Bistum Aachen
.

Verwaltungsverordnung über die Kompetenzen der Verwaltungsleitung

Vom 4. Juli 2025

(KA 2025, Nr. 104)

####

§ 1

( 1 ) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 KVVG i. V. m. der Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 KVVG (GlV-VO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Befugnisse des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bleiben unberührt.
( 3 ) Bei der Ausführung von Kirchenvorstandsbeschlüssen darf die Verwaltungsleitung Geschäfte im Rahmen der dort festgelegten Wertgrenze ausführen. In Ausführung eines entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlusses ist die Verwaltungsleitung befugt, Arbeitsverträge zu schließen.
#

§ 2

Die Verwaltungsleitung ist anordnungsberechtigt im Sinne von § 1 AnordVO. Die Anordnungsberechtigung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bleiben unberührt.
#

§ 3

Die Verwaltungsleitung ist Dienstvorgesetzter im Sinne von § 17 KAVO. Die Befugnisse des Vorsitzenden des Einstellungsgremiums bleiben unberührt.