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Wahlordnung
für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der
Regional-KODA (§ 5 Abs. 11 KODA-Ordnung) – Regional-KODA-Wahlordnung

Vom 18. August 2014

(KlAnz. 2024, Nr. 149, S. 255)

Für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn wird folgende Wahlordnung (Regional-KODA-WahlO) erlassen:
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Präambel

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§ 1
Zeitliche Festlegung der Wahlversammlung, Richtlinien

( 1 ) Die Vertreter der Mitarbeiter werden in einer Wahlversammlung durch Wahlbeauftragte gewählt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KODA-Ordnung). Die Wahlversammlung hat zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni des Wahljahres stattzufinden. Die genaue Festlegung des Tages der Wahlversammlung obliegt dem diözesanen Wahlvorstand (§ 2). Satz 2 gilt nicht für den Fall einer Neuwahl nach einer für ungültig erklärten Wahl.
( 2 ) Jeder Generalvikar kann verbindliche Richtlinien zur Durchführung der Wahlhandlungen in der Diözese erlassen.
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§ 2
Diözesaner Wahlvorstand

( 1 ) Der diözesane Wahlvorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Mitglied des Wahlvorstandes kann nur sein, wer im kirchlichen Dienst beschäftigt ist.
( 2 ) Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes für die Kommission, so ist für ihn unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied aus sonstigen Gründen aus dem Wahlvorstand ausscheidet.
( 3 ) Der diözesane Wahlvorstand wird von den Vertretern der jeweiligen Diözesen in der Mitarbeiterseite der bestehenden Kommission bestellt. Sie bestimmen zudem den Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung und laden den Wahlvorstand dazu ein. Bestellung und Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgen bis spätestens 14 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Satz 3 gilt nicht für den Fall einer Neuwahl nach einer für ungültig erklärten Wahl. Im Falle einer Neuwahl erfolgen die Bestellung des Wahlvorstandes sowie die Einladung zur konstituierenden Sitzung bis spätestens zwei Monate nach Feststellung der Ungültigkeit der Wahl. Über die Konstituierung des Wahlvorstandes sowie den Tag der Wahlversammlung ist der Generalvikar durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die Kontaktdaten des Wahlvorstandes sowie der Tag der Wahlversammlung werden vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht.
( 4 ) Ist die Wahl bis zum Zeitpunkt des Absatz 3 Satz 3 nicht erfolgt, wird der Wahlvorstand vom zuständigen Generalvikar bestellt, der den Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung bestimmt. Ist in den Fällen des Absatzes 2 kein neues Mitglied bestellt worden, erfolgt die Bestellung durch den zuständigen Generalvikar.
( 5 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schriftführer. Seine Handlungen nimmt er mit mindestens drei Mitgliedern vor.
( 6 ) Jeweils zwei Mitglieder der diözesanen Wahlvorstände können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl abstimmen. Sie werden dabei von den Geschäftsführern beider Kommissionsseiten unterstützt.
( 7 ) Die Mitglieder des Wahlvorstandes führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt; sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
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§ 3
Unterstützung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber leisten dem diözesanen Wahlvorstand die notwendige personelle und sachliche Unterstützung.
( 2 ) Der Wahlvorstand erhält vom Generalvikar bis spätestens 6 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) das verbindliche Verzeichnis der Dienstgeber, die 6 Monate vor dem ersten möglichen Tag der Wahlversammlung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KODA-Ordnung erfüllen. Nach Ablauf der nach § 4 Absatz 4 festgesetzten Frist kann der Generalvikar das Verzeichnis des Satzes 1 auf Vorschlag des Wahlvorstandes ergänzen.
( 3 ) Die im verbindlichen Verzeichnis der Dienstgeber (Abs. 2 Satz 1) aufgeführten Dienstgeber übermitteln dem Wahlvorstand auf dessen Aufforderung hin innerhalb einer vom Wahlvorstand gesetzten Frist folgende Informationen:
  1. Name und Anschrift der jeweiligen Vorsitzenden/des jeweiligen Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen,
  2. Anzahl der nach § 6 Abs. 2 MAVO maximal möglichen Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
( 4 ) Kommt ein Dienstgeber seinen Verpflichtungen aus dieser Ordnung nicht nach, fordert ihn der Wahlvorstand unter Fristsetzung auf, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Kommt der Dienstgeber der Aufforderung nicht fristgerecht nach, wendet sich der Wahlvorstand an den Generalvikar, der den Dienstgeber unter Fristsetzung auffordert, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Kommt der Dienstgeber auch der Aufforderung durch den Generalvikar nicht fristgerecht nach, soll der Wahlvorstand die Handlungen selbst durchführen oder auf Kosten des Dienstgebers durch geeignete Dritte durchführen lassen.
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§ 4
Wahlbeauftragte

( 1 ) Die zu wählenden Vertreter der Mitarbeiter werden von den Wahlbeauftragten gewählt (§ 5 Abs. 2 KODA-Ordnung). Die Wahlbeauftragten müssen Mitarbeiter im Sinne von § 3 MAVO sein und bei dem Dienstgeber beschäftigt sein, dessen Mitarbeitervertretung sie benennt. § 2 Abs. 7 findet sinngemäße Anwendung.
( 2 ) Die Wahlbeauftragten sind von den einzelnen Mitarbeitervertretungen der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KODA-Ordnung erfassten Dienstgebern gemäß nachfolgendem Schlüssel zu bestellen:
Mitarbeitervertretungen mit gemäß § 6 Abs. 2 MAVO
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drei
zu wählenden Mitgliedern
eine Wahlbeauftragte/einen Wahlbeauftragten,
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fünf
zu wählenden Mitgliedern
zwei Wahlbeauftragte,
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sieben
zu wählenden Mitgliedern
drei Wahlbeauftragte,
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neun
zu wählenden Mitgliedern
fünf Wahlbeauftragte,
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elf
zu wählenden Mitgliedern
neun Wahlbeauftragte.
Mitarbeitervertretungen, die gemäß § 6 Abs. 2 MAVO aus mehr als elf zu wählenden Mitgliedern bestehen können, bestellen jeweils so viele Wahlbeauftragte wie der Mitarbeitervertretung gemäß § 6 Abs. 2 MAVO Mitglieder zustehen.
( 3 ) Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen in Textform auf, die Wahlbeauftragten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu bestellen. Die Mitarbeitervertretungen teilen Namen, Vornamen und Anschrift der bestellten Wahlbeauftragten dem Wahlvorstand bis zu einem von diesem festzusetzenden Termin in Textform mit.
( 4 ) Durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese fordert der Vorsitzende des Wahlvorstandes alle Mitarbeitervertretungen für den Fall, dass sie keine Aufforderung nach Abs. 3 Satz 1 erhalten haben, auf, die Informationen nach Abs. 3 Satz 2 bis zu einem vom Wahlvorstand festzusetzenden Termin in Textform dem Wahlvorstand mitzuteilen.
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§ 5
Wahlvorschläge

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Kommission fest.
( 2 ) Der Wahlvorstand versendet an alle Dienstgeber, die im Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 2 erfasst sind, Formulare für die Wahlvorschläge in der erforderlichen Anzahl zur Weitergabe an die wahlvorschlagberechtigten Mitarbeiter (§ 5 Abs. 4 KODA-Ordnung). Der Wahlvorstand unterrichtet über die Möglichkeit, gemäß § 6 Wahlvorschläge zu machen, und weist auf die zu beachtenden Fristen hin. Der Dienstgeber bestätigt dem Wahlvorstand in Textform innerhalb der von Wahlvorstand gesetzten Frist die Weitergabe der Formulare für die Wahlvorschläge an die wahlvorschlagberechtigten Mitarbeiter.
( 3 ) Die wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiter (§ 5 Abs. 4 KODA-Ordnung) können diese Formulare für die Wahlvorschläge auch selbst bei den Wahlbeauftragten und beim Wahlvorstand anfordern.
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§ 6
Verfahren zur Einreichung von Wahlvorschlägen

( 1 ) Jeder wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiter kann Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Namen beinhalten. Die Wahlvorschläge müssen den Namen und die Anschrift des Kandidaten, die ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung und den Dienstgeber enthalten. Dem Wahlvorschlag ist die vom Kandidaten unterschriebene Erklärung beizufügen, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und bereit ist, das Amt im Falle der Wahl anzunehmen. Die Vorschläge müssen vom vorschlagenden Mitarbeiter und wenigstens 10 weiteren wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet und dem Wahlvorstand innerhalb der gesetzten Frist zugegangen sein.
( 2 ) Sind nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so kann der Wahlvorstand eine einmalige Verlängerung der Frist beschließen (Ausschlussfrist).
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§ 7
Überprüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand überprüft die eingegangenen Wahlvorschläge und stellt fest, ob die zur Wahl Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Sodann erstellt der Wahlvorstand die Stimmzettel. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Stimmzetteln richtet sich nach dem Alphabet. Auf den Stimmzetteln müssen für jeden Kandidaten Name und Anschrift, die ausgeübte Tätigkeit sowie die beschäftigende Einrichtung und der Dienstgeber angegeben werden.
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§ 8
Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahlversammlung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KODA-Ordnung) findet in Form einer Präsenzveranstaltung statt. Der Wahlvorstand legt den Tag der Wahlversammlung fest.
( 2 ) Der Wahlvorstand lädt die Wahlbeauftragten zur Wahlversammlung ein. Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geleitet. Die Kandidaten erhalten hierbei Gelegenheit zur Vorstellung.
( 3 ) In der Wahlversammlung werden die zu wählenden Vertreter der Mitarbeiter in der KODA gewählt. Die Wahlbeauftragten üben ihr Stimmrecht dadurch aus, dass sie auf dem Stimmzettel bis zu drei Namen ankreuzen. Sind auf einem Stimmzettel mehr als die nach Satz 2 zulässigen Namen oder ist auf dem Stimmzettel kein Name angekreuzt, ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.
( 4 ) Ein Wahlbeauftragter darf der Wahlversammlung nur aus unabwendbaren Gründen fernbleiben. In diesem Fall kann der Wahlbeauftragte das Wahlrecht auf einen anderen Wahlbeauftragten übertragen. Ein Wahlbeauftragter kann zusätzlich nicht mehr als 1 übertragenes Wahlrecht ausüben. Die Übertragung des Wahlrechts ist dem Wahlvorstand in Textform anzuzeigen.
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§ 9
Wahlergebnis

( 1 ) In die Kommission sind aus jeder Diözese die drei Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
( 2 ) Sind in einer Diözese weniger als drei Kandidaten gewählt, dann ist für jeden fehlenden Kandidaten das Ersatzmitglied aus einer anderen Diözese zusätzlich gewählt, das unter den Ersatzmitgliedern aller Diözesen die meisten Stimmen erhalten hat.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift fest und gibt es im Amtsblatt der Diözese bekannt. Das Wahlergebnis muss die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen enthalten.
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§ 10
Wahlanfechtung

( 1 ) Das gemäß § 5 Abs. 9 KODA-Ordnung zuständige Gericht ist das gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz der (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn.
( 2 ) Nach Ablauf der Anfechtungsfrist händigt der Vorsitzende des diözesanen Wahlvorstandes dem Generalvikar und dem Vorsitzenden der bestehenden Kommission eine Kopie der Niederschrift über das Wahlergebnis aus.
( 3 ) Im Fall einer für ungültig erklärten Wahl finden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die §§ 11 Abs. 2, 9 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Ersatzmitglieder vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt Mitglieder der Kommission sind, in dem die in der wiederholten Wahl gewählten Kandidaten als Mitglieder der Kommission unanfechtbar feststehen. Die Amtsperiode der in der wiederholten Wahl gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode der Kommission (§ 2 Abs. 2 KODA-Ordnung).
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§ 11
Ausscheiden eines Mitglieds der Mitarbeiterseite

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied auf der Mitarbeiterseite aus der Kommission aus, rückt das Ersatzmitglied nach, das in derselben Diözese die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.
( 2 ) Steht kein Ersatzmitglied in der Diözese mehr zur Verfügung, findet § 9 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Die nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Feststellungen trifft der Vorsitzende der Kommission.
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§ 12
Aufbewahrung der Wahlunterlagen, Dokumentation

( 1 ) Der Wahlvorstand übersendet die Wahlniederschrift an die Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite, wo sie aufbewahrt wird. Die Stimmzettel werden auf Veranlassung des Wahlvorstandes bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist im (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat aufbewahrt. Sonstige anspruchsrelevante (§ 3 Abs. 4 Satz 3) oder nach Maßgabe des Wahlvorstandes aufbewahrungswürdige Wahlunterlagen werden unter Beachtung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes dem (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat übergeben.
( 2 ) Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahl zu dokumentieren. Dazu soll der Wahlvorstand die wesentlichen von ihm genutzten Wahl-Dokumente (z.B. Anschreiben, Merkblätter) unter Beachtung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes im Sinne von Muster-Dokumenten auf einem elektronischen Speichermedium festhalten und dieses der Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite zur Verfügung stellen.
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§ 13
Kosten

( 1 ) Die aus Anlass der Wahl und der Aufbewahrung der Wahlunterlagen entstehenden Kosten trägt die Diözese. Entstandene Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung (Anlage 15 zur KAVO) erstattet.
( 2 ) Die Diözese stellt unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung. § 24 Abs. 1 KODA-Ordnung gilt entsprechend.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Ordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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§ 14a
Übergangsregelung zur Neufassung dieser Ordnung zum 1. Januar 2025

Auf die 10. Amtsperiode der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen findet diese Ordnung in der am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung Anwendung.

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1 ↑ Wenn in dieser Ordnung allein die männliche oder weibliche Schreibweise verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit.