Bistum Aachen
.

Satzung für die Vollversammlung der Orte von Kirche im Pastoralen Raum

Vom 31. Oktober 2025

(KA 2025, Nr. 269)

####

§ 1
Zweck und Auftrag der Vollversammlung des Pastoralen Raumes

  1. Sinn und Zweck der Vollversammlung der vergewisserten Orte von Kirche (im Folgenden: Vollversammlung) ist, für Informationsfluss, Austausch und vielfältige Vernetzung unter den Orten von Kirche zu sorgen.
  2. Über die Vollversammlung können die vergewisserten Orte von Kirche Fragen und Anliegen in den Rat des Pastoralen Raumes einbringen, die Beschäftigung mit spezifischen Themen anstoßen und Bedarfe äußern.
#

§ 2
Zusammensetzung

  1. Die Vollversammlung besteht aus den Vertretungen der vergewisserten Orte von Kirche1# im Pastoralen Raum2#. Aufgrund ihres Amtes/ihrer Funktion nehmen ebenso die Mitglieder der Leitung, das Personal in der Pastoral, der Rat des Pastoralen Raumes sowie die Kirchenvorstände bzw. die Verbandsvertretung an der Vollversammlung teil.
  2. Die Anzahl der Vertretungen pro vergewissertem Ort von Kirche ist nicht festgelegt. Jeder vergewisserte Ort von Kirche entscheidet selbst über die Anzahl der Vertretungen, die er in die Vollversammlung schickt.
  3. Die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung ist nicht festgelegt.
  4. Das Mindestalter für eine Vertretung beträgt 14 Jahre.
  5. Die Vollversammlung ist öffentlich. Teilnehmende können jedoch von der Versammlungsleitung nach deren Ermessen ausgeschlossen werden, wenn sie die Versammlung stören. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand des Rates des Pastoralen Raumes.
#

§ 3
Versammlungsleitung

Die Einladung und Versammlungsleitung übernimmt der Vorstand des Rates des Pastoralen Raumes, da der Rat auch für die Vergewisserung der Orte von Kirche zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehören auch die Einladung, Organisation und Sicherstellung der Moderation der Vollversammlung.
#

§ 4
Aufgaben

  1. Die Versammlungsleitung ermöglicht den Vertretungen der vergewisserten Orte von Kirche, ihre jeweiligen Aktivitäten vorzustellen, Fragen und Anliegen an den Rat des Pastoralen Raumes, die Leitung und das vermögensverwaltende Gremium zu richten, die Beschäftigung mit spezifischen Themen anzustoßen und Bedarfe zu äußern.
  2. Die Leitung sowie der Rat des Pastoralen Raumes und der Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände bzw. die Verbandsvertretung berichten in der Vollversammlung über ihre Aktivitäten im zurückliegenden Jahr.
  3. Die dazu gestellten Fragen sind zu beantworten und Einschätzungen entgegenzunehmen. Auf die Erläuterung von aktuellen Planungen können die Vortragenden von der Vollversammlung Resonanz erhalten.
#

§ 5
Arbeitsweise

  1. Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt durch den Vorstand des Rates des Pastoralen Raumes mit einer Frist von mindestens 30 Tagen.
  2. Vollversammlungen finden in Präsenz statt. In begründeten Ausnahmefällen kann ein hybrides oder digitales Treffen möglich sein. Die Entscheidung darüber trifft der Rat des Pastoralen Raumes. Dies ist in der Einladung zu vermerken.
  3. Die Vollversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr und außerdem dann, wenn der Vorstand des Rates oder ein Drittel der vergewisserten Orte von Kirche dies verlangt.3#
  4. Zum Zwecke der Meinungsbildung können Abstimmungen stattfinden. Dies soll nach dem Prinzip der Synodalität geschehen. Jeder vergewisserte Ort von Kirche hat hierbei eine Stimme.
  5. Da die Vollversammlung insbesondere der Vernetzung der vergewisserten Orte von Kirche dient, sind in der Tagesordnung Zeiten für formellen und informellen Austausch einzuplanen. Die Veranstaltung zeichnet sich durch eine wertschätzende Kultur aus und soll durch spirituelle und gesellige Elemente ergänzt werden.
#

§ 6
Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung tritt zum 1. Dezember 2025 in Kraft.
  2. Spätestens nach vier Jahren wird diese Satzung einer Überprüfung unterzogen.

#
2 ↑ Satzung für den Rat des Pastoralen Raumes, § 5 Abs. 2.
#
3 ↑ Die Dokumentation über die vergewisserten Orte von Kirche führt der Rat des Pastoralen Raumes.