.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG (GlV-VO) vom 11. Oktober 2024
Vom 11. Oktober 2024
(KlAnz. 2024, Nr. 127, S. 224)
Gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG sind solche Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 10.000 EUR brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.
(
2
)
Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen alle Geschäfte, die einem Genehmigungsvorbehalt des Bischöflichen Generalvikariates unterfallen.
#§ 2
Heraufsetzung der Wertgrenze
Der Kirchenvorstand kann für einzelne oder sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung durch vorherigen Beschluss die Wertgrenze nach § 1 angemessen einheitlich heraufsetzen mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats.
#§ 3
Regelung durch den Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand entscheidet nach Maßgabe des vorstehenden § 1 Abs. 1 und 2 für sich und seine Ausschüsse, welche Rechtsgeschäfte und Verwaltungsvorgänge zu seinen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.
#§ 4
Bevollmächtigung Dritter
1 Gemäß § 21 Abs. 4 und 5 KVVG sowie § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. n) GA KVVG kann der Kirchenvorstand auch eine andere Person, insbesondere eine Verwaltungsleiterin / einen Verwaltungsleiter, eine Koordinatorin / einen Koordinator, mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung betrauen. 2 Der Beschluss ist dem Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
#§ 5
Bevollmächtigung Dritter in den Kirchengemeindeverbänden
Die Regelungen der vorstehenden §§ 1 bis 4 gelten entsprechend für Kirchengemeindeverbände.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft.