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Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn –
KODA-Ordnung (KODA-O)

Vom 27. Oktober 1997

(KlAnz. 1997, Nr. 176, S. 171) zuletzt geändert am 11. November 2020
(KlAnz. 2020, Nr. 130, S. 166)

Inhaltsverzeichnis

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Präambel

Die katholische Kirche hat gemäß Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV das verfassungsrechtlich anerkannte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen. Um dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus folgenden Besonderheit der kirchlichen Dienstgemeinschaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der Mitarbeiterseite gemäß Art. 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden Rechtsträgern:
  1. der (Erz-)Diözese,
  2. der Kirchengemeinden,
  3. der Verbände von Kirchengemeinden,
  4. des Diözesancaritasverbandes und dessen Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
  6. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen
und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen.
( 2 ) Diese Ordnung gilt auch für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform, wenn sie
  1. die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils geltenden Fassung für ihren Bereich rechtsverbindlich in ihr Statut übernommen haben,
  2. ihren Sitz in der Diözese Aachen haben und
  3. dies dem Diözesanbischof angezeigt haben.
( 3 ) Soweit kirchliche Rechtsträger sich satzungsgemäß dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission im Sinne von § 2 ausgenommen.
( 4 ) Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommission, entscheidet der Diözesanbischof nach Zustimmung beider Seiten jeweils der abgeben den und der aufnehmenden Kommission. Der Antrag bedarf der schriftlichen Begründung. Die Entscheidung ist den Kommissionen mitzuteilen.
( 5 ) Für die am 31. Januar 2006 bestehenden Kommissionen im Sinne von § 1 Abs. 3 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Januar 2006 gültigen Fassung besteht diese Regelung in dieser Fassung weiter.1# Für diese Kommissionen gilt diese Ordnung sinngemäß, soweit nicht gemäß dem Anhang zu dieser Ordnung abweichende Regelungen gelten.
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§ 2
Die Kommission

( 1 ) Für den Bereich der (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn ist eine gemeinsame „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes“ (Regional-KODA Nordrhein-Westfalen) errichtet. Sie ist für die Rechtsträger im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 zuständig.
( 2 ) Die Amtsperiode der Kommission beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Kommission. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus.
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§ 3
Aufgabe

( 1 ) Aufgabe der Kommission ist die Beratung und Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, solange und soweit die „Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. Die von der Kommission beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend.
( 2 ) Beschlüsse der Zentral-KODA im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung gehen mit ihrer Inkraftsetzung den Beschlüssen aller anderen Kommissionen nach Art. 7 Grundordnung vor.
( 3 ) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der Zentral-KODA gemäß § 3 Abs. 3 Zentral-KODA-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigen.
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§ 4
Zusammensetzung

Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Personen als Vertreter von Dienstgebern und Mitarbeitern2# an, und zwar auf jeder Seite 15.
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§ 5
Berufung und Wahl der Mitglieder, Wahlrechtsgrundsätze

( 1 ) Jeder der Generalvikare der in § 2 Abs. 1 genannten (Erz-)Diözesen beruft drei Vertreter der Dienstgeber für eine Amtsperiode. Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann.
Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. Bei der Berufung der Mitglieder der Dienstgeber sollen die verschiedenen Bereiche des kirchlichen Dienstes angemessen berücksichtigt werden. Wird neben den gewählten Vertretern der Mitarbeiterseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern nach Absatz 2a entsandt, erhöht die Konferenz der Generalvikare der in § 2 Abs. 1 genannten (Erz-)Diözesen die Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Dienstgebervertretern.
( 2 ) Die Vertreter der Mitarbeiter werden für eine Amtsperiode gewählt. Sie sollen aus den verschiedenen Gruppen des kirchlichen Dienstes gewählt werden.
( 2a ) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern der Kommission wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. Das Nähere regelt § 5a.
( 3 ) Wählbar sind die Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO, die am Wahltag (§ 9 Abs. 4 Satz 3 Wahlordnung) das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und bei denen Abs. 4 Satz 2 ihrer Wahlberechtigung nicht entgegensteht. Nicht wählbar sind Mitarbeiter, die zur selbstständigen Entscheidung in anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 MAVO genannten Personalangelegenheiten befugt sind. Nicht wählbar sind Auszubildende im Sinne der Berufsausbildungsordnung, Auszubildende im Sinne der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten.
( 4 ) Wahlberechtigt und wahlvorschlagsberechtigt sind die Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO, die am Wahltag (§ 9 Abs. 4 Satz 3 Wahlordnung) seit mindestens sechs Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen. Nicht wahlberechtigt und nicht wahlvorschlagsberechtigt sind Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO,
  1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist,
  2. deren Arbeitsverhältnis am Wahltag für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezüge ruht,
  3. die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.
Mitarbeiter mit mehr als einem kirchlichen Arbeitsverhältnis sind nur einmal wahlberechtigt und wahlvorschlagsberechtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Auszubildende im Sinne der Berufsausbildungsordnung, für Auszubildende im Sinne der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) sowie für Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten.
( 5 ) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand.
( 6 ) Wer für die Kommission kandidiert, kann nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein.
( 7 ) Jeder wahlberechtigte Mitarbeiter hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlvorstand zuzuleiten.
( 8 ) Der Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen mit, die die Wahl angefochten haben. Unzulässige und/oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvorstand zurück. Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht.
( 9 ) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlvorstandes zulässig.
( 10 ) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.
( 11 ) Das Nähere regelt die Regional-KODA-Wahlordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
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§ 5a
Entsendungsgrundsätze

( 1 ) Die Anzahl der Vertreter, die von den Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der Kommission (Organisationsstärke). Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke wird gewährleistet, dass mindestens zwei Sitze für die Gewerkschaften vorbehalten werden. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeit in der Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.
( 2 ) Berechtigt zur Entsendung von Mitgliedern in die Kommission sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für diesen Bereich zuständig sind.
( 3 ) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter für die Kommission, fallen alle Sitze nach Abs. 1 Satz 2 an diese Gewerkschaft.
( 4 ) Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter für die Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige und namentliche Zusammensetzung der von den Gewerkschaften zu entsendenden Vertreter. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende der Kommission über die Verteilung der Plätze. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.
( 5 ) Die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.
( 6 ) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied. Verzichtet die Gewerkschaft auf die Entsendung eines neuen Mitglieds, findet Absatz 7 Anwendung. Ist keine andere Gewerkschaft in der Kommission vertreten, findet § 7 Absatz 6 Satz 2 sinngemäße Anwendung.
( 7 ) Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtsperiode die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorsitzende der Kommission, welcher verbleibenden Gewerkschaft das Nachbesetzungsrecht zusteht. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 8 ) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Kommission auf, rücken nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 die nächstberechtigten Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsperiode nach.
( 9 ) Das Nähere kann in einer Entsendeordnung geregelt werden.
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§ 6
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

( 1 ) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder geheim gewählt, und zwar der Vorsitzende einmal aus den Reihe der Dienstgebervertreter und das andere Mal aus der Reihe der Mitarbeitervertreter, der stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. Der Wechsel erfolgt jeweils nach der Hälfte der Amtsperiode. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.
( 2 ) Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.
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§ 7
Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder,
Ruhen der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor Ablauf der Amtsperiode durch
  1. Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stv. Vorsitzenden,
  2. Niederlegung des Amtes, die dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist,
  3. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der (Erz-)Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für die es berufen wurde oder
  4. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, die die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission festgestellt haben.
( 2 ) Scheidet ein Dienstgebervertreter vorzeitig aus, so beruft der Generalvikar für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.
( 3 ) Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, ist der Antrag der Kommission vorzulegen und von dieser zu entscheiden. Ebenfalls ruht die Mitgliedschaft für den Fall, dass der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds feststellt. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann Beschwerde bei der Kommission erhoben werden; die Kommission entscheidet abschließend. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen gewählten Mitarbeitervertreter, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter, benennt der Generalvikar für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Handelt es sich um einen entsandten Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied.
( 4 ) Wird einem Mitglied der Kommission die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission vorgeworfen, ruht die Mitgliedschaft, wenn die Kommission mit zwei Drittel der Gesamtheit ihrer Mitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, wenn das Kirchliche Arbeitsgericht in erster Instanz feststellt, dass das Mitglied seine Befugnisse und Pflichten nicht grob vernachlässigt oder verletzt hat. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen gewählten Mitarbeitervertreter, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter, benennt der Generalvikar für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Handelt es sich um einen entsandten Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied.
( 5 ) Die Mitgliedschaft in der Kommission endet im Falle einer dienstgeberseitigen Kündigung erst, wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat.
( 6 ) Scheidet ein Mitarbeitervertreter vorzeitig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstberechtigte Ersatzmitglied für die Restperiode als neues Mitglied der Amtsperiode nach. Steht kein Ersatzmitglied aus der Diözese mehr zur Verfügung, rückt aus einer anderen Diözese das Ersatzmitglied nach, das im Vergleich der Ersatzmitglieder aller Diözesen die meisten Stimmen erhalten hat.
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§ 8
Unterkommissionen

Die Kommission kann für die Dauer ihrer Amtsperiode oder zeitlich befristet Unterkommissionen bilden. Vorschriften dieser Ordnung über die Kommission gelten für die Unterkommissionen und deren Mitglieder entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 8a und 8b etwas anderes ergibt.
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§ 8a
Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen

( 1 ) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmter Rechtsträger oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den kirchlichen Einrichtungen kann die Kommission mit der Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder (absolute Mehrheit) Unterkommissionen bilden. Die Reichweite der Handlungskompetenz der Unterkommission wird von der Kommission festgelegt.
( 2 ) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus insgesamt vier oder sechs Vertretern aus der Reihe der Mitarbeiter und vier oder sechs Vertretern aus der Reihe der Dienstgeber zusammen. Die Hälfte der Mitglieder jeder Seite wird von den Seiten der Kommission aus ihren Reihen gewählt. Die andere Hälfte der Mitglieder darf nicht Mitglied der Kommission sein; sie wird von der jeweiligen Seite der Kommission aus den betroffenen Berufs- und Aufgabenfeldern bzw. Rechtsträgern berufen, für die die Unterkommission gebildet wurde.
( 3 ) Die Mitglieder der Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden von der jeweils anderen Seite. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen Mitglieder der Kommission sein.
( 4 ) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet und einberufen.
( 5 ) Die Amtsperiode der Unterkommissionen endet spätestens mit der Amtsperiode der Kommission.
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§ 8b
Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen

Die von der Unterkommission mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifizierte Beschlussempfehlungen. Diese werden dem Diözesanbischof nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet, wenn ihnen zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission zustimmt.
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§ 8c
Antragskommission für Einrichtungen in wirtschaftlichen Notlagen

( 1 ) Jede (Gesamt-)Mitarbeitervertretung oder jeder Dienstgeber oder beide gemeinsam können bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Rechtsträgers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an den Vorsitzenden der Kommission stellen, zeitlich befristet von den durch die Kommission beschlossenen Regelungen (Höhe aller Entgeltbestandteile, Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und Umfang des Erholungsurlaubs) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Zur Begründung hat der Antragsteller geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Anträgen einer (Gesamt-)Mitarbeitervertretung reicht eine substantiierte Darstellung aus.
( 2 ) Für Anträge nach Absatz 1 richtet die Kommission für die Dauer ihrer Amtsperiode eine Antragskommission ein. Die Antragskommission setzt sich paritätisch aus drei Vertretern der Mitarbeiter und drei Vertretern der Dienstgeber der Kommission zusammen. Die Mitglieder der Mitarbeiterseite und die Mitglieder der Dienstgeberseite in der Antragskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Seite gewählt. Jeweils ein Mitglied jeder Seite wird bereits bei der Errichtung der Antragskommission für die Dauer der Amtsperiode der Antragskommission gewählt (permanente Mitglieder). Die jeweils zwei anderen Mitglieder jeder Seite werden nach Eingang eines Antrags im Sinne von Absatz 1 für die Dauer des Verfahrens zur Erledigung des Antrags gewählt (ad-hoc-Mitglieder). Die beiden permanenten Mitglieder sind Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Antragskommission. Der Vorsitzende gehört der Seite des Vorsitzenden der Kommission an (§ 6). Die Regelungen des § 6 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Wahl der permanenten Mitglieder wird jeweils von den Geschäftsführern der Mitarbeiter- und Dienstgeberseite der Kommission vorbereitet und durchgeführt. Das Ergebnis wird der Kommission mitgeteilt. Die Geschäftsführer der Mitarbeiter- und Dienstgeberseite erstellen aufgrund der vorgeschlagenen Kandidaten einen Stimmzettel, der die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthält. Jedes Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite hat eine Stimme. Es findet eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder eine Stimmabgabe, die der Vorschrift des Satzes 4 widerspricht, machen den Stimmzettel ungültig. Gewählt als permanentes Mitglied der Antragskommissionen sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Auf die Wahlen der ad-hoc-Mitglieder findet Unterabs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass jedes Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite für jedes zu wählende ad-hoc-Mitglied eine Stimme hat. Das Ergebnis wird der Kommission schriftlich mitgeteilt.
( 3 ) Der Vorsitzende der Kommission leitet einen Antrag nach Absatz 1 unverzüglich an den Vorsitzenden der Antragskommission weiter. Der Vorsitzende der Antragskommission veranlasst unverzüglich die Wahl der ad-hoc-Mitglieder. Nach der Wahl lädt er die Mitglieder der Antragskommission zu einer zeitnahen Sitzung ein.
( 4 ) Über einen Antrag nach Absatz 1 entscheidet die Antragskommission innerhalb von drei Monaten durch Beschluss, auf den § 15 Anwendung findet. Soweit sie Abweichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befristen. Die Antragskommission kann von dem Dienstgeber der Einrichtung geeignete Unterlagen anfordern. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch den Vorsitzenden der Antragskommission.
( 5 ) Die Sitzungen der Antragskommission werden von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet. Die Einberufung zu den Sitzungen und die Führung der laufenden Geschäfte erfolgen durch den Geschäftsführer der Seite, der der Vorsitzende angehört. Die Mitglieder der Antragskommission sollen vor Ort Gespräche mit der betroffenen (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und dem betroffenen Dienstgeber führen. Jede Seite der Antragskommission kann einen Sachverständigen hinzuziehen; dieser hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Antragskommission.
( 6 ) Fasst die Antragskommission zu dem Antrag einen einstimmigen Beschluss oder einen Beschluss mit der Mehrheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Antragskommission, ist ihre Entscheidung abschließend. Ein Beschluss der Antragskommission geht einem Beschluss der Kommission vor.
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§ 9
Rechtsstellung

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
( 2 ) Für die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.
( 3 ) Erleidet ein Mitglied der Kommission, das Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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§ 10
Freistellung

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse und für deren Vorbereitung. Zu den Aufgaben der Mitglieder der Kommission gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren. Die Rückbindung ist mit der jeweiligen Seite abzustimmen. Die beabsichtigte Teilnahme an Sitzungen und Zusammenkünften teilt das Mitglied zum frühestmöglichen Zeitpunkt seinem Dienstgeber mit. Die Freistellung umfasst den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. Fällt eine Tätigkeit als Kommissionsmitglied auf einen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegenden Zeitraum, hat das Mitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung zu einem anderen Zeitpunkt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Kosten der Freistellung regelt die Diözese.
( 2 ) Die gewählten Kandidaten gemäß § 10 der Wahlordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Mitarbeiterseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit freizustellen.
( 3 ) Die Beisitzerinnen und Beisitzer im Vermittlungsausschuss werden für die Teilnahme an Verhandlungen in notwendigem Umfang freigestellt.
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§ 11
Schulung

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission werden bis zu insgesamt zwei Wochen pro Amtsperiode für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind.
( 2 ) Die Kosten werden nach Maßgabe von § 16 Anlage 15 KAVO oder gemäß anderen arbeitsvertraglichen Regelungen zur Reisekostenerstattung durch die Reisekostenstelle des Generalvikariates des Dienstsitzes des Mitgliedes der Kommission erstattet.
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§ 12
Kündigungsschutz der Mitglieder der Kommission

Einem Mitglied der Kommission kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3-5 Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der Kommission.
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§ 13
Beratung

Der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite werden zur Beratung im notwendigen Umfang jeweils eine im Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Seite. Die Berater sind nicht Mitglied der Kommission, haben aber das Recht, beratend an den Sitzungen der Kommission und der Ausschüsse teilzunehmen.
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§ 14
Sitzungen, Antragsstellung und Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
( 2 ) Der Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen – in Eilfällen acht Tage – vor der Sitzung ein. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden auch über die Eilbedürftigkeit.
( 3 ) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist dem Vorsitzenden in Textform nachzuweisen.
( 4 ) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
( 5 ) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Kommission; die Anträge müssen in Textform mit Begründung vorgelegt werden.
( 6 ) Empfehlungsbeschlüsse der Zentral-KODA sind nach Zuleitung durch die Geschäftsstelle der Zentral-KODA in der nächsten Sitzung der Kommission zu behandeln.
( 7 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 8 ) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Solange sich die Kommission keine neue Geschäftsordnung gibt, gilt die bestehende Geschäftsordnung fort.
( 9 ) Die Sitzungen finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. Im Ausnahmefall kann die Sitzung mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Eine Präsenzsitzung mit einem Teil der Mitglieder, an der ein anderer Teil der Mitglieder mittels Videokonferenz teilnimmt, ist unzulässig. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Beirat im Einvernehmen; im Fall des § 14 Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Absätze 1 bis 8 gelten für eine Sitzung mittels Videokonferenz entsprechend. Die Beschlussfassung (§ 15 Abs. 1) durch Abstimmung in einer Sitzung mittels Videokonferenz ist zulässig; dies gilt auch für den Fall der geheimen Abstimmung, wenn sichergestellt ist, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist. Die Durchführung geheimer Wahlen (§§ 6, 18 und 21a) ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Jedem Mitglied der Kommission werden die notwendigen technischen Mittel (Hardware und Software) für die Teilnahme an Videokonferenzen vom zuständigen Bistum auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt.
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§ 15
Beschlüsse und ihre Inkraftsetzung

( 1 ) Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder.
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden den Diözesanbischöfen übermittelt.
( 4 ) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Kommission ein.
( 5 ) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, sind die Beschlüsse vom Diözesanbischof in Kraft zu setzen und im Amtsblatt der Diözese zu veröffentlichen.
( 6 ) Im Falle eines Einspruchs berät die Kommission die Angelegenheit nochmals. Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof zur Inkraftsetzung zu. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.
( 7 ) Das Verfahren ist auch dann beendet, wenn der Diözesanbischof sich nicht in der Lage sieht, einen bestätigten oder geänderten Beschluss in Kraft zu setzen.
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§ 16
Vermittlungsausschuss

( 1 ) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.
( 2 ) Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität aus acht Personen zusammen – aus je einem Vorsitzenden der von beiden Seiten gewählten Personen sowie sechs Beisitzern gemäß § 18 Abs. 2. Von den Beisitzern gehören auf jeder Seite zwei der Kommission an; die weiteren Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein.
( 3 ) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der Kommission gewählt.
( 4 ) Jeder Beisitzer hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter.
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§ 17
Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss

( 1 ) Die Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger angestellt sein oder keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören, wenn der Rechtsträger in den Geltungsbereich der Kommission fällt. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. Für sie gelten die Vorgaben der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“; falls sie nicht im kirchlichen Dienst stehen, gelten für sie diese Vorgaben entsprechend.
( 2 ) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter, die nicht Mitglieder der Kommission sind, müssen in einem kirchlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis stehen.
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§ 18
Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses

( 1 ) Die Vorsitzenden werden von der Kommission nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite getrennt je einen Vorsitzenden mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden, ist nur der andere Vorsitzender des Vermittlungsausschusses.
( 2 ) Jeweils drei Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Die Amtsperiode der beiden Vorsitzenden sowie der Beisitzer und ihrer Stellvertreter entspricht derjenigen der Kommission. Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds erlischt mit seinem Ausscheiden aus der Kommission, sofern es Mitglied der Kommission ist. Die dauerhafte Verhinderung ist durch den jeweils anderen Vorsitzenden festzustellen. Dazu gilt das Verfahren nach Abs. 1.
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§ 19
Anrufung des Vermittlungsausschusses

Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Gesamtheit der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben, legt der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsvorschlages stimmt.
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§ 20
Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss

( 1 ) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der beiden Vorsitzenden. Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welcher der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welcher unterstützend teilnimmt. Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. Der leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit dem weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.
( 1a ) Anstelle von Präsenzsitzungen können die Sitzungen des Vermittlungsausschusses mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn jeweils sichergestellt ist, dass allen Mitgliedern des Vermittlungsausschusses die technischen Mittel (Hardware und Software) für die Teilnahme an der Videokonferenz zur Verfügung stehen und Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Präsenzsitzungen mit einem Teil der Mitglieder, an der ein anderer Teil der Mitglieder mittels Videokonferenz teilnimmt, sind unzulässig. Über die Durchführung einer Sitzung mittels Videokonferenz und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheiden die beiden Vorsitzenden im Einvernehmen. Die übrigen Absätze bleiben im Fall der Durchführung einer Sitzung mittels Videokonferenz unberührt.
( 2 ) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Abstimmung haben die beiden Vorsitzenden gemeinsam nur eine Stimme. Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen können, ist das Verfahren beendet.
( 3 ) Scheidet der leitende Vorsitzende während des Verfahrens aus dem Amt aus oder ist dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird der andere leitender Vorsitzender. Die dauerhafte Verhinderung ist durch die Vorsitzenden festzustellen. Scheidet einer der beiden Vorsitzenden aus dem Amt aus bzw. ist einer der beiden Vorsitzenden dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Erkrankung oder Verhinderung eine Neuwahl zu erfolgen. Solange ruht das Verfahren. Eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch dann statt, wenn der Vorsitzende im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 5 aus dem Amt ausgeschieden ist oder dauerhaft verhindert ist.
( 4 ) Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zehn Wochen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses abgeschlossen werden.
( 5 ) Der Vermittlungsausschuss kann im Einvernehmen mit beiden Vorsitzenden die Verbindung verschiedener Vermittlungsverfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Nach der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 ein leitender Vorsitzender zu bestimmen.
( 6 ) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
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§ 21
Verfahren zur ersetzenden Entscheidung

( 1 ) Stimmt die Kommission im Falle des § 19 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens zwei Drittel der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von acht Wochen zu oder entscheidet die Kommission nicht gemäß § 15 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission dies beantragt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
( 2 ) Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den bisherigen oder einen neuen Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Der Vermittlungsspruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Kommission, der dann den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 15 vorgelegt wird. Der leitende Vorsitzende des Vermittlungsausschusses setzt die Kommission unverzüglich über den Vermittlungsspruch, der den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.
( 3 ) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung wird mit einem Vermittlungsspruch oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsspruch treffen zu können. Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens sechs Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses abgeschlossen werden.
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§ 21a
Schlichtungsverfahren

( 1 ) Für die Fälle, dass
  1. das Vermittlungsverfahren mit der Feststellung abgeschlossen wird, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können (§ 20 Abs. 4 S. 1 Alt. 2), oder
  2. das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung mit der Feststellung abgeschlossen wird, keinen Vermittlungsspruch treffen zu können (§ 21 Abs. 3 S. 1 Alt. 2),
wählt die Kommission zu Beginn der Amtsperiode einen Schlichter für die laufende Amtsperiode. Der Schlichter wird von der Kommission mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder geheim gewählt. § 14 Absatz 3 findet Anwendung. Kommt die Wahl des Schlichters nicht spätestens sechs Monate nach Beginn der Amtsperiode zustande, informiert der Vorsitzende der Kommission unverzüglich den Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 KAGO, das seinen Sitz beim Erzbischöflichen Offizialat Köln hat. Dieser benennt einen Schlichter.
( 2 ) Für den Schlichter gelten die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 entsprechend. Der Schlichter darf keiner Kommission im Sinne von Artikel 7 Grundordnung angehören.
( 3 ) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe a) informiert der leitende Vorsitzende des Vermittlungsausschusses den Schlichter und übersendet ihm unverzüglich die Unterlagen aus dem Vermittlungsverfahren. Der Schlichter muss der Kommission innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Unterlagen einen Schlichtungsvorschlag vorlegen.
( 4 ) Stimmt die Kommission dem Schlichtungsvorschlag nicht mit mindestens zwei Drittel der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von acht Wochen zu oder entscheidet die Kommission nicht gemäß § 15 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Schlichter erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission dies beantragt. Der Schlichter muss innerhalb von sechs Wochen einen Schlichtungsspruch treffen. Der Schlichtungsspruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Kommission, der dann den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 15 vorgelegt wird. Der Schlichter setzt die Kommission unverzüglich über den Schlichtungsspruch, der den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.
( 5 ) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b) informiert der leitende Vorsitzende des Vermittlungsausschusses den Schlichter und übersendet ihm unverzüglich die Unterlagen aus dem Verfahren zur ersetzenden Entscheidung. Der Schlichter muss innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Unterlagen einen Schlichtungsspruch treffen. Der Schlichtungsspruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Kommission, der dann den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 15 vorgelegt wird. Der Schlichter setzt die Kommission unverzüglich über den Schlichtungsspruch, der den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.
( 6 ) Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich.
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§ 22
Vorbereitungsausschuss

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission kann ein Vorbereitungsausschuss gebildet werden. Er berät den Vorsitzenden bei der Aufstellung der Tagesordnung. Er kann Beschlussanträge stellen und zu Beschlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen.
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§ 23
Ausschüsse

Für die Vorbereitung von Beschlüssen zu einzelnen Sachgebieten kann die Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen.
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§ 24
Kosten

( 1 ) Für die Sitzungen der Kommission, des Vermittlungsausschusses und der Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung beider Seiten stellen die (Erz-)Bistümer im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und tragen die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten. Reisekostenvergütung wird auf der Grundlage der Verordnung über Reisekosten (Anlage 15 KAVO) gewährt. Die Berechnung und Auszahlung der Reisekostenvergütung erfolgt durch die Reisekostenstelle des Generalvikariates des berufenden (Erz-)Bistums bzw. des Generalvikariates des Dienstsitzes des Mitgliedes der Kommission gegen Nachweis. Die Reisekosten für die entsandten Vertreter trägt die Gewerkschaft.
( 2 ) Das jeweilige Bistum trägt auch die notwendigen Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 11. Die Kosten für die Teilnahme der entsandten Vertreter an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 11 trägt die Gewerkschaft.
( 3 ) Ehrenamtlichen Vertretern der Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, wird Verdienstausfall auf Antrag vom berufenden Bistum erstattet.
( 4 ) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, wenn sie nicht im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 24a
Übergangsregelung für die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen

Die Dauer der Amtsperiode der am 12. Dezember 2011 konstituierten Regional-KODA Nordrhein-Westfalen bleibt von der Neufassung dieser Ordnung zum 1. August 2013 unberührt.
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§ 24b
Übergangsregelungen für die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen zu den Änderungen dieser Ordnung zum 1. Januar 2016

( 1 ) Soweit diese Ordnung Regelungen zur Einbindung der Gewerkschaften in die Kommission enthält, finden diese erstmals für die auf den 1. Januar 2016 folgende Amtsperiode der Kommission Anwendung.
( 2 ) Für die am 1. Januar 2016 laufende Amtsperiode der Kommission findet § 21a Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der 1. Januar 2016 als Beginn der Amtsperiode gilt.
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§ 25
Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Ordnung sollen vor Anrufung des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz der (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Kommission von den Beteiligten um eine gemeinsame Stellungnahme und einen Lösungsvorschlag mit dem Ziel einer gütlichen Einigung gebeten werden.
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Anhang zur
KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen

Sonderregelungen für Kommissionen im Sinne von § 1 Abs. 5 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen
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§ 1
Zusammensetzung, Berufung und Wahl der Mitglieder der Kommission

( 1 ) Die Kommission besteht aus mindestens vier und höchstens zwölf Mitgliedern.
( 2 ) Die an der Kommission beteiligten Rechtsträger berufen die Dienstgebervertreter für eine Amtsperiode in die Kommission. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KODA-Ordnung gelten entsprechend. Wird neben den gewählten Vertretern der Mitarbeiterseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern nach Absatz 3 Satz 2 entsandt, erhöht der Dienstgeber die Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Dienstgebervertretern.
( 3 ) Entsprechend der Zahl der Dienstgebervertreter werden von den wahlberechtigten Mitarbeitern der beteiligten Einrichtungen für eine Amtsperiode Vertreter der Mitarbeiter gewählt. Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern der Kommission wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. § 5a KODA-Ordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens ein Sitz für die Gewerkschaften vorbehalten wird.
( 4 ) Für die Wählbarkeit der Vertreter der Mitarbeiter, die Wahlberechtigung und das Wahlvorschlagsrecht gilt § 5 Absätze 3 und 4 KODA-Ordnung entsprechend.
( 5 ) Im Übrigen finden für die Wahlen die Bestimmungen über die Wahlen der Mitarbeitervertreter nach der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechende Anwendung.
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§ 2
Nicht anwendbare Vorschriften der KODA-Ordnung

§§ 5 Abs. 11 und 8 bis 8c KODA-Ordnung finden keine Anwendung.
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§ 3
Kosten

§ 24 KODA-Ordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der (Erz-)Bistümer die an der Kommission beteiligten Rechtsträger treten; an die Stelle des Generalvikariats tritt der jeweilige Dienstgeber.
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§ 4
Übergangsregelung zu den Änderungen der KODA-Ordnung zum 1. August 2013

Die Dauer der Amtsperiode der am 31. Juli 2013 bestehenden Kommission im Sinne von § 1 Abs. 5 KODA-Ordnung bleibt von der Neufassung der KODA-Ordnung zum 1. August 2013 unberührt.
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§ 5
Übergangsregelungen zu den Änderungen der KODA-Ordnung zum 1. Januar 2016

( 1 ) Soweit die KODA-Ordnung Regelungen zur Einbindung der Gewerkschaften in die Kommission enthält, finden diese erstmals für die auf den 1. Januar 2016 folgende Amtsperiode einer Kommission im Sinne von § 1 Abs. 5 KODA-Ordnung Anwendung.
( 2 ) Für die am 1. Januar 2016 laufende Amtsperiode einer Kommission im Sinne von § 1 Abs. 5 KODA-Ordnung findet § 21a Abs. 1 KODA-Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass der 1. Januar 2016 als Beginn der Amtsperiode gilt.

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1 ↑ Am 31. Januar 2006 bestanden folgende Kommissionen: Kommission des Kolping-Bildungswerk Diözesanverband Köln e.V., Kommission des Kolping-Bildungswerk Diözesanverband Paderborn e.V., Kommission der Akademie Klausenhof gGmbH (Hamminkeln), Kommission der Marienberg-Service GmbH (Bergisch-Gladbach). § 1 Abs. 3 in der bis zum 31. Januar 2006 gültigen Fassung lautet:„(3) Zur Regelung des Arbeitsvertragsrechts in den nicht unter Abs. 2 fallenden kirchlichen Einrichtungen, die gleichwohl in den Geltungsbereich des Art. 2 GrO fallen, bilden diese eigene Kommissionen. Solche Kommissionen können auf örtlicher, diözesaner oder überdiözesaner Ebene, für einen oder mehrere Rechtsträger gebildet werden. Die Bildung einer Kommission ist dem (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.“
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2 ↑ Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Ordnung allein die männliche Personenschreibweise verwendet. Selbstverständlich sind immer auch weibliche Personen gemeint.