.

Wahlordnung
für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen

Vom 7. Februar 2012

(KlAnz. 2012, Nr. 41, S. 42)

####

Artikel 1
Anordnung der Wahl, Aufstellung und Auslegung der Wählerliste

( 1 ) Der Kirchenvorstand ordnet spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin die Wahl der Kirchenvorsteher an und stellt die Wählerliste auf oder erkennt die von anderer Seite aufgestellte Liste als richtig an. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Wählerliste in der Zeit vom fünften Sonntag vor der Wahl bis zum vierten Sonntag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Pfarr- bzw. Gemeindebüros einzusehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person in der Wählerliste eingetragenen Daten zu prüfen.
( 2 ) Während der gesamten Auslegungsdauer sind Zeit und Ort der Auslegung in, an oder vor allen Kirchen der Kirchengemeinde durch Aushang bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die Liste nicht mehr zulässig sind. Auf den Aushang ist durch Verkündigung in allen Sonntagsgottesdiensten hinzuweisen.
( 3 ) Die Liste muss die Wähler1# übersichtlich nach Vor- und Zunamen sowie Wohnung enthalten. Sind Wähler gleichen Vor- und Zunamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. In die Wählerliste sind nur Wähler aufzunehmen, die ihre Hauptwohnung in der Kirchengemeinde haben.
( 4 ) Die dem Seelsorgeklerus angehörenden Welt- und Ordensgeistlichen sind nicht wahlberechtigt. Hierzu gehören auch die in der Kirchengemeinde wohnenden emeritierten Geistlichen. Nicht wählbar sind Mitarbeiter von Kirchengemeinden, in denen sie angestellt sind. Die nach den Sätzen 1 bis 3 nicht wahlberechtigten Personen sind in der Wählerliste vor deren Auslegung zu streichen.
#

Artikel 2
Einspruch gegen Wählerliste

Während der Auslegungsdauer kann Einspruch gegen die Wählerliste erhoben werden. Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde befugt. Der Kirchenvorstand entscheidet unverzüglich über die Einsprüche. Er berichtigt die Liste unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Einspruch Erhebenden und der von der Entscheidung betroffenen Personen. Die Entscheidung ist zu begründen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht den Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe die Berufung an die Bischöfliche Behörde zu; auf diese Frist ist im Bescheid hinzuweisen. Durch Einlegung der Berufung wird die Wahl nicht aufgehalten.
#

Artikel 3
Anzahl der Kirchenvorsteher

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher folgt aus § 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (VVG) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Hat sich die Seelenzahl seit der letzten Wahl vergrößert, sind nach Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder so viele Mitglieder zu wählen, dass die gemäß § 3 VVG vorgeschriebene Zahl erreicht wird. Rechtzeitig vor der nächsten Wahl ist durch Los zu bestimmen, wer außer den durch Ablauf der Wahlzeit ausscheidenden Mitgliedern zusätzlich ausscheidet.
( 3 ) Hat sich seit der letzten Wahl die Seelenzahl verringert, scheiden außer der vorgesehenen Hälfte so viele durch Los zu bestimmende Mitglieder aus, dass die Hälfte der nach § 3 VVG vorgesehenen Mitgliederzahl neu hinzu gewählt werden kann.
#

Artikel 4
Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes in Zusammenhang mit der Durchführung der Kirchenvorstandswahlen

Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kirchenvorstandswahlen sind von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bzw. dem nach der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung bestellten geschäftsführenden Vorsitzenden der Wahlausschuss zu berufen (Art. 5 Abs. 1), der Vorsitz im Wahlausschuss zu führen (Art. 5 Abs. 2 a), der Wahlvorstand zu berufen (Art. 10) und die konstituierende Sitzung (Art. 24 Abs. 4) abzuhalten. Diese Aufgaben werden im Falle und für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gemäß der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung durch den ersten bzw. zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden wahrgenommen, bei Bestelltsein eines geschäftsführenden Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall von dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden, es sei denn, die sich danach ergebende Person kandidiert für den Kirchenvorstand oder ist anderweitig verhindert. In diesem Fall beruft die nach vorstehend genannter Regelung sich prioritär ergebende und nicht verhinderte Person, die die Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes wahrnimmt, ein anderes wählbares und nicht für den Kirchenvorstand kandidierendes Gemeindemitglied, um die in dieser Wahlordnung genannten Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes wahrzunehmen.
#

Artikel 5
Berufung des Wahlausschusses

( 1 ) Derjenige, der die Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes nach Art. 4 wahrnimmt, beruft spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.
( 2 ) Dem Wahlausschuss gehören an:
  1. als Vorsitzender die Person, die gemäß Artikel 4 die Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes wahrnimmt,
  2. zwei von dem Pfarrgemeinderat aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder,
  3. zwei vom Kirchenvorstand zu wählende Mitglieder aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes, deren Amtszeit nicht abläuft.
( 3 ) Für die erste Wahl in einer neuen Gemeinde ist der vom Bischof mit der Leitung der Gemeinde beauftragte Geistliche der Vorsitzende des Wahlausschusses. Jedoch kann die Bischöfliche Behörde einen anderen Vorsitzenden bestimmen. Der Vorsitzende beruft vier wahlberechtigte Mitglieder.
( 4 ) Im Fall der Auflösung eines Kirchenvorstandes benennt die Bischöfliche Behörde den Wahlausschuss und dessen Vorsitzenden.
#

Artikel 6
Aufstellung und Veröffentlichung der Vorschlagsliste

( 1 ) Der Wahlausschuss hat die Vorschlagsliste für die Kirchenvorstandswahl aufzustellen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 2 ) Die Liste soll wenigstens ein Drittel mehr Namen enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. Es muss jedoch mindestens ein Kandidat mehr aufgestellt sein, als Mitglieder zu wählen sind.
( 3 ) In der Vorschlagsliste sind die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Alter, Beruf und Wohnung aufzuführen.
( 4 ) Spätestens fünf Wochen vor dem Wahltermin hat der Vorsitzende die Vorschlagsliste durch Aushang in, an oder vor allen Kirchen der Kirchengemeinde bis zum Ablauf des Wahltages zu veröffentlichen.
( 5 ) Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf die Aushänge hinzuweisen. Dabei soll auch auf die Möglichkeit der Ergänzung gemäß Artikel 7 hingewiesen werden.
( 6 ) Auf der Vorschlagsliste sind Ort, Beginn und Ende des Aushangs vom Vorsitzenden mit Unterschrift zu vermerken.
#

Artikel 7
Ergänzungsliste

( 1 ) Die Vorschlagsliste ist auf Antrag von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern zu ergänzen.
( 2 ) Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er von mindestens zwanzig Wahlberechtigten mit Vor-, Zunamen und Anschrift unterzeichnet und mit der Erklärung, dass die Vorgeschlagenen zur Annahme einer etwaigen Wahl bereit wären, bis drei Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingereicht ist.
( 3 ) Die Ergänzungsvorschläge sind vom Wahlausschuss zu prüfen und nach Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage entsprechend dem in Artikel 6 Abs. 3 bis 6 für die Veröffentlichung der Vorschlagsliste genannten Verfahren bekannt zu geben.
#

Artikel 8
Herstellung der Stimmzettel

( 1 ) Auf Stimmzetteln, für deren rechtzeitige Herstellung der Wahlausschuss zu sorgen hat, sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Alter, Anschrift und Beruf aufzuführen.
( 2 ) Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf die Anzahl der Personen enthalten, die höchstens gewählt werden dürfen.
#

Artikel 9
Einladung zur Wahl

( 1 ) Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin entsprechend dem in Art. 6 Abs. 4 bis 6 für die Veröffentlichung der Vorschlagsliste genannten Verfahren.
( 2 ) In der Einladung zur Wahl müssen die Zeit der Wahl und der Wahlraum sowie die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher angegeben sein. Wird die Wahl in mehreren Wahlräumen zugelassen, dürfen sich die Wahlzeiten nicht überschneiden. Satz 2 gilt nicht für Stimmabgaben in Filialwahllokalen nach Briefwahlgrundsätzen nach der Regelung in Artikel 15.
( 3 ) Die Einladung soll eine Belehrung über die Wahlberechtigung (§ 4 VVG) enthalten.
#

Artikel 10
Wahlvorstand

( 1 ) Derjenige, der die Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes nach Art. 4 wahrnimmt, beruft spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus vier, sechs oder acht wählbaren Gemeindemitgliedern als Beisitzern und dem ersten bzw. zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes als Vorsitzendem, bei Bestelltsein eines geschäftsführenden Vorsitzenden dem zweiten Stellvertreter als Vorsitzendem. Im Falle der Verhinderung oder eigener Kandidatur der die Aufgaben des Vorsitzenden des Wahlvorstandes nach Art. 10 Abs. 1 S. 2 wahrnehmenden Person beruft die die Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes nach Art. 4 wahrnehmende Person ein anderes wählbares Gemeindemitglied zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes. Wer die Aufgabe des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gemäß Art. 4 wahrnimmt, kann nicht zugleich zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes bestellt werden.
( 2 ) Für die erste Wahl in einer neuen Kirchengemeinde ist der vom Bischof mit der Leitung der Gemeinde beauftragte Geistliche der Vorsitzende des Wahlvorstandes. Jedoch kann die Bischöfliche Behörde einen anderen Vorsitzenden bestimmen. Der Vorsitzende beruft die Beisitzer.
( 3 ) Im Falle der Auflösung eines Kirchenvorstandes ernennt die Bischöfliche Behörde den Wahlvorstand.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 2 und 3 obliegen dem Wahlvorstand die mit der Wahl verbundenen Aufgaben des Kirchenvorstandes.
#

Artikel 11
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahlhandlung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich. Sie wird durch die die Aufgaben des Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. Art. 10 wahrnehmende Person eröffnet und geleitet. Während der Wahlhandlung kann sie den Vorsitz einem Beisitzer übertragen.
( 2 ) Es müssen stets wenigstens drei Wahlvorsteher bzw. im Fall der Wahl an Filialkirchen gem. Artikel 15 Abs. 4 wenigstens zwei Filialwahlvorsteher im Wahlraum anwesend sein.
( 3 ) Die die Aufgaben des Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. Art. 10 wahrnehmende Person hat im Wahlraum für Ruhe und Ordnung zu sorgen; sie kann jeden aus diesem verweisen, der die Wahlhandlung stört.
( 4 ) Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, die auch das Ergebnis der Wahl bekundet.
( 5 ) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
#

Artikel 12
Stimmabgabe

( 1 ) Der Wahlvorstand hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass geheim gewählt werden kann.
( 2 ) Das Wahlrecht wird persönlich durch die Kenntlichmachung der Gewählten auf dem Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
( 3 ) Vor Abgabe des ersten Stimmzettels hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
( 4 ) Vor der Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung des Wählers in der Wählerliste und vermerkt die Stimmabgabe. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
#

Artikel 13
Schließung der Abstimmung

Nach Ablauf der bestimmten Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vorher schon im Wahlraum anwesend waren. Alsdann erklärt der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen.
#

Artikel 14
Briefwahl

( 1 ) Briefwahl ist auf Antrag möglich.
( 2 ) Der Antrag kann bis zum Mittwoch vor der Wahl während der Öffnungszeiten des Pfarrbüros gestellt werden. Er ist an den Vorsitzenden des Wahlausschusses zu richten. Der Briefwahlschein wird zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag dem Antragsteller oder seinem mit schriftlicher Empfangsvollmacht versehenen Vertreter ausgehändigt oder zugesandt.
( 3 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in der Wählerliste zu vermerken oder in einem besonderen Verzeichnis festzuhalten, das dem Wahlvorstand zur Dokumentation der ausgestellten Briefwahlscheine übergeben wird.
( 4 ) Der Wähler hat dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene amtliche Wahlumschlag mit seinem Stimmzettel in dem verschlossenen Briefwahlumschlag so rechtzeitig übersandt oder übergeben wird, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit bei dem Wahlvorstand eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat der Wähler zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
#

Artikel 15
Stimmabgabe in Filialwahllokalen innerhalb einer Kirchengemeinde

( 1 ) In Kirchengemeinden mit einer oder mehreren Filialkirchen kann neben der Wahl im Wahlraum an der Pfarrkirche entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gleichzeitig (vgl. Artikel 9 Abs. 2 Satz 3) auch die Wahl in Wahlräumen an den Filialkirchen stattfinden, in denen jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde wählen kann. Für diese Wahl ist eine Wahlliste zu führen, in welche der Wähler mit vollständigem Namen und seiner Hauptwohnung einzutragen ist.
( 2 ) Nach Eintragung in die Wahlliste erhält der Wähler die für die Wahl im Filialwahllokal erforderlichen Wahlunterlagen (Stimmzettel, amtlicher Wahlumschlag und Briefwahlumschlag). Der ausgefüllte Stimmzettel wird abweichend von Artikel 12 Abs.4 Satz 2 in den Wahlumschlag und dieser verschlossen in den Briefwahlumschlag gegeben. Vor Einwurf des Briefwahlumschlages in die Wahlurne ist der Umschlag mit vollständigem Namen und der Hauptwohnung des Wählers zu versehen.
( 3 ) Nach Ende der Wahl wird der Zeitpunkt der Schließung des Wahlraumes in der Wahlliste vermerkt, die Wahlurne geschlossen und versiegelt. Wahlurne und Wahlliste werden unverzüglich in den Wahlraum an der Pfarrkirche gebracht, wo sodann die Auszählung der abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand erfolgt.
( 4 ) Für die Wahl an den Filialkirchen ist vom Kirchenvorstand ein Filialwahlvorstand zu bestellen, der aus zwei bis vier wählbaren Gemeindemitgliedern besteht. Dieser leitet die Wahl und ist dem Wahlvorstand gegenüber verantwortlich. Er bestätigt nach Ende der Wahl den ordnungsgemäßen Wahlverlauf durch abschließenden Vermerk und Unterschrift auf der Wahlliste.
#

Artikel 16
Stimmauszählung und Beschluss über die Ungültigkeit von Stimmzetteln

( 1 ) Nach Schluss der Abstimmung werden zunächst die Briefwahlumschläge nacheinander geöffnet und Briefwahlschein und Wahlumschlag entnommen. Sodann wird die Wahlberechtigung des Wählers geprüft und der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
( 2 ) Sodann sind, wenn eine Wahl nach Artikel 15 stattgefunden hat, jeweils nacheinander die Wahlurnen aus den Filialwahllokalen zu öffnen und die abgegebenen Briefwahlumschläge mit den Eintragungen in der Wahlliste und der amtlichen Wählerliste gem. Art. 1 zu vergleichen. Hat ein Wähler sowohl im Wahllokal an seiner Pfarrkirche, als auch mittels Wahlbrief nach Artikel 15 in einem Filialwahllokal gewählt, wird der Wahlbrief eingezogen. Dasselbe gilt, wenn mehrfach durch Wahlbrief oder Briefwahl gewählt wurde. Erst wenn alle Wahlbriefe geprüft sind, werden sie geöffnet und die Wahlumschläge in die Wahlurne des Wahllokals an der Pfarrkirche des Wählers gegeben.
( 3 ) Danach werden alle Stimmzettel/Umschläge aus der Urne entnommen und gezählt. Deren Anzahl wird sodann mit der Anzahl der in der Wählerliste eingetragenen Wähler verglichen. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist diese in der Niederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
( 4 ) Nach Öffnung der Umschläge werden die ungültigen Stimmzettel ausgeschieden.
( 5 ) Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand.
( 6 ) Ungültig sind Stimmzettel:
  1. die unterschrieben oder kenntlich gemacht sind,
  2. deren Umschläge kenntlich gemacht sind,
  3. die keinen Kandidaten ausreichend bezeichnen,
  4. die außer der Kennzeichnung der Gewählten weitere Zusätze enthalten,
  5. auf denen mehr Namen gekennzeichnet als Personen zu wählen sind,
  6. die zu mehreren in einem Umschlag enthalten sind.
( 7 ) Die Stimmzettel, über die gemäß vorstehenden Absätzen 5 und 6 Beschluss gefasst worden ist, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift werden die Gründe der Entscheidung kurz angegeben.
#

Artikel 17
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Die auf den gültigen Stimmzetteln gekennzeichneten Namen werden laut vorgelesen und von einem Wahlvorsteher in einer Liste vermerkt. Ein anderer Wahlvorsteher führt eine Gegenliste.
( 2 ) Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jeder Kandidat erhalten hat.
( 3 ) Zu Mitgliedern sind so viele Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen gewählt, wie Kirchenvorsteher zu wählen waren. Alle übrigen Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen zu Ersatzmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Wahlraum bekannt.
#

Artikel 18
Ersatzmitglieder

Die Anwartschaft der Ersatzmitglieder endet mit Rechtskraft der nächsten Wahl. Tritt ein Ersatzmitglied anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds in den Kirchenvorstand ein, so setzt es dessen Amtszeit fort. Wenn die Ersatzliste erschöpft ist, wählt der Kirchenvorstand ein weiteres Mitglied hinzu (§ 8 Abs. 3 VVG).
#

Artikel 19
Abschluss der Wahl

( 1 ) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Beisitzern zu unterschreiben. Mit der Unterzeichnung schließt die öffentliche Wahlhandlung ab.
( 2 ) Die Wahlakten sind von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes in Verwahrung zu nehmen und bis zum Abschluss der nächsten Kirchenvorstandswahl aufzubewahren. Die Wählerlisten für die Kirchenvorstandswahl sind mindestens zehn Jahre über den Abschluss der Wahl hinaus aufzubewahren.
#

Artikel 20
Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Der bisherige Kirchenvorstand veröffentlicht spätestens am Montag nach dem Wahlsonntag das Wahlergebnis für die Dauer einer Woche durch Aushang in, an oder vor allen Kirchen der Kirchengemeinde. Das Wahlergebnis wird in der Form veröffentlicht, dass die gewählten Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl und anschließend die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl jeweils unter Bekanntgabe der erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf den Aushang hinzuweisen. Auf die Möglichkeit des Einspruchs gemäß Artikel 21 ist hinzuweisen. Auf der Bekanntmachung des Wahlergebnisses sind Ort, Beginn und Ende des Aushangs vom Vorsitzenden mit Unterschrift zu vermerken.
#

Artikel 21
Einsprüche gegen die Wahl

( 1 ) Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahlsonntag bei dem bisherigen Kirchenvorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
( 2 ) Der bisherige Kirchenvorstand beschließt über die Einsprüche. Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl ganz oder zum Teil für ungültig zu erklären. Eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses hat er zu berichtigen.
( 3 ) Der Beschluss ist zu begründen und dem, der Einspruch erhoben hat, sowie dem bzw. den Betroffenen zuzustellen.
( 4 ) Auf die Möglichkeit der Berufung gemäß Artikel 22 Abs. 1 ist hinzuweisen.
#

Artikel 22
Berufung an die Bischöfliche Behörde

( 1 ) Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in Artikel 21 Abs. 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zustellung des Einspruchsbescheides die Berufung an die Bischöfliche Behörde zu. Diese entscheidet endgültig.
( 2 ) Die Bischöfliche Behörde kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden und eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses richtig stellen.
( 3 ) Steht die Ungültigkeit der Wahl endgültig fest, so ist sie unverzüglich zu wiederholen.
#

Artikel 23
Mitteilung des Wahlergebnisses an die Bischöfliche Behörde

Die Namen, Anschriften und der Beruf der Gewählten sind der Bischöflichen Behörde unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung mitzuteilen.
#

Artikel 24
Bestimmung des Wahltermins, Kooptation weiterer Kirchenvorstandsmitglieder und Einführung der Kirchenvorsteher

( 1 ) Den Wahltermin bestimmt die Bischöfliche Behörde. Als einheitlicher Termin für das Ausscheiden der Hälfte der Kirchenvorsteher und das Eintreten einer neu gewählten Hälfte ist möglichst der 15. November 2012, 2015 und so fort einzuhalten, ohne Rücksicht darauf, an welchem Tage die betreffenden Kirchenvorsteher in ihr Amt eingeführt worden sind.
( 2 ) Die nach Abs. 1 festgelegten Termine haben auch für die Fälle des Artikels 5 Abs. 3 und 4 Geltung, sofern die Kirchenvorsteher vor dem 1. Januar eines allgemeinen Wahljahres in ihr Amt eingeführt worden sind; andernfalls wird ein Termin überschlagen.
( 3 ) Sind bei der Wahl weniger Mitglieder gewählt worden, als zu wählen waren, so wählt der Kirchenvorstand in seiner ersten Sitzung nach der Wahl die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder hinzu.
( 4 ) Die neuen Kirchenvorsteher sind gem. Art. 4 Geschäftsanweisung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft ihrer Wahl oder nach ihrer Berufung in einer Sitzung des Kirchenvorstandes von dem Vorsitzenden bzw. geschäftsführendem Vorsitzenden in ihr Amt einzuführen und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels Handschlags zu verpflichten (konstituierende Sitzung).
( 5 ) Dem Sitzungsbuch ist gem. Art. 4 Geschäftsanweisung ein Verzeichnis der Kirchenvorsteher mit ihrer Amtsdauer und der Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Berufung beizufügen, das nach jeder Wahl und Veränderung zu berichtigen oder fortzuschreiben ist.
#

Artikel 25
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände tritt zum 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 1. August 2006 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. August 2006, Nr. 149, S. 227 ff) außer Kraft.

#
1 ↑ Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse der Lesbarkeit und Verständlichkeit in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.