Bistum Aachen
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Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände
in der Diözese Aachen (AusschussVO)

Vom 4. Juli 2025

(KA 2025, Nr. 103)

Gemäß § 7 Abs. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Für die Dauer seiner Amtsperiode kann der Kirchenvorstand im Rahmen von § 7 KVVG Ausschüsse bilden.
( 2 ) Im Beschluss des Kirchenvorstandes ist für jeden Ausschuss insbesondere festzulegen:
  1. die Anzahl der Ausschussmitglieder,
  2. der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Ausschuss,
  3. der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
Soll einem Ausschuss gemäß § 7 Abs. 2 KVVG die Vertretung der Kirchengemeinde für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden, sind Art und Umfang dieser Ermächtigung im Beschluss des Kirchenvorstandes exakt festzulegen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann Beschlüsse zur Bildung von Ausschüssen jederzeit rückgängig machen und erteilte Vollmachten widerrufen.
( 4 ) Soweit der Kirchenvorstand Ausschüsse gemäß den vorstehenden Bestimmungen bildet, aber deren Befugnisse im Einzelfall beschränken möchte, hat er diese Beschränkungen im Beschluss konkret zu benennen. Beschlüsse über die Bildung von Ausschüssen sind einschließlich etwaiger Beschränkungen von Befugnissen dem Bischöflichen Generalvikariat als beglaubigter Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes zuzuleiten.
( 5 ) Die Erteilung von Generalvollmachten (Berechtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist) ist unzulässig.
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§ 2
Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben

( 1 ) Die Bezeichnung der Ausschüsse zur Erledigung ortsbezogener Ausgaben soll die Ortsbezogenheit erkennen lassen. Die Bezeichnung soll den jeweiligen Kirchort wiedergeben und eine Verwechslung mit anderen Ausschüssen ausschließen (z.B. Kirchenvorstandsausschuss St. Name der Kirche, an deren Ort der Ausschuss tätig ist; bei Tätigkeit des Ausschusses an mehreren Kirchorten ist eine geeignete örtliche Bezeichnung zu wählen)
( 2 ) Soweit der Kirchenvorstand keinen anderweitigen Beschluss fasst, haben die Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben nachstehende Aufgaben und Befugnisse. Durch die Bildung des ortsbezogenen Ausschusses bevollmächtigt der Kirchenvorstand die von ihm ernannten Ausschussmitglieder in der Weise, dass jedes auch allein berechtigt ist, bis auf Widerruf sämtliche rechtsverbindliche Willenserklärungen, die zur Erfüllung der aufgeführten Aufgaben erforderlich sind, abzugeben. Das Ausschussmitglied ist angewiesen, zuvor die Sachverhalte in der Weise zu prüfen, wie sie auch der Kirchenvorstand zu prüfen hat. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen.
( 3 ) Der Ausschuss hat seine Entscheidungen ausschließlich innerhalb des genehmigten Budgets zu treffen. Grundsätzliche Entscheidungen sind dem Kirchenvorstand vorbehalten.
( 4 ) Der Ausschuss hat den Kirchenvorstand in jeder Sitzung über die getroffenen Entscheidungen und den Stand von eingeleiteten bzw. in Umsetzung befindlichen Maßnahmen zu informieren.
( 5 ) Die Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen:
  1. Entscheidung über die ortsbezogene Verwendung der durch den Kirchenvorstand bewilligten Budgets,
  2. Bau- und Reparaturaufträge bis 15.000,00 €,
  3. Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug,
  4. Durchführung von Ortsbesichtigungen,
  5. Beratung der kirchengemeindlichen Gremien bei der Priorisierung von Baumaßnahmen,
  6. Vorberatung von Miet- und Pachtvergaben sowie anderen Liegenschaftsangelegenheiten. Die Entscheidung und der Abschluss von Verträgen obliegt dem Kirchenvorstand oder dem Liegenschaftsausschuss,
  7. Kontrolle von Miet-/Pachtobjekten, insb. Zählerstände durchgeben, Dachkontrolle, Baumkontrolle, Energiecheck,
  8. Prüfung von Rechnungen und Freigabe gegenüber den (stellvertretenden) Vorsitzenden zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit der Kostenrahmen eingehalten wird. Die endgültige Freigabe von Rechnungen obliegt den anordnungsbefugten Kirchenvorstandsmitgliedern,
  9. Barkasse kontrollieren,
  10. Meldung von GEMA-pflichtigen Veranstaltungen an das Pfarrbüro.
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§ 3
Besetzung, Sachkundige Mitglieder

( 1 ) Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist so zu bemessen, dass eine geordnete und zeitnahe Erledigung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.
( 2 ) Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Ausschusses. Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss.
( 3 ) Werden einem Ausschuss Befugnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KVVG übertragen, muss diesem Ausschuss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
( 4 ) Personen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, können als Sachkundige Mitglieder in Ausschüsse berufen werden, sofern sie in Bezug auf die dort zu behandelnden Aufgabenstellungen eine besondere fachliche oder persönliche Eignung aufweisen. Zum Sachkundigen Mitglied kann grundsätzlich nur bestellt werden, wer in einer Kirchengemeinde der Diözese Aachen aktiv wahlberechtigt zum Kirchenvorstand ist und dessen Wahlrecht nicht nach § 10 Abs. 2 KVVG ruht oder der oder die nach § 11 Abs. 4 lit. b) bis d), Abs. 5 KVVG nicht wählbar ist.
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§ 4
Sitzung und Beschlussfassung

( 1 ) Für die Sitzung und Beschlussfassung in Ausschüssen sind die §§ 15 bis 19 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 KVVG entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Willenserklärungen des Ausschusses, welche die Kirchengemeinde oder die vom Kirchenvorstand vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, sind stets von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, von denen eines zugleich dem Kirchenvorstand angehören muss, schriftlich und unter Bezugnahme auf den entsprechenden Ermächtigungsbeschluss des Kirchenvorstandes abzugeben. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung i. S. v. § 21 Abs. 3 KVVG.
( 3 ) Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie haben den Kirchenvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung von allen wesentlichen Vorgängen, insbesondere der Abgabe von Willenserklärungen, welche die Kirchengemeinde oder die vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
( 4 ) Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse, insbesondere nach § 22 KVVG, bleiben unberührt und sind vor der Abgabe von Willenserklärungen auch von Ausschüssen zwingend zu beachten.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt zum 1. August 2025 in Kraft. Zugleich tritt die Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände in der Diözese Aachen (AusschussVO) vom 11. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 128) außer Kraft.