Bistum Aachen
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Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (KV-WahlO)

Vom 7. März 2025

(KA 2025, Nr. 49)

Gemäß § 5 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118) wird die nachfolgende Wahlordnung erlassen:
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§ 1
Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG.
(2) 1Die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes ist geheim und unmittelbar. 2Zur Ausübung des Wahlrechts ist, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten erforderlich.
(3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Aachen (KDG) und die KDG-DVO in ihren jeweils gültigen Fassungen, zu beachten.
(4) Wahltag und Wahltermin im Sinne dieser Wahlordnung ist der Sonntag, der den Wahltermin oder den Wahlzeitraum abschließt.
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§ 2
Wahlberechtigung

(1) 1Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 10 KVVG. 2Wahlberechtigt ist demnach jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann gemäß § 10 Absatz 3 KVVG auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Diözese Aachen oder in einer der an die Diözese Aachen unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat. 2Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 3Der Antrag ist spätestens fünf Monate vor dem Wahltag bei der Kirchengemeinde zu stellen, in welcher das Wahlrecht begehrt wird.
(3) Das Wahlrecht ruht gemäß § 10 Absatz 2 KVVG für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.
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§ 3
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist gemäß § 11 KVVG jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag
  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) 1Das passive Wahlrecht kann nach § 11 Absatz 2 KVVG nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 2Eine gleichzeitige Ausübung in mehreren Kirchengemeinden ist unzulässig.
(3) Nicht wählbar sind gemäß § 11 Absatz 4 KVVG
  1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 KVVG stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,
  2. im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
  3. Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und
  4. Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
(4) Zusätzlich sind gemäß § 11 Absatz 5 KVVG Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
(5) Im Zweifel entscheidet in den Fällen der Absätze 3 und 4 das Bischöfliche Generalvikariat.
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§ 4
Wahltermin, Anordnung der Wahl

(1) 1Die Wahlen sollen in allen Kirchengemeinden möglichst gleichzeitig stattfinden. 2Das Bischöfliche Generalvikariat bestimmt den Wahltermin. 3In Kirchengemeinden mit mehreren Kirchstandorten kann auch ein Wahlzeitraum festgelegt werden; dieser soll einen Zeitraum von zwei Wochen möglichst nicht überschreiten.
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neubildung von Kirchengemeinden, kann mit Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates vom einheitlichen Wahltermin abgewichen werden.
(3) 1Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens acht Wochen vor dem vom Bischöflichen Generalvikariat bestimmten Wahltermin oder Wahlzeitraum durch Beschluss an. 2Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat die Wahl anordnen.
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§ 5
Anzahl der zu wählenden Mitglieder

(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG mindestens fünf.
(2) 1Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 KVVG wird festgelegt, dass die Zahl der gewählten Mitglieder in Kirchengemeinden bis 5.000 Mitglieder 6, bis 10.000 Mitglieder 8, bis 15.000 Mitglieder 10, bis 20.000 Mitglieder 12, in größeren Kirchengemeinden 14 beträgt. 2Stichtag für die Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder ist der 31.12. des der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.
(3) 1Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Anzahl der gewählten Mitglieder für jeweils eine Wahlperiode erhöht oder verringert werden. 2Der Antrag ist spätestens vier Monate vor dem jeweiligen Wahltermin beim Bischöflichen Generalvikariat schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Im Zusammenhang mit der Neu- oder Umbildung von Kirchengemeinden kann der Ortsordinarius die Anzahl der gewählten Mitglieder auch ohne Antrag des Kirchenvorstandes erhöhen oder verringern.
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§ 6
Wahlvorstand und Wahlhelfende

(1) 1Spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlvorstand gebildet. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. 3Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. 4Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr.
(2) 1Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) 1Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 2Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 7
Liste der Wahlberechtigten

(1) 1Der Kirchenvorstand stellt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin für den Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an. 2Die Liste enthält die Vor- und Nachnamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Erstwohnsitzes. 3Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. 4Beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) ist von einer Aufnahme in die Liste abzusehen, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat.
(2) 1Personen, die in einer Kirchengemeinde nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zur Wahl zugelassen werden wollen, können nur dann in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen werden, wenn sie in der Kirchengemeinde, in der sie ihren Erstwohnsitz haben, aus der Liste der Wahlberechtigten gestrichen sind. 2Auf Anforderung ist der Nachweis gegenüber dem Wahlvorstand zu erbringen.
(3) 1Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. 2Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen.
(4) 1Der Wahlvorstand teilt nach ortsüblicher Bekanntmachung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, rechtzeitig mit, dass aus der Liste der Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten im Rahmen des Absatz 3 Auskunft begehrt werden kann. 2Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf dieser Frist unzulässig sind.
(5) 1Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand gerichtet werden; sie sind zu begründen. 2Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Generalvikariat einlegen. 3Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Ist eine Person nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.
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§ 8
Vorschlagsliste

(1) 1Der Wahlvorstand stellt eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten auf (Vorschlagsliste). 2Dabei ist gemäß § 11 Absatz 3 KVVG auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
(2) Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:
  1. die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
  2. die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese über die bereits gemäß Abs. 4 Satz 1 zu machenden Angaben hinaus gehen;
  3. eine Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.
(3) 1Die Vorschlagsliste soll mindestens eine Person mehr enthalten als Mitglieder zu wählen sind; sie muss mindestens so viele Personen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. 2In begründeten Einzelfällen kann das Bischöfliche Generalvikariat auf Ersuchen des Wahlvorstandes eine Ausnahmeregelung treffen.
(4) 1Die Vorschlagsliste enthält ausschließlich die Vor- und Nachnamen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil). 2Mit Einwilligung der Betroffenen gemäß §§ 6 Abs. 1 lit. b), 8 KDG können weitere Angaben gemäß Abs. 2 lit. b) erfolgen. 3Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden.
(5) 1Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste in ortsüblicher Art und Weise, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, für die Dauer von zwei Wochen. 2Die Veröffentlichung enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die Vorschlagsliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen. 3Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist zudem in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen.
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§ 9
Ergänzung der Vorschlagsliste

(1) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Vorschlagsliste zu ergänzen.
(2) 1Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
  1. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
  2. die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
  3. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung (§ 8 Absatz 5) beim Wahlvorstand eingereicht ist.
2Neben der Erklärung im Sinne von Abs. 2 lit. b) bedarf es des Vorliegens der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie einer Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG entsprechend § 8 Abs. 2 lit. b) und c).
(3) Unabhängig von Absatz 1 und Absatz 2 kann der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ergänzen, wenn nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden sind oder Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
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§ 10
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste

(1) 1Der Wahlvorstand stellt nach Ablauf der Frist nach § 8 Absatz 5 die Zulässigkeit der Ergänzungsvorschläge und gleichzeitig die Kandidierendenliste insgesamt fest. 2Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, weist er die Kandidatur zurück. 3Die Streichung aus der Vorschlagsliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird der oder dem Betroffenen schriftlich bekannt gegeben.
(2) 1Gegen den Beschluss des Wahlvorstandes nach Absatz 1 Satz 2 steht den Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zugang des Beschlusses die Beschwerde an das Bischöfliche Generalvikariat zu. 2Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben und zu begründen. 3Das Bischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb von einer Woche endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit.
(3) 1Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. 2Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der Vorschlagsliste zusammenzufassen. 3Insoweit die Kandidierendenliste nach einer Entscheidung nach Abs. 2 zu ergänzen ist, hat der Wahlvorstand die ergänzte Liste unverzüglich ortsüblich zu veröffentlichen. 4§ 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 11
Einladung zur Wahl

1Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag oder Beginn des Wahlzeitraums ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten. 2Sie muss insbesondere Hinweise auf den oder die Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren enthalten.
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§ 12
Wahlverfahren

1Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
  1. im Wahlraum mittels Stimmzettel,
  2. im Wege der Briefwahl.
2Der Ortsordinarius kann die dazu erforderlichen Regelungen treffen.
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§ 13
Stimmzettel

1Der Wahlvorstand bereitet die Stimmzettel vor. 2Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 3§ 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 14
Wahlstandorte und Wahlzeiten

(1) 1Die Wahlstandorte, Wahlräume und Wahlzeiten sind vom Wahlvorstand so festzusetzen, dass zumindest an jedem Kirchstandort (einschließlich Filialkirchen) vor oder nach dort stattfindenden Gottesdiensten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe besteht. 2In begründeten Einzelfällen kann der Wahlvorstand eine abweichende Regelung treffen.
(2) Sind mehrere Wahlstandorte oder an einem Wahlstandort mehrere Wahlräume eingerichtet, ist die Wahlhandlung einschließlich der Stimmabgabe so zu organisieren, dass eine Doppelwahl ausgeschlossen ist, insbesondere durch die Einrichtung von Stimmbezirken.
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§ 15
Wahlraum

(1) 1Der Wahlvorstand sorgt am jeweiligen Wahlstandort für die Herrichtung des Wahlraumes. 2In jedem Wahlraum sind mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufzustellen. 3Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass geheim abgestimmt werden kann.
(2) Der Wahlraum soll nach den örtlichen Verhältnissen möglichst so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
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§ 16
Wahlhandlung

(1) 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Sie wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes eröffnet und geleitet; sofern die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist, durch diese. 3Während der Wahlhandlung müssen stets mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlhelfende im Wahlraum anwesend sein.
(2) 1Die Wahlleitung übt an den Wahlstandorten das Hausrecht aus. 2Insbesondere kann sie Personen, die den Wahlablauf behindern oder stören, der Räumlichkeiten verweisen. 3Es ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich die Wahlräumlichkeiten befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
(3) Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes nachzuweisen.
(4) 1Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Die Wahlurne ist sodann bis zur Stimmauszählung verschlossen zu halten.
(5) Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die auch das Ergebnis der Wahl bekundet.
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§ 17
Stimmabgabe

(1) 1Vor Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung der Wählerin oder des Wählers in der Liste der Wahlberechtigten oder den Nachweis der Wahlberechtigung (§ 7 Absatz 6). 2Anschließend wird die Stimmabgabe vermerkt.
(2) 1Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. 2Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 3Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(3) Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine auszufüllen und anschließend in die Wahlurne zu werfen.
(4) 1Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 2Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(5) 1Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren. 2Sodann erklärt die Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
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§ 18
Briefwahl

(1) Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
(2) 1Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel. 2Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag bzw. Beginn des Wahlzeitraums schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären. 3Das Bischöfliche Generalvikariat kann eine digitale Antragstellung zulassen und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen festlegen.
(3) 1Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 2Der Briefwahlumschlag muss spätestens zum Ende des Wahltermins bzw. des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sein. 3Ab Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlumschläge nur noch an den Wahlstandorten den Wahlvorständen übergeben werden. 4Am Ende der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. 5Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 17 Absatz 1 geführten Liste vermerkt. 6Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
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§ 19
Auszählung

(1) 1Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlungen erfolgt die öffentliche Auszählung der Stimmen. 2Wurde an mehreren Wahlstandorten oder an einem Wahlstandort in mehreren Wahlräumen gewählt, werden die verschlossenen Wahlurnen und die Wahlunterlagen zunächst in einen gemeinsamen Auszählungsraum verbracht. 3Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der vermerkten Stimmabgaben. 4Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
(2) 1Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. 2Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 3Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. 4Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. 5Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. 6In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(3) 1Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. 2Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhalten hat.
(4) 1Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. 2Das Wahlergebnis ist im Auszählungsraum öffentlich bekannt zu geben.
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§ 20
Wahlniederschrift

(1) 1Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleitung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. 2Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
(2) Die Wahlunterlagen sind vom Kirchenvorstand in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (Stimmzettel, Liste der Wahlberechtigten, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
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§ 21
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) 1Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt unverzüglich für die Dauer mindestens einer Woche durch ortsübliche Veröffentlichung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief und Internetveröffentlichung; auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 22 ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. 2Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist in den Wahlunterlagen zu vermerken.
(2) Neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist das Wahlergebnis am Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten (einschließlich Vorabend) zu verlesen.
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§ 22
Einspruch

(1) 1Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. 2Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Absatz 1) schriftlich beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben und zu begründen. 3Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.
(2) 1Der bisherige Kirchenvorstand beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. 2Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl für ungültig zu erklären. 3Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist der Einspruchsführerin bzw. dem Einspruchsführer sowie denjenigen, die von dem Beschluss betroffen sind, bekannt zu geben. 3Auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach § 23 ist hinzuweisen. 4Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich die Beschwerdefrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um zwei Wochen.
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§ 23
Beschwerde

(1) 1Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in § 22 Absatz 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Bischöfliche Generalvikariat zu. 2Dieses entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. 3Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Kirchenvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
(2) Das Bischöfliche Generalvikariat kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtigstellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
(3) 1Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie zu wiederholen. 2§ 4 Absatz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
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§ 24
Wahlannahme; Amtszeit

(1) 1Die Wahl bedarf der Annahme gegenüber dem Wahlvorstand. 2Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.
(2) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken gemäß § 9 Absatz 1 KVVG die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die Dauer der restlichen Amtszeit des Kirchenvorstandes nach.
(3) 1Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die Mitglieder aus den wählbaren Personen gemäß den näheren Vorgaben des KVVG unverzüglich, spätestens jedoch in der übernächsten Sitzung, hinzu (§ 9 Absatz 2 KVVG). 2§ 9 Absatz 3 KVVG gilt entsprechend.
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§ 25
Mitteilung des Wahlergebnisses an das Bischöfliche Generalvikariat

(1) 1Nach der konstituierenden Sitzung, einschließlich Wahl der oder des geschäftsführenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder durch das pastorale Gremium gemäß § 5 Absatz 1 lit. c) KVVG, sind die Angaben zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat und dem zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband mitzuteilen. 2Mitzuteilen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Beruf und Geburtsdatum; die Betroffenen sind hierüber gemäß den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
(2) Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes oder in der Besetzung der Ämter des geschäftsführenden Vorsitzes bzw. des stellvertretenden Vorsitzes ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
(3) Das Bischöfliche Generalvikariat und der zuständige (Kirchen-)Gemeindeverband sind berechtigt, die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten neben der Prüfung von Wahlergebnissen auch zu statistischen Zwecken sowie für Zwecke der Information und Fort-/Weiterbildung von Kirchenvorstandsmitgliedern zu verarbeiten.
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§ 26
Wahlunterlagen

1Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Kirchenvorstandes sind die Wahlunterlagen datenschutzkonform zu vernichten. 2Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die nach den bestehenden Regelungen in das Pfarrarchiv zu übernehmen sind.
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§ 27
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Die zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Regelungen erlässt der Ortsordinarius.
(2) Diese Wahlordnung tritt zum 1. April 2025 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 119) außer Kraft.

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