Bistum Aachen
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Verwaltungsverordnung über die Kompetenzen der Verwaltungsleitung
Vom 4. Juli 2025
####§ 1
(1) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 KVVG i. V. m. der Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 KVVG (GlV-VO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Befugnisse des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bleiben unberührt.
(3) 1Bei der Ausführung von Kirchenvorstandsbeschlüssen darf die Verwaltungsleitung Geschäfte im Rahmen der dort festgelegten Wertgrenze ausführen. 2In Ausführung eines entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlusses ist die Verwaltungsleitung befugt, Arbeitsverträge zu schließen.
#§ 2
1Die Verwaltungsleitung ist anordnungsberechtigt im Sinne von § 1 AnordVO. 2Die Anordnungsberechtigung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bleiben unberührt.
#§ 3
1Die Verwaltungsleitung ist Dienstvorgesetzter im Sinne von § 17 KAVO. 2Die Befugnisse des Vorsitzenden des Einstellungsgremiums bleiben unberührt.