.Geschäftsanweisung über die Verwaltung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geschäftsanweisung über die Verwaltung
des Vermögens in den Kirchengemeinden und
Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen
(GA KVVG)
Vom 10. Oktober 2024
(KlAnz. 2024, Nr. 120, S. 215)
Gemäß § 22 KVVG wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss oder Rechtsakt erst durch Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte
(
1
)
Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe (Verbandsversammlung, Verbandsvertretung und Verbandsausschuss) der Kirchengemeindeverbände bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
- Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
- Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
- Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen;
- Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen;
- Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge;
- Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
- Abschluss von Reiseverträgen;
- Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Ziff. 1 lit. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatzablösungs-Vereinbarungen;
- Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der beschlussfassenden Organe sowie mit Mitgliedern von Pfarreirat / GdG-Rat, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Bischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 EUR
- Schenkungen;
- Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- Kauf- und Tauschverträge;
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen;
- Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziff. 1 lit. k) genannten Verträge;
- Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter Ziff. 1 lit. k) genannten Verträge und Treuhandverträge;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.
- Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen: Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 EUR übersteigt.
- Im Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime:
- Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
- (a)
- alle unter Ziff. 1 lit. a) bis g) und lit. i) bis m), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte;
- (b)
- Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitenden in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärztinnen und Chefärzten sowie leitenden Oberärztinnen oder Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitungen sowie Oberärztinnen oder Oberärzten;
- (c)
- Belegarztverträge.
- Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 EUR alle unter Ziff. 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
- Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 EUR übersteigt.
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2
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Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
#§ 2
Verfahren
1 Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2 Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
#§ 3
Vorausgenehmigungen
1 Der Diözesanbischof kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates zu einem der in § 1 aufgeführten Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). 2 Die Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
#§ 4
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft. 2 Zugleich treten alle entgegenstehenden kirchlichen Normen und Regelungen außer Kraft, insbesondere die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 25. Juni 1931, zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. September 2009, Nr. 156, S. 172) sowie die Artikel 24, 668 und 671 bis 684 der Diözesanstatuten vom 7. Oktober 1959.