Bistum Aachen
.§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
Ordnung zur Regelung von Leistungen für Priesterkandidaten des Bistums Aachen
Vom 1. August 2025
(KA 2025, Nr. 97)
####§ 1
Personenkreis
Diese Ordnung gilt für alle Personen, die als Priesterkandidaten des Bistums Aachen angenommen wurden und
- 1.
- ein Propädeutikum absolvieren (im Folgenden: Propädeutiker),
- 2.
- ein Theologiestudium absolvieren,
- 3.
- nach Abschluss des Theologiestudiums vor Beginn des Gemeinsamen Pastoralkurses ein pastorales Praktikum absolvieren,
- 4.1
- in den Gemeinsamen Pastoralkurs des Bistums aufgenommen wurden, bis zur Diakonenweihe,
- 4.2
- ihr Diakonat vor der Priesterweihe absolvieren.
§ 2
Unterhaltsleistungen
- 1.
- 2.
- Theologiestudenten erhalten während eines Praktikums eine monatliche Vergütung in Höhe von 850,00 EUR brutto sowie als steuerpflichtigen Bezug die Sachleistung nach § 3 Ziffer 2.
- 3.
- Priesterkandidaten, die nach dem Theologiestudium und vor dem Gemeinsamen Pastoralkurs ein Praktikum absolvieren, erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 850,00 EUR brutto sowie als steuerpflichtigen Bezug die Sachleistung nach § 3 Ziffer 3.
- 4.1
- Die Grundvergütung der Priesterkandidaten im Gemeinsamen Pastoralkurs bis zur Diakonenweihe beträgt 90 Prozent des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe P 2 entsprechend der Anlage 1 zur PrBVO (Priesterbesoldungs und -versorgungs-Ordnung), zuzüglich Sachbezug nach § 3 Ziffer 4.1.
- 4.2
- Die Grundvergütung der Diakone beträgt 100 Prozent des Grundgehaltes nach Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe P 2 entsprechend der Anlage 1 zur PrBVO, zuzüglich Sachbezug nach § 3 Ziffer 4.2.
§ 3
Sachbezug
- 1.
- Propädeutikern wird während des Propädeutikums eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge für freie Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gewährt.
- 2.
- Theologiestudenten wird während eines Praktikums eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge für freie Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gewährt.
- 3.
- Priesterkandidaten, die nach dem Theologiestudium und vor dem Gemeinsamen Pastoralkurs ein Praktikum absolvieren, werden während eines Praktikums eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge für freie Unterkunft und Verpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gewährt.
- 4.1
- Priesterkandidaten im Gemeinsamen Pastoralkurs bis zur Diakonenweihe erhalten für ihre Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu ihrer Diakonenweihe eine Zulage in Höhe der jeweils geltenden Beträge nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Während ihrer Ausbildungsphasen in anderen Diözesen wird ihnen dort freie Unterkunft und Verpflegung gewährt, die als Sachbezug zu versteuern sind.
- 4.2
- Diakone bekommen die Kosten für den Umzug nach der „Ordnung über die Umzugskostenvergütung für Priester des Bistums Aachen“ erstattet sowie eine monatliche Wohnungszulage, falls keine Dienstwohnung zur Verfügung steht, nach der PrBVO.
§ 4
Krankenfürsorge / Versorgung
- 1.
- Propädeutiker erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge, die nach den Maßgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt werden.
- 2.
- Für Theologiestudenten besteht während eines Praktikums der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen zur Krankenversicherung von immatrikulierten Studenten fort. Weiterhin gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
- 3.
- Priesterkandidaten, die nach dem Theologiestudium und vor dem Gemeinsamen Pastoralkurs ein Praktikum absolvieren, erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge, die nach den Maßgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt werden.
- 4.1
- Für Priesterkandidaten im Gemeinsamen Pastoralkurs bis zur Diakonenweihe besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge, die nach den Maßgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes gezahlt werden.
- 4.2
- Diakone erhalten mit der Diakonenweihe die Versorgungszusage im Sinne der §§ 3 bzw. 13 ff PrBVO. Es gelten die Regelungen der gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere über die Versicherungsfreiheiten. Weiterhin besteht ein Beihilfeanspruch gemäß § 24 PrBVO in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Unfallfürsorge
Es besteht für Personen, die als Priesterkandidaten des Bistums Aachen im Sinne des § 1 angenommen wurden, Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Verwaltungsberufsgenossenschaft). Für Theologiestudenten im Sinne des § 1 Abs. 2 gilt dieser Versicherungsschutz ausschließlich während der Praktikumszeit.
Bei Diakonen im Sinne des § 1 Abs. 4.2 richtet sich die Unfallfürsorge nach § 23 PrBVO.
#§ 6
Sonderzuwendung
- 1.
- 2.
- Theologiestudenten erhalten keine Sonderzuwendung.
- 3.
- 4.1
- Priesterkandidaten im Gemeinsamen Pastoralkurs bis zur Diakonenweihe erhalten eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 90 Prozent der Grundvergütung nach § 2 Abs. 4.1 dieser Ordnung. Die Sonderzuwendungen werden im Monat November bzw. zum Ende des Gemeinsamen Pastoralkurses für jeden vollen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres im Gemeinsamen Pastoralkurs ausgezahlt.3#
- 4.2
- Diakone erhalten keine Sonderzuwendung.
§ 7
Reisekostenabrechnungen
Für alle Priesterkandidaten im Sinne des § 1 dieser Ordnung gilt die Priester- und Diakonenreisekostenordnung (PrDRKO) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von den Regelungen des § 2 der PrDRKO des Bistums Aachen wird den Priesterkandidaten die generelle Genehmigung erteilt, ausbildungsrelevante Dienstreisen im Sinne einer Abordnung innerhalb Deutschlands vorzunehmen. Als Dienststätte der Abordnung gilt der jeweilige Ausbildungsort zum entsprechenden Ausbildungsabschnitt, der schriftlich mitgeteilt wird.
Für durch den Regens angeordnete Praktika innerhalb des Bistumsgebietes Aachen wird eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt. Die Dienststätte wird in einem separaten Schreiben mitgeteilt.
Sondergenehmigungen können im Einzelfall begründet vom Regens erteilt werden.
#§ 8
Exerzitien4#
- 1.
- Die Kosten für die jährlichen Exerzitien im Rahmen des Kooperationsvertrages zum Propädeutikum mit dem jeweiligen Studienhaus werden vom Priesterseminar des Bistums Aachen übernommen.
- 2.
- Die Kosten für jährliche Exerzitien im Rahmen des Kooperationsvertrages mit dem jeweiligen Studienhaus werden vom Priesterseminar des Bistums Aachen übernommen.
- 3.
- Die Kosten für die Exerzitien im Rahmen des Pastoralpraktikums werden nicht erstattet.
- 4.1
- Die Kosten für Exerzitien im Gemeinsamen Pastoralkurs werden im Sinne der Richtlinien für die Zweite Bildungsphase der Priesterkandidaten, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten Bistum Aachen vom 17. April 2025 übernommen. Die Kosten für die Weiheexerzitien vor der Diakonenweihe werden vom Priesterseminar des Bistums Aachen getragen.
- 4.2
- Die Kosten für die Weiheexerzitien vor der Priesterweihe werden vom Priesterseminar des Bistums Aachen übernommen.
§ 9
Inkrafttreten
Vorstehende Ordnung tritt zum 1. August 2025 in Kraft. Die „Ordnung zur Regelung der Leistungen für Priesterkandidaten des Bistums Aachen“ vom 1. Oktober 2019 (KA 2019, Nr. 452) wird hiermit außer Kraft gesetzt.
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1 ↑ Der Anspruch auf Sonderzuwendung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Priesterkandidaten im Kalenderjahr keinen Anspruch auf Entgelt haben.
1 ↑ Der Anspruch auf Sonderzuwendung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Priesterkandidaten im Kalenderjahr keinen Anspruch auf Entgelt haben.
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2 ↑ Der Anspruch auf Sonderzuwendung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Priesterkandidaten im Kalenderjahr keinen Anspruch auf Entgelt haben.
2 ↑ Der Anspruch auf Sonderzuwendung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Priesterkandidaten im Kalenderjahr keinen Anspruch auf Entgelt haben.