.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verwaltungsverordnung
über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen
(VO GA KVVG)
Vom 11. Oktober 2024
(KlAnz. 2024, Nr. 125, S. 220)
####Gemäß § 3 GA KVVG kann die zuständige kirchliche Autorität anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung der Bischöflichen Behörde zu einem der in § 1 GA KVVG aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Genehmigungsverfahren Dienst- und Arbeitsverträge
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. h) GA KVVG wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung antizipiert erteilt:
- die Verwendung des vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Musterarbeitsvertrages gemäß § 3 zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen;
- die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum, dass die Voraussetzungen der / des
- Grundordnung,
- KAVO nebst Anlagen,
- MAVO,
- profanen Arbeitsrechts,
- Qualifikation,
- Refinanzierung,
- finanziellen Absicherung,
- Richtlinie zur Stellenplanung,
- geltenden Stellenplans
erfüllt sind. Näheres regelt eine Ausführungsbestimmung. - Es liegt kein Ausschlussgrund vor. Eine Antizipation der Genehmigung ist ausgeschlossen bei:
- Arbeitsverträgen für Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter, Koordinatorinnen und Koordinatoren und sonstige Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung gemäß Teil A, Abschnitt I, Nr. 3 Anlage 2 KAVO – Entgeltordnung,
- Arbeitsverträgen für Kirchenmusikerinnen und -musiker, bei denen eine Kooperation zwischen dem Dienstgeber und dem Bistum Aachen vereinbart wurde,
- allen Befristungen, ausgenommen:
- (a)
- Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG und anderen Gesetzen (z. B. MutterschutzG, BEEG, Sonderurlaub, Krankheit etc.);
- (b)
- befristete Einzelbetreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder;
- (c)
- befristete Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersrente hinaus;
- (d)
- kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG.
- Auflösungsverträgen mit Zahlung einer Abfindung oder abfindungsgleichen Ansprüchen.
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2
)
Das antizipierte Genehmigungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
#§ 2
Abschluss oder vertragliche Änderung von Miet- und Pachtverträgen
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1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3 GA KVVG wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Miet- und Pachtverträgen,
- die unbefristet sind,
- oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt,
- oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 15.000,00 € übersteigt,
- Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung von Gewerberaum, Wohnraum, Garagen oder Stellplätzen an Dritte.
- Grundlage der schuldrechtlichen Vereinbarungen sind die vom Bistum Aachen vorgegebenen aktuellen Vertragsmuster.
- Der Mietzins entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete, wobei zur Begründung insbesondere auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden kann.
- Gegenstand des Pachtvertrages ist die Überlassung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Landwirte zur entsprechenden Nutzung, die Überlassung von Gartenland zur entsprechenden Nutzung an Dritte, sofern eine bauliche Verwertung oder eine Veräußerung zum Zeitpunkt der Erteilung des Vermerks gemäß nachfolgendem § 4, Absatz 2 nicht absehbar ist. Grundlage der schuldrechtlichen Vereinbarungen sind die vom Bistum Aachen vorgegebenen aktuellen Vertragsmuster. Die Höhe des Pachtzinses entspricht der ortsüblichen Pacht, mindestens jedoch der Höhe, die sich aus dem jeweils aktuellen Orientierungsrahmen über die Neufestsetzung von Pachtzinsen bei der Neubegründung von Pachtverhältnissen ergibt.
(
2
)
Das vorstehende Genehmigungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
#§ 3
Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse
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1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes zur Delegation der Anordnungsbefugnis gemäß § 2 AnordVO wird gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 AnordVO hiermit unter den nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- die Delegation erfolgt auf ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder auf einen Dritten gem. § 2 Abs. 2 lit. a) AnordVO,
- die Delegation erfolgt befristet für maximal vier Jahre,
- der Beschluss enthält exakte Angaben zu Dauer, Umfang und Gegenstand der Delegation,
- die Anordnungsbefugnis ist der Höhe nach auf einen Betrag von 15.000 EUR beschränkt und kann maximal im Rahmen des geltenden Budgets ausgeübt werden und
- es ist eine weitere Person zur Mitunterzeichnung benannt (Vier-Augen-Prinzip).
(
2
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse der Kirchengemeindeverbände zur Delegation der Anordnungsbefugnis gem. § 3 AnordVO gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.
#§ 4
Bestätigungsvermerk und Prüfungsvorbehalt
(
1
)
Für eine gem. §§ 1 bis 3 erteilte antizipierte Genehmigung ist die nachweisliche Prüfung des Verwaltungszentrums erforderlich, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
(
2
)
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 ist durch folgenden Vermerk auf den jeweiligen Vertrags- oder Beschlussdokumenten festzustellen:
„Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß der Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen (VO GA KVVG)
Die Richtigkeit bestätigend: |
Ort, Datum Verwaltungszentrum [Name] |
Unterschrift Leiter/-in des Verwaltungszentrums [Name]“ |
(
3
)
Dem Bischöflichen Generalvikariat bleibt vorbehalten, die den §§ 1 bis 3 unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen und die Vertrags- oder Beschlussurkunde mit der Genehmigungsbestätigung sowie sämtliche Prüfungsunterlagen bei dem Verwaltungszentrum anzufordern.
#§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten entgegenstehender Regelungen
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft. 2 Zugleich treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft, insbesondere
- die Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 21. Mai 2007 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2007, Nr. 124, S. 106f.);
- die Regelung zum Verfahren bei der Genehmigung von Miet- und Pachtverträgen gemäß Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 1. August 2007 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. September 2007, Nr. 181, S. 156f.);
- die Regelung zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen gem. Artikel 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 8. September 2009 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2009, Nr. 178, S. 195ff.);
- die Geschäftsanweisung zur befristeten Einführung virtueller Sitzungsformate für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 31. Oktober 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2020, Nr. 131, S. 167);
- die Ausführungsbestimmung zur Geschäftsanweisung zur befristeten Einführung virtueller Sitzungsformate für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 4. November 2022 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2022, Nr. 127, S. 214), zuletzt geändert am 13. Oktober 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. November 2023, Nr. 120, S. 251);
- die Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen vom 8. Mai 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2024, Nr. 68, S. 106ff.);
- Ausführungsbestimmungen zur „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ für die Kita gGmbHs vom 8. Mai 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2024, Nr. 70, S. 109f.).