoralen Raum
(
1
)
Der Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume wird unter Anwendung der folgenden Verteilungssystematik vollständig an die einzelnen Pastoralen Räume des Bistums verteilt.
(
2
)
Im Rahmen dieser Verteilungssystematik werden zunächst die Gesamtbudgets
- für die Verwaltungsleitungen in den Pastoralen Räumen,
- für die Kirchenmusik im Bistum Aachen und
- für besondere inhaltliche Aufgaben in den Pastoralen Räumen
im Bistumshaushalt festgelegt.
(
3
)
Der um die Budgetansätze nach Absatz 2 verminderte Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume (= Basiszuweisung über alle Pastoralen Räume) wird sodann zu 90 % gemäß des Anteils der Katholikenzahl eines Pastoralen Raumes an der Gesamtzahl der Katholiken im Bistum Aachen zum 30. Juni des Vorjahres und zu 10 % gemäß des Anteils der Einwohner eines Pastoralen Raumes an der Gesamtzahl der Einwohner auf dem Gebiet des Bistums Aachen auf die einzelnen Pastoralen Räume des Bistums Aachen verteilt (= Basiszuweisung für den einzelnen Pastoralen Raum). Die maßgeblichen Einwohnerzahlen werden dabei jeweils für fünf Jahre, beginnend mit dem Stand zum 30. Juni 2025, festgelegt.
(
4
)
Zur Ermittlung des Zuweisungsbetrags für den einzelnen Pastoralen Raum ist die Basiszuweisung für den einzelnen Pastoralen Raum um die folgenden Zuweisungen zu erhöhen:
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5
)
Der Zuweisungsbetrag für das kommende Jahr sowie der voraussichtliche Zuweisungsbetrag für das nächste und übernächste wird den Pastoralen Räumen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres als Grundlage der Erstellung des Budgets für den Pastoralen Raum des Folgejahres und einer mittelfristigen Finanzplanung mitgeteilt.
#§ 4
Zuweisungen für die Verwaltungsleitungen
Als Zuweisungen für die Verwaltungsleitungen erhält jeder Pastorale Raum Zuweisungen in Höhe der Arbeitgeberbruttopersonalkosten gemäß Entgeltgruppe 12 Stufe 4, sofern ein Verwaltungsleiter bestellt wurde.
#§ 5
Zuweisungen für die Kirchenmusik
Im Rahmen des Kirchenmusikkonzeptes für das Bistum Aachen erfolgt die Einsatz- und Stellenplanung von Kirchenmusikerstellen seitens des Bischöflichen Generalvikariates unter Berücksichtigung des festgelegten Budgets. Aus dem Kirchenmusikbudget erhält jeder Pastorale Raum Zuweisungen in Höhe der Arbeitgeberbruttopersonalkosten der vorgesehenen und besetzten Kirchenmusikerstellen zuzüglich einer festgelegten Sachkostenpauschale.
#§ 6
Zuweisungen für besondere inhaltliche Aufgaben
Auf Basis gesonderter Richtlinien erhält der Pastorale Raum Zuweisungen für übernommene besondere inhaltliche Aufgaben, insbesondere der City-Pastoral und der muttersprachlichen Gemeinden. Darüber hinaus können auf Basis gesonderter Richtlinien Zuschüsse für besondere Orte von Kirche beim Bistum Aachen beantragt werden.
#§ 7
Auszahlungsbetrag für den Pastoralen Raum
(
1
)
Im Wege des abgekürzten Zahlungswegs wird der Zuweisungsbetrag für den Pastoralen Raum vor der monatlichen Auszahlung an den Pastoralen Raum vermindert um
- die Kosten der Finanzbuchhaltung und der Personalverwaltung für den Pastoralen Raum durch das Verwaltungszentrum auf Basis festgesetzten Kostenpauschalen je Katholik, die in der Abteilung 4.2 des Bischöflichen Generalvikariats einsehbar sind,
- die Kosten für zentral für die Pastoralen Räume abgeschlossene Verträge (u.a. Versicherungen, IT-Systeme) sowie
- die typisierten Bruttopersonalkosten, die in der Abteilung 4.2 des Bischöflichen Generalvikariats einsehbar sind gemäß des auf Basis der Einsatz- und Stellenplanung im jeweiligen Pastoralen Raum geplanten Personals in der Pastoral.
(
2
)
Sofern seitens des Bischöflichen Generalvikariates vorübergehend kein Personal in der Pastoral zur Besetzung von Planstellen vorgesehen werden kann, erhält der betroffene Pastorale Raum einen Sonderzuschuss in Höhe der typisierten Bruttopersonalkosten dieser Planstelle. Da dieser Sonderzuschuss nur vorübergehend gewährt wird, dürfen keine dauerhaften Verpflichtungen oder Arbeitsverträge auf der Grundlage dieses Sonderzuschusses eingegangen werden.
#§ 8
Stellenplanung des Personals in der Pastoral
(
1
)
Im Bistumshaushalt wird ein Gesamtbudget für das Personal in der Pastoral festgesetzt, das auf die einzelnen Organisationsebenen und Aufgabenbereiche verteilt wird. Unter Berücksichtigung dieser zur Verfügung stehenden Budgets erfolgt die Einsatz- und Stellenplanung des Personals in der Pastoral in den Pfarreien und Pastoralen Räumen sowie den übrigen Aufgabenbereichen. Die Einsatz- und Stellenplanung des Personals in der Pastoral wird jährlich unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets und der Einzelbudgets für das Pastorale Personal angepasst.
(
2
)
Aus dem Budget des Personals in der Pastoral in den Pfarreien und Pastoralen Räumen erfolgen zudem Zuweisungen für die Nutzungsentschädigungen für Dienstwohnungen und Zuweisungen für Sachkosten des Personals in der Pastoral.
#§ 9
Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen und Investitionen
(
1
)
Zur Sicherung der mittel- und langfristigen Instandhaltung der notwendigen pastoral genutzten Immobilien werden 70% der jährlichen Instandhaltungspauschalen für den pastoral genutzten Immobilienbestand des Pastoralen Raumes von Seiten des Bistums Aachen einbehalten (Forderung der Kirchengemeinde gegen das Bistum) und erst bei Durchführung entsprechender Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen bestehender Forderungen in Höhe von in der Regel maximal 70 % der angefallenen, förderfähigen Kosten vom Bistum an die Kirchengemeinde ausgezahlt. In Ausnahmefällen ist zum Bestandserhalt einer notwendigen pastoral genutzten Immobilie eine Auszahlung über die bestehenden Forderungen hinaus möglich, wodurch eine Verbindlichkeit der Kirchengemeinde gegenüber dem Bistum entsteht (kreditorischer Debitor), die aus zukünftigen Zuweisungen auszugleichen ist.
(
2
)
Die Genehmigung von Baumaßnahmen und die Festlegung der förderfähigen Kosten regelt die Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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3
)
Der für die Ermittlung der Instandhaltungspauschalen maßgebliche Immobilienbestand wird von den Pastoralen Räumen in einem mittel- und langfristig ausgerichteten und von der Kirchengemeinde bzw. dem Kirchengemeindeverband zusammen mit den Kirchenvorständen beschlossenen Immobilienkonzept festgelegt. Bis zur Aufstellung eines Immobilienkonzeptes für den Pastoralen Raum bildet der Bestand an „KIM-grünen“ Immobilien im Pastoralen Raum die Grundlage für die Ermittlung der einzubehaltenden Instandhaltungspauschalen und der förderfähigen Immobilien.
(
4
)
Die Festlegung der anzuwendenden Instandhaltungspauschalen je Gebäudetyp (siehe Anlage) erfolgt durch den Vermögensrat des Bistums Aachen.
#§ 10
Mittelzuweisungen im Pastoralen Raum
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1
)
Die mögliche Weiterleitung von Zuweisungen des Bistums Aachen an den Rechtsträger auf Ebene des Pastoralen Raumes (Kirchengemeindeverband) sowie darüber hinaus bestehende Kirchengemeinden im Pastoralen Raum erfolgt gemäß Satzung des Kirchengemeindeverbands auf der Grundlage von Beschlüssen der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbands.
(
2
)
Bei der Verteilung von Zuweisungen des Bistums Aachen im Rahmen der Planung innerhalb einer Kirchengemeinde auf Kostenstellen, Orts- und Fachausschüsse oder Orte von Kirche sind in besonderer Weise die Mittelbedarfe noch bestehender kanonischer Pfarreien in dieser Kirchengemeinde zu berücksichtigen, so dass jede Pfarrei finanziell in die Lage versetzt wird, die ihr kirchenrechtlich zugeschriebenen Aufgaben leisten zu können.
#§ 11
Zuwendungen für Tageseinrichtungen für Kinder und offene Kinder- und Jugendeinrichtungen
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1
)
Zuwendungen aus dem Budget des Aufgabenbereichs Seelsorge und Bildung mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden gewährt zu den Betriebskosten der:
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen.
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2
)
Die Zuwendung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird zweckgebunden zugewiesen. Die Berechnung der Sonderzuwendung erfolgt auf Basis einer eigenen Richtlinie und wird gesondert mitgeteilt.
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3
)
Für die offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen und die „aufsuchende mobile Jugendarbeit“ wird der Zuschuss im Rahmen der Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen (WOKJA) ab 1. Januar 2023 in der Regel als „kriterienorientierter Zuschuss“ zur Verfügung gestellt. Ein zweckgebundener Pauschalzuschuss ist nur noch als Übergangsregelung in Abstimmung mit der Abt. 1.3 vorgesehen. Grundlage für die Festsetzung des Zuschusses ist der Fördervertrag mit dem Bistum und der jährliche WOKJA Verwendungsnachweis auf Basis des anerkannten Kostenplans.
#§ 12
Allgemeine Bestimmungen
Der Diözesanökonom ist befugt mit Zustimmung des Vermögensrats, die Zuweisungen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ganz oder teilweise zu kürzen, wenn Regelungen dieser Ordnung oder sonstige die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände betreffenden Ordnungen nicht eingehalten werden.
#§ 13
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
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1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die „Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden“ vom 27. November 2024 (KA 2024, Nr. 152) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(
2
)
Im Zuge der Umstellung der Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen und Investition zum 1. Januar 2026 erfolgt eine Sonderzuweisung an die Kirchengemeinden KöR zur Erstdotierung der Instandhaltungsrückstellungen, die vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat im Rahmen des Budgetbeschlusses 2026 festgelegt wird.
Die Verteilung dieser einmaligen Sonderzuweisung an die Kirchengemeinden erfolgt
- zu 2/3 gemäß des Anteils der Katholikenzahl eines Pastoralen Raumes an der Gesamtzahl der Katholiken im Bistum Aachen (90 %) und des Anteils der Einwohner eines Pastoralen Raumes an der Gesamtzahl der Einwohner auf dem Gebiet des Bistums Aachen (10 %) zum 30. Juni 2025 sowie
- zu 1/3 umgekehrt proportional zum Anteil der in den Jahren 2015 bis 2024 erhaltenen Bauzuschüsse dieser Kirchengemeinde an den gesamten Bauzuschüssen an Kirchengemeinden.
Der sich ergebende Betrag der Sonderzuweisung je Kirchengemeinde wird zu 30 % an die jeweilige Kirchengemeinde ausgezahlt und zu 70 % als Forderung der jeweiligen Kirchengemeinde gegen das Bistum Aachen verbucht.
Der Abruf der als Forderung verbuchten Mittel aus der Sonderzuweisung bei Durchführung entsprechender Instandhaltungsmaßnahmen ist möglich, sobald ein Immobilienkonzept für den Pastoralen Raum erstellt und beschlossen worden ist.
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3
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Zur Anpassung der Zuordnung des Personals in der Pastoral an die Einsatzplanung des Personals in der Pastoral für die Pastoralen Räume erfolgen in der Übergangsphase 2026 bis 2028 zusätzlich Zuweisungen für Mehrpersonal aus den Mitteln der Restrukturierungsrücklage.