Bistum Aachen
.Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz
1. Abschnitt –
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz
für die Diözese Aachen (KVVG)
Vom 10. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 118), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (KA 2026, Nr. 114)
#1. Abschnitt –
Grundsätze / allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und Vertretung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens (can. 1257 § 1 CIC) in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden in der Diözese Aachen (örtliches Kirchenvermögen).
#§ 2
Rechtliche Stellung
(1) 1Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind sowohl verfassungsrechtlich (Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung) als auch konkordatär (Artikel 13 Reichskonkordat) Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Bei künftigen Gebietsveränderungen erlangen sie diesen Status gemäß den jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) 1Vorbehaltlich anders lautender partikularrechtlicher Bestimmungen entspricht das Gebiet einer Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Gebiet der universalkirchenrechtlich verfassten Territorialpfarrei gemäß can. 515, 518 CIC. 2Für die Vertretung des Vermögens der Pfarrei ist gemäß des Indults des Hl. Stuhls vom 13. Januar 1984 can. 532 CIC nicht anzuwenden. 3Dem Kirchenvermögen der Pfarrei entspricht das Vermögen der ihr entsprechenden Kirchengemeinde sowie das Vermögen in der ihr entsprechenden Kirchengemeinde. 4Sofern gemäß partikularrechtlicher Bestimmungen das Gebiet einer Kirchengemeinde nicht dem Gebiet der Pfarrei entspricht, regelt der Diözesanbischof unter Wahrung des Willens eventueller Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte Dritter die Zuweisung und Vertretung des Kirchenvermögens.
#§ 3
Örtliches Kirchenvermögen
(1) Das örtliche Kirchenvermögen im Sinne dieses Gesetzes umfasst
- das Vermögen der Kirchengemeinde,
- das unter die Verwaltung des Kirchenvorstandes gestellte Vermögen in der Kirchengemeinde, insbesondere das Vermögen der rechtlich selbstständigen Gotteshausvermögen (sog. Fabrik- und Kirchenfonds), Stellenvermögen (sog. Benefizien) und Stiftungsfonds,
- das Vermögen der Kirchengemeindeverbände.
(2) Nicht zum örtlichen Kirchenvermögen gehören insbesondere Einnahmen aus Sammlungen und Kollekten, die aufgrund einer Anordnung des Ortsordinarius aufgebracht wurden und weiterzuleiten sind.
(3) Das örtliche Kirchenvermögen dient der Verwirklichung der der Kirche eigenen Zwecke, insbesondere der Durchführung der Gottesdienste, der Ausübung der Verkündigung und der Werke der Nächstenliebe (can. 1254 CIC).
#2. Abschnitt – Kirchengemeinden
###§ 4
Rechtsstellung und Aufgaben des Kirchenvorstandes
(1) Organ der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand; er vertritt und verwaltet nach Maßgabe der §§ 21 und 22
- die Kirchengemeinde und ihr Vermögen (§ 3 Absatz 1 lit. a) sowie
- das Vermögen in der Kirchengemeinde (§ 3 Absatz 1 lit. b).
(2) 1Der Kirchenvorstand hat insbesondere ein Budget zu erstellen sowie einen Jahresabschluss aufzustellen und zu veröffentlichen. 2Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
#§ 5
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand besteht
- aus dem Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen;
- aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern;
- aus einer vom Rat des Pastoralen Raums aus seinen Reihen für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes zu entsendenden Person, die zum Kirchenvorstand wählbar ist; der Rat des Pastoralen Raums kann auf die Entsendung verzichten;
- aus einer nach can. 129 § 2 CIC durch bischöfliche Urkunde zur Mitwirkung an der Leitung des Pastoralen Raums beauftragten Person.
(2) Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach can. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge beteiligt, ist bzw. sind abweichend von Absatz 1 lit. a) der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Geistliche sowie nach can. 517 § 2 CIC beteiligte weitere Person Mitglieder des Kirchenvorstands; das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
(3) 1Die nach Absatz 1 lit. b) zu wählenden Mitglieder werden alle vier Jahre von den gemäß § 10 Wahlberechtigten in einer geheimen und unmittelbaren Wahl gewählt. 2Das Nähere, insbesondere die Anzahl der zu wählenden Mitglieder, regelt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(4) Sofern für die Kirchengemeinde eine Verwaltungsleitung bestellt ist, nimmt diese beratend an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teil, soweit der Kirchenvorstand im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
#§ 6
Vorsitz
(1) 1Der Pfarrer bzw. der vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betraute Geistliche hat den Vorsitz im Kirchenvorstand inne. 2Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach can. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge der Kirchengemeinde beteiligt, hat der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Geistliche den Vorsitz im Kirchenvorstand inne.
(2) 1Der Kirchenvorstand wählt aus den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 lit. b) mindestens eine Person für den stellvertretenden Vorsitz. 2Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der Verhinderung, die nur im Innenverhältnis nachzuweisen ist. 3Sofern weitere stellvertretende Vorsitzende gewählt wurden, treten diese bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und der jeweils vorrangigen stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. 4Der Vorsitzende hat die Namen und Kontaktdaten der oder des ersten und, sofern solche gewählt wurden, der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden unverzüglich nach der Wahl dem Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(3) 1Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Kirchenvorstand für die Dauer seiner Wahlperiode und der Amtszeit des Vorsitzenden die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz zu betrauen. 2Der Beschluss ist dem Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(4) 1Mit dem geschäftsführenden Vorsitz übernimmt die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten. 2Sie oder er ist verpflichtet, den Pfarrer bzw. den vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes bleibt, sowie etwaige Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und ihn über die Beratungsergebnisse aufgrund des Protokolls zu informieren. 3Sofern der Pfarrer bzw. der vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betraute Geistliche an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne, sofern er nicht zu Beginn der Sitzung den Vorsitz auf die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden überträgt.
(5) 1Auf begründeten Antrag des Vorsitzenden oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 hat der Kirchenvorstand die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vom geschäftsführenden Vorsitz abzuberufen. 2Diese Abberufung ist dem Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(6) Hat ein mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestatteter Geistlicher (can. 517 § 2 CIC) den Vorsitz im Kirchenvorstand inne, gelten Absätze 3 bis 5 für diesen entsprechend.
#§ 7
Ausschüsse
(1) 1Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden, um seine Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. 2Den Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(2) 1Den Ausschüssen kann auf der Grundlage von Beschlüssen des Kirchenvorstandes auch die Vertretung der Kirchengemeinde für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden. 2Werden einem Ausschuss Befugnisse gemäß Satz 1 übertragen, muss ihm mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(3) Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
#§ 8
Amtszeit der Mitglieder
(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.
(2) Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl, stattzufinden hat.
(3) Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl fort.
(4) Der Ortsordinarius kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen der pastoralen Strukturen der kirchlichen Gliederung, die Amtszeit des Kirchenvorstandes nach dessen vorheriger Anhörung angemessen verkürzen oder verlängern; in der Regel soll die Verkürzung oder Verlängerung die Hälfte der Amtszeit nicht unter- bzw. überschreiten.
#§ 9
Ersatzmitglieder
(1) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, treten die Ersatzmitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit nach den Vorschriften der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in den Kirchenvorstand ein.
(2) 1Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand für die Dauer seiner restlichen Amtszeit unverzüglich, spätestens in der übernächsten Sitzung, die Mitglieder aus den nach § 11 wählbaren Personen hinzu. 2Kommt der Kirchenvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Bischöfliche Generalvikariat den Kirchenvorstand gemäß § 25 auflösen und eine Vermögensverwaltung anordnen.
(3) 1Die Zuwahl ist nur statthaft, solange der Kirchenvorstand noch mindestens zur Hälfte aus gewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 lit. b) besteht. 2Ist die Zuwahl nicht statthaft, ist gemäß § 25 Absatz 3 zu verfahren.
#§ 10
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat.
(2) Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Diözese Aachen oder in einer der an die Diözese Aachen unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat. 2Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 3Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#§ 11
Passives Wahlrecht
(1) Wählbar ist jede gemäß § 10 wahlberechtigte Person, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Das passive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden.
(3) Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
(4) Nicht wählbar sind
- Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,
- im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
- Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche, und
- Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
(5) Zusätzlich sind Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
(6) Im Zweifel entscheidet in den Fällen der Absätze 4 und 5 das Bischöfliche Generalvikariat.
#§ 12
Amtsausübung und Amtspflichten
(1) Das Amt der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 lit. b) und c) ist ein Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde und das örtliche Kirchenvermögen keinen Schaden erleiden.
(3) 1Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Verschwiegenheit über alle nicht öffentlichen Umstände verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2§ 16 gilt entsprechend. 3Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 4Bei Amtsantritt sind die Mitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 sowie das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen zu verpflichten.
(4) 1Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur gewissenhaften Beachtung der staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften verpflichtet. 2Dies betrifft insbesondere die kirchlichen Bestimmungen zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(5) Der Kirchenvorstand hat ein Verzeichnis über seine Mitglieder zu führen.
#§ 13
Beendigung des Amtes
(1) Das Amt eines Kirchenvorstandsmitglieds endet unmittelbar
- wenn das Wahlergebnis zu berichtigen war,
- wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
- wenn einer der Tatbestände des § 11 Absatz 4 vorliegt,
- durch Amtsenthebung,
- mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung über die Niederlegung des Amtes beim Vorsitzenden.
(2) Die Beendigung des Amtes ist unter Angabe des Datums im Protokoll der nächsten Kirchenvorstandssitzung zu dokumentieren.
#§ 14
Amtsenthebung
(1) 1Der Kirchenvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Kirchenvorstandmitgliedes im Sinne des § 5 Absatz 1 lit. b) und c) aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 11 Absatz 5, an das Bischöfliche Generalvikariat richten. 2Das betroffene Kirchenvorstandsmitglied soll zuvor vom Kirchenvorstand angehört werden. 3Das Bischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden.
(2) Das Bischöfliche Generalvikariat kann auch ohne Antrag nach Absatz 1 ein Kirchenvorstandsmitglied im Sinne des § 5 Absatz 1 lit. b) und c) unter den Voraussetzungen des Absatz 1 durch einen begründeten schriftlichen Bescheid seines Amtes entheben und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen.
(3) Vor Entscheidung des Bischöflichen Generalvikariates soll das Kirchenvorstandsmitglied, im Falle des Absatzes 2 auch der Kirchenvorstand, im Falle des § 5 Absatz 1 lit. c) auch der Rat des Pastoralen Raums angehört werden.
#§ 15
Einberufung und Sitzungen des Kirchenvorstandes
(1) Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Präsenzsitzung.
(2) 1Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 oder das Bischöfliche Generalvikariat es verlangen. 2Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Bischöfliche Generalvikariat auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kirchenvorstandes die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch eine beauftragte Person leiten lassen. 3Eines Antrages nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn der Kirchenvorstand auf Verlangen des Bischöflichen Generalvikariates einberufen werden soll.
(3) 1Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen. 2Die Einladung kann in Schrift- oder Textform erfolgen. 3Sie soll nebst Tagesordnung, unter Beachtung des Datenschutzes, auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
(4) 1Bei Eilbedürftigkeit kann die in Absatz 3 genannte Frist auf 48 Stunden verkürzt werden. 2Über die Eilbedürftigkeit befindet der Vorsitzende. 3Einen entsprechenden Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 und 2 kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(5) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden oder soll die Tagesordnung in der Sitzung ergänzt werden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(6) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes sorgt für die gründliche Vorbereitung der Beratungsgegenstände, leitet in den Sitzungen die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und Abstimmungen und sorgt für die Eintragung der Beschlüsse in das Protokoll.
(7) 1Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis stehen können, sowie sonstige Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzuziehen. 2Entsprechende Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 und 2 kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(8) 1Beabsichtigen mehrere Kirchenvorstände, in bestimmten Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zusammenzuarbeiten, können die Kirchenvorstände diese Angelegenheiten in gemeinsamen Sitzungen beraten. 2Die Beschlüsse sind getrennt zu fassen.
#§ 16
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen sind nichtöffentlich, soweit der Kirchenvorstand nicht im Einzelfall unter Beachtung von Absatz 2 etwas anderes beschließt.
(2) In jedem Fall nichtöffentlich zu behandeln sind:
- Personalangelegenheiten;
- Vergabeangelegenheiten;
- Beratungen und Entscheidungen über die Zulassung der Öffentlichkeit;
- Beratungen über Anträge nach § 14 Absatz 1;
- Beratungen und Entscheidungen über die Befangenheit von Kirchenvorstandsmitgliedern (§ 19);
- sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache nach vertraulich zu behandeln sind.
§ 17
Beschlussfähigkeit; Beschlussfassung
(1) 1Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Positionen der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO) besetzt ist und die Mehrheit der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) bis d) anwesend ist.
(2) 1Sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(3) 1Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen. 2Bei Stimmengleichheit erfolgt in jedem Fall eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
#§ 18
Besondere Sitzungs- und Beschlussformate
(1) 1Abweichend von § 15 können, unbeschadet der durchzuführenden Präsenzsitzungen (§ 15 Absatz 1), folgende besonderen Sitzungs- oder Beschlussformate durchgeführt werden:
- virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen,
- Stern- oder Umlaufverfahren.
2Über die Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate befindet der Kirchenvorstand, im Eilfall der Vorsitzende.
(2) 1Bei der Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate ist den Mitgliedern des Kirchenvorstandes rechtzeitig eine Beschlussvorlage zu übermitteln. 2Bei Wahlen ist ein Stern- oder Umlaufverfahren nicht zulässig.
(3) 1Stern- oder Umlaufverfahren gemäß Absatz 1 lit. b) unterliegen der Schrift- oder Textform. 2Bei einer Beschlussfassung im Stern- oder Umlaufverfahren ist den Mitgliedern eine Frist zur Rückäußerung einzuräumen; eine nicht fristgemäße Rückäußerung gilt als Ablehnung. 3Widerspricht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Durchführung eines Stern- oder Umlaufverfahrens, ist eine Präsenzsitzung (§ 15 Absatz 1) oder ein Format nach § 18 Absatz 1 lit. a) durchzuführen.
(4) Alle in besonderen Sitzungs- oder Beschlussformaten gefassten Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren und in der nächsten ordentlichen Sitzung des Kirchenvorstandes bekannt zu geben.
#§ 19
Befangenheit
(1) 1Ein Mitglied darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung gemäß §§ 82 – 84 AO in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. 3Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchenvorstand unter Ausschluss der oder des Betroffenen in nichtöffentlicher Sitzung; diese oder dieser ist vorher zu hören.
(2) 1Das Bischöfliche Generalvikariat kann Beschlüsse, die unter Verletzung des Absatzes 1 gefasst worden sind, innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung beanstanden, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes für die Beschlussfassung entscheidend war. 2§ 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
#§ 20
Protokoll
(1) Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
(2) Führt der Kirchenvorstand das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben.
(3) 1Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. 2Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.
(4) Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder die Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt.
(5) 1Nähere Bestimmungen zum Amtssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung und der Durchführungsverordnung zur Siegelordnung im Bistum Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2Sofern diese es zulässt, kann das Amtssiegel auch in elektronischer Form geführt werden.
#§ 21
Vertretung der Kirchengemeinde
(1) 1Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder einer Person, die mit dem stellvertretenden Vorsitz betraut ist, und einem weiteren Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden. 2Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Kirchenvorstandes festgestellt.
(2) 1Bei Gefahr im Verzuge ordnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied, die notwendigen Maßnahmen an. 2Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung dem Kirchenvorstand zu berichten.
(3) 1Geschäfte der laufenden Verwaltung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips unter Befreiung von der Vorschrift des Absatzes 1. 2Im Einzelfall kann er die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeiführen; der Kirchenvorstand kann sich die Entscheidung vorbehalten. 3Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
(4) 1Der Kirchenvorstand kann abweichend von Absatz 3 beschließen, ein Kirchenvorstandsmitglied, die Verwaltungsleitung, einen Ausschuss gemäß § 7 Absatz 2 oder einen Dritten unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung zu beauftragen. 2Der Beschluss hat den Umfang der Aufgaben festzulegen.
(5) 1Unbeschadet der Regelung des Absatzes 4 kann der Kirchenvorstand Kirchenvorstandsmitglieder, einen Ausschuss gemäß § 7 Absatz 2, die Verwaltungsleitung oder Dritte im Wege der Gattungs- oder Spezialvollmacht unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips mit der Vertretung der Kirchengemeinde beauftragen. 2Der Beschluss hat den Umfang der Bevollmächtigung festzulegen.
#§ 22
Genehmigungsvorbehalte
In welchen Fällen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird, wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt.
#§ 23
Schlichtungsverfahren
1Bei fortdauernden Unstimmigkeiten im Kirchenvorstand kann auf Antrag einzelner Kirchenvorstandsmitglieder ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. 2Näheres ergibt sich aus der Ordnung für eine Schiedsstelle im Bistum Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#§ 24
Aufsichtsrechte des Bischöflichen Generalvikariates
(1) 1Das Bischöfliche Generalvikariat kann in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen und rechtswidrige Beschlüsse beanstanden. 2Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Bischöflichen Generalvikariates rückgängig gemacht werden.
(2) 1Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Bischöfliche Generalvikariat anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das Bischöfliche Generalvikariat durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die beanstandeten Maßnahmen des Kirchenvorstandes aufheben. 3Bei dringend erforderlichen, unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Bischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des Kirchenvorstandes handeln.
#§ 25
Auflösung; Vermögensverwaltung
(1) Unbeschadet der Befugnisse aus § 8 Absatz 4 kann der Ortsordinarius bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde innerhalb der Wahlperiode den Kirchenvorstand auflösen und Neuwahlen anordnen.
(2) 1Hat der Kirchenvorstand seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, kann ihn der Ortsordinarius auflösen; der Kirchenvorstand ist zuvor anzuhören. 2Mit der Auflösung ist die Neuwahl des Kirchenvorstandes anzuordnen. 3§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Ist ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, insbesondere weil er aufgelöst, in seiner Gesamtheit zurückgetreten, eine Wahl der Mitglieder nicht zustande gekommen oder er aus einem sonstigen Grund nicht mehr oder noch nicht existent ist, bestellt der Ortsordinarius übergangsweise eine Vermögensverwaltung. 2Diese kann er einer oder mehreren Personen übertragen. 3Diese hat die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes. 4Die Bestellung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 5Mit Bestellung der Vermögensverwaltung soll die Neuwahl des Kirchenvorstandes angeordnet werden.
(4) Für die Fälle des § 9 Absatz 3 gilt Absatz 3 entsprechend.
#3. Abschnitt – Kirchengemeindeverbände
###§ 26
Errichtung von Kirchengemeindeverbänden auf Initiative der Kirchengemeinden
(1) Kirchengemeinden können auf ihren Antrag hin zu einem Verband zusammengeschlossen werden.
(2) 1Die Errichtung wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden vom Diözesanbischof angeordnet. 2Mit dem Beitritt der Hälfte der vom Zweck des Verbandes betroffenen Kirchengemeinden kann der Diözesanbischof auch den Beitritt der übrigen Kirchengemeinden anordnen.
#§ 27
Errichtung von Kirchengemeindeverbänden auf diözesane Initiative
(1) Ist für die sachgemäße Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben die Bildung eines Kirchengemeindeverbands erforderlich, so kann der Diözesanbischof den beteiligten Kirchengemeinden eine angemessene Frist zur Bildung des Kirchengemeindeverbands setzen.
(2) Kommt der Kirchengemeindeverband innerhalb der Frist durch Vereinbarung der betroffenen Kirchengemeinden nicht zustande, so kann der Diözesanbischof den Kirchengemeindeverband bilden und gleichzeitig eine Satzung erlassen. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören.
(3) Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann der Diözesanbischof Kirchengemeinden einem bereits bestehenden Kirchengemeindeverband zuordnen und die Satzung entsprechend ändern.
#§ 28
Ausscheiden; Auflösung
(1) Für das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem bestehenden Kirchengemeindeverband sind neben der Anordnung des Diözesanbischofs ein hierauf gerichteter Kirchenvorstandsbeschluss der betroffenen Kirchengemeinde und die Zustimmung der Mehrheit der Verbandsvertretung erforderlich.
(2) Für die Auflösung des Kirchengemeindeverbands gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass hierfür eine Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsvertretung notwendig ist.
(3) Aus wichtigem Grund kann der Diözesanbischof das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem Verband oder die Auflösung eines Kirchengemeindeverbands anordnen.
#§ 29
Aufgaben
Der Verband kann ganz oder teilweise die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der Kirchengemeinden übernehmen.
#§ 30
Verbandsvertretung
(1) 1Die Angelegenheiten des Verbandes werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen. 2Diese besteht aus jeweils mindestens zwei gewählten Mitgliedern der einzelnen Kirchenvorstände, die von diesen aus ihren Reihen für die Dauer ihres Amts gewählt werden.
(2) 1Der Diözesanbischof ernennt einen Pfarrer der am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden zum Vorsitzenden. 2Der Pfarrer kann den Vorsitz der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats auf ein anderes Mitglied der Verbandsvertretung übertragen. 3Die Verbandsvertretung wählt aus ihren Reihen eine oder zwei Personen für den stellvertretenden Vorsitz.
#§ 31
Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbandes, einschließlich dessen rechtlicher Vertretung, sind durch Satzung näher zu regeln, soweit dieses oder ein anderes bischöfliches Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) 1Die Satzung erlässt der Diözesanbischof; soweit bereits ein Kirchengemeindeverband besteht, ist dieser zuvor anzuhören. 2Diese muss mindestens Regelungen enthalten über
- den Namen und den Sitz des Kirchengemeindeverbandes ,
- Mitgliedschaft, Aufnahme und Ausschluss,
- Vermögensausgleich und -auseinandersetzung bei Eintritt, Austritt und Auflösung,
- Organe.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
#4. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 32
Übergangsregelung
(1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Kirchengemeindeverbände (Verbandsversammlungen, Verbandsvertretungen, Verbandsausschüsse) bleiben bis zur ersten Konstituierung der nach diesem Gesetz zu bildenden Organe bestehen. 2§ 5 Absatz 1 dieses Gesetzes findet insoweit keine Anwendung.
(2) 1§§ 25 und 26 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 gelten, unbeschadet ihrer Aufhebung als staatliches Recht, bis zu einer Neufassung der diözesanen Vorschriften über die Kirchengemeindeverbände als kirchliches Recht fort. 2§ 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dieses Gesetzes findet insoweit keine Anwendung.
#§ 33
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt zum 1. November 2024 in Kraft. 2Unbeschadet § 32 Absatz 2 endet zugleich die Anwendung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 als kirchliches Recht in der Diözese Aachen.