.Verwaltungsverordnung über die Bildung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verwaltungsverordnung über die Bildung
von Ausschüssen der Kirchenvorstände
in der Diözese Aachen (AusschussVO)
Vom 11. Oktober 2024
(KlAnz. 2024, Nr. 128, S. 225)
Gemäß § 7 Abs. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
Für die Dauer seiner Amtsperiode kann der Kirchenvorstand im Rahmen von § 7 KVVG Ausschüsse bilden.
(
2
)
1 Im Beschluss des Kirchenvorstandes ist für jeden Ausschuss insbesondere festzulegen:
- die Anzahl der Ausschussmitglieder,
- der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Ausschuss,
- der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
2 Soll einem Ausschuss gemäß § 7 Abs. 2 KVVG die Vertretung der Kirchengemeinde für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden, sind Art und Umfang dieser Ermächtigung im Beschluss des Kirchenvorstandes exakt festzulegen.
(
3
)
Der Kirchenvorstand kann Beschlüsse zur Bildung von Ausschüssen jederzeit rückgängig machen und erteilte Vollmachten widerrufen.
#§ 2
Besetzung, Sachkundige Mitglieder
(
1
)
Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist so zu bemessen, dass eine geordnete und zeitnahe Erledigung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.
(
2
)
1 Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Ausschusses. 2 Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss.
(
3
)
Werden einem Ausschuss Befugnisse nach § 7 Abs. 2 S. 1 KVVG übertragen, muss diesem Ausschuss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(
4
)
1 Personen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, können als Sachkundige Mitglieder in Ausschüsse berufen werden, sofern sie in Bezug auf die dort zu behandelnden Aufgabenstellungen eine besondere fachliche oder persönliche Eignung aufweisen. 2 Zum Sachkundigen Mitglied kann grundsätzlich nur bestellt werden, wer in einer Kirchengemeinde der Diözese Aachen aktiv wahlberechtigt zum Kirchenvorstand ist und dessen Wahlrecht nicht nach § 10 Abs. 2 KVVG ruht oder der oder die nach § 11 Abs. 4 lit. b) bis d) KVVG nicht wählbar ist.
#§ 3
Ermächtigungsbeschlüsse
(
1
)
1 Soweit der Kirchenvorstand von der Möglichkeit zur Ermächtigung von Ausschüssen nach § 7 Abs. 2 KVVG Gebrauch macht, ist in dem Ermächtigungsbeschluss insbesondere der Gegenstand und Umfang der Ermächtigung (einschließlich etwaiger Beschränkungen) zu regeln. 2 Genehmigungsvorbehalte gem. § 1 GA KVVG bleiben unberührt.
(
2
)
1 Ermächtigungsbeschlüsse in Form von Gattungsvollmachten (Berechtigung zur Vornahme sämtlicher Geschäfte einer bestimmten Art oder Gattung) sollen grundsätzlich nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung oder für Rechtsakte erteilt werden, die nicht zum Kernbereich der Kirchenvorstandstätigkeit gehören. 2 Die Erteilung von Gattungsvollmachten bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. n) GA KVVG zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
3
)
Die Erteilung von Generalvollmachten (Berechtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist) ist unzulässig.
(
4
)
Die Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung ist gemäß § 20 Abs. 4 KVVG durch einen beglaubigten Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes nachzuweisen.
(
5
)
1 Die Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung muss enthalten
- Name und Anschrift aller Bevollmächtigten,
- eine Kennzeichnung, ob die oder der jeweilige Bevollmächtigte Mitglied des Kirchenvorstandes ist oder nicht,
- eine Kennzeichnung, wer Vorsitzende / Vorsitzender und wer stellvertretende Vorsitzende / stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses ist,
- den Zeitraum, in dem die Bevollmächtigung gelten soll,
- die nach der Art oder Gattung bestimmten übertragenen Rechtsgeschäfte unter der Angabe von Wertgrenzen,
- die in § 4 Abs. 1 - 3 genannten Vorgaben sowie
- eine Unterschriftsprobe der bevollmächtigten Ausschussmitglieder.
2 Das Bischöfliche Generalvikariat kann Muster zur Verfügung stellen.
(
6
)
Ist jemand hinsichtlich einer Angelegenheit befangen, so kann ihm keine Vollmacht erteilt werden.
#§ 4
Sitzung und Beschlussfassung
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1
)
Für die Sitzung und Beschlussfassung in Ausschüssen sind die §§ 15 bis 19 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 KVVG entsprechend anzuwenden.
(
2
)
1 Willenserklärungen des Ausschusses, welche die Kirchengemeinde oder die vom Kirchenvorstand vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, sind stets von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, von denen eines zugleich dem Kirchenvorstand angehören muss, schriftlich und unter Bezugnahme auf den entsprechenden Ermächtigungsbeschluss des Kirchenvorstandes abzugeben. 2 Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 KVVG.
(
3
)
1 Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. 2 Sie haben den Kirchenvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung von allen wesentlichen Vorgängen, insbesondere der Abgabe von Willenserklärungen, welche die Kirchengemeinde oder die vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.