Bistum Aachen
.Ordnung zur Regelung der Kompetenzen der Mitarbeitenden im Bischöflichen Generalvikariat zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bistums Aachen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
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#Ordnung zur Regelung der Kompetenzen der Mitarbeitenden im Bischöflichen Generalvikariat zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bistums Aachen
– Kompetenzordnung –
Vom 5. Dezember 2025
(KA 2026, Nr. 8)
#Diese Ordnung regelt die Kompetenzen, d. h. die Befugnis, das Bistum Aachen und den Bischöflichen Stuhl des Bistums Aachen im Rechtsverkehr wirksam zu vertreten bzw. kirchenaufsichtliche Genehmigungen zu erteilen.
##A. Allgemeine Regelungen und Regelungen für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Bistums Aachen und des Bischöflichen Stuhls
#§ 1
Vertretungsbefugnis des Generalvikars und des Ökonomen
(
1
)
Der Generalvikar ist im Zuge seiner ausführenden Gewalt gemäß Spezialmandat des c. 393 CIC1# bevollmächtigt, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Verwaltungsakte, die sich der Diözesanbischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Diözesanbischofs erfordern, sind von der ausführenden Gewalt des Generalvikars ausgenommen (c. 479 § 1 CIC). Das Bistum Aachen sowie der Bischöfliche Stuhl des Bistums Aachen sind nach staatlichem Recht jeweils eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung.
(
2
)
Der Generalvikar kann im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen die Entscheidungskompetenz zur Genehmigung von Rechtsgeschäften des Bistums einschließlich Personalentscheidungen delegieren.
(
3
)
Der Ökonom2# kann zum Vollzug von Rechtsgeschäften gemäß Spezialmandat des c. 393 CIC bevollmächtigt werden, die Diözese Aachen im Rahmen der diözesanen Gesetze und Ordnungen in allen ihren Rechtsgeschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sofern er im Sinne von c. 1291 § 1 CIC beauftragt ist, die Aufgaben der Bischöflichen Behörde zu übernehmen, erteilt er die nötigen kirchenaufsichtlichen Genehmigungen.
#§ 2
Zeichnungsvollmacht für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Bistums Aachen
und des Bischöflichen Stuhls
(
1
)
Zeichnungsvollmacht für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte des Bistums Aachen als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der notwendigen Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien3# haben grundsätzlich der Generalvikar, der Ökonom gem. § 1 Abs. 3 sowie die Hauptabteilungsleiter im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. Die (Stabs-)Abteilungsleiter und Einrichtungsleiter haben Zeichnungsvollmacht im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sowie der jeweiligen Vollmacht, die vom Generalvikar dauerhaft oder im Einzelfall je nach den sachlichen Notwendigkeiten schriftlich erteilt wird und unter Berücksichtigung der notwendigen Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien sowie im Rahmen des genehmigten Budgets. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte in Bezug auf Vermögensgeschäfte des Bischöflichen Stuhls zeichnen der Ökonom und der Generalvikar gemeinsam.
(
2
)
Zur außerordentlichen Vermögensverwaltung zählen die in Generaldekret zu c. 1277 CIC festgelegten Akte, vgl. Anlage 1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte im Rahmen der außerordentlichen Vermögensverwaltung des Bistums Aachen werden von Generalvikar oder Ökonom unterzeichnet unter Beachtung der Beispruchsrechte von Vermögensrat und Konsultorenkollegium gem. Art. 18 und 22 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Generalvikar und der Ökonom sind jeweils befugt, die alleinige Zeichnungsbefugnis von Rechtsakten und Rechtsgeschäften wechselseitig zu übertragen. Die Übertragung ist schriftlich zu dokumentieren.
(
3
)
Die Zeichnungsvollmacht und -befugnis zum Eingehen sowie zur Freigabe finanzieller Verpflichtungen regelt die Ordnung zur Zeichnungsbefugnis und Anweisungsberechtigung, zur Erteilung von Bankvollmacht, Kontenvollmacht und Vertretungsvollmacht innerhalb des Budgets des Bistums Aachen (im Folgenden kurz: ZeichnungsbefugnisO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Die Unterzeichnung von Arbeits- und Dienstverträgen, zu Kassen-, Bank- und Zahlungsgeschäften sowie zur Siegelführung ist gesondert geregelt.
(
5
)
Der Gegenstandswert eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in Zweifelsfällen nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.
#§ 3
Vertretung
(
1
)
Die Vertretung des Generalvikars wird von dem vom Diözesanbischof ernannten stellvertretenden Generalvikar auf der Grundlage seiner Ernennung wahrgenommen.
(
2
)
Die Vertretung des Ökonomen wird von dem vom Diözesanbischof ernannten stellvertretenden Ökonomen wahrgenommen.
(
3
)
Die Vertretung von Hauptabteilungs-, Abteilungs- und Einrichtungsleitern bzgl. ihrer Zeichnungsbefugnis zum Eingehen finanzieller Verpflichtungen für das Bistum Aachen sowie bzgl. ihrer Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr gem. §§ 4 und 5 der ZeichnungsbefugnisO in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie bzgl. der disziplinarischen Vorgesetztenfunktion erfolgt durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten.
(
4
)
Die Abteilungs- und Hauptabteilungsleiter haben in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass für den geplanten resp. vorhersehbaren Abwesenheitsfall die Erledigung der laufenden Geschäftsvorfälle sichergestellt ist.
#§ 4
Berichts- und Informationspflichten
Für alle Hauptabteilungs-, Abteilungs- und Einrichtungsleitungen besteht eine laufende Berichts- und Informationspflicht gegenüber dem jeweiligen Dienstvorgesetzten über Sachverhalte oder sich abzeichnende Entwicklungen von hoher oder grundsätzlicher Bedeutung.
#B. Erteilung kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigungen von Rechtsgeschäften und Rechtsakten der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, der Fabrik- und Stellenfonds sowie der der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts
#§ 5
Bevollmächtigung zur Erteilung kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigungen
(
1
)
Für die Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die gemäß § 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen in seiner jeweils geltenden Fassung zu genehmigen sind, wird der Leitung der Abteilung Vermögen Kirchengemeinden sowie der Leitung des Justitiariats in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen gemäß Anlage 2 unter Berücksichtigung der Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien jeweils die Vollmacht zur Erteilung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung erteilt.
(
2
)
Für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte von sonstigen der Aufsicht des Diözesanbischofs unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts wird der Leitung des Justitiariats gemäß Anlage 3 unter Berücksichtigung der Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien sowie der ggf. bestehenden Statuten die Vollmacht zur Erteilung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung erteilt.
(
3
)
Sofern sich die kirchenaufsichtliche Genehmigung in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 100.000 € bezieht, unterzeichnen die jeweils dazu Bevollmächtigten gemeinsam mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten. In den jeweiligen Bereichen sind Regelungen zur Sicherung des Vier-Augen-Prinzips vorzusehen.
#§ 6
Weitere Delegation
Die in den §§ 2 und 5 genannten Hauptabteilungs-, (Stabs-)Abteilungs- und Einrichtungsleitungen sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevollmächtigung für ihren Zuständigkeitsbereich weiter zu delegieren unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips. Diese Bevollmächtigungen sind schriftlich zu dokumentieren und nur mit Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten wirksam.
#C. Inkrafttreten
Die Kompetenzordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung zur Regelung der Kompetenzen im Bischöflichen Generalvikariat 14. Juli 2022 außer Kraft.
Anlagen
#Anlagen zur Kompetenzordnung
#Anlage 1
Geschäftsvorfälle der außerordentlichen Vermögensverwaltung in Bezug auf das frei verfügbare Vermögen des Bistums und des Bischöflichen Stuhls außerhalb des genehmigten Budgets
- Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 1, 2 Generaldekret (im folgenden GD) zu c. 1277 CIC i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 22 Abs. 3 KiWi-Ordnung Bistum Aachen
Geschäftsvorfall geregelt in § 3 GD zu c. 1277 Satz 1, 2. HS CIC | Zeichnung durch Generalvikar oder Ökonom, jeweils nach Zustimmung des Vermögensrates / Konsultorenkollegiums |
Die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von der Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Abs. 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden | Zustimmung VR/KK immer erforderlich |
Die Ablösung von Bau- und Unterhaltsverpflichtungen sowie einer anderen Leistung eines Dritten | |
Die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts |
Anlage 2
Geschäftsvorfälle der Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände und Fabrikfonds im Bistum Aachen
- die der Erteilung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung (licentia) mit/ohne Zustimmung des Vermögensrates (VR) und des Konsultorenkollegiums (KK) bedürfen
Kirchenaufsichtliche Genehmigung wird erteilt durch AL Vermögen Kirchengemeinden/Justitiar (Vollmacht) plus jew. Dienstvorgesetzter nach Zustimmung des VR/KK | Kirchenaufsichtliche Genehmigung wird i.d.R. erteilt durch AL Vermögen Kirchengemeinden (Vollmacht) plus jew. Dienstvorgesetzter, sofern Wert > 100.000 € ohne Zustimmung des VR/KK | Kirchenaufsichtliche Genehmigung wird i. d. R. erteilt durch Justitiar (Vollmacht) ohne Zustimmung des VR/KK | Keine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich | |
|---|---|---|---|---|
Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts Zu diesen Rechtsgeschäften zählen auch die Erbbaurechtsveräußerung und -belastung sowie der Neuabschluss von Erbbaurechtsverträgen und deren Änderung; gem. § 1 Nr. 1 a) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken gem. § 1 Nr. 1 b) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken gem. § 1 Nr. 1 c) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche gem. § 1 Nr. 1 d) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften gem. § 1 Nr. 1 e) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen gem. § 1 Nr. 1 f) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen gem. § 1 Nr. 1 g) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen gem. § 1 Nr. 1 h) | Nur bei Konflikt- und Sondersituationen | Bei allen Verträgen, soweit diese nicht genehmigungsfrei sind. | Antizipierte Genehmigung unter bestimmten Bedingungen gemäß § 1 VO GenVorbG | |
Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern gem. § 1 Nr. 1 i) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft gem. § 1 Nr. 1 j) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Je nach Vorgabe im Gesellschaftsvertrag | ||
Begründung von Vereinsmitgliedschaften gem. § 1 Nr. 1 k) | Sämtliche Vorgänge | |||
Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung gem. § 1 Nr. 1 l) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Je nach Vorgang | Je nach Vorgang | |
Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen gem. § 1 Nr. 1 m) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Sämtliche Vorgänge | ||
Erteilung von Gattungsvollmachten gem. § 1 Nr. 1 n) | Sämtliche Vorgänge | |||
Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. § 1 Nr. 1 o) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Je nach Vorgang, bis zu einem Wert bis 250.000 € | Je nach Vorgang, bis zu einem Wert bis 250.000 € | |
alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht gem. § 1 Nr. 1 p) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Beauftragung von Rechtsanwälten gem. § 1 Nr. 1 q) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € bzgl. Dienst-/Arbeitverträgen in KG/kgv | Bei einem Wert bis 250.000 € | |
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen gem. § 1 Nr. 1 r) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche gem. § 1 Nr. 1 s) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € | ||
Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen gem. § 1 Nr. 1 t) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert bis 250.000 € Antizipierte Genehmigung gemäß qualifizierter Anlagerichtlinie | ||
Schenkungen gem. § 1 Nr. 2 a) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert zwischen 50.000 € und 250.000 € | Bei einem Wert bis 50.000 € | |
Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten gem. § 1 Nr. 2 b) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert zwischen 50.000 € und 250.000 € | Bei einem Wert bis 50.000 € | |
Kauf- und Tauschverträge gem. § 1 Nr. 2 c) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Je nach Vorgang, bei einem Wert zwischen 50.000 € und 250.000 € | Je nach Vorgang, bei einem Wert zwischen 50.000 € und 250.000 € | Bei einem Wert bis 50.000 € |
Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge gem. § 1 Nr. 2 d) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert zwischen 50.000 € und 250.000 € | Bei einem Wert bis 50.000 € | |
Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge gem. § 1 Nr. 2 e) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert zwischen 50.000 € und 250.000 € | Bei einem Wert bis 50.000 € | |
Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen gem. § 1 Nr. 2 f) | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 15 Mio. € | Bei einem Wert zwischen 50.000 € und 250.000 € | Bei einem Wert bis 50.000 € | |
Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe von 50.000 € übersteigt gem. § 1 Nr. 2 g) | Bei unbefristeter Vertragslaufzeit oder befristet mit Laufzeit von mehr als 10 Jahren und jährlicher Zins über 250.000 € | Antizipierte Genehmigung gemäß § 2 VO GenVorbG bei unbefristeter Vertragslaufzeit oder befristet mit Laufzeit 10 Jahre plus X und jährlicher Zins zwischen 50.000 € und 250.000 € | Bei befristeter Vertragslaufzeit bis zu 10 Jahren und jährlicher Zins unter 50.000 € | |
Planungsgenehmigungen, Baugenehmigungen und Investitionszuschüsse bei Bauprojekten sowie Entscheidungen über Mehrkosten bei Bauprojekten gem. § 1 Nr. 2 h) | Bei einem Volumen von mehr als 250.000 € bis max. 15 Mio. € Bei Mehrkosten von mehr als 250.000 € oder mehr als 25% des Volumens der genehmigten Baumaßnahme | Bei einem Volumen zwischen 50.000 € und 250.000 € Bei Mehrkosten bis zu 250.000 €, sofern diese Mehrkosten nicht mehr als 25% des Volumens der genehmigten Baumaßnahme entsprechen | Bei einem Volumen bis 50.000 € |
Anlage 3
Geschäftsvorfälle der Orden bischöflichen Rechts und der monasteri sui iuris gem. c. 615 CIC im Bistum Aachen
- die bzgl. Rechtsgeschäften der Orden bischöflichen Rechts und der monasteri sui iuris der Erteilung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung (licentia) mit/ohne Zustimmung des Vermögensrates (VR) und des Konsultorenkollegiums (KK) bedürfen
- Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 1 Ziff. 6, 3 Abs. 2, 4 und 5 GD zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC i. V. m. Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 KiWi-Ordnung Bistum Aachen i. V. m. Art. 2, § 2 Gesetz zur Umsetzung des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
Vollmacht zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung an Justitiar plus Dienstvorgesetzter / BV Orden | Vollmacht zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung an Justitiar ohne Zustimmung des VR/KK | |
|---|---|---|
Grundstücksveräußerungen § 1 Abs. 1 lit. a) GD | Bei einem Wert über 250.000 € bis max. 5 Mio. € | Sofern die Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen |
Sonstige Veräußerungen von Kirchenvermögen § 1 Abs. 1 lit. a) GD | ||
Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung und Belastung von Erbbaurechten) § 1 Abs. 1 lit. b) GD | ||
Bauvorhaben (Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung) § 4 GD GD | ||
Risikogeschäfte aller Art, d. h. Rechtsgeschäfte, durch die sich die wirtschaftliche Lage der genannten Rechtsträger verschlechtern könnte (c. 1295 CIC), insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Substanzkapitalentnahmen, Kauf- und Werkverträge und Geschäftsbesorgungsverträge § 1 Abs. 2 lit. b) GD | ||
Miet-, Pachtverträge einschl. Leasingverträge § 5 Abs. 4 GD | ||
Genehmigung von Statuten von Orden des bischöflichen Rechts / monasteri sui iuris, sofern diese höhere Wertgrenzen in ihren Statuten vorsehen als die gem. Art. 2, § 2 Gesetz zur Umsetzung des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC § 2 Abs. 3 GD | Sofern Wert-Untergrenze bzgl. der Einholung der kirchenaufs. Genehmigung in den Statuten über dem Wert von 250.000 € liegt: Kirchenaufs. Genehmigung der Statuten erteilt nach Zustimmung von VR/KK der Bischofsvikar für die Orden |
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2 ↑ Dieser Text verzichtet aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form. Damit ist aber keinesfalls eine Wertung verbunden.
2 ↑ Dieser Text verzichtet aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form. Damit ist aber keinesfalls eine Wertung verbunden.
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3 ↑ Die notwendige Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien ergibt sich aus den Generaldekreten (im Folgenden: GD) der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Mai 2024 zu cc. 1292, 1295 und 1297 CIC und zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC, recognosziert durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 (Prot. Nr. 749/2005), vgl. Gesetz zur Umsetzung der Generaldekrete vom 5. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 3) sowie der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 5. Dezember 2025. Insbesondere ist die sog. Rom-Grenze zu beachten: Gem. can. 1292 § 2 CIC 1983 ist zur Gültigkeit der Veräußerung einer Sache, deren Wert die gemäß § 2 Abs. 2 lit. b) GD zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC festgelegte Obergrenze von 15 Mio. Euro übersteigt, die Erlaubnis des Heiligen Stuhls erforderlich. Gleiches gilt für die Veräußerung von künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen sowie bei der Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt wurden.
3 ↑ Die notwendige Beteiligung der beispruchsberechtigten Gremien ergibt sich aus den Generaldekreten (im Folgenden: GD) der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Mai 2024 zu cc. 1292, 1295 und 1297 CIC und zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC, recognosziert durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 (Prot. Nr. 749/2005), vgl. Gesetz zur Umsetzung der Generaldekrete vom 5. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 3) sowie der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 5. Dezember 2025. Insbesondere ist die sog. Rom-Grenze zu beachten: Gem. can. 1292 § 2 CIC 1983 ist zur Gültigkeit der Veräußerung einer Sache, deren Wert die gemäß § 2 Abs. 2 lit. b) GD zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC festgelegte Obergrenze von 15 Mio. Euro übersteigt, die Erlaubnis des Heiligen Stuhls erforderlich. Gleiches gilt für die Veräußerung von künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen sowie bei der Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt wurden.
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4 ↑ GenVorbG = Gesetz über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen vom 5. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 4). Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
4 ↑ GenVorbG = Gesetz über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen vom 5. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 4). Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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5 ↑ Gem. c. 1292 § 2 CIC ist zur Gültigkeit der Veräußerung einer Sache, deren Wert die im Generaldekret zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC in § 2 Abs. 2 lit. b) festgelegte Obergrenze von 15 Mio. Euro übersteigt, die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich. Gleiches gilt für die Veräußerung von künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen oder bei der Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind.
5 ↑ Gem. c. 1292 § 2 CIC ist zur Gültigkeit der Veräußerung einer Sache, deren Wert die im Generaldekret zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC in § 2 Abs. 2 lit. b) festgelegte Obergrenze von 15 Mio. Euro übersteigt, die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich. Gleiches gilt für die Veräußerung von künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen oder bei der Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind.