Bistum Aachen
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Verwaltungsverordnung über die Kompetenzen der Verwaltungsleitung
Vom 4. Juli 2025
(KA 2025, Nr. 104)
####§ 1
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1
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Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 KVVG i. V. m. der Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 KVVG (GlV-VO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Die Befugnisse des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bleiben unberührt.
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3
)
1 Bei der Ausführung von Kirchenvorstandsbeschlüssen darf die Verwaltungsleitung Geschäfte im Rahmen der dort festgelegten Wertgrenze ausführen. 2 In Ausführung eines entsprechenden Kirchenvorstandsbeschlusses ist die Verwaltungsleitung befugt, Arbeitsverträge zu schließen.
#§ 2
1 Die Verwaltungsleitung ist anordnungsberechtigt im Sinne von § 1 AnordVO. 2 Die Anordnungsberechtigung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes bleiben unberührt.
#§ 3
1 Die Verwaltungsleitung ist Dienstvorgesetzter im Sinne von § 17 KAVO. 2 Die Befugnisse des Vorsitzenden des Einstellungsgremiums bleiben unberührt.