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Geschäftsanweisung zur befristeten Einführung virtueller Sitzungsformate für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen

Vom 31. Oktober 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 131, S. 167)

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Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 lassen Sitzungen unter körperlicher Anwesenheit der Kirchenvorstandsmitglieder nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen zu. Um die Handlungsfähigkeit der Kirchenvorstände und damit eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung während der Zeit der Corona-Pandemie zu gewährleisten, wird aufgrund von § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (Vermögensverwaltungsgesetz – VVG) vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. 2003 S. 313) folgende Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen im Benehmen mit den zuständigen staatlichen Stellen erlassen:
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Artikel 1
Virtuelle Sitzungsformate; Umlaufverfahren

( 1 ) Bis einschließlich zum 31.12.2021 können für Kirchenvorstandssitzungen virtuelle Sitzungsformate gewählt werden; als solche gelten insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen.
( 2 ) Über die Durchführung virtueller Sitzungsformate befindet der Vorsitzende. Einen entsprechenden Antrag von einem Drittel der Mitglieder kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
( 3 ) Für virtuelle Sitzungen gelten die §§ 11 bis 13 VVG entsprechend. Unbeschadet dessen gilt:
  1. Den Mitgliedern ist spätestens am Tage vor der Sitzung zu jedem Beratungspunkt eine Beschlussvorlage textlich zu übermitteln.
  2. Alle Beschlüsse sind unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Abs. 4 VVG unverzüglich in das Sitzungsbuch einzutragen.
( 4 ) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beschlussfassung
  1. in den Ausschüssen der Kirchenvorstände, der Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände
  2. in den Organen der Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände.
( 5 ) Die Frist nach Abs. 1 kann durch Ausführungsbestimmung des Generalvikars verlängert oder verkürzt werden. Die Ausführungsbestimmung ist im Amtsblatt des Bistums Aachen zu veröffentlichen.
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Artikel 2

Diese Geschäftsanweisung tritt zum 1. November 2020 in Kraft.