Bistum Aachen
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Gesetz über Genehmigungsvorbehalte zu Rechtsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände des Bistums Aachen (GenVorbG)

Vom 5. Dezember 2025

(KA 2026, Nr. 4)

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Gemäß § 22 KVVG vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 118) wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss oder Rechtsakt erst durch Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe der Kirchengemeindeverbände (Verbandsvertretung und Verbandsvorstand) bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates:
  1. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
    1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts. Zu diesen Rechtsgeschäften zählen auch die Erbbaurechtsveräußerung und -belastung sowie der Neuabschluss von Erbbaurechtsverträgen;
    2. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
    3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
    4. Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
    5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
    6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
    7. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
    8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    9. Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
    10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
    11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
    12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
    13. Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
    14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
    15. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
    16. alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
    17. Beauftragung von Rechtsanwälten;
    18. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen;
    19. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
    20. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
  2. Rechtsgeschäfte, soweit diese einen Gegenstandswert von 50.000 Euro überschreiten:
    1. Schenkungen;
    2. Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
    3. Kauf- und Tauschverträge;
    4. Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
    5. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
    6. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
    7. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe von 50.000 EUR übersteigt.
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§ 2
Bestimmung des Gegenstandswertes

Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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§ 3
Verfahren

Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
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§ 4
Vorabgenehmigungen

Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach § 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen (GA KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 120) außer Kraft.