.Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, Organisation und Arbeitsweise
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, Organisation und Arbeitsweise
der Kirchenvorstände und Kirchengemeindeverbände
(ErgO KVVG)
Vom 10. Oktober 2024
(KlAnz. 2024, Nr. 121, S. 217)
####§ 1
Vermögen in den Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten gem. § 4 Abs. 1 KVVG die Kirchengemeinde und ihr Vermögen sowie das Vermögen in der Kirchengemeinde.
(
2
)
Zum Vermögen in der Kirchengemeinde gehört das Vermögen der Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie das Vermögen des oder der Fabrik- und Stellenfonds sowie der unselbstständigen, treuhänderisch von der Kirchengemeinde, dem Fabrik- oder einem Stellenfonds zu verwaltenden Stiftungen oder zweckbestimmte Sondervermögen.
(
3
)
Das Recht der Stelleninhaber an der Verwaltung und Vertretung der Stellenfonds wird hierdurch nicht berührt.
(
4
)
1 Der Kirchenvorstand kann die Verwaltung von Vermögen von unselbstständigen, treuhänderisch zu verwaltenden Stiftungen oder zweckbestimmten Sondervermögen auf Dritte übertragen. 2 Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
#§ 2
Dienstleistungen der Verwaltungszentren für Mitglieder oder Vertragspartner
(
1
)
1 Ein Verwaltungszentrum führt im Auftrag der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes (kgv) deren bzw. dessen Vermögensverwaltung sowie übertragene allgemeine Verwaltungsarbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes, des KVVG sowie der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen vom 17. November 2015 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2015, Nr. 192, S. 270ff.) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung und unter Beachtung staatlicher Rechtsvorschriften durch. 2 Rechtsträger der Verwaltungszentren sind die Kirchengemeindeverbände (KGV) auf der Ebene von zwei Regionen gemäß des Regionalstatuts des Bistums Aachen (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2023, Nr. 19, S. 75ff.) in seiner jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Die Dienstleistungen, die ein örtlich zuständiges Verwaltungszentrum für eine Kirchengemeinde übernimmt, ergeben sich aus der Satzung. 2 Die Dienstleistungen, die es für einen Kirchengemeindeverband (kgv) übernimmt, werden in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt. 3 Zu den Dienstleistungen zählen:
- für jede Kirchengemeinde die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung,
- für eine dem KGV beigetretene Kirchengemeinde über die Leistung gem. lit. a) hinaus das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
- für jeden Kirchengemeindeverband (kgv) die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
- für die Kita-Träger gGmbHs die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung.
(
3
)
Die Verwaltungszentren erledigen die jeweiligen Aufgaben unter Beachtung der Entscheidungsvorgaben der Kirchenvorstände bzw. Verbandsvertretungen, Verbandsausschüsse oder bevollmächtigter Personen.
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4
)
Als unselbständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übernehmen die Verwaltungszentren Dienstleistungen für ihre Mitglieder oder Vertragspartner in dem jeweils übertragenen Umfang im Rahmen einer kirchenhoheitlichen, nicht steuerrelevanten Beistandsleistung.
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5
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Jegliche den Kirchenvorständen bzw. Verbandsvertretungen über die vorgenannten Dienstleistungen hinaus obliegende Verantwortung im Bereich der Vermögensverwaltung bleibt unangetastet; Aufgaben dieses Verantwortungsbereichs erledigen sie – nach vorgegebenen Standards – weiterhin selbständig mit Hilfe evtl. beauftragter Personen oder Einrichtungen.
#§ 3
Erlass von Ausführungsbestimmungen
1 Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG und zur GA KVVG der Generalvikar nach Abstimmung mit dem Diözesanökonomen. 2 Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
- § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
- § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
- § 3 GA KVVG (Vorausgenehmigungen).
§ 4
Sonstige Bestimmungen für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
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1
)
Für die Kirchengemeindeverbände finden die §§ 4, 7, 15, 17, 21 bis 25 KVVG entsprechende Anwendung.
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2
)
1 Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. 2 Dies betrifft insbesondere in ihrer jeweils geltenden Fassung:
- die Richtlinie zur Stellenplanung in den Kirchengemeindeverbänden (kgv) und Kirchengemeinden (KG) vom 13. März 2018 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. April 2018, Nr. 49, S. 124f.);
- die Richtlinie für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 7. Juni 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juli 2021, Nr. 73, S. 129ff.);
- die Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden / Kirchengemeindeverbänden vom 9. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2023, Nr. 138, S. 268ff.);
- die Richtlinie zur Buch- und Kassenführung sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 23. November 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2024, Nr. 8, S. 16ff.);
- die Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB) vom 4. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2024, Nr. 9, S. 21ff.);
- die Richtlinie für die Budgetaufstellung 2025 für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 26. August 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2024, Nr. 109; S. 174ff.).
(
3
)
§ 32 Abs. 2 KVVG bleibt unberührt.
#§ 5
Übergangsregelung für Organe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
bis zur ersten Neuwahl
1 Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Kirchengemeindeverbände (Verbandsversammlungen, Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. 2 § 5 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
#§ 6
Übergangsregelung zu
§ 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und
§ 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO
1 Gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 KVVG analog wird im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. 2 § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO finden insoweit keine Anwendung.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt zeitgleich mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Diözese Aachen in Kraft. 2 Zugleich treten alle entgegenstehenden kirchlichen Normen und Regelungen außer Kraft, insbesondere die Geschäftsanweisung zur befristeten Einführung virtueller Sitzungsformate für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 31. Oktober 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2020, Nr. 131, S. 167).